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{'item': 'L515 2204190-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlL515 2204190-5 Spruch, L515 2151438-6/31E L515 2151433-6/30E L515 2204190-5/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , und den Kindesvater XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , und den Kindesvater römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , und den Kindesvater XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , und den Kindesvater römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahrenrömisch eins.
  2. Vorverfahren I.1.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die Eltern der bP für sich und die bP1 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.9.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die am 17.11.2015 in Österreich geborene bP2 wurde nach deren Geburt ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die Eltern der bP für sich und die bP1 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.9.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die am 17.11.2015 in Österreich geborene bP2 wurde nach deren Geburt ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. I.1.1.
  5. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der bB vom 9.3.2017 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die bP wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.1.
  6. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der bB vom 9.3.2017 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen die bP wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.1.1.
  7. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2017 wurde der in weiterer Folge erhobenen Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückverwiesen.römisch eins.1.1.
  8. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2017 wurde der in weiterer Folge erhobenen Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückverwiesen. I.1.1.
  9. Am 4.11.2017 wurde die bP3 geboren und wurde in Bezug auf ihre Person ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.1.
  10. Am 4.11.2017 wurde die bP3 geboren und wurde in Bezug auf ihre Person ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. I.1.1.
  11. Nach erfolgter Einvernahme am 6.2.2018 wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 2.8.2018 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.1.
  12. Nach erfolgter Einvernahme am 6.2.2018 wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 2.8.2018 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.1.1.
  13. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.8.2018 wurde den bP die aufschiebende Wirkung abermals zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.1.1.
  14. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.8.2018 wurde den bP die aufschiebende Wirkung abermals zuerkannt und in Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.1.1.
  15. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungsschritten wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 13.2.2019 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch eins.1.1.
  16. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungsschritten wurden die Anträge der bP mit Bescheiden der bB vom 13.2.2019 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. I.1.1.
  17. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2020 abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft.römisch eins.1.1.
  18. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2020 abgewiesen und erwuchs dieses am 1.12.2020 in Rechtskraft. I.1.1.
  19. Die Behandlung der in weiterer Folge an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten.römisch eins.1.1.
  20. Die Behandlung der in weiterer Folge an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.2.2021 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. I.1.1.
  21. Am 21.4.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 15.4.2021 wurde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 7.6.2021 wurde die Revision zurückgewiesen.römisch eins.1.1.
  22. Am 21.4.2021 wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Mit Beschluss des BVwG vom 15.4.2021 wurde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 7.6.2021 wurde die Revision zurückgewiesen. I.1.1.
  23. Die bP bzw. deren Eltern ignorierten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung ihre gesetzliche Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem.römisch eins.1.1.
  24. Die bP bzw. deren Eltern ignorierten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem Eintritt der Ausreiseverpflichtung ihre gesetzliche Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem. I.1.
  25. Am 14.7.2021 brachten die Eltern der bP für sich und die bP abermals Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden diese mit Bescheiden der bB vom 16.9.2021 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch eins.1.
  26. Am 14.7.2021 brachten die Eltern der bP für sich und die bP abermals Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden diese mit Bescheiden der bB vom 16.9.2021 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. I.1.2.
  27. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021 wurden die erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft.römisch eins.1.2.
  28. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2021 wurden die erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung mit 20.10.2021 in Rechtskraft. I.1.2.
  29. Mit Eintritt der Rechtskraft der unter I.1.2.
  30. genannten Erkenntnisse waren die bP abermals verpflichtet, Österreich unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach und verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet.römisch eins.1.2.
  31. Mit Eintritt der Rechtskraft der unter römisch eins.1.2.
  32. genannten Erkenntnisse waren die bP abermals verpflichtet, Österreich unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach und verharrten weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet. I.1.
  33. Aus einem am 16.5.2022 bei der bB einlangenden Bericht der zuständigen PI ging hervor, dass aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA für die am 18.5.2022 geplante Abschiebung der bP und ihrer Eltern versucht wurde, die Familienmitglieder festzunehmen. Der Vater der bP versuchte, die Festnahme zu vereiteln, indem dieser die Wohnungstür nicht öffnete und durch Steckenlassen eines Schlüssels innen das Öffnen der Tür mittels Zweitschlüssel verunmöglichte. Letzten Endes wurde die Tür geöffnet und der Vater der bP, die bP2 und die bP3 festgenommen. Die Mutter der bP sowie die bP1 waren nicht in der Wohnung anwesend und vermeinte der Vater der bP, dass er deren Aufenthaltsort nicht kenne.römisch eins.1.
  34. Aus einem am 16.5.2022 bei der bB einlangenden Bericht der zuständigen PI ging hervor, dass aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA für die am 18.5.2022 geplante Abschiebung der bP und ihrer Eltern versucht wurde, die Familienmitglieder festzunehmen. Der Vater der bP versuchte, die Festnahme zu vereiteln, indem dieser die Wohnungstür nicht öffnete und durch Steckenlassen eines Schlüssels innen das Öffnen der Tür mittels Zweitschlüssel verunmöglichte. Letzten Endes wurde die Tür geöffnet und der Vater der bP, die bP2 und die bP3 festgenommen. Die Mutter der bP sowie die bP1 waren nicht in der Wohnung anwesend und vermeinte der Vater der bP, dass er deren Aufenthaltsort nicht kenne. Auf der Polizeiinspektion brachte der Vater der bP für sich und die drei minderjährigen Kinder die
  35. Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.3.
  36. Am 24.5.2022 wurde durch den JD der EAST West mitgeteilt, dass betreffend diese Anträge auf internationalen Schutz die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG gegeben seien und die Mandatsbescheide über die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erstellt worden seien. Die geplante Überstellung nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse wäre unterblieben, da lt. Auskunft der RD XXXX die für 18.5.2022 geplante Abschiebung nach Rücksprache mit Fr. Vizedirektor des BFA abgebrochen worden sei.römisch eins.1.3.
  37. Am 24.5.2022 wurde durch den JD der EAST West mitgeteilt, dass betreffend diese Anträge auf internationalen Schutz die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG gegeben seien und die Mandatsbescheide über die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erstellt worden seien. Die geplante Überstellung nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse wäre unterblieben, da lt. Auskunft der RD römisch 40 die für 18.5.2022 geplante Abschiebung nach Rücksprache mit Fr. Vizedirektor des BFA abgebrochen worden sei. I.1.3.
  38. Mit Beschlüssen des BVwG vom 20.6.2022 wurde die seitens der bB gegenüber den bP und ihren Eltern ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie gem. § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. römisch eins.1.3.
  39. Mit Beschlüssen des BVwG vom 20.6.2022 wurde die seitens der bB gegenüber den bP und ihren Eltern ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie gem. Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. I.1.3.
  40. Mit Bescheiden der bB vom 27.06.2023 wurden die dritten Asylanträge der bP und ihrem Vater gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch eins.1.3.
  41. Mit Bescheiden der bB vom 27.06.2023 wurden die dritten Asylanträge der bP und ihrem Vater gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen die bP gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, AsylG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. I.1.3.
  42. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2023 (L518 2151436-7/4E, L518 2151438-7/4E, L518 2151433-7/4E, L518 2204190-6/4E) wurden die gegen die Bescheide vom 27.06.2023 erhobenen Beschwerden der bP und ihrem Vater als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.1.3.
  43. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2023 (L518 2151436-7/4E, L518 2151438-7/4E, L518 2151433-7/4E, L518 2204190-6/4E) wurden die gegen die Bescheide vom 27.06.2023 erhobenen Beschwerden der bP und ihrem Vater als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. I.1.
  44. Das verfahrensrechtliche Schicksal der Eltern der bP zeigt sich mit jenen der bP vergleichbar dar. Sie hielten sich nach Abschluss der entsprechenden Verfahren wiederholt rechtswidrig im Bundesgebiet auf und ignorierten ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Aktuell halten sie sich wiederum rechtswidrig im Bundesgebiet auf (zum Verhalten der Eltern vgl. auch Punkt II.1.1.8 ff).römisch eins.1.
  45. Das verfahrensrechtliche Schicksal der Eltern der bP zeigt sich mit jenen der bP vergleichbar dar. Sie hielten sich nach Abschluss der entsprechenden Verfahren wiederholt rechtswidrig im Bundesgebiet auf und ignorierten ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Aktuell halten sie sich wiederum rechtswidrig im Bundesgebiet auf (zum Verhalten der Eltern vergleiche auch Punkt römisch zwei.1.1.8 ff). I.
  46. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.
  47. Gegenständliches Verfahren I.2.
  48. Die bP und ihre Eltern stellten am 15.11.2021 bei der bB einlangend die verfahrensgegenständlichen Anträge auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 AsylG. römisch eins.2.
  49. Die bP und ihre Eltern stellten am 15.11.2021 bei der bB einlangend die verfahrensgegenständlichen Anträge auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, AsylG. I.2.
