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{'item': 'W133 2301512-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW133 2301512-1 Spruch, W133 2301512-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 08.08.2023 Inhaber eines bis 31.10.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2023 (Datum des Einlangens) erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 27.11.2023 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.11.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 27.11.2023 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.11.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 07.06.2024 (Datum des Einlangens) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Den Anträgen legte er einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 bei.Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 07.06.2024 (Datum des Einlangens) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Den Anträgen legte er einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 bei. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 29.07.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1 Oberer Rahmensatz, da mäßige verbleibende Restkyphose bei längerstreckiger Versteifung und anhaltende Beschwerden, kein radikuläres Defizit. 02.01.02 40 2 Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation und begleitender Psychotherapie stabil 03.06.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten sei durch eine Wirbelsäulenoperation eine Besserung des Leiden 1 eingetreten und dieses neu eingestuft worden, Leiden 2 habe sich nicht verändert. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 01.08.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 01.08.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 14.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung ein Schreiben, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass er bis 26.08.2024 eine Stellungnahme einbringen werde. Mit E-Mail vom 19.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bevollmächtigten Vertretung – unter Vorlage eines Röntgenbildes vom 03.06.2024 – fristgerecht eine Stellungnahme. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass das eingeholte Gutachten mangelhaft abgefasst sei und die vorgelegten Befunde unberücksichtigt lasse. Es würdige die Verfassung des Beschwerdeführers, sowie die Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Leiden nicht einmal ansatzweise, zudem leide das Gutachten an Begründungsmängel und entspreche daher nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein schlüssiges Sachverständigengutachten. Die Entfernung der Versteifung, welche sich über mehrere Segmente erstrecke, sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer leide dauerhaft an schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen. Gemäß Einschätzungsverordnung sei von einem Grad der Behinderung von 80 v.H. auszugehen. Zudem könne die Gutachterin nicht die erforderliche Fachkompetenz, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtig einzuordnen, vorweisen. Er leide an einer schweren Depression, die wiederum die körperlichen Leiden begünstige. Dass die Psyche massive Auswirkungen auf Wirbelsäulenbeschwerden habe, sei wissenschaftlich hinreichend belegt. Angesichts der grob mangelhaften Abfassung des Gutachtens bestehe der Grund, die Unbefangenheit der Gutachterin als Sachverständige iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG in Zweifel zu ziehen.Mit E-Mail vom 19.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bevollmächtigten Vertretung – unter Vorlage eines Röntgenbildes vom 03.06.2024 – fristgerecht eine Stellungnahme. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass das eingeholte Gutachten mangelhaft abgefasst sei und die vorgelegten Befunde unberücksichtigt lasse. Es würdige die Verfassung des Beschwerdeführers, sowie die Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Leiden nicht einmal ansatzweise, zudem leide das Gutachten an Begründungsmängel und entspreche daher nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein schlüssiges Sachverständigengutachten. Die Entfernung der Versteifung, welche sich über mehrere Segmente erstrecke, sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer leide dauerhaft an schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen. Gemäß Einschätzungsverordnung sei von einem Grad der Behinderung von 80 v.H. auszugehen. Zudem könne die Gutachterin nicht die erforderliche Fachkompetenz, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtig einzuordnen, vorweisen. Er leide an einer schweren Depression, die wiederum die körperlichen Leiden begünstige. Dass die Psyche massive Auswirkungen auf Wirbelsäulenbeschwerden habe, sei wissenschaftlich hinreichend belegt. Angesichts der grob mangelhaften Abfassung des Gutachtens bestehe der Grund, die Unbefangenheit der Gutachterin als Sachverständige iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Zweifel zu ziehen. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2024 ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich seien. Der nachgereichte Befund beinhalte keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könne bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich mache, sodass das Ergebnis aufrechterhalten werde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monates nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Mit E-Mail vom 15.