RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlW154 2248062-1 Spruch, W154 2248062-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 15.09.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 16.11.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Belarus (Weißrussland) zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 15.09.2020, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 16.11.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Belarus (Weißrussland) zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Am 10.09.2021 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und konnte der Beschwerde am 15.10.2021, 12:15 Uhr, in der Justizanstalt XXXX festgenommen werden. Anschließend wurde er in das PAZ XXXX verbracht und bis zur Verhängung der Schubhaft am 16.10.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Am 10.09.2021 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und konnte der Beschwerde am 15.10.2021, 12:15 Uhr, in der Justizanstalt römisch 40 festgenommen werden. Anschließend wurde er in das PAZ römisch 40 verbracht und bis zur Verhängung der Schubhaft am 16.10.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG und bezog des Weiteren ein, dass der Beschwerdeführer bereits während laufenden Asylbeschwerdeverfahren sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe. Aufgrund der Umgehung des Meldegesetzes habe sich der Beschwerdeführer bewusst einem behördlichen Zugriff entzogen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz, wodurch auch zukünftig nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden könne, weshalb nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer - auf freiem Fuß belassen - an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken werde.Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG und bezog des Weiteren ein, dass der Beschwerdeführer bereits während laufenden Asylbeschwerdeverfahren sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe. Aufgrund der Umgehung des Meldegesetzes habe sich der Beschwerdeführer bewusst einem behördlichen Zugriff entzogen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz, wodurch auch zukünftig nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden könne, weshalb nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer - auf freiem Fuß belassen - an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken werde. Der Sicherungsbedarf sei aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu bejahen gewesen. Verhältnismäßigkeit unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers stünden der Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer als besonders vertrauensunwürdig gezeigt habe und dieses Verhalten für ein Untertauchen nach einer Freilassung aus der Schubhaft, um sich der Abschiebung zu entziehen, sprechen würde, zu versagen gewesen. Aufgrund des bislang gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb der Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt würde. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 08.11.2021, um 18:15 Uhr, Beschwerde. Darin wurde beantragt, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlägen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen. In Hinblick auf die zu erstattende Eingabengebühr zur Erhebung der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen begründet mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Hinblick auf die Feststellung der Fluchtgefahr und der Prüfung gelinderer Mittel sowie mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Am 09.11.2021 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin wies sie nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen darauf hin, dass die Greifbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes als Obdachloser in der Anonymität nicht gesichert sei. Tatsache sei, dass das Bundesamt keine Möglichkeit sehe, den Beschwerdeführer ohne Dokumente, ohne Geld, ohne Greifbarkeit in die Freiheit zu entlassen, vor allem, wenn das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers bis dato auf die Verhinderung der Abschiebung ausgerichtet sei. Die Verhängung des gelinderen Mittels setze u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verhaltensweise, in dem er untergetaucht sei, Ladungen nicht befolgt und falsche Dokumente verwendet, durch versuchte Selbstverletzung und Sabotage, etc. jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Trotzdem sei entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Betracht gezogen worden und auch in diesem Fall eine genaue Einzelprüfung vorgenommen worden. Nachdem aber der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel gehabt hätte bzw. lediglich eine Nächtigungsbestätigung vorgelegt habe, wonach er tagsüber einen unbekannten Aufenthalt habe, sei das gelindere Mittel nicht zu verhängen gewesen. Eine periodische Meldung komme auch nicht in Betracht, nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit behördliche Auflagen, Ladungen, Termine usw. regelmäßig ignoriert habe. Der Beschwerdeführer habe gegen mehrere Gesetze in Österreich verstoßen. Er sei etliche Male angezeigt worden, sei wegen Körperverletzung verurteilt worden, sei schwer alkoholkrank und dadurch nicht wirklich berechenbar. Der Beschwerdeführer werde nach bestätigter Flugbuchung am 27.11.2021 begleitet nach Weißrussland abgeschoben. Der Stellungnahme beigelegt war ein amtsärztlicher Befund und Gutachten vom 09.11.2021, worin die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers zum genannten Zeitpunkt bestätigt wird. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. In einer aufgetragenen ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2021 führte die belangte Behörde folgendes aus: „Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer haftfähig. Die Haftfähigkeit wurde einerseits seitens der JA XXXX festgestellt, da der Beschwerdeführer im Zeitraum 09.09.2021 bis 15.10.2021 dort in Untersuchungshaft festgehalten wurde (siehe medizinische Krankengeschichte der JA). Es konnte auch eruiert werden, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der JA keinen Aufenthalt auf der Krankenstation benötigte, sondern sich durchgehend auf Normalbelag befand. Weiters wurde die Haftfähigkeit am 15.10.2021 durch den untersuchenden Amtsarzt des PAZ XXXX festgestellt (siehe Anhalteprotokoll III).„Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer haftfähig. Die Haftfähigkeit wurde einerseits seitens der JA römisch 40 festgestellt, da der Beschwerdeführer im Zeitraum 09.09.2021 bis 15.10.2021 dort in Untersuchungshaft festgehalten wurde (siehe medizinische Krankengeschichte der JA). Es konnte auch eruiert werden, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der JA keinen Aufenthalt auf der Krankenstation benötigte, sondern sich durchgehend auf Normalbelag befand. Weiters wurde die Haftfähigkeit am 15.10.2021 durch den untersuchenden Amtsarzt des PAZ römisch 40 festgestellt (siehe Anhalteprotokoll römisch drei). Der Behörde steht es nicht zu beurteilen, warum und weswegen früher eine Haftunfähigkeit auf Dauer festgestellt wurde. Genauso wenig kann beurteilt werden ob es sich dabei um eine medizinische Fehldiagnose handelte oder ob der Gesundheitszustand des BF sich in der Zwischenzeit so weit verbesserte, dass eine Haftfähigkeit wieder gegeben ist. Tatsache ist, dass zwei voneinander unabhängige Untersuchungen eine Haftfähigkeit ergaben, welche nochmals am 09.11.2021 bestätigt wurde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hatte der zuständige Referent also die bestätigte Information der Haftfähigkeit der Person. Die Entscheidung ist in diesem Sinne ausgefallen.“ Der ergänzenden Stellungnahme angefügt waren das Anhalteprotokoll III, das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 15.10.2021 sowie die medizinische Krankengeschichte der Justizanstalt XXXX .Der ergänzenden Stellungnahme angefügt waren das Anhalteprotokoll römisch drei, das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 15.10.2021 sowie die medizinische Krankengeschichte der Justizanstalt römisch 40 . Die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 09.11.2021 und vom 11.11.2021 wurden der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt. In der am 12.11.2021 beim BVwG eingelangten Stellungnahme wird im Wesentlichen von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers der Behörde gegenüber und dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr sowie von der Unverhältnismäßigkeit der Haft ausgegangen, zumal eine Haftunfähigkeit dem Beschwerdeführer im August 2021 seitens der Behörde attestiert worden sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG feststellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.), und der Beschwerdeführer zum Aufwandersatz an den Bund verpflichtet (Spruchpunkt A.III.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr bewilligt (Spruchpunkt A.IV.). Weiters wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG feststellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.), und der Beschwerdeführer zum Aufwandersatz an den Bund verpflichtet (Spruchpunkt A.III.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr bewilligt (Spruchpunkt A.IV.). Weiters wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision für nicht zulässig erklärt. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2024, Ra 2021/21/0352-11, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte A.I. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in seinem Spruchpunkt A.II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof eine nicht hinreichende Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in die Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens des Gerichts an. Ergänzend dazu führte er aus, dass dieser Mangel bereits dem Schubhaftbescheid des Bundesamtes anhafte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Weißrusslands und volljährig. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Weißrusslands und volljährig. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erstmalig 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 zur Gänze abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, rechtskräftig seit 16.11.2020, vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.10.2021, rechtskräftig seit 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.10.2021, rechtskräftig seit 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2021, 12:15 Uhr, in der Justizanstalt XXXX , wo er sich aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft befand, festgenommen und anschließend in das PAZ XXXX verbracht.Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2021, 12:15 Uhr, in der Justizanstalt römisch 40 , wo er sich aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft befand, festgenommen und anschließend in das PAZ römisch 40 verbracht. Den Beschwerdeführer betreffend wurde ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeitszeitraum 03.11.2021 bis 26.04.2022 ausgestellt. Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch, verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ging nie einer legalen Beschäftigung nach und ist mittellos. Ein gesicherter Wohnsitz besteht nicht. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet lediglich in der Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum behördlich gemeldet. In Caritas-Heimen hielt sich der Beschwerdeführer nur zwecks Übernächtigung auf. Ansonsten hielt sich der Beschwerdeführer in Österreich ohne behördliche Meldung auf. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor Verhängung der Schubhaft mehrmals festgenommen. Aufgrund einer Haftunfähigkeit wurde seinerzeit die Schubhaft nicht angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde nach erfolgter Festnahme am 15.10.2021 eine Haftfähigkeit attestiert und in weiterer Folge am 16.10.2021 die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer wurde von 16.10.2021 bis 12.11.2021 in Schubhaft angehalten und am 12.11.2021 um 10:05 Uhr aufgrund einer Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Schubhaft zwar haftfähig, jedoch nicht gesund. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, unter spezifischen (isolierten) Phobien sowie einer Verhaltensstörung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent und benötigt eine entsprechende Behandlung durch Psychopharmaka. Zudem leidet der Beschwerdeführer an Hepatitis C. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten, sowie der Nachschau in ZMR, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zu seinem negativ abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 und einer Einsicht in das IZR. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Festnahmeauftrages am 15.10.2021 um 12:15 Uhr in der Justizanstalt XXXX festgenommen und anschließend in das PAZ XXXX verbracht wurde, gründet auf dem Anhalteprotokoll I.Dass der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Festnahmeauftrages am 15.10.2021 um 12:15 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 festgenommen und anschließend in das PAZ römisch 40 verbracht wurde, gründet auf dem Anhalteprotokoll römisch eins. Dass der Beschwerdeführer von 16.10.2024, 14:45 Uhr bis 12.11.2021, 10:05 Uhr, in Schubhaft angehalten und am 12.11.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass für den Beschwerdeführer ein von 03.11.2021 bis 26.04.2022 gültiges Heimreisezertifikat vorliegt, ergibt sich aus der Eintragung im IZR und dem Aktenvermerk betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu treffen. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, dass er keinerlei Barmittel habe, er jedoch über Facebook Honig verkauft und € 300,00 verdient habe. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, dass er monatlich max. € 300,00 durch den Verkauf von Honig ins Verdienen gebracht habe. Er habe jedoch nicht illegal gearbeitet, zumal er für den Verkauf von Honig keine Gewerbeberechtigung benötige und auch unter die Steuerfreigrenze (bis zu € 11.000,00 als Selbständiger) falle. Die vorgebrachte selbständige Beschäftigung des Beschwerdeführers wird insofern relativiert, zumal der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet verfügt und auch nicht Asylwerber ist. Im Übrigen konnte er keinerlei Einkünfte aus einer legalen selbständigen Erwerbstätigkeit nachweisen. Zudem wurden in der Anhaltedatei keine verfügbaren Barmittel des Beschwerdeführers oder sonstige Vermögensgegenstände dokumentiert, sodass die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und keine Geldmittel zur Verfügung hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Justizvollzugsanstalt bzw. in Polizeianhaltezentren in Haft verbrachte, ergeben sich ebenfalls aus den Eintragungen im Melderegister. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügte. Die Feststellung, dass er bei einem Caritas-Heim Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Übernächtigungsschein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehrmals festgenommen und eine Haftunfähigkeit attestiert wurde, ergibt sich unter anderem aus den Eintragungen im IZR. Aus dem Entlassungsschein vom 07.08.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.08.2020 nach Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde. Laut Anhalteprotokoll III vom 13.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit - insbesondere wegen Multimorbidität - bescheinigt. Auch wurde festgestellt, dass keine Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer wurde somit ein weiteres Mal wegen einer Haftunfähigkeit aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen (vgl. Entlassungsscheins vom 13.08.2020). Im Übrigen ist dem Fremdenregister eine Eintragung zu entnehmen, wonach bereits mit 10.06.2021 eine Haftunfähigkeit auf Dauer bestätigt wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehrmals festgenommen und eine Haftunfähigkeit attestiert wurde, ergibt sich unter anderem aus den Eintragungen im IZR. Aus dem Entlassungsschein vom 07.08.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.08.2020 nach Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde. Laut Anhalteprotokoll römisch drei vom 13.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit - insbesondere wegen Multimorbidität - bescheinigt. Auch wurde festgestellt, dass keine Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer wurde somit ein weiteres Mal wegen einer Haftunfähigkeit aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen vergleiche Entlassungsscheins vom 13.08.2020). Im Übrigen ist dem Fremdenregister eine Eintragung zu entnehmen, wonach bereits mit 10.06.2021 eine Haftunfähigkeit auf Dauer bestätigt wurde. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft ergibt sich daraus, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorlagen. Mit Anhalteprotokoll III vom 16.10.2021 wurde eine Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestätigt, jedoch mit polizeiamtsärztlichem Gutachten auch darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.10.2021 an, dass er an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide, er jedoch Hepatitis C habe. Weitere gesundheitlichen Probleme führte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen.Mit Anhalteprotokoll römisch drei vom 16.10.2021 wurde eine Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestätigt, jedoch mit polizeiamtsärztlichem Gutachten auch darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.10.2021 an, dass er an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide, er jedoch Hepatitis C habe. Weitere gesundheitlichen Probleme führte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen. Es ist notorisch, dass Schubhäftlinge in Anhaltung - wie auch der Beschwerdeführer - medizinisch betreut und versorgt werden. Auch aus dem erstmals in der gegenständlichen Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer an Herzproblemen leide, kann keine auf eine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung geschlossen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch die Vorlage medizinischer Beweismittel untermauert worden ist, sondern nur unsubstantiiert behauptet wurde. Darüber hinaus wurde mit amtsärztlichem Befund und Gutachten vom 09.11.2021 dem Beschwerdeführer weiterhin eine Haftfähigkeit attestiert. Dass der Beschwerdeführer jedoch nicht gesund ist und medikamentös mit Psychopharmaka eingestellt wurde, ergibt sich aus der Behandlungsmitteilung der Justizanstalt XXXX vom 11.11.2021 samt vorgelegter Krankengeschichte. Demnach wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankungen während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft medikamentös behandelt. Auch findet sich in der Risikodokumentation der Justizanstalt XXXX die Information, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide.Dass der Beschwerdeführer jedoch nicht gesund ist und medikamentös mit Psychopharmaka eingestellt wurde, ergibt sich aus der Behandlungsmitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 11.11.2021 samt vorgelegter Krankengeschichte. Demnach wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankungen während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft medikamentös behandelt. Auch findet sich in der Risikodokumentation der Justizanstalt römisch 40 die Information, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, jedoch keine Haftunfähigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft vorlag. Dass der Beschwerdeführer geschieden ist und keine Kinder hat, gründet sich auf seinen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
- Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung in Schubhaft):4.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anhaltung in Schubhaft): 4.1.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 4.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die -Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). 4.1.
- Zur Rechtsanschauung des VwGH im gegenständlichen Fall: Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt. Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft weder durch das Bundesamt, das aufgrund der dargestellten Aktenlage schon zu dieser Prüfung verpflichtet gewesen wäre, noch (in Bezug auf die Begründung des Schubhaftbescheides) durch das BVwG erfolgt sei (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2021/21/0098, Rn. 14/16, mwN; VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 9/10, mwN).In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft weder durch das Bundesamt, das aufgrund der dargestellten Aktenlage schon zu dieser Prüfung verpflichtet gewesen wäre, noch (in Bezug auf die Begründung des Schubhaftbescheides) durch das BVwG erfolgt sei vergleiche VwGH 27.06.2024, Ra 2021/21/0098, Rn. 14/16, mwN; VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 9/10, mwN). Das angefochtene Erkenntnis sei daher im Hinblick auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde (Spruchpunkt A.I.) schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.Das angefochtene Erkenntnis sei daher im Hinblick auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde (Spruchpunkt A.I.) schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre. 4.1.
- Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).4.1.
- Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002). Der gegenständliche Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung waren schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall bereits das Bundesamt keine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers vorgenommen hat. Die belangte Behörde stellte mit angefochtenem Bescheid lediglich fest, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei und führte beweiswürdigend aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit gegeben sei. Weiters führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2021 zu Protokoll gegeben habe, dass er gesund sei. Sofern er dennoch ärztlicher Hilfe bedürfe, so könne diesem eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesamt verabsäumt, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinanderzusetzen und beweiswürdigend zu berücksichtigen. Es war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 16.10.2021, 14:45 Uhr bis 12.11.2021, 10:05 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. 4.1.
- Der im ersten Rechtsgang am 15.11.2021 vom BVwG ergangene Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG war bis zur Haftentlassung der maßgebliche Schubhafttitel, der mit der Behebung des Spruchteils A.II. des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Ra 2021/21/0352-11 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist.4.1.
- Der im ersten Rechtsgang am 15.11.2021 vom BVwG ergangene Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG war bis zur Haftentlassung der maßgebliche Schubhafttitel, der mit der Behebung des Spruchteils A.II. des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Ra 2021/21/0352-11 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist. 4.
- Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):4.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der entstandenen Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der entstandenen Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bund gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz. 4.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Absicherung der Abschiebung im besagten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Absicherung der Abschiebung im besagten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.II. und A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.II. und A.III. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2248062.1.00