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{'item': 'W108 2304944-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 70§ 393§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW108 2304944-1 Spruch, W108 2304944-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Im Grundverfahren (einer Familienrechtssache) vor dem Bezirksgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 12.06.2024, Zahl: XXXX ,

§ 70

ZPO verpflichtet, die Dolmetschgebühren, von deren Bestreitung die gegnerische Partei aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe befreit worden war, in Höhe von EUR 260,00 zu ersetzen. 1. Im Grundverfahren (einer Familienrechtssache) vor dem Bezirksgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 12.06.2024, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 70, ZPO verpflichtet, die Dolmetschgebühren, von deren Bestreitung die gegnerische Partei aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe befreit worden war, in Höhe von EUR 260,00 zu ersetzen.

  1. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 31.07.2024, Zahl XXXX nicht Folge gegeben.
  2. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.07.2024, Zahl römisch 40 nicht Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als im Provisorialverfahren unterliegende Partei anzusehen sei, sodass er

§ 393Abs.

2 EO zum Kostenersatz verpflichtet sei und es bei der Entscheidung nach § 70 ZPO nicht auf die Frage ankomme, ob der Beschwerdeführer durch die Kostentragung in seiner Lebensführung beeinträchtigt werde. Angemerkt wurde, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe,

§ 9

GEG im Justizverwaltungsverfahren einen Antrag auf Stundung oder Nachlass zu stellen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als im Provisorialverfahren unterliegende Partei anzusehen sei, sodass er

Paragraph 393, Absatz 2, EO zum Kostenersatz verpflichtet sei und es bei der Entscheidung nach Paragraph 70, ZPO nicht auf die Frage ankomme, ob der Beschwerdeführer durch die Kostentragung in seiner Lebensführung beeinträchtigt werde. Angemerkt wurde, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe,

Paragraph 9, GEG im Justizverwaltungsverfahren einen Antrag auf Stundung oder Nachlass zu stellen. 3. Mit Eingabe vom 13.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachlass

§ 9GEG der Dolmetschgebühren in Höhe von ERU 260,00.

Dazu brachte er vor, dass seine ehemalige Lebensgefährtin die einstweilige Verfügung zurückgezogen habe und er jetzt wieder mit seinen Kindern lebe und die geteilte Obsorge innehabe. Er sei zurzeit wirtschaftlich sehr belastet, da Kindergarten- und Schulbeginn stets mit erheblichen Kosten für ihn verbunden seien. Er bitte daher, seine Situation zu berücksichtigen und die Dolmetschgebühren zu erlassen. 3. Mit Eingabe vom 13.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachlass

Paragraph 9, GEG der Dolmetschgebühren in Höhe von ERU 260,

  1. Dazu brachte er vor, dass seine ehemalige Lebensgefährtin die einstweilige Verfügung zurückgezogen habe und er jetzt wieder mit seinen Kindern lebe und die geteilte Obsorge innehabe. Er sei zurzeit wirtschaftlich sehr belastet, da Kindergarten- und Schulbeginn stets mit erheblichen Kosten für ihn verbunden seien. Er bitte daher, seine Situation zu berücksichtigen und die Dolmetschgebühren zu erlassen.
  2. Das Bezirksgericht XXXX legte mit Schreiben vom 17.09.2024 der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Nachlassantrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung vor.
  3. Das Bezirksgericht römisch 40 legte mit Schreiben vom 17.09.2024 der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Nachlassantrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung vor.
  4. Die belangte Behörde erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtskosten im Betrag von EUR 260,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.5. Die belangte Behörde erließ, nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtskosten im Betrag von EUR 260,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus, dass laut Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.09.2024 der Beschwerdeführer Notstandshilfe beziehe und beim AMS XXXX arbeitssuchend gemeldet sei. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern, dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am 01.01.1980 geborenen Zahlungsverpflichten in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten. Mangels eines entsprechenden Vorbringens sei davon auszugehen, dass er gesund und in einem arbeitsfähigen Alter sei und somit nach der Lebenserfahrung und nach neuerlicher Arbeitsaufnahme eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichten, die bloß vorübergehender Natur seien, rechtfertigten zwar in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie stellten aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus, dass laut Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.09.2024 der Beschwerdeführer Notstandshilfe beziehe und beim AMS römisch 40 arbeitssuchend gemeldet sei. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern, dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am 01.01.1980 geborenen Zahlungsverpflichten in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten. Mangels eines entsprechenden Vorbringens sei davon auszugehen, dass er gesund und in einem arbeitsfähigen Alter sei und somit nach der Lebenserfahrung und nach neuerlicher Arbeitsaufnahme eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichten, die bloß vorübergehender Natur seien, rechtfertigten zwar in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie stellten aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass sich seine Lebenssituation insofern dramatisch verändert habe, als seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen vier Kinder, diese am 11.10.2024 nach Russland entführt habe. Er lebe nun alleine in der Familienwohnung, an welche er vertraglich noch ein Jahr gebunden sei, und habe eine dementsprechend hohe Mietzahlung zu leisten (EUR 900,00 ohne Strom). Zwar habe er seit vergangener Woche eine Arbeit in einem Restaurant gefunden, sei dort jedoch noch in der Probezeit. Sein monatlicher Verdienst sollte ca. EUR 1.500,00 betragen. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen (70% lnvalidität - massiver Hörschaden und eingeschränkte Sehfähigkeit) sei derzeit noch nicht klar, ob er diese Arbeit auf Dauer bewältigen werde können. Er sei wirtschaftlich völlig am Ende und ersuche daher, den ihm vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 260,00 maximal möglich zu reduzieren.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, dass sich seine Lebenssituation insofern dramatisch verändert habe, als seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen vier Kinder, diese am 11.10.2024 nach Russland entführt habe. Er lebe nun alleine in der Familienwohnung, an welche er vertraglich noch ein Jahr gebunden sei, und habe eine dementsprechend hohe Mietzahlung zu leisten (EUR 900,00 ohne Strom). Zwar habe er seit vergangener Woche eine Arbeit in einem Restaurant gefunden, sei dort jedoch noch in der Probezeit. Sein monatlicher Verdienst sollte ca. EUR 1.500,00 betragen. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen (70% lnvalidität - massiver Hörschaden und eingeschränkte Sehfähigkeit) sei derzeit noch nicht klar, ob er diese Arbeit auf Dauer bewältigen werde können. Er sei wirtschaftlich völlig am Ende und ersuche daher, den ihm vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 260,00 maximal möglich zu reduzieren.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Diese rechtliche Gebundenheit gilt - ungeachtet des Wortes „kann“, das lediglich einen Bezug zum ersten Satz dieser Bestimmung herstellt - gleichermaßen für den in § 9 Abs. 2 letzter Satz GEG anführten Tatbestand. Mit dem Wort „auch“ im letzten Satz des § 9 Abs. 2 GEG bringt der Gesetzgeber klar die (bloß) beispielhafte Anführung eines Falles der besonderen Härte zum Ausdruck und lässt erkennen, dass darüber hinaus weitere Fälle besonderer Härte denkbar sind. Folglich sind die Erwägungen des Gesetzgebers betreffend die Anfügung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GEG mit der GGN 2014 (vgl. ErläutRV 366 BlgNR XXV. GP 9f) auch bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte im ersten Satz des § 9 Abs. 2 GEG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140).Diese rechtliche Gebundenheit gilt - ungeachtet des Wortes „kann“, das lediglich einen Bezug zum ersten Satz dieser Bestimmung herstellt - gleichermaßen für den in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz GEG anführten Tatbestand. Mit dem Wort „auch“ im letzten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, GEG bringt der Gesetzgeber klar die (bloß) beispielhafte Anführung eines Falles der besonderen Härte zum Ausdruck und lässt erkennen, dass darüber hinaus weitere Fälle besonderer Härte denkbar sind. Folglich sind die Erwägungen des Gesetzgebers betreffend die Anfügung des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz 2, GEG mit der GGN 2014 vergleiche ErläutRV 366 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 9f) auch bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte im ersten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Verpflichtung zum Kostenersatz

§ 393Abs. 2 EO i

Vm § 70 ZPO betrifft grundsätzlich alle im Provisorialverfahren unterliegenden Parteien in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Verpflichtung zum Kostenersatz

Paragraph 393, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO betrifft grundsätzlich alle im Provisorialverfahren unterliegenden Parteien in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. 3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich, dass er derzeit eine Arbeitsstelle in einem Restaurant innehat, wobei sein monatlicher Verdienst EUR 1.500,00 beträgt. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine monatliche Mietzinszahlung in Höhe von EUR 900,00 zu leisten hat und körperlich stark eingeschränkt ist, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer dennoch gelungen ist, eine Arbeitsstelle zu finden, und er jedenfalls nicht konkret dargelegt hat, dass er zur Bezahlung des relativ geringen geschuldeten Betrages in – sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre und die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn immer noch mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)

§ 9Abs.

1 GEG, aber keinen Nachlass

§ 9Abs. 2 GEG (Vw

GH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)

Paragraph 9, Absatz eins, GEG, aber keinen Nachlass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die angespannte finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht, jedoch ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Ratenzahlung in Betracht kommt. Bei Abstattung des in Rede stehenden Betrages in monatlichen (sehr kleinen) Teilbeträgen kann aufgrund der damit bewirkten Reduzierung der monatlichen Zahlungsbelastung auf einen (gerade noch) zu bewältigenden Betrag keinesfalls gesagt werden, dass dies eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers mit sich bringen würde, zumal der geschuldete Betrag in Höhe von EUR 260,00 selbst bei einer sehr geringen monatlichen Ratenzahlung von beispielsweise EUR 20,00 innerhalb von 13 Monaten abgedeckt wäre. Überdies steht der vom Beschwerdeführer dargelegten Situation die (von der belangten Behörde vertretene) Annahme der (weiteren) Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zukunft nicht entgegen, es wurde nicht vorgebracht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der sich mit 45 Jahren in einem arbeitsfähigen Alter befindet, zukünftig keinesfalls mehr (weiter) verbessern bzw. stabilisieren können. So ist es dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, auch gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund ist aber gerade nicht ersichtlich, dass die Gebührenentrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, allenfalls in Raten, noch immer mit einer besonderen Härte für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen (teilweisen) Nachlass der Gerichtsgebühren.Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen (teilweisen) Nachlass der Gerichtsgebühren. 3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren im Beschwerdefall nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren im Beschwerdefall nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.2.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.2.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2304944.1.00

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