  50. Die bB erteilte den bP und ihren Eltern am 3.3.2022 einen Verbesserungsauftrag und trug ihnen auf, die gestellten Anträge binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schriftsatzes genau zu begründen sowie näher bezeichnete Dokumente bzw. Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der näher beschriebenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den von ihnen beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. In den genannten Schreiben wurden die bP und ihre Eltern ausdrücklich über die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV und über die Rechtsfolgen eines allfälligen Fristablaufs belehrt.römisch eins.2.
  51. Die bB erteilte den bP und ihren Eltern am 3.3.2022 einen Verbesserungsauftrag und trug ihnen auf, die gestellten Anträge binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schriftsatzes genau zu begründen sowie näher bezeichnete Dokumente bzw. Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der näher beschriebenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den von ihnen beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. In den genannten Schreiben wurden die bP und ihre Eltern ausdrücklich über die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV und über die Rechtsfolgen eines allfälligen Fristablaufs belehrt. I.2.
  52. Dem Verbesserungsauftrag kamen die bP und ihre Eltern nur partiell nach und legten mit Eingabe vom 21.3.2022 einige weitere Unterlagen vor.römisch eins.2.
  53. Dem Verbesserungsauftrag kamen die bP und ihre Eltern nur partiell nach und legten mit Eingabe vom 21.3.2022 einige weitere Unterlagen vor. Zum Antrag äußerten sich die bP und ihre Eltern auf schriftlichem Wege im Wesentlichen dahingehend, dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG vorlägen. Die bP befänden sich seit fast sieben Jahren durchgängig im Bundesgebiet, wobei sie den weit überwiegenden Zeitraum davon aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig gewesen wären. Die lange Verfahrensdauer sei jedenfalls als Organisationsverschulden der österreichischen Asylbehörden zu werten und könne nicht den bP zum Nachteil gereichen. Die hierdurch bedingte familiäre, soziale und wirtschaftliche Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat sei nicht von den bP zu vertreten. Zwei der bP seien in Österreich geboren und hätten sich in ihr (neues) soziales Umfeld (Kindergarten, Schule) sehr gut integriert.Zum Antrag äußerten sich die bP und ihre Eltern auf schriftlichem Wege im Wesentlichen dahingehend, dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG vorlägen. Die bP befänden sich seit fast sieben Jahren durchgängig im Bundesgebiet, wobei sie den weit überwiegenden Zeitraum davon aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig gewesen wären. Die lange Verfahrensdauer sei jedenfalls als Organisationsverschulden der österreichischen Asylbehörden zu werten und könne nicht den bP zum Nachteil gereichen. Die hierdurch bedingte familiäre, soziale und wirtschaftliche Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat sei nicht von den bP zu vertreten. Zwei der bP seien in Österreich geboren und hätten sich in ihr (neues) soziales Umfeld (Kindergarten, Schule) sehr gut integriert. Bezüglich des geforderten Reisepasses führten die bP und ihre Eltern aus, dass sie keinen georgischen Reisepass besitzen würden und es ihnen im Asylverfahren nicht möglich gewesen wäre, sich an die georgische Botschaft zu wenden. Die bP stellten keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV.Bezüglich des geforderten Reisepasses führten die bP und ihre Eltern aus, dass sie keinen georgischen Reisepass besitzen würden und es ihnen im Asylverfahren nicht möglich gewesen wäre, sich an die georgische Botschaft zu wenden. Die bP stellten keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV. I.2.
  54. Mit verfahrensgegenständlichen, im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB vom 16.5.2022 wurden die Anträge der bP und ihren Eltern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 58 Abs. 2 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurden den bP nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.2.
  55. Mit verfahrensgegenständlichen, im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB vom 16.5.2022 wurden die Anträge der bP und ihren Eltern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 58, Absatz 2, 11 Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurden den bP nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). I.2.4.
  56. Begründend führte die bB aus, dass die bP keine gültigen Reisedokumente oder diesen gleichzuhaltende Dokumente vorgelegt hätten. Diesbezüglich hätten die bP auch keinen Heilungsantrag gestellt. Aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung hätten sich die bP gem. § 46 Abs. 2 FPG bereits von sich aus Reisedokumente verschaffen müssen. Das Gesetz setze im Regelfall nämlich voraus, dass der Fremde seine Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA erfüllt. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 leg. cit. umfasse unter anderem auch die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen Vertretungsbehörde, der die bP sichtlich nicht nachgekommen seien.römisch eins.2.4.
  57. Begründend führte die bB aus, dass die bP keine gültigen Reisedokumente oder diesen gleichzuhaltende Dokumente vorgelegt hätten. Diesbezüglich hätten die bP auch keinen Heilungsantrag gestellt. Aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung hätten sich die bP gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG bereits von sich aus Reisedokumente verschaffen müssen. Das Gesetz setze im Regelfall nämlich voraus, dass der Fremde seine Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA erfüllt. Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, leg. cit. umfasse unter anderem auch die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen Vertretungsbehörde, der die bP sichtlich nicht nachgekommen seien. I.2.4.
  58. Die erlassene Rückkehrentscheidung begründete die bB im Wesentlichen damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei, zumal der zur Bescheiderlassung liegende Zeitraum zu kurz sei, um eine relevante Umstandsänderung im Kontext des Inlandsaufenthalts darzutun, und allfällige Integrationsschritte jedenfalls in dem Wissen gesetzt worden seien, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet illegal sei.römisch eins.2.4.
  59. Die erlassene Rückkehrentscheidung begründete die bB im Wesentlichen damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei, zumal der zur Bescheiderlassung liegende Zeitraum zu kurz sei, um eine relevante Umstandsänderung im Kontext des Inlandsaufenthalts darzutun, und allfällige Integrationsschritte jedenfalls in dem Wissen gesetzt worden seien, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet illegal sei. I.2.4.
  60. Die bB stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.römisch eins.2.4.
  61. Die bB stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. I.2.4.
  62. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.2.4.
  63. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  64. Die bP und ihre Eltern erhoben mit Schriftsätzen vom 13.06.2022 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.römisch eins.2.
  65. Die bP und ihre Eltern erhoben mit Schriftsätzen vom 13.06.2022 gegen die oa. Entscheidung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. I.2.5.
  66. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle Lage in Georgien unzureichend gewürdigt worden sei, zumal sich die bB mit der potenziellen Gefahr eines Einmarsches der Russischen Föderation in Georgien näher hätte auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus befänden sich die bP in einer äußerst schlechten psychischen Situation und liefe eine Abschiebung der minderjährigen bP, die ihre prägendsten Jahre in Österreich verbracht hätten, eindeutig dem Kindeswohl zuwider. In diesem Zusammenhang wurde die Einvernahme einer zu den bP eine gute Bekanntschaft pflegenden Zeugin beantragt, welche den angeführten psychischen Zustand der bP bestätigen könne.römisch eins.2.5.
  67. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle Lage in Georgien unzureichend gewürdigt worden sei, zumal sich die bB mit der potenziellen Gefahr eines Einmarsches der Russischen Föderation in Georgien näher hätte auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus befänden sich die bP in einer äußerst schlechten psychischen Situation und liefe eine Abschiebung der minderjährigen bP, die ihre prägendsten Jahre in Österreich verbracht hätten, eindeutig dem Kindeswohl zuwider. In diesem Zusammenhang wurde die Einvernahme einer zu den bP eine gute Bekanntschaft pflegenden Zeugin beantragt, welche den angeführten psychischen Zustand der bP bestätigen könne. Zum Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG brachten die bP vor, dass sie dem Verbesserungsauftrag der bB „so gut sie konnten“ nachgekommen seien und die Anträge der bP daher einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären.Zum Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG brachten die bP vor, dass sie dem Verbesserungsauftrag der bB „so gut sie konnten“ nachgekommen seien und die Anträge der bP daher einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären. Die bP und ihre Eltern beantragten daher, die Rückkehrentscheidungen auf Dauer, in eventu zumindest vorübergehend, für unzulässig zu erklären sowie festzustellen, dass die Zurückweisung der Anträge nach § 56 AsylG zu Unrecht erfolgte, und der bB eine inhaltliche Prüfung dieser Angelegenheit aufzutragen. Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, inklusive der nochmaligen Einvernahme der bP zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Es wurde schließlich angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die bP und ihre Eltern beantragten daher, die Rückkehrentscheidungen auf Dauer, in eventu zumindest vorübergehend, für unzulässig zu erklären sowie festzustellen, dass die Zurückweisung der Anträge nach Paragraph 56, AsylG zu Unrecht erfolgte, und der bB eine inhaltliche Prüfung dieser Angelegenheit aufzutragen. Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, inklusive der nochmaligen Einvernahme der bP zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Es wurde schließlich angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.2.5.
  68. Mit der Beschwerde wurden kinder- und jugendpsychiatrische Arztbriefe vorgelegt, welche den bP im Kontext einer möglichen Abschiebung bzw. (abstrakt) unter Lebensbedingungen mit psychosozialer Gefährdung psychiatrisch relevante Syndrome attestieren, sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Zeitungsartikel und Ablichtungen der Freizeitaktivitäten der bP beigefügt.römisch eins.2.5.
