Obsah (15)
§ 28§ 53§ 55Art. 133§ 4§ 58§ 10§ 52§ 46§ 18§ 1§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlI425 2195736-2 Spruch, I425 2195736-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG auf achtzehn Monate herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf achtzehn Monate herabgesetzt wird. III. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Benin (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da Zweifel an der Altersangabe des Beschwerdeführers bestanden, holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für asylrechtliche medizinische Begutachtung DDr. R kam nach einer multifaktoriellen Befunderhebung in seinem Gutachten vom 11.09.2017 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 05.09.2017 ein Mindestalter von 17,3 Jahren aufgewiesen habe bzw. als sein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei.Da Zweifel an der Altersangabe des Beschwerdeführers bestanden, holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für asylrechtliche medizinische Begutachtung DDr. R kam nach einer multifaktoriellen Befunderhebung in seinem Gutachten vom 11.09.2017 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 05.09.2017 ein Mindestalter von 17,3 Jahren aufgewiesen habe bzw. als sein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 anzunehmen sei. Mit Bescheid vom 19.04.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung g, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebend Wirkung ab und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2021, Zl. I401 2195736-1/13E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Einer gegen dieses Erkenntnis seitens des Beschwerdeführers erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zunächst mit Beschluss vom 23.12.2021, Zl. Ra 2021/19/0436-9 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Revision jedoch in der Folge mit Beschluss vom 19.01.2022, Zl. Ra 2021/19/0436-11 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 24.04.2024 beim BFA persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005. Am 26.06.2024 reichte er noch ein Konvolut an Integrationsunterlagen nach.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 24.04.2024 beim BFA persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Am 26.06.2024 reichte er noch ein Konvolut an Integrationsunterlagen nach. Am 08.11.2024 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und brachte bei dieser Gelegenheit ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.Am 08.11.2024 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und brachte bei dieser Gelegenheit ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage. Am 16.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme zu dem ihm vorab übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich unter Anschluss weiterer Integrationsunterlagen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 16.09.2024
§ 4Abs. 1 Z 3 i
Vm § 8 AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
Darüber hinaus wurde gegen ihn
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 16.09.2024
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wurde
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 20.12.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltlich falsche Entscheidung sowie eine mangelhafte Verfahrensführung moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2025, Zl. I425 2195736-2/2Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2025, Zl. I425 2195736-2/2Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Mit Schreiben vom 27.01.2025 ("Information im Beschwerdeverfahren") übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diverse Korrespondenzen mit der Schule des Beschwerdeführers, die dieser in Österreich besucht. Am 21.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Französisch-Dolmetscherin in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten, an der auch eine Vertreterin der belangten Behörde via Videokonferenz teilnahm. Die Zuschaltung der Behördenvertreterin via Zoom war wiederholt von technischen Problemen geprägt, sodass ein seitens des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit spontan stellig gemachter Zeuge aus Zeitgründen nicht mehr befragt werden konnte und hierfür im Einvernehmen mit sämtlichen Beteiligten eine weitere Tagsatzung anberaumt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Am 21.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Französisch-Dolmetscherin in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten, an der auch eine Vertreterin der belangten Behörde via Videokonferenz teilnahm. Die Zuschaltung der Behördenvertreterin via Zoom war wiederholt von technischen Problemen geprägt, sodass ein seitens des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit spontan stellig gemachter Zeuge aus Zeitgründen nicht mehr befragt werden konnte und hierfür im Einvernehmen mit sämtlichen Beteiligten eine weitere Tagsatzung anberaumt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Am 21.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend noch eine schriftliche Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll vom 21.02.
- Am 24.03.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine zweite mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Französisch-Dolmetscherin in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten, im Zuge derer nunmehr auch der seitens des Beschwerdeführers stellig gemachte Zeuge befragt wurde. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb dieser zweiten Tagsatzung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin, Angehöriger der Volksgruppe der Dendi und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er spricht fließend Französisch, ist gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig, zudem ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, er wuchs bei seinem Onkel in XXXX auf und lebte bis zu seiner Ausreise bei diesem, wobei er in Benin sieben Jahre die Schule besuchte. Im Anschluss daran verrichtete er Gelegenheitsjobs, wie das Waschen von Motorrädern und PKWs. Neben seinem Onkel hat der Beschwerdeführer noch zwei jüngere Brüder, wobei er zumindest bis Ende des Jahres 2021 noch in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat stand.Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, er wuchs bei seinem Onkel in römisch 40 auf und lebte bis zu seiner Ausreise bei diesem, wobei er in Benin sieben Jahre die Schule besuchte. Im Anschluss daran verrichtete er Gelegenheitsjobs, wie das Waschen von Motorrädern und PKWs. Neben seinem Onkel hat der Beschwerdeführer noch zwei jüngere Brüder, wobei er zumindest bis Ende des Jahres 2021 noch in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat stand. Seit spätestens 05.08.2017 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt nunmehr seit 19.01.2022 durchgehend als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz kam er bislang nicht nach. Abgesehen von seiner temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber kam ihm zu keinem Zeitpunkt ein sonstiges Aufenthaltsrecht zu. Bereits seit Juni 2018 ist ein seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer anhängig. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt er auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Seit 09.10.2017 ist er durchgehend in Unterkünften der Caritas untergebracht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Ansonsten ging er lediglich kurzzeitig – konkret von 01.04.2022 bis 30.04.2022, von 11.05.2022 bis 31.05.2022, von 03.10.2023 bis 31.10.2023, von 05.04.2024 bis 30.04.2024, sowie zuletzt von 30.10.2024 bis 31.10.2024 – für einen Gesamtzeitraum von etwa dreieinhalb Monaten geringfügigen, per Dienstleistungsscheck entlohnten Beschäftigungen nach. Er hat sich beim Unternehmen A. GmbH zunächst im November 2024 als Hilfsarbeiter und im Februar 2025 für eine Lehrstelle beworben. Außerdem hat er eine aufschiebend mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis bedingte Einstellungszusage einer Tischlerei. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse bis zum Sprachniveau B2 besucht und Deutschprüfungen für die Sprachniveaus A1 (im Mai 2018), A2 (im Juli 2019) und B1 (im August 2022) erfolgreich abgelegt. Er kann sich alltagstauglich auf Deutsch verständigen. Von 31.03.2025 bis 25.04.2025 ist er wiederum für einen Deutschkurs für das Sprachniveau B2.1 angemeldet. Im Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer an einer Mittelschule vor einer Externistenprüfungskommission erfolgreich die Pflichtschulabschluss-Prüfung abgelegt. Ab dem Wintersemester 2022/23 wurde der Beschwerdeführer zunächst als außerordentlicher Schüler im Sinne des § 4 des SchUG an einer Höhere Technische Lehranstalt (HTL) zugelassen, seit dem Wintersemester 2023/24 ist er dort ordentlicher Schüler. Er besucht an dieser HTL einerseits einen 7-semestrigen Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure / Maschinenbau, und andererseits einen zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen, Fachrichtungsbereich Maschinenbau / Gebäudetechnik / Wirtschaftsingenieure. Der Beschwerdeführer betreibt seinen Schulbesuch durchaus ernsthaft und hat auch die technischen Pflichtgegenstände – sofern er von diesen nicht befreit ist - positiv absolviert, wurde jedoch in den jüngsten vorgelegten Semesterzeugnissen sowohl des Vorbereitungslehrgangs vom 16.02.2024 als auch des Aufbaulehrgangs vom 05.07.2024 in den beiden Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch jeweils mit Nicht Genügend ("5") beurteilt. Ein Schulabschluss des Beschwerdeführers steht auch nicht zeitnahe bevor, sondern wäre mit einem solchen allenfalls frühestens im Juni 2027 zu rechnen.Ab dem Wintersemester 2022/23 wurde der Beschwerdeführer zunächst als außerordentlicher Schüler im Sinne des Paragraph 4, des SchUG an einer Höhere Technische Lehranstalt (HTL) zugelassen, seit dem Wintersemester 2023/24 ist er dort ordentlicher Schüler. Er besucht an dieser HTL einerseits einen 7-semestrigen Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure / Maschinenbau, und andererseits einen zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen, Fachrichtungsbereich Maschinenbau / Gebäudetechnik / Wirtschaftsingenieure. Der Beschwerdeführer betreibt seinen Schulbesuch durchaus ernsthaft und hat auch die technischen Pflichtgegenstände – sofern er von diesen nicht befreit ist - positiv absolviert, wurde jedoch in den jüngsten vorgelegten Semesterzeugnissen sowohl des Vorbereitungslehrgangs vom 16.02.2024 als auch des Aufbaulehrgangs vom 05.07.2024 in den beiden Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch jeweils mit Nicht Genügend ("5") beurteilt. Ein Schulabschluss des Beschwerdeführers steht auch nicht zeitnahe bevor, sondern wäre mit einem solchen allenfalls frühestens im Juni 2027 zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist durchaus um eine gesellschaftliche Integration bemüht. Er hat sowohl in seinem Wohnort XXXX , wo er seit September 2018 in einem Caritasquartier lebt, als auch über seinen Schulbesuch diverse Freund- und Bekanntschaften geschlossen. Seit Oktober 2020 ist er zudem ordentliches und aktives Mitglied des in XXXX angesiedelten Vereins " XXXX ", der sich ehrenamtlich für Integration und den Austausch der heimischen Bevölkerung mit Asylwerbern und Flüchtlingen engagiert. Der Beschwerdeführer kommt hierbei regelmäßig zu den jeden Freitag stattfindenden Treffen des Vereins im Caritasquartier sowie zu den unregelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen, wobei er insbesondere für besagte Freitagstreffen andere Bewohner seines Quartiers mobilisiert und im Bedarfsfall auch als Dolmetscher für den Verein fungiert, Infoflyer austrägt und eines der Klimatickets des Vereins verwaltet. Bei außertourlichen Veranstaltungen des Vereins wie einem Europatag oder einem Benefizkonzert half er ebenfalls ehrenamtlich mit und nahm er auch an sonstigen Veranstaltungen des Vereins wie Deutschkursen, Wandertagen, Diskussionsabenden, Fußballspielen, Kino- und Theaterbesuchen und Ausflügen bereits vor seiner formellen Mitgliedschaft ab Oktober 2020 teil und tut er dies nach wie vor. Ebenfalls engagiert sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei Veranstaltungen der örtlichen Bibliothek sowie der Kirche, etwa bei der katholischen Frauenbewegung oder der Jungschar, wobei er u.a. auch einen Artikel für die lokale Pfarrzeitung verfasste und seit drei Jahren bei den Pfarrkaffees mithilft. Auch hilft er bei Gartenarbeiten, wenn bei Personen aus der örtlichen Gemeinschaft etwa im Frühjahr das Umstechen ansteht. Für die Marktgemeinde XXXX war der Beschwerdeführer zudem jahrelang als Schülerlotse im Einsatz, auch hat er an einem Nähprojekt der Gemeinde – " XXXX " – teilgenommen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in Österreich noch diverse Basisbildungsveranstaltungen besucht.Der Beschwerdeführer ist durchaus um eine gesellschaftliche Integration bemüht. Er hat sowohl in seinem Wohnort römisch 40 , wo er seit September 2018 in einem Caritasquartier lebt, als auch über seinen Schulbesuch diverse Freund- und Bekanntschaften geschlossen. Seit Oktober 2020 ist er zudem ordentliches und aktives Mitglied des in römisch 40 angesiedelten Vereins " römisch 40 ", der sich ehrenamtlich für Integration und den Austausch der heimischen Bevölkerung mit Asylwerbern und Flüchtlingen engagiert. Der Beschwerdeführer kommt hierbei regelmäßig zu den jeden Freitag stattfindenden Treffen des Vereins im Caritasquartier sowie zu den unregelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen, wobei er insbesondere für besagte Freitagstreffen andere Bewohner seines Quartiers mobilisiert und im Bedarfsfall auch als Dolmetscher für den Verein fungiert, Infoflyer austrägt und eines der Klimatickets des Vereins verwaltet. Bei außertourlichen Veranstaltungen des Vereins wie einem Europatag oder einem Benefizkonzert half er ebenfalls ehrenamtlich mit und nahm er auch an sonstigen Veranstaltungen des Vereins wie Deutschkursen, Wandertagen, Diskussionsabenden, Fußballspielen, Kino- und Theaterbesuchen und Ausflügen bereits vor seiner formellen Mitgliedschaft ab Oktober 2020 teil und tut er dies nach wie vor. Ebenfalls engagiert sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei Veranstaltungen der örtlichen Bibliothek sowie der Kirche, etwa bei der katholischen Frauenbewegung oder der Jungschar, wobei er u.a. auch einen Artikel für die lokale Pfarrzeitung verfasste und seit drei Jahren bei den Pfarrkaffees mithilft. Auch hilft er bei Gartenarbeiten, wenn bei Personen aus der örtlichen Gemeinschaft etwa im Frühjahr das Umstechen ansteht. Für die Marktgemeinde römisch 40 war der Beschwerdeführer zudem jahrelang als Schülerlotse im Einsatz, auch hat er an einem Nähprojekt der Gemeinde – " römisch 40 " – teilgenommen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in Österreich noch diverse Basisbildungsveranstaltungen besucht. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin (Gesamtaktualisierung am 28.02.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023). Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom
- Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023). Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023). Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Benin: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, Zugriff 26.2.20024 ● Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (31.5.2023): Présentation du Bénin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/benin/presentation-du-benin/, Zugriff 26.2.2024- ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Sicherheitslage Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vergleiche FD 15.10.2023). Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023). Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023). Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023). Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023). Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024 ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.6.2023): Reiseinformation Benin (Republik Benin), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/benin, Zugriff 8.2.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.10.2023): Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/benin/#securite, Zugriff 8.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023). Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023). Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023). Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024). Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende
(2022)nicht getan (USDOS 20.3.2023). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Benin 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094517.html, Zugriff 12.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren ebenfalls moderat gesunken (LI 2.2024c) Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023). Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe Kommission für Korruptionsprävention (HCPC) ersetzt, die befugt ist, Korruptionsfälle an die Gerichte zu verweisen. Mit dem Gesetz zur Einrichtung dieser Behörde wurden auch einige Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023). Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vergleiche TI 2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php, Zugriff 26.2.2024 ● TI - Transparency International
(2023): Corruption Perception Index Benin, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/ben, Zugriff 12.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. . Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023). Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023). Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023). Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023 ).Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023 ). Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 1.9.2023), hart und lebensbedrohlich, aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Bedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung und Verpflegung, und führen zum Tod. Verurteilte Straftäter, Untersuchungshäftlinge und Jugendliche werden oft zusammen untergebracht (USDOS 20.3.2023). Ineffizienz der Justiz, Korruption und ein Mangel an Anwälten im Norden behindern jedoch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Mangel an Ressourcen trägt dazu bei, dass die Untersuchungshaft oft sehr lange dauert (FH 2023). Der NGO Social Change Benin 2022 zufolge gab es in den Gefängnissen von Kandi und Natitingou im Norden des Landes jeden Monat fünf Todesfälle, die auf die physischen Bedingungen und die schlechte Qualität der Nahrung und der medizinischen Versorgung zurückzuführen waren. Die Behörden ergriffen manchmal Abhilfemaßnahmen. Am 6.1. und 2.8.2022 begnadigte der Präsident 849 Gefangene (USDOS 20.3.2023). Es kommt gelegentlich zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, manchmal mit extremen Strafen, insbesondere im CRIET. Laut Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politischen Gründen verhaftet (FH 2023). Die Regierung hat Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter zugelassen. Vertreter von Social Change Benin und der beninischen Menschenrechtskommission durften Gefängnisse besuchen. Amnesty International wurde jedoch keine Genehmigung für Gefängnisbesuche erteilt (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Todesstrafe Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vgl. AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das
- Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vergleiche AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das
- Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021). Quellen: ● AI - Amnesty International (26.2.2023): Wenn der Staat tötet, Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste-5.pdf, Zugriff 13.2.2024 ● AI - Amnesty International (5.2021): Amnesty Regionalverbund Westafrika, Benin, https://amnesty-westafrika.de/benin/, Zugriff 13.2.2023 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und wird in der Praxis allgemein geachtet (FH 2023). Alle religiösen Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen. Regierungsbeamte auf Departements- und Gemeindeebene sind befugt, bestimmte Arten der Religionsausübung zu verbieten, um den Frieden zu wahren (USDOS 20.3.2023). 48,5 % der Bevölkerung sind Christen, 27,7 % Muslime (meist Sunniten), 11,6 % praktizieren Vodoun, 2,6 % gehören indigenen Religionsgruppen an, 2,6 % anderen religiösen Gruppen, und 5,8 % geben an, keiner Religion anzugehören (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 1.2.2024).48,5 % der Bevölkerung sind Christen, 27,7 % Muslime (meist Sunniten), 11,6 % praktizieren Vodoun, 2,6 % gehören indigenen Religionsgruppen an, 2,6 % anderen religiösen Gruppen, und 5,8 % geben an, keiner Religion anzugehören (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 1.2.2024). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): The World Factbook Benin, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/benin/#military-and-security, Zugriff 8.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Benin, https://www.ecoi.net/en/document/2092186.html, Zugriff 14.2.2024 Minderheiten Die Verfassung und die Gesetze sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor. Das Strafgesetzbuch sieht den Schutz ethnischer Minderheiten vor physischer Gewalt, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor; und
dem Arbeitsgesetzbuch ist auch der Schutz ethnischer Minderheiten vor Diskriminierung am Arbeitsplatz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin sind trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich. Die ethnischen Minderheiten sind in der Regel in den Regierungsbehörden, im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften vertreten (FH 2023). Benin ist seit jeher zwischen nördlichen und südlichen ethnischen Gruppen geteilt, und politische Parteien stützen sich häufig auf ethnische Zugehörigkeiten. Der im Süden geborene Talon wählte die meisten seiner politischen Kandidaten aus der südlichen Gbe-Sprachregion. Im Jahr 2019 wurde mit der Tradition gebrochen, bei der die Führer der Legislative und die Chefs der Exekutive aus verschiedenen Regionen stammen. Vizepräsident Talata stammt aus dem Norden (FH 2023). Im August 2022 äußerte sich der UN-Ausschuss besorgt über die tätlichen Angriffe auf Menschen mit Albinismus sowie deren Stigmatisierung und Diskriminierung, die auf dem Glauben an Hexerei und tradierten Ansichten bezüglich der Hautfarbe beruhen. Der Ausschuss forderte Benin auf, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Albinismus zu ergreifen und sicherzustellen, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigung haben (AI 28.3.2023). Ferner berichten NGOs, die sich mit dem Schutz von Menschen mit Albinismus befassen, über gesellschaftliche Diskriminierung und Missbrauch, einschließlich Kindstötung von Kindern mit Albinismus, Organhandel und unzureichende Gesundheitsdienste (USDOS 20.3.2023). Amnesty International berichtete, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Fulani stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht sind, insbesondere von willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Im Juni 2021 richtete die Regierung im Büro des Präsidenten die Hohe Kommission für Herder-Siedlung ein. Die Kommission hat den Auftrag, sich mit Konfliktangelegenheiten zwischen Landwirten und Hirten zu befassen, einschließlich der dauerhaften Ansiedlung wandernder Hirten. Die Wirksamkeit der Kommission musste noch ermittelt werden (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Regierung versucht die Herdenwanderung zu regulieren, kam es immer wieder zu Gewalt zwischen den Fulani-Hirten und den ansässigen Bauern. Auf Gemeindeebene beschuldigten Beamte bewaffnete Fulani-Hirten aus Nigeria, die Gewalt zu provozieren, indem sie ihren Rindern erlaubten, die Ernte der Bauern zu fressen. Sowohl Hirten als auch Bauern waren an der Gewalt beteiligt. 2022 wurden zahlreiche Fälle von Gewalt mit Todesfolge gemeldet. Im Oktober 2022 gab es glaubwürdige Berichte über die Tötung von Fulani-Hirten durch die beninischen Streitkräfte, die im Verdacht standen, mit gewalttätigen extremistischen Organisationen in Verbindung zu stehen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Benin 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094517.html, Zugriff 12.2.2024 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen können sich die Menschen in Benin frei bewegen. In einigen ländlichen Gebieten zwingen kulturelle Traditionen die Frauen jedoch dazu, über längere Zeiträume in ihren Häusern zu bleiben (FH 2023). Laut der Zeitung Matin Libre hat die Verkehrspolizei routinemäßig Bestechungsgelder von Lastwagenfahrern verlangt, damit sie das Gesetz gegen überladene und unsichere Fahrzeuge nicht durchsetzen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094345.html, Zugriff 8.