RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlW162 2300529-1 Spruch, W162 2300529-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice 316-Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 24.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 07.06.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice 316-Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 24.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 07.06.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Begründend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher er ausführte, dass er sich tatsächlich bei der Firma beworben hätte, nach dem Gespräch sei ihm das Ergebnis ausgehändigt worden mit dem Verweis, dass er vorgemerkt sei und eine Entscheidung in der KW 24/2024 erfahre. Er habe alles unternommen, um eine Begründung des Dienstverhältnisses herbeizuführen.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher er ausführte, dass er sich tatsächlich bei der Firma beworben hätte, nach dem Gespräch sei ihm das Ergebnis ausgehändigt worden mit dem Verweis, dass er vorgemerkt sei und eine Entscheidung in der KW 24 aus 2024, erfahre. Er habe alles unternommen, um eine Begründung des Dienstverhältnisses herbeizuführen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten bei der Bewerbung mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht hätte. Dadurch habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert und den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten bei der Bewerbung mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht hätte. Dadurch habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert und den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt.
- Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er ergänzend ausführte, dass keine Ablehnung der Stelle durch ihn stattgefunden hätte, zumal der Dienstgeber keine Zusage getätigt hätte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 10.10.2024 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 10.10.2024 vorgelegt.
- Am 31.01.2025 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 17.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Behördenvertreterin durch und wurden der betreffende AMS-Mitarbeiter, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der Geschäftsführer der Firma XXXX sowie dessen Ehefrau zeugenschaftlich einvernommen.
- Am 17.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Behördenvertreterin durch und wurden der betreffende AMS-Mitarbeiter, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der Geschäftsführer der Firma römisch 40 sowie dessen Ehefrau zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Produktionsarbeiter von Nahrungsergänzungsmittel, als Lagerarbeiter und Hausmeister. Der Beschwerdeführer stand in der Vergangenheit bereits im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog er – jeweils mit kurzen Unterbrechungen – von 05.01.2023 bis 29.08.2023 Arbeitslosengeld und von 30.08.2023 bis 06.06.2024 Notstandshilfe. Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 20.02.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter, Lagerarbeiter oder Hausmeister in den Bezirken Lilienfeld und St. Pölten im Vollzeitausmaß unterstützt. 1.
- Am 29.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Demnach sollte sich der Beschwerdeführer nach telefonischer Terminvereinbarung bei Herrn XXXX bewerben.1.
- Am 29.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Demnach sollte sich der Beschwerdeführer nach telefonischer Terminvereinbarung bei Herrn römisch 40 bewerben. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hatte ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle und führte am 05.06.2024 ein Telefonat mit Herrn XXXX . Dabei wurde vereinbart, dass er am nächsten Tag zu einem persönlichen Gespräch vorbeikommen solle, ein genauer Zeitpunkt wurde dafür nicht vereinbart. Beim Telefonat hat der Beschwerdeführer auf seine Operation, die für 15.07.2025 geplant war, hingewiesen. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs konnte nicht festgestellt werden. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hatte ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle und führte am 05.06.2024 ein Telefonat mit Herrn römisch 40 . Dabei wurde vereinbart, dass er am nächsten Tag zu einem persönlichen Gespräch vorbeikommen solle, ein genauer Zeitpunkt wurde dafür nicht vereinbart. Beim Telefonat hat der Beschwerdeführer auf seine Operation, die für 15.07.2025 geplant war, hingewiesen. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs konnte nicht festgestellt werden. 1.3.
- Der Beschwerdeführer sprach am 06.06.2024 bei der Firma XXXX vor, wobei jedoch nicht der eigentlich dafür zuständige Geschäftsführer, sondern dessen Ehefrau anwesend war. Auch bei diesem Gespräch hat der Beschwerdeführer auf seine Operation, die für 15.07.2025 geplant war, hingewiesen. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erhielt eine Bestätigung über das Bewerbungsergebnis, wonach er anlässlich seiner persönlichen Vorstellung am 06.06.2024 vorgemerkt sei bzw. würde die Entscheidung bis zur KW 24/2024 fallen. Diese Bestätigung wurde von der Ehefrau des Geschäftsführers unterschrieben.1.3.
