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{'item': 'W152 2266498-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW152 2266498-1 Spruch, W152 2266498-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.01.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden. In Syrien herrsche Krieg und auch die Lebensumstände seien schlecht. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen. Bei einer Rückkehr fürchte der BF den Krieg, den Tod und die Waffen.
  2. Am 28.07.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er könne seinen Einzelregisterauszug und einen Einberufungsbefehl im Original, sowie diverse Dokumente der Familie in Kopie (ausgestellt am 09.05.2022 und am 03.04.2022) vorlegen. Im Jahr 2021 habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Sie hätten begonnen, die Leute zu rekrutieren. Ausgereist sei er illegal im September 2021.
  3. Am 28.07.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er könne seinen Einzelregisterauszug und einen Einberufungsbefehl im Original, sowie diverse Dokumente der Familie in Kopie (ausgestellt am 09.05.2022 und am 03.04.2022) vorlegen. Im Jahr 2021 habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Sie hätten begonnen, die Leute zu rekrutieren. Ausgereist sei er illegal im September
  4. Der BF sei niemals inhaftiert gewesen, es habe keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat gegeben und er sei nie wegen seiner politischen Gesinnung, wegen seines Religionsbekenntnisses, der Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Seinen Militärdienst habe der BF nicht geleistet und nie an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen. Gesucht werde er von der Sicherheitsbehörde/Militär. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er werde wegen des Militärdiensts gesucht. Sie haben ihn nehmen und in den Kampf schicken wollen. Er müsste töten oder würde getötet. Das wolle der BF nicht und sei darum geflohen. Es herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Menschen könnten dort getötet werden und sie wüssten nicht einmal, von wem. Der BF habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe. Viele Leute seien verschwunden und man wisse nicht mehr, wo sie sich befinden. Man reise aus und werde gesucht. Bezüglich seiner Einberufung erklärte er, Polizisten seien zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach dem BF gefragt und ihn nicht gefunden. Der Einberufungsbefehl sei seinem Vater übergeben worden, danach sei der BF sehr selten zu Hause gewesen. Die Polizisten seien ab und zu gekommen und hätten den BF gesucht und er habe sich auf Feldern in der Nähe versteckt, wenn sie gekommen seien. Den Einberufungsbefehl habe der BF 2018 erhalten. Von 2019 bis 2021 sei es so geblieben, dann gefährlicher geworden und er habe sich zur Flucht entschlossen. Sein Militärbuch habe der BF 2007 bekommen, den letzten Aufschub 2014 gehabt. 2015 hätte er den Militärdienst absolvieren müssen. Dass ihm aktuell Dokumente ausgestellt worden seien, begründete der BF damit, es seien normale und keine militärischen Behörden. Man könne einen Anