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G303 2291318-1

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 29b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlG303 2291318-1 Spruch, G303 2291318-1/6EG303 2291318-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 21.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Online-Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie mit der Zusatzeintragung „D1“ aufgrund der Gesundheitsschädigung: „Diabetes Mellitus Typ II“ ein. Der BF beantragte zudem auch die Ausstellung eines Parkausweises. In einem wurden medizinische Beweismittel übermittelt.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 31.01.2024, (vidiert am 01.02.2024 von Dr. XXXX ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 12.01.2024, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 31.01.2024, (vidiert am 01.02.2024 von Dr. römisch 40 ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 12.01.2024, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiples Myelom, ED 10/2020 Mittlerer RSW entsprechend dem Zustand nach mehrfachen Chemotherapien, dem Zustand nach einer Stammzelltransplantation, der Erhaltungstherapie, den mehrfachen Osteolysen sowie den Belastungsschmerzen und der geringen Gangstörung. Das Lendenwirbelsäulensyndrom 2022 wurde in dieser GS mitberücksichtigt. 10.03.10 70 2 Diabetes mellitus Oberer RSW entsprechend der guten Einstellung unter einer Kombinationstherapie 09.02.01 30 3 Reaktive Verstimmung 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend den Beschwerden und den Schlafstörungen, noch keine regelmäßige Therapie 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 und die GS 3 um insgesamt eine Stufe angehoben werde, da eine weitere Leidensbeeinflussung bestehe. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass trotz der Belastungsschmerzen bei der Lendenwirbelsäule sowie bei den Hüften und dem Becken dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in der Ebene mit einer Gehhilfe zumutbar sei. Die kardiopulmonale Belastbarkeit sei gut. Eine vermehrte Infektanfälligkeit bestehe nicht. Es bestehe keine Funktionsbeeinträchtigung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde dem BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 80 % betrage. Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sei der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die Voraussetzungen für diese verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung würden jedoch derzeit nicht vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
  6. Mit Schreiben vom 02.02.2024 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass er so gut wie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Sein Hämatologe OA Dr. XXXX habe im vorgelegten Ambulanzbefund des LKH XXXX Hämatologie, vom 20.11.2023, zur Infektionsanfälligkeit des BF eine Stellungnahme abgegeben, die im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nicht berücksichtigt worden sei. Danach werde die dringende ärztliche Empfehlung gegeben, Menschenansammlungen und die Benutzung öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Das Vorliegen eines Immundefekts und der damit einhergehenden erhöhten Infektanfälligkeit wurde im Gutachten auf Seite 6, Punkt
  7. mit „NEIN“ beantwortet. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Erkrankung und der Stellungnahme von OA Dr. XXXX . Abgesehen davon, dass er mit seiner Gehfähigkeit sehr eingeschränkt sei, nutze er öffentliche Verkehrsmittel aus dem Grund der erhöhten Infektanfälligkeit nicht. Das der BF derzeit nur wenige Infekte habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze und Menschenansammlungen meide. Der BF ersucht daher die Angelegenheit neu zu beurteilen und seinem Antrag auf einen Parkausweis stattzugeben, sodass er auch künftig von möglicherweise tödlichen Infekten so weit wie möglich verschont bleibe.3.
  8. Mit Schreiben vom 02.02.2024 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass er so gut wie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Sein Hämatologe OA Dr. römisch 40 habe im vorgelegten Ambulanzbefund des LKH römisch 40 Hämatologie, vom 20.11.2023, zur Infektionsanfälligkeit des BF eine Stellungnahme abgegeben, die im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 nicht berücksichtigt worden sei. Danach werde die dringende ärztliche Empfehlung gegeben, Menschenansammlungen und die Benutzung öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Das Vorliegen eines Immundefekts und der damit einhergehenden erhöhten Infektanfälligkeit wurde im Gutachten auf Seite 6, Punkt
  9. mit „NEIN“ beantwortet. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Erkrankung und der Stellungnahme von OA Dr. römisch 40 . Abgesehen davon, dass er mit seiner Gehfähigkeit sehr eingeschränkt sei, nutze er öffentliche Verkehrsmittel aus dem Grund der erhöhten Infektanfälligkeit nicht. Das der BF derzeit nur wenige Infekte habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze und Menschenansammlungen meide. Der BF ersucht daher die Angelegenheit neu zu beurteilen und seinem Antrag auf einen Parkausweis stattzugeben, sodass er auch künftig von möglicherweise tödlichen Infekten so weit wie möglich verschont bleibe.
  10. Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen mit der Erstellung eines weiteren medizinischen Gutachtens. 4.
  11. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.02.2024, (vidiert am 20.02.2024 von Dr. XXXX ) wurde aufgrund der Aktenlage zur beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ausgeführt, dass trotz der durch die Erhaltungstherapie erhöhten Infektionsgefahr unter der derzeitigen Therapie keine außergewöhnlichen Infekte bestehen würden. Zum Schutz vor Infektionen würden ausreichend Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Mund-Nasen-Schutzmasken oder Schutzimpfungen zur Verfügung stehen. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei laut den vorliegenden Befunden ausreichend, um eine kurze Wegstrecke in der Ebene zurückzulegen. Höhergradige Funktionseinschränkungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates würden nicht beschrieben werden. Laut der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung bestehe daher keine Funktionsbeeinträchtigung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde.4.
  12. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.02.2024, (vidiert am 20.02.2024 von Dr. römisch 40 ) wurde aufgrund der Aktenlage zur beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ausgeführt, dass trotz der durch die Erhaltungstherapie erhöhten Infektionsgefahr unter der derzeitigen Therapie keine außergewöhnlichen Infekte bestehen würden. Zum Schutz vor Infektionen würden ausreichend Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Mund-Nasen-Schutzmasken oder Schutzimpfungen zur Verfügung stehen. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei laut den vorliegenden Befunden ausreichend, um eine kurze Wegstrecke in der Ebene zurückzulegen. Höhergradige Funktionseinschränkungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates würden nicht beschrieben werden. Laut der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung bestehe daher keine Funktionsbeeinträchtigung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde.
  13. Mit E-Mail vom 27.02.2024 brachte der BF unter Hinweis auf seine erstattete Stellungnahme im Parteiengehör ergänzend vor, dass seine Krebserkrankung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems sei, daher sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
  14. Die belangte Behörde holte aufgrund des ergänzenden Vorbringens des BF eine weitere medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX ein.
  15. Die belangte Behörde holte aufgrund des ergänzenden Vorbringens des BF eine weitere medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. römisch 40 ein. 6.
  16. In der medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 11.03.2024 wird festgehalten, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien. Der Befund vom 20.11.2023 sei bereits beim aktenmäßigen Gutachten vom 19.02.2024 vorliegend gewesen. 6.
  17. In der medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 11.03.2024 wird festgehalten, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien. Der Befund vom 20.11.2023 sei bereits beim aktenmäßigen Gutachten vom 19.02.2024 vorliegend gewesen. Eine diagnosebezogene Gewährung des Zusatzeintrages „öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar“ sei bei einem multiplem Myelom nicht möglich. Trotz der durch die Erhaltungstherapie erhöhten Infektionsgefahr würden in den Befunden unter der derzeitigen Therapie keine außergewöhnlichen Infekte beschrieben. Zum Schutz vor Infektionen würden ausreichend Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Mund-Nasen-Schutzmasken oder Schutzimpfungen zur Verfügung stehen. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei laut den vorliegenden Befunden ausreichend um eine kurze Wegstrecke in der Ebene zurückzulegen. Höhergradige Funktionseinschränkungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates würden nicht bestehen. Laut der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung würden daher keine Funktionsbeeinträchtigung bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde. Die Einschätzung der Gutachten vom 12.01.2024 bzw vom 19.02.2024 bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bleibe daher unverändert.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag vom 21.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag vom 21.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX vom 11.03.2024 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 11.03.2024 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  20. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.04.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein. Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten wird zusammengefasst ausgeführt, dass außergewöhnliche Infekte deswegen nicht vorliegen, weil der BF schlicht und einfach öffentliche Verkehrsmittel nicht benutze und auch sonst Menschenansammlungen meide. Auch das Tragen von einer Mund Nasen Schutzmaske biete nur sehr bedingt Schutz und habe sich gezeigt, dass Schutzimpfungen nicht in allen Fällen vor Ansteckung Schutz bieten würden. Vor gewissen Schutzimpfungen, insbesondere Lebendimpfungen wie zB Masern sei dem BF vom behandelnden Onkologen wegen erhöhter Infektionsgefahr sogar dringend abgeraten worden. Der BF weise auf den Ambulanzbefund samt Stellungnahme des Onkologen OA Dr. XXXX vom 20.11.2023 hin, wonach eine Erhaltungstherapie mit dem Immunmodulator Lenalidomid durchgeführt werde. Die angewendete Therapie als auch die Grunderkrankung multiples Myelom würden zu einer deutlichen Einschränkung der Immunabwehr führen; Infektionen würden mit ca. 30 % an der zweiten Stelle als Todesursache feststehen. Demnach sei dem BF vom behandelnden Onkologen dringend empfohlen worden, Menschenansammlungen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu meiden. Diesem eindringlichen Rat seiner Ärzte befolge der BF auch, um eine erhöhte Infektanfälligkeit zu vermeiden. Bei der Grunderkrankung multiples Myelom handle es sich um eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, sodass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit vorliegen würden. Der Gutachter habe sich nicht ausreichend mit der Frage befasst, wie sich die körperlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich der zurücklegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, den Schwierigkeiten beim Sitzen und Stehen etc. auswirken würden, sodass der Sachverhalt auch diesbezüglich mangelhaft erhoben worden sei. Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten wird zusammengefasst ausgeführt, dass außergewöhnliche Infekte deswegen nicht vorliegen, weil der BF schlicht und einfach öffentliche Verkehrsmittel nicht benutze und auch sonst Menschenansammlungen meide. Auch das Tragen von einer Mund Nasen Schutzmaske biete nur sehr bedingt Schutz und habe sich gezeigt, dass Schutzimpfungen nicht in allen Fällen vor Ansteckung Schutz bieten würden. Vor gewissen Schutzimpfungen, insbesondere Lebendimpfungen wie zB Masern sei dem BF vom behandelnden Onkologen wegen erhöhter Infektionsgefahr sogar dringend abgeraten worden. Der BF weise auf den Ambulanzbefund samt Stellungnahme des Onkologen OA Dr. römisch 40 vom 20.11.2023 hin, wonach eine Erhaltungstherapie mit dem Immunmodulator Lenalidomid durchgeführt werde. Die angewendete Therapie als auch die Grunderkrankung multiples Myelom würden zu einer deutlichen Einschränkung der Immunabwehr führen; Infektionen würden mit ca. 30 % an der zweiten Stelle als Todesursache feststehen. Demnach sei dem BF vom behandelnden Onkologen dringend empfohlen worden, Menschenansammlungen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu meiden. Diesem eindringlichen Rat seiner Ärzte befolge der BF auch, um eine erhöhte Infektanfälligkeit zu vermeiden. Bei der Grunderkrankung multiples Myelom handle es sich um eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, sodass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit vorliegen würden. Der Gutachter habe sich nicht ausreichend mit der Frage befasst, wie sich die körperlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich der zurücklegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, den Schwierigkeiten beim Sitzen und Stehen etc. auswirken würden, sodass der Sachverhalt auch diesbezüglich mangelhaft erhoben worden sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag des BF auf Vorname der Zusatzeintragung Folge geben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und in eventu Beweis durch einen Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet aufnehmen. Der BF brachte weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
  21. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2024 vorgelegt.
  22. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 10.
  23. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 06.11.2024, folgende Diagnosen festgestellt:10.