  69. Mit der Beschwerde wurden kinder- und jugendpsychiatrische Arztbriefe vorgelegt, welche den bP im Kontext einer möglichen Abschiebung bzw. (abstrakt) unter Lebensbedingungen mit psychosozialer Gefährdung psychiatrisch relevante Syndrome attestieren, sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Zeitungsartikel und Ablichtungen der Freizeitaktivitäten der bP beigefügt. I.2.5.3 Am 7.7.2022 langte beim ho. Gericht eine mit 6.6.2022 datierte Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung ein.römisch eins.2.5.3 Am 7.7.2022 langte beim ho. Gericht eine mit 6.6.2022 datierte Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung ein. In Bezug auf die bP1 sei aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Prodromalpsychose der Beginn einer SSRI Therapie, regelmäßige Kontrollen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde empfohlen. Die rechtsfreundliche Vertretung verwies neuerlich auf das Kindeswohl. Sie führte aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der bP1 eine stationäre Aufnahme nicht auszuschließen sei. In Bezug auf die bP2 sei ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, sowie eine chronische motorische Ticstörung diagnostiziert und regelmäßige Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch, sowie die Vermeidung einer Traumatisierung empfohlen worden. In Bezug auf die bP3 liege eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst vor. Auch hier wurde Untersuchungen durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und eine Psychotherapie auf Deutsch empfohlen. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP stelle den Antrag „auf Einholung von psychiatrischem und/oder psychologischem Gutachten für alle mj. Beschwerdeführer. Dies zum Beweis dafür, dass die mj. Beschwerdeführer einerseits regelmäßige fachärztliche Kontrollen und Stabilisierung ihres Umfeldes benötigen sowie zumindest bei der bP1 eine bestimmte medikamentöse Therapie erforderlich ist und zudem bei der Letztgenannten bei Unterbleiben solch einer spezifischen Therapie die konkrete Gefahr einer akuten und rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. Darüber hinaus zum Beweis dafür, dass insbesondere die bP1 jedenfalls bis zu der endgültigen diagnostischen Abklärung und einer ausreichenden Stabilisierung sowie Gewährleistung der entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsland diese nicht transportfähig ist.“ I.2.
  70. Mit Erkenntnissen des ho. Gerichts vom 07.07.2022 wurden die Beschwerden der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.2.
  71. Mit Erkenntnissen des ho. Gerichts vom 07.07.2022 wurden die Beschwerden der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen. I.2.6.
  72. Das ho. Gericht führte unter näherer Begründung aus, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen sei, dass der Antrag gem. § 56 AsylG aufgrund der Bestimmungen des § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zurückzuweisen ist.römisch eins.2.6.
  73. Das ho. Gericht führte unter näherer Begründung aus, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen sei, dass der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, leg. cit. zurückzuweisen ist. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und stehe aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch das Kindeswohl nicht entgegen. Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass sich die minderjährigen bP das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, in einem gewissen Umfang jedoch sehr wohl objektiv zurechnen lassen müssen.Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und stehe aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch das Kindeswohl nicht entgegen. Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass sich die minderjährigen bP das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, in einem gewissen Umfang jedoch sehr wohl objektiv zurechnen lassen müssen. Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass eine Abschiebung der bP und deren Eltern nach Georgien zulässig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor. I.2.
  74. Mit Beschluss vom 7.9.2022 E 2100-2104/2022-4 wies der VfGH in den Gegenständlichen Verfahren den Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenshilfe ua. mit der Begründung ab, dass keine Hinweise bestehen, dass dem ho. Gericht ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.römisch eins.2.
  75. Mit Beschluss vom 7.9.2022 E 2100-2104/2022-4 wies der VfGH in den Gegenständlichen Verfahren den Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenshilfe ua. mit der Begründung ab, dass keine Hinweise bestehen, dass dem ho. Gericht ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. I.2.
  76. In weiterer Folge erhoben die bP mit Schriftsatz vom 11.10.2022 außerordentliche Revision an den VwGH und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für die Eltern der bP wurde keine Revision eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BVwG sei angesichts des Beschwerdeinhaltes und der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes jedenfalls von der Rechtsprechung des VwGH zur Verhandlungspflicht sowie zur Begründungspflicht von Entscheidungen abgewichen, so insbesondere konkret bezüglich der Auseinandersetzung mit dem erstatteten Vorbringen und der Erforderlichkeit der amtswegigen Beischaffung von Beweismitteln. Zudem entspreche die Entscheidung des BVwG in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, konkret die vorgenommene Interessenabwägung weder den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 BFA-VG noch den durch den VwGH entwickelten Grundsätzen.römisch eins.2.
  77. In weiterer Folge erhoben die bP mit Schriftsatz vom 11.10.2022 außerordentliche Revision an den VwGH und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für die Eltern der bP wurde keine Revision eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BVwG sei angesichts des Beschwerdeinhaltes und der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes jedenfalls von der Rechtsprechung des VwGH zur Verhandlungspflicht sowie zur Begründungspflicht von Entscheidungen abgewichen, so insbesondere konkret bezüglich der Auseinandersetzung mit dem erstatteten Vorbringen und der Erforderlichkeit der amtswegigen Beischaffung von Beweismitteln. Zudem entspreche die Entscheidung des BVwG in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, konkret die vorgenommene Interessenabwägung weder den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG noch den durch den VwGH entwickelten Grundsätzen. I.2.8.
  78. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.10.2022 wurde der erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.2.8.
  79. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.10.2022 wurde der erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. I.2.8.
  80. Mit Beschluss des VwGH vom 17.11.2022 (Ra 2022/17/0135 bis 0137-10) wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.2.8.
  81. Mit Beschluss des VwGH vom 17.11.2022 (Ra 2022/17/0135 bis 0137-10) wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.2.8.
  82. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2024 (Ra 2022/17/0135 bis 0137-13) wurde das angefochtene Erkenntnis des erkennenden Gerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das erkennende Gericht habe die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung notwendige Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG unterlassen. Die Begründung der Erlassung der Rückkehrentscheidung erweise sich daher als ungenügend. Mit der vorgebrachten Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes der bP habe sich das erkennende Gericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Erkenntnis fehle es außerdem an entsprechend belastbaren Feststellungen und einer diesen vorgelagerten und durch den VwGH überprüfbaren Beweiswürdigung. Des Weiteren habe das erkennende Gericht die Verhandlungspflicht missachtet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in eindeutigen Fällen unterbleiben. Ein eindeutiger Fall liege gegenständlich nicht vor, zumal die bP auf substantiierte Weise eine näher umschriebene Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes behauptet hatten.römisch eins.2.8.
  83. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2024 (Ra 2022/17/0135 bis 0137-13) wurde das angefochtene Erkenntnis des erkennenden Gerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das erkennende Gericht habe die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung notwendige Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG unterlassen. Die Begründung der Erlassung der Rückkehrentscheidung erweise sich daher als ungenügend. Mit der vorgebrachten Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes der bP habe sich das erkennende Gericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Erkenntnis fehle es außerdem an entsprechend belastbaren Feststellungen und einer diesen vorgelagerten und durch den VwGH überprüfbaren Beweiswürdigung. Des Weiteren habe das erkennende Gericht die Verhandlungspflicht missachtet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in eindeutigen Fällen unterbleiben. Ein eindeutiger Fall liege gegenständlich nicht vor, zumal die bP auf substantiierte Weise eine näher umschriebene Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustandes behauptet hatten. I.2.8.
  84. Am 26.02.2025 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer Eltern, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch und eines Vertreters der bB durch, welche sich wie folgt gestaltete:römisch eins.2.8.
