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{'item': 'G304 2309706-1'}

Obsah (7)§ 18Art. 133§ 10§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlG304 2309706-1 Spruch, G304 2309706-1/2ZG304 2309706-1/2Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem mit dem Umstand, dass die BF aus einem sicheren Drittstaat stammt und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist die Beschwerde erhoben, welche sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte II. bis VII. richtet. Die betagte BF leide an verschiedenen schweren Erkrankungen und verfüge in ihrem Herkunftsland über keine finanziellen Mittel und keine Angehörigen. Sie habe nur durch die gelegentliche Hilfe ihrer Nachbarn überleben können. Im Falle einer Rückkehr drohe eine Verletzung der nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Sie werde in Österreich von ihrer Ziehtochter und deren Mann versorgt und es bestehe hier ein Familienleben.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist die Beschwerde erhoben, welche sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. richtet. Die betagte BF leide an verschiedenen schweren Erkrankungen und verfüge in ihrem Herkunftsland über keine finanziellen Mittel und keine Angehörigen. Sie habe nur durch die gelegentliche Hilfe ihrer Nachbarn überleben können. Im Falle einer Rückkehr drohe eine Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Sie werde in Österreich von ihrer Ziehtochter und deren Mann versorgt und es bestehe hier ein Familienleben.
  3. Am 24.03.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF ist am XXXX geboren und nordmazedonische Staatsangehörige. 1.
  6. Die BF ist am römisch 40 geboren und nordmazedonische Staatsangehörige. 1.
  7. Sie ist geschieden, hat keine eigenen Kinder und im Herkunftsland leben keine Angehörige der BF. Die BF ist ohne finanzielle Mittel und leidet an Erkrankungen (wie zB Bluthochdruck, Cholesterin, Bronchitis, Herzkatheter). Sie ist nicht mehr erwerbsfähig. 1.
  8. Die BF stellte am 28.01.2025 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag zu ihren Asylgründen befragt. Sie gab an, sie habe ihr Herkunftsland verlassen, da sie dort niemanden mehr hätte und nur durch die Hilfe ihrer Nachbarn überleben könne. 1.
  9. Seit 2008 wohnt die Ziehtochter der BF mit ihrem Mann und ihren 3 Kindern in Österreich. Die BF hat in der Wohnung ihrer Stieftochter eine Unterkunft und sie wird von der Stieftochter versorgt. Die BF erhält in Österreich keine staatlichen Zuwendungen und von Seiten der Stieftochter ist der Abschluss einer privaten Versicherung für die BF in Aussicht genommen. 1.
  10. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
  11. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, etc. Dass die Ziehtochter der BF samt Familie in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen der BF und dem ZMR. Aus den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde geht hervor, dass die BF bei ihrer Ziehtochter und ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt wohnt, dort versorgt wird und der Abschluss einer privaten (Kranken-)Versicherung in Aussicht genommen ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu A) Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides 3.
  14. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Beim Herkunftsland der BF (Nordmazedonien) handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Die mittellose BF, die nicht mehr erwerbsfähig ist und an verschiedenen Erkrankungen leidet, konnte in ihrem Herkunftsland nach ihren Angaben nur mit Hilfe der Dorfgemeinschaft überleben. Aufgrund ihrer Lebenssituation besteht die begründete Gefahr, dass der BF in Nordmazedonien die Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.Aufgrund ihrer Lebenssituation besteht die begründete Gefahr, dass der BF in Nordmazedonien die Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Zudem brachte die BF vor, dass sie in Österreich bei ihrer Ziehtochter im gemeinsamen Haushalt lebt und eine finanzielle Abhängigkeit besteht, sodass eine Verletzung von Art 8 EMRK möglich wäre.Zudem brachte die BF vor, dass sie in Österreich bei ihrer Ziehtochter im gemeinsamen Haushalt lebt und eine finanzielle Abhängigkeit besteht, sodass eine Verletzung von Artikel 8, EMRK möglich wäre. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuzuerkennen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2309706.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.