← Österreich

{'item': 'I416 2308553-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 2§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlI416 2308553-1 Spruch, I416 2308553-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger (im Folgenden kurz: BF), stellte am 10.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am 12.10.2023 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er in der Nacht des Erdbebens bei einem Freund gewesen sei, der in dieser Nacht gestorben sei und habe es keine staatliche Hilfe für die Familie gegeben. Da er Kurde sei habe er viel Rassismus erfahren und habe er das Land aufgrund der Diskriminierungen verlassen wollen. Er habe mit keinen staatlichen Sanktionen zu rechnen, ob er im Falle seiner Rückkehr etwas befürchte, wisse er nicht. Am 24.10.2024 wurde der BF niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er an, dass er gesund und ledig sei und keine Kinder habe. Er sei in XXXX in der Türkei geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Er sei Kurde und gehöre dem sunnitischen Glauben an, seine Eltern und seine beiden Brüder würden immer noch in XXXX leben und dort arbeiten. Er habe in der Türkei die Schule besucht und danach eine Lehre als Lackierer und Spengler gemacht. Dafür habe er auch einen Aufschub vom Militärdienst erhalten. Zu seinem Fluchtvorbringen führt er aus, dass der Staat ihrem Gebiet nach dem Erdbeben überhaupt nicht geholfen habe und er deswegen ins Ausland gegangen sei, er sehe für sich keine Zukunft in der Türkei. Nachgefragt gab er an, dass er keine weiteren Fluchtgründe habe, in seinem Gebiet würden immer wieder Bomben fallen. Nachgefragt, ob es sonst noch Probleme als Kurde gegeben habe, gab er wörtlich an: „In Istanbul oder Ankara wurde ich immer als Terrorist bezeichnet und das hat mich sehr gestört.“ Auf Vorhalt, dass er in der Türkei auch woanders leben könnte, gab er an, dass es für die Kurden fast keine Arbeitsmöglichkeiten geben würde und im Osten 11 Bezirke vom Erdbeben betroffen wären und habe er sich von der Wirtschaftskrise nicht mehr erfangen können. Er gab weiters an, dass er sich nie politisch betätigt habe oder Mitglied einer Partei gewesen sei. Gefragt was er im Falle einer Rückkehr befürchten würde, gab er an, dass er zum Militär müsste und er das nicht wolle. Einen Freikauf könne er sich zudem nicht leisten. Nachgefragt gab er an, dass er vom türkischen Militär als Kurde unterdrückt werde und würden die Kurden ins Krisengebiet versetzt. Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet gab er an, dass seit 6 Monaten geringfügig bei der Firma EK-M. e.U. als Autolackierer und Spengler arbeiten würde, er besuche einen Deutschkurs gehe in seiner Freizeit spazieren und sei in Kontakt zu Bekannten und einem Freund, Mitglied in einem Verein sei er nicht. Am 24.10.2024 wurde der BF niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er an, dass er gesund und ledig sei und keine Kinder habe. Er sei in römisch 40 in der Türkei geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Er sei Kurde und gehöre dem sunnitischen Glauben an, seine Eltern und seine beiden Brüder würden immer noch in römisch 40 leben und dort arbeiten. Er habe in der Türkei die Schule besucht und danach eine Lehre als Lackierer und Spengler gemacht. Dafür habe er auch einen Aufschub vom Militärdienst erhalten. Zu seinem Fluchtvorbringen führt er aus, dass der Staat ihrem Gebiet nach dem Erdbeben überhaupt nicht geholfen habe und er deswegen ins Ausland gegangen sei, er sehe für sich keine Zukunft in der Türkei. Nachgefragt gab er an, dass er keine weiteren Fluchtgründe habe, in seinem Gebiet würden immer wieder Bomben fallen. Nachgefragt, ob es sonst noch Probleme als Kurde gegeben habe, gab er wörtlich an: „In Istanbul oder Ankara wurde ich immer als Terrorist bezeichnet und das hat mich sehr gestört.“ Auf Vorhalt, dass er in der Türkei auch woanders leben könnte, gab er an, dass es für die Kurden fast keine Arbeitsmöglichkeiten geben würde und im Osten 11 Bezirke vom Erdbeben betroffen wären und habe er sich von der Wirtschaftskrise nicht mehr erfangen können. Er gab weiters an, dass er sich nie politisch betätigt habe oder Mitglied einer Partei gewesen sei. Gefragt was er im Falle einer Rückkehr befürchten würde, gab er an, dass er zum Militär müsste und er das nicht wolle. Einen Freikauf könne er sich zudem nicht leisten. Nachgefragt gab er an, dass er vom türkischen Militär als Kurde unterdrückt werde und würden die Kurden ins Krisengebiet versetzt. Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet gab er an, dass seit 6 Monaten geringfügig bei der Firma EK-M. e.U. als Autolackierer und Spengler arbeiten würde, er besuche einen Deutschkurs gehe in seiner Freizeit spazieren und sei in Kontakt zu Bekannten und einem Freund, Mitglied in einem Verein sei er nicht. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf den BF keine Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung festgestellt habe werden können.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf den BF keine Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung festgestellt habe werden können. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen geltend gemacht, da sich die belangte Behörde nicht näher mit seiner Verweigerung den Militärdienst zu leisten auseinandergesetzt habe und keine spezifischen Länderberichte dazu berücksichtigt habe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 vorgelegt und am 05.03.2025 Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zugewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 wurde die Eheschließung des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX bekannt gegeben und beantragt diese als Zeugin einzuvernehmen.Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 wurde die Eheschließung des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 bekannt gegeben und beantragt diese als Zeugin einzuvernehmen. Am 26.03.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und der Zeugin ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurück.Am 26.03.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und der Zeugin ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in der Stadt XXXX geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte in der Türkei neun Jahre lang die Schule und hat als Autolackierer gearbeitet.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte in der Türkei neun Jahre lang die Schule und hat als Autolackierer gearbeitet. Die Familie des BF besteht aus seinen Eltern und zwei Brüdern, die alle noch in XXXX leben und dort berufstätig sind. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Der BF steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Familienangehörigen.Die Familie des BF besteht aus seinen Eltern und zwei Brüdern, die alle noch in römisch 40 leben und dort berufstätig sind. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Der BF steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der BF reiste im Oktober 2023 legal aus der Türkei aus und auf dem Luftweg nach Serbien, ehe er dort schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gelangte und am 10.10.2023 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Am 24.02.2025 heiratete der BF eine ungarische Staatsangehörige, mit der er seit
