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{'item': 'W133 2301507-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW133 2301507-1 Spruch, W133 2301507-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 26.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 26.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Dem Antrag von XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 07.06.2024 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.Dem Antrag von römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 07.06.2024 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Der Behindertenpass ist befristet bis 31.03.2027 auszustellen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 08.08.2023 Inhaber eines bis 31.10.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 07.06.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Den Anträgen legte er einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 bei.Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 07.06.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Den Anträgen legte er einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 bei. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 29.07.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1 Oberer Rahmensatz, da mäßige verbleibende Restkyphose bei längerstreckiger Versteifung und anhaltende Beschwerden, kein radikuläres Defizit. 02.01.02 40 2 Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation und begleitender Psychotherapie stabil 03.06.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten sei durch eine Wirbelsäulenoperation eine Besserung des Leidens 1 eingetreten und dieses neu eingestuft worden, Leiden 2 habe sich nicht verändert. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 30.07.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 30.07.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme im – parallel laufenden - Verfahren betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen (dem dasselbe Sachverständigengutachten vom 29.07.2024 zu Grunde liegt) holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2024 ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich seien. Der nachgereichte Befund beinhalte keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könne bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich mache, sodass das Ergebnis aufrechterhalten werde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das Gutachten vom 29.07.2024 und die gutachterliche Stellungnahme vom 18.09.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 15.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen die Bescheide vom 24.09.2024 (betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen) und vom 26.09.2024 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses). In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde trotz diverser Mängel eine Auseinandersetzung mit den Gutachten unterlassen habe. Das substantiierte Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs sei schlicht übergangen worden. Man finde auch keine Begründung dazu, warum die Gutachterin keine Versteifung über mehrere Segmente annehme. Die Bescheide würden an gravierenden Begründungsmängeln leiden. Das zu ergänzende Ermittlungsverfahren werde zum Ergebnis führen, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliege, daraus folge die Feststellung der Begünstigteneigenschaft und die Zuerkennung des Behindertenpasses mit den beantragten Zusatzeintragungen. Da sich der ermittelte Sachverhalt ausschließlich auf das Gutachten sowie die Stellungnahme einer Sachverständigen stützten, sei ein wesentlicher Verfahrensmangel verwirklicht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2024 (eingelangt am 28.10.2024) die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung der Beschwerdegegenstände betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeholt. In diesem Gutachten vom 26.01.2025 (eingelangt am 27.01.2025) wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1 Oberer Rahmensatz, da verbleibende Restkyphose und anhaltende Beschwerden Wahl der Position, da kein radikuläres und motorisches Defizit 02.01.02 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da opioidhaltige Analgetika in Verwendung und depressive Begleitreaktion fassbar Wahl der Position, da keine stationären Aufenthalte 04.11.02 40 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht. Eine ärztliche Nachuntersuchung sei in zwei Jahren erforderlich. Mit Schreiben vom 28.01.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen würden und ein Behindertenpass auszustellen sei. Da laut dem Gutachten eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren als gerechtfertigt.Mit Schreiben vom 28.01.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen würden und ein Behindertenpass auszustellen sei. Da laut dem Gutachten eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren als gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 12.02.