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{'item': 'W177 2299995-1'}

Obsah (12)Art. 130§ 28Art. 133Art. 129Art. 131§ 6§ 59§ 17§ 31§ 8§ 73§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlW177 2299995-1 Spruch, W177 2299995-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volk

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) durch den Bundesminister für Inneres den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von der römisch 40 , vertreten durch HBA Rechtsanwälte GmbH, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) durch den Bundesminister für Inneres den Beschluss: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 brachte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde beim Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (in der Folge: belangte Behörde), ein.1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 brachte die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde beim Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (in der Folge: belangte Behörde), ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.08.2023 „betreffend die Bescheide des Bundesministers für lnneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, mit welchen die Aktien der Sberbank Vermögensverwaltungs AG zur Übertragung freigegeben wurden, (

  1. i)einen Antrag auf Bescheidzustellung und Akteneinsicht [stellte] und (
  2. ii)erging unter einem die Anregung auf amtswegige Behebung der Bescheide.“ Bis dato sei das gesamte Anbringen unerledigt geblieben und treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Verzögerung. Bis auf das Schreiben vom 14.08.2023 habe sie keine Eingaben gemacht und so auch keinen Mehraufwand verursacht. Sie habe sich für den Fall allfälliger Rückfragen, Ergänzungsersuchen etc. seitens der belangten Behörde stets verfügbar gehalten und hätte jederzeit auf solche reagieren können. Die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung würden der belangten Behörde vorliegen und seien durchgehend aktuell. Die belangte Behörde habe aber zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Auch sonst würden keinerlei tatsächliche oder rechtliche Gründe vorliegen, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Der Verzögerung liege damit alleiniges Verschulden der belangten Behörde zugrunde. 2. Mit Schreiben vom 02.10.2024 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte unter einem aus, dass ihnen der angeführte Schriftsatz vom 14.08.2023 nicht bekannt und nach ihrem Kenntnisstand auch nicht im Bundesministerium für Inneres eingelangt sei. Eine antragsgemäße Erledigung sei folglich nicht möglich gewesen, weshalb auch keine Säumnis vorliege. 3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 02.10.2024, GZ. W177 2299995-1/2Z, nachweislich zugestellt am selben Tag, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, das Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2024 und ersuchte die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist auch sämtliche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen. 4. Von der Beschwerdeführerin langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein. Auch weitere Unterlagen wurden nicht in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: In der Säumnisbeschwerde wird auf einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.08.2023 an das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, auf Bescheiderlassung verwiesen und ausgeführt, dass über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden worden sei. Im Rahmen der Beschwerdevorlage bringt die belangte Behörde vor, dass der angeführte Antrag vom 14.08.2023 nicht bei ihr eingelangt sei und daher auch keine Säumnis vorliege. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Antragstellung vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass von der Beschwerdeführerin ein Antrag gestellt worden ist, der eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründet hat. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Säumnisbeschwerde, der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang abgegebenen Stellungnahme, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2024, GZ. W177 2299995-1/2Z, sowie dem übrigen Akteninhalt. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 31Abs. 3 Vw

GVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu A) Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 sowie 10.12.2018, Ro 2018/12/0017 mwN).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 sowie 10.12.2018, Ro 2018/12/0017 mwN). Um überhaupt eine Säumnis auslösen zu können, muss somit zuerst eine Entscheidungspflicht einer Behörde begründet werden. Entscheidungspflichtig wird eine Behörde dann, wenn bei ihr ein Antrag einlangt, dem eine bescheidmäßige Erledigung gebührt und für dessen Erledigung auch eine sachliche und örtliche Zuständigkeit besteht (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 8 Rz 2, Stand 31.03.2018, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Um überhaupt eine Säumnis auslösen zu können, muss somit zuerst eine Entscheidungspflicht einer Behörde begründet werden. Entscheidungspflichtig wird eine Behörde dann, wenn bei ihr ein Antrag einlangt, dem eine bescheidmäßige Erledigung gebührt und für dessen Erledigung auch eine sachliche und örtliche Zuständigkeit besteht (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 8, Rz 2, Stand 31.03.2018, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Nach § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 VwGVG haben Säumnisbeschwerden ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG abgelaufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, VwGVG haben Säumnisbeschwerden ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist. Das Begehren hat bei der Säumnisbeschwerde auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag zu lauten, mit dessen Erledigung die belangte Behörde säumig geworden ist. Anders ausgedrückt hat der:die Beschwerdeführer:in in der Regel die Entscheidung über die durch den verfahrenseinleitenden Antrag begründete Sache zu beantragen. Daraus folgt, dass aus der Säumnisbeschwerde hervorgehen muss, über welchen Antrag nicht fristgerecht entschieden wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 66, Stand 15.02.2017, rdb.at; unter Verweis auf die zum Devolutionsantrag ergangene Rechtsprechung des VwGH; VwGH 27.02.1998, 96/06/0016; 19.12.2000, 2000/09/0106).Das Begehren hat bei der Säumnisbeschwerde auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag zu lauten, mit dessen Erledigung die belangte Behörde säumig geworden ist. Anders ausgedrückt hat der:die Beschwerdeführer:in in der Regel die Entscheidung über die durch den verfahrenseinleitenden Antrag begründete Sache zu beantragen. Daraus folgt, dass aus der Säumnisbeschwerde hervorgehen muss, über welchen Antrag nicht fristgerecht entschieden wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 66, Stand 15.02.2017, rdb.at; unter Verweis auf die zum Devolutionsantrag ergangene Rechtsprechung des VwGH; VwGH 27.02.1998, 96/06/0016; 19.12.2000, 2000/09/0106). Im Rahmen der Säumnisbeschwerde muss somit glaubhaft gemacht werden, dass und wann „der Antrag auf Sachentscheidung“ bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (vgl. VwSlg 2485 A/1952). Dafür müssen nach der Judikatur des VwGH – zur Vorläuferbestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG aF – Bescheinigungsmittel (z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe) vorgelegt werden, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, es sei ein Antrag bei der belangten Behörde eingebracht worden (VwGH 25.03.1998, 97/12/0270 mwN; 26.09.2011, 2011/10/0108). Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 68, Stand 15.02.2017, rdb.at).Im Rahmen der Säumnisbeschwerde muss somit glaubhaft gemacht werden, dass und wann „der Antrag auf Sachentscheidung“ bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war vergleiche VwSlg 2485 A/1952). Dafür müssen nach der Judikatur des VwGH – zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aF – Bescheinigungsmittel (z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe) vorgelegt werden, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, es sei ein Antrag bei der belangten Behörde eingebracht worden (VwGH 25.03.1998, 97/12/0270 mwN; 26.09.2011, 2011/10/0108). Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 68, Stand 15.02.2017, rdb.at). Zum konkret vorliegenden Fall: Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin in der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Säumnisbeschwerde lediglich behauptet, es sei mit Schriftsatz vom 14.08.2023 ein Antrag auf Bescheiderlassung bei der belangten Behörde eingebracht worden. Unterlagen zur Bescheinigung der Antragseinbringung wurden trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und auch die belangte Behörde hat im Zuge der Vorlage der Säumnisbeschwerde bestritten, dass bei ihr ein solcher Antrag eingelangt ist. Aus den dargelegten Gründen hat somit keine Säumnis der belangten Behörde festgestellt werden können und war sohin die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Säumnisbeschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 24 VwGVG Anm 9 mwN).Da die vorliegende Säumnisbeschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 9 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2299995.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.