Obsah (16)
§ 22a§ 35Art. 133§ 41§ 7Art. 130§ 28§ 77§ 46§§ 56§ 76Artikel 74§ 8§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlW150 2298369-2 Spruch, W150 2298369-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG i
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 46 FPG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.08.2024, 16:30 Uhr sowie die Anhaltung bis 29.08.2024, 11:30 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.08.2024, 16:30 Uhr sowie die Anhaltung bis 29.08.2024, 11:30 Uhr für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 30,-- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehörige von Bosnien, wurde am 28.08.2024 um 16:30 Uhr festgenommen. Am selben Tag wurde er um 20:15 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel (in der Folge auch: „PAZ HG“), verbracht und befand sich vom 28.08.2024 ab 16:30 Uhr bis 29.08.2024 um 11:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) verhängte in weiterer Folge mit Mandatsbescheid vom 29.08.2024 gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) verhängte in weiterer Folge mit Mandatsbescheid vom 29.08.2024 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
- Gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft brachte der BF am 11.09.2024 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde ein. Eine Beschwerde gegen die daran anschließende Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft hatte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter bereits am 30.08.2024 eingebracht.
- Gegen die gegenständliche Festnahme am 28.08.2024 um 16:30 Uhr und die Anhaltung bis zum 29.08.2024 um 11:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft brachte der BF am 11.09.2024 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Festnahme ohne Belehrung über die Festnahmegründe erfolgt worden sei, der BF anschließend bis zur Verhängung der Schubhaft am 29.08.2024 ohne Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden sei. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 28.08.2024 und der weiteren Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 29.08.2024 erhebe der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Festnahme würde sowohl gegen das behördliche Verfahrensgesetz als auch gegen Verfassungsbestimmungen verstoßen.
§ 41Abs. 1 BFA-VG, Art. 4 Abs. 6 Pers
FrBVG sowie Art. 5 Abs. 2 EMERK sei jeder Festgenommene in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und der darauffolgenden Haft ehestmöglich (vgl. VfGH 10.10.1994, B46/94; B85/94) zu belehren. Zudem würde der VwGH in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 12.04.2005 2003/01/0490) daraufhinweisen, dass bei der Nichterfüllung der Informationspflicht, die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung nicht rechtmäßig wären. Zusätzlich zur unterbliebenen Belehrung bezüglich seiner Festnahme sei der BF im Rahmen der gesamten Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft nicht einvernommen worden. Bezüglich dieser Nichteinvernahme verweise der BF auf die Judikatur des VwGH, wonach Festgenommene innerhalb von zwei Stunden nach der Festnahme einzuvernehmen seien, was selbst auch dann zu gelten habe, wenn diese Festnahme erst um 22:00 Uhr erfolgt sei. Sollte, wie im konkreten Fall, ein Dolmetscher erforderlich sein, ist der Behörde angemessene Zeit dafür einzuräumen, den Dolmetscher zu kontaktieren, wobei ein Zuwarten von mehr als drei Stunden nicht mehr nachvollziehbar sei (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204).Die Festnahme würde sowohl gegen das behördliche Verfahrensgesetz als auch gegen Verfassungsbestimmungen verstoßen.
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG, Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG sowie Artikel 5, Absatz 2, EMERK sei jeder Festgenommene in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und der darauffolgenden Haft ehestmöglich vergleiche VfGH 10.10.1994, B46/94; B85/94) zu belehren. Zudem würde der VwGH in seiner Rechtsprechung vergleiche VwGH 12.04.2005 2003/01/0490) daraufhinweisen, dass bei der Nichterfüllung der Informationspflicht, die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung nicht rechtmäßig wären. Zusätzlich zur unterbliebenen Belehrung bezüglich seiner Festnahme sei der BF im Rahmen der gesamten Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft nicht einvernommen worden. Bezüglich dieser Nichteinvernahme verweise der BF auf die Judikatur des VwGH, wonach Festgenommene innerhalb von zwei Stunden nach der Festnahme einzuvernehmen seien, was selbst auch dann zu gelten habe, wenn diese Festnahme erst um 22:00 Uhr erfolgt sei. Sollte, wie im konkreten Fall, ein Dolmetscher erforderlich sein, ist der Behörde angemessene Zeit dafür einzuräumen, den Dolmetscher zu kontaktieren, wobei ein Zuwarten von mehr als drei Stunden nicht mehr nachvollziehbar sei (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, eine Einvernahme durchzuführen. Nach einem ganzen Tag der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sei dem BF am 29.08.2024 ein Mandatsbescheid ausgehändigt worden, wobei nur der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für ihn verständlichen Sprache verfasst worden seien. Somit sei die Festnahme am 28.08.2024 sowie die darauffolgende Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 29.08.2024 rechtswidrig gewesen. Abschließend beantragte der BF nebst Kostenzuspruch zu Handen seines Vertreters (Ersatz für den „entstandenen Aufwand für die Eingabegebühr Schriftsatz“ und Ersatz für den Aufwand für eine Verhandlung), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seine Festnahme am 28.08.2024 für rechtswidrig zu erklären, seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 29.08.2024 für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schreiben vom 12.09.2024 legte das BFA die Beschwerde an das BVwG vor, gab an, dass seit der Aktenanforderung vom 30.08.2024 sowie der Nachreichung vom 04.09.2024 keine neuen Aktenbestandteile hinzugekommen seien, der BF am 04.09.2024 unbegleitet nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden sei, am 28.08.2024 gegen ihn die Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen worden sei, aufgrund eines mit 22.03.2024 rechtskräftig gewordenen und bis 05.10.2025 gültigen, aufrechten Einreiseverbotes von einer Einvernahme Abstand genommen worden sei und die Durchführung der Festnahme sowie der Belehrung über die Gründe der Festnahme der Polizei obliegen würde, weswegen diesbezüglich keine Angaben gemacht werden können. Beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 12.09.2024 legte das BFA die Beschwerde an das BVwG vor, gab an, dass seit der Aktenanforderung vom 30.08.2024 sowie der Nachreichung vom 04.09.2024 keine neuen Aktenbestandteile hinzugekommen seien, der BF am 04.09.2024 unbegleitet nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden sei, am 28.08.2024 gegen ihn die Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen worden sei, aufgrund eines mit 22.03.2024 rechtskräftig gewordenen und bis 05.10.2025 gültigen, aufrechten Einreiseverbotes von einer Einvernahme Abstand genommen worden sei und die Durchführung der Festnahme sowie der Belehrung über die Gründe der Festnahme der Polizei obliegen würde, weswegen diesbezüglich keine Angaben gemacht werden können. Beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zu den Festnahmemodalitäten befragt gab ein im PAZ HG diensthabender Organwalter der LPDion per E-Mail vom 01.10.2024 an, dass dem Archiv zu entnehmen sei, dass der BF mit seiner Unterschrift auf dem Anhalteprotokoll II bestätigt habe, das Informationsblatt für Festgenommene erhalten zu haben.
zweier E-Mails des an der Festnahme beteiligten Organwalters der LPDion vom 07.10.2024 bzw. vom 14.10.2024, habe der BF dieses Informationsblatt sowohl in bosnischer als auch deutscher Sprache erhalten sowie sei zusätzlich dessen ermächtigter Anwalt am Tag der Festnahme im Zeitraum zwischen der Festnahme (16:30 Uhr) und der Übermittlung des BF in das PAZ HG (20:15 Uhr) telefonisch über den Festnahmegrund unterrichtet worden.6. Zu den Festnahmemodalitäten befragt gab ein im PAZ HG diensthabender Organwalter der LPDion per E-Mail vom 01.10.2024 an, dass dem Archiv zu entnehmen sei, dass der BF mit seiner Unterschrift auf dem Anhalteprotokoll römisch zwei bestätigt habe, das Informationsblatt für Festgenommene erhalten zu haben.
zweier E-Mails des an der Festnahme beteiligten Organwalters der LPDion vom 07.10.2024 bzw. vom 14.10.2024, habe der BF dieses Informationsblatt sowohl in bosnischer als auch deutscher Sprache erhalten sowie sei zusätzlich dessen ermächtigter Anwalt am Tag der Festnahme im Zeitraum zwischen der Festnahme (16:30 Uhr) und der Übermittlung des BF in das PAZ HG (20:15 Uhr) telefonisch über den Festnahmegrund unterrichtet worden.
- Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2024, GZ. W150 2298369-1, gab dieses nebst Kostenentscheidung der Beschwerde des BF gegen seine Inschubhaftnahme am 29.08.2024 und die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft statt und schloss die ordentliche Revision aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.08.2024, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, des hg. Gerichtsaktes zur GZ W150 2298369-1, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, in das Fremdeninformationssystem, in das Strafregister und in den GVS Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers, seiner Festnahme und seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Zustellung des Rückkehrbescheids vom 02.02.2024: 1.2.
- Die BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas. Seine Identität steht fest. Der geschiedene BF ist ledig, volljährig, gesund und strafrechtlich unbescholten. Der Genannte ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtiger. 1.2.
- Der am 02.02.2024 ausgefertigte Bescheid zur ZI. XXXX , der u.a. eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) enthielt, wurde vermutlich noch am 02.02.2024, spätestens jedoch am 05.02.2024 per Briefpost an die vom BF angegebene Adresse in Bosnien und Herzegowina geschickt.1.2.
- Der am 02.02.2024 ausgefertigte Bescheid zur ZI. römisch 40 , der u.a. eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) enthielt, wurde vermutlich noch am 02.02.2024, spätestens jedoch am 05.02.2024 per Briefpost an die vom BF angegebene Adresse in Bosnien und Herzegowina geschickt. Nachdem der Brief am 07.02.2024 samt Übernahmeschein Advice of Receipt) ungeöffnet zurücklangte, unternahm das BFA am 22.02.2024 einen Zustellversuch durch Hinterlegung des Bescheides im Akt und ging in weiterer Folge vom Eintritt der Rechtskraft am 22.03.2024 aus. 1.2.
- Am XXXX .08.2024 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle um 16:30 Uhr unter Bezugnahme auf einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) und einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot festgenommen und um 20:30 in das PAZ HG überstellt. Dabei erhielt er ein in seiner Sprache Bosnisch ausgestelltes Informationsblatt über den Festnahmegrund, wobei keiner der acht dort angeführten Tatbestände (§§ 40 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3; Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5) angekreuzt worden war. Der konkrete Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des § 40 Abs. 1 und insb. Abs. 2 BFA-VG, wurde dem BF daher mit diesem Informationsblatt nicht mitgeteilt. Am 28.08.2024 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF im Zeitraum zwischen dessen Festnahme um 16:30 Uhr und Verbringung in das PAZ HG um 20:30 Uhr telefonisch über den beim BF vorliegenden Festnahmegrund informiert. 1.2.
- Am römisch 40 .08.2024 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle um 16:30 Uhr unter Bezugnahme auf einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) und einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot festgenommen und um 20:30 in das PAZ HG überstellt. Dabei erhielt er ein in seiner Sprache Bosnisch ausgestelltes Informationsblatt über den Festnahmegrund, wobei keiner der acht dort angeführten Tatbestände (Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,; Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,) angekreuzt worden war. Der konkrete Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des Paragraph 40, Absatz eins und insb. Absatz 2, BFA-VG, wurde dem BF daher mit diesem Informationsblatt nicht mitgeteilt. Am 28.08.2024 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF im Zeitraum zwischen dessen Festnahme um 16:30 Uhr und Verbringung in das PAZ HG um 20:30 Uhr telefonisch über den beim BF vorliegenden Festnahmegrund informiert. 1.2.
- Der BF befand sich vom 28.08.2024 (16:30 Uhr) bis 29.08.2024 (11:30 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft. Nachdem sich der BF vom 29.08.2024 (11:30 Uhr) bis 04.09.2024 (13:44 Uhr) in Schubhaft befunden hat, wurde er am 04.09.2024 um 13:44 Uhr mit dem Flug OS 757 nach Sarajewo abgeschoben. 1.2.
- Der haft- und prozessfähige BF hatte in der Verwaltungsverwahrungshaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt zur Zahl IFA: XXXX , den hg. Akten zu den GZ. GZ W150 2298369-1 und GZ W150 2298369-2, insbesondere dem ausgefertigten Erkenntnis zur GZ: 2298369-1 vom 31.10.2024, dem Bescheid des BFA vom XXXX .02.2024 (EAM-AS 107ff), dem Festnahmeauftrag (SIM AS 1f), der Beschwerde vom 30.08.2024, der Stellungnahme des BFA vom 02.09.2024 (OZ 3), den Anfragebeantwortungen des PAZ HG vom 01.10.2024 und vom 02.10.2024 (OZ 6), den Anfragebeantwortungen der API Tribuswinkel vom 07.10.2024 und vom 14.10.2024 mit den zeitlichen Angaben des Telefonats der festnehmenden Organwalter mit dessen Anwalt (OZ 7 und OZ 8), dem Übernahmeschein (Advice of Receipt) (EAM-AS 181), dem vom BF unterschriebenen Anhalteprotokoll II vom XXXX .08.2024 der LPD NÖ (OZ 7), dem Festnahmebericht der LPD NÖ vom 29.08.2024, der Beurkundung der Hinterlegung des Bescheids vom 02.02.2024 am 22.02.2024 im Akt (SIM-AS 157), dem Aktenvermerk zu dieser Hinterlegung vom 22.02.2024 (BFA EAM-AS 143) und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.10.2023 (EAM-AS 81 bis 85) sowie dem Aktenvermerk vom 04.09.2024 zur Adresse des BF in Bosnien-Herzegowina. Weiters ergibt sich der Verfahrensgang aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt zur Zahl IFA: römisch 40 , den hg. Akten zu den GZ. GZ W150 2298369-1 und GZ W150 2298369-2, insbesondere dem ausgefertigten Erkenntnis zur GZ: 2298369-1 vom 31.10.2024, dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .02.2024 (EAM-AS 107ff), dem Festnahmeauftrag (SIM AS 1f), der Beschwerde vom 30.08.2024, der Stellungnahme des BFA vom 02.09.2024 (OZ 3), den Anfragebeantwortungen des PAZ HG vom 01.10.2024 und vom 02.10.2024 (OZ 6), den Anfragebeantwortungen der API Tribuswinkel vom 07.10.2024 und vom 14.10.2024 mit den zeitlichen Angaben des Telefonats der festnehmenden Organwalter mit dessen Anwalt (OZ 7 und OZ 8), dem Übernahmeschein (Advice of Receipt) (EAM-AS 181), dem vom BF unterschriebenen Anhalteprotokoll römisch zwei vom römisch 40 .08.2024 der LPD NÖ (OZ 7), dem Festnahmebericht der LPD NÖ vom 29.08.2024, der Beurkundung der Hinterlegung des Bescheids vom 02.02.2024 am 22.02.2024 im Akt (SIM-AS 157), dem Aktenvermerk zu dieser Hinterlegung vom 22.02.2024 (BFA EAM-AS 143) und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.10.2023 (EAM-AS 81 bis 85) sowie dem Aktenvermerk vom 04.09.2024 zur Adresse des BF in Bosnien-Herzegowina. Weiters ergibt sich der Verfahrensgang aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers, seiner Festnahme und seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Zustellung der Rückkehrentscheidung vom 02.02.2024: 2.2.
- Dass der BF Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina ist, ergibt sich aus seinem bosnisch-herzegowinischen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX 2016 (BFA EAM-AS 95 bis 104 GZ: -1). Anhaltspunkte dafür, dass der BF auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich durch Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug.2.2.
- Dass der BF Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina ist, ergibt sich aus seinem bosnisch-herzegowinischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2016 (BFA EAM-AS 95 bis 104 GZ: -1). Anhaltspunkte dafür, dass der BF auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich durch Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Dass er weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus seinen Einträgen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu seinem Familienstand gründen sich auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zur Zustelladresse des BF in Bosnien und Herzegowina fußen auf seinen diesbezüglichen Angaben in seinem Ersuchen auf freiwillige Ausreise vom 26.09.2023, dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 22.02.2024 (EAM-AS 143) sowie dem Aktenvermerk vom 04.09.2024 (OZ 14). 2.3.