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine Stellungnahme betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht nur über den Grad der Behinderung und die Ausstellung des Behindertenpasses, sondern auch über die begehrte Zusatzeintragung abzusprechen sei, da er im Administrativverfahren die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einer Zusatzeintragung beantragt habe und im Bescheid darüber zwar nicht explizit, aber implizit abgesprochen worden sei. Abschließend beantragte er die Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zur Beweisaufnahme, da der Beschwerdeführer seinen behandelnden Arzt um eine Stellungnahme gebeten habe. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die beantragte Fristerstreckung gewährt und die Frist bis zum 26.02.2025 erstreckt. Mit Eingabe vom 27.02.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Befundes einer näher genannten medizinischen Fakultät – eine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls eine „Versteifung der Wirbelsäule über mehrere Segmente der Brustwirbelsäule zu Lindenwirbelsäule von Th9-L1 (Solera, Medtronic)“ vorliege. Aus diesem vorgelegten Befund folge auch, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Daraus sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls maßgebliche Einschränkungen im Alltag hinnehmen müsse, was für sich genommen schon einen Grad der Behinderung von 50 v.H. begründe. Die Einschätzung des Gutachters sei daher keineswegs nachvollziehbar. Abschließend sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer der Status eines begünstigten Behinderten dauerhaft zuzuerkennen sei. Eine Evaluierung in zwei Jahren habe daher nicht stattzufinden. Die belangte Behörde brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein, das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer war seit 08.08.2023 Inhaber eines bis 31.10.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2024 (Datum des Einlangens), aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2024 (Datum des Einlangens), aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2024 fristgerecht eine schriftliche Beschwerde. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1 (verbleibende Restkyphose und anhaltende Beschwerden, kein radikuläres und motorisches Defizit);
  3. Chronisches Schmerzsyndrom (Verwendung von opioidhaltigen Analgetika, depressive Begleitreaktion fassbar, keine stationären Aufenthalte). Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2, aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung, um eine Stufe erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.07.2024 wird das Leiden 2 einer anderen Positionsnummer zugeordnet und erhöht sich der Einzelgrad der Behinderung und in weiterer Folge der Gesamtgrad der Behinderung um jeweils eine Stufe. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers kann durch den Abbau der Schmerzmittel und eine Gewöhnung, Anpassung und Verarbeitung der Situation nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren geboten ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 26.01.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt, basiert auf dem Akteninhalt.Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt, basiert auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.01.
  5. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie ordneten dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) erweist sich aufgrund der verbleibenden Restkyphose und den anhaltenden Beschwerden als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch die Zuordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 erweist sich in Anbetracht dessen, dass sich bei der gutachterlichen persönlichen Untersuchung kein radikuläres und motorisches Defizit zeigte, als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, S. 3). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, ist aufgrund des Fehlens von vom untersten Rahmensatz (50 v.H.) geforderten „radiologische Veränderungen und klinische Defizite“ nicht gerechtfertigt (vgl. Positionsnummer 02.01.03: „50%: radiologische Veränderungen und klinische Defizite, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Weder dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 noch den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 können „klinische Defizite“ entnommen werden. Vielmehr lassen sich den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 zwar radiologische Veränderungen entnehmen (vgl. „regelrechter postoperativer Befund; Status post Skoliose-OP am thoracolumbalen Übergang mit Status post dorsaler Fusion Th9 bis L 1 bei Keilwirbelbildung von Th11; ein regelrechter Befund; eine deutlich vermehrte Brustkyphose,etwas vertiefte Lendenlordose“), klinische Defizite, wie dies von der höheren Positionsnummer verlangt wird, sind jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. In der persönlichen Untersuchung am 29.07.2024 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich folgende Gesamtmobilität bzw. Gangbild: „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch“. In der zuletzt erfolgten persönlichen Untersuchung am 20.01.2025 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich ebenso „in Straßenschuhen ein freier und sicherer Gang“. Dies stellt insbesondere eine deutliche Besserung zur Beurteilung der Gesamtmobilität gegenüber der persönlichen Untersuchung vom 04.07.2023, welche im Rahmen der Gutachtenserstellung des Vorverfahrens erfolgte, dar, welche sich auf den Zustand vor der am 29.05.2024 erfolgten Operation („dorsalen Korrekturspondylodese Th9-L1 (Solera, Medtronic)“) bezog (vgl. Sachverständigengutachten vom 05.07.2023: „Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Im Stehen wird überwiegend das linke Bein belastet.