RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW131 2295587-1 Spruch, W131 2295587-1/11E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Rein
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die belangte Behörde legte am 15.07.2024 eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024 erhobene Beschwerde namens des XXXX samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Die belangte Behörde legte am 15.07.2024 eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024 erhobene Beschwerde namens des römisch 40 samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 25.02.2025 informierte das Bezirksgericht XXXX nach vorangehenden hg Verfahrensschritten das Bundesverwaltungsgericht über eine vom BVwG angeregte und nunmehr für den Beschwerdeführer letztlich bestehende - gesetzliche - Erwachsenenvertretung für dieses Verfahren durch den Sohn des beim BVwG protokollierten Beschwerdeführers XXXX
- Am 25.02.2025 informierte das Bezirksgericht römisch 40 nach vorangehenden hg Verfahrensschritten das Bundesverwaltungsgericht über eine vom BVwG angeregte und nunmehr für den Beschwerdeführer letztlich bestehende - gesetzliche - Erwachsenenvertretung für dieses Verfahren durch den Sohn des beim BVwG protokollierten Beschwerdeführers römisch 40
- Mit Schreiben vom 21.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.03.2025, zog der gesetzliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Über den Verfahrensgang hinaus wird ausdrücklich festgestellt: Der gesetzliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, XXXX , erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21.03.2025, welcher am 25.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zweifelsfrei die Zurückziehung der Beschwerde.Der gesetzliche Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21.03.2025, welcher am 25.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zweifelsfrei die Zurückziehung der Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers, welche am 25.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Das Bestehen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bezirksgericht XXXX übermittelten Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis. Das Bestehen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bezirksgericht römisch 40 übermittelten Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233). An der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2295587.1.00