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{'item': 'W122 2245362-1'}

Obsah (12)§ 169fArt. 133§ 29§ 169c§ 6§ 28§ 169g§ 54§ 12a§ 113§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlW122 2245362-1 Spruch, W122 2245362-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh

G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas OBHOLZER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 21.06.2021, Zl. römisch 40 , wegen Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 10.915 Tage beträgt.In Erledigung der Beschwerde wird dieser

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 10.915 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. römisch zwei. Nach Antrag der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.10.2024 auf Berichtigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2024 wird weiters der BESCHLUSS gefasst: A) Dem Antrag wird stattgegeben und es wird die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2024, Zl. W122 2245362-1, dahingehend berichtigt, dass auf der ersten Seite zwischen „Bildungsdirektion für Tirol“ und „nicht erschienen“ das Wort „entschuldigt“ eingefügt wird, sodass der Absatz zu lauten hat: „Bildungsdirektion für Tirol entschuldigt nicht erschienen“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin steht als Professorin an einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Besoldungsdienstalter

§ 169fAbs. 1 und 4 Geh

G in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.546,3334 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt. Ihre Zeiten als „Research Assistant“ an einer amerikanischen Universität wurden als sonstige Zeiten berücksichtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.546,3334 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt. Ihre Zeiten als „Research Assistant“ an einer amerikanischen Universität wurden als sonstige Zeiten berücksichtigt.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass ihre Zeiten als „Research Assistant“ als gleichwertige Zeiten zur Gänze anzurechnen seien. Sie sei für einen Professor in der Abteilung Geschichte tätig gewesen und habe diesen bei seinen Recherchen unterstützt, wobei sie sich Expertise im Recherchieren sowie Kenntnisse der amerikanischen Geschichte angeeignet habe.
  3. Mit am 13.08.2021 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit Stellungnahme vom 09.09.2024 brachte die belangte Behörde vor, dass die Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Professorin an einer AHS in den Fächern Englisch und Deutsch eingesetzt gewesen sei. Ihre Tätigkeit als „Research Assistent“ sei im Vergleich damit nicht gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG. Das für den Lehrberuf kennzeichnende Element der unterrichtenden und lehrenden Tätigkeit fehle im Aufgabenprofil vollständig, sodass eine mehrheitliche Übereinstimmung der Aufgaben mit jenen des Lehrberufes jedenfalls ausscheide.
  5. Mit Stellungnahme vom 09.09.2024 brachte die belangte Behörde vor, dass die Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Professorin an einer AHS in den Fächern Englisch und Deutsch eingesetzt gewesen sei. Ihre Tätigkeit als „Research Assistent“ sei im Vergleich damit nicht gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG. Das für den Lehrberuf kennzeichnende Element der unterrichtenden und lehrenden Tätigkeit fehle im Aufgabenprofil vollständig, sodass eine mehrheitliche Übereinstimmung der Aufgaben mit jenen des Lehrberufes jedenfalls ausscheide. Die belangte Behörde teilte weiters mit, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Die belangte Behörde brachte am 08.10.2024 eine Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll ein und beantragte eine Berichtigung des Protokolls dahingehend, dass die Behördenvertretung „entschuldigt“ nicht erschienen sei. Die Beschwerdeführerin brachte am 12.11.2024 eine Äußerung zu dieser Stellungnahme ein, in welcher sie u.a. den Zeitraum der begehrten Anrechnung ihrer Tätigkeit an der amerikanischen Universität einschränkte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom XXXX in die Verwendungsgruppe L1 ernannt und stand seither durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr am XXXX abgeschlossenes Lehramtsstudium stellte ein Ernennungserfordernis dar. 1.
