1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) durch den Bundesminister für Inneres den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von der römisch 40 , vertreten durch HBA Rechtsanwälte GmbH, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) durch den Bundesminister für Inneres den Beschluss: A) Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 brachte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde beim Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (in der Folge: belangte Behörde), ein.1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 brachte die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde beim Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (in der Folge: belangte Behörde), ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.08.2023 „betreffend die Bescheide des Bundesministers für lnneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, mit welchen die Aktien der Sberbank Vermögensverwaltungs AG zur Übertragung freigegeben wurden, (
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu A) Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 sowie 10.12.2018, Ro 2018/12/0017 mwN).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 sowie 10.12.2018, Ro 2018/12/0017 mwN). Um überhaupt eine Säumnis auslösen zu können, muss somit zuerst eine Entscheidungspflicht einer Behörde begründet werden. Entscheidungspflichtig wird eine Behörde dann, wenn bei ihr ein Antrag einlangt, dem eine bescheidmäßige Erledigung gebührt und für dessen Erledigung auch eine sachliche und örtliche Zuständigkeit besteht (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 8 Rz 2, Stand 31.03.2018, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Um überhaupt eine Säumnis auslösen zu können, muss somit zuerst eine Entscheidungspflicht einer Behörde begründet werden. Entscheidungspflichtig wird eine Behörde dann, wenn bei ihr ein Antrag einlangt, dem eine bescheidmäßige Erledigung gebührt und für dessen Erledigung auch eine sachliche und örtliche Zuständigkeit besteht (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 8, Rz 2, Stand 31.03.2018, rdb.at; unter Verweis auf VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Nach § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 VwGVG haben Säumnisbeschwerden ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
GVG abgelaufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, VwGVG haben Säumnisbeschwerden ein Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen ist. Das Begehren hat bei der Säumnisbeschwerde auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag zu lauten, mit dessen Erledigung die belangte Behörde säumig geworden ist. Anders ausgedrückt hat der:die Beschwerdeführer:in in der Regel die Entscheidung über die durch den verfahrenseinleitenden Antrag begründete Sache zu beantragen. Daraus folgt, dass aus der Säumnisbeschwerde hervorgehen muss, über welchen Antrag nicht fristgerecht entschieden wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 66, Stand 15.02.2017, rdb.at; unter Verweis auf die zum Devolutionsantrag ergangene Rechtsprechung des VwGH; VwGH 27.02.1998, 96/06/0016; 19.12.2000, 2000/09/0106).Das Begehren hat bei der Säumnisbeschwerde auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag zu lauten, mit dessen Erledigung die belangte Behörde säumig geworden ist. Anders ausgedrückt hat der:die Beschwerdeführer:in in der Regel die Entscheidung über die durch den verfahrenseinleitenden Antrag begründete Sache zu beantragen. Daraus folgt, dass aus der Säumnisbeschwerde hervorgehen muss, über welchen Antrag nicht fristgerecht entschieden wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 66, Stand 15.02.2017, rdb.at; unter Verweis auf die zum Devolutionsantrag ergangene Rechtsprechung des VwGH; VwGH 27.02.1998, 96/06/0016; 19.12.2000, 2000/09/0106). Im Rahmen der Säumnisbeschwerde muss somit glaubhaft gemacht werden, dass und wann „der Antrag auf Sachentscheidung“ bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (vgl. VwSlg 2485 A/1952). Dafür müssen nach der Judikatur des VwGH – zur Vorläuferbestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG aF – Bescheinigungsmittel (z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe) vorgelegt werden, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, es sei ein Antrag bei der belangten Behörde eingebracht worden (VwGH 25.03.1998, 97/12/0270 mwN; 26.09.2011, 2011/10/0108). Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 68, Stand 15.02.2017, rdb.at).Im Rahmen der Säumnisbeschwerde muss somit glaubhaft gemacht werden, dass und wann „der Antrag auf Sachentscheidung“ bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war vergleiche VwSlg 2485 A/1952). Dafür müssen nach der Judikatur des VwGH – zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG aF – Bescheinigungsmittel (z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe) vorgelegt werden, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt. Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, es sei ein Antrag bei der belangten Behörde eingebracht worden (VwGH 25.03.1998, 97/12/0270 mwN; 26.09.2011, 2011/10/0108). Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG in Gang gesetzt wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 68, Stand 15.02.2017, rdb.at). Zum konkret vorliegenden Fall: Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin in der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Säumnisbeschwerde lediglich behauptet, es sei mit Schriftsatz vom 14.08.2023 ein Antrag auf Bescheiderlassung bei der belangten Behörde eingebracht worden. Unterlagen zur Bescheinigung der Antragseinbringung wurden trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und auch die belangte Behörde hat im Zuge der Vorlage der Säumnisbeschwerde bestritten, dass bei ihr ein solcher Antrag eingelangt ist. Aus den dargelegten Gründen hat somit keine Säumnis der belangten Behörde festgestellt werden können und war sohin die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Säumnisbeschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2299995.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.