- Die Feststellungen, dass der Bescheid vom 02.02.2024 der u.a. eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) enthielt, noch am selben Tage, spätestens jedoch am 05.02.2024 an die vom BF im Rückübernahmeersuchen bekanntgegebene Adresse (SIM-AS 137) in Bosnien-Herzegowina abgefertigt wurde und ungeöffnet zurückkam, fußen auf dem im Akt befindlichen Übernahmeschein (Advice of Receipt), der keine Einträge des Zustellers, sondern nur den Datumsstempel des BFA vom Zeitpunkt des Rücklangens am XXXX .02.2024 enthält (EAM-AS 181). Dass das BFA in weiterer Folge am 22.02.2024 einen Zustellversuch durch Hinterlegung des Bescheides im Akt vornahm und davon ausging, dass diese Zustellung rechtskonform war und der Bescheid nach Fristablauf am 22.03.2024 rechtskräftig geworden wäre, ergibt sich aus der Beurkundung der Hinterlegung am 22.04.2024 und dem diesbezüglich erstellten Aktenvermerk des BFA (EAM-AS 157 (Beurkundung) und EAM-AS 143 (Aktenvermerk zur Hinterlegung)).2.3.
- Die Feststellungen, dass der Bescheid vom 02.02.2024 der u.a. eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) enthielt, noch am selben Tage, spätestens jedoch am 05.02.2024 an die vom BF im Rückübernahmeersuchen bekanntgegebene Adresse (SIM-AS 137) in Bosnien-Herzegowina abgefertigt wurde und ungeöffnet zurückkam, fußen auf dem im Akt befindlichen Übernahmeschein (Advice of Receipt), der keine Einträge des Zustellers, sondern nur den Datumsstempel des BFA vom Zeitpunkt des Rücklangens am römisch 40 .02.2024 enthält (EAM-AS 181). Dass das BFA in weiterer Folge am 22.02.2024 einen Zustellversuch durch Hinterlegung des Bescheides im Akt vornahm und davon ausging, dass diese Zustellung rechtskonform war und der Bescheid nach Fristablauf am 22.03.2024 rechtskräftig geworden wäre, ergibt sich aus der Beurkundung der Hinterlegung am 22.04.2024 und dem diesbezüglich erstellten Aktenvermerk des BFA (EAM-AS 157 (Beurkundung) und EAM-AS 143 (Aktenvermerk zur Hinterlegung)). 2.3.
- Dass der BF am XXXX .08.2024 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle um 16:30 Uhr unter Bezugnahme auf einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG bzw. auf eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot festgenommen wurde und um 20:30 in das PAZ HG überstellt wurde, ergibt sich aus dem Festnahmeauftrag (BFA-SIM AS 1f GZ: -1) dem Festnahmebericht der LPD NÖ (OZ 7) sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI für Inneres. 2.3.
- Dass der BF am römisch 40 .08.2024 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle um 16:30 Uhr unter Bezugnahme auf einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG bzw. auf eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot festgenommen wurde und um 20:30 in das PAZ HG überstellt wurde, ergibt sich aus dem Festnahmeauftrag (BFA-SIM AS 1f GZ: -1) dem Festnahmebericht der LPD NÖ (OZ 7) sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI für Inneres. 2.3.
- Die Feststellungen zum ausgestellten und ausgehändigten Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Bosnisch, ergeben sich aus der den Erhalt bestätigenden Unterschrift des BF auf dem Anhalteprotokoll II (OZ 6 – E-Mail vom 02.10.2024) und den Ausführungen dazu in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1) sowie aus dem Umstand, dass dieses von der rechtlichen Vertretung des BF vorgelegt wurde (Dokument 2 OZ 1). 2.3.
- Die Feststellungen zum ausgestellten und ausgehändigten Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Bosnisch, ergeben sich aus der den Erhalt bestätigenden Unterschrift des BF auf dem Anhalteprotokoll römisch zwei (OZ 6 – E-Mail vom 02.10.2024) und den Ausführungen dazu in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1) sowie aus dem Umstand, dass dieses von der rechtlichen Vertretung des BF vorgelegt wurde (Dokument 2 OZ 1). 2.3.
- Dass dem BF jedoch weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund mitgeteilt wurde, ergibt sich aus dem ihm „unausgefüllt“ (keine der aufgelisteten Ziffern/Tatbestände des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG wurde angekreuzt), übergebenen Informationsblatt, das von seiner rechtlichen Vertretung vorgelegt wurde (Dokument 2 OZ 1) und den entsprechenden, nachvollziehbaren Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1). Auch dem Anhalteprotokoll I der LPD NÖ (OZ 7) und der Stellungnahme des BFA vom 12.09.2024 (OZ 3) kann nicht entnommen werden, dass ihm im Zuge der Festnahme der Festnahmegrund genannt wurde. So ist dem Anhalteprotokoll I lediglich zu entnehmen, dass beim BF ein „Rechtswidriger Aufenthalt gem. § 120/1a FPG“ vorliegen würde und dieser nach Rücksprache mit dem BFA Journaldienst um 16:30 Uhr nach dem BFA-VG festgenommen wurde, da er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten würde. Eine Ziffer bzw. ein Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG wurden dabei nicht genannt. Der Stellungnahme des BFA vom 12.09.2024 ist zwar zu entnehmen, dass die Festnahme aufgrund von § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung einer Abschiebung) erlassen worden sei, nicht jedoch das dies dem BF im Zuge der Festnahme mitgeteilt worden wäre. Vielmehr wurde angegeben, dass, „Die Durchführung der Festnahme sowie die Belehrung über die Gründe“ der Polizei obliegen würden.2.3.
- Dass dem BF jedoch weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund mitgeteilt wurde, ergibt sich aus dem ihm „unausgefüllt“ (keine der aufgelisteten Ziffern/Tatbestände des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG wurde angekreuzt), übergebenen Informationsblatt, das von seiner rechtlichen Vertretung vorgelegt wurde (Dokument 2 OZ 1) und den entsprechenden, nachvollziehbaren Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1). Auch dem Anhalteprotokoll römisch eins der LPD NÖ (OZ 7) und der Stellungnahme des BFA vom 12.09.2024 (OZ 3) kann nicht entnommen werden, dass ihm im Zuge der Festnahme der Festnahmegrund genannt wurde. So ist dem Anhalteprotokoll römisch eins lediglich zu entnehmen, dass beim BF ein „Rechtswidriger Aufenthalt gem. Paragraph 120 /, eins a, FPG“ vorliegen würde und dieser nach Rücksprache mit dem BFA Journaldienst um 16:30 Uhr nach dem BFA-VG festgenommen wurde, da er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten würde. Eine Ziffer bzw. ein Tatbestand des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG wurden dabei nicht genannt. Der Stellungnahme des BFA vom 12.09.2024 ist zwar zu entnehmen, dass die Festnahme aufgrund von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung einer Abschiebung) erlassen worden sei, nicht jedoch das dies dem BF im Zuge der Festnahme mitgeteilt worden wäre. Vielmehr wurde angegeben, dass, „Die Durchführung der Festnahme sowie die Belehrung über die Gründe“ der Polizei obliegen würden. 2.3.
- Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage. 2.3.
- Dass sich der BF vom 28.08.2024 (16:30 Uhr) bis zum 29.08.2024 (11:30 Uhr) in Verwaltungs- verwahrungshaft sowie vom 29.08.2024 (11:30 Uhr) bis 04.09.2024 (13:44 Uhr) in Schubhaft befunden hat und mit dem Flug OS 757 abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI. 2.3.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zur Gesundheit des BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei sowie aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und auch nicht vom BF behauptet wurde. Hinzuweisen ist darauf, dass dem BF in Schubhaft medizinische Versorgung zugekommen ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 30.08.2024 (OZ 2 GZ: -1). 2.3.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Festnahme sowie Anhaltungen nach § 40 Abs. 1 und 2 BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Festnahme sowie Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).
§ 22aAbs. 1 Z 1,2 BFA-VG hat der Fremde das Recht das BVw
G mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und seiner Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen (Z 1) bzw. angehalten wird bzw. wurde (Z 2). Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins,,2 BFA-VG hat der Fremde das Recht das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und seiner Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen (Ziffer eins,) bzw. angehalten wird bzw. wurde (Ziffer 2,). Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Nach § 22a Abs. 1a leg. cit gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. 3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. 3.2.
- Rechtsgrundlagen aus dem Fremdenrecht: § 46 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a, 34, 40 und 47 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, 34, 40 und 47 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Abschiebung (FPG) „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. (…)“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ Festnahmeauftrag (BFA-VG) „§ 34
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. […]
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. […]“ Festnahme (BFA-VG) „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (BFA-VG) „§ 47.
(1)Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. [...]“ 3.2.
- Zustellrecht: Die §§ 7, 8, 11 und 23 Zustellgesetz – ZustG lauten auszugsweise:„Heilung von ZustellmängelnDie Paragraphen 7, 8, 11 und 23 Zustellgesetz – ZustG lauten auszugsweise:, „Heilung von Zustellmängeln §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. […] Besondere Fälle der Zustellung § 11.