“).Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie ordneten dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) erweist sich aufgrund der verbleibenden Restkyphose und den anhaltenden Beschwerden als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch die Zuordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 erweist sich in Anbetracht dessen, dass sich bei der gutachterlichen persönlichen Untersuchung kein radikuläres und motorisches Defizit zeigte, als nachvollziehbar und rechtsrichtig vergleiche Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, S. 3). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, ist aufgrund des Fehlens von vom untersten Rahmensatz (50 v.H.) geforderten „radiologische Veränderungen und klinische Defizite“ nicht gerechtfertigt vergleiche Positionsnummer 02.01.03: „50%: radiologische Veränderungen und klinische Defizite, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Weder dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 noch den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 können „klinische Defizite“ entnommen werden. Vielmehr lassen sich den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 zwar radiologische Veränderungen entnehmen vergleiche „regelrechter postoperativer Befund; Status post Skoliose-OP am thoracolumbalen Übergang mit Status post dorsaler Fusion Th9 bis L 1 bei Keilwirbelbildung von Th11; ein regelrechter Befund; eine deutlich vermehrte Brustkyphose,etwas vertiefte Lendenlordose“), klinische Defizite, wie dies von der höheren Positionsnummer verlangt wird, sind jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. In der persönlichen Untersuchung am 29.07.2024 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich folgende Gesamtmobilität bzw. Gangbild: „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch“. In der zuletzt erfolgten persönlichen Untersuchung am 20.01.2025 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich ebenso „in Straßenschuhen ein freier und sicherer Gang“. Dies stellt insbesondere eine deutliche Besserung zur Beurteilung der Gesamtmobilität gegenüber der persönlichen Untersuchung vom 04.07.2023, welche im Rahmen der Gutachtenserstellung des Vorverfahrens erfolgte, dar, welche sich auf den Zustand vor der am 29.05.2024 erfolgten Operation („dorsalen Korrekturspondylodese Th9-L1 (Solera, Medtronic)“) bezog vergleiche Sachverständigengutachten vom 05.07.2023: „Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Im Stehen wird überwiegend das linke Bein belastet.“). Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter führte hinsichtlich der Einschätzung des Leidens 1 weiter aus, dass der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gewünschten Positionsnummer 02.01.03 mit dem Einzelgrad der Behinderung von 80 v.H., insofern ein grundlegender Mangel anhaftend sei, da der Begriff „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ viel Spielraum lasse. Laut Besprechung mit mehreren Leitern der ärztlichen Dienste sei nur bei Vorliegen von den vorher aufgezählten Symptomen/Leidenszuständen eine Einschätzung von 80 v.H. gerechtfertigt. Es mache auch einen Unterschied, ob jemand nach Skoliosekorrektur, z.B. von TH 3/4- L2/3 mit nunmehr deutlich verbessertem Alignment und oftmals nur gelegentlicher Schmerzmedikation und ohne radikuläre Ausfälle oder ein Zustand nach fehlgeschlagenem Wirbelsäuleneingriff mit z.B. Postlaminektomiesyndrom bei Narbenbildung mit chronisch hohem Schmerzmittelbedarf und auch dauerhaften sensomotorischen Ausfällen einzuschätzen sei. Seines Erachtens solle der Satz „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ ersatzlos gestrichen werden. Außerdem mache es auch einen eminenten Unterschied, ob ein Zustand nach einer Skoliosekorrektur oder nach mehreren Brüchen an der Wirbelsäule mit dorsaler Spondylodese oder im Bereich der HWS ventralen Spondylodese oder einfach eine Versteifung bei Wirbelgleiten oder starker Osteochondrose, vorliege. Diese starke Osteochondrose werde üblicherweise mit 40, bei entsprechenden Symptomen und Schmerzmitteleinsatz auch mit 50 oder kurzfristig mit 60 v.H. (z.B. prä-Operation) eingeschätzt. Es sei gutachterlich absolut nicht als schlüssig zu bezeichnen, wenn nach erfolgreicher Operation und Reduktion der Beschwerden dann ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliegen solle. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 vor, dass eine „Versteifung über mehrere Segmente“ beim Beschwerdeführer vorliege und daher von einer „Funktionseinschränkung schweren Grades“, die „einen Grad der Behinderung von 80 % begründe“, auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer erstrecke sich die Versteifung über die Brust- und Lendenwirbelsäule, sodass das Kriterium „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ jedenfalls erfüllt sein müsse. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief seines behandelnden orthopädischen Arztes vom 14.11.2024 vor. Daraus sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls maßgebliche Einschränkungen im Alltag hinnehmen müsse, was „für sich genommen schon einen Grad der Behinderung von 50 % begründen würde (Funktionseinschränkung schweren Grades)“. Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach die dorsale Korrekturspondylodese einen Grad der Behinderung von lediglich 40 v.H. begründe, sei daher keineswegs nachvollziehbar bzw. gründe sich diese auf ein „falsches Rechtsverständnis“. Da es sich bei der Frage, wie die Wendung „Versteifung der Wirbelsäule über mindestens mehrere Segmente“ zu verstehen sei, um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht zu klären sei, werde das Gericht dem Sachverständigen seine diesbezügliche Rechtsansicht mitzuteilen und ihn zu einer Gutachtensergänzung aufzufordern haben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Gutachter bereits folgerichtig feststellte, dass für die Einordnung des führenden Leidens des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 02.01.03 das Vorliegen einer mehrsegmentalen Versteifung der Wirbelsäule nicht ausreicht. Dem – vom Beschwerdeführer begehrten - oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, sind folgende Elemente zu entnehmen: „80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation; Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter; Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen; Versteifung über mindestens mehrere Segmente“. Dem mit der Stellungnahme vom 27.02.2025 vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Wirbelsäulenchirurgie, Stammzelltherapie und Muskelregeneration vom 26.02.2025, welcher sich auf das „Aufnahmedatum“ 14.11.2024 bezieht, lässt sich unter dem Unterpunkt „Aktuelle Anamnese“ Folgendes entnehmen: „Patient beschreibt deutliche Beschwerdebesserung nach der operativen Versorgung. Schmerzmittel laut Verordnungsplan […] Allgemeinmedizinerin aus Wien. LWS-Beschwerden und Schmerzen im rechten Bein mit Taubheit“. Dem Verordnungsplan vom 15.01.2025 sind die Medikamente „Targin Ret Tbl 10/5 MG; Targin Ret Tbl 5/2,5 MG; Targin Ret Tbl 20/10 MG“, welche zu den Schmerzmitteln aus der Gruppe der Opioide zählen, zu entnehmen (vgl. https://medikamio.com/de-at/medikamente/targin-20-mg10-mg-retardtabletten/pil, abgerufen am 21.03.2025). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Gutachter bereits folgerichtig feststellte, dass für die Einordnung des führenden Leidens des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 02.01.03 das Vorliegen einer mehrsegmentalen Versteifung der Wirbelsäule nicht ausreicht. Dem – vom Beschwerdeführer begehrten - oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, sind folgende Elemente zu entnehmen: „80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation; Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter; Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen; Versteifung über mindestens mehrere Segmente“. Dem mit der Stellungnahme vom 27.02.2025 vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Wirbelsäulenchirurgie, Stammzelltherapie und Muskelregeneration vom 26.02.2025, welcher sich auf das „Aufnahmedatum“ 14.11.2024 bezieht, lässt sich unter dem Unterpunkt „Aktuelle Anamnese“ Folgendes entnehmen: „Patient beschreibt deutliche Beschwerdebesserung nach der operativen Versorgung. Schmerzmittel laut Verordnungsplan […] Allgemeinmedizinerin aus Wien. LWS-Beschwerden und Schmerzen im rechten Bein mit Taubheit“. Dem Verordnungsplan vom 15.01.2025 sind die Medikamente „Targin Ret Tbl 10/5 MG; Targin Ret Tbl 5/2,5 MG; Targin Ret Tbl 20/10 MG“, welche zu den Schmerzmitteln aus der Gruppe der Opioide zählen, zu entnehmen vergleiche https://medikamio.com/de-at/medikamente/targin-20-mg10-mg-retardtabletten/pil, abgerufen am 21.03.2025). Somit sind im Beschwerdefall zwar die vom begehrten Rahmensatz in der Höhe von 80 v.H. geforderte „Opionidindikation“ sowie eine Versteifung der Wirbelsäule über mehrere Segmente der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule (von TH9-L1) gegeben. Jedoch liegen die weiteren Elemente der Positionsnummer 02.01.03 einer zusätzlichen Beeinträchtigung, wie ein chronisch neurogener Dauerschmerz, Indikationen für invasive Therapieverfahren, einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen und Periduralkatheter, sowie Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen, nicht vor. Weder liegen Indikationen für invasive Therapieverfahren, noch Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen vor; an dieser Stelle darf noch einmal an die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20.01.2025 hingewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer einen „in Straßenschuhen freien und sicheren Gang“ vorweist. Die Einschätzung des Leidens 1 unter einer höheren Positionsnummer und einem höheren Rahmensatz ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchung zum Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt. Der