1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren 1.1 Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gab an den Namen XXXX geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und die 9 Monate alte Zweitbeschwerdeführerin sei ihre Tochter. Sie sei legal ausgereist, ihren Auslandsreisepass hätten die polnischen Behörden sichergestellt.1.1 Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gab an den Namen römisch 40 geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und die 9 Monate alte Zweitbeschwerdeführerin sei ihre Tochter. Sie sei legal ausgereist, ihren Auslandsreisepass hätten die polnischen Behörden sichergestellt. Ihre Eltern (65 Jahre und 45 Jahre alt) und ihre Brüder (28 Jahre alt und 30 Jahre alt) würden in der Russischen Föderation leben. In Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Sie sei mit ihrem Mann gemeinsam ausgereist, habe ihn aber in Polen gelassen und sei mit der Tochter alleine nach Wien weitergereist, weil ihr Mann sie und ihr Kind geschlagen habe. Sie wolle sich von ihrem Mann trennen, ihre Dokumente seien bei ihm. Sie fürchte um ihr Leben und dass ihr die Familie ihres Mannes ihr Kind wegnehmen könnte. Für ihr Kind gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie. 1.2 Das erste Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-160035092 wurde am 01.06.2016 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 30.03.2017 nach Polen überstellt. Die Beschwerdeführerinnen kehrten nach Österreich zurück. 1.3 Das zweite Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-161629152 wurde am 19.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Das dritte Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-170666655 wurde am 29.09.2017 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Das vierte Asylverfahren unter der Zahl 1101189708-180053281 wurde am 20.09.2018 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Alle Folge-Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Und die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Ab 12.06.2018 schien keine gültige Meldung der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet auf. Erstes Verfahren 2.1 Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 22.01.2020 zur Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie stellte im Zuge der Einvernahme für sie selbst und ihre Tochter einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Einvernahme über die Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme belehrt. Solle die Erstbeschwerdeführerin die Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wollen, sei sie gem. § 3 Abs. 1 Meldegesetz verpflichtet, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden, ansonsten es zur Einstellung des Verfahrens
G komme. Sie wurde ebenfalls auf ihre Mitwirkungspflichten gem. §§ 15, 15a AsylG bzw. § 13 Abs. 2 BFA-VG aufmerksam gemacht.2.1 Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 22.01.2020 zur Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie stellte im Zuge der Einvernahme für sie selbst und ihre Tochter einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Einvernahme über die Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme belehrt. Solle die Erstbeschwerdeführerin die Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wollen, sei sie gem. Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz verpflichtet, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden, ansonsten es zur Einstellung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz eins, cif. 1 AsylG komme. Sie wurde ebenfalls auf ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraphen 15, 15 a, AsylG bzw. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufmerksam gemacht. Am 12.02.2020, 13.02.2020 und 14.02.2020 durchgeführte Melderegisterabfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergaben keine aktuelle Wohnsitzmeldung der Erstbeschwerdeführerin. 2.2 Mit Bescheiden vom 12.02.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) 2.2 Mit Bescheiden vom 12.02.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) Mit Beurkundung der Behörde vom 14.02.2020 wurden die Bescheide
G im Akt hinterlegt, da die Beschwerdeführerinnen an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig seien. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erschiene aufgrund des unbekannten Aufenthalts eine Verständigung
G nicht zweckmäßig.Mit Beurkundung der Behörde vom 14.02.2020 wurden die Bescheide
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt, da die Beschwerdeführerinnen an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig seien. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erschiene aufgrund des unbekannten Aufenthalts eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustG nicht zweckmäßig. Mit einer E-Mail vom 21.04.2020 bat eine Frau namens XXXX im Namen der Erstbeschwerdeführerin unter Angabe einer Adresse um Zustellung des Bescheides, welcher in der Folge am 27.04.2020 vom BFA postalisch zugestellt wurde und „i.A.“ durch eine andere Person entgegengenommen wurde, wobei der Name der Person auf dem Rückschein nicht leserlich war. Mit einer E-Mail vom 21.04.2020 bat eine Frau namens römisch 40 im Namen der Erstbeschwerdeführerin unter Angabe einer Adresse um Zustellung des Bescheides, welcher in der Folge am 27.04.2020 vom BFA postalisch zugestellt wurde und „i.A.