  3. März 2025 in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Seine Ehefrau ist seit Juli 2022 im Bundesgebiet aufhältig und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diese war in verschiedenen Reinigungsunternehmen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig und ist seit 01.03.2025 als Arbeiterin bei der Firma XXXX erwerbstätig. Am 24.02.2025 heiratete der BF eine ungarische Staatsangehörige, mit der er seit
  4. März 2025 in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Seine Ehefrau ist seit Juli 2022 im Bundesgebiet aufhältig und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diese war in verschiedenen Reinigungsunternehmen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig und ist seit 01.03.2025 als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 erwerbstätig. E.C. wurde am 14.10.2022 nach Antragstellung eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (Angehörige als Verwandte in gerader absteigender Linie) vom Amt der XXXX Landesregierung ausgestellt (Beilage B, der mündlichen Beschwerdeverhandlung OZ 14). Am 13.03.2025 wurde seitens des BF ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers beim Magistrat der Stadt XXXX gestellt. Das Verfahren ist derzeit vor der zuständigen Behörde anhängig.E.C. wurde am 14.10.2022 nach Antragstellung eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (Angehörige als Verwandte in gerader absteigender Linie) vom Amt der römisch 40 Landesregierung ausgestellt (Beilage B, der mündlichen Beschwerdeverhandlung OZ 14). Am 13.03.2025 wurde seitens des BF ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers beim Magistrat der Stadt römisch 40 gestellt. Das Verfahren ist derzeit vor der zuständigen Behörde anhängig. Der BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ging von Februar 2024 bis Juni 2024 einer Erwerbstätigkeit nach, vom 01.07.2024 bis 09.12.2024 arbeitet der BF geringfügig in derselben Firma, seit 10.12.2024 geht der BF keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern arbeitet „schwarz“. Der BF hat laut eigenen Angaben einen privaten Deutschkurs besucht und verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF hat bislang keine Deutschsprachprüfung abgelegt, hat Freunde aber keine wichtigen Bezugspersonen und ist weder Mitglied in einem Verein noch politisch tätig. Der BF verfügt im Bundesgebiet außer seiner Ehefrau über keine sonstigen maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.03.2025 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.03.2025 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
  5. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF vorgelegten Unterlagen Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Türkei. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.03.2025 in Anwesenheit des BF, der Zeugin und seiner Rechtsvertretung. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund des vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokuments, dem türkischen Reisepass fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in der Türkei, der dort absolvierten Schulbildung und seine Berufserfahrung und den dort aufhältigen Familienangehörigen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zur gegenwärtigen Meldung im Bundesgebiet lassen sich dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Die Feststellung, wonach nahe Angehörige des BF gegenwärtig in der Türkei wohnhaft sind, fußt auf den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 und legte der BF zudem dar, dass er mit seinen in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen in Kontakt steht (S. 5 des Protokolls in OZ 14). Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich, abgesehen von seiner Ehefrau, über Familienangehörige verfügen würde. Die Feststellung zu seinem Familienleben und seiner Heirat mit der ungarischen Staatsangehörigen E.C. ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Verehelichung des BF mit E.C. ist durch die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX urkundlich nachgewiesen.Die Feststellung zu seinem Familienleben und seiner Heirat mit der ungarischen Staatsangehörigen E.C. ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Verehelichung des BF mit E.C. ist durch die Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 urkundlich nachgewiesen. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF und dessen Ehegattin, insbesondere zur Staatsangehörigkeit der Ehefrau und zu melde- und aufenthaltsrechtlichen Tatsachen, ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zu seinen Erwerbstätigkeiten ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web, woraus sich auch die Feststellung ergib, dass der BF derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der BF „schwarz“ arbeitet, ergibt sich aus den Angaben der Ehefrau im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll Seite 13, OZ 14). Dass der BF einen privaten Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen, ebenso wie die Tatsache, dass er bisher keine Deutschprüfung abgelegt hat. Davon, dass der BF seiner Aufenthaltsdauer und beruflichen Tätigkeit entsprechend (Autolackierer in einer türkischen KFZ Werkstatt) Deutschkenntnisse aufweist, konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen. Etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein allfälliges ehrenamtliches Engagement verneinte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenso wie eine allfällige politische Tätigkeit. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll Seite 2, OZ 14). Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll Seite 2, OZ 14).
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu A I.) Einstellung zu den Punkten I. bis III. 3.
  9. Zu A römisch eins.) Einstellung zu den Punkten römisch eins. bis römisch drei.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391)