Annahme des vertretenen Beschwerdeführers, dass allein das Vorliegen einer „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ – ohne Bedachtnahme auf die weiteren Tatbestandsmerkmale - bereits zu einer Einschätzung des Leidens unter der Positionsnummer 02.01.03 im Rahmensatz 80 v.H. führen müsse, kann – wie bereits ausgeführt wurde - nicht gefolgt werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass maßgebliche Einschränkungen im Alltag „für sich genommen schon einen Grad der Behinderung von 50 % begründen würden (Funktionseinschränkung schweren Grades)“, ist sowohl der Positionsnummer 02.01.02 im oberen Rahmensatz (40 v.H.) als auch der Positionsnummer 02.01.03 im unteren Rahmensatz (50 v.H.), das Element der „maßgeblichen Einschränkungen im Alltag“ zu entnehmen und belegen maßgebliche Einschränkungen im Alltag daher in rechtlicher Hinsicht keineswegs für sich alleine genommen eine schwergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Sinne der Positionsnummer 02.01.
  6. Abschließend ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Leiden 1 des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 05.07.2023, somit zeitlich noch vor seiner Versteifungsoperation im Jahr 2024, unter der Positionsnummer 02.01.03 im unteren Rahmensatz (50 v.H.) eingestuft worden war. Warum das Leiden 1 nach der mittlerweile erfolgreichen Operation, welche laut dem jüngst vorgelegten Befund auch eine „deutliche Beschwerdebesserung“ zur Folge hatte, nunmehr – wie vom Beschwerdeführer gefordert - im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 (80 v.H.), somit drei Stufen über dem im Jahr 2023 eingeschätzten Rahmensatz, eingestuft werden sollte, erschließt sich weder dem beigezogenen Sachverständigen noch dem erkennenden Gericht. Der Gutachter ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Chronisches Schmerzsyndrom“ – rechtsrichtig der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr, ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Schmerzattacken fast täglich, Depressive Begleitreaktion fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“) erweist sich aufgrund der Verwendung von opioidhaltigen Analgetika (Targin) und der fassbaren depressiven Begleitreaktion als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch die Zuordnung unter der Positionsnummer 04.11.02 erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass keine stationären Aufenthalte belegt sind, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Der vertretene Beschwerdeführer beanstandete die Einschätzung des Leiden 2 durch den vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogenen Gutachter nicht. Die belangte Behörde brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein und trat somit der Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht entgegen. Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 erhöht, da in den medizinischen Unterlagen eine beträchtliche psychische Mitkomponente dokumentiert wird und es nachvollziehbar ist, dass Wirbelsäulenschmerzen bzw. –beschwerden sehr häufig auch mit psychischen Leiden vergesellschaftet sind. Auch diese Einstufung wurde weder vonseiten des Beschwerdeführers noch vonseiten der belangten Behörde substantiiert bestritten.Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 erhöht, da in den medizinischen Unterlagen eine beträchtliche psychische Mitkomponente dokumentiert wird und es nachvollziehbar ist, dass Wirbelsäulenschmerzen bzw. –beschwerden sehr häufig auch mit psychischen Leiden vergesellschaftet sind. Auch diese Einstufung wurde weder vonseiten des Beschwerdeführers noch vonseiten der belangten Behörde substantiiert bestritten. Insoweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 12.02.2025 und vom 27.02.2025 aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt („Hingewiesen wird ferner darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht nur über den Grad der Behinderung und die Ausstellung des Behindertenpasses, sondern auch über die begehrte Zusatzeintragung abzusprechen ist.“ und „Aus diesem [Befund] folgt im Übrigen auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen (weshalb auch die begehrte Zusatzeintragung zu erfolgen hat).“), so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere (vgl. diesbezüglich die rechtliche Beurteilung).Insoweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 12.02.2025 und vom 27.02.2025 aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt („Hingewiesen wird ferner darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht nur über den Grad der Behinderung und die Ausstellung des Behindertenpasses, sondern auch über die begehrte Zusatzeintragung abzusprechen ist.“ und „Aus diesem [Befund] folgt im Übrigen auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen (weshalb auch die begehrte Zusatzeintragung zu erfolgen hat).“), so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises bzw. über die damit in Verbindung stehende Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere vergleiche diesbezüglich die rechtliche Beurteilung). Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 27.02.2025 vorgebrachten Einwendung gegen die Befristung der Zuerkennung des Status des begünstigten Behinderten ist ebenso auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden im Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 detailliert behandelt. Die Beurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (50 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in dem Gutachten vom 26.01.2025 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.01.