  85. Am 26.02.2025 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer Eltern, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch und eines Vertreters der bB durch, welche sich wie folgt gestaltete: „[…] Befragung der gesetzlichen Vertretung […] Rl: Warum brachten Sie in Bezug auf die ho. Erkenntnisse vom7.7.2022 lediglich in Bezug auf lhre Kinder, nicht jedoch in Bezug auf Sie selbst außerordentliche Revisionen beim VwGH ein? V1: Weil in diesem Moment war die Situation der Kinder schwierig und die Rechte von den Kindern meiner Ansicht nach verletzt wurden. Rl: lst ihnen bekannt, dass Sie gegen die damaligen Erkenntnisse beim VfGH einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt haben der abgewiesen wurde? V1: Ja, das kennen wir schon. Rl: Wurden lhre persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort, Staatsbürgerschaft etc. und jene der p beim BFA richtig aufgenommen und protokolliert? V: Alles wurde richtig protokolliert. Rl: Hat sich an diesen persönlichen Daten zwischenzeitig etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen? V: Alles ist gleich geblieben. Rl: Wollen Sie heute noch Beweismittel zu lhrer Staatsangehörigkeit bzw. lhrer ldentität vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? V: Nein, wir haben schon alles vorgelegt. Rl: Welche Versuche -sie werden aufgefordert, auch die erfolglosen Versuche zu schildern- haben sie bisher unternommen, um nationale Reisepässe vorlegen zu können? V: Weil wir in Georgien schon lange nicht mehr gemeldet waren. Wir haben schon lange keine Adresse mehr. Unsere Dokumente sind alle schon abgelaufen, das bedeutetet, dass wir gar nichts mehr haben. Das bedeutet, dass wir hier nichts machen können.- Wir haben keine Meldezettel. Wir bekamen von der georgischen Botschaft die Antwort, dass wir ohne gültige Ausweise nichts bekommen. Um einen Pass beantragen zu können, braucht man einen gültigen Ausweis. Unsere Ausweise sind schon lange nicht mehr gültig. ln Tiflis haben wir uns im Justizhaus gemeldet und da hat man uns das gleiche geschrieben. Rl: Haben Sie dieses Schreiben im Verfahren vorgelegt? V: Es hat uns niemand gesagt, dass es notwendig ist. Sie haben uns nicht gesagt, dass Reispässe notwendig sind. Wir haben kein Schreiben bekommen, wo uns mitgeteilt wurde, dass die Vorlage von Reisepässen notwendig ist. Rl: Können Sie dieses Schreiben heute vorlegen? V: Wir haben nur gedacht, es geht um die Kinder und deswegen haben wir keine Unterlagen mit. Rl: Wo befinden sich diese Unterlagen? V: Wir haben diese Auskünfte telefonisch erhalten. Wenn ich heute schreiben würde, wäre die Antwort die selbe. Rl: Die P und Sie waren schon wiederholt ausreisepflichtig, warum sind sie lhrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nie nachgekommen? V1: Unser Grund war der gleiche wie immer. Wir hatten immer die selben Probleme. Das wichtigste war die Situation meiner Tochter. Als wir in Vorarlberg angekommen sind, hat sie sehr starke und schwere psychologische Probleme. Sie hat alles verloren, ihre Freunde, ihre Beziehungen. V2: Die Kinder sind hier aufgewachsen und sie hätten Probleme bei der Ausreise. Rl: Sind die aktuell im Besitze eines aufrechten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet? V: Nein. Rl fragt die B ob sie eine Erörterung der sie betreffenden Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich wünschen oder ob diese als bekannt vorausgesetzt werden können. V2: lch weiß es selber. lch brauche es nicht. Rl: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu den privaten und familiären Verhältnissen der P geäußert und haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw hat sich diesbezüglich etwas geändert? V2: Das ist alles gleich geblieben. VL: Wenn das Gericht das nicht braucht, wir haben alles vorgelegt. Rl: Wie stellt sich der Gesundheitszustand der P dar bzw. welche medizinischen bzw. sonstige therapeutische Behandlungen nehmen die P aktuell in Anspruch? V1: Die P1 hatte eine Psychotherapie, als sich ihr Zustand verbesserte, brauchte sie keine Behandlung mehr. Momentan braucht sie keine Behandlung. Nachgefragt gebe ich an, dass die P2 und P3 gesund sind. Rl: Was würde lhre Kinder im Falle einer Niederlassung in Georgien konkret erwarten? V1: Die P2 und P3 sind hier geboren und waren noch nie in Georgien. Bei der P1 haben wir gesehen, was mit ihr passierte, als wir nach Vorarlberg umzogen. Es war für sie ein traumatisches Erlebnis. Sie war damals kleiner als jetzt. Sie fühlt sich jetzt siche; sie versteht auch mehr. lch weiß und glaube als die Mutter, es wäre für sie jetzt noch dramatischer weil sie schon größer ist. Genau wegen dem Problem brauchte sie eine psychotherapeutische Behandlung. Sie hat ca. drei Jahre gebraucht bis sie sich wieder erholen konnte. lch weiß nicht, was mit ihr passieren würde, wenn sie jetzt alles verlieren würde. lhre georgische Sprache ist momentan sehr schwer. Sie liest und schreibt nichts. Als sie im Gymnasium weiterlernte, hat sie viel auf Deutsch gelernt. Jetzt ist es schwieriger für sie geworden Georgisch zu verstehen, sie spricht die Sprache sehr schlecht. Rl: Wie stellen Sie sich lhre persönliche Lebens- und Aufenthaltsperspektive vor? V1: Falls wir hierbleiben, ich selber habe einen Vorvertrag für eine Arbeit und Deutschkurse habe ich schon abgeschlossen (B2). lch würde mich noch weiterbilden. Befragung der minderjährigen P1: Rl: Wie geht es lhnen gesundheitlich? P:Jetzt geht es mir bisschen besser, weil ich habe mehr Freunde gefunden. Als wir umgezogen sind, war ich sehr traurig. lch hatte in der Volksschule mehr Freunde gefunden auch im Gymnasium. Wenn wir in Georgien wären, wäre ich sehr traurig, weil ich sie nicht mehr sehen könnte. Rl: Beschreiben sie einen typischen Tag in österreich. P: Mir gefällt es. ln den Ferien sind wir meisten zuhause, weil wir nicht auf Urlaub fahren. Wir sind meistens auf Spielplätzen oder im Park. lch bin auch meistens mit meinen Freunden unterwegs. Wir treffen uns. ln der Schule gibt es auch Freunde. lch habe meistens sehr viel Spaß. Mir gefällt die Schule sehr. lch will lieber hier sein, als in Georgien, weil ich dort niemanden kenne. lch kann auch nicht sehr gut Georgisch. lch habe dort keine georgischen Freunde, hier in Österreich habe ich sehr viele Freunde. Rl: Welche Schule besuchen Sie? P: BRG XXXX , in XXXX .P: BRG römisch 40 , in römisch 40 . Rl: Welchen Berufswunsch haben Sie? P: lch möchte eine Schauspielerin werden Rl: Welche Hobbies üben Sie aus? P: lch gehe sehr gerne in Theater und spiele Tennis und mache gerne Gymnastik. Rl: Was glauben Sie, dass Sie in Georgien nicht mehr machen könnten, was Sie jetzt machen? P:Z.B. in der Schule könnte ich die Sprache nicht gut. lch würde vielleicht wieder in die erste Klasse kommen. Sie würden mich dort auslachen, weil ich schon groß bin. lch kenne die Stadt auch nicht. lch bin dort geboren und hierher gezogen, ich weiß nicht wie es dort aussieht. Lch möchte Georgien zwar im Urlaub besuchen, aber dort nicht wohnen. Rl: Kennen Sie Verwandte in Georgien? P: Meine Oma, Opa, Onkeln. Rl: Stehen Sie mit Verwandten in Georgien in Kontakt? P: Nein, wenn die Oma kommt und Georgisch spricht, dann verstehe nicht fast nichts. Rl: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind? P: lch glaube zwei Jahre alt. Rl: Haben Sie in der Familie in der Vergangenheit über eine eventuelle Übersiedlung nach Georgien gesprochen? P: Nein, sie kommen vielleicht zu uns, aber wir gehen nicht zu ihnen. Rl: Wollen Sie mir noch etwas sagen, was lhnen besonders wichtig ist? P: Wichtig wäre, dass ich hier bleibe mit meinen Freunden. lch möchte meine Freunde nicht verlassen. lch möchte von hier nicht weg, sie sind meine besten Freunde. lch habe mit ihnen sehr viel Kontakt. Wir sind jeden Tag zusammen, wir unternehmen jeden Tag etwas. BehV: lst es lhnen bei der Ausreise aus Georgien auch wegen dieser Ausreise schlecht gegangen? P: lch war damals zwei Jahre alt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit meine, ich war noch zu jung, um das mitzubekommen. BehV keine weiteren Fragen Fragen der RV: RV: Was war dann der Grund, dass es dir dann besser gegangen ist und keine Therapie mehr gebraucht hast?Regierungsvorlage, Was war dann der Grund, dass es dir dann besser gegangen ist und keine Therapie mehr gebraucht hast? P: lch habe sehr viele Freunde gefunden und ich habe mit ihnen sehr viel Kontakt. RV: Habt ihr in der Familie schon darüber gesprochen, wie es dazu gekommen ist, dass ihr schon einmal abgeschoben werden hätten sollen und warum das so war?Regierungsvorlage, Habt ihr in der Familie schon darüber gesprochen, wie es dazu gekommen ist, dass ihr schon einmal abgeschoben werden hätten sollen und warum das so war? P: lch weiß es nicht. RV: Denkst du über das nach?Regierungsvorlage, Denkst du über das nach? P: Nein. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. Befragung der minderjährigen P2: Rl: Wie geht es lhnen gesundheitlich? P: Mir geht es gut. Mir geht es immer gut. lch bin fast nie krank. Rl: Beschreiben sie einen typischen Tag in Österreich. P: lch habe in Österreich viele Freunde, ich spiele mit ihnen, ich telefoniere mit ihnen. Zuhause in meiner Freizeit spiele ich mit meinen Eltern Fußball. lch spiele auch in einem Verein Fußball. Rl: Welche Schule besuchen Sie? P: Die Volksschule. Rl: Welchen Berufswunsch haben Sie? P: lch möchte Fußballer werden. Rl: Welche Hobbies üben Sie aus? P: lch schwimme auch gerne. lch spiele Basketball. Rl: Sagt dir Georgien etwas? P: Ja. Das ist ein Land. Rl: Was glauben Sie, dass Sie in Georgien nicht mehr machen könnten, was Sie jetzt machen? P: lch habe nie nachgedacht. Rl: Kennen Sie Verwandte in Georgien? P: Meine Oma, mein Opa und Onkel. Rl: Stehen Sie mit Verwandten in Georgien in Kontakt? P: Ja, ich habe telefoniert. Rl: Waren Sie schon einmal in Georgien? P: Nein. Rl: Wie würden Sie lhre Georgischkenntnisse beschreiben? P: lch kann kein Georgisch. Rl: Wollen Sie mir noch etwas sagen, was lhnen besonders wichtig ist? P: Nein. BehV: Was würdest du machen, wenn deine Eltern sagen würden, es gefällt ihnen in Österreich nicht mehr und sie fahren wieder nach Georgien? P: lch würde traurig sein, ich würde meine Freunde verlieren. lch will sie nicht verlieren. Lch telefoniere fast immer, ich spiele mit ihnen immer in der Schule. BehV keine weiteren Fragen. RV keine Fragen.Regierungsvorlage keine Fragen. Befragung der minderjährigen P3: Rl: Wie geht es lhnen gesundheitlich? P: lch bin gesund. Rl: Beschreiben sie einen typischen Tag in Österreich. P: lch spiele mit meinen Freunden Fußball. lch spiele mit meiner Mutter Monopoly. Rl: Welche Schule besuchen Sie? P: lch gehe in die Volksschule in XXXX .P: lch gehe in die Volksschule in römisch 40 . Rl: Welchen Berufswunsch haben Sie? P: lch möchte auch Fußballer werden. Rl: Sagt dir Georgien etwas? P: Nein. Rl: Kennst du deine Oma und deinen Opa? P: Ja. Rl: Hast du mit ihnen schon einmalgesprochen? P: Ja, wir haben telefoniere. Rl: Hast du verstanden, was sie zu dir gesagt haben? P: Ja, ich glaube schon. Rl: Verstehst du Georgisch, oder kannst du Georgisch sprechen? P: Nicht ganz. Rl: Wie stellst du dir Georgien vor? P: lch weiß es nicht. Rl: Wollen Sie mir noch etwas sagen, was lhnen besonders wichtig ist? P: Nein BehV keine Fragen RV keine FragenRegierungsvorlage keine Fragen Weitere gemeinsame Befragung der P Rl an V: Wollen Sie sich zu den Angaben lhrer Kinder äußern? V2: Nein. VL: Was die Kinder sagten, passt. RV ersucht um eine Befragung des V2 in Abwesenheit der PRegierungsvorlage ersucht um eine Befragung des V2 in Abwesenheit der P RI ordnet die alleinige Befragung der V2 an. RV: Sie haben gehört, wie sehr lhre Kinder unter einer Abschiebung nach Georgien leiden würden. Wie können Sie unter diesen Gesichtspunkt lhr wiederholt straffälliges Verhalten in Österreich erklären?Regierungsvorlage, Sie haben gehört, wie sehr lhre Kinder unter einer Abschiebung nach Georgien leiden würden. Wie können Sie unter diesen Gesichtspunkt lhr wiederholt straffälliges Verhalten in Österreich erklären? V2: Die letzten zwei Jahre lebte meine Familie ohne Schutz und Versicherung. Jedes Mal wenn ich so etwas getan habe, bestand die Notwendigkeit dazu. Es war notwendig um meine Familie zu ernähren. RV: lst lhnen das nicht ansatzweise klar, dass Sie mit so einem rechtswidrigen Verhalten zumindest gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich bleiben können?Regierungsvorlage, lst lhnen das nicht ansatzweise klar, dass Sie mit so einem rechtswidrigen Verhalten zumindest gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich bleiben können? V2: Das verstand ich damals auch, aber es bestand die Notwendigkeit und ich konnte es nicht mehr aushalten. Jetzt werde ich es nicht mehr machen. RV: Was sagen Sie lhren Kindern, wenn Sie in der Haft sind?Regierungsvorlage, Was sagen Sie lhren Kindern, wenn Sie in der Haft sind? V2: Der österreichische Freundeskreis hat die Familie unterstützt und die Kinder wussten nicht, dass ich im Gefängnis war. lch habe zu den Kindern gesagt, dass ich nach Vorarlberg zum Arbeiten gefahren bin. RV: Was sagt lhre Frau zu lhrem Verhalten?Regierungsvorlage, Was sagt lhre Frau zu lhrem Verhalten? V2: Sie mag das nicht und sie streitet mit mir deswegen. Sie wiederholt immer, dass mein Verhalten für ein Bleiberecht einen ,,Stolperstein" darstellen wird. RV keine weiteren FragenRegierungsvorlage keine weiteren Fragen BehV: Was glauben Sie würden lhre Kinder denken, wenn Sie von lhrem straffälligen Verhalten erfahren würden, würde sie das verletzen? V2: Wie bei jeder normalen Familie, ist der Vater für die Kinder ein Held und wenn sie das mitbekommen würden, dann würde sie das verletzen. BehV: Glauben Sie, dass Sie wieder straffällig werden würden, wenn es notwendig wäre? V2: Nein, jetzt habe ich einen Bewährungshelfer, wenn es wieder notwendig werden würde, dann würde mich der Bewährungshelfer unterstützen. BehV: lst ihnen bewusst, was Sie lhren Kindern seit 2020 aufgrund lhrer Nichtausreise angetan haben? V2: lch habe damit den Kindern nichts angetan. Es wäre schlimmer, wenn unsere Familie damals nach Georgien ausgereist wäre. Das BFA hat uns nach Wien gebracht und auf der Straße aussteigen lassen. Das haben die Kinder schlecht erlebt. BehV: Das war die Polizei nicht das BFA. Es gab damals eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und es war gemäß der Rechtsordnung notwendig. RV: Warum haben Sie geglaubt, dass Sie nach den rechtskräftig negativen Entscheidungen und lhres straffälligen Verhaltens, trotzdem in Österreich bleiben können?Regierungsvorlage, Warum haben Sie geglaubt, dass Sie nach den rechtskräftig negativen Entscheidungen und lhres straffälligen Verhaltens, trotzdem in Österreich bleiben können? V2: Wir haben alles versucht, was in unserer Macht steht um hierbleiben zu können. Wir haben gehofft, dass wir hierbleiben können. Wir waren damals schon sieben bis acht Jahre hier. Es ist schwer die ganzen Jahre hier zu lassen und wegzureisen. Es war für uns sehr schwer. Wir konnten nicht wegreisen. RV keine weiteren FragenRegierungsvorlage keine weiteren Fragen BehV keine weiteren Fragen Fortsetzung der gemeinsamen Befragung Rl: lhnen wurden bereits mit der Ladung Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien übermittelt und heute der RV eine aktualisierte Version zum LIB des BFA ausgefolgt (auf die erfolgen Aktualisierungen wird nochmals hingewiesen). Wollen Sie sich hierzu äußern?Rl: lhnen wurden bereits mit der Ladung Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien übermittelt und heute der Regierungsvorlage eine aktualisierte Version zum LIB des BFA ausgefolgt (auf die erfolgen Aktualisierungen wird nochmals hingewiesen). Wollen Sie sich hierzu äußern? V2: lch wollte dazu sagen, dass zurzeit in Georgien die Lage sehr schlecht ist. Das ist die Situation, die wir nach der Ausreise in Georgien in Österreich schon geschildert haben, damals hat man uns nicht geglaubt. V1: Die Regierung macht mit den Menschen in Georgien jetzt das gleiche, was sie mit uns gemacht haben. Rl: Laut den lhnen übersandten Unterlagen und einem Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Jahr 2024, ist davon auszugehen, dass lhnen in Georgien das Gesundheitssystem und auch psychologische Betreuung offen stehen würde. V2: Was hat das mit uns zu tun? (Rl erklärt den Grund des Vorhalts) V1: Das Problem ist nicht die psychologische Behandlung, sondern es geht um das Kind. Es sind die auslösenden Faktoren und nicht die Behandlung das Problem. Wir können nicht immer etwas tun und dann das Kind behandeln lassen. Rl: lm Rahmen einer lnternetrecherche stieß ich auf einen Artikel des Kurier vom 3.2.2021, wo dieser über eine Aussage des Leiters der Flüchtlingsabteilung im Sozialministerium berichtet, wo dieser der APA gegenüber angab, dass in georgischen Schulen Bildungsprogramme für nicht-georgischsprechende Rückkehrer existieren. V1: Das haben wir nicht gehört. Das stimmt nicht, das ist eine Lüge. Das war 2021 und jetzt ist eine schlechte Situation in Georgien. V2: Das ist nicht wahr. Der Rl weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass eine detaillierte Prüfung von Rückkehrhindernissen im gegenständlichen Verfahren außerhalb eines Antrages auf internationalen Schutz nicht vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2OL6/2U0367; VwGH 05.10.20L7, Ra 2OL7/2L/0t57; VwGH L5.9 20L6, Ra 2O\6/2L/O2341, zumal eine allfällige Rückkehrentscheidung iVm einer Feststellung der Zulässigkeit Abschiebung der primär der ldentifizierung des Abschiebestaates dienen würde.Der Rl weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass eine detaillierte Prüfung von Rückkehrhindernissen im gegenständlichen Verfahren außerhalb eines Antrages auf internationalen Schutz nicht vorzunehmen ist vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2OL6/2U0367; VwGH 05.10.20L7, Ra 2OL7/2L/0t57; VwGH L5.9 20L6, Ra 2O\6/2L/O2341, zumal eine allfällige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer Feststellung der Zulässigkeit Abschiebung der primär der ldentifizierung des Abschiebestaates dienen würde. Fragen des BehV: Keine Fragen der RV: Keine.Fragen der Regierungsvorlage, Keine. Stellungnahme des BehV: lch verweise auf meine Stellungnahme vom 18.02.2025, wonach die Partei bereits drei negative Asylverfahren durchliefen bzw. die Mutter hat nur zwei. Alle Beschwerden wurden vom BVwG als unbegründet abgewiesen, auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln. (V2 verlässt auf eigenen Wunsch mit den Kindern den Verhandlungsaal). Wie gesagt, sie vereitern seit 2020 die Abschiebung und stellen unbegründete Anträge und Missachten deren Ausreiseverpflichtungen. Daher wird seitens des BFA die Abweisung der Beschwerden beantragt. (V2 und die Kinder kehren in den Verhandlungssaal zurück) Stellungnahme der RV: lch weise abschließend darauf