RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlW229 2294331-1 Spruch, W229 2294331-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.08.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.08.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Antrag wird, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag wird, soweit er auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist, stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Dem Antrag wird, soweit er auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen und ledig zu sein. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Gebiet sei unter der Macht der Kurden. Er hätte zum Militär müssen, habe jedoch fliehen können. Vom syrischen Regime habe er ebenfalls eine Einberufung bekommen.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 zu stammen und ledig zu sein. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Gebiet sei unter der Macht der Kurden. Er hätte zum Militär müssen, habe jedoch fliehen können. Vom syrischen Regime habe er ebenfalls eine Einberufung bekommen.
- Am 26.03.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit der Antragstellung verstrichen und bis dato kein Bescheid der Behörde ergangen sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 21.06.2024, wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht, am 26.06.2024 einlangend samt bezughabendem Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vorgelegt und ausgeführt, dass nach sorgfältiger individueller Prüfung die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei. Weiters wurden darin Ausführungen bezüglich der Säumnis getätigt und beantragt, die Säumnisbeschwerde abzuweisen, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
- Am 18.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
- Mit Schreiben vom 08.01.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 7 B-VG.
- Mit Schreiben vom 08.01.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22.01.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gem. § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22.01.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
- Mit Schreiben vom 23.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung sowie dem BFA aktuelle Länderberichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt sowie um Mitteilung ersucht, ob eine neuerliche Verhandlung beantragt werde. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machten die Parteien keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur fallgegenständlichen Säumnis: 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 26.03.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der gegenständliche Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Mit Schreiben vom 21.06.2024 leitete das BFA die Säumnisbeschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Im Jahr 2015 wurden in Österreich insgesamt 88.340 Asylanträge gestellt. Beim BFA waren per 31.12.2015 73.444 Verfahren offen. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 122.272 Asylanträge gestellt. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monaten. Im Jahr 2023 wurden 59.232 Asylanträge in Österreich registriert. Dies bedeutet einen Rückgang um 47% im Vergleich zum Vorjahr. Das BFA konnte im selben Zeitraum 78.741 Asyl-Entscheidungen treffen und damit die Anzahl der offenen Verfahren um 36% reduzieren. Mit Jahresende waren noch 28.335 Verfahren in erster Instanz anhängig. Die Verfahrensdauer betrug dabei rund 5,5 Monate. Im Jahr 2024 wurden 24.941 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (lt. Google Maps: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und aufgewachsen. Er hat ein Jahr die Schule besucht; ist Analphabet und hat keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hat Syrien bereits Ende 2020, als das Wohnhaus der Familie von türkischen Truppen zerstört wurde, in die Türkei verlassen. Seine Familie (seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern) lebt seither im Nachbardorf XXXX . Die Familie wohnt dort in einem Zimmer mit davor aufgestellten Zelt. Sein Vater ist bereits vor 16 bis 17 Jahren verstorben. Ein Bruder lebt in der Türkei; ein in Saudi-Arabien aufhältiger Bruder kümmert sich um den Lebensunterhalt der in Syrien verbliebenen Familienangehörigen. Ein weiterer Bruder namens Ali ALROUMI, geb. 05.05.1981, lebt in Österreich als Asylberechtigter.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (lt. Google Maps: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er hat ein Jahr die Schule besucht; ist Analphabet und hat keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hat Syrien bereits Ende 2020, als das Wohnhaus der Familie von türkischen Truppen zerstört wurde, in die Türkei verlassen. Seine Familie (seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern) lebt seither im Nachbardorf römisch 40 . Die Familie wohnt dort in einem Zimmer mit davor aufgestellten Zelt. Sein Vater ist bereits vor 16 bis 17 Jahren verstorben. Ein Bruder lebt in der Türkei; ein in Saudi-Arabien aufhältiger Bruder kümmert sich um den Lebensunterhalt der in Syrien verbliebenen Familienangehörigen. Ein weiterer Bruder namens Ali ALROUMI, geb. 05.05.1981, lebt in Österreich als Asylberechtigter. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, in der das Dorf XXXX sowie der Ort XXXX liegen, steht unter der Kontrolle der SNA (vormals: FSA) bzw. türkischer Truppen und befindet sich im Gebiet der Operation Friedensquelle. Die Grenze zwischen der Türkei und Syrien ist offen. Es kommt im Norden Syriens – trotz seit Dezember 2024 bestehender jedoch fragiler Waffenstillstandsvereinbarung – regelmäßig zu Angriffen bzw. Kämpfen zwischen der SNA und der SDF und kommt es auch zu Bombardierungen.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, in der das Dorf römisch 40 sowie der Ort römisch 40 liegen, steht unter der Kontrolle der SNA (vormals: FSA) bzw. türkischer Truppen und befindet sich im Gebiet der Operation Friedensquelle. Die Grenze zwischen der Türkei und Syrien ist offen. Es kommt im Norden Syriens – trotz seit Dezember 2024 bestehender jedoch fragiler Waffenstillstandsvereinbarung – regelmäßig zu Angriffen bzw. Kämpfen zwischen der SNA und der SDF und kommt es auch zu Bombardierungen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen, ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer arbeitet in einer Bäckerei als Hilfskraft. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seiner (hypothetischen) Rückkehrsituation: Das Assad-Regimes wurde im Zuge einer Großoffensive unter Führung der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS) gestürzt. Deren Anführer, Ahmed al-Sharaa, wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Die HTS kontrolliert nunmehr auch das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet, weil er bereits vor Erreichung des wehrpflichtigen Alters Syrien verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet, weil er bereits vor Erreichung des wehrpflichtigen Alters Syrien verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat keine politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe. Der Beschwerdeführer fällt mit dem Geburtsjahrgang XXXX in das Rekrutierungsalter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) der kurdisch geführten SDF, welche für Männer zwischen 18 und 26 Jahren gilt und ein Jahr andauert. Im Falle einer Rückkehr in seine von türkischen Truppen bzw. der SNA kontrollierte Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer keine Einziehung in den „Selbstverteidigungsdienst“ der kurdischen Kräfte, da diese in seiner Heimatregion nicht die Kontrolle ausüben und dort keine Rekrutierungen durchführen können. Der Beschwerdeführer weist keine glaubhafte politische Überzeugung gegen die SDF/YPG auf und unterstellt diese nicht automatisch jedem Verweigerer des Selbstverteidigungsdienstes eine oppositionelle Gesinnung.Der Beschwerdeführer fällt mit dem Geburtsjahrgang römisch 40 in das Rekrutierungsalter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) der kurdisch geführten SDF, welche für Männer zwischen 18 und 26 Jahren gilt und ein Jahr andauert. Im Falle einer Rückkehr in seine von türkischen Truppen bzw. der SNA kontrollierte Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer keine Einziehung in den „Selbstverteidigungsdienst“ der kurdischen Kräfte, da diese in seiner Heimatregion nicht die Kontrolle ausüben und dort keine Rekrutierungen durchführen können. Der Beschwerdeführer weist keine glaubhafte politische Überzeugung gegen die SDF/YPG auf und unterstellt diese nicht automatisch jedem Verweigerer des Selbstverteidigungsdienstes eine oppositionelle Gesinnung. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Zwangsrekrutierung oder Einziehung durch die SNA. Die SNA hat – wie die HTS – keine Wehrpflicht etabliert. Weder der Beschwerdeführer noch seine nahen Angehörigen hatten in den vergangenen Jahren in Syrien Kontakt oder Probleme mit der HTS oder mit anderen (oppositionellen) Gruppierungen. Der Beschwerdeführer war insbesondere in Syrien nicht politisch tätig. Er hat auch keine gegen die HTS gerichtete politische Meinung und wird ihm eine solche auch nicht unterstellt. Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in seine Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der HTS oder durch andere bedroht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.4.
- Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. […] Nordwest-Syrien […] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib – großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) – im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt – und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) – auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) – in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). […] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). […] Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). […] Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). […] Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). […] 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). […] Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay’at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
- in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen […] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen […] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). […] Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 12:27 „Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 10.10.2019). Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren (GEG 3.4.2023). Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (Standard 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (Zeit 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 3.4.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Siehe dazu auch die Unterkapitel „Nordost-Syrien“ und „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Letzte Änderung 2024-03-08 15:02 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa’at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa’at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (ISAngehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (ISAngehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 […] Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). […]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). […] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Religionsfreiheit Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und (Zwölfer) Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 2.6.2022). […] Ethnische und religiöse Minderheiten […] Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). […]“ 1.4.
- Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024: „
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ […] (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; vergleiche AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militärund Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024) […]“ 1.4.
- Auszug aus der EUAA County Guidance vom April 2024: „[…] 3.4 Bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen Letzte Aktualisierung: April 2024 […] Hayat Tahrir al-Sham oder Organisation für die Befreiung der Levante (HTS) ist eine Koalition islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, die von der EU, den Vereinten Nationen und vielen Staaten weiterhin als terroristische Organisation geführt wird [Sicherheit 2023, 1.4.4, S. 30, Sicherheit 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS besteht aus mehreren bewaffneten Fraktionen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah Front). Sie behält ihre Macht durch die syrische Heilsregierung, die als „politischer Arm“ der Gruppe fungiert. [Sicherheit 2022, 2.1.2, S. 69; Akteure, 4.1.1, S. 50] […]“ 1.4.