- Der Beschwerdeführer sprach am 06.06.2024 bei der Firma römisch 40 vor, wobei jedoch nicht der eigentlich dafür zuständige Geschäftsführer, sondern dessen Ehefrau anwesend war. Auch bei diesem Gespräch hat der Beschwerdeführer auf seine Operation, die für 15.07.2025 geplant war, hingewiesen. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erhielt eine Bestätigung über das Bewerbungsergebnis, wonach er anlässlich seiner persönlichen Vorstellung am 06.06.2024 vorgemerkt sei bzw. würde die Entscheidung bis zur KW 24 aus 2024, fallen. Diese Bestätigung wurde von der Ehefrau des Geschäftsführers unterschrieben. 1.3.
- Am 07.06.2024 erfolgte seitens Frau XXXX die Meldung an das AMS, dass aufgrund des unangebrachten Verhaltens des Beschwerdeführers keine Beschäftigung zustande komme. Das Verfahren gem. § 10 AlVG wurde umgehend eingeleitet.1.3.
- Am 07.06.2024 erfolgte seitens Frau römisch 40 die Meldung an das AMS, dass aufgrund des unangebrachten Verhaltens des Beschwerdeführers keine Beschäftigung zustande komme. Das Verfahren gem. Paragraph 10, AlVG wurde umgehend eingeleitet. 1.3.
- In der Folge gab es keine Kontaktaufnahme der Firma XXXX mit dem Beschwerdeführer bezüglich einer persönlichen Vorsprache beim Geschäftsführer, einer positiven oder negativen Entscheidung zum Bewerbungsprozess. 1.3.
- In der Folge gab es keine Kontaktaufnahme der Firma römisch 40 mit dem Beschwerdeführer bezüglich einer persönlichen Vorsprache beim Geschäftsführer, einer positiven oder negativen Entscheidung zum Bewerbungsprozess. 1.3.
- Am 17.06.2024 sprach der Beschwerdeführer ein zweites Mal bei Frau XXXX vor, der Geschäftsführer war wieder nicht anwesend. Er beschwerte sich, da sein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Rückmeldung von Frau XXXX eingestellt worden sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Stelle bei diesem Gespräch am 17.06.2024 angeboten worden wäre. 1.3.
- Am 17.06.2024 sprach der Beschwerdeführer ein zweites Mal bei Frau römisch 40 vor, der Geschäftsführer war wieder nicht anwesend. Er beschwerte sich, da sein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Rückmeldung von Frau römisch 40 eingestellt worden sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Stelle bei diesem Gespräch am 17.06.2024 angeboten worden wäre. 1.3.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats am 05.06.2024, der ersten persönlichen Vorsprache am 06.06.2024 und der zweiten Vorsprache am 17.06.2024 ein unangemessenes Verhalten gesetzt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert gewesen wäre. 1.
- Der Beschwerdeführer steht seit 09.12.2024 bis laufend bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter. Diese Stelle hat er eigeninitiativ gefunden.1.
- Der Beschwerdeführer steht seit 09.12.2024 bis laufend bei der römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter. Diese Stelle hat er eigeninitiativ gefunden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers sowie zu seinem aktuellen Dienstverhältnis ergeben sich aus dem Auszug der Versicherungszeiten vom 10.03.2025, welcher im Akt einliegt. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.03.2025 konnte sich das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes – durch die Befragung des Beschwerdeführers sowie der geladenen Zeugen – des AMS-Mitarbeiters, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des Geschäftsführers der Firma XXXX und dessen Ehefrau – ein eigenes Bild von den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers machen. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Geschäftsführers sowie dessen Ehefrau und den Aussagen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats am 05.06.2024, der ersten persönlichen Vorsprache am 06.06.2024 und der zweiten Vorsprache am 17.06.2024 ein unangemessenes Bewerbungsverhalten gesetzt hat und an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert gewesen wäre. Vielmehr kam im Zuge der Verhandlung hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 bei der Firma XXXX für einen Tag beschäftigt und dann in Krankenstand war, und es offensichtlich schon damals Diskrepanzen gab.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.03.2025 konnte sich das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes – durch die Befragung des Beschwerdeführers sowie der geladenen Zeugen – des AMS-Mitarbeiters, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie des Geschäftsführers der Firma römisch 40 und dessen Ehefrau – ein eigenes Bild von den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers machen. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Geschäftsführers sowie dessen Ehefrau und den Aussagen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats am 05.06.2024, der ersten persönlichen Vorsprache am 06.06.2024 und der zweiten Vorsprache am 17.06.2024 ein unangemessenes Bewerbungsverhalten gesetzt hat und an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert gewesen wäre. Vielmehr kam im Zuge der Verhandlung hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 bei der Firma römisch 40 für einen Tag beschäftigt und dann in Krankenstand war, und es offensichtlich schon damals Diskrepanzen gab. Zum Bewerbungsprozess gab es divergierende und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser am 05.06.2024 den Geschäftsführer angerufen hat und am Folgetag zum Zweck eines persönlichen Gesprächs mit diesem vorbeigekommen ist, wobei übereinstimmend angegeben wurde, dass dafür keine Uhrzeit vereinbart war und der Geschäftsführer nicht anwesend war. Die Erinnerungen des Geschäftsführers waren bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend, um konkrete Feststellungen hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs treffen zu können, zumal der Geschäftsführer nicht einmal angeben konnte, ob das Telefonat vor oder nach der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers in der Firma stattgefunden hat. Es ergibt sich aus der Aktenlage und aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Telefonat zeitlich vor dem ersten persönlichen Gespräch in der Firma gewesen sein muss. Am 06.06.2024 nach dem persönlichen Gespräch des Beschwerdeführers mit der Ehefrau des Geschäftsführers bekam dieser eine Bestätigung ausgehändigt, wonach die Entscheidung in KW 24/2024 fallen würde. Im Widerspruch zu dieser Bestätigung erfolgte jedoch bereits am Folgetag eine negative Rückmeldung der Ehefrau des Geschäftsführers an das AMS, wenngleich der Beschwerdeführer keine abschlägige Mitteilung vom potentiellen Dienstgeber erhielt und obwohl der Geschäftsführer nach eigenen Angaben über dieses Gespräch seiner Ehefrau mit dem AMS nichts wusste und er normalerweise selbst diese Gespräche mit dem AMS führt. Erst am 17.06.2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS von der Bezugseinstellung und dem Verfahren gem. § 10 AlVG in Kenntnis gesetzt und suchte in der Folge das Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. dessen Ehegattin. Die Aussage der Ehegattin des Geschäftsführers ist nicht nachvollziehbar, wonach „nicht ausgemacht“ gewesen sei, wie der Bewerbungsprozess weiterlaufe, d.h. ob der Beschwerdeführer nach dem Gespräch am 06.06.2024 nochmals anrufen hätte sollen, um den Geschäftsführer persönlich zu treffen, oder ob der Ball bei der Firma XXXX gelegen wäre, dem Beschwerdeführer zuzusagen, abzusagen oder einen persönlichen Termin zu vereinbaren. Es ist deshalb dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er auf eine Rückmeldung gewartet hat, insbesondere, weil ihm die Bestätigung ausgestellt worden war, dass er vorgemerkt sei und die Entscheidung erst in KW 24/2024 fallen würde. Am 06.06.2024 nach dem persönlichen Gespräch des Beschwerdeführers mit der Ehefrau des Geschäftsführers bekam dieser eine Bestätigung ausgehändigt, wonach die Entscheidung in KW 24 aus 2024, fallen würde. Im Widerspruch zu dieser Bestätigung erfolgte jedoch bereits am Folgetag eine negative Rückmeldung der Ehefrau des Geschäftsführers an das AMS, wenngleich der Beschwerdeführer keine abschlägige Mitteilung vom potentiellen Dienstgeber erhielt und obwohl der Geschäftsführer nach eigenen Angaben über dieses Gespräch seiner Ehefrau mit dem AMS nichts wusste und er normalerweise selbst diese Gespräche mit dem AMS führt. Erst am 17.06.2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS von der Bezugseinstellung und dem Verfahren gem. Paragraph 10, AlVG in Kenntnis gesetzt und suchte in der Folge das Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. dessen Ehegattin. Die Aussage der Ehegattin des Geschäftsführers ist nicht nachvollziehbar, wonach „nicht ausgemacht“ gewesen sei, wie der Bewerbungsprozess weiterlaufe, d.h. ob der Beschwerdeführer nach dem Gespräch am 06.06.2024 nochmals anrufen hätte sollen, um den Geschäftsführer persönlich zu treffen, oder ob der Ball bei der Firma römisch 40 gelegen wäre, dem Beschwerdeführer zuzusagen, abzusagen oder einen persönlichen Termin zu vereinbaren. Es ist deshalb dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er auf eine Rückmeldung gewartet hat, insbesondere, weil ihm die Bestätigung ausgestellt worden war, dass er vorgemerkt sei und die Entscheidung erst in KW 24 aus 2024, fallen würde. Die Angaben des Geschäftsführers und seiner Ehefrau erwiesen sich durchwegs als sehr widersprüchlich, zumal der Geschäftsführer angegeben hatte, dass eine mögliche Beschäftigung des Beschwerdeführers bis zum 17.06.2024 im Raum gestanden habe, während seine Ehefrau im Widerspruch dazu bereits am 07.06.2024 eine negative Rückmeldung an das AMS gegeben hatte. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung sagte der Geschäftsführer dazu aus, dass er normalerweise den Kontakt mit dem AMS bezüglich Rückmeldungen zu Bewerbungen führe und im konkreten Fall nicht wisse, dass seine Frau dem AMS schon vor dem 17.06.2024 eine negative Rückmeldung zum Bewerbungsverhalten des Bewerbers gegeben habe. Wenn die Ehegattin des Geschäftsführers sowie der Geschäftsführer ausführen, dass die Bestätigung, die dem Beschwerdeführer am 06.06.2024 ausgestellt wurde, wonach er vorgemerkt sei und die Entscheidung in KW 24/2024 fallen würde, lediglich eine Anwesenheitsbestätigung sei, so widerspricht dem die weitere Aussage der Ehegattin des Geschäftsführers, wonach sehr wohl eine negative Bestätigung ausgefüllt werde, wenn ein Bewerber meine, dass er nicht arbeiten wolle. Da im vorliegenden Fall eben keine negative Bestätigung ausgefüllt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass kein derartiger Fall vorgelegen ist, da zu erwarten wäre, dass die Ehegattin des Geschäftsführers den Unwillen eines Bewerbers zu arbeiten bzw. sein unangemessenes Verhalten auf dieser Bestätigung vermerkt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang für den erkennenden Senat nicht verständlich, dass die Ehegattin des Geschäftsführers dem Beschwerdeführer nach dem persönlichen Gespräch am 06.06.2024 eine Bestätigung über dessen Vormerkung bzw. die Entscheidung in KW 24/2024 übergeben hat und im Widerspruch dazu sofort am Folgetag dem AMS eine negative Rückmeldung gegeben hat – wonach aufgrund des „unangebrachten“ Verhaltens des Beschwerdeführers keine Beschäftigung zustande komme –, und sie ihm im Widerspruch dazu am 17.06.2024 den Job doch wieder angeboten hätte. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Geschäftsführers ohne dessen Wissen dem AMS eine negative Rückmeldung über einen Bewerber gibt und ihm ein paar Tage später dieselbe Stelle doch wieder anbietet. Auch finden sich dazu keine weiteren Angaben oder Bestätigungen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft anführte, dass er am 17.06.2024 nur zu dem Zweck zu der Firma gefahren sei, um das Thema der Bezugseinstellung durch das AMS aufgrund der negativen Rückmeldung der Firma zu thematisieren und dass hierbei kein Jobangebot erfolgt wäre, was für den erkennenden Senat glaubhaft erscheint.Wenn die Ehegattin des Geschäftsführers sowie der Geschäftsführer ausführen, dass die Bestätigung, die dem Beschwerdeführer am 06.06.2024 ausgestellt wurde, wonach er vorgemerkt sei und die Entscheidung in KW 24 aus 2024, fallen würde, lediglich eine Anwesenheitsbestätigung sei, so widerspricht dem die weitere Aussage der Ehegattin des Geschäftsführers, wonach sehr wohl eine negative Bestätigung ausgefüllt werde, wenn ein Bewerber meine, dass er nicht arbeiten wolle. Da im vorliegenden Fall eben keine negative Bestätigung ausgefüllt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass kein derartiger Fall vorgelegen ist, da zu erwarten wäre, dass die Ehegattin des Geschäftsführers den Unwillen eines Bewerbers zu arbeiten bzw. sein unangemessenes Verhalten auf dieser Bestätigung vermerkt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang für den erkennenden Senat nicht verständlich, dass die Ehegattin des Geschäftsführers dem Beschwerdeführer nach dem persönlichen Gespräch am 06.06.2024 eine Bestätigung über dessen Vormerkung bzw. die Entscheidung in KW 24 aus 2024, übergeben hat und im Widerspruch dazu sofort am Folgetag dem AMS eine negative Rückmeldung gegeben hat – wonach aufgrund des „unangebrachten“ Verhaltens des Beschwerdeführers keine Beschäftigung zustande komme –, und sie ihm im Widerspruch dazu am 17.06.2024 den Job doch wieder angeboten hätte. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Geschäftsführers ohne dessen Wissen dem AMS eine negative Rückmeldung über einen Bewerber gibt und ihm ein paar Tage später dieselbe Stelle doch wieder anbietet. Auch finden sich dazu keine weiteren Angaben oder Bestätigungen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft anführte, dass er am 17.06.2024 nur zu dem Zweck zu der Firma gefahren sei, um das Thema der Bezugseinstellung durch das AMS aufgrund der negativen Rückmeldung der Firma zu thematisieren und dass hierbei kein Jobangebot erfolgt wäre, was für den erkennenden Senat glaubhaft erscheint. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Arbeitszeiten der ausgeschriebenen Stelle überhaupt, und wenn ja, in welcher Form, thematisiert wurden und ob diese im konkreten Fall überhaupt ein Problem dargestellt hätten. So bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass er seinen verhaltensauffälligen Sohn vor Arbeitsbeginn in die Schule bringen müsse und dies bei der Schichtarbeit nicht möglich gewesen wäre. Hierzu ist anzumerken, dass dies in Widerspruch zur Betreuungsvereinbarung steht, wonach die Betreuungspflichten geregelt sind und somit der Beschwerdeführer verpflichtet ist, eine Stelle im zumutbaren Bereich anzunehmen. Allerdings waren im konkreten Fall die Aussagen zu den Arbeitszeiten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht derart widersprüchlich, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Arbeitszeiten überhaupt thematisiert wurden, weshalb es dadurch zu keiner Ablehnung der Stelle aufgrund der Arbeitszeiten kommen konnte. So hat der Beschwerdeführer zwar ausgesagt, dass die Arbeitszeit schon beim Telefonat mit dem Geschäftsführer besprochen wurde, jedoch sagte dieser in Widerspruch dazu aus, dass dies erst bei einem persönlichen Gespräch thematisiert worden wäre und gab die Ehefrau des Geschäftsführers zu dem persönlichen Gespräch am Folgetag und zu dem zweiten Gespräch am 17.06.2024 an, dass es zu einem Gespräch über die Arbeitszeit gar nicht gekommen wäre. Gleichfalls konnte nicht festgestellt werden, ob die Problematik, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn vor Arbeitsbeginn in die Schule bringen wollte, überhaupt besprochen wurde. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass er dies bei seinem Gespräch angemerkt hätte, jedoch hatte der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang keinerlei Wahrnehmung und gibt die Ehegattin des Geschäftsführers lediglich an, dass der Beschwerdeführer pauschal angegeben hätte, dass er sich um seinen Sohn kümmern müsse, jedoch nicht über Arbeitszeiten gesprochen worden wäre. Aufgrund der divergierenden Angaben konnte deshalb nicht festgestellt werden, dass die Arbeitszeiten oder die Betreuung des Sohnes vor Schul- bzw. Arbeitsbeginn überhaupt ein Thema im konkreten Fall dargestellt hätten. Hinsichtlich der geplanten Operation des Beschwerdeführers ergibt sich der OP-Termin am 15.07.2025 aus einem Arztbrief, der dem Akt beiliegt, und den der Beschwerdeführer auch beim AMS vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer hat lediglich in Hinblick auf den vorgesehenen/möglichen Arbeitsantritt am 07.06.2024 laut Stellenausschreibung angemerkt, dass er einen OP-Termin für 09.07.2024 (bzw. in der Folge auf den 15.07.2024 verschoben) habe. Da im gegenständlichen Fall ein OP-Termin für den Beschwerdeführer bereits feststand, ist aus Sicht des erkennenden Senates zu erwarten, dass ein Bewerber dem AMS gegenüber diesen Termin umgehend zur Kenntnis bringt, was im gegenständlichen Fall geschehen ist, und ist verständlich, dass dies auch bei einem Vorstellungsgespräch thematisiert wird, zumal der Arbeitsbeginn (nach Angaben des Dienstgebers wäre dies „sofort“ bzw. so schnell wie möglich nach der Vorstellung gewesen) nur wenige Tage vor der Operation gelegen wäre und diese Verhinderung für einen potentiellen Dienstgeber sehr wohl eine relevante Information gewesen wäre. Die Aussage der Ehefrau des potentiellen Dienstgebers, wonach sie die privaten und gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht interessieren würden, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, da es aus Sicht des erkennenden Senates sehr wohl im Interesse des Dienstgebers liegen müsste, eine baldige geplante Operation eines Bewerbers bzw. Mitarbeiters in Hinblick auf die Mitarbeiterplanung schon vorweg mitzuteilen. Jedenfalls ist im konkreten Fall, wonach der Beschwerdeführer seine geplante Operation bekanntgegeben hat, kein unangemessenes Bewerbungsverhalten ersichtlich. Zur zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass diese zum Sachverhalt keinerlei Wahrnehmungen hatte, da sie während des persönlichen Gesprächs nur im Auto gesessen ist und nichts davon mitbekommen hat. Zu den Wahrnehmungen des als Zeugen einvernommenen AMS-Beraters ist anzumerken, dass dieser lediglich Informationen zum Gespräch mit der Ehegattin des Geschäftsführers tätigen konnte, die sich verfahrensgegenständlich nicht als relevant herausstellten, alle anderen Aussagen betrafen eher Informationen vom Hörensagen und Erfahrungen bzw. Wahrnehmungen aus der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer, sie bezogen sich jedoch allesamt nicht auf persönliche Wahrnehmungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- –
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
- Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.3.
- Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129 mwN.).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129 mwN.). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 jeweils mwN.).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 jeweils mwN.). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Ungehaltenes Verhalten: Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers, der Arbeitslose sei ungehalten und unkooperativ gewesen, auch habe er es sehr eilig gehabt und habe sein Wohnmobil in der Einfahrt geparkt (VwGH
- 2012, 2009/08/0050). Hinweis auf eine medizinisch indizierte OP und eine geplante Kur stellt eine Vereitlungshandlung dar, wenn für beide noch kein Termin feststeht (BVwG
- 2019, L524 2216412-1). Stellt ein Arbeitsloser seine Krankheit (hier: Tinnitus), die daraus resultierenden Arztbesuche und seine Schlafprobleme mit den entsprechenden Konsequenzen in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches, wird gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber seine gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel gezogen. Hat der Arbeitslose die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten (dessen Richtigkeit der Arbeitslose nicht in Zweifel zieht) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (VwGH
- 2002, 2002/08/0051). Eine Vereitelungshandlung liegt jedenfalls vor, wenn ein Arbeitsloser im Vorstellungsgespräch die Erklärung abgibt, er sei an einer Arbeitsaufnahme eigentlich nicht interessiert und „wolle nur den Stempel“ (VwGH
- 2001, 2000/19/0150). 3.3.
- Dem Beschwerdeführer wurde eine Stelle als Lagerarbeiter mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Er hat keine Einwendungen gegen die gegenständliche Stelle vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war die gesundheitliche Zumutbarkeit der Stelle für den Beschwerdeführer unstrittig. Der Beschwerdeführer hat lediglich in Hinblick auf den vorgesehenen/möglichen Arbeitsantritt am 07.06.2024 angemerkt, dass er einen OP-Termin für 09.07.2024 (bzw. in der Folge auf 15.07.2024 verschoben) habe. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wird der Hinweis auf die bereits geplante Operation so knapp nach dem möglichen Arbeitsantritt vom erkennenden Senat als nachvollziehbar erkannt. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Am 29.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Er hatte ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle und bewarb sich wie vorgesehen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats am 05.06.2024, der ersten persönlichen Vorsprache am 06.06.2024 und der zweiten Vorsprache am 17.06.2024 ein dermaßen unangemessenes Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG ersichtlich wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert gewesen wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer am 17.06.2024 die Stelle angeboten worden wäre. Am 29.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Er hatte ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle und bewarb sich wie vorgesehen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats am 05.06.2024, der ersten persönlichen Vorsprache am 06.06.2024 und der zweiten Vorsprache am 17.06.2024 ein dermaßen unangemessenes Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG ersichtlich wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert gewesen wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer am 17.06.2024 die Stelle angeboten worden wäre. Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf den vorgesehenen/möglichen Arbeitsantritt angemerkt, dass er einen OP-Termin für 09.07.2024 (bzw. in der Folge verschoben auf 15.07.2024) habe. Wie beweiswürdigend ausgeführt, stand im gegenständlichen Fall ein OP-Termin für den Beschwerdeführer bereits fest und war aus Sicht des erkennenden Senates zu erwarten, dass ein Bewerber dem AMS und dem potentiellen Dienstgeber gegenüber diesen zeitnahen OP-Termin umgehend zur Kenntnis bringt, was im gegenständlichen Fall geschehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde zwar eine Vereitelungshandlung angelastet, diese konnte aber – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht erkannt werden. Der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Anspruchsverlust ist daher nicht rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerde war aus diesen Gründen stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2300529.1.00