hin, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Beschwerden der 3 minderjährigen Kinder geht und das zentrale Thema sichtlich jene ist, inwieweit das Verhalten der Eltern, von welchem insbesondere der P1 nichts bekannt ist, den Kindern tatsächlich in einem so großen Ausmaß zugerechnet werden kann, welches eine Abschiebung insbesondere der P1 noch rechtfertigen würde. Dass die P1 psychisch extremst belastet ist, hat man heute in der Verhandlung gesehen, unabhängig von den vorgelegten Vorbefunden. Die Folgen einer Abschiebung nach Georgien würden bestimmt über einen bloßen ,,mentalen Stress" hinausgehen. Dies würde sicher eine massivste Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Fortkommens der P1 nach sich ziehen und ist dem Bericht der SFH schon zu entnehmen, dass gerade in der psychologischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Georgien Defizite bestehen, vor allem auch in personeller Hinsicht. Das Kindeswohl insbesondere der P1, auch entsprechend dem im Verfahren vorgelegten Kinderschutzbrief wird trotz des unumstritten objektiv mehr als in Frage zu stellenden Verhaltens der Eltern zu berücksichtigen sein. Selbst wenn der aktuelle psychische Zustand der P1 letztendlich durch das Verhalten ihrer Eltern entstanden sein mag, ist bei der heutigen Verhandlung eindeutig hervorgekommen, dass das Mädchen trotz bereits fortgeschrittenen Alters und Verständnisfähigkeit niemals etwas davon erfahren hat und dies etwas, was letztendlich nur den Eltern und nicht der P1 zugerechnet werden kann. lnsbesondere bei der P1 stellt sich die Situation so dar, dass ihr ausnahmsweise das Verhalten der Eltern in keiner Weise zugerechnet werden kann, weil dadurch ihr Gesundheitszustand nachweislich beeinträchtigt wurde und ist dieser Gesundheitszustand und das Kindeswohl ausnahmsweise höher zu bewerten, als das Verhalten der Eltern. lch ersuche daher der Beschwerde stattzugeben.Stellungnahme der Regierungsvorlage, lch weise abschließend darauf hin, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Beschwerden der 3 minderjährigen Kinder geht und das zentrale Thema sichtlich jene ist, inwieweit das Verhalten der Eltern, von welchem insbesondere der P1 nichts bekannt ist, den Kindern tatsächlich in einem so großen Ausmaß zugerechnet werden kann, welches eine Abschiebung insbesondere der P1 noch rechtfertigen würde. Dass die P1 psychisch extremst belastet ist, hat man heute in der Verhandlung gesehen, unabhängig von den vorgelegten Vorbefunden. Die Folgen einer Abschiebung nach Georgien würden bestimmt über einen bloßen ,,mentalen Stress" hinausgehen. Dies würde sicher eine massivste Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Fortkommens der P1 nach sich ziehen und ist dem Bericht der SFH schon zu entnehmen, dass gerade in der psychologischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Georgien Defizite bestehen, vor allem auch in personeller Hinsicht. Das Kindeswohl insbesondere der P1, auch entsprechend dem im Verfahren vorgelegten Kinderschutzbrief wird trotz des unumstritten objektiv mehr als in Frage zu stellenden Verhaltens der Eltern zu berücksichtigen sein. Selbst wenn der aktuelle psychische Zustand der P1 letztendlich durch das Verhalten ihrer Eltern entstanden sein mag, ist bei der heutigen Verhandlung eindeutig hervorgekommen, dass das Mädchen trotz bereits fortgeschrittenen Alters und Verständnisfähigkeit niemals etwas davon erfahren hat und dies etwas, was letztendlich nur den Eltern und nicht der P1 zugerechnet werden kann. lnsbesondere bei der P1 stellt sich die Situation so dar, dass ihr ausnahmsweise das Verhalten der Eltern in keiner Weise zugerechnet werden kann, weil dadurch ihr Gesundheitszustand nachweislich beeinträchtigt wurde und ist dieser Gesundheitszustand und das Kindeswohl ausnahmsweise höher zu bewerten, als das Verhalten der Eltern. lch ersuche daher der Beschwerde stattzugeben. Rl fragt die V und die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint, Rl fragt die V, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Der Rl stellt fest, dass der Einsatz des Dolmetschers lediglich sporadisch notwendig war, dieser jedoch die gesamte Einvernahme anwesend war.Rl fragt die römisch fünf und die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint, Rl fragt die römisch fünf, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Der Rl stellt fest, dass der Einsatz des Dolmetschers lediglich sporadisch notwendig war, dieser jedoch die gesamte Einvernahme anwesend war. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  86. Feststellungen: II.1.
  87. Die beschwerdeführenden Parteien:römisch zwei.1.
  88. Die beschwerdeführenden Parteien: II.1.1.
  89. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Georgier, die georgische Staatsbürger sind und sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Ihre Identität steht fest; sie führen die im Spruch angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Die bP werden im Verfahren von ihren Eltern vertreten.römisch zwei.1.1.
  90. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Georgier, die georgische Staatsbürger sind und sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Ihre Identität steht fest; sie führen die im Spruch angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Die bP werden im Verfahren von ihren Eltern vertreten. II.1.1.
  91. Bei den Eltern der bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP und ihre Eltern aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP und ihre Eltern keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den Eltern der bP und der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.römisch zwei.1.1.
  92. Bei den Eltern der bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP und ihre Eltern aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP und ihre Eltern keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den Eltern der bP und der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.1.
  93. Die Eltern der bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.römisch zwei.1.1.
  94. Die Eltern der bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. II.1.1.
  95. Ebenso haben die bP und ihre Eltern Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen.römisch zwei.1.1.
  96. Ebenso haben die bP und ihre Eltern Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch nehmen. II.1.1.
  97. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Insbesondere leben dort ihre Großeltern und drei Onkel. Es besteht Kontakt zu den Familienangehörigen in Georgien. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.römisch zwei.1.1.
  98. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Insbesondere leben dort ihre Großeltern und drei Onkel. Es besteht Kontakt zu den Familienangehörigen in Georgien. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. II.1.1.
  99. Darüber hinaus ist es den bP und ihren Eltern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.römisch zwei.1.1.
  100. Darüber hinaus ist es den bP und ihren Eltern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. II.1.1.
  101. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch ihre Eltern sichergestellt.römisch zwei.1.1.
  102. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch ihre Eltern sichergestellt. II.1.1.
  103. Die bP und ihr Vater stellten insgesamt drei und die Mutter der bP zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt wegen Unbegründetheit ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden sowie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die bP und ihre Eltern bestehen mehrere rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Gegen die Eltern der bP wurde zudem ein Einreiseverbot erlassen. Die bP und deren Eltern kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets mehrmals nicht nach, sondern setzten ihren Aufenthalt nach Ablauf der jeweiligen Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Durch die mehrfachen Antragstellungen sollte die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.römisch zwei.1.1.
  104. Die bP und ihr Vater stellten insgesamt drei und die Mutter der bP zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt wegen Unbegründetheit ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden sowie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die bP und ihre Eltern bestehen mehrere rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Gegen die Eltern der bP wurde zudem ein Einreiseverbot erlassen. Die bP und deren Eltern kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets mehrmals nicht nach, sondern setzten ihren Aufenthalt nach Ablauf der jeweiligen Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Durch die mehrfachen Antragstellungen sollte die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. II.1.1.
  105. Die bB wies die verfahrensgegenständlichen Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (§ 8 AsylG-DV) bei der Behörde (§ 7 AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte.römisch zwei.1.1.
  106. Die bB wies die verfahrensgegenständlichen Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 56 AsylG in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit der Begründung zurück, dass die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden (Paragraph 8, AsylG-DV) bei der Behörde (Paragraph 7, AsylG-DV) nicht innerhalb der von ihr eingeräumten Frist vorlegte. II.1.1.