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391) Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN)Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN) Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (unter anderem) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Auffassung hat auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020) Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.03.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN).Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.03.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN). Die angefochtenen Spruchpunkte I, II und III sind aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei sind aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden vergleiche VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III einzustellen war.Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei einzustellen war. 3.2. Zu A II.) Zur Aufhebung der Spruchpunkte IV bis VI:3.2. Zu A römisch zwei.) Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch vier bis VI: 3.2.1. Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen:

§ 2Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 146/2020, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z. 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z. 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z. 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021, lautet:Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht § 52 NAG Folgendes vor:Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht Paragraph 52, NAG Folgendes vor: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]“ Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG wie folgt:Paragraph 54, NAG wie folgt:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Ungarn wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.05.2004 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des BF ist ungarische Staatsangehörige, sie befindet sich jedenfalls seit 18.07.2022 rechtmäßig in Österreich und ist hier als Arbeiterin beschäftigt. Bei der Ehegattin des BF handelt es sich somit eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit 14.10.2022 über eine Anmeldebescheinigung

§ 53NAG verfügt.

Ungarn wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.05.2004 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des BF ist ungarische Staatsangehörige, sie befindet sich jedenfalls seit 18.07.2022 rechtmäßig in Österreich und ist hier als Arbeiterin beschäftigt. Bei der Ehegattin des BF handelt es sich somit eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit 14.10.2022 über eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG verfügt. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG

  1. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG
  2. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass die Eheschließung in unmittelbarer zeitlicher Nähe – zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids und der Beantragung der Eheschließung liegt weniger als 1 Woche - zur negativen erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt ist, sodass dahingehend die Vermutung im Raum steht, dass der BF und seine Ehegattin tatsächlich kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen. Dessen ungeachtet ist die erfolge Eheschließung, die sich zeitlich mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides überschnitten hat, vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen. Die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt einer Person nämlich selbst dann zu, wenn die Ehe zwar als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt – das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ist vor der nach dem NAG zuständigen Behörde noch anhängig – kann die dahin gehegte Vermutung keine Auswirkungen auf dieses Verfahren entfalten.Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass die Eheschließung in unmittelbarer zeitlicher Nähe – zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids und der Beantragung der Eheschließung liegt weniger als 1 Woche - zur negativen erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt ist, sodass dahingehend die Vermutung im Raum steht, dass der BF und seine Ehegattin tatsächlich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. Dessen ungeachtet ist die erfolge Eheschließung, die sich zeitlich mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides überschnitten hat, vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen. Die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt einer Person nämlich selbst dann zu, wenn die Ehe zwar als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt – das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ist vor der nach dem NAG zuständigen Behörde noch anhängig – kann die dahin gehegte Vermutung keine Auswirkungen auf dieses Verfahren entfalten. 3.2.
  3. Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bei (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  4. Abschnitts des
  5. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig (vgl. ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  6. Abschnitts des
  7. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig vergleiche ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen seit dem 24.02.2025 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf § 52 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG als unzulässig. Die belangte Behörde konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 10.01.2025 genehmigt und am 16.01.2025 zugestellt, die Ehe wurde am 24.02.2025 geschlossen – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem BF noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen seit dem 24.02.2025 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf Paragraph 52, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als unzulässig. Die belangte Behörde konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 10.01.2025 genehmigt und am 16.01.2025 zugestellt, die Ehe wurde am 24.02.2025 geschlossen – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem BF noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Da der BF derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG 2005 zusammengefasst nicht vor.

Da der BF derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 zusammengefasst nicht vor.

§ 52Abs.

9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt V. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI), die

§ 55

FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt römisch fünf. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs), die

Paragraph 55, FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2308553.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.