  4. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 in die Verwendungsgruppe L1 ernannt und stand seither durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr am römisch 40 abgeschlossenes Lehramtsstudium stellte ein Ernennungserfordernis dar. Seit XXXX steht sie in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.Seit römisch 40 steht sie in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin war vom XXXX bis XXXX als Lehrerin an der Universität XXXX im Vereinigten Königreich tätig. Vom XXXX bis XXXX absolvierte sie ihr Unterrichtspraktikum. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 bis römisch 40 als Lehrerin an der Universität römisch 40 im Vereinigten Königreich tätig. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte sie ihr Unterrichtspraktikum. Danach war sie bis XXXX „Graduate Assistant“ an der Universität XXXX in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Abteilung für Geschichte. Sie unterstützte dort einen Professor bei seinen Recherchen und beschäftigte sich mit der modernen amerikanischen Geschichte, etwa mit der McCarthy-Ära oder der Prohibition. Das Unterrichten war nicht Teil dieser Tätigkeit.Danach war sie bis römisch 40 „Graduate Assistant“ an der Universität römisch 40 in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Abteilung für Geschichte. Sie unterstützte dort einen Professor bei seinen Recherchen und beschäftigte sich mit der modernen amerikanischen Geschichte, etwa mit der McCarthy-Ära oder der Prohibition. Das Unterrichten war nicht Teil dieser Tätigkeit. Vom XXXX bis XXXX war sie als Vertragslehrerin in Tirol beschäftigt.Vom römisch 40 bis römisch 40 war sie als Vertragslehrerin in Tirol beschäftigt. 1.
  7. In den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ( XXXX bis XXXX ) war sie als Professorin an einer AHS in den Fächern Englisch und Deutsch tätig. 1.
  8. In den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ( römisch 40 bis römisch 40 ) war sie als Professorin an einer AHS in den Fächern Englisch und Deutsch tätig. Wichtigstes Ziel des Fremdsprachenunterrichts Englisch war der Aufbau einer altersgemäßen Kommunikationsfähigkeit. Dadurch sollten die Schüler in die Lage versetzt werden, Gehörtes und Gelesenes zu verstehen und sich mündlich und schriftlich korrekt auszudrücken. Frei wählbare historische Themen wie die McCarthy-Ära oder die Prohibition waren hierfür nur von untergeordneter Bedeutung. Das Fehlen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der Universität XXXX in den Vereinigten Staaten hätte nicht dazu geführt, dass sie ihren Lehrberuf an der AHS in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. Das Fehlen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der Universität römisch 40 in den Vereinigten Staaten hätte nicht dazu geführt, dass sie ihren Lehrberuf an der AHS in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr XXXX in die
  10. Schulstufe eines Realgymnasiums aufgenommen, wo sie am XXXX die Reifeprüfung ablegte (Schultyp: 12 Schulstufen).1.
  11. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr römisch 40 in die
  12. Schulstufe eines Realgymnasiums aufgenommen, wo sie am römisch 40 die Reifeprüfung ablegte (Schultyp: 12 Schulstufen). In der Zeit nach dem
  13. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: XXXX ) bis zum Tag vor ihrer Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist sie folgende Vordienstzeiten auf: In der Zeit nach dem
  14. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor ihrer Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist sie folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert zu 100% zu 42,86% Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 793 Tage Studium höhere Schule XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 303 Tage Studium Universität XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.645 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 273 Tage Lehrberuf Universität XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 670 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 44 Tage Unterrichtspraktikum XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 365 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 363 Tage Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.207 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 4.190 Tage Summe sonstige Zeiten 1.473 Tage (ungedeckelt) zu berücksichtigende sonstige Zeiten 1.473 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86 %) 631,3278 Tage Überstellungsverlust -1.460 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 3.361,3278 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Korrektur in BDA-Tagen XXXX Tage römisch 40 Tage BDA pauschaliert XXXX Tage römisch 40 Tage BDA neu 10.915,3334 Tage Die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin für das laufende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte unter Ausschluss der vor der Vollendung ihres
  15. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung ihres
  16. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung ihres
  17. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Sie befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand.Die Beschwerdeführerin stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Sie befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter

§ 169cAbs. 2 Geh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug XXXX Tage.Ihr pauschales Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug römisch 40 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt XXXX Tage. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt römisch 40 Tage. Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher XXXX 10.915,3334 Tage.Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher römisch 40 10.915,3334 Tage. 1.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 10.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde teilte mit Stellungnahme vom 09.09.2024 mit, dass eine Teilnahme aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH). Die Beschwerdeführerin ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten laut angefochtenem Bescheid nicht entgegengetreten und bestätigte diese explizit. Der Überleitungsbetrag und das pauschalierte Besoldungsdienstalter nach der Überleitung wurde ebenfalls nicht substantiiert angezweifelt (VH, S. 3 und 4). Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung ihres
  4. Lebensjahres festgesetzte Vorrückungsstichtag XXXX ergibt sich aus dem Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 28.01.2002 (Beilage ./B), den die Beschwerdeführerin in der VH bestätigte (VH, S. 3), sowie aus dem angefochtenen Bescheid. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung ihres
  5. Lebensjahres festgesetzte Vorrückungsstichtag römisch 40 ergibt sich aus dem Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 28.01.2002 (Beilage ./B), den die Beschwerdeführerin in der VH bestätigte (VH, S. 3), sowie aus dem angefochtenen Bescheid. 2.
  6. Der Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ an einer amerikanischen Universität tätig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Dienstvertrag, den die Beschwerdeführerin in der VH vorlegte und welcher eine Beschäftigung vom XXXX bis XXXX belegt (Beilage ./D).2.
  7. Der Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ an einer amerikanischen Universität tätig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Dienstvertrag, den die Beschwerdeführerin in der VH vorlegte und welcher eine Beschäftigung vom römisch 40 bis römisch 40 belegt (Beilage ./D). Ihre dort ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich aus der Beschwerde, dem Schriftsatz vom 12.11.2024 sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der VH. Dass sie dort nicht unterrichtete, bestätigte sie in der VH explizit (VH, S. 5 ff). 2.
  8. Der Aufbau einer altersgemäßen Kommunikationsfähigkeit als wichtigstes Ziel des Fremdsprachenunterrichts Englisch (worauf richtigerweise auch die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 07.10.2024 verweist), ergibt sich aus der am XXXX (Eintritt der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis) in Kraft stehenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14.11.1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/
  9. Dort wird zwar im Rahmen der Bildungs- und Lehraufgabe auch ausgeführt, dass durch den Erwerb einer Fremdsprache und von Kenntnissen aus Landes- und Kulturkunde eine aufgeschlossene Haltung gegenüber Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise entwickelt werden soll. Ebenso ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus einem Kommentar aus dem Jahr 1990 zum Lehrplan für Englisch für die siebte und achte Klasse (Beilage ./E) zu entnehmen, dass dieser etwa auch historische Ereignisse im englischsprachigen Raum und internationale Aspekte beinhaltete. Als wichtigstes Ziel nennt die zitierte Verordnung jedoch explizit den Aufbau der Kommunikationsfähigkeit, woraus zu schließen ist, dass übergeordnetes Ziel des Englischunterrichts die Vermittlung kommunikativer Fremdsprachenkompetenz und nicht von geschichtlichen Aspekten war. 2.
  10. Der Aufbau einer altersgemäßen Kommunikationsfähigkeit als wichtigstes Ziel des Fremdsprachenunterrichts Englisch (worauf richtigerweise auch die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 07.10.2024 verweist), ergibt sich aus der am römisch 40 (Eintritt der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis) in Kraft stehenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14.11.1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,. Dort wird zwar im Rahmen der Bildungs- und Lehraufgabe auch ausgeführt, dass durch den Erwerb einer Fremdsprache und von Kenntnissen aus Landes- und Kulturkunde eine aufgeschlossene Haltung gegenüber Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise entwickelt werden soll. Ebenso ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus einem Kommentar aus dem Jahr 1990 zum Lehrplan für Englisch für die siebte und achte Klasse (Beilage ./E) zu entnehmen, dass dieser etwa auch historische Ereignisse im englischsprachigen Raum und internationale Aspekte beinhaltete. Als wichtigstes Ziel nennt die zitierte Verordnung jedoch explizit den Aufbau der Kommunikationsfähigkeit, woraus zu schließen ist, dass übergeordnetes Ziel des Englischunterrichts die Vermittlung kommunikativer Fremdsprachenkompetenz und nicht von geschichtlichen Aspekten war. Zudem gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihre Schwerpunktsetzung, z.B. auf die McCarthy-Ära, frei wählbar gewesen sei (VH, S. 5 ff.). Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Auszug aus dem Kommentar zum Lehrplan für Englisch in der Oberstufe (Beilage ./E) historische Ereignisse im englischsprachigen Raum oder internationale Aspekte nur hinsichtlich der siebten und achten Klasse vorsieht, die Beschwerdeführerin nach ihrem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jedoch auch fünfte und sechste Klassen sowie eine Deutschklasse unterrichtete (siehe VH, S. 5), womit die Bedeutung historischer Ereignisse im Rahmen ihrer Tätigkeit an der AHS noch weiter in den Hintergrund rückt. Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen historischen Themen wie die McCarthy-Ära oder die Prohibition hinsichtlich des primären Ziels des Fremdsprachenerwerbs nur von untergeordneter Bedeutung waren, zumal die Themen frei wählbar waren. Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bildungsauftrag als Lehrerin im Unterrichtsfach Englisch ohne ihre Vortätigkeit als „Graduate Assistant“ an der amerikanischen Universität und die dort erworbenen Kenntnisse etwa über die McCarthy-Ära, die Prohibition (siehe VH, S. 7) oder sonstige Aspekte der amerikanischen Geschichte nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß hätte nachkommen können.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu I. A) 3.2. Zu römisch eins. A) 3.2.1.