  107. Die bP haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 3.3.2022 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Den bP wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, Reisepässe oder Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen zu erlangen. Die bB wartete darüber hinaus noch einige Monate mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstatteten die bP in diesem Zeitraum kein substantiiertes Vorbringen, dass ihnen die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Die bP stellten - trotz Belehrung über diese Möglichkeit – auch keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylG-DV.römisch zwei.1.1.
  108. Die bP haben – trotz Verbesserungsauftrag vom 3.3.2022 – im bisherigen Verfahren weder gültige Reisepässe noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Den bP wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, Reisepässe oder Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Unterlagen zu erlangen. Die bB wartete darüber hinaus noch einige Monate mit der Erlassung der angefochtenen Bescheide zu und erstatteten die bP in diesem Zeitraum kein substantiiertes Vorbringen, dass ihnen die Vorlage der verlangten Dokumente nicht innerhalb einer etwaig eingeräumten und faktisch gewährten Nachfrist möglich wäre und wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Die bP stellten - trotz Belehrung über diese Möglichkeit – auch keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV. II.1.1.
  109. Die bP und deren Eltern möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich hier seit ihrer Einreise im September 2015 (bP1) bzw. seit Geburt (bP2 – bP3) auf und sind seither im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitzen gemeldet. Die bP haben in Österreich durch Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben dokumentierte Freund- und Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. Außerhalb des Bereichs der Kernfamilie verfügen die bP im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen.römisch zwei.1.1.
  110. Die bP und deren Eltern möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich hier seit ihrer Einreise im September 2015 (bP1) bzw. seit Geburt (bP2 – bP3) auf und sind seither im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitzen gemeldet. Die bP haben in Österreich durch Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben dokumentierte Freund- und Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. Außerhalb des Bereichs der Kernfamilie verfügen die bP im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. II.1.1.11.
  111. Die bP leben bei und von ihren Eltern, welche bislang nicht selbsterhaltungsfähig waren. Die Eltern der bP sind – soweit zumutbar – bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen.römisch zwei.1.1.11.
  112. Die bP leben bei und von ihren Eltern, welche bislang nicht selbsterhaltungsfähig waren. Die Eltern der bP sind – soweit zumutbar – bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. II.1.1.11.
  113. Die bP1 ist 11 Jahre alt, wurde in Georgien geboren und besucht ein Gymnasium. Sie geht gerne ins Theater, spielt Tennis und macht gerne Gymnastik. Sie hat Freunde in Österreich. Die bP1 war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien zwei Jahre alt und somit nicht in der Lage, die Ausreise bewusst wahrzunehmen. Im Jahr 2022 wurde der bP1 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Prodromalpsychose diagnostiziert. Diese wurde mit Psychotherapie behandelt und ist die bP1 zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund.römisch zwei.1.1.11.
  114. Die bP1 ist 11 Jahre alt, wurde in Georgien geboren und besucht ein Gymnasium. Sie geht gerne ins Theater, spielt Tennis und macht gerne Gymnastik. Sie hat Freunde in Österreich. Die bP1 war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien zwei Jahre alt und somit nicht in der Lage, die Ausreise bewusst wahrzunehmen. Im Jahr 2022 wurde der bP1 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Prodromalpsychose diagnostiziert. Diese wurde mit Psychotherapie behandelt und ist die bP1 zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund. II.1.1.11.
  115. Die bP2 ist 9 Jahre alt, in Österreich geboren, besucht eine Volksschule und hat in Österreich viele Freunde. In ihrer Freizeit spielt sie gerne Fußball, Basketball und geht gerne schwimmen. Der bP2 wurden im Jahr 2022 ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, sowie eine chronische motorische Ticstörung diagnostiziert. Die bP2 nahm keine Behandlung in Anspruch und ist zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund.römisch zwei.1.1.11.
  116. Die bP2 ist 9 Jahre alt, in Österreich geboren, besucht eine Volksschule und hat in Österreich viele Freunde. In ihrer Freizeit spielt sie gerne Fußball, Basketball und geht gerne schwimmen. Der bP2 wurden im Jahr 2022 ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, sowie eine chronische motorische Ticstörung diagnostiziert. Die bP2 nahm keine Behandlung in Anspruch und ist zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund. II.1.1.11.
  117. Die bP3 ist 6 Jahre alt, ist in Österreich geboren und besucht ebenfalls eine Volksschule. Sie hat Freunde in Österreich, spielt gerne Fußball und Brettspiele. Auch der bP3 wurde im Jahr 2022 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst diagnostiziert. Die bP3 nahm keine Behandlung in Anspruch und ist zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund.römisch zwei.1.1.11.
  118. Die bP3 ist 6 Jahre alt, ist in Österreich geboren und besucht ebenfalls eine Volksschule. Sie hat Freunde in Österreich, spielt gerne Fußball und Brettspiele. Auch der bP3 wurde im Jahr 2022 eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst diagnostiziert. Die bP3 nahm keine Behandlung in Anspruch und ist zum jetzigen Zeitpunkt beschwerdefrei und somit gesund. II.1.1.11.
  119. Festgestellt wird, dass es sich bei den im Jahr 2022 diagnostizierten Erkrankungen der bP um keine lebensbedrohlichen oder mit schweren Leiden verbundenen Erkrankungen handelt. Weiters wird festgestellt, dass die bP an keinen Erkrankungen leiden bzw. in der Vergangenheit gelitten haben, welche in Georgien nicht behandelbar sind. Die bP haben in Georgien Zugang zum Gesundheitssystem und – falls notwendig - insbesondere auch zu psychologischer/psychiatrischer Behandlung.römisch zwei.1.1.11.
  120. Festgestellt wird, dass es sich bei den im Jahr 2022 diagnostizierten Erkrankungen der bP um keine lebensbedrohlichen oder mit schweren Leiden verbundenen Erkrankungen handelt. Weiters wird festgestellt, dass die bP an keinen Erkrankungen leiden bzw. in der Vergangenheit gelitten haben, welche in Georgien nicht behandelbar sind. Die bP haben in Georgien Zugang zum Gesundheitssystem und – falls notwendig - insbesondere auch zu psychologischer/psychiatrischer Behandlung. II.1.1.11.
  121. Die bP verfügen über altersentsprechende Deutschkenntnisse. Georgisch-kenntnisse sind bei den bP ebenfalls vorhanden, auch wenn diese minder ausgeprägt sind als ihre Deutschkenntnisse.römisch zwei.1.1.11.
  122. Die bP verfügen über altersentsprechende Deutschkenntnisse. Georgisch-kenntnisse sind bei den bP ebenfalls vorhanden, auch wenn diese minder ausgeprägt sind als ihre Deutschkenntnisse. II.1.1.11.
  123. Den bP steht in Georgien grundsätzlich ein ähnlicher Lebens- und Bildungsweg wie in Österreich offen und kamen ansonsten keine Aktivitäten der bP hervor, welche sie in Österreich ausüben und deren Ausübung ihnen in Georgien gänzlich verunmöglicht würde.römisch zwei.1.1.11.
  124. Den bP steht in Georgien grundsätzlich ein ähnlicher Lebens- und Bildungsweg wie in Österreich offen und kamen ansonsten keine Aktivitäten der bP hervor, welche sie in Österreich ausüben und deren Ausübung ihnen in Georgien gänzlich verunmöglicht würde. II.1.1.11.
  125. Die bP sind aufgrund ihres Alters nicht deliktsfähig. Die Mutter der bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Vater der bP wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt (entsprechend dem Strafregister der Republik Österreich; Formatierungen, Heraushebungen etc. nicht mit der Originalquelle übereinstimmend):römisch zwei.1.1.11.
  126. Die bP sind aufgrund ihres Alters nicht deliktsfähig. Die Mutter der bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Vater der bP wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt (entsprechend dem Strafregister der Republik Österreich; Formatierungen, Heraushebungen etc. nicht mit der Originalquelle übereinstimmend): - Urteil vom LG XXXX vom XXXX .2018, RK XXXX .2018, XXXX , wegen §§ 15, 84

(4)und 83
(1)StGB, Geldstrafe von 360 TS zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 TS zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.- Urteil vom LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, RK römisch 40 .2018, römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 84,
(4)und 83
(1)StGB, Geldstrafe von 360 TS zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 TS zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre. - Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, RK XXXX .2021, XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB, Geldstrafe von 100 TS zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.- Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021, RK römisch 40 .2021, römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB, Geldstrafe von 100 TS zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. - Urteil des BG XXXX vom XXXX .2023, RK XXXX .2023, XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre.- Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2023, RK römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre. - Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, RK XXXX .2024, XXXX , wegen §§ 15, 127, 130
(1)1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.- Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, RK römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. - Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, RK XXXX .2024, XXXX , § 127 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.02.2025, bedingt, Probezeit 3 Jahre.- Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024, RK römisch 40 .2024, römisch 40 , Paragraph 127, StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.02.2025, bedingt, Probezeit 3 Jahre. II.1.1.