  24. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 06.11.2024, folgende Diagnosen festgestellt: ● GS1: Multiples Myelom (Erstdiagnose 10/2020) mit Zustand nach mehrfachen Chemotherapien, Zustand nach Stammzelltransplantation und Erhaltungstherapie, mehrfachen Osteolysen, Belastungsschmerzen und Gangstörung bei Gleichgewichtsstörungen mit erheblich eingeschränkter Wegstrecke, erheblich reduzierter Allgemeinzustand, LWS-Syndrom/Zustand nach LWS OP mitberücksichtigt GS1: Multiples Myelom (Erstdiagnose 10 aus 2020,) mit Zustand nach mehrfachen Chemotherapien, Zustand nach Stammzelltransplantation und Erhaltungstherapie, mehrfachen Osteolysen, Belastungsschmerzen und Gangstörung bei Gleichgewichtsstörungen mit erheblich eingeschränkter Wegstrecke, erheblich reduzierter Allgemeinzustand, LWS-Syndrom/Zustand nach LWS OP mitberücksichtigt ● GS2: Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II), gute Einstellbarkeit unter oraler Kombinationstherapie GS2: Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch zwei), gute Einstellbarkeit unter oraler Kombinationstherapie ● GS3: Reaktive Verstimmung/Begleitdepression mit rezidivierender Verschlechterung, keine regelmäßige Therapie, Schlafstörungen mitberücksichtigt Seitens der Sachverständigen wurde ausgeführt, dass auch wenn bei der malignen hämatologischen Grunderkrankung eine Immun-/Abwehrschwäche bestehe, seien die Kriterien einer schweren Erkrankung des Immunsystems nicht erfüllt (abgesehen von der Phase während/unmittelbar nach der Stammzelltransplantation). Der Allgemeinzustand habe sich seit dem beanstandeten Gutachten noch weiter verschlechtert und es bestehe der Verdacht auf ein Rezidiv. Anhand der Anamnese und den Befunden sei nachvollziehbar, dass bereits im Jänner 2024 (Zeitpunkt des beanstandeten Gutachtens) schwere Einschränkungen bestanden hätten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 Meter aus eigener Kraft, Aktionsradius von 10 Minuten) nicht zugelassen hätten; zudem sei der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bereits damals aufgrund der Gangunsicherheit und Gleichgewichtsstörungen nicht gewährleistet gewesen. Die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ seien erfüllt, diesbezüglich werde eine abweichende Bewertung im Vergleich zum beanstandeten Gutachten getroffen. Stellungnehmend hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass ein reduzierter Allgemeinzustand/körperliche Schwäche bei maligner Grunderkrankung mit erheblich eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und Gangerschwernis mit Gangunsicherheit, Sturzgefahr und Gleichgewichtsstörungen bestehen würden. Dem Gesamtbild entsprechend sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet. Der BF könne nicht eine kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei nicht möglich. Es würden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Zum Gangbild des BF wurde folgendes festgehalten: „Gangbild schmerzgeplagt mit 2 Unterarmstützkrücken, ein Bauchgurt wird getragen. Finger-Boden-Abstand: erreicht mit den Fingerspitzen die Knieoberkante. Einbeinstand, Zehenspitzen- und Fersengang nicht durchführbar. Gleichgewichtsstörung, ohne Krücken Sturzneigung.“
  25. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.01.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.01.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren. Er ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 %.Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 %. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Multiples Myelom (Erstdiagnose 10/2020) mit Zustand nach mehrfachen Chemotherapien, Zustand nach Stammzelltransplantation und Erhaltungstherapie, mehrfachen Osteolysen, Belastungsschmerzen und Gangstörung bei Gleichgewichtsstörungen mit erheblich eingeschränkter Wegstrecke, erheblich reduzierter Allgemeinzustand, LWS-Syndrom und Zustand nach LWS-Operation  Multiples Myelom (Erstdiagnose 10 aus 2020,) mit Zustand nach mehrfachen Chemotherapien, Zustand nach Stammzelltransplantation und Erhaltungstherapie, mehrfachen Osteolysen, Belastungsschmerzen und Gangstörung bei Gleichgewichtsstörungen mit erheblich eingeschränkter Wegstrecke, erheblich reduzierter Allgemeinzustand, LWS-Syndrom und Zustand nach LWS-Operation ● Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II), gute Einstellbarkeit unter oraler Kombinationstherapie Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch zwei), gute Einstellbarkeit unter oraler Kombinationstherapie ● Reaktive Verstimmung/Begleitdepression mit rezidivierender Verschlechterung, keine regelmäßige Therapie, Schlafstörungen mitberücksichtigt Im Oktober 2020 wurde beim BF die bösartige Krebserkrankung „Multiples Myelom“ diagnostiziert und liegt derzeit ein Verdacht auf ein Rezidiv (Rückfall) vor. Aufgrund des erheblich reduzierten Allgemeinzustandes sowie der körperlichen Schwäche bestehen beim BF erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Zudem liegen beim BF eine Gangerschwernis mit Gangunsicherheit, Sturzgefahr und Gleichgewichtsstörungen vor. Sein Gangbild ist schmerzgeplagt, er verwendet zwei Unterarmstützkrücken und trägt einen Bauchgurt. Der BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke selbständig zurückzulegen. Aufgrund seines Gesamtleidenszustandes ist ein sicherer Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2024, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist.Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2024, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF aufgrund seiner malignen Grunderkrankung ein erheblich reduzierter Allgemeinzustand bzw. eine körperliche Schwäche mit erheblich eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bestehen. Ebenso stellte die Sachverständige fest, dass eine Gangerschwernis mit Gangunsicherheit, Sturzgefahr sowie Gleichgewichtsstörungen vorliegen.Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF aufgrund seiner malignen Grunderkrankung ein erheblich reduzierter Allgemeinzustand bzw. eine körperliche Schwäche mit erheblich eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bestehen. Ebenso stellte die Sachverständige fest, dass eine Gangerschwernis mit Gangunsicherheit, Sturzgefahr sowie Gleichgewichtsstörungen vorliegen. Die Feststellungen zum Gangbild basieren auf den im Rahmen der persönlichen Begutachtung des BF durch die Sachverständige Dr. XXXX erhobenen klinischen Status.Die Feststellungen zum Gangbild basieren auf den im Rahmen der persönlichen Begutachtung des BF durch die Sachverständige Dr. römisch 40 erhobenen klinischen Status. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX wurde das abweichende Ergebnis von der Sachverständigen Dr. XXXX damit begründet, dass anhand der Anamnese und der Befunde bereits zum Zeitpunkt des Vorgutachtens (Jänner 2024) beim BF schwere Einschränkungen bestanden haben, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht zuließen, auch wenn die Kriterien einer schweren Erkrankung des Immunsystems grundsätzlich nicht erfüllt sind bzw. waren. Zudem wurde gutachterlich ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des BF noch weiter verschlechtert hat und der Verdacht auf ein Rezidiv besteht. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 wurde das abweichende Ergebnis von der Sachverständigen Dr. römisch 40 damit begründet, dass anhand der Anamnese und der Befunde bereits zum Zeitpunkt des Vorgutachtens (Jänner 2024) beim BF schwere Einschränkungen bestanden haben, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht zuließen, auch wenn die Kriterien einer schweren Erkrankung des Immunsystems grundsätzlich nicht erfüllt sind bzw. waren. Zudem wurde gutachterlich ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des BF noch weiter verschlechtert hat und der Verdacht auf ein Rezidiv besteht. Schlüssig und nachvollziehbar wird weiters gutachterlich ausgeführt, dass der BF aufgrund der erheblichen eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und Gangerschwernis mit Gangunsicherheit, Sturzgefahr und Gleichgewichtsstörungen eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nicht mehr selbständig zurücklegen kann. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund des vorliegenden Gesamtleidenszustandes der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt nicht gewährleistet. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird dieses im oben angeführten Ausmaß der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird dieses im oben angeführten Ausmaß der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG trotz eines (Eventual-)Antrages des BF entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG trotz eines (Eventual-)Antrages des BF entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der BF leidet an der im Jahr 2020 diagnostizierten bösartigen Krebserkrankung „Multiples Myelom“ mit Verdacht auf ein Rezidiv. Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes bzw. der körperlichen Schwäche mit Gangerschwernis, Gangunsicherheit, Sturzgefahr und Gleichgewichtsstörungen bestehen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.Der BF leidet an der im Jahr 2020 diagnostizierten bösartigen Krebserkrankung „Multiples Myelom“ mit Verdacht auf ein Rezidiv. Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes bzw. der körperlichen Schwäche mit Gangerschwernis, Gangunsicherheit, Sturzgefahr und Gleichgewichtsstörungen bestehen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Zudem ist der BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen und ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet. Da der BF Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2291318.1.00

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