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen die Bescheide vom 24.09.2024 und vom 26.09.2024 (betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses). In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde trotz diverser Mängel eine Auseinandersetzung mit den Gutachten unterlassen habe. Das substantiierte Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs sei schlicht übergangen worden. Man finde auch keine Begründung dazu, warum die Gutachterin keine Versteifung über mehrere Segmente annehme. Die Bescheide würden an gravierenden Begründungsmängeln leiden. Das zu ergänzende Ermittlungsverfahren werde zum Ergebnis führen, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliege, daraus folge die Feststellung der Begünstigteneigenschaft und die Zuerkennung des Behindertenpasses mit den beantragten Zusatzeintragungen. Da sich der ermittelte Sachverhalt ausschließlich auf das Gutachten sowie die Stellungnahme einer Sachverständigen stützten, sei auch dadurch ein wesentlicher Verfahrensmangel verwirklicht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2024 (eingelangt am 28.10.2024) die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung der Beschwerdegegenstände betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen und betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeholt. In diesem Gutachten vom 26.01.2025 (eingelangt am 27.01.2025) wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1 Oberer Rahmensatz, da verbleibende Restkyphose und anhaltende Beschwerden Wahl der Position, da kein radikuläres und motorisches Defizit 02.01.02 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da opioidhaltige Analgetika in Verwendung und depressive Begleitreaktion fassbar Wahl der Position, da keine stationären Aufenthalte 04.11.02 40 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht. Eine ärztliche Nachuntersuchung sei in zwei Jahren erforderlich. Mit Schreiben vom 28.01.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen würden und ein Behindertenpass auszustellen sei. Da laut dem Gutachten eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren als gerechtfertigt.Mit Schreiben vom 28.01.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen würden und ein Behindertenpass auszustellen sei. Da laut dem Gutachten eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne, erscheine eine Nachuntersuchung in zwei Jahren als gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 12.02.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bevollmächtigten Vertretung eine Stellungnahme betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen und betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht nur über den Grad der Behinderung und die Ausstellung des Behindertenpasses, sondern auch über die begehrte Zusatzeintragung abzusprechen sei, da er im Administrativverfahren die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einer Zusatzeintragung beantragt habe und im Bescheid zwar nicht explizit, aber implizit abgesprochen worden sei. Abschließend beantragte er die Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zur Beweisaufnahme, da der Beschwerdeführer seinen behandelnden Arzt um eine Stellungnahme gebeten habe. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die beantragte Fristerstreckung gewährt und die Frist bis zum 26.02.2025 erstreckt. Mit Eingabe vom 27.02.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Befundes einer näher genannten medizinischen Fakultät – eine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen und betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls eine „Versteifung der Wirbelsäule über mehrere Segmente der Brustwirbelsäule zu Lindenwirbelsäule von Th9-L1 (Solera, Medtronic)“ vorliege. Aus diesem vorgelegten Befund folge auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Daraus sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls maßgebliche Einschränkungen im Alltag hinnehmen müsse, was für sich genommen schon einen Grad der Behinderung von 50 v.H. begründe. Die Einschätzung des Gutachters sei daher keineswegs nachvollziehbar. Abschließend sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer der Status eines begünstigten Behinderten dauerhaft zuzuerkennen sei. Eine Evaluierung in zwei Jahren habe daher nicht stattzufinden. Die belangte Behörde brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein, das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit monatliches Rehabilitationsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und wurde am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit monatliches Rehabilitationsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2023 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.11.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund der zu erwartenden Besserung nach der geplanten Wirbelsäulenoperation im September 2023 für Juli 2024 für erforderlich erachtet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfüllt und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2024 fristgerecht eine schriftliche Beschwerde. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1 (verbleibende Restkyphose und anhaltende Beschwerden, kein radikuläres und motorisches Defizit);
  3. Chronisches Schmerzsyndrom (Verwendung von opioidhaltigen Analgetika, depressive Begleitreaktion fassbar, keine stationären Aufenthalte). Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2, aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung, um eine Stufe erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.07.2024 wird das Leiden 2 einer anderen Positionsnummer zugeordnet und erhöht sich der Einzelgrad der Behinderung und in weiterer Folge der Gesamtgrad der Behinderung um jeweils eine Stufe. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit unverändert 50 v.H. Dieser Grad der Behinderung besteht somit durchgehend seit 21.11.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft). Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers kann durch den Abbau der Schmerzmittel und eine Gewöhnung, Anpassung und Verarbeitung der Situation nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren geboten ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 26.01.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorverfahren, zum gegenständlichen Verfahrensablauf, Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld von der ÖGK bezieht, gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.01.