- Auszug aus EUAA Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, March 2025
- Political and human rights developments Map 2: The Syrian Mosaic Post-Assad, © The Washington Institute for Near East Policy, Fabrice Balanche19 1.
- Overview of conflicts On 27 November 2024, forces opposed to the rule of Bashar Al-Assad, led by the armed group Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), launched an offensive starting from the northwestern province of Idlib. The HTS, which is designated as a terrorist organisation by the UN, the EU, the US and the UK, advanced on government-held cities and within days had taken control of the north of the country, including Aleppo, and was heading towards Hama and Homs. On 8 December 2024, they reached Damascus and assumed control of the capital as President Assad left the country on the same day. Subsequently, HTS effectively took control as the ruling party and established an interim government. HTS leader Ahmad Al-Sharaa, who had previously gone by the nom de guerre Abu Mohammed Al-Jolani, started acting as the de-facto leader of Syria in early December and was appointed transitional president of Syria on 29 January
- The independent non-profit-organisation International Crisis Group reported on 30 January 2025 that the situation in Damascus remained mostly secure. In regions outside the capital, however, the new leadership in Damascus faces significant challenges as the country emerges from civil war. Establishing law and order remains a major challenge and priority for the transitional administration, which, three months after taking power, is still grappling with increasing retaliatory violence and armed group activity. Etana, an independent organisation focused on reporting on the ground in Syria, notes, as of 3 February 2025, that in northern Syria, indications of increasing lawlessness and violence are becoming more evident across a region extending from Homs to Latakia on the coast and further east to Aleppo, with almost daily reports of killings and militant activity in recent weeks. The security situation in this area is a centre of instability driven by revenge killings and communal violence. The area is home to several Alawite and mixed sectarian communities. The International Crisis Group reports that in central and western Syria ‘less disciplined armed factions and unaffiliated gunmen’ have begun taking advantage of weaknesses in HTS policing to engage in looting and instil fear. These groups loot and seek revenge on persons viewed as being associated with the Assad government. They have targeted members of minority groups, Alawites in particular. Sectarian-based murders have peaked in the provinces of Homs, Hama, and Latakia. On the other hand, former and now unemployed members of the army of the ousted regime are reportedly unwilling to lay down their arms for reasons of self-protection and pose a security threat. According to Etana ‘some of the violence is likely being fomented by formerly regime-backed gangs […] suspected of being behind a slew of attacks’. As of 20 February, security forces continued to face increased threats as they tried to stabilise the country, including kidnappings, sectarian violence and threats from remnants of Assad's forces. In early March, coordinated attacks by pro-Assad groups on security forces, particularly in the coastal areas, led to a significant escalation which resulted in large numbers of civilian casualties, mostly from the Alawite community. For more information see section 4.1.
- In the north of the country, various factions are struggling for influence and control. Clashes between Turkish-backed militias operating under the umbrella of the Syrian National Army (SNA) and the US-backed Kurdish-led Syrian Democratic Forces (SDF) continued during the reporting period. When the HTS-led opposition forces captured Aleppo in late November, the SNA simultaneously launched an offensive in the province targeting the territories controlled by the SDF , causing the displacement of tens of thousands of civilians. The SDF was driven out of several towns in Aleppo’s countryside and the SNA captured the strategically important cities of Manbij and Tal Rifat. The clashes between the SDF and the SNA escalated at the end of December 2024 near the Tishreen Dam on the Euphrates River in the countryside of Manbij, eastern Aleppo, a vital source of water and electricity for SDFcontrolled areas. Türkiye, which considers the SDF to be closely linked to the Kurdistan Workers’ Party (PKK), has continued air and drone strikes in northern Syria, hitting SDF targets as well as civilians and critical civilian infrastructure during the reporting period. As of 28 February 2025, clashes between the SDF and the SNA were still ongoing. In addition to the conflict with the SNA and Türkiye, the SDF also faces a long-running conflict with tribal militias in Deir Ez-Zor as well as attacks by Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL). In March 2025, SDF leaders signed an agreement to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The deal mandates a full cessation of hostilities and requires the SDF to relinquish control of border posts, the airport, and key oil and gas fields. The practical implementation of this agreement could not be monitored within the scope of this report. ISIL appears to have largely withdrawn from the vast central desert region of Badia, the former rear base of ISIL-operations in Syria. However, according to a report by the UN Secretary-General on the threat posed by ISIL to international peace and security, published in January 2025, ‘the Syrian Badia region continued to serve as a centre for external operational planning of Da’esh [ISIL] and remained a critical region for its activities’. ISIL has turned ist focus to the northeast in recent months, challenging the US-backed SDF, following setbacks in central Syria since the summer, heavy Assad forces operations and US airstrikes against ISIL in September and October. As of 20 February, Etana reported ISIL attacks against the SDF. The situation in southern Syria was volatile during the reporting period. Shortly after it was known that Al-Assad had been ousted, the Israeli military moved into the UN-patrolled buffer zone in the Golan Heights border highlands, an area it had been breaching since at least early November and beyond into Syrian territory, into areas of southern Quneitra and south-west Dar’a. Also, Israel carried out hundreds of airstrikes in early December aimed at destroying weapon sites across Syria, more than half of which took place in Dar’a, Damascus, Rural Damascus and Latakia governorates. As of 20 February 2025 Israeli incursions into and beyond the buffer zone were ongoing. 1.