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.203): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024). Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023) Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023). Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023). Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023). Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023). Quellen: ● Credendo (24.10.2023): Benin: Classified in medium to long term political risk category 6/7, https://credendo.com/en/knowledge-hub/benin-classified-medium-long-term-political-risk-category-67, Zugriff 26.2.2024 ● CWA - Compact with Africa (10.2023): Benin, https://www.compactwithafrica.org/content/compactwithafrica/home/compact-countries/benin.html#tab_1, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024): Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/index.php, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024b): Kennziffern der Wirtschaft in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/wirtschaft.php, Zugriff 26.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024c): Korruption in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/korruption.php, Zugriff 26.2.2024 ● WB - The World Bank (29.9.2023): Benin, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/benin/overview, Zugriff 26.2.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil, Benin, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-benin.pdf, Zugriff 26.2.2024 Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023). Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.11.2023): Benin: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 8.2.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.9.2023): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html#eda9923c0, Zugriff 8.2.2024 ● LI - Laenderdaten.info (2.2024d): Gesundheitswesen in Benin, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Benin/gesundheit.php, Zugriff 26.2.2024 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Quellen: ● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Benin - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/benin/benin_deutsch.html, Zugriff 27.2.2024 ● Retour volontaire
(2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 27.2.2024 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089456.html, Zugriff 8.2.2024
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Benin. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in den hg. Akt bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers zur Zl. I401 2195736-
- Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 21.02.2025, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, wobei an dieser Tagsatzung auch eine Vertreterin der belangten Behörde via Videokonferenz teilnahm, sowie am 24.03.2025, abermals in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, im Zuge derer nunmehr auch der seitens des Beschwerdeführers stellig gemachte Zeuge Mag. V. befragt wurde.Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 21.02.2025, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, wobei an dieser Tagsatzung auch eine Vertreterin der belangten Behörde via Videokonferenz teilnahm, sowie am 24.03.2025, abermals in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, im Zuge derer nunmehr auch der seitens des Beschwerdeführers stellig gemachte Zeuge Mag. römisch fünf. befragt wurde. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Seine Volljährigkeit wurde indessen im gegenständlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt und war diese bereits auf Grundlage des in seinem Asylverfahren eingeholten und im Akt einliegenden, schlüssigen und vollständigen medizinischen Gutachtens zu seiner Altersfeststellung, wonach als sein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei, festzustellen, wobei der Vollständigkeit halber zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch mit seinem initial in seinem Asylverfahren behaupteten Geburtsdatum des 25.06.2002 bereits seit Jahren volljährig wäre.Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Seine Volljährigkeit wurde indessen im gegenständlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt und war diese bereits auf Grundlage des in seinem Asylverfahren eingeholten und im Akt einliegenden, schlüssigen und vollständigen medizinischen Gutachtens zu seiner Altersfeststellung, wonach als sein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 anzunehmen sei, festzustellen, wobei der Vollständigkeit halber zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch mit seinem initial in seinem Asylverfahren behaupteten Geburtsdatum des 25.06.2002 bereits seit Jahren volljährig wäre. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Französisch-Kenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie seinem vorangegangenen Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer zumindest bis Ende des Jahres 2021 noch in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat stand, gab er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2024 zu Protokoll (AS 185). Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im Rahmen der ersten Verhandlung am 21.02.2025 ausdrücklich angab, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll S. 4). Zugleich brachte er in dieser Verhandlung Lichtbilder der Verpackungen diverser Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel sowie einen medizinischen Befund einer Vorsorgeuntersuchung durch einen praktischen Arzt vom November 2024 in Vorlage. Die Lichtbilder (Beilage E) zeigen größtenteils Verpackungen und Blister rezeptfreier Wirkstoffe wie Aspirin, Vitamine und Mineralstoffe oder eine Gurgellösung für Entzündungen im Mund- und Rachenbereich, dazu etwa noch zwei Schmerzmittel. Dem Befund der Vorsorgeuntersuchung vom 28.11.2024 (Beilage F) ist im Wesentlichen lediglich ein geringfügig erhöhter Blutdruck (140/90 mmHG) sowie eine niederschwellige Dyslipidämie (eine geringfügige Erhöhung von Plasmacholesterin und Triglyceriden bei zugleich niedrigem HDL-Cholesterinspiegel) zu entnehmen, wobei dem Beschwerdeführer in Anbetracht von leichtem Übergewicht insbesondere fettarme Kost und regelmäßige Bewegung sowie eine weitere Vorsorgeuntersuchung in ein bis zwei Jahren anempfohlen wurden. Zudem legte der Beschwerdeführer noch Lichtbilder von einem Hautausschlag an Händen und Armen vor, wobei ihm im Vorsorgeuntersuchungsbefund hinsichtlich seiner Haut lediglich eine "Selbstbeobachtung" empfohlen wird. Die Erforderlichkeit einer Dauermedikation oder wie auch immer geartete Hinweise auf eine schwere, dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung ergaben sich aus dem vorgelegten Befund keine, daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 05.08.2017 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister, wobei in letzterem zudem die seit 09.10.2017 durchgehende Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Caritas-Unterkünften - hiervon seit September 2018 in XXXX – ersichtlich ist.Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 05.08.2017 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister, wobei in letzterem zudem die seit 09.10.2017 durchgehende Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Caritas-Unterkünften - hiervon seit September 2018 in römisch 40 – ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, fußt auf einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung). Hieraus ist in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er seit 09.10.2017 durchgehend in Unterkünften der Caritas untergebracht ist, unweigerlich auf seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zu schließen. Die seitens des Beschwerdeführers für einen Gesamtzeitraum von etwa dreieinhalb Monaten ausgeübten geringfügigen, per Dienstleistungsscheck entlohnten Beschäftigungen sind im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger dokumentiert. Dass sich der Beschwerdeführer beim Unternehmen A. GmbH zunächst im November 2024 als Hilfsarbeiter und im Februar 2025 noch für eine Lehrstelle beworben hat, wurde durch die Vorlage der entsprechenden Bewerbungsschreiben (AS 255; Beilage B zum Protokoll der zweiten Verhandlung) bescheinigt. Seine aufschiebend mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis bedingte Einstellungszusage einer Tischlerei wurde im Rahmen der ersten Verhandlung als Beweismittel vorgelegt (Beilage A). Die seitens des Beschwerdeführers besuchten Deutschkurse und abgelegten Deutschprüfungen wurden durch Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen und Zertifikate (ÖIF Zeugnis für die Integrationsprüfung A1 vom 17.04.2018, AS 369; ÖIF Zeugnis für die Integrationsprüfung A2 vom 04.07.2019, AS 370; ÖIF Zeugnis für die Integrationsprüfung B1 vom 19.08.2022, AS 371) belegt, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Rahmen der ersten Verhandlung am 21.02.2025 auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen konnte, dass sich der Beschwerdeführer alltagstauglich auf Deutsch verständigen kann. Eine Anmeldebestätigung sowie Rechnung für einen weiteren Deutschkurs von 31.03.2025 bis 25.04.2025 für das Sprachniveau B2.1 brachte der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen der zweiten Verhandlung in Vorlage (Beilage C). Die seitens des Beschwerdeführers im Oktober 2021 an einer Mittelschule vor einer Externistenprüfungskommission erfolgreich abgelegte Pflichtschulabschluss-Prüfung wurde durch ein entsprechendes, mehrfach im Verfahren vorgelegtes und im Akt einliegendes Zeugnis bescheinigt (u.a. AS 352). Die Feststellungen zum Besuch des Beschwerdeführers einer Höhere Technischen Lehranstalt (HTL) basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen Mag. V. – ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers an dieser HTL sowie überdies der Obmann jenes Vereins, in dem sich auch der Beschwerdeführer seit Jahren engagiert – in Zusammenschau mit dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere einem Konvolut an im Akt einliegenden Zeugnissen, Schulbesuchs- und Schulerfolgsbestätigungen, Korrespondenzen sowie Lichtbildern. Das BFA hatte dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ebenfalls noch eine Korrespondenz samt Aktenvermerk im Hinblick auf den Schulbesuch des Beschwerdeführers nachgereicht. Die jüngsten vorgelegten Semesterzeugnisse des Beschwerdeführers sowohl des Vorbereitungslehrgangs vom 16.02.2024 als auch des Aufbaulehrgangs vom 05.07.2024, in denen er in den beiden Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch jeweils mit Nicht Genügend ("5") beurteilt wurde, liegen ebenfalls mehrfach im Akt ein (etwa AS 346 und 348). Dass mit einem Schulabschluss des Beschwerdeführers allenfalls frühestens im Juni 2027 zu rechnen wäre, ist einer im Akt einliegenden Schulbesuchsbestätigung der HTL vom 12.09.2024 zu entnehmen ("Voraussichtliches Ausbildungsende: Juni 2027", AS 233).Die Feststellungen zum Besuch des Beschwerdeführers einer Höhere Technischen Lehranstalt (HTL) basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen Mag. römisch fünf. – ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers an dieser HTL sowie überdies der Obmann jenes Vereins, in dem sich auch der Beschwerdeführer seit Jahren engagiert – in Zusammenschau mit dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere einem Konvolut an im Akt einliegenden Zeugnissen, Schulbesuchs- und Schulerfolgsbestätigungen, Korrespondenzen sowie Lichtbildern. Das BFA hatte dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ebenfalls noch eine Korrespondenz samt Aktenvermerk im Hinblick auf den Schulbesuch des Beschwerdeführers nachgereicht. Die jüngsten vorgelegten Semesterzeugnisse des Beschwerdeführers sowohl des Vorbereitungslehrgangs vom 16.02.2024 als auch des Aufbaulehrgangs vom 05.07.2024, in denen er in den beiden Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch jeweils mit Nicht Genügend ("5") beurteilt wurde, liegen ebenfalls mehrfach im Akt ein (etwa AS 346 und 348). Dass mit einem Schulabschluss des Beschwerdeführers allenfalls frühestens im Juni 2027 zu rechnen wäre, ist einer im Akt einliegenden Schulbesuchsbestätigung der HTL vom 12.09.2024 zu entnehmen ("Voraussichtliches Ausbildungsende: Juni 2027", AS 233). Die Feststellungen hinsichtlich der gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers, seiner geschlossenen Freund- und Bekanntschaften, seines ehrenamtlichen Engagements im Verein " XXXX " sowie seiner sonstigen Aktivitäten bei Veranstaltungen der örtlichen Bibliothek sowie der Kirche oder bei