  5. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie ordneten dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) erweist sich aufgrund der verbleibenden Restkyphose und den anhaltenden Beschwerden als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch die Zuordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 erweist sich in Anbetracht dessen, dass sich kein radikuläres und motorisches Defizit zeigt, als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, S. 3). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, erscheint aufgrund des Fehlens von vom untersten Rahmensatz (50 v.H.) geforderten „radiologische Veränderungen und klinische Defizite“ nicht gerechtfertigt (vgl. Positionsnummer 02.01.03: „50%: radiologische Veränderungen und klinische Defizite, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Weder dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 noch den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 können „klinische Defizite“ entnommen werden. Vielmehr lassen sich den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 zwar radiologische Veränderungen entnehmen (vgl. „regelrechter postoperativer Befund; Status post Skoliose-OP am thoracolumbalen Übergang mit Status post dorsaler Fusion Th9 bis L 1 bei Keilwirbelbildung von Th11; ein regelrechter Befund; eine deutlich vermehrte Brustkyphose,etwas vertiefte Lendenlordose“), klinische Defizite, wie dies von der höheren Positionsnummer verlangt wird, sind jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. In der persönlichen Untersuchung am 29.07.2024 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich folgende Gesamtmobilität bzw. Gangbild: „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch“. In der zuletzt erfolgten persönlichen Untersuchung am 20.01.2025 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich ebenso „in Straßenschuhen ein freier und sicherer Gang“. Dies stellt insbesondere eine deutliche Besserung zur Beurteilung der Gesamtmobilität gegenüber der persönlichen Untersuchung vom 04.07.2023, welche im Rahmen der Gutachtenserstellung des Vorverfahrens erfolgte, dar, welche sich auf den Zustand vor der am 29.05.2024 erfolgten Operation („dorsalen Korrekturspondylodese Th9-L1 (Solera, Medtronic)“) bezog (vgl. Sachverständigengutachten vom 05.07.2023: „Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Im Stehen wird überwiegend das linke Bein belastet.“).Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Dorsale Korrekturspondylodese Th9-L1“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie ordneten dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) erweist sich aufgrund der verbleibenden Restkyphose und den anhaltenden Beschwerden als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch die Zuordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 erweist sich in Anbetracht dessen, dass sich kein radikuläres und motorisches Defizit zeigt, als nachvollziehbar und rechtsrichtig vergleiche Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, S. 3). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, erscheint aufgrund des Fehlens von vom untersten Rahmensatz (50 v.H.) geforderten „radiologische Veränderungen und klinische Defizite“ nicht gerechtfertigt vergleiche Positionsnummer 02.01.03: „50%: radiologische Veränderungen und klinische Defizite, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Weder dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 03.06.2024 noch den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 können „klinische Defizite“ entnommen werden. Vielmehr lassen sich den radiologischen Befunden vom 27.09.2024 und vom 09.01.2025 zwar radiologische Veränderungen entnehmen vergleiche „regelrechter postoperativer Befund; Status post Skoliose-OP am thoracolumbalen Übergang mit Status post dorsaler Fusion Th9 bis L 1 bei Keilwirbelbildung von Th11; ein regelrechter Befund; eine deutlich vermehrte Brustkyphose,etwas vertiefte Lendenlordose“), klinische Defizite, wie dies von der höheren Positionsnummer verlangt wird, sind jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. In der persönlichen Untersuchung am 29.07.2024 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich folgende Gesamtmobilität bzw. Gangbild: „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch“. In der zuletzt erfolgten persönlichen Untersuchung am 20.01.2025 im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigte sich ebenso „in Straßenschuhen ein freier und sicherer Gang“. Dies stellt insbesondere eine deutliche Besserung zur Beurteilung der Gesamtmobilität gegenüber der persönlichen Untersuchung vom 04.07.2023, welche im Rahmen der Gutachtenserstellung des Vorverfahrens erfolgte, dar, welche sich auf den Zustand vor der am 29.05.2024 erfolgten Operation („dorsalen Korrekturspondylodese Th9-L1 (Solera, Medtronic)“) bezog vergleiche Sachverständigengutachten vom 05.07.2023: „Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Im Stehen wird überwiegend das linke Bein belastet.