  7. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers kann durch den Abbau der Schmerzmittel und ein Gewöhnen, Anpassen und Verarbeiten der Situation nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren geboten ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), StF BGBl. Nr. 283/1990, idgF BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „Behindertenpass § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. […] § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. […] §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung §
  2. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. […]“ § 27 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 147/2024:Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet in der geltenden Fassung, BGBl. römisch eins Nr. 147/2024: „Prüfungsumfang §
  1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 ist vorerst darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 26.09.2024 war und daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Insbesondere ist hierbei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen:Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 ist vorerst darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 26.09.2024 war und daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Insbesondere ist hierbei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen: Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Wie bereits ausgeführt, bestand der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit lediglich das Prüfen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass war nicht Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 26.09.2024 und ist somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Wie bereits ausgeführt, bestand der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit lediglich das Prüfen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass war nicht Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 26.09.2024 und ist somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Wie oben unter Punkt II.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 26.01.2025, wodurch es nun zu einer Änderung der Positionsnummer des nunmehrigen Leidens 2 und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, ist beim Beschwerdeführer eine depressive Begleitreaktion, sowie die Verwendung von opioidhaltigen Analgetika fassbar, weswegen eine Zuordnung des psychischen Leidens 2 im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 20 v.H. auf 40 v.H. – gerechtfertigt ist. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung das Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H., basierend auf dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, informiert. Die belangte Behörde ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Die in der Stellungnahme vom 27.02.2025 (Datum des Einlangens) vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vermochten, wie beweiswürdigend ausgeführt, das Ergebnis des Gutachtens vom 26.01.2025 nicht zu entkräften. Somit war in Bezug auf das nunmehrige Leiden 2 des Beschwerdeführers eine, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 29.07.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.09.2024), andere Positionsnummer und daraus resultierend ein höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 26.01.2025, wodurch es nun zu einer Änderung der Positionsnummer des nunmehrigen Leidens 2 und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, ist beim Beschwerdeführer eine depressive Begleitreaktion, sowie die Verwendung von opioidhaltigen Analgetika fassbar, weswegen eine Zuordnung des psychischen Leidens 2 im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 20 v.H. auf 40 v.H. – gerechtfertigt ist. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung das Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H., basierend auf dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, informiert. Die belangte Behörde ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Die in der Stellungnahme vom 27.02.2025 (Datum des Einlangens) vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vermochten, wie beweiswürdigend ausgeführt, das Ergebnis des Gutachtens vom 26.01.2025 nicht zu entkräften. Somit war in Bezug auf das nunmehrige Leiden 2 des Beschwerdeführers eine, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 29.07.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.09.2024), andere Positionsnummer und daraus resultierend ein höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch den Abbau von Schmerzmitteln und ein Gewöhnen, Anpassen und Verarbeiten der Situation und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 31.03.2027 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren erforderlich.