G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas OBHOLZER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 21.06.2021, Zl. römisch 40 , wegen Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 10.915 Tage beträgt.In Erledigung der Beschwerde wird dieser
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 10.915 Tage beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
II. römisch zwei. Nach Antrag der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.10.2024 auf Berichtigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2024 wird weiters der BESCHLUSS gefasst: A) Dem Antrag wird stattgegeben und es wird die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2024, Zl. W122 2245362-1, dahingehend berichtigt, dass auf der ersten Seite zwischen „Bildungsdirektion für Tirol“ und „nicht erschienen“ das Wort „entschuldigt“ eingefügt wird, sodass der Absatz zu lauten hat: „Bildungsdirektion für Tirol entschuldigt nicht erschienen“. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin steht als Professorin an einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Besoldungsdienstalter
G in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.546,3334 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt. Ihre Zeiten als „Research Assistant“ an einer amerikanischen Universität wurden als sonstige Zeiten berücksichtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung der
GVG.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug XXXX Tage.Ihr pauschales Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug römisch 40 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt XXXX Tage. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt römisch 40 Tage. Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher XXXX 10.915,3334 Tage.Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher römisch 40 10.915,3334 Tage. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu I. A) 3.2. Zu römisch eins. A) 3.2.1.
G) in der geltenden Fassung werden alle Beamtinnen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.
Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamtinnen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
Absatz 9, leg. cit. ist bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; […]
Abs. 2 Z 8 umfasst
Absatz 2, Ziffer 8, umfasst
StG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;2. bei Diplomstudien
Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3 und 3 a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen. […]“ 3.2.4.
G in der
2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: 3.2.4.
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.
G sind
G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Z 2 leg. cit. sind bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Ziffer 2, leg. cit. sind bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
Z 4 leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Ziffer 4, leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Schulzeiten der Beschwerdeführerin im Gymnasium ab dem 01.
Vm Abs. 2a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten ein, da der Abschluss eines solchen Ernennungserfordernis war, sowie
2 Z 4 lit. a leg. cit. die Zeiten des Unterrichtspraktikums. Zur Gänze fließen weiters die Studienzeiten der Beschwerdeführerin
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten ein, da der Abschluss eines solchen Ernennungserfordernis war, sowie
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, leg. cit. die Zeiten des Unterrichtspraktikums. Zur Gänze anzurechnen sind
Vm Abs. 2 leg. cit. weiters die – mit Bescheid vom 28.01.2002 über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin
Vm § 12 Abs. 2f GehG idF BGBl. I Nr. 87/2001 nachträglich zur Gänze angerechneten – Zeiten als Lehrerin an einer Universität im Vereinigten Königreich, welches zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Europäischen Union war. Zur Gänze anzurechnen sind
Paragraph 12, Absatz 2 f, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. weiters die – mit Bescheid vom 28.01.2002 über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin
Paragraph 113, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, nachträglich zur Gänze angerechneten – Zeiten als Lehrerin an einer Universität im Vereinigten Königreich, welches zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Europäischen Union war. Hinsichtlich der Zeiten der Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ an einer amerikanischen Universität, deren gänzliche Anrechnung sie begehrt, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dort nicht als Lehrerin tätig war (weshalb eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a ausscheidet) und ebenso wenig als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (weshalb eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. b ausscheidet). Es kommt daher lediglich eine Gleichwertigkeit dieser Tätigkeit im Sinne des § 169g Abs. 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG in Betracht. Hinsichtlich der Zeiten der Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ an einer amerikanischen Universität, deren gänzliche Anrechnung sie begehrt, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dort nicht als Lehrerin tätig war (weshalb eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, ausscheidet) und ebenso wenig als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (weshalb eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, ausscheidet). Es kommt daher lediglich eine Gleichwertigkeit dieser Tätigkeit im Sinne des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG in Betracht.