“). Der Gutachter führte hinsichtlich der Einschätzung des Leidens 1 weiter aus, dass der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gewünschten Positionsnummer 02.01.03 mit dem Einzelgrad der Behinderung von 80 v.H., insofern ein grundlegender Mangel anhaftend sei, da der Begriff „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ viel Spielraum lasse. Laut Besprechung mit mehreren Leitern der ärztlichen Dienste sei nur bei Vorliegen von den vorher aufgezählten Symptomen/Leidenszuständen eine Einschätzung von 80 v.H. gerechtfertigt. Es mache auch einen Unterschied, ob jemand nach Skoliosekorrektur, z.B. von TH 3/4- L2/3 mit nunmehr deutlich verbessertem Alignment und oftmals nur gelegentlicher Schmerzmedikation und ohne radikuläre Ausfälle oder ein Zustand nach fehlgeschlagenem Wirbelsäuleneingriff mit z.B. Postlaminektomiesyndrom bei Narbenbildung mit chronisch hohem Schmerzmittelbedarf und auch dauerhaften sensomotorischen Ausfällen einzuschätzen sei. Seines Erachtens solle der Satz „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ ersatzlos gestrichen werden. Außerdem mache es auch einen eminenten Unterschied, ob ein Zustand nach einer Skoliosekorrektur oder nach mehreren Brüchen an der Wirbelsäule mit dorsaler Spondylodese oder im Bereich der HWS ventralen Spondylodese oder einfach eine Versteifung bei Wirbelgleiten oder starker Osteochondrose, vorliege. Diese starke Osteochondrose werde üblicherweise mit 40, bei entsprechenden Symptomen und Schmerzmitteleinsatz auch mit 50 oder kurzfristig mit 60 v.H. (z.B. prä-Operation) eingeschätzt. Es sei gutachterlich absolut nicht als schlüssig zu bezeichnen, wenn nach erfolgreicher Operation und Reduktion der Beschwerden dann ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliegen solle. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 vor, dass eine „Versteifung über mehrere Segmente“ beim Beschwerdeführer vorliege und daher von einer „Funktionseinschränkung schweren Grades“, die „einen Grad der Behinderung von 80 % begründe“, auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer erstrecke sich die Versteifung über die Brust- und Lendenwirbelsäule, sodass das Kriterium „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ jedenfalls erfüllt sein müsse. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief seines behandelnden orthopädischen Arztes vom 14.11.2024 vor. Daraus sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls maßgebliche Einschränkungen im Alltag hinnehmen müsse, was „für sich genommen schon einen Grad der Behinderung von 50 % begründen würde (Funktionseinschränkung schweren Grades)“. Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach die dorsale Korrekturspondylodese einen Grad der Behinderung von lediglich 40 v.H. begründe, sei daher keineswegs nachvollziehbar bzw. gründe sich diese auf ein „falsches Rechtsverständnis“. Da es sich bei der Frage, wie die Wendung „Versteifung der Wirbelsäule über mindestens mehrere Segmente“ zu verstehen sei, um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht zu klären sei, werde das Gericht dem Sachverständigen seine diesbezügliche Rechtsansicht mitzuteilen und ihn zu einer Gutachtensergänzung aufzufordern haben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Gutachter bereits folgerichtig feststellte, dass für die Einordnung des führenden Leidens des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 02.01.03 das Vorliegen einer mehrsegmentalen Versteifung der Wirbelsäule nicht ausreicht. Dem – vom Beschwerdeführer begehrten - oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, sind folgende Elemente zu entnehmen: „80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation; Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter; Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen; Versteifung über mindestens mehrere Segmente“. Dem mit der Stellungnahme vom 27.02.2025 vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Wirbelsäulenchirurgie, Stammzelltherapie und Muskelregeneration vom 26.02.2025, welcher sich auf das „Aufnahmedatum“ 14.11.2024 bezieht, lässt sich unter dem Unterpunkt „Aktuelle Anamnese“ Folgendes entnehmen: „Patient beschreibt deutliche Beschwerdebesserung nach der operativen Versorgung. Schmerzmittel laut Verordnungsplan […] Allgemeinmedizinerin aus Wien. LWS-Beschwerden und Schmerzen im rechten Bein mit Taubheit“. Dem Verordnungsplan vom 15.01.2025 sind die Medikamente „Targin Ret Tbl 10/5 MG; Targin Ret Tbl 5/2,5 MG; Targin Ret Tbl 20/10 MG“, welche zu den Schmerzmitteln aus der Gruppe der Opioide zählen, zu entnehmen (vgl. https://medikamio.com/de-at/medikamente/targin-20-mg10-mg-retardtabletten/pil, abgerufen am 21.03.2025). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Gutachter bereits folgerichtig feststellte, dass für die Einordnung des führenden Leidens des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 02.01.03 das Vorliegen einer mehrsegmentalen Versteifung der Wirbelsäule nicht ausreicht. Dem – vom Beschwerdeführer begehrten - oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03, welche schwergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft, sind folgende Elemente zu entnehmen: „80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation; Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter; Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen; Versteifung über mindestens mehrere Segmente“. Dem mit der Stellungnahme vom 27.02.2025 vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Wirbelsäulenchirurgie, Stammzelltherapie und Muskelregeneration vom 26.02.2025, welcher sich auf das „Aufnahmedatum“ 14.11.2024 bezieht, lässt sich unter dem Unterpunkt „Aktuelle Anamnese“ Folgendes entnehmen: „Patient beschreibt deutliche Beschwerdebesserung nach der operativen Versorgung. Schmerzmittel laut Verordnungsplan […] Allgemeinmedizinerin aus Wien. LWS-Beschwerden und Schmerzen im rechten Bein mit Taubheit“. Dem Verordnungsplan vom 15.01.2025 sind die Medikamente „Targin Ret Tbl 10/5 MG; Targin Ret Tbl 5/2,5 MG; Targin Ret Tbl 20/10 MG“, welche zu den Schmerzmitteln aus der Gruppe der Opioide zählen, zu entnehmen vergleiche https://medikamio.com/de-at/medikamente/targin-20-mg10-mg-retardtabletten/pil, abgerufen am 21.03.2025). Somit sind im Beschwerdefall zwar die vom begehrten Rahmensatz in der Höhe von 80 v.H. geforderte „Opionidindikation“ sowie eine Versteifung der Wirbelsäule über mehrere Segmente der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule (von TH9-L1) gegeben. Jedoch liegen die weiteren Elemente der Positionsnummer 02.01.03 einer zusätzlichen Beeinträchtigung, wie ein chronisch neurogener Dauerschmerz, Indikationen für invasive Therapieverfahren, einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen und Periduralkatheter, sowie Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen, nicht vor. Weder liegen Indikationen für invasive Therapieverfahren, noch Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen vor; an dieser Stelle darf noch einmal an die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20.01.2025 hingewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer einen „in Straßenschuhen freien und sicheren Gang“ vorweist. Die Einschätzung des Leidens 1 unter einer höheren Positionsnummer und einem höheren Rahmensatz ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchung zum Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt. Der Annahme des vertretenen Beschwerdeführers, dass allein das Vorliegen einer „Versteifung über mindestens mehrere Segmente“ – ohne Bedachtnahme auf die weiteren Tatbestandsmerkmale - bereits zu einer Einschätzung des Leidens unter der Positionsnummer 02.01.03 im Rahmensatz 80 v.H. führen müsse, kann – wie bereits ausgeführt wurde - nicht gefolgt werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass maßgebliche Einschränkungen im Alltag „für sich genommen schon einen Grad der Behinderung von 50 % begründen würden (Funktionseinschränkung schweren Grades)“, ist sowohl der Positionsnummer 02.01.02 im oberen Rahmensatz (40 v.H.) als auch der Positionsnummer 02.01.03 im unteren Rahmensatz (50 v.H.), das Element der „maßgeblichen Einschränkungen im Alltag“ zu entnehmen und belegen maßgebliche Einschränkungen im Alltag daher in rechtlicher Hinsicht keineswegs für sich alleine genommen eine schwergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Sinne der Positionsnummer 02.01.