  2. Den bP droht im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt. Ihnen droht auch keine unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe oder Gewalt in Zusammenhang mit einem Krieg.römisch zwei.1.1.
  3. Den bP droht im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt. Ihnen droht auch keine unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe oder Gewalt in Zusammenhang mit einem Krieg. II.1.
  4. Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  5. Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien II.1.2.
  6. Aus dem den bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der bB geht hervor, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
  7. Aus dem den bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der bB geht hervor, dass in der Republik Georgien nach wie vor von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. II.1.2.
  8. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  9. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
  10. Die bP haben nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass ihnen in Georgien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht und es wurde in mehreren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihre (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls schon festgestellt, dass diese von keiner individuellen Verfolgung oder einer (sonstigen) Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedroht sind. Die Eltern der bP werden in Georgien (neuerlich) am Erwerbsleben teilnehmen und dadurch den Lebensunterhalt für sich und die drei minderjährigen bP bestreiten können.römisch zwei.1.2.
  11. Die bP haben nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass ihnen in Georgien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht und es wurde in mehreren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihre (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls schon festgestellt, dass diese von keiner individuellen Verfolgung oder einer (sonstigen) Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bedroht sind. Die Eltern der bP werden in Georgien (neuerlich) am Erwerbsleben teilnehmen und dadurch den Lebensunterhalt für sich und die drei minderjährigen bP bestreiten können. II.1.2.
  12. Die bB gewährte den bP bzw. deren Eltern vor Erlassung der angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Länderfeststellungen kein Parteiengehör. Durch die Bescheide erlangten die bP bzw. deren Eltern jedoch umfassende Kenntnis von den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen.römisch zwei.1.2.
  13. Die bB gewährte den bP bzw. deren Eltern vor Erlassung der angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Länderfeststellungen kein Parteiengehör. Durch die Bescheide erlangten die bP bzw. deren Eltern jedoch umfassende Kenntnis von den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. II.1.2.
  14. Anschließend wird das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation auszugsweise wiedergegeben:römisch zwei.1.2.
  15. Anschließend wird das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation auszugsweise wiedergegeben: Relevante Bevölkerungsgruppen Kinder Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen (UN-CRC 25.6.2024; vgl. AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest, verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausforderungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen (UN-CRC 25.6.2024; vergleiche AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest, verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausforderungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vergleiche PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.). Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vorfällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiensten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtungen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung und Ausnutzung von Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewaltigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmissbrauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen; Anm. der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind, sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist, trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.).Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vorfällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiensten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtungen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung und Ausnutzung von Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewaltigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmissbrauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind, sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist, trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.). Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schweren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schweren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 6.2023). Trotz hoher Einschreibungsquoten in den Primar- und Sekundarschulen bestehen in Georgien Bedenken bezüglich mangelhaften Schulbesuchs und eingeschränkten Bildungszugangs für Kinder ethnischer Minderheiten, was teilweise auf einen Mangel an Lehrkräften in nicht-georgischsprachigen Schulen zurückzuführen ist (UN-CRC 25.6.2024). Der Schutz obdachloser Kinder stellte im Jahr 2023 weiterhin eine große Herausforderung dar, wobei 261 Kinder Unterstützung erhielten, aber Probleme wie Sicherheit, Gewaltprävention und mangelnde Ressourcen blieben bestehen. Trotz der Empfehlungen der Ombudsperson aus den Vorjahren wurden die systemischen Probleme nicht gelöst, was zu einer weiteren Reduzierung der Tagesbetreuungszentren und Unterkünfte führte. Die Situation verdeutlicht die Notwendigkeit verstärkter Dienste, zusätzlicher Unterstützungsprogramme und koordinierter Maßnahmen der zuständigen Regierungsbehörden, um langfristige Lösungen für obdachlose Kinder zu finden (PDG o.D.). Georgien machte 2023 moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, einschließlich verstärkter Arbeitsplatzinspektionen und erhöhter finanzieller Unterstützung für Sozialprogramme. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforderungen wie unzureichende Gesetze zum Mindestarbeitsalter, fehlende explizite Verbote der Nutzung von Kindern für illegale Aktivitäten und mangelnde Koordination bei der Bekämpfung von Menschenhandel. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt, was nicht den internationalen Standards entspricht, da dies nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Das Bildungsgesetz erlaubt es Kindern, die Schule bereits mit 15 Jahren zu verlassen, was sie für ausbeuterische Arbeitsverhältnisse anfällig macht (USDOL 2024). Die Kinder in Georgien sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als jede andere Bevölkerungsgruppe, wobei das Land ein umfassendes, kinderfreundliches Sozialsystem vermissen lässt und viele schutzbedürftige Familien und Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, unzureichend unterstützt werden (UNICEF o.D.). Laut einer Studie des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2023 weisen 37,8 % der georgischen Kinder materielle und soziale Defizite auf (HRC 2024). So berichtet die Ombudsperson, dass 15 % der Fälle möglicher Verletzungen der Rechte des Kindes, die von der Staatsanwaltschaft untersucht werden, im Zusammenhang mit der Armut und der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Situation von Kindern und Familien mit Kindern stehen. Die Anzahl der in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien registrierten Kinder ist im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,2% gestiegen. Trotz verschiedener zentraler und kommunaler Sozialprogramme, einschließlich der Versorgung von Säuglingen mit Babynahrung und Lebensmitteln für Familien mit Kindern, können die bestehenden Maßnahmen laut der Ombudsperson die Bedürfnisse von Kindern und Familien in schwierigen sozioökonomischen Situationen nicht vollständig erfüllen (PDG o.D.). Im Juli 2023 führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL 200 [ca. EUR 67] für sozial schwache Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16 Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vgl. CoE 28.12.2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 67] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 92] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 113] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).Die Kinder in Georgien sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als jede andere Bevölkerungsgruppe, wobei das Land ein umfassendes, kinderfreundliches Sozialsystem vermissen lässt und viele schutzbedürftige Familien und Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, unzureichend unterstützt werden (UNICEF o.D.). Laut einer Studie des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2023 weisen 37,8 % der georgischen Kinder materielle und soziale Defizite auf (HRC 2024). So berichtet die Ombudsperson, dass 15 % der Fälle möglicher Verletzungen der Rechte des Kindes, die von der Staatsanwaltschaft untersucht werden, im Zusammenhang mit der Armut und der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Situation von Kindern und Familien mit Kindern stehen. Die Anzahl der in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien registrierten Kinder ist im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,2% gestiegen. Trotz verschiedener zentraler und kommunaler Sozialprogramme, einschließlich der Versorgung von Säuglingen mit Babynahrung und Lebensmitteln für Familien mit Kindern, können die bestehenden Maßnahmen laut der Ombudsperson die Bedürfnisse von Kindern und Familien in schwierigen sozioökonomischen Situationen nicht vollständig erfüllen (PDG o.D.). Im Juli 2023 führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL 200 [ca. EUR 67] für sozial schwache Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16 Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vergleiche CoE 28.12.2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 67] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 92] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 113] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 73] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vgl. SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024).Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vergleiche SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen und Haushaltswaren, Bildung, Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 60 Jahre alt (IOM 6.2023). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2024 bei den Männern bei ca. GEL 2.413,5 [ca. EUR 800] und bei den Frauen bei GEL 1.590,2 [ca. EUR 527] (Geo Stat o.D.a). Sozialbeihilfen Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Das Gesetz "Über die Sozialhilfe" und die Regierungsresolution Nr. 145 "Über die Sozialhilfe" bilden die rechtliche Grundlage für das System der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 5,). Das Gesetz "Über die Sozialhilfe" und die Regierungsresolution Nr. 145 "Über die Sozialhilfe" bilden die rechtliche Grundlage für das System der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Artikel eins -, 121,; vergleiche CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vergleiche UN Georgia 14.2.2024). 2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, "die gezielte Sozialhilfe" (auch bekannt als "Targeted Social Assistance", TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren (UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, "die gezielte Sozialhilfe" (auch bekannt als "Targeted Social Assistance", TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vergleiche UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren (UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen: Familienbeihilfe (Targeted Social Assistance) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL), die den Bewertungspunkten zuordnet werden.UN Georgia 14.2.2024Familienbeihilfe (Targeted Social Assistance) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL), die den Bewertungspunkten zuordnet werden., UN Georgia 14.2.2024 Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vgl. SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa 40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und 48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 % (UN Georgia 14.2.2024).Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vergleiche SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa 40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und 48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 % (UN Georgia 14.2.2024). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vgl. IOM 6.2023). Es gibt ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024 für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 6.2023).Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vergleiche IOM 6.2023). Es gibt ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024 für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 6.2023). Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (AGB GEOR 17.9.2024). Mutterschaftsleistungen gelten ausschließlich für formal Beschäftigte, nicht für Frauen im informellen Sektor, Selbstständige oder Arbeitslose. Für 126 Tage Mutterschutz wird eine einmalige staatliche Leistung von bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 674] gewährt (UN Georgia 14.2.2024). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 6.2023). Medizinische Versorgung Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 4 f, 15,). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheits-versorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindes-tleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheits-versorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein

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