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{'item': 'G314 2303391-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlG314 2303391-1 Spruch, G314 2303391-1/8EG314 2303391-1/8E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Nach § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer (BF) als EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer (BF) als EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Der BF hielt sich erst ab XXXX und damit seit weniger als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hielt sich erst ab römisch 40 und damit seit weniger als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hat in Österreich einen bewaffneten Raubüberfall begangen, wurde deshalb in Untersuchungshaft genommen und letztlich zu einer 15-monatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist zu Lasten des BF zu berücksichtigen, dass er vergleichsweise kurz nach seiner Einreise straffällig wurde und eine besonders schwere Straftat beging, die grundsätzlich auf ein erhebliches Aggressionspotential schließen lässt. Zu seinen Gunsten ist ins Kalkül zu ziehen, dass er die (vereinzelt gebliebene Tat) als Jugendlicher beging und dass er sich seither aktiv um einen geordneten Lebenswandel bemüht, ihm der Einstieg ins Berufsleben gelungen ist und er auch von seinem sozialen Umfeld (Vater und Stiefmutter, Bewährungshilfe) günstig beeinflusst wird. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Taten nicht Ausdruck einer anhaltenden, zu einer kriminellen Karriere führenden Gewaltbereitschaft sind, sondern durch eine schwierige Jugend, vorübergehende Probleme bei der Anpassung die Lebenssituation nach dem Umzug nach Österreich und eine dadurch verstärkte Adoleszenzkrise bedingt waren. Da der BF nunmehr durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufkommt und selbständig geworden ist, kann ausnahmsweise trotz der relativ kurzen Zeit des Wohlverhaltens, die seit der Verurteilung verstrichen ist, für ihn eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die nunmehrige Entwicklung des BF lässt vielmehr eine Überwindung der Adoleszenzkrise, eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt und eine endgültige Abkehr von delinquentem Verhalten erhoffen. Dazu kommt, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF bedeuten würde, zumal sein Vater und seine Stiefmutter, die ihn unterstützen, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und er hier auch einen Bekanntenkreis hat. Er spricht sehr gut Deutsch. Demgegenüber stehen vorhandene, aber gelockerte Bindungen zu seinem Heimatstaat Polen, den er schon als Kleinkind verlassen hat. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF ergibt daher - insbesondere unter Berücksichtigung seines relativ geringen Alters, der erfolgreichen Resozialisierungsbemühungen sowie des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen (siehe § 9 Abs 3 letzter Satz BFA-VG), - dass letztere überwiegen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ist daher nicht rechtskonform. Dazu kommt, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF bedeuten würde, zumal sein Vater und seine Stiefmutter, die ihn unterstützen, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und er hier auch einen Bekanntenkreis hat. Er spricht sehr gut Deutsch. Demgegenüber stehen vorhandene, aber gelockerte Bindungen zu seinem Heimatstaat Polen, den er schon als Kleinkind verlassen hat. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF ergibt daher - insbesondere unter Berücksichtigung seines relativ geringen Alters, der erfolgreichen Resozialisierungsbemühungen sowie des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen (siehe Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG), - dass letztere überwiegen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ist daher nicht rechtskonform. Auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG scheitert an der Intensität des Privatlebens des BF im Inland, zumal dabei gemäß § 66 Abs 2 FPG neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet auch sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Die sozialen Verflechtungen des BF im Bundesgebiet und die zu erstellende positive Zukunftsprognose lassen es derzeit nicht zu, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. In Stattgebung der Beschwerde sind die (nicht bereits vom Teilerkenntnis erfassten) Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids daher ersatzlos zu beheben. Auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG scheitert an der Intensität des Privatlebens des BF im Inland, zumal dabei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet auch sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Die sozialen Verflechtungen des BF im Bundesgebiet und die zu erstellende positive Zukunftsprognose lassen es derzeit nicht zu, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. In Stattgebung der Beschwerde sind die (nicht bereits vom Teilerkenntnis erfassten) Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids daher ersatzlos zu beheben. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist daher nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist daher nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2303391.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.