“ durch eine andere Person entgegengenommen wurde, wobei der Name der Person auf dem Rückschein nicht leserlich war. Am 11.05.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen diese Bescheide ein. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Protokolls der Erstbefragung vom 23.01.2020 und unter Verweis auf das angehängte Protokoll wurde zudem geltend gemacht, dass der Vertreter bei der „Einvernahme“ anwesend gewesen sei und sich daher auf die entsprechende Zustellung des Bescheides an seine Büroadresse verlassen hätte können. Es liege somit ein Zustellungsmangel vor. Am 28.05.2020 verfügte die Behörde die elektronische Zustellung der identen Bescheide vom 12.02.2020 „an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers, RA Dr. Klodner. Eine Melderegisterabfrage vom 02.06.2020 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 26.02.2020 über eine neue Meldeadresse verfügte. 2.3 Am 14.06.2020 übermittelte die Landespolizeidirektion Burgenland eine Berichterstattung, wonach am selben Tag an der Grenze zu Ungarn ein von einem österreichischen Staatsbürger gelenkter PKW angehalten worden sei, in welchem sich fünf Fremde ohne Legitimation befunden hätten. Der Zulassungsschein des PKW laute auf die Erstbeschwerdeführerin. 2.4 Am 30.06.2020 langte eine neuerliche Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vertreten durch den Verein ZEIGE gegen die Bescheide vom 12.02.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin im Wesentlichen dargetan wurde, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in die Russische Föderation zurückkehren könnten. Der Beschwerde beigelegt wurden medizinische Unterlagen sowie eine erteilte schriftliche Vollmacht vom 07.05.2020. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.08.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 2.5 Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA
GVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.5 Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA
Paragraph 14, VwGVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.09.2020 dem Rechtsvertreter postalisch zugestellt. 2.6 In der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2020 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde und die Gewährung der beantragten Aufenthaltstitel. 2.7 Ergänzend zu dem 14.06.2020 übermittelten Bericht, wurden am 27.01.2021 weitere Vernehmungsprotokolle und der Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin der Mittäterschaft an der Schleppung verdächtigt werde und aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wurde. 2.8 Eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene polizeiliche Hauserhebung vom 29.01.2021 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht an ihrer Meldeadresse wohne. Es habe den Anschein, dass es sich um eine Scheinadresse handeln würde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte Integrationsunterlagen sowie zwei Spitalsrechnungen in Vorlage. Mit Schreiben vom 15.04.2021 wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, dass ihre Beschwerden offensichtlich verspätet eingebracht wurden und Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein. 2.9 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
Vm § 27 iVm § 28. Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt I.) Die Beschwerde wurde
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt II.)2.9 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt römisch eins.) Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.) Zweites Verfahren 3.1 Am 25.01.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag (sechster) auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei der niederschriftlichen Befragung am 25.01.2022 bei der Sicherheitsbehörde an, sie halte ihre alten Fluchtgründe aufrecht. Sie habe nichts mehr hinzuzufügen. 3.2 Die Erstbeschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zum Ladungstermin am 09.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ihrem gesetzlichen Vertreter wurde die Ladung nachweislich am 31.01.2022 zugestellt. Am 09.02.2022 wurde der gesetzliche Vertreter via Mail gebeten den aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben und in Erfahrung zu bringen, warum die Erstbeschwerdeführerin nicht zu der Einvernahme erschienen ist. Die Frist bis 15.02.2022 verstrich ungenützt. Die Erstbeschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zum Ladungstermin am 24.02.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ihrem Vertreter wurde die Ladung nachweislich am 17.02.2022 per Mail zugestellt. Es wurde die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs bis 02.03.2022 gewährt. Am 11.03.2022 wurde dem gesetzlichen Vertreter die aktualisierten Länderinformationen zur Russischen Föderation per Mail zugestellt. Es wurde eine Frist von einer Woche gegeben, um im Sinne des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bis zum Tag der Bescheiderlassung langte beim Bundesamt weder eine Beantwortung des schriftlichen Parteiengehörs noch eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen ein. 3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte I. und II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde
G nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung
(Spruchpunkt IV.) Es werde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
(Spruchpunkt V.).