§ 169cAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) in der geltenden Fassung werden alle Beamtinnen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.

Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamtinnen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs.

3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.

  1. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamtinnen, die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.3.2.
  4. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamtinnen, die sich am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.

Absatz 9, leg. cit. ist bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.
  2. § 12 GehG in der Fassung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.
  4. Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautet auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
  2. b)im Lehrberuf
  3. aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  4. bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
  5. cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
  6. dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist; […] 4. die Zeit
  7. a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
  8. a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt, […]
  9. f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung

Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung

Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; […]

  1. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
  2. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums a) an einer höheren Schule [...] bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der
  3. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der
  4. Dezember anzunehmen; […]
  5. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist; […]

(2a)Die Anrechnung eines Studiums

Abs. 2 Z 8 umfasst

(2a)Die Anrechnung eines Studiums

Absatz 2, Ziffer 8, umfasst

  1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
  2. bei Diplomstudien

§ 54Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (Uni

StG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;2. bei Diplomstudien

Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

  1. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
  2. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
  3. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; […]
  4. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
  5. bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.

(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
  1. Jänner bis zum
  2. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
  3. Juli bis zum
  4. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
  5. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
  6. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
  1. Jänner bis zum
  2. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
  3. Juli bis zum
  4. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
  5. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
  6. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f)Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann
(2f)Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
  1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
  2. nach dem
  3. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
  4. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
  5. nach dem
  6. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
  7. 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist, oder
  8. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,
  9. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind,
  10. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. […]
(3)Zeiten

Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

(3)Zeiten

Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

  1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
  2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
  3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(6)Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

§ 12afür die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(6)Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

  1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  3. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  4. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
  5. in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7)Die

Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(7)Die

Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3 und 3 a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen. […]“ 3.2.4.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: 3.2.4.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
  1. a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
  3. b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ 3.2.5. Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Z 2 leg. cit. sind bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr.3.2.5. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Ziffer 2, leg. cit. sind bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr.

Z 4 leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Ziffer 4, leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.

  1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Schulzeiten der Beschwerdeführerin im Gymnasium ab dem 01.

