← Österreich

{'item': 'L511 2304631-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlL511 2304631-1 Spruch, L511 2304631–1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 09.10.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzer:innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 09.10.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.11.2024, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.11.2024, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 13.06.2024 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 30, 31). 1.
  2. Mit Schreiben vom 20.08.2024 übermittelte das Arbeitsmarktservice XXXX [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe beim XXXX [im Folgenden Gasthof] (AZ 4).1.
  3. Mit Schreiben vom 20.08.2024 übermittelte das Arbeitsmarktservice römisch 40 [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe beim römisch 40 [im Folgenden Gasthof] (AZ 4). 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 09.10.2024, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG ab 30.08.2024 für 42 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 15).1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 09.10.2024, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG ab 30.08.2024 für 42 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 15). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim XXXX beworben. Aufgrund seiner Absage an die Firma sei es jedoch zu keinem Arbeitsbeginn gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. haben nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim römisch 40 beworben. Aufgrund seiner Absage an die Firma sei es jedoch zu keinem Arbeitsbeginn gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. haben nicht berücksichtigt werden können. 1.
  6. Mit Schreiben vom 24.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 16). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er sich zwar beim Gasthof beworben, diesem aber abgesagt habe. Er habe sich mit Hilfe eines Bekannten, der für ihn als Dolmetscher einspringe, rechtzeitig beworben. Die Frage nach einem eigenen Auto habe er verneint, weshalb ihm ein Quartier vor Ort angeboten worden sei. Da auch seine mangelhaften Deutschkenntnisse Thema gewesen seien und angemessene Deutschkenntnisse im Stellenangebot als Voraussetzung angegeben worden seien, habe er dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er für einen Deutschkurs in XXXX über das AMS für den Zeitraum 24.09.2024 bis 13.12.2024, immer dienstags von 08:00-12:20 Uhr, donnerstags von 08:00-12:20 Uhr und freitags von 08:00-12:20 Uhr vorgemerkt sei. Sie seien dann so verblieben, dass sie abwarten würden, ob er den vorgemerkten Deutschkurs absolvieren könne, da bessere Deutschkenntnisse auch im Interesse des Arbeitgebers seien, er dem Arbeitgeber ein Foto von seinem Ausweis schicke und sich wegen des Jobs noch einmal melden werde. Er habe ein Foto von seinem Ausweis am 26.08.2024 an die ihm vom Arbeitgeber bekannt gegebene Nummer geschickt (AZ 17). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er sich zwar beim Gasthof beworben, diesem aber abgesagt habe. Er habe sich mit Hilfe eines Bekannten, der für ihn als Dolmetscher einspringe, rechtzeitig beworben. Die Frage nach einem eigenen Auto habe er verneint, weshalb ihm ein Quartier vor Ort angeboten worden sei. Da auch seine mangelhaften Deutschkenntnisse Thema gewesen seien und angemessene Deutschkenntnisse im Stellenangebot als Voraussetzung angegeben worden seien, habe er dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er für einen Deutschkurs in römisch 40 über das AMS für den Zeitraum 24.09.2024 bis 13.12.2024, immer dienstags von 08:00-12:20 Uhr, donnerstags von 08:00-12:20 Uhr und freitags von 08:00-12:20 Uhr vorgemerkt sei. Sie seien dann so verblieben, dass sie abwarten würden, ob er den vorgemerkten Deutschkurs absolvieren könne, da bessere Deutschkenntnisse auch im Interesse des Arbeitgebers seien, er dem Arbeitgeber ein Foto von seinem Ausweis schicke und sich wegen des Jobs noch einmal melden werde. Er habe ein Foto von seinem Ausweis am 26.08.2024 an die ihm vom Arbeitgeber bekannt gegebene Nummer geschickt (AZ 17). Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
  7. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren holte das AMS ergänzende Auskünfte des Gasthofs ein (AZ 18, 19) und der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung (AZ 21-23). 1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, Zahl XXXX ugestellt am 03.12.2024, wies das AMS die am 24.10.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde mit ab (AZ 24-25).1.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, Zahl römisch 40 ugestellt am 03.12.2024, wies das AMS die am 24.10.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde mit ab (AZ 24-25). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am 20.08.2024 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Küchengehilfe sei nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch dem Dienstgeber gegenüber erklärt habe, dass er ab September 2024 einen Deutschkurs absolvieren werde. Da dem Beschwerdeführer auch ein Quartier vor Ort mit freier Kost und Logis angeboten worden sei, sei die Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar gewesen. Das AMS gehe aufgrund der Erklärungen des Dienstgebers davon aus, dass eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Küchengehilfe deshalb nicht zustande gekommen sei, weil ein Küchengehilfe schon am Vormittag und für das Mittagsgeschäft gebraucht werde, der Beschwerdeführer aber mitgeteilt habe, dass er ab September 2024 einen Deutschkurs absolvieren werde. Der Beschwerdeführer habe durch diese Erklärung gegenüber dem Dienstgeber unstrittig eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Küchengehilfe zumindest bedingt vorsätzlich vereitelt. Da der Beschwerdeführer bis dato kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege auch kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am 20.08.2024 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Küchengehilfe sei nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch dem Dienstgeber gegenüber erklärt habe, dass er ab September 2024 einen Deutschkurs absolvieren werde. Da dem Beschwerdeführer auch ein Quartier vor Ort mit freier Kost und Logis angeboten worden sei, sei die Beschäftigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar gewesen. Das AMS gehe aufgrund der Erklärungen des Dienstgebers davon aus, dass eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Küchengehilfe deshalb nicht zustande gekommen sei, weil ein Küchengehilfe schon am Vormittag und für das Mittagsgeschäft gebraucht werde, der Beschwerdeführer aber mitgeteilt habe, dass er ab September 2024 einen Deutschkurs absolvieren werde. Der Beschwerdeführer habe durch diese Erklärung gegenüber dem Dienstgeber unstrittig eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Küchengehilfe zumindest bedingt vorsätzlich vereitelt. Da der Beschwerdeführer bis dato kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege auch kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. 1.
  10. Mit Schreiben vom 06.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (AZ 26). Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der anzuwendende Kollektivvertrag Hotel und Gastgewerbe normiere für die unterste Lohngruppe 5, ein Mindestgehalt auf Basis Vollzeit iHv EUR 1.910,
  11. Diese Lohngruppe finde Anwendung auf Hilfskräfte im Service, Abwäscher bzw. sonstige Hilfskräfte in Küche oder Service oder Beherbergung. Das Stellenangebot des Gasthofs habe folgende Entgeltangaben enthalten: „Das Mindestentgelt für die Stelle als Küchengehilf(e)in beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Demnach habe das Mindestentgelt des Arbeitgebers nicht dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt entsprochen. Das AMS habe demnach eine Stelle vermittelt, welche nicht zumutbar iSd § 9 AIVG sei.Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der anzuwendende Kollektivvertrag Hotel und Gastgewerbe normiere für die unterste Lohngruppe 5, ein Mindestgehalt auf Basis Vollzeit iHv EUR 1.910,
  12. Diese Lohngruppe finde Anwendung auf Hilfskräfte im Service, Abwäscher bzw. sonstige Hilfskräfte in Küche oder Service oder Beherbergung. Das Stellenangebot des Gasthofs habe folgende Entgeltangaben enthalten: „Das Mindestentgelt für die Stelle als Küchengehilf(e)in beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Demnach habe das Mindestentgelt des Arbeitgebers nicht dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt entsprochen. Das AMS habe demnach eine Stelle vermittelt, welche nicht zumutbar iSd Paragraph 9, AIVG sei. Der Beschwerde war ein Auszug aus dem Kollektivvertrag Hotel und Gastgewerbe (Stand August 2024) beigefügt (AZ 27).
  13. Die belangte Behörde legte am 18.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-31]). 2.
  14. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 5) und in den in Oberösterreich geltenden Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (OZ 2) und ersuchte das AMS vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 AlVG um Stellungnahme hinsichtlich des im Stellenangebot angeführten Mindestentgelts (OZ 3).2.
  15. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 5) und in den in Oberösterreich geltenden Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (OZ 2) und ersuchte das AMS vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG um Stellungnahme hinsichtlich des im Stellenangebot angeführten Mindestentgelts (OZ 3). Das AMS teilte zunächst mit, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Mindestbruttoentgeltes korrekt seien (OZ 4). In einer weiteren Stellungnahme verwies das AMS auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 06.02.2025, Ra2025/08/0003, und teilte mit, dass auch im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorliege, in der es sich nicht um das Angebot einer evident unzumutbaren Beschäftigung handle, die dem Arbeitslosen gar nicht hätte zugewiesen werden dürfen (OZ 6). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  17. Der Beschwerdeführer bezog (soweit verfahrensgegenständlich relevant) seit 13.06.2024 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Seit 03.01.2025 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe (AZ 30-31; OZ 5). 1.
  18. Mit Schreiben vom 20.08.2024 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe beim XXXX . Das Entgelt wurde im Vermittlungsvorschlag mit EUR 1.800,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung angegeben (AZ 4). 1.