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch den Abbau von Schmerzmitteln und ein Gewöhnen, Anpassen und Verarbeiten der Situation und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 31.03.2027 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 ausführt, dass die „Versteifung dauerhaft vorgenommen“ worden sei, sodass dem Beschwerdeführer „der Status eines begünstigten Behinderten dauerhaft zuzuerkennen“ sei und eine Evaluierung in zwei Jahren daher nicht stattzufinden habe, ist – unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall eine mögliche Befristung seines Behindertenpasses und nicht des Status des begünstigten Behinderten bekämpfen wollte – Folgendes auszuführen: In den §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen, sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt.In den Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen, sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände (etwa bei Heilungsbewährung) den Behindertenpass befristet auszustellen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände (etwa bei Heilungsbewährung) den Behindertenpass befristet auszustellen. Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen. Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen.Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen. Ein Antrag oder eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, klar, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen.Ein Antrag oder eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, klar, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus Paragraph 42, Absatz 2, BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. § 43 Abs. 1 BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Abs. 2 leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus § 42 BBG nicht ableitbar.Paragraph 43, Absatz eins, BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Absatz 2, leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus Paragraph 42, BBG nicht ableitbar. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag erweist sich als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Im verfahrensgegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), somit zulässige Anträge. Das Ermittlungsergebnis des Beschwerdeverfahrens ergab, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, die Möglichkeit der Besserung der angeführten Leiden, weswegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses derzeit nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat somit zwar grundsätzlich ein Beschwerderecht, jedoch schlägt sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdegrund – die Befristung des Behindertenpasses – nicht durch, da laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses besteht.Im verfahrensgegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), somit zulässige Anträge. Das Ermittlungsergebnis des Beschwerdeverfahrens ergab, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, die Möglichkeit der Besserung der angeführten Leiden, weswegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses derzeit nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat somit zwar grundsätzlich ein Beschwerderecht, jedoch schlägt sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdegrund – die Befristung des Behindertenpasses – nicht durch, da laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses besteht. Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer somit in der Folge einen bis 31.03.2027 befristeten Behindertenpass auszustellen haben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer erstmals in seiner schriftlichen Beschwerde eine mündliche Verhandlung (vgl. AS 48). Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein und übermittelte das Gutachten vom 26.01.2025 mit Schreiben vom 28.01.2025 an die Verfahrensparteien. Im Schreiben verwies das Bundesverwaltungsgericht explizit darauf, dass es beabsichtige, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden (vgl. OZ 7, S. 2). Der Beschwerdeführer übermittelte sodann mit Eingaben vom 11.02.2025 und vom 26.02.2025 zwei Stellungnahmen, in denen er keine mündliche Verhandlung beantragte und das Gutachten vom 26.01.2025, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritt. Auch die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer erstmals in seiner schriftlichen Beschwerde eine mündliche Verhandlung vergleiche AS 48). Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein und übermittelte das Gutachten vom 26.01.2025 mit Schreiben vom 28.01.2025 an die Verfahrensparteien. Im Schreiben verwies das Bundesverwaltungsgericht explizit darauf, dass es beabsichtige, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden vergleiche OZ 7, S. 2). Der Beschwerdeführer übermittelte sodann mit Eingaben vom 11.02.2025 und vom 26.02.2025 zwei Stellungnahmen, in denen er keine mündliche Verhandlung beantragte und das Gutachten vom 26.01.2025, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritt. Auch die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2301507.1.00

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