  1. des Kalenderjahres ihrer Aufnahme in die
  2. Schulstufe (somit ab dem XXXX ) bis zum Ablauf des 30.
  3. des nachfolgenden Kalenderjahres (somit bis zum Ablauf des XXXX ) ein. Die übrigen Schulzeiten sind als sonstige Zeiten zu berücksichtigen (siehe hierzu die Ausführungen weiter unten).In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Schulzeiten der Beschwerdeführerin im Gymnasium ab dem 01.
  4. des Kalenderjahres ihrer Aufnahme in die
  5. Schulstufe (somit ab dem römisch 40 ) bis zum Ablauf des 30.
  6. des nachfolgenden Kalenderjahres (somit bis zum Ablauf des römisch 40 ) ein. Die übrigen Schulzeiten sind als sonstige Zeiten zu berücksichtigen (siehe hierzu die Ausführungen weiter unten). Zur Gänze fließen weiters die Studienzeiten der Beschwerdeführerin

§ 12Abs. 2 Z 8 i

Vm Abs. 2a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten ein, da der Abschluss eines solchen Ernennungserfordernis war, sowie

§ 12Abs.

2 Z 4 lit. a leg. cit. die Zeiten des Unterrichtspraktikums. Zur Gänze fließen weiters die Studienzeiten der Beschwerdeführerin

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten ein, da der Abschluss eines solchen Ernennungserfordernis war, sowie

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, leg. cit. die Zeiten des Unterrichtspraktikums. Zur Gänze anzurechnen sind

§ 12Abs. 2f i

Vm Abs. 2 leg. cit. weiters die – mit Bescheid vom 28.01.2002 über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin

§ 113Abs. 10 i

Vm § 12 Abs. 2f GehG idF BGBl. I Nr. 87/2001 nachträglich zur Gänze angerechneten – Zeiten als Lehrerin an einer Universität im Vereinigten Königreich, welches zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Europäischen Union war. Zur Gänze anzurechnen sind

Paragraph 12, Absatz 2 f, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. weiters die – mit Bescheid vom 28.01.2002 über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin

Paragraph 113, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, nachträglich zur Gänze angerechneten – Zeiten als Lehrerin an einer Universität im Vereinigten Königreich, welches zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Europäischen Union war. Hinsichtlich der Zeiten der Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ an einer amerikanischen Universität, deren gänzliche Anrechnung sie begehrt, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dort nicht als Lehrerin tätig war (weshalb eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a ausscheidet) und ebenso wenig als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (weshalb eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. b ausscheidet). Es kommt daher lediglich eine Gleichwertigkeit dieser Tätigkeit im Sinne des § 169g Abs. 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG in Betracht. Hinsichtlich der Zeiten der Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ an einer amerikanischen Universität, deren gänzliche Anrechnung sie begehrt, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dort nicht als Lehrerin tätig war (weshalb eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, ausscheidet) und ebenso wenig als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (weshalb eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera b, ausscheidet). Es kommt daher lediglich eine Gleichwertigkeit dieser Tätigkeit im Sinne des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG in Betracht.

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. Insofern die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass ihre Tätigkeiten als „Graduate Assistant“ zum Vorteil der Wissensvermittlung im Sinne des Lehrauftrags im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an der AHS gewesen seien, sie viel weniger fundiert über den historischen Hintergrund von literarischen Werken hätte unterrichten können und die amerikanische Geschichte Teil des Lehrplans für die siebte und achte Klasse gewesen sei (VH, S. 5 ff), ist ihr entgegenzuhalten, dass das wesentliche Element des Lehrberufs, nämlich die unterrichtende Tätigkeit, im Aufgabenprofil ihrer Tätigkeit als „Graduate Assistant“ an der amerikanischen Universität zur Gänze fehlt, sodass eine Übereinstimmung mit jener des Lehrberufs in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von mindestens 75% als „einander entsprechend“ bereits aus diesem Grund ausscheidet. Auch eine Anrechnung