- Politcal Developements 1.2.
- Fall oft he Assad Government On 27 November 2024, the militant Islamist group HTS, led by Ahmad Al-Sharaa, led a largescale offensive in northwestern Syria. Until then, the HTS’s influence had been limited to parts of the governorates of Aleppo and Idlib. The initial assault aimed at separating the opposition-controlled ‘Greater Idlib pocket’ from the majority of Aleppo governorate controlled by pro-GoS forces. The operation involved a coalition of rebel factions, which included amongst others the Turkish-backed SNA. From the east, the Kurdish-led SDF deployed their fighters to territories in areas west of the Euphrates river in the governorate of Deir Ez-Zor that had previously been under the control of the Syrian army. By 1 December, HTS and its allied factions had captured Aleppo, Syria’s second-largest city, followed by the seizure of Hama on 5 December and Homs, the third-largest city, on 7 December. Meanwhile, rebel forces from southern Syria advanced into Dar’a, achieving control of over 90 % of the governorate as government forces withdrew. In Sweida, Druze factions assumed control. Factions from the South formed the Southern Operations Room to support the uprising and were the first to enter Damascus, though they withdrew to Dar’a upon HTS’ arrival in the capital. On 8 December 2024, the rebels declared victory in the capital. Syrian President Bashar Al-Assad fled the country that day, seeking refuge in Russia, where he was granted asylum. The opposition faced minimal resistance throughout their campaign, as Syrian army forces abandoned their positions, allowing rebels to enter the capital with little resistance. Contributing factors to the fast downfall of the previous Syrian government included war fatigue, corruption, a neglected army and weakened allies. The collapse of the Syrian army sparked widespread demonstrations in the rural areas surrounding Damascus, with civilians dismantling Assad’s symbols and targeting military sites. Despite its long-standing alliance with Assad, Russia was unable to counter the rapid advance of opposition forces, while Iran’s involvement was similarly ineffective. Although Russian warplanes initially launched strikes against the militants as well as against civilians, including some who were celebrating the oppositions’ advances, Moscow’s military support diminished as the rebels’ swift progression outpaced its response. 1.2.