Gartenarbeiten ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen Mag. V. – seines Zeichens Obmann des Vereins " XXXX " – in Zusammenschau mit einem Konvolut an im Akt einliegenden sowie in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben sowie Lichtbildern, die den Beschwerdeführer – gemeinsam mit anderen – bei entsprechenden Aktivitäten zeigen. Darauf, dass der Beschwerdeführer zudem jahrelang als Schülerlotse für die Marktgemeinde XXXX im Einsatz war und auch an einem Nähprojekt der Gemeinde – " XXXX " – teilgenommen hat, wurde u.a. zuletzt in einem Empfehlungsschreiben der Gemeinde vom 08.04.2024 Bezug genommen (AS 283). Ein Konvolut an Bescheinigungen bezüglich seitens des Beschwerdeführers besuchter Basisbildungsveranstaltungen liegt ebenso im Akt ein.Die Feststellungen hinsichtlich der gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers, seiner geschlossenen Freund- und Bekanntschaften, seines ehrenamtlichen Engagements im Verein " römisch 40 " sowie seiner sonstigen Aktivitäten bei Veranstaltungen der örtlichen Bibliothek sowie der Kirche oder bei Gartenarbeiten ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen Mag. römisch fünf. – seines Zeichens Obmann des Vereins " römisch 40 " – in Zusammenschau mit einem Konvolut an im Akt einliegenden sowie in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben sowie Lichtbildern, die den Beschwerdeführer – gemeinsam mit anderen – bei entsprechenden Aktivitäten zeigen. Darauf, dass der Beschwerdeführer zudem jahrelang als Schülerlotse für die Marktgemeinde römisch 40 im Einsatz war und auch an einem Nähprojekt der Gemeinde – " römisch 40 " – teilgenommen hat, wurde u.a. zuletzt in einem Empfehlungsschreiben der Gemeinde vom 08.04.2024 Bezug genommen (AS 283). Ein Konvolut an Bescheinigungen bezüglich seitens des Beschwerdeführers besuchter Basisbildungsveranstaltungen liegt ebenso im Akt ein. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Benin sieben Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs, wie etwa des Waschens von Motorrädern und PKWs, gesammelt, zudem spricht er fließend Französisch, die einzige Amtssprache Benins. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ohne die wirtschaftlich schwache Situation Benins beschönigen zu wollen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die jüngsten Länderberichte davon sprechen, dass angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen erwartet wird, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und bietet auch das OFII in 22 Ländern, u.a. in Benin, Wiedereingliederungshilfe an (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Benin sieben Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs, wie etwa des Waschens von Motorrädern und PKWs, gesammelt, zudem spricht er fließend Französisch, die einzige Amtssprache Benins. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ohne die wirtschaftlich schwache Situation Benins beschönigen zu wollen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die jüngsten Länderberichte davon sprechen, dass angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen erwartet wird, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und bietet auch das OFII in 22 Ländern, u.a. in Benin, Wiedereingliederungshilfe an vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Benin automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar sprechen die aktuellen Länderberichte abstrakt von einem Risiko von terroristischen Anschlägen im ganzen Land, jedoch lediglich im Norden des Landes von einem erhöhten Sicherheitsrisiko (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer etwa in seiner Heimatstadt XXXX im mittleren Westen oder etwa auch in der Großstadt Cotonou oder der Hauptstadt Porto-Novo im Süden des Landes bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Benin
§ 1Z 14 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V) als sicherer Herkunftsstaat.Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar sprechen die aktuellen Länderberichte abstrakt von einem Risiko von terroristischen Anschlägen im ganzen Land, jedoch lediglich im Norden des Landes von einem erhöhten Sicherheitsrisiko vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer etwa in seiner Heimatstadt römisch 40 im mittleren Westen oder etwa auch in der Großstadt Cotonou oder der Hauptstadt Porto-Novo im Süden des Landes bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Benin
Paragraph eins, Ziffer 14, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) als sicherer Herkunftsstaat. Eine Rückkehr nach Benin führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er in Anbetracht dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Im Rahmen der ersten Verhandlung am 21.02.2025 zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Im Rahmen der ersten Verhandlung am 21.02.2025 zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss
§ 28Abs. 1 Vw
GVG einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Daher war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde
§ 28Abs. 1 Vw
GVG einzustellen.Daher war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit August 2017 von nunmehr gut siebeneinhalb Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen oder (bei entsprechend stärkerem Integrationserfolg) knapp darunter liegenden Inlandsaufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers noch eine erhebliche Zeitspanne entfernt und somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich für sich betrachtet in hohem Maße aufwerten würde. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdefall hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 19.01.2022 – und somit annähernd die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes - durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seine Aufenthaltsdauer letztlich erst dadurch zustande kam, dass er seine Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens beharrlich negierte. Die Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung zählt zu jenen Gesichtspunkten, die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - unterhalb eines mehr als zehnjährigen oder knapp darunter liegenden inländischen Aufenthaltes - entscheidungswesentlich ins Gewicht fallen und zu Lasten des Fremden in Anschlag zu bringen sind (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2021/22/0256, mwN).Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit August 2017 von nunmehr gut siebeneinhalb Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen oder (bei entsprechend stärkerem Integrationserfolg) knapp darunter liegenden Inlandsaufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers noch eine erhebliche Zeitspanne entfernt und somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich für sich betrachtet in hohem Maße aufwerten würde. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdefall hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 19.01.2022 – und somit annähernd die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes - durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seine Aufenthaltsdauer letztlich erst dadurch zustande kam, dass er seine Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens beharrlich negierte. Die Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung zählt zu jenen Gesichtspunkten, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - unterhalb eines mehr als zehnjährigen oder knapp darunter liegenden inländischen Aufenthaltes - entscheidungswesentlich ins Gewicht fallen und zu Lasten des Fremden in Anschlag zu bringen sind vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2021/22/0256, mwN). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich erweist sich der nunmehr gut siebeneinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 19.01.2022 durchgehend unrechtmäßig und beruhte auch bereits bis zu jenem Zeitpunkt – während seines noch anhängigen Asylverfahrens - lediglich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich erweist sich der nunmehr gut siebeneinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 19.01.2022 durchgehend unrechtmäßig und beruhte auch bereits bis zu jenem Zeitpunkt – während seines noch anhängigen Asylverfahrens - lediglich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die durchaus vorhandenen sprachlichen und gesellschaftlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1, sein vielfältiges ehrenamtliches Engagement, seine hier zu Lande geschlossenen Freund- und Bekanntschaften sowie den von ihm auch mit Ernsthaftigkeit betriebenen Schulbesuch - nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dennoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann, dies gilt jedoch insbesondere erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mwN), den der Beschwerdeführer eben noch nicht aufweist. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass er auch zu keinem Zeitpunkt seines gut siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war, nicht selbsterhaltungsfähig ist und selbst zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch immer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, wodurch er unweigerlich eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt, kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass einem von einem Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag samt Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), so kommt auch der seitens des Beschwerdeführers zuletzt in der zweiten Verhandlung noch vorgelegten, aufschiebend mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis bedingten Einstellungszusage einer Tischlerei im Hinblick auf sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich kein maßgebliches Gewicht, zumal es ihm bereits während der letzten mehr als siebeneinhalb Jahr nicht gelungen ist, je auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und überdies die ersten vier Wochen stets als Probezeit gelten, sodass sich aus einer Einstellungszusage auch keinerlei Garantie auf eine etwaige (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die durchaus vorhandenen sprachlichen und gesellschaftlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1, sein vielfältiges ehrenamtliches Engagement, seine hier zu Lande geschlossenen Freund- und Bekanntschaften sowie den von ihm auch mit Ernsthaftigkeit betriebenen Schulbesuch - nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dennoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann, dies gilt jedoch insbesondere erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mwN), den der Beschwerdeführer eben noch nicht aufweist. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass er auch zu keinem Zeitpunkt seines gut siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war, nicht selbsterhaltungsfähig ist und selbst zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch immer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, wodurch er unweigerlich eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt, kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass einem von einem Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag samt Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), so kommt auch der seitens des Beschwerdeführers zuletzt in der zweiten Verhandlung noch vorgelegten, aufschiebend mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis bedingten Einstellungszusage einer Tischlerei im Hinblick auf sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich kein maßgebliches Gewicht, zumal es ihm bereits während der letzten mehr als siebeneinhalb Jahr nicht gelungen ist, je auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und überdies die ersten vier Wochen stets als Probezeit gelten, sodass sich aus einer Einstellungszusage auch keinerlei Garantie auf eine etwaige (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Benin ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Benin die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht, sieben Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der beninischen Kultur weiterhin vertraut. Neben seinem Onkel, bei dem er in XXXX aufgewachsen ist, hat der Beschwerdeführer noch zwei jüngere Brüder, wobei er zumindest bis Ende des Jahres 2021 noch in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat stand. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Benin ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Benin die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht, sieben Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der beninischen Kultur weiterhin vertraut. Neben seinem Onkel, bei dem er in römisch 40 aufgewachsen ist, hat der Beschwerdeführer noch zwei jüngere Brüder, wobei er zumindest bis Ende des Jahres 2021 noch in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat stand. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist und über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist und über eine Schulbildung sowie Beruf