§ 12Abs. 3 Geh

G in der nach § 169g Abs. 2 GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt konkret nicht in Betracht: Auch eine Anrechnung

Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der nach Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt konkret nicht in Betracht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamtin ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamtin und die Tätigkeit abzustellen, die diese bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten die Beamtin zu Beginn ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund ihrer Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg sie diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamtin (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamtin von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamtin ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamtin und die Tätigkeit abzustellen, die diese bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten die Beamtin zu Beginn ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund ihrer Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg sie diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamtin (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamtin von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich der Beamtin gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung der Beamtin sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung der Beamtin von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich der Beamtin gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung der Beamtin sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung der Beamtin von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Im konkreten Fall gibt es – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne die während ihrer Tätigkeit als „Graduate Assistant“ erworbenen Kenntnisse der modernen amerikanischen Geschichte ihren Lehrberuf im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. Wichtigstes Ziel des Fremdsprachenunterrichts Englisch war der Aufbau der Kommunikationsfähigkeit und nicht die Vermittlung geschichtlicher Inhalte, auch wenn der Lehrplan für die siebte und achte Klasse historische Ereignisse im englischsprachigen Raum und internationale Aspekte vorsah. Themen wie die McCarthy-Ära oder die Prohibition waren daher nur von untergeordneter Bedeutung, zumal diese frei wählbar waren. Zudem lassen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbedienstete in der Dauer mehrerer Jahre, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind, die Bedeutung weiter zurückliegender Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bedienstete in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 13.04.1994, 94/12/0038).Zudem lassen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbedienstete in der Dauer mehrerer Jahre, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind, die Bedeutung weiter zurückliegender Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bedienstete in den Hintergrund treten vergleiche VwGH 13.04.1994, 94/12/0038). Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Kenntnisse der modernen amerikanischen Geschichte, die sie sich während ihrer Tätigkeit als „Graduate Assistant“ aneignete, nicht von besonderer Bedeutung im Sinne des Gesetzes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ihre erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Englischlehrerin waren, zumal sie unmittelbar vor ihrer Ernennung bereits länger als drei Jahre als Vertragslehrerin beschäftigt war. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2024 beispielhaft ausführt, dass sich einmal Schülerinnen an sie gewandt hätten, da ihre Englischlehrerin einen Aussprachefehler bei einem amerikanischen Ausdruck gemacht habe und sie von der Beschwerdeführerin die Bestätigung hinsichtlich der tatsächlichen Aussprache gesucht hätten, dass Kolleginnen ihre Sprachkompetenz geschätzt hätten und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Assistenztätigkeit – neben dem Erwerb von geschichtlichen und lokalen Kenntnissen – auch ihr Vokabular, ihre Idiomatik und ihre Kenntnisse des lokalen Akzents erweitert und über die Unterschiede in der englischen und amerikanischen Rechtschreibung gelernt habe, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage in der VH, inwieweit sie in den Vereinigten Staaten etwas gemacht habe, was sie im Unterricht besonders befähigt habe, lediglich auf ihre Kenntnisse der modernen amerikanischen Geschichte verwies. Auch dieses Vorbringen vermag daher – auch aufgrund des Umstands, dass sie unmittelbar vor ihrer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bereits länger als drei Jahre als Vertragslehrerin beschäftigt war – keine besondere Bedeutung der Tätigkeit hinsichtlich des Lehrberufs im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu begründen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Tätigkeit als „Graduate Assistant“ zu 100% „nützlich“ gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass

§ 169gAbs. 2 Z 1 Geh

G für die Ermittlung des Vergleichsstichtags § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 anzuwenden ist und diese Fassung den Begriff der „nützlichen“ Berufstätigkeit noch nicht kannte.Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Tätigkeit als „Graduate Assistant“ zu 100% „nützlich“ gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins, GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, anzuwenden ist und diese Fassung den Begriff der „nützlichen“ Berufstätigkeit noch nicht kannte. Im Ergebnis sind die Zeiten der Beschwerdeführerin als „Graduate Assistant“ daher – wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausging – lediglich als sonstige Zeiten zu berücksichtigen.