- Governance under the Transitional Administration a) Political transition Following the fall of Bashar Al-Assad’s government on 8 December 2024, a transitional administration was created. Former Prime Minister Mohammed Al-Jalali formally transferred power to Mohammed al-Bashir, the newly appointed transitional prime minister, in order to ensure the continuation of state functions, as explained by Al-Jalali, including the payment of public-sector salaries. Al-Sharaa stated that the organisation of national elections could take up to five years due to the necessity of reconstructing the electoral infrastructure. He further asserted that Syria would be structured as ‘a republic with a parliament and an executive government.’ On 29 December, Ahmad al-Sharaa outlined a multi-year roadmap involving the drafting of a new constitution within three years and subsequent elections, alongside plans for a National Dialogue Conference to promote reconciliation and inclusivity. As part of the transition process, Al-Sharaa emphasised the importance of preserving national unity, rejecting federalism. Initial negotiations were held with the SDF and Kurdish National Council (KNC) to involve Kurdish factions in the political process. But the National Dialogue Conference, initially planned for early January was later postponed to establish a broader preparatory committee representing all segments of Syrian society. It eventually took place on 25On 29 December, Ahmad al-Sharaa outlined a multi-year roadmap involving the drafting of a new constitution within three years and subsequent elections, alongside plans for a National Dialogue Conference to promote reconciliation and inclusivity. As part of the transition process, Al-Sharaa emphasised the importance of preserving national unity, rejecting federalism. Initial negotiations were held with the SDF and Kurdish National Council (KNC) to involve Kurdish factions in the political process. But the National Dialogue Conference, initially planned for early January was later postponed to establish a broader preparatory committee representing all segments of Syrian society. römisch eins t eventually took place on 25 February 2025, preceded by preparatory workshops at a local level. It convened in Damascus with around 600 participants, with its closing statement emphasising Syria's territorial integrity, condemning Israeli incursions, and calling for a withdrawal. It further set out the adoption of a temporary constitutional declaration, the formation of an interim legislative council, and the preparation of a draft permanent constitution focused on human rights and freedom. The closing statement further mentioned the importance of women's participation, peaceful coexistence, and the establishment of ongoing national dialogue mechanisms. The conference, however, faced criticism for being hastily organised and insufficiently representative.February 2025, preceded by preparatory workshops at a local level. römisch eins t convened in Damascus with around 600 participants, with its closing statement emphasising Syria's territorial integrity, condemning Israeli incursions, and calling for a withdrawal. römisch eins t further set out the adoption of a temporary constitutional declaration, the formation of an interim legislative council, and the preparation of a draft permanent constitution focused on human rights and freedom. The closing statement further mentioned the importance of women's participation, peaceful coexistence, and the establishment of ongoing national dialogue mechanisms. The conference, however, faced criticism for being hastily organised and insufficiently representative. At the end of January, the transitional administration declared the annulment of Syria’s 2012 constitution and the disbandment of the former government’s parliament, military, and security agencies. Al-Sharaa stated that he would establish an interim legislative council to assist in governance until the adoption of a new constitution. b) Government Formation Following the assumption of power in Damascus, the HTS established a caretaker government primarily composed of officials from the former Syrian Salvation Government (SSG) in Idlib, which Al-Sharaa described as a temporary measure to maintain stability and restore essential services. 9 Initially, ministers from the SSG assumed national ministerial posts, with some officials and civil servants from the former government remaining in their positions to ensure continuity. On 10 December 2024, Mohammed Al-Bashir, an engineer from Idlib governorate and former leader of the SSG in northwestern Syria, which was created with HTS, was appointed as interim prime minister. His tenure and that of the interim government was set to end on 1 March 2025, but as of late January 2025 there was no date for elections to be held in Syria. Meanwhile, Ahmad Al-Sharaa, leader of HTS, emerged as Syria’s de facto leader. On 29 January 2025, Al-Sharaa was named president for the transitional period. On 21 December, the interim government appointed Asaad Hassan Al-Shibani as Minister of Foreign Affairs and Murhaf Abu Qasra as Minister of Defense, both of whom were known allies of Al-Sharaa. Other appointments included Mohamed Abdel Rahman as Minister of Interior, Mohammed Yaqoub Al-Omar as Minister of Information, Mohamed Taha Al-Ahmad as Minister of Agriculture and Irrigation, Nazir Mohammed Al-Qadri as Minister of Education, and Shadi Mohammed Al-Waisi as Minister of Justice, all of whom had previously held positions within the Salvation Government. Additionally, Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein, and Basil Abdul Aziz took up their respective roles as Minister of Development, Minister of Local Administration and Services, Minister of Endowments, and Minister of Economy. Anas Khattab (also known by his nom de guerre Abu Ahmad Hudood), a previous leader of the Nusra Front, was appointed head of the General Intelligence Service. The appointment of Maher Al-Sharaa as Minister of Health sparked controversy, as he is the brother of Al-Sharaa. The new administration also included one woman, Aisha Al-Debs, as Director of the Women’s Affairs Office. In January, the transitional administration conducted its first major cabinet reshuffle, replacing Mohammad Abdul Rahman with Ali Kidda as Minister of Interior. Kidda was reportedly a close associate of Al-Sharaa. According to BBC News, there was no transparent mechanism for selecting individuals for ministerial positions, and it remained unclear whether these appointments were made through consultation or solely by Al-Sharaa. This uncertainty fuelled discussions about potentially expanding the government to include members of the opposition abroad and domestic experts. c) Military Forms Prior to their entry into Damascus on December 8, the HTS pledged to maintain Syria’s institutional framework, later declaring a general amnesty for Syrian army soldiers. The transitional government consequently initiated a settlement process (for more information see section 1.3.1), which facilitated the reintegration of large numbers of former government and military personnel, including high-ranking officials, some of whom were involved in significant wartime abuses, such as Fadi Saqr. Next to the voluntary settlement procedures taking place, the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre of the new HTS-led transitional administration, tracked down individuals evading settlement. As part of these campaigns previous officers were arrested, while others were released after it was established that they had not participated in abuses. According to Etana, concerns arose over a lack of process, as reports suggest executions of low-level militiamen, which authorities are framing as isolated acts of community revenge. The Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), a UK-based monitoring organisation, reported in mid-January that 8 000 individuals struck reconciliation deals at the MOA centers in Sallamiyah, Hama within a few days. The number of officers and members of the previous government’s forces in prisons such as Adra, Hama, and Harim increased to over 9 000, including 2 000 who were returned from Iraq. Most were arrested after being caught in raids or checkpoints. The transitional government further abolished conscription, except in situations such as national emergencies. According to Samir Saleh, member of the military command in Damascus countryside, the Syrian army is going to be an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. Previous defectors, such as officers from the Free Syrian Army (FSA) will be given a special status within the structure of the Ministry of Defense, depending on their expertise. On December 29, a list of 49 new military commanders was published, including members of HTS, defected officers from the Syrian army, and at least six non-Syrians, with the seven highest-ranking positions reportedly filled by HTS members. Finally, the transitional government committed to integrating all rebel factions into the Ministry of Defense. Between January and February 2025, the interim ministries of Defense and Interior undertook efforts to unify all armed factions into a single military and police force. The Ministry of Defence reported that over 70 factions across six regions had agreed to integrate, and a Supreme Committee was established to regulate military assets, including personnel, bases, and weaponry. On 29 January, the interim government formally announced the dissolution of all opposition parties and military groups, though the extent to which this applied to the SDF remained unclear. The SDF initially resisted integration, particularly after ist proposal to join as a semi-autonomous entity was rejected by the Defence Ministry, which accused it of delaying negotiations, but in early March it was announced that the SDF signed a deal to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. By mid-February, the transitional administration had successfully integrated around 100 armed factions, including the U.S.-backed Syrian Free Army, into a new Syrian military and Ministry of Defense. However, some factions, such as the one of Ahmad al-Awda in southern Syria and various Druze military groups, remained resistant. The armed factions of Sweida governorate remained fully intact, with two new military bodies emerging inJanuary. d) Public sector reforms In the early stages of the transition, the new administration intended to keep and reactivate key state institutions in order to maintain basic services. As a result, many important state institutions continued to function. 6 During the reporting period the new administration initiated some institutional reforms. Upon assuming control, the transitional administration reinstated public sector employees previously dismissed for their involvement in the Syrian revolution while simultaneously dismissing hundreds of employees from a single directorate as part of a restructuring effort with the declared aim of downsizing institutions and removing ineffective personnel. While the transitional administration is stating economic reasons for the dismissals, some former employees accuse the new administration of basing their dismissals on sectarian and political grounds. Qatar announced its intention to help fund a 400 % increase in public sector wages, which had been pledged by the interim government. The foreign funding was not yet confirmed at the time of writing. In order to remove members of the bar association who had been appointed by the Baath Party, the transitional administration replaced the council of Syria’s Central Bar Association with members of the Free Bar Association from Idlib. Khitam Haddad, Deputy Minister of Justice since 2023, retained her position and announced at the beginning of January that criminal and civil cases would resume under the transitional authorities, but that crimes committed during the previous regime would not yet be addressed. Some lawyers criticised the transitional authorities’ unelected