(Spruchpunkt VI).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII). 3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Es werde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sieben). 3.4 Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen vertreten durch den Verein ZEIGE, rechtzeitig wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde. Es wurde u.a. angegeben, dass die Beschwerdeführerin ein äußerlich erkennbares, seltsames Verhalten an den Tag gelegt habe, sodass die rechtliche Vertretung den Eindruck gewonnen habe, dass sie unter diversen psychischen Problemen leiden würde. Die Beschwerdeführerin sei nicht einsichtig gewesen und habe sich auf eine schlechte Tagesverfassung ausgeredet. Es sei ein weiterer Termin für die Beschwerdeführerin ausgemacht worden, welchem sie nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten entspreche dem angstvollen Vermeidungsverhalten gegenüber der Behörde. Es würde eine abermalige Befragung der Beschwerdeführerin, mehr jedoch eine psychiatrisch-psychologische Untersuchung, um etwaige Folgeschäden zu vermeiden, unbedingt notwendig erscheinen. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kam zur Entscheidung, dass eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben habe können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben habe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kam zur Entscheidung, dass eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben habe können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben habe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden
und II. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a, 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt II.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden
Paragraph 68, AVG hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch zwei.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch drei.). Drittes Verfahren 4.1 Am 19.12.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie wurde bei der LPD Wien niederschriftlich einvernommen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht geändert. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Angaben seit ihrem Erstantrag aufrecht gehalten. Es habe bereits in den Vorverfahren nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Heimat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden. Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt worden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin verfügten über keine persönlichen, sozialen Kontakte sowie keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Erstbeschwerdeführerin gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrerseits in Österreich bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei strafrechtlich nicht unbescholten. Sie sei in der Vergangenheit wegen Urkundenfälschung und der Vernachlässigung der minderjährigen Tochter zur Anzeige gebracht worden. Da sie beinahe ihr gesamtes Leben in Tschetschenien verbracht und die Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Asylantrag um den siebten Asylantrag handeln würde, relativiere jedwede (ohnehin nicht stattgefundenen) Integrationsbemühungen. Unter Einbeziehung aller bekannten Fakten ergebe sich keine maßgebliche Veränderung des Privat- und Familienlebens seit Rechtskraft des inhaltlichen Vorverfahrens in Österreich. 4.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte I. und II.)4.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) 4.3 Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch den Verein Zeige, erhoben fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2023, wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter immer wieder verkrochen hätte, sie ihrer Vertretung nicht mitgeteilt habe wo sie sich aufhalten würde und sie nicht erreichbar gewesen wäre. So sei es zu fehlender Kommunikation gekommen. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde auf die Kriegslage in ihrem Heimatland und die menschlich-missliche Lage der Beschwerdeführerinnen verwiesen. 4.4 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden
AVG als unbegründet abgewiesen.4.4 Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens sind. Ihre Identität stehe fest. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und für sie Obsorge berechtigt. Der Aufenthaltsort des Vaters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden. Die muslimische Ehe der Erstbeschwerdeführerin sei schon seit Ende 2015 nicht mehr aufrecht. Die Erstbeschwerdeführerin sei in GROSNY geboren worden und habe 9 Jahre lang die Grundschule besucht und spreche tschetschenisch und russisch. Sie habe eine psychologische Ausbildung und eine Ausbildung zur Friseurin gemacht, jedoch nicht in diesen Berufen gearbeitet. Sie habe als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft und in einem Geschäft welches Türen verkaufe, gearbeitet. Sie sei vor und nach ihrer Eheschließung von ihren Eltern finanziell unterstützt worden. Ihre Eltern und Geschwister sowie zahlreiche Onkeln und Tanten lebten weiterhin in der Russischen Föderation und seien aktuell keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht geglaubt, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt habe und, dass sie von einem „Ehrenmord“ bedroht werde. Das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren weise keinen glaubhaften Kern auf. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht politisch oder exilpolitisch tätig gewesen, sie sei weder journalistisch oder in einer Organisation aktiv gewesen. Sie sei nicht in den tschetschenischen Widerstand oder in dschihadistische Gruppen involviert gewesen. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die Zweitbeschwerdeführerin seien wehrpflichtig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihres Kleidungsstils Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei und, dass der Zweitbeschwerdeführerin der Schulbesuch verwehrt würde. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Ex-Mann die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin geschlagen habe, die Erstbeschwerdeführerin bedroht(e), ihr die Zweitbeschwerdeführerin wegnehmen habe wollen oder will oder die Erstbeschwerdeführerin (insb. seitens ihrer Familie) Opfer eines Ehrenmordes werden würde. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren, wonach sie von ihrem Ex-Mann im Oktober 2022 aus der Ukraine Drohnachrichten erhalten hätte, habe keinen glaubhaften Kern. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen habe, den sie hatte von Österreich aus telefonisch Kontakt mit ihrer Mutter. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Rückkehr wieder von ihrem sozialen Netz unterstützt werden können. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund. Die Erstbeschwerdeführerin leide an EPILEPSIE. Mit dieser Erkrankung lebt sie seit etwa
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I. und II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)5.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/240303480 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde angegeben, dass bezüglich des vorgebrachten Asylgrundes im siebenten Asylverfahrens (Verfahren vor diesem) mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023, GZ W286 2235385-3/14E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei. Es konnte laut Erkenntnis vom Gericht nicht festgestellt werden, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt habe und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von einem „Ehrenmord“ bedroht sei. Die Entscheidung erwuchs mit 22.11.2023 in II. Instanz in Rechtskraft.Begründend wurde angegeben, dass bezüglich des vorgebrachten Asylgrundes im siebenten Asylverfahrens (Verfahren vor diesem) mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2023, GZ W286 2235385-3/14E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei. Es konnte laut Erkenntnis vom Gericht nicht festgestellt werden, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt habe und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von einem „Ehrenmord“ bedroht sei. Die Entscheidung erwuchs mit 22.11.2023 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Sie habe nun im neuen (achten) Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, dass sie durch ihren Ex-Mann, der der Vater ihrer Tochter sei, bedroht werden würde. Die Erstbeschwerdeführerin würde sich mit der Zweitbeschwerdeführerin seit 8 Jahren in Österreich aufhalten und ihr Ex- Mann würde seine Tochter unbedingt zurückwollen. In ihrer Religion wäre es nicht üblich selbstständige Entscheidungen zu treffen. Auch ihre Brüder wären deswegen gegen sie. In Tschetschenien gäbe es auch viele korrupte Polizisten, diese würden der Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter wegnehmen wollen. Bei einer Rückkehr wären die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter nicht sicher. Konkrete Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, würden nicht bestehen. Die Änderung der Situation bzw. die Fluchtgründe wären seit 2016, als sie aus der Russischen Föderation ausgereist wäre, bekannt. Eine glaubhafte Verfolgung habe im gegenständlichen Verfahren erneut nicht festgestellt werden können. Eine konkrete, gegen die Person der Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär hätten aus den vorgebrachten Angaben nicht festgestellt werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Ihre neunjährige Tochter befindet sich seit ihrer Geburt in ihrer Fürsorge und Obhut, von welcher auch im Falle einer Rückkehr fortdauernd ausgegangen werden könne. Die Tochter sei gesund und befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter, sodass eine gemeinsame Rückkehr der Familie keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art.8 EMRK geschützte Rechte, insbesondere auch des Kindeswohles, darstelle.Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen werde. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Ihre neunjährige Tochter befindet sich seit ihrer Geburt in ihrer Fürsorge und Obhut, von welcher auch im Falle einer Rückkehr fortdauernd ausgegangen werden könne. Die Tochter sei gesund und befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter, sodass eine gemeinsame Rückkehr der Familie keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte, insbesondere auch des Kindeswohles, darstelle. Es könne nicht festgestellt werden dass, im Vergleich zur Rechtskraft des Vorverfahrens, eine maßgeblich geänderte ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration in Österreich vorliegen würde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. 5.4 Gegen die Bescheide vom 07.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1101189708-240303480; 1101189806/240305245 erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, durch den Verein ZEIGE, gegen alle Spruchpunkte, Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde u.a. auf ein gewisses menschliches Versagen in diesen Verfahren hingewiesen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland nicht gesellschaftstauglich seien und keine Zukunft haben.
G wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Mit Bescheiden vom 12.02.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA
GVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden vom 27.08.2020, Zl. 1101189708-200087869 und 1101189806-200087877, erließ das BFA
Paragraph 14, VwGVG aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 12.02.2020 Beschwerdevorentscheidungen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
Vm § 27 iVm § 28. Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt I.) Die Beschwerde wurde
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt II.)Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, W189 2235385-1/12E und W189 2235387-1/5E wurden die Beschwerdevorentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Spruchpunkt römisch eins.) Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte I. und II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde
G nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung
(Spruchpunkt IV.) Es werde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
(Spruchpunkt V.).
(Spruchpunkt VI).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/220147149 wurde der auf internationalen Schutz vom 25.01.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz werde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz werde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Es werde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz werde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden
und II. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a, 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt II.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, W112 2235385-2/3E, W112 2235387-2/2E wurden die Beschwerden
Paragraph 68, AVG hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch zwei.) Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, FPG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101189708/223956378 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden
AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E, W286 2235387-3/7E wurden die Beschwerden
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die mj. _Zweitbeschwerdeführerin am 21.02.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2023, GZ. W286 2235385-3/14E und W286 2235387-3/7E, heranzuziehen. Es wurde bereits in den Erkenntnissen W286 2235385-3/14E festgestellt, dass sich die Familie von der Erstbeschwerdeführerin losgesagt hat und es nicht festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem „Ehrenmord“ bedroht ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren weist bis dato keinen glaubhaften Kern auf. Der Erstbeschwerdeführerin leidet seit 2010 an Epilepsie. Im Übrigen ist sie gesund. Sie ist arbeitsfähig und bedarf keiner Unterstützung im Alltag. Sie konnte keine Verfolgung auf Basis der GFK vorbringen. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, wonach sie von ihrem Ex-Mann im Oktober 2022 aus der Ukraine Drohnachrichten erhalten hätte, hat keinen glaubhaften Kern. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt seit Oktober 2022 hat. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter in Österreich. Sie ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht strafmündig. Die Beschwerdeführerinnen haben keine relevanten Neuerungen zu ihren Fluchtgründen in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2025 vorgebracht. Es sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Die Beschwerdeführerinnen würden in der Russischen Föderation in keine ausweglose Lage geraten. Die Beschwerdeführerinnen können nach der Rückkehr in die russische Föderation sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen und sind nicht verpflichtet sich in Tschetschenien niederzulassen. Sie können nach ihrer Rückkehr wieder im sozialen Netz unterstützt werden, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgebrochen wurde. 1.
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.
der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024).
Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024).
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2024-12-10 10:48 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022).
der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023).
Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).
dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Bezieh
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.