  6. Abschließend ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Leiden 1 des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 05.07.2023, somit zeitlich noch vor seiner Versteifungsoperation im Jahr 2024, unter der Positionsnummer 02.01.03 im unteren Rahmensatz (50 v.H.) eingestuft worden war. Warum das Leiden 1 nach der mittlerweile erfolgreichen Operation, welche laut dem jüngst vorgelegten Befund auch eine „deutliche Beschwerdebesserung“ zur Folge hatte, nunmehr – wie vom Beschwerdeführer gefordert - im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 (80 v.H.), somit drei Stufen über dem im Jahr 2023 eingeschätzten Rahmensatz, eingestuft werden sollte, erschließt sich weder dem beigezogenen Sachverständigen noch dem erkennenden Gericht. Der Gutachter ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Chronisches Schmerzsyndrom“ – rechtsrichtig der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr, ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Schmerzattacken fast täglich, Depressive Begleitreaktion fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“) erweist sich aufgrund der Verwendung von opioidhaltigen Analgetika (Targin) und der fassbaren depressiven Begleitreaktion als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch die Zuordnung unter der Positionsnummer 04.11.02 erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass keine stationären Aufenthalte belegt sind, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Der vertretene Beschwerdeführer beanstandete die Einschätzung des Leiden 2 durch den vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogenen Gutachter nicht. Die belangte Behörde brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein und trat somit der Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht entgegen. Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 erhöht, da in den medizinischen Unterlagen eine beträchtliche psychische Mitkomponente dokumentiert wird und es nachvollziehbar ist, dass Wirbelsäulenschmerzen bzw. –beschwerden sehr häufig auch mit psychischen Leiden vergesellschaftet sind. Auch diese Einstufung wurde weder vonseiten des Beschwerdeführers noch vonseiten der belangten Behörde substantiiert bestritten.Das Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 erhöht, da in den medizinischen Unterlagen eine beträchtliche psychische Mitkomponente dokumentiert wird und es nachvollziehbar ist, dass Wirbelsäulenschmerzen bzw. –beschwerden sehr häufig auch mit psychischen Leiden vergesellschaftet sind. Auch diese Einstufung wurde weder vonseiten des Beschwerdeführers noch vonseiten der belangten Behörde substantiiert bestritten. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 27.02.2025 vorgebrachten Einwendung gegen die Befristung der Zuerkennung des Status des begünstigten Behinderten ist ebenso auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden im Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 detailliert behandelt. Die Beurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (50 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter vom 26.01.2025 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 26.01.2025 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.01.
  7. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit unverändert 50 v.H. Dieser Grad der Behinderung besteht somit durchgehend seit 21.11.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft). Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers kann durch den Abbau der Schmerzmittel und ein Gewöhnen, Anpassen und Verarbeiten der Situation nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren geboten ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ § 42 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), StF BGBl. Nr. 283/1990, idgF BGBl. I Nr. 98/2024, lautet auszugsweise:Paragraph 42, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lautet auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 26.01.2025, wodurch es nun zu einer Änderung der Positionsnummer des nunmehrigen Leidens 2 und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, ist beim Beschwerdeführer eine depressive Begleitreaktion, sowie die Verwendung von opioidhaltigen Analgetika fassbar, weswegen eine Zuordnung des psychischen Leidens 2 im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 20 v.H. auf 40 v.H. – gerechtfertigt ist. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung das Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H., basierend auf dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, informiert. Die belangte Behörde ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Die in der Stellungnahme vom 27.02.2025 (Datum des Einlangens) vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vermochten, wie beweiswürdigend ausgeführt, das Ergebnis des Gutachtens vom 26.01.2025 nicht zu entkräften. Somit war in Bezug auf das nunmehrige Leiden 2 des Beschwerdeführers eine, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 29.07.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.09.2024), andere Positionsnummer und daraus resultierend ein höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit seit 21.11.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft) durchgehend unverändert 50 v.H.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 26.01.2025, wodurch es nun zu einer Änderung der Positionsnummer des nunmehrigen Leidens 2 und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, ist beim Beschwerdeführer eine depressive Begleitreaktion, sowie die Verwendung von opioidhaltigen Analgetika fassbar, weswegen eine Zuordnung des psychischen Leidens 2 im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 20 v.H. auf 40 v.H. – gerechtfertigt ist. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung das Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H., basierend auf dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 26.01.2025, informiert. Die belangte Behörde ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Die in der Stellungnahme vom 27.02.2025 (Datum des Einlangens) vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vermochten, wie beweiswürdigend ausgeführt, das Ergebnis des Gutachtens vom 26.01.2025 nicht zu entkräften. Somit war in Bezug auf das nunmehrige Leiden 2 des Beschwerdeführers eine, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 29.07.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.09.2024), andere Positionsnummer und daraus resultierend ein höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit seit 21.11.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft) durchgehend unverändert 50 v.H. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, auch weiterhin gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Ziffer eins bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, auch weiterhin gegeben. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers kann durch den Abbau der Schmerzmittel und eine Gewöhnung, Anpassung und Verarbeitung der Situation nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren geboten ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 ausführt, dass die „Versteifung dauerhaft vorgenommen“ worden sei, sodass dem Beschwerdeführer der Status eines begünstigten Behinderten dauerhaft zuzuerkennen sei und eine Evaluierung in zwei Jahren daher nicht stattzufinden habe, ist Folgendes auszuführen: Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 24.09.2024 von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Mit gegenständlichem Erkenntnis gibt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und wird der Bescheid vom 24.09.2024 abgeändert, sodass der Beschwerdeführer seit 21.11.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft) unverändert dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine „Befristung“ der Begünstigteneigenschaft wird mit gegenständlichem Erkenntnis nicht ausgesprochen. Dennoch bleibt es der belangten Behörde nicht verwehrt, eine Nachuntersuchung von Amts wegen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft auch weiterhin bestehen, insbesondere wenn die vorliegenden medizinischen Gutachten - wie im Beschwerdefall - eine Verbesserung des Leidenszustandes in Aussicht stellen. In diesem Sinne sieht § 13 Abs. 2 BEinstG ausdrücklich vor, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates erlöschen, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 24.09.2024 von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Mit gegenständlichem Erkenntnis gibt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und wird der Bescheid vom 24.09.2024 abgeändert, sodass der Beschwerdeführer seit 21.11.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft) unverändert dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine „Befristung“ der Begünstigteneigenschaft wird mit gegenständlichem Erkenntnis nicht ausgesprochen. Dennoch bleibt es der belangten Behörde nicht verwehrt, eine Nachuntersuchung von Amts wegen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft auch weiterhin bestehen, insbesondere wenn die vorliegenden medizinischen Gutachten - wie im Beschwerdefall - eine Verbesserung des Leidenszustandes in Aussicht stellen. In diesem Sinne sieht Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG ausdrücklich vor, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates erlöschen, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 21.11.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft) unverändert dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad seiner Behinderung 50 v.H. beträgt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer erstmals in seiner schriftlichen Beschwerde eine mündliche Verhandlung (vgl. AS 62). Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein und übermittelte das Gutachten vom 26.01.2025 mit Schreiben vom 28.01.2025 an die Verfahrensparteien. Im Schreiben verwies das Bundesverwaltungsgericht explizit darauf, dass es beabsichtige, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden (vgl. OZ 7, S. 2). Der Beschwerdeführer übermittelte sodann mit Eingaben vom 11.02.2025 und vom 26.02.2025 zwei Stellungnahmen, in denen er keine mündliche Verhandlung beantragte und das Gutachten vom 26.01.2025, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritt. Auch die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im verfahrensgegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer erstmals in seiner schriftlichen Beschwerde eine mündliche Verhandlung vergleiche AS 62). Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein und übermittelte das Gutachten vom 26.01.2025 mit Schreiben vom 28.01.2025 an die Verfahrensparteien. Im Schreiben verwies das Bundesverwaltungsgericht explizit darauf, dass es beabsichtige, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden vergleiche OZ 7, S. 2). Der Beschwerdeführer übermittelte sodann mit Eingaben vom 11.02.2025 und vom 26.02.2025 zwei Stellungnahmen, in denen er keine mündliche Verhandlung beantragte und das Gutachten vom 26.01.2025, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritt. Auch die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2301512.1.00

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