Bar Association council as authoritarian, while Assad-era legal structures, including the terrorism law, remained intact. Further steps by the new administration included the transfer of control over border crossings with Türkiye — such as Bab Al-Salama, Al-Rai, and Jarablus — to the transitional administration, as well as the integration of educational institutions like the University of Aleppo under the Ministry of Higher Education and Scientific Research in Damascus. Finally, NGOs were required by the Ministry of Social and Labour Affairs to go through a process of re-registration, which according to the United Nations Population Fund (UNPF) has impeded the restoration of numerous health and protection facilities, limiting their ability to sustain the provision of medical and social services. e) Economic Reforms and Sanctions The transitional administration started to initiate economic reforms, with HTS announcing ist intention to implement a free-market system. Institutional reforms included the layoffs of state employees to downsize state institutions, with plans to dismiss a third of all public sector employees – including so called ‘ghost employees’ – and to move to a free-market economy. Maysaa Sabrine was appointed governor of the Central Bank, and transitional Finance Minister Mohammed Abazeed introduced plans to restructure government ministries for improved efficiency and accountability, though specific modernisation measures remained unclear. Abazeed also proposed an overhaul of the tax system. To mitigate potential shortages in goods, the government reopened the Nasib border crossing with Jordan, a key trade route, and directed the state-owned Syrian Petroleum Company to resume operations. Meanwhile, Türkiye signalled its willingness to invest in Syria’s economy. In early January, the United States issued a six-month sanctions exemption, effective until 7 July, to facilitate humanitarian aid following Assad’s departure. The exemption allowed specific transactions with governing institutions at all levels, including hospitals, schools, and utilities, as well as entities affiliated with HTS across Syria. While the sanctions themselves were to remain in place, the exemption permitted activities related to the sale, supply, and storage of energy, including petroleum and electricity, and enabled personal remittances and certain energy-related transactions aimed at supporting economic recovery. On 24 February, the EU Council decided to lift various restrictive measures, including those affecting the energy and transport sectors. It also excluded four banks and Syrian Arab Airlines from the list subject to asset freezes and permitted the Syrian Central Bank access to financial resources. Furthermore, exceptions were made to allow banking relations between Syrian banks and financial institutions within member states. The existing humanitarian exemption was extended indefinitely, and a new exception was introduced for personal use concerning the export ban on luxury goods to Syria.Meanwhile, Türkiye signalled its willingness to invest in Syria’s economy. In early January, the United States issued a six-month sanctions exemption, effective until 7 July, to facilitate humanitarian aid following Assad’s departure. The exemption allowed specific transactions with governing institutions at all levels, including hospitals, schools, and utilities, as well as entities affiliated with HTS across Syria. While the sanctions themselves were to remain in place, the exemption permitted activities related to the sale, supply, and storage of energy, including petroleum and electricity, and enabled personal remittances and certain energy-related transactions aimed at supporting economic recovery. On 24 February, the EU Council decided to lift various restrictive measures, including those affecting the energy and transport sectors. römisch eins t also excluded four banks and Syrian Arab Airlines from the list subject to asset freezes and permitted the Syrian Central Bank access to financial resources. Furthermore, exceptions were made to allow banking relations between Syrian banks and financial institutions within member states. The existing humanitarian exemption was extended indefinitely, and a new exception was introduced for personal use concerning the export ban on luxury goods to Syria. f) Political transition in accordance with UN Resolution 2254 Ahmad Al-Sharaa has criticised international organisations, particularly the United Nations, for their perceived ineffectiveness in addressing Syria’s humanitarian crises. He highlighted the UN's failure to secure the release of detainees and facilitate the return of refugees over the past 14 years. Emphasising the need for domestic solutions, Al-Sharaa called for updates to UN Resolution 2254, originally adopted in December 2015 to guide Syria's political transition, arguing that its framework was no longer fully applicable to the situation since the fall of Bashar Al-Assad. In an interview with Al Arabiya, Al-Sharaa reiterated his criticism of the UN and advocated for an alternative transition process. He proposed delaying elections for up to four years to allow for the development of a revised political framework. During a meeting with UN Special Envoy Geir Pedersen, he rejected the rigid adherence to what he called outdated resolutions and outlined his vision for a transition process that reflects Syria’s current realities. Despite his criticisms, Al-Sharaa affirmed that Syria is prepared to accept the deployment of UN forces within the United Nations-established buffer zone along the Israeli border. On 6 February, the transitional administration prolonged the UN’s authorisation to deliver humanitarian aid via the Bab al-Hawa crossing for an extra six months, until 7 August. (…)
- Recent Security Trends (…) 4.
- Areas under control of den Nationals Syrian Army (SNA) For information regarding security trends in the areas controlled by Turkish-backed forces prior to November 2024, see sections 2.2., 2.7., 2.
- of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024). As of February and early March 2025, the Turkish-backed militias (i.e the Syrian National Army - SNA) controlled northern and eastern rural Aleppo, including the area between A’zaz, Al-Bab and Jarablus (operation Euphrates Shield area). The SNA also controlled a stretch of territory further east that is known as the operation Peace Spring area, roughly delimited by the Tall Abyad area (Raqqa) in the west and Ras Al-Ain (Hasaka) in the east, with some SNA presence mapped as far east as Tall al-Amir (Hasaka). Meanwhile, control of northwestern Aleppo’s Afrin area, previously occupied by SNA factions since 2018, was transferred to the transitional administration as its security forces entered Afrin city in early February
- a) Operation Dawn of Freedom and Euphrates shield areas Amid the Syrian armed opposition’s military offensive, the SNA on 30 November 2024 launched its own concurrent Operation Dawn of Freedom in northern and eastern rural Aleppo. Its immediate aim was to push the SDF troops east of the Euphrates River. The SNA took several towns in northern Aleppo and conquered the city of Tall Rifaat, areas located south of A’zaz and Al-Bab, as well as the city of Manbij and its surroundings. Meanwhile, mapping resources disagreed on whether Aleppo city and its eastern surroundings were under HTS control or partly controlled by the SNA. After capturing the city of Tall Rifaat (northern Aleppo) and then seizing Manbij following a US-brokered temporary ceasefire that allowed for a withdrawal of the SDF from the city, the SNA advanced towards the Kurdish-majority border city of Kobane on the eastern Euphrates riverbank. On 24 December 2024, the SDF announced a counteroffensive aiming to retake territory lost to the SNA as it made some territorial gains in eastern rural Aleppo. Heavy clashes between the SNA and the SDF were reported in January and February 2025 at the frontlines around the strategic Tishreen Dam and Qara Qozak Bridge on the Euphrates River, in villages in rural Manbij and around the city of Kobane. The violent clashes using medium and heavy weapons, among which rocket-propelled grenades, in the area around the dam, lead to 116 fighters and 20 civilians killed within 15 days. Clashes around the Tishreen Dam and in Manbij countryside continued throughout January
- Besides combatants, dozens of civilians were killed or injured during exchanges of artillery and rocket fire between Turkish/Türkiye-backed forces and SDF/Kurdish forces. The area around Manbij city witnessed continued violence in the months following the fall of Assad. As of late December 2024, amid clashes following SDF attempts to retake Manbij city, the security situation was described as ‘very tense’ and lacking clarity. Between late December/early January 2025 and early February 2025, the Manbij area was struck by seven car bombings. These included two unclaimed car bomb explosions reported on 1 February (causing four civilian deaths) and 3 February (hitting a vehicle transporting women agricultural workers and resulting in at least 19 civilian deaths). Amid what SOHR refers to as ‘escalating security chaos’ in areas controlled by Türkiye and ist proxy groups, further civilians were killed by unidentified gunmen in Manbij city and ist countryside, as well as in eastern Aleppo’s Jarablus countryside. In late December 2024 and early January 2025, there were also several explosions of booby-trapped motorbikes in northern and eastern Aleppo (including one in Tall Rifaat and two in Manbij city), some of which caused civilian casualties. SNA factions were also reported to have subjected civilians to kidnapping, beating, and looting in the Al-Bab countryside (eastern Aleppo). According to ACLED data, the areas under the control of SNA/disputed in Aleppo governorate which were the most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reporting period were Ain Al Arab/Kobane (401 incidents) and Manbij districts (212 incidents), amounting to around 49 % of the total number of security incidents recorded in Aleppo governorate. (b) Operation Peace Spring area Localities in northern Syria that are part of the Operation Peace Spring area, including in western Raqqa (e.g., the Ain Issa and Tall Abyad areas) and Hasaka (Ras Al-Ain) 1 witnessed heavy clashes between the Turkish forces/SNA and the SDF, involving the use of heavy weaponry, rocket fire, drone warfare, and infiltrations, as well as Turkish forces and Türkiye-backed SNA factions bombarding villages. Civilian casualties in the Operation Peace Spring area included two women who were shot dead by Military Police (Sulouk area in the Raqqa countryside), a girl injured by a shell fired by Turkish forces (western rural Tall Abyad in northern Raqqa) and the killing and wounding of seven civilians in an explosion at a military headquarters in the Ras Al-Ain countryside following an infiltration by SDF special forces. The Ras Al-Ain area also experienced growing ‘security chaos’, including thefts, robberies, and infighting between armed factions linked to militiamen intending to leave the Operation Peace Spring area (such relocations into SDF territory have been facilitated by SDF). Turkish-backed Military Police and militias conducted security campaigns targeting individuals attempting to leave the area. Several members of Turkish-backed militias have been killed in this context. According to ACLED data, the areas under the control of SNA/disputed in Raqqa and Hasaka governorates which were the most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reporting period were Raqqa’s Tall Abyad (193 incidents), and Hasaka’s Ras Al Ain
(111)districts, amounting to around 51 % and 27 % of all security incidents recorded in Raqqa and Hasaka governorates, respectively. 1.4.
- Auswärtiges Amt, Syrien: Syrien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 21.03.2025) Sicherheitslage Am
- Dezember 2024 stürzten verschiedene oppositionelle Gruppen, darunter die islamistische Miliz Hayat T