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab XXXX ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.473 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen etwa die nicht zur Gänze voranzustellenden Schulzeiten der Beschwerdeführerin und auch Zeiten ohne Beschäftigung. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  3. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab römisch 40 ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.473 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen etwa die nicht zur Gänze voranzustellenden Schulzeiten der Beschwerdeführerin und auch Zeiten ohne Beschäftigung. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG in der geltenden Fassung iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamtinnen, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamtinnen, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und – da sie vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86% zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 1.473 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86%, somit 631,3278 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und – da sie vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 1.473 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86%, somit 631,3278 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 4.190 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 631,3278 Tagen (gesamt 4.821,3278 Tage), die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen nach § 12 Abs. 6 und 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 iVm § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 (anrechenbare Zeiten für den Stichtag daher 3.361,3278 Tage) auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 4.190 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 631,3278 Tagen (gesamt 4.821,3278 Tage), die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen nach Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (anrechenbare Zeiten für den Stichtag daher 3.361,3278 Tage) auf den römisch 40 . Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von XXXX Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 ( XXXX Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um XXXX Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 10.915,3334 Tage (gerundet: 10.915 Tage) zu betragen. Da der ermittelte Vergleichsstichtag römisch 40 und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von römisch 40 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 ( römisch 40 Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um römisch 40 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 10.915,3334 Tage (gerundet: 10.915 Tage) zu betragen. Betreffend die aus dieser Verbesserung des Besoldungsdienstalters resultierende Nachzahlung der Bezüge und den Verjährungszeitpunkt ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch hierüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte. 3.3. Zu I. B) Zulässigkeit der Revision:3.3. Zu römisch eins. B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

, Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg. cit. durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Je nachdem, wie § 169f Abs. 9 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 137/2023 gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt:Je nachdem, wie Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt: „Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169g

in der geltenden Fassung tritt.“„Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.“ Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte.Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im März 2021 bei der Dienstbehörde aufgenommen wurde (siehe das im Akt liegende Schreiben der Dienstbehörde vom 04.03.2021, „Betreff: Erhebung der Vordienstzeiten und amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG“, in dem die Beschwerdeführerin u.a. darüber informiert wurde, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung von Amts bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im März 2021 bei der Dienstbehörde aufgenommen wurde (siehe das im Akt liegende Schreiben der Dienstbehörde vom 04.03.2021, „Betreff: Erhebung der Vordienstzeiten und amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG“, in dem die Beschwerdeführerin u.a. darüber informiert wurde, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung von Amts bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von § 169f Abs. 3 erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängig wurde und nach wie vor anhängig ist, ist – auch in Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügte Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG – höchstgerichtlich nicht geklärt.Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von Paragraph 169 f, Absatz 3, erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängig wurde und nach wie vor anhängig ist, ist – auch in Hinblick auf die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügte Bestimmung des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG – höchstgerichtlich nicht geklärt. Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch des Gesetzgebers keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 leg. cit. – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen.Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch des Gesetzgebers keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, leg. cit. – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. 3.
  7. Zu II. A) Berichtigungsbeschluss3.
  8. Zu römisch zwei. A) Berichtigungsbeschluss Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 07.10.2024 wurde zu Recht moniert, dass die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 09.09.2024 mitgeteilt hat, an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2024 aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen zu können und das Nichterscheinen der Behördenvertretung bei der Verhandlung daher entgegen dem Wortlaut des Verhandlungsprotokolls entschuldigt gewesen sei. Bei der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 kam es somit zu einer offenkundigen und auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, die nach dem Akteninhalt (Schriftsatz vom 09.09.2024) eindeutig erkennbar war. Es war daher – mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses – antragsgemäß der entsprechende Berichtigungsbeschluss zu erlassen. 3.
  9. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.
  10. Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2245362.1.00

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