  19. Mit Schreiben vom 20.08.2024 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe beim römisch 40 . Das Entgelt wurde im Vermittlungsvorschlag mit EUR 1.800,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung angegeben (AZ 4). 1.
  20. Der in Oberösterreich geltende Kollektivvertrag für die Sparte „Gastronomie und Hotellerie“ (Anhang 6 Nomenklatur Oberösterreich gültig ab
  21. Mai und
  22. November 2024) sah zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ein Festlohnsystem mit 5 Lohngruppen vor, wobei in der niedrigsten Lohngruppe, Lohngruppe 5 Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen, ein Bruttomonatslohn von EUR 1.910,00 als Einstiegsgehalt ohne Berufserfahrung für einen Vollzeitjob vorgesehen war (AZ 26; OZ 2, 4).
  23. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  24. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-28], OZ 3). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 15, 24-25); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 14, 16, 22-23, 26); Versicherungs-und Bezugsverlauf (AZ 30-31); Auskünfte/Rückmeldungen Kirchenwirt (AZ 10-11, 19); Stellungnahmen AMS (OZ 4, 6); SV-Auszug (OZ 5)2.
  25. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-28], OZ 3). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 15, 24-25); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 14, 16, 22-23, 26); Versicherungs-und Bezugsverlauf (AZ 30-31); Auskünfte/Rückmeldungen Kirchenwirt (AZ 10-11, 19); Stellungnahmen AMS (OZ 4, 6); SV-Auszug (OZ 5) 2.
  26. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind. 2.
  27. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  28. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 3.
  29. Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  30. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.08.2024 gemäß § 10 AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.1.
  31. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.08.2024 gemäß Paragraph 10, AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 3.1.
  32. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.3.1.
  33. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß Paragraph 38, AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe. 3.1.
  34. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.1.
  35. Eine Beschäftigung ist zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Fallbezogen besteht bzw. bestand auch zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages für die Sparte „Gastronomie und Hotellerie“ in Oberösterreich ein Kollektivvertrag mit einem (damaligen) Einstiegsgehalt von zumindest EUR 1.910,00 für einen Vollzeitjob in der niedrigsten Lohngruppe
  36. Das angebotene Mindestentgelt iHv EUR 1.800 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung liegt somit unter dem oberösterreichischen Kollektivvertrag und erweist sich iSd § 9 Abs. 2 AlVG als unangemessen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0247).Das angebotene Mindestentgelt iHv EUR 1.800 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung liegt somit unter dem oberösterreichischen Kollektivvertrag und erweist sich iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG als unangemessen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.1.
  37. Das AMS führte in diesem Zusammenhang aus, dass das im Vermittlungsvorschlag angeführte Entgelt zwar unter dem kollektivvertraglichen Entgelt liegt, fallbezogen jedoch keine Konstellation einer evident unzumutbaren Beschäftigung, die dem Arbeitslosen gar nicht hätte zugewiesen werden dürfen, vorläge und verweist dabei auf die Entscheidung des VwGH vom 06.02.2025, Ra2025/08/
  38. Dazu ist auszuführen, dass dem bezeichneten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine Konstellation zu Grunde lag, in der sich der höhere Entgeltanspruch nur aus der beim konkreten Bewerber vorhandenen, aber weder geforderten noch für die Beschäftigung einschlägigen Qualifikationen ergeben konnte. Im gegenständlichen Fall ist jedoch unstrittig, dass der Beschwerdeführer – sowohl auf Grund seiner Qualifikation, als auch auf Grund der angebotenen Beschäftigung als Küchenhilfe – in der niedrigsten Lohngruppe 5 einzustufen wäre. Das angebotene Bruttoentgelt liegt jedoch deutlich unter dem Einstiegsgehalt der niedrigsten Lohngruppe 5, so dass hier keine vergleichbare Konstellation zum bezeichneten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. 3.1.
  39. In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG dar. Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung – trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes – als unzumutbar erscheinen (VwGH 28.01.2025, Ra2024/08/0026 mwN).3.1.
  40. In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der „angemessenen Entlohnung“ der Beschäftigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG dar. Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung – trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes – als unzumutbar erscheinen (VwGH 28.01.2025, Ra2024/08/0026 mwN). Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 22.01.2024, Ra2023/08/0159) spruchgemäß zu beheben, da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 22.01.2024, Ra2023/08/0159) spruchgemäß zu beheben, da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzumutbarkeit eines Angebots einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung VwGH 28.01.2025, Ra2024/08/0026 mwN.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzumutbarkeit eines Angebots einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung VwGH 28.01.2025, Ra2024/08/0026 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2304631.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.