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{'item': 'W261 2309414-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlW261 2309414-1 Spruch, W261 2309414-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a (FH) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.02.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a (FH) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.02.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.10.2024 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.12.2024 erstatteten Gutachten vom 03.01.2025 (vidiert am 08.01.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „rezidivierende depressive Störung, Zwangsstörung, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
  3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  4. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2025 im Wesentlichen aus, dass die gesamte Begutachtung nicht mehr als zehn Minuten gedauert habe. Sie habe kaum die Gelegenheit gehabt, ihre Situation in der nötigen Detailliertheit dazulegen. Es liege auf der Hand, dass eine derart kurze und auf diese Art und Weise durchgeführte Begutachtung keinesfalls eine realistische Einschätzung ihrer Situation erlauben würde, dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der begutachtende Arzt sie noch nie zuvor gesehen habe. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass in ihrem Fall eine Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise zu begründen. Es sei für sie weder nachvollziehbar noch überprüfbar, ob dieses Ergebnis auf korrekte Art und Weise zustande gekommen sei. Ihrer Ansicht nach würde das vorliegende Ermittlungsergebnis nicht den Anforderungen des § 37 AVG entsprechen, wonach die Behörde den maßgebenden Sachverhalt festzustellen habe. Weder seien die vorgelegten medizinischen Befunde entsprechend gewürdigt worden, noch wurde ihr in der Begutachtung Gelegenheit gegeben, ihre jahrzehntelange Leidensgeschichte in angemessenen Umfang zu beschreiben. An dieser Stelle werde auch noch einmal ausdrücklich auf das bei der Antragstellung vorgelegte Schreiben ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 04.10.2024 und die dort festgestellten Tatsachen verwiesen. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass in ihrem Fall eine Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise zu begründen. Es sei für sie weder nachvollziehbar noch überprüfbar, ob dieses Ergebnis auf korrekte Art und Weise zustande gekommen sei. Ihrer Ansicht nach würde das vorliegende Ermittlungsergebnis nicht den Anforderungen des Paragraph 37, AVG entsprechen, wonach die Behörde den maßgebenden Sachverhalt festzustellen habe. Weder seien die vorgelegten medizinischen Befunde entsprechend gewürdigt worden, noch wurde ihr in der Begutachtung Gelegenheit gegeben, ihre jahrzehntelange Leidensgeschichte in angemessenen Umfang zu beschreiben. An dieser Stelle werde auch noch einmal ausdrücklich auf das bei der Antragstellung vorgelegte Schreiben ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 04.10.2024 und die dort festgestellten Tatsachen verwiesen. Aus diesen Gründen stelle sich das vorliegende Ermittlungsergebnis als mangelhaft bzw. unrichtig dar und könne somit nicht Grundlage einer rechtmäßigen Entscheidung einer Behörde sein. Daher stelle sie den Antrag, die Behörde möge ihren Antrag erneut überprüfen und eine Behinderung von zumindest 25 v.H. feststellen und gegebenenfalls einen entsprechenden Behindertenpass ausstellen, oder in eventu eine neuerliche umfassende Begutachtung ihrer Krankengeschichte vornehmen, bei der sie die Gelegenheit bekomme, ihre Situation im angemesseneren zeitlichen Umfang dazulegen.
  5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 23.02.2025 führt der befasste Facharzt für Psychiatrie aus, dass eine Untersuchung bei jedem Antragsteller gleichermaßen objektiv erfolgen würde und werde mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung ausreichend Möglichkeit gehabt, ihre Beschwerden bzw. Einschränkungen im Alltagsleben zu schildern. Der Ablauf der Untersuchung würde folgenden Kriterien folgen. Im Vordergrund der Beurteilung der Leiden stehe neben den vorliegenden Befunden die eigene fachärztlich-psychiatrische Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Befunde vorgelegt. Es würden daher keine neuen Erkenntnisse vorliegen, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie den Antrag stelle, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern möge, dass ein GdB von mindestens 30 % festgestellt werde oder in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines rechtskonformen Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin brachte dazu im Wesentlichen das vor, was sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2025 vorgebracht hatte. Die Untersuchung habe nur 10 Minuten gedauert, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Leidenszustände entsprechend zu schildern. Es würde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen, da das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten in keiner Weise begründen würde, weswegen eine Einschätzung innerhalb dieses Rahmensatzes vorgenommen worden sei. Ihre behandelnde Fachärztin für Psychiatrie, welche die Beschwerdeführerin seit Jahren kennen würde, sei zum Ergebnis gekommen, dass bei ihr erhebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen würde. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie der medizinische Sachverständige zum Ergebnis kommen könne, dass bei ihr nur eine leichte Beeinträchtigung vorliegen würde. Auch sei ihre depressive Episode als mittelgradig diagnostiziert worden. Bei Heranziehung des genannten Befundes hätte der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige zur Ergebnis kommen müssen, dass zumindest ein GdB von 30 % vorliegen würde. Da keine Begründung vorliegen würde, wie der medizinische Sachverständige zu seinem Ergebnis gekommen sei, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, ihren Anträgen stattzugeben. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde das medizinische Sachverständigengutachten und den bereits mit der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Befund ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 04.10.2024 vor.
  9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2025 vor, wo dieser am 19.03.2025 einlangte.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 08.10.2024 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt: Dr. XXXX , Termine dzt. alle 2 Monate. Sei erstmals vor ca. 25 Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen.Facharzt: Dr. römisch 40 , Termine dzt. alle 2 Monate. Sei erstmals vor ca. 25 Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Mag. XXXX , Termine dzt. 1x pro Monat, zusätzlich Gruppentherapie.Psychotherapie: Mag. römisch 40 , Termine dzt. 1x pro Monat, zusätzlich Gruppentherapie. Vorerkrankungen: keine. Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen. Reha: keine. Tagesstruktur: „Arbeite Vollzeit bei der XXXX ." Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: vorhanden. Grund der Antragstellung: auf Anraten einer Freundin. Erwachsenenvertretung: keine.Tagesstruktur: „Arbeite Vollzeit bei der römisch 40 ." Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: vorhanden. Grund der Antragstellung: auf Anraten einer Freundin. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „Es war schon einmal besser. In meiner Hochphase geh ich vor den Spiegel und schau immer was die Zähne machen, ich habe so eine Zahnphobie. Ich geh nachhause und ich greif ins Klo ob es nass ist. Ich hab Angst, dass es kaputt geht. Ich mach auch so Runden, braucht schon viel Zeit, ich denke oft dran." Konzentration: „geht." Schlaf: „geht." Alkohol: dzt.
  12. Nikotin: Ex-Raucherin. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: lt. Arztbrief, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 04.10.2024:lt. Arztbrief, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 04.10.2024: Escitalopram 20mg 1-0-0 Risperidon 0,5mg 1/2-0-1/2 Pregabalin 100mg 1-1-1- Xanor 0,5mg bei Bedarf Sozialanamnese: Letzte berufliche Tätigkeit: arbeitet Vollzeit bei der XXXX . Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten. Familienstruktur: Mutter letztes Jahr verstorben, keine Kinder.Sozialanamnese: Letzte berufliche Tätigkeit: arbeitet Vollzeit bei der römisch 40 . Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten. Familienstruktur: Mutter letztes Jahr verstorben, keine Kinder. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXXX , abgeschlossenes Studium Finanz-Steuer und Rechnungswesen.Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in römisch 40 , abgeschlossenes Studium Finanz-Steuer und Rechnungswesen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 04.10.2024: Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt F42.2, rez. depressive Störung ggw. mittelgradige Episode F33.1.Arztbrief, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 04.10.2024: Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt F42.2, rez. depressive Störung ggw. mittelgradige Episode F33.
  13. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: Größe: 176,00 cm Gewicht: 59,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Gesamtmobilität - Gangbild: Gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Zwangsgedanken und -handlungen. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  14. Rezidivierende depressive Störung, Zwangsstörung Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 03.01.2025 (vidiert am 08.01.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.12.
  16. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin bemängelt einerseits, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, ihren jahrelangen Leidensprozess ausführlich zu schildern. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht darum geht, wie lange und in welchem Ausmaß das Leiden der Beschwerdeführerin bereits bestanden hat, sondern es ist vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, wie sich der Leidenszustand und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sich aktuell darstellen und ob dieser Zustand weiterhin länger als sechs Monate andauern wird. Aus den Feststellungen zum Status Psychicus ist zu entnehmen, dass sich der medizinische Sachverständige entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde sehr ausführlich mit dem aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Die EVO gibt, wie der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.02.2025 richtig ausführte, konkrete Kriterien vor, nach welchen die Einschätzung des Leidens zu erfolgen hat. Hierfür sind bestimmte Merkmale zu erheben, was der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten auch entsprechend gemacht hat. Für eine Einschätzung des Leidens der Beschwerdeführerin ist nach der Anlage der EVO maßgeblich, ob diese nach wie sozial integriert ist, was schon dadurch gegeben ist, dass diese Vollzeit berufstätig ist, in aufrechter Ehe mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung lebt und auch Freunde hat, zumal ihr eine Freundin die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren empfohlen hatte. Die Beschwerdeführerin selbst erzählte auch bei den „Derzeitigen Beschwerden“ nichts davon, dass ihr Leiden dazu führen würde, dass sie sich immer mehr sozial zurückziehen würde. Ein weiteres Kriterium für die Einschätzung des GdB ist, ob die Beschwerdeführerin Medikamente einnimmt und ob sich ihr Zustand bei Einnahme der Medikamente stabil hält. Auch das stellte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten entsprechend fest. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass der ärztliche Befund ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 04.10.2024 nicht entsprechend berücksichtig worden sei, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Der medizinische Sachverständige bezog diesen Befundbericht sehr wohl in seine Beurteilung mit ein. Dieser ärztliche Befundbericht ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – jedoch nur bedingt schlüssig und nachvollziehbar. Es ist diesem Bericht zwar eine Art Kranken- und Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin zu entnehmen, es fehlt jedoch ein aktueller klinischer Status und Fachstatus, aus welchem die Diagnosen der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie für den medizinischen Sachverständigen und damit auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar gemacht worden wäre. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Der medizinische Sachverständige hingegen erhob einen in sich schlüssigen aktuellen klinischen Status und Fachstatus, aus welchem sich die Einschätzung des GdB anhand der Kriterien der EVO für den erkennenden Senat nachvollziehen lässt. Sohin geht der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.02.2025 – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - ausführlich auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 11.02.2025 ein, welche sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde deckt. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.01.2025 (vidiert am 08.01.2025). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  18. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer Zwangsstörung, welche der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. Nach den Kriterien der EVO ist diese Bestimmung dann heranzuziehen, wenn keine psychotischen Symptome bestehen und die depressiven Phasen mindestens 2 Wochen andauern und das Leiden unter Medikation stabil ist und nach wie vor eine soziale Integration besteht. Das Ermittlungsverfahren ergab keine Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest fallweise soziale Rückzugstendenzen bestehen würden, was eine höhere Einschätzung mit einem GdB von 30 % bedingt hätte. Für eine Depression mittleren Grades, wie dies von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie diagnostiziert wurde, müsste nach den Kriterien der Position 03.06.02 der Anlage der EVO sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin schwer aufrecht zu erhalten sein. Auch für das Vorliegen dieser Merkmale ergab das Ermittlungsverfahren keine Hinweise, so dass diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2309414.1.00

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