G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
G in der nach § 169g Abs. 2 GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt konkret nicht in Betracht: Auch eine Anrechnung
Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der nach Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt konkret nicht in Betracht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamtin ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamtin und die Tätigkeit abzustellen, die diese bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten die Beamtin zu Beginn ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund ihrer Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg sie diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamtin (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamtin von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamtin ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamtin und die Tätigkeit abzustellen, die diese bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten die Beamtin zu Beginn ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund ihrer Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg sie diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamtin (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamtin von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich der Beamtin gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung der Beamtin sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung der Beamtin von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich der Beamtin gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung der Beamtin sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung der Beamtin von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Im konkreten Fall gibt es – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne die während ihrer Tätigkeit als „Graduate Assistant“ erworbenen Kenntnisse der modernen amerikanischen Geschichte ihren Lehrberuf im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. Wichtigstes Ziel des Fremdsprachenunterrichts Englisch war der Aufbau der Kommunikationsfähigkeit und nicht die Vermittlung geschichtlicher Inhalte, auch wenn der Lehrplan für die siebte und achte Klasse historische Ereignisse im englischsprachigen Raum und internationale Aspekte vorsah. Themen wie die McCarthy-Ära oder die Prohibition waren daher nur von untergeordneter Bedeutung, zumal diese frei wählbar waren. Zudem lassen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbedienstete in der Dauer mehrerer Jahre, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind, die Bedeutung weiter zurückliegender Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bedienstete in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 13.04.1994, 94/12/0038).Zudem lassen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbedienstete in der Dauer mehrerer Jahre, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind, die Bedeutung weiter zurückliegender Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bedienstete in den Hintergrund treten vergleiche VwGH 13.04.1994, 94/12/0038). Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Kenntnisse der modernen amerikanischen Geschichte, die sie sich während ihrer Tätigkeit als „Graduate Assistant“ aneignete, nicht von besonderer Bedeutung im Sinne des Gesetzes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ihre erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Englischlehrerin waren, zumal sie unmittelbar vor ihrer Ernennung bereits länger als drei Jahre als Vertragslehrerin beschäftigt war. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2024 beispielhaft ausführt, dass sich einmal Schülerinnen an sie gewandt hätten, da ihre Englischlehrerin einen Aussprachefehler bei einem amerikanischen Ausdruck gemacht habe und sie von der Beschwerdeführerin die Bestätigung hinsichtlich der tatsächlichen Aussprache gesucht hätten, dass Kolleginnen ihre Sprachkompetenz geschätzt hätten und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Assistenztätigkeit – neben dem Erwerb von geschichtlichen und lokalen Kenntnissen – auch ihr Vokabular, ihre Idiomatik und ihre Kenntnisse des lokalen Akzents erweitert und über die Unterschiede in der englischen und amerikanischen Rechtschreibung gelernt habe, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage in der VH, inwieweit sie in den Vereinigten Staaten etwas gemacht habe, was sie im Unterricht besonders befähigt habe, lediglich auf ihre Kenntnisse der modernen amerikanischen Geschichte verwies. Auch dieses Vorbringen vermag daher – auch aufgrund des Umstands, dass sie unmittelbar vor ihrer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bereits länger als drei Jahre als Vertragslehrerin beschäftigt war – keine besondere Bedeutung der Tätigkeit hinsichtlich des Lehrberufs im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu begründen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Tätigkeit als „Graduate Assistant“ zu 100% „nützlich“ gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass
G für die Ermittlung des Vergleichsstichtags § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 anzuwenden ist und diese Fassung den Begriff der „nützlichen“ Berufstätigkeit noch nicht kannte.Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Tätigkeit als „Graduate Assistant“ zu 100% „nützlich“ gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins, GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, anzuwenden ist und diese Fassung den Begriff der „nützlichen“ Berufstätigkeit noch nicht kannte. Im Ergebnis sind die Zeiten der Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ daher – wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausging – lediglich als sonstige Zeiten zu berücksichtigen.
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamtinnen, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und – da sie vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
G jedoch auf 42,86% zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 1.473 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86%, somit 631,3278 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und – da sie vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 1.473 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86%, somit 631,3278 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 4.190 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 631,3278 Tagen (gesamt 4.821,3278 Tage), die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen nach § 12 Abs. 6 und 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 iVm § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 (anrechenbare Zeiten für den Stichtag daher 3.361,3278 Tage) auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 4.190 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 631,3278 Tagen (gesamt 4.821,3278 Tage), die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen nach Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (anrechenbare Zeiten für den Stichtag daher 3.361,3278 Tage) auf den römisch 40 . Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der
G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von XXXX Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 ( XXXX Tage)
G um XXXX Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 10.915,3334 Tage (gerundet: 10.915 Tage) zu betragen. Da der ermittelte Vergleichsstichtag römisch 40 und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von römisch 40 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 ( römisch 40 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um römisch 40 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 10.915,3334 Tage (gerundet: 10.915 Tage) zu betragen. Betreffend die aus dieser Verbesserung des Besoldungsdienstalters resultierende Nachzahlung der Bezüge und den Verjährungszeitpunkt ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch hierüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte. 3.3. Zu I. B) Zulässigkeit der Revision:3.3. Zu römisch eins. B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
, Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg. cit. durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Je nachdem, wie § 169f Abs. 9 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 137/2023 gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt:Je nachdem, wie Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt: „Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
in der geltenden Fassung tritt.“„Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.“ Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte.Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2245362.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.