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Paragraph 11,
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. […] Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.2.
- Zur Judikatur und Literatur: Aus § 11 Abs. 1 Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097).Aus Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097). „Gem § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Die Durchführung der Zustellung von Schriftstücken (also bspw Fragen der Hinterlegung, der Nachsendung oder der Vorgangsweise bei Verweigerung der Annahme) unterliegt daher (vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen) der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll. (FN 6) Die Anwendung österreichischen Rechts kommt somit bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage.„Gem Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Die Durchführung der Zustellung von Schriftstücken (also bspw Fragen der Hinterlegung, der Nachsendung oder der Vorgangsweise bei Verweigerung der Annahme) unterliegt daher (vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen) der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll. (FN 6) Die Anwendung österreichischen Rechts kommt somit bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Primär sind - vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen - die nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden maßgebend. (FN 7) Als internationale Vereinbarung kommt bspw das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Betracht. (FN 8)“ (Dr. Andreas Gerhartl, Zustellungen ins Ausland, anwBl 2016, 386). 3.2.
- Rechtsgrundlagen aus dem Zustellrecht der Republika Srpska: Der Staat Bosnien und Herzegowina wurde mit dem Friedensabkommen von Dayton vom 29.08.1995, in Kraft getreten am 21.11.1995, gegründet, seine innerstaatliche Organisation festgeschrieben und die Zuständigkeiten normiert. Art. III der Allgemeinen Rahmenvereinbarung hält fest, dass der Staat Bosnien und Herzegowina aus zwei Gebietseinheiten, der Föderation von Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska besteht und verweist hinsichtlich der Grenzziehung zwischen diesen beiden Entitäten auf Anhang 2 des Friedensabkommens (Vereinbarung über die Grenzlinien zwischen den Entitäten und damit zusammenhängenden Fragen). Dieser Anhang 2 verweist seinerseits auf eine als Anlage A zu Anhang 1A bezeichnete Karte, die den Grenzverlauf zwischen den zwei Entitäten bestimmt und im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- herangezogen wurde, um die vom BF genannte Zustelladresse räumlich der Republika Srpska zuzuordnen.Artikel römisch drei, der Allgemeinen Rahmenvereinbarung hält fest, dass der Staat Bosnien und Herzegowina aus zwei Gebietseinheiten, der Föderation von Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska besteht und verweist hinsichtlich der Grenzziehung zwischen diesen beiden Entitäten auf Anhang 2 des Friedensabkommens (Vereinbarung über die Grenzlinien zwischen den Entitäten und damit zusammenhängenden Fragen). Dieser Anhang 2 verweist seinerseits auf eine als Anlage A zu Anhang 1A bezeichnete Karte, die den Grenzverlauf zwischen den zwei Entitäten bestimmt und im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- herangezogen wurde, um die vom BF genannte Zustelladresse räumlich der Republika Srpska zuzuordnen. Anhang 4 des Friedensabkommens regelt die Verfassung des Staates Bosnien und Herzegowina. Gem. Art. I. Z 7 lit. a des Anhangs 4 sind alle Staatsangehörigen einer der beiden Entitäten Staatsangehörige des Staates Bosnien und Herzegowina. Art. III. Z 1 lit. a bis j und Z. 5 des Anhangs 4 regeln die Zuständigkeiten des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina. In dessen Zuständigkeit fallen daher
Verfassung (Z 1) Außenpolitik (lit. a), Außenhandel (lit. b), Zoll- und Währungspolitik (lit. c. und d.), Finanzen (lit. e), Migrationsfragen (lit. f), internationale Strafverfolgung (lit. g), Telekommunikation und Luftverkehrshoheit (lit h und j), Verkehr zwischen Unternehmen (lit. i) sowie zusätzliche Verantwortlichkeiten, die Angelegenheiten der territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit betreffen (Z 5). Alle anderen Bereiche werden auf der Ebene der Entitäten geregelt. Im Umkehrschluss fällt daher die Regelungskompetenz für das Zustellungsrecht den beiden Entitäten in ihrem Hoheitsgebiet zu.Anhang 4 des Friedensabkommens regelt die Verfassung des Staates Bosnien und Herzegowina. Gem. "Art". römisch eins. Ziffer 7, Litera a, des Anhangs 4 sind alle Staatsangehörigen einer der beiden Entitäten Staatsangehörige des Staates Bosnien und Herzegowina. "Art". römisch drei. Ziffer eins, Litera a bis j und Ziffer 5, des Anhangs 4 regeln die Zuständigkeiten des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina. In dessen Zuständigkeit fallen daher
Verfassung (Ziffer eins,) Außenpolitik (Litera a,), Außenhandel (Litera b,), Zoll- und Währungspolitik (Litera c, und d,), Finanzen (Litera e,), Migrationsfragen (Litera f,), internationale Strafverfolgung (Litera g,), Telekommunikation und Luftverkehrshoheit (Litera h und j), Verkehr zwischen Unternehmen (Litera i,) sowie zusätzliche Verantwortlichkeiten, die Angelegenheiten der territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit betreffen (Ziffer 5,). Alle anderen Bereiche werden auf der Ebene der Entitäten geregelt. Im Umkehrschluss fällt daher die Regelungskompetenz für das Zustellungsrecht den beiden Entitäten in ihrem Hoheitsgebiet zu. Das Zustellrecht der Republika Srpska in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts ist nicht in einem eigenen Gesetz geregelt, sondern Teil des „Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes“ der Republika Srpska. Die für die Entscheidung relevanten Gesetzesbestimmungen lauten in der Übersetzung auszugsweise: ALLGEMEINES VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ ("Amtsblatt der RS", Nr. 13/2002, 87/2007 - geändert 50/2010 und 66/2018)("Amtsblatt der RS", Nr. 13 aus 2002,, 87 aus 2007, - geändert 50 aus 2010, und 66 aus 2018,) ERSTER Teil Allgemeine Bestimmungen […..] Abschnitt VAbschnitt römisch fünf Zustellung 1. Art der Zustellung Artikel 69
(1)Die Zustellung von Schriftstücken (Ladungen, Bescheiden, Beschlüssen und anderen behördlichen Schriftstücken) erfolgt in der Regel durch Übergabe des Schriftstückes an die Person, für die es bestimmt ist.
(2)Die Zustellung erfolgt per Post oder Fax oder durch die Behörde über eigene Amtsperson. Die Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, kann nur ausnahmsweise zur Zustellung geladen werden, wenn die Art oder Bedeutung des zuzustellenden Schriftstücks dies erfordert.
(3)Die Art der Zustellung wird von der Behörde festgelegt, deren Schriftstücke zugestellt werden sollen. Artikel 70
(1)Die Zustellung erfolgt an Werktagen und zwar tagsüber.
(2)Die Behörde, deren Schriftstück zugestellt werden soll, kann aus besonders wichtigen Gründen anordnen, dass die Zustellung an arbeitsfreien Tagen sowie in der Nacht erfolgt, wenn dies dringend erforderlich ist.
(3)Die Zustellung per Post kann auch an arbeitsfreien Tagen erfolgen. Artikel 71
(1)Die Zustellung erfolgt in der Regel zu Hause oder am Arbeitsplatz, und dem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei.
(2)Die Zustellung kann auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Räumlichkeiten erfolgen, wenn die Person, der das Schriftstück zugestellt wird, damit einverstanden ist, es entgegenzunehmen, und wenn solche Räumlichkeiten nicht vorhanden sind, kann die Zustellung an diese Person erfolgen, unabhängig davon, wo sie sich befindet. Artikel 71a
(1)Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen.
(2)Die Zustellung gilt als ordnungsgemäß, wenn die Person, an die das Schriftstück gerichtet ist, den Empfang des Schriftstücks bestätigt.
(3)Bestätigt die Person, an die das Schriftstück gerichtet war, nach dem zweiten Zustellungsversuch durch die Behörde nicht den Empfang, so gilt das an die Partei zum dritten Mal gerichtete Schriftstück ab dem Tag der Versendung als ordnungsgemäß zugestellt. 2. Indirekte Zustellung Artikel 72
(1)Wenn die Person, der die Zustellung geleistet werden soll, nicht in ihrer Wohnung angetroffen wird, erfolgt die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an eines der erwachsenen Mitglieder seines Haushalts und, wenn sie auch nicht angetroffen werden, an den Hausmeister oder den Nachbarn, wenn sie einverstanden sind.
(2)Wird das Schriftstück am Arbeitsplatz zugestellt….
(3)Zustellung
Abs. 1 und 2 dieses Artikels darf nicht an eine Person vorgenommen werden, die mit einem entgegengesetzten Interesse an demselben Verfahren teilnimmt.
(3)Zustellung
Absatz eins und 2 dieses Artikels darf nicht an eine Person vorgenommen werden, die mit einem entgegengesetzten Interesse an demselben Verfahren teilnimmt. Artikel 73
(1)Stellt sich heraus, dass die Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, abwesend ist und dass die in Artikel 72 dieses Gesetzes genannten Personen ihr das Schriftstück nicht rechtzeitig vorlegen können, so wird das Schriftstück unter Angabe des Aufenthaltsortes der abwesenden Person an die Behörde, die es ausgestellt hat, zurückgestellt.
(2)Kann der Wohnsitz, beziehungsweise der Wohnsitz der Person, der das Schriftstück zugestellt wird, nicht festgestellt werden, so ernennt die Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, einen vorläufigen Vertreter dieser Person im Sinne von Artikel 43 dieses Gesetzes und stellt ihr das Schriftstück zu. Artikel 74
(1)Kann die Zustellung auch in der in Artikel 72 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Weise nicht durchgeführt werden und steht nicht fest, dass die Person, der das Schriftstück zugestellt wird, abwesend ist, so übergibt der Zusteller das Schriftstück der zuständigen Behörde, in deren Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person befindet, der das Schriftstück zugestellt werden soll, oder der Post an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort, wenn die Zustellung auf dem Postweg erfolgt. An der Tür der Wohnung oder der Geschäftsräume der Person, der das Schriftstück zugestellt wird, bringt der Zusteller einen schriftlichen Vermerk über den Verbleib des Schriftstücks an, und damit wird davon ausgegangen, dass die Zustellung erfolgt ist. Auf der Ankündigung und auf dem zuzustellenden Schriftstück gibt der Zusteller den Grund für derartige Zustellung sowie den Tag an, an dem die Ankündigung an die Tür fixiert wurde, und unterschreibt sie.
(2)Die Zustellung, die in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Weise erfolgt, ist der Behörde mitzuteilen, die die Zustellung angeordnet hat. 3. Obligatorische persönliche Zustellung Artikel 75
(1)Die Zustellung muss persönlich an die Person erfolgen, für die das Schriftstück bestimmt ist, wenn so eine Zustellung durch dieses Gesetz oder eine andere Bestimmung festgelegt wird, wenn eine Frist, die nicht verlängert werden kann, ab dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt oder wenn sie von der Behörde bestimmt wird. Es wird davon ausgegangen, dass das Schriftstück dem Rechtsanwalt persönlich übergeben wurde, wenn es einer in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Person übergeben wurde.
(2)Wenn die Person, der das Schriftstück persönlich zugestellt werden soll, nicht in der Wohnung oder am Arbeitsplatz oder die in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigte Person nicht darin angetroffen wird, muss der Zusteller herausfinden, wann und an welchem Ort er sie finden kann, und eine schriftliche Mitteilung an eine der in Artikel 72 dieses Gesetzes aufgeführten Personen hinterlassen, dass sie sich an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit in seiner Wohnung, beziehungsweise am Arbeitsplatz aufhält, um Schriftstücke zu empfangen. Trifft der Zusteller die Person, der das Schriftstück zugestellt wird, immer noch nicht an, so handelt er in der in Artikel 74 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Weise, und dann gilt die Zustellung als erfolgt.
(3)Durch die Zustellung eines Schriftstücks an einen gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Zustellbevollmächtigten (Artikel 77) wird davon ausgegangen, dass die Zustellung an die Partei selbst erfolgt ist. 4. Besondere Zustellungsfälle
- a)Zustellung an den gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten (…)“
- b)Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten (…)“
- c)Zustellung den Verwaltungsorganen der Republik, Handelsgesellschaften und sonstigen juristischen Personen der Republik (…)“
- d)Zustellung anderen Personen Artikel 80
(1)Sowohl für Personen im Ausland als auch für Personen im Inland, die diplomatische Immunität genießen….
(2)Für Bürger der Republik Srpska im Ausland kann die Zustellung von Auszügen aus dem Geburtenregister, Bescheinigungen, Bestätigungen und anderen Dokumenten, die auf ihren Antrag ausgestellt werden, sowie anderer Schriftstücke direkt erfolgen. Artikel 81
(1)Personen, denen die Freiheit entzogen ist, ……. e) Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Artikel 82
(1)Bei einer größeren Zahl von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind oder die nicht ermittelt werden können, ist das Schriftstück schriftlich durch öffentliche Bekanntmachung am schwarzen Brett der Behörde, die es ausgestellt hat, zuzustellen…… f) Verweigerung der Annahme Artikel 83
(1)Wenn die Person, an die das Schriftstück gerichtet ist, beziehungsweise ein volljähriges Mitglied ihres Haushalts, sich weigert, das Schriftstück ohne triftigen Grund anzunehmen, oder wenn eine Person, die in einem Verwaltungsorgan der Republik, einem Unternehmen, einer anderen juristischen Person oder einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt ist, dies tut, oder wenn die Person, die von Kollektiven, die nicht den Status einer juristischen Person haben, für die Entgegennahme von Schriftstücken bestimmt wurde, dies nicht tut, wird der Zusteller das Schriftstück in der Wohnung oder dem Zimmer aufbewahren, in dem die Person wohnt, beziehungsweise dort, wo er angestellt ist, oder wird es an der Tür der Wohnung oder des Geschäftslokals anbringen.
(2)Erfolgt die Zustellung in der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Weise, so vermerkt der Zusteller auf dem Zustellschein den Tag, die Uhrzeit und den Grund für die Verweigerung des Empfangs sowie den Ort, an dem er das Schriftstück hinterlassen hat, und die Zustellung gilt somit als bewirkt. g) Wechsel des ständigen Wohnsitzes, beziehungsweise des Aufenthaltsortes oder des Sitzes Artikel 84
(1)Wechselt eine Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter im Laufe des Verfahrens ihren ständigen Wohnsitz beziehungsweise Aufenthaltsort oder Sitz, so sind sie verpflichtet, die Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Tun sie dies nicht und erfährt der Zusteller nicht, wohin sie umgezogen sind, so bestimmt die Behörde, dass alle nachfolgenden Zustellungen im Verfahren für diese Partei durch Aushang des Schriftstücks an der Anschlagtafel der Behörde erfolgen.
(3)Die Zustellung gilt nach Ablauf von acht Tagen ab dem Datum der Aushängung des Schriftstücks am schwarzen Brett der Behörde als erfolgt.
(4)Wenn der Bevollmächtigte, beziehungsweise der Zustellbevollmächtigte im Laufe des Verfahrens, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort ändert und die Behörde nicht darüber informiert, erfolgt die Zustellung so, als ob der Zustellbevollmächtigte nicht bestellt worden wäre. 5. Zustellschein Artikel 85
(1)Ein Zustellschein wird vom Empfänger und dem Zusteller unterschrieben. Der Empfänger vermerkt den Tag des Eingangs auf dem Zustellschein in Buchstaben.
(2)Ist der Empfänger Analphabet oder kann er nicht unterschreiben, so vermerkt der Zusteller seinen Namen und den Tag der Zustellung auf dem Zustellschein sowie, warum der Empfänger seine Unterschrift nicht gesetzt hat.
(3)Weigert sich der Empfänger, den Zustellschein zu unterzeichnen, so vermerkt der Zusteller dies auf dem Zustellschein und schreibt in Buchstaben den Tag der Einreichung des Schriftstücks aus, das als zugestellt gilt.
(4)Wurde die Zustellung an eine der in Artikel 72 dieses Gesetzes genannten Personen vorgenommen, so vermerkt der Zusteller auf dem Zustellschein die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, sowie das Verhältnis dieser Person zu der Person, an die die Zustellung erfolgen sollte.
(5)Wurde die Zustellung
Artikel 74
dieses Gesetzes vorgenommen, so ist auf dem Zustellschein der Tag der Mitteilung sowie der Tag der Einreichung des Schriftstücks bei der zuständigen Behörde, in deren Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person, an die die Zustellung erfolgt, befindet, oder bei der Post ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes zu vermerken. 6. Fehler bei der Zustellung Artikel 86
(1)Wenn bei der Zustellung ein Fehler gemacht wird, wird davon ausgegangen, dass die Zustellung an dem Tag erfolgt ist, an dem festgestellt wird, dass die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, das Schriftstück erhalten hat.
(2)Ist der Zustellschein verschwunden, kann die Zustellung auch auf andere Weise nachgewiesen werden. 3.3 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun: 3.3.
- Zur Frage der Zustellung des Bescheides, die Rückkehrentscheidung betreffend: Nachdem der BF am 05.10.2023 freiwillig in seine Heimat, Bosnien und Herzegowina ausgereist war und in Österreich mangels Vorliegen eines Aufenthaltstitels nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt war, hatte dieser in Österreich keine Abgabestelle mehr, an die das Dokument gem. § 13 Abs. 1 ZustG hätte zugestellt werden können. Mit seiner am 26.09.2023 auf dem Antrag auf freiwillige Ausreise angegebenen Wohnadresse in der Republika Srpska, einer Entität des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina, war der belangten Behörde eine Abgabestelle in dessen Heimatland bekannt. Somit konnte dort ein Zustellversuch im Ausland gem. § 13 Abs. 1 ZustG vorgenommen werden. Nachdem der BF am 05.10.2023 freiwillig in seine Heimat, Bosnien und Herzegowina ausgereist war und in Österreich mangels Vorliegen eines Aufenthaltstitels nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt war, hatte dieser in Österreich keine Abgabestelle mehr, an die das Dokument gem. Paragraph 13, Absatz eins, ZustG hätte zugestellt werden können. Mit seiner am 26.09.2023 auf dem Antrag auf freiwillige Ausreise angegebenen Wohnadresse in der Republika Srpska, einer Entität des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina, war der belangten Behörde eine Abgabestelle in dessen Heimatland bekannt. Somit konnte dort ein Zustellversuch im Ausland gem. Paragraph 13, Absatz eins, ZustG vorgenommen werden. 3.3.1.
- Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, welches von Österreich ratifiziert wurde (BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005) wurde von Bosnien und Herzegowina bis dato nicht ratifiziert.3.3.1.
- Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, welches von Österreich ratifiziert wurde Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005,) wurde von Bosnien und Herzegowina bis dato nicht ratifiziert. Im Vorfeld eines möglichen EU-Beitritts des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina wurde Bosnien und Herzegowina in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden um schrittweise an die Europäische Union herangeführt zu werden. Um diesen Prozess zu unterstützen wurde ein „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ abgeschlossen welches am 01.06.2015 in Kraft getreten ist (BGBl. III Nr. 73/2015). TITEL VI (Artikel 70 bis 77 „Angleichung der Rechtsvorschriften, den Gesetzesvollzug und die Wettbewerbsregeln“) des Abkommens enthält Regeln über die Gesetzesangleichung des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina an die Gesetze der EU. Dabei wird das Zustellrecht nicht erwähnt. Von den sieben Anhängen und sieben Protokollen des „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens“ enthält lediglich Protokoll Nr. 5 zur gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich in Artikel 5 Regeln über die Zustellung von Schriftstücken. Im verfahrensgegenständlichen Fall sind aber nicht zollrechtliche Fragen betroffen.Im Vorfeld eines möglichen EU-Beitritts des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina wurde Bosnien und Herzegowina in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden um schrittweise an die Europäische Union herangeführt zu werden. Um diesen Prozess zu unterstützen wurde ein „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ abgeschlossen welches am 01.06.2015 in Kraft getreten ist Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,). TITEL römisch sechs (Artikel 70 bis 77 „Angleichung der Rechtsvorschriften, den Gesetzesvollzug und die Wettbewerbsregeln“) des Abkommens enthält Regeln über die Gesetzesangleichung des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina an die Gesetze der EU. Dabei wird das Zustellrecht nicht erwähnt. Von den sieben Anhängen und sieben Protokollen des „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens“ enthält lediglich Protokoll Nr. 5 zur gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich in Artikel 5 Regeln über die Zustellung von Schriftstücken. Im verfahrensgegenständlichen Fall sind aber nicht zollrechtliche Fragen betroffen. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlussprotokoll vom
- Dezember 1954 (BGBl. Nr. 224/1955) steht auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina weiterhin in Kraft (siehe dazu die Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina geltenden bilateralen Verträge, BGBl. III Nr. 31). Dessen Art. 7 lautet:Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlussprotokoll vom
- Dezember 1954 Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,) steht auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina weiterhin in Kraft (siehe dazu die Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina geltenden bilateralen Verträge, Bundesgesetzblatt römisch drei Nr. 31). Dessen Artikel 7, lautet: „Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe. Artikel 7.
(1)Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind.
(2)In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind.“ Im verfahrensgegenständlichen Fall betrifft die Zustellung jedoch nicht die Bereiche Familienrecht, Vormundschaft oder Pflegschaft, somit unterliegt dieser Zustellvorgang nicht diesem Abkommen. Ein bilaterales Abkommen Österreichs mit dem Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina, das Zustellungen im Verwaltungsverfahren regelt, existiert nicht. In den insgesamt 27 existenten bzw. anwendbaren bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina finden sich insbesondere in den in Geltung stehenden - Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. Nr. 289/1979), dem - Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,), dem - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 542/1983), das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) (BGBl. Nr. III 100/2007), dem - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,), das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) Bundesgesetzblatt Nr. römisch drei 100 aus 2007,), dem - Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. Nr. III 99/2007) und dem - Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit Bundesgesetzblatt Nr. römisch drei 99 aus 2007,) und dem - Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (BGBl. Nr. III 50/2012 idgF) - Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Bundesgesetzblatt Nr. römisch drei 50 aus 2012, idgF) auch sonst keinerlei Hinweise, dass darin Sachverhalte geregelt wären, die auf den verfahrensgegenständlichen Zustellvorgang irgendwie Anwendung finden könnten. Somit unterliegt gem. § 11 Abs. 1 ZustG der verfahrensgegenständliche Zustellvorgang den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften „des Staates, in dem zugestellt werden soll“. Nachdem sich die fragliche Abgabestelle in der Republika Srpska, einer Entität der Republik Bosnien-Herzegowina befindet, ist daher Verfahrensrecht der Republika Srpska anzuwenden, welches in den obzitierten (3.2.5.) Normen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Republika Srpska (AVG-RS) enthalten ist.Somit unterliegt gem. Paragraph 11, Absatz eins, ZustG der verfahrensgegenständliche Zustellvorgang den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften „des Staates, in dem zugestellt werden soll“. Nachdem sich die fragliche Abgabestelle in der Republika Srpska, einer Entität der Republik Bosnien-Herzegowina befindet, ist daher Verfahrensrecht der Republika Srpska anzuwenden, welches in den obzitierten (3.2.5.) Normen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Republika Srpska (AVG-RS) enthalten ist. 3.3.1.
- Gem. Art. 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 AVG-RS sollen Schriftstücke grundsätzlich durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger während eines Werktages zu Hause oder an dessen Arbeitsplatz zugestellt werden. Im Fall des Nichtantreffens des abwesenden aber dort wohnenden Empfängers kann die Zustellung gem. Art. 72 Abs. 1 AVG-RS auch durch Übergabe des Schriftstückes an ein erwachsenes Haushaltsmitglied erfolgen. Das ist gem. Art. 75 Abs. 1 AVG-RS jedoch nicht erlaubt, wenn es sich um ein fristauslösendes Schriftstück, wie etwa einen Bescheid, handelt. Ein solches Schriftstück kann nur persönlich an den angegebenen Empfänger zugestellt werden.3.3.1.
- Gem. Artikel 69, Absatz eins, 70, Absatz eins und Artikel 71, Absatz eins, AVG-RS sollen Schriftstücke grundsätzlich durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger während eines Werktages zu Hause oder an dessen Arbeitsplatz zugestellt werden. Im Fall des Nichtantreffens des abwesenden aber dort wohnenden Empfängers kann die Zustellung gem. Artikel 72, Absatz eins, AVG-RS auch durch Übergabe des Schriftstückes an ein erwachsenes Haushaltsmitglied erfolgen. Das ist gem. Artikel 75, Absatz eins, AVG-RS jedoch nicht erlaubt, wenn es sich um ein fristauslösendes Schriftstück, wie etwa einen Bescheid, handelt. Ein solches Schriftstück kann nur persönlich an den angegebenen Empfänger zugestellt werden. Ist eine Zustellung nicht möglich, da festgestellt wird, dass der Empfänger abwesend ist und eine Zustellung an einen „Ersatzempfänger“ nicht möglich ist, da es einen solchen nicht gibt oder im Fall des Art. 75 AVG-RS eine Zustellung an diesen nicht erlaubt ist, so wird gem. Art. 73 Abs. 1 AVG-RS das Schriftstück unter Angabe des Aufenthaltsortes der abwesenden Person an die ausstellende Behörde zurückgestellt. Kann der Wohnsitz der abwesenden Person bzw. des Empfängers nicht festgestellt werden, so muss die das Schriftstück ausstellende Behörde gem. Art. 73 Abs. 2 AVG-RS einen vorläufigen Zustellvertreter ernennen, an den dann die Zustellung rechtskonform erfolgen kann. Kann ein Schriftstück nicht unter Einhaltung der Zustellregeln des Art. 72 AVG-RS zugestellt werden und kann nicht festgestellt werden, dass der Empfänger abwesend ist, muss gem. Art. 74 Abs. 1 AVG-RS das Schriftstück entweder der zustellenden Behörde übergeben werden oder per Post an diese zurückgeschickt werden. Dabei sind gem. Art. 74 Abs. 1 Vermerke über den Verbleib des Schriftstückes an der Tür des Zustellortes sowie am Schriftstück selbst anzubringen. Dann kann gem. Art. 74 Abs. 1 von einer rechtskonform erfolgten Zustellung ausgegangen werden, von der die Behörde zu informieren ist. Der Fall des Art. 74 Abs. 1 unterscheidet sich daher von jenem des Art. 73 Abs. 1 dahingehend, als bei Ersterem unbekannt ist, ob der Empfänger abwesend ist während bei Zweiterem feststeht, dass die Wohnadresse des Empfängers unbekannt ist.Ist eine Zustellung nicht möglich, da festgestellt wird, dass der Empfänger abwesend ist und eine Zustellung an einen „Ersatzempfänger“ nicht möglich ist, da es einen solchen nicht gibt oder im Fall des Artikel 75, AVG-RS eine Zustellung an diesen nicht erlaubt ist, so wird gem. Artikel 73, Absatz eins, AVG-RS das Schriftstück unter Angabe des Aufenthaltsortes der abwesenden Person an die ausstellende Behörde zurückgestellt. Kann der Wohnsitz der abwesenden Person bzw. des Empfängers nicht festgestellt werden, so muss die das Schriftstück ausstellende Behörde gem. Artikel 73, Absatz 2, AVG-RS einen vorläufigen Zustellvertreter ernennen, an den dann die Zustellung rechtskonform erfolgen kann. Kann ein Schriftstück nicht unter Einhaltung der Zustellregeln des Artikel 72, AVG-RS zugestellt werden und kann nicht festgestellt werden, dass der Empfänger abwesend ist, muss gem. Artikel 74, Absatz eins, AVG-RS das Schriftstück entweder der zustellenden Behörde übergeben werden oder per Post an diese zurückgeschickt werden. Dabei sind gem. Artikel 74, Absatz eins, Vermerke über den Verbleib des Schriftstückes an der Tür des Zustellortes sowie am Schriftstück selbst anzubringen. Dann kann gem. Artikel 74, Absatz eins, von einer rechtskonform erfolgten Zustellung ausgegangen werden, von der die Behörde zu informieren ist. Der Fall des Artikel 74, Absatz eins, unterscheidet sich daher von jenem des Artikel 73, Absatz eins, dahingehend, als bei Ersterem unbekannt ist, ob der Empfänger abwesend ist während bei Zweiterem feststeht, dass die Wohnadresse des Empfängers unbekannt ist. Kann im Fall einer obligatorischen persönlichen Zustellung gem. Art. 75 Abs. 1 der Empfänger nicht in seiner Wohnung angetroffen werden, muss der Zusteller gem. Art. 75 Abs. 1 AVG-RS herausfinden, an welchem Ort sich der Empfänger zu welcher Uhrzeit aufhält und an diesem Ort eine schriftliche Mitteilung gem. Art. 72 Abs. AVG-RS mit der Aufforderung anbringen, dass sich der Empfänger an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit dort aufhalten muss, um das Schriftstück persönlich empfangen zu können. Trifft der Zusteller den Empfänger dann dort nicht an, gilt das Schriftstück gem. Art. 74 AVG-RS als zugestellt, wenn die dort normierten Regeln vom Zusteller befolgt werden.Kann im Fall einer obligatorischen persönlichen Zustellung gem. Artikel 75, Absatz eins, der Empfänger nicht in seiner Wohnung angetroffen werden, muss der Zusteller gem. Artikel 75, Absatz eins, AVG-RS herausfinden, an welchem Ort sich der Empfänger zu welcher Uhrzeit aufhält und an diesem Ort eine schriftliche Mitteilung gem. Artikel 72, Abs. AVG-RS mit der Aufforderung anbringen, dass sich der Empfänger an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit dort aufhalten muss, um das Schriftstück persönlich empfangen zu können. Trifft der Zusteller den Empfänger dann dort nicht an, gilt das Schriftstück gem. Artikel 74, AVG-RS als zugestellt, wenn die dort normierten Regeln vom Zusteller befolgt werden. Wird die Annahme des Schriftstückes durch den Empfänger selbst oder im Fall einer erlaubten Zustellung an einen „Ersatzempfänger“ von diesem verweigert, muss der Zusteller gem. Art. 83 Abs. 1 AVG-RS das zuzustellende Schriftstück an der Abgabestelle hinterlassen oder an der Wohnungstür bzw. der Tür des Geschäftslokals anbringen. Anschließend muss der Zusteller gem. Art. 83 Abs. 2 AVG-RS die Tatsache der Hinterlassung bzw. Anbringung des Schriftstückes sowie die Uhrzeit und den Verweigerungsgrund auf dem Zustellschein vermerken. Dann gilt die Zustellung als bewirkt.Wird die Annahme des Schriftstückes durch den Empfänger selbst oder im Fall einer erlaubten Zustellung an einen „Ersatzempfänger“ von diesem verweigert, muss der Zusteller gem. Artikel 83, Absatz eins, AVG-RS das zuzustellende Schriftstück an der Abgabestelle hinterlassen oder an der Wohnungstür bzw. der Tür des Geschäftslokals anbringen. Anschließend muss der Zusteller gem. Artikel 83, Absatz 2, AVG-RS die Tatsache der Hinterlassung bzw. Anbringung des Schriftstückes sowie die Uhrzeit und den Verweigerungsgrund auf dem Zustellschein vermerken. Dann gilt die Zustellung als bewirkt. Gem. Art. 85 Abs. 1 muss nach erfolgtem Empfang des Schriftstücks sowohl der Empfänger als auch der Zusteller auf dem Zustellschein unterschreiben. Im Fall des Abs. 2 leg. cit. muss nur der Zusteller unterschreiben. Verweigert der Empfänger seine Unterschrift auf dem Zustellschein wird diese Verweigerung gem. Abs. 3 leg. cit vom Zusteller auf dem Zustellschein vermerkt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt. Im Fall einer „Ersatzzustellung“ gem. Art. 72 wird dieser Vorgang unter Angabe des Ersatzempfängers gem. Abs. 4 leg. cit. ebenfalls auf dem Zustellschein vermerkt. Im Fall einer Zustellfiktion gem. Art. 74 AVG-RS kommt es gem. Abs. 5 leg. cit. zu einem entsprechenden Vermerk auf dem Zustellschein.Gem. Artikel 85, Absatz eins, muss nach erfolgtem Empfang des Schriftstücks sowohl der Empfänger als auch der Zusteller auf dem Zustellschein unterschreiben. Im Fall des Absatz 2, leg. cit. muss nur der Zusteller unterschreiben. Verweigert der Empfänger seine Unterschrift auf dem Zustellschein wird diese Verweigerung gem. Absatz 3, leg. cit vom Zusteller auf dem Zustellschein vermerkt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt. Im Fall einer „Ersatzzustellung“ gem. Artikel 72, wird dieser Vorgang unter Angabe des Ersatzempfängers gem. Absatz 4, leg. cit. ebenfalls auf dem Zustellschein vermerkt. Im Fall einer Zustellfiktion gem. Artikel 74, AVG-RS kommt es gem. Absatz 5, leg. cit. zu einem entsprechenden Vermerk auf dem Zustellschein. 3.3.1.
- Auf dem rückgelangten Übernahmeschein (Advice of Receipt) sind vom Zusteller keinerlei Vermerke angebracht wurden (EAM-AS 181). Die belangte Behörde konnte daher nicht davon ausgehen, dass der BF seine Abgabestelle gewechselt hätte. Abgesehen von der ebenfalls möglichen Erklärung, dass der Zusteller vielleicht die Abgabestelle gar nicht finden konnte („keine Straße, ohne Nummer“) obwohl der Ort sehr klein ist, blieb daher jedenfalls offen, ob der BF zum Zeitpunkt des Zustellversuches ortsabwesend war, von dort bekannt oder unbekannt verzogen war, die Annahme verweigert hatte oder sonst ein Grund vorlag, dass die Zustellung unterblieben ist. Die belangte Behörde unternahm jedenfalls keine Ermittlungsschritte, um den Sachverhalt aufzuklären, ging jedoch in weiterer Folge in irriger Weise davon aus, dass der BF gegen seine Meldeverpflichtung nach § 8 Abs. 1 ZustG verstoßen habe und versuchte in weiterer Folge, den Bescheid durch Hinterlegung im Akt
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 ZustG an den BF zuzustellen. 3.3.1.3. Auf dem rückgelangten Übernahmeschein (Advice of Receipt) sind vom Zusteller keinerlei Vermerke angebracht wurden (EAM-AS 181). Die belangte Behörde konnte daher nicht davon ausgehen, dass der BF seine Abgabestelle gewechselt hätte. Abgesehen von der ebenfalls möglichen Erklärung, dass der Zusteller vielleicht die Abgabestelle gar nicht finden konnte („keine Straße, ohne Nummer“) obwohl der Ort sehr klein ist, blieb daher jedenfalls offen, ob der BF zum Zeitpunkt des Zustellversuches ortsabwesend war, von dort bekannt oder unbekannt verzogen war, die Annahme verweigert hatte oder sonst ein Grund vorlag, dass die Zustellung unterblieben ist. Die belangte Behörde unternahm jedenfalls keine Ermittlungsschritte, um den Sachverhalt aufzuklären, ging jedoch in weiterer Folge in irriger Weise davon aus, dass der BF gegen seine Meldeverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verstoßen habe und versuchte in weiterer Folge, den Bescheid durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG an den BF zuzustellen. Da aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ZustG nicht vorlagen, konnte die am 02.02.2024 vorgenommene Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG keine Zustellung bewirken. Der Bescheid wurde somit seinerzeit nicht erlassen und war damit der Rechtskraft nicht fähig.Da aber die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht vorlagen, konnte die am 02.02.2024 vorgenommene Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG keine Zustellung bewirken. Der Bescheid wurde somit seinerzeit nicht erlassen und war damit der Rechtskraft nicht fähig. 3.3.2. Zur Rechtswidrigkeit der Festnahme des BF und seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: Gem. § 46 Abs. 1 FPG ist eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung Voraussetzung für die Effektuierung einer Abschiebung. Wenn daher das BFA am 28.08.2024 in seinem Festnahmeauftrag vom 28.08.2024 die Anordnung einer geplanten Abschiebung gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als Begründung für seine Festnahme angeordnet hat, war diese Anordnung mangels Vorliegens einer rechtskräftigen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung rechtswidrig.Gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung Voraussetzung für die Effektuierung einer Abschiebung. Wenn daher das BFA am 28.08.2024 in seinem Festnahmeauftrag vom 28.08.2024 die Anordnung einer geplanten Abschiebung gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als Begründung für seine Festnahme angeordnet hat, war diese Anordnung mangels Vorliegens einer rechtskräftigen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Bei Zustellungen im Ausland, wie im gegenständigen Fall, als es zu einem Zustellversuch in der Republika Srpska in Bosnien-Herzegowina kam, wird die Heilung etwaiger Zustellmängel nach der innerstaatlichen Rechtslage beurteilt (siehe: Gerhartl, Zustellungen ins Ausland, anwBl 2016, 386 bzw. VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142 Z 7 zur Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG bei einer ins Ausland erfolgten Zustellung).Bei Zustellungen im Ausland, wie im gegenständigen Fall, als es zu einem Zustellversuch in der Republika Srpska in Bosnien-Herzegowina kam, wird die Heilung etwaiger Zustellmängel nach der innerstaatlichen Rechtslage beurteilt (siehe: Gerhartl, Zustellungen ins Ausland, anwBl 2016, 386 bzw. VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142 Ziffer 7, zur Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG bei einer ins Ausland erfolgten Zustellung). Gem. § 7 ZustG heilen Zustellmängel zu jenem Zeitpunkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Gem. Paragraph 7, ZustG heilen Zustellmängel zu jenem Zeitpunkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung des Zustellmangels des Bescheides des BFA vom 02.02.2024, Zl. XXXX war zum Zeitpunkt der Festnahme (28.08.2024) jedenfalls noch nicht erfolgt. Erst am 30.08.2024 übermittelte die belangte Behörde dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters diesen Bescheid (SIM-AS. 191). Aufgrund des vom rechtsfreundlichen Vertreter in seiner Schubhaftbeschwerde zur GZ 2298369-1 vom 30.08.2024 gegen diese Rückkehrentscheidung ebenfalls erhobenen Rechtsmittels ist das diesbezügliche Verfahren daher noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern weiterhin anhängig.Eine Heilung des Zustellmangels des Bescheides des BFA vom 02.02.2024, Zl. römisch 40 war zum Zeitpunkt der Festnahme (28.08.2024) jedenfalls noch nicht erfolgt. Erst am 30.08.2024 übermittelte die belangte Behörde dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters diesen Bescheid (SIM-AS. 191). Aufgrund des vom rechtsfreundlichen Vertreter in seiner Schubhaftbeschwerde zur GZ 2298369-1 vom 30.08.2024 gegen diese Rückkehrentscheidung ebenfalls erhobenen Rechtsmittels ist das diesbezügliche Verfahren daher noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern weiterhin anhängig. Nachdem daher die Voraussetzungen des Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, damit gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlagen, war die Festnahme des BF am 28.08.2024 (16:30 Uhr) rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit führte dazu, dass die darauf gestützte Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft gem. § 40 Abs. 4 BFA-VG vom 28.08.2024 bis zum 29.08.2024 (11:30 Uhr) rechtswidrig war.Nachdem daher die Voraussetzungen des Festnahmeauftrags gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, damit gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlagen, war die Festnahme des BF am 28.08.2024 (16:30 Uhr) rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit führte dazu, dass die darauf gestützte Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft gem. Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG vom 28.08.2024 bis zum 29.08.2024 (11:30 Uhr) rechtswidrig war. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Frage ob der BF rechtzeitig in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und der darauffolgenden Haft belehrt wurde war daher nicht mehr einzugehen. Ist eine Festnahme rechtswidrig, so muss das auch für die darauffolgende Anhaltung gelten (vgl. VwGH 12.04.2005 2003/01/0490). Folglich war auch die bisherige Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft vom 28.08.2024 bis zum 29.08.2024
§ 22aAbs. 1 i
Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde war daher schon deshalb stattzugeben, eine nähere Prüfung der weiteren Modalitäten wie zB der Bekanntgabe der Festnahmegründe konnte somit unterbleiben.Ist eine Festnahme rechtswidrig, so muss das auch für die darauffolgende Anhaltung gelten vergleiche VwGH 12.04.2005 2003/01/0490). Folglich war auch die bisherige Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft vom 28.08.2024 bis zum 29.08.2024
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde war daher schon deshalb stattzugeben, eine nähere Prüfung der weiteren Modalitäten wie zB der Bekanntgabe der Festnahmegründe konnte somit unterbleiben. 3.4. Zu Spruchpunkt A. II. (Kostenentscheidung)3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. (Kostenentscheidung)
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist der BF obsiegende Partei, weshalb ihm Aufwandersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Konkret wurde vom BF lediglich der Zuspruch der Eingabegebühr iHv € 30,-- beantragt, da er in der Beschwerde folgenden Antrag stellte: „..und mir den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr Schriftsatz und Verhandlung zu Handen meines Vertreters zusprechen“. wobei diese nach hg. Rsp. ersatzfähig ist (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Nachdem es im gegenständlichen Verfahren keine Verhandlung gab, konnte sich der Antrag lediglich auf die Eingabegebühr für den Schriftsatz in Höhe von 30,-- € beziehen. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher insgesamt in Höhe von EUR 30, -- stattzugeben. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und der Verhängung der Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben konnte.Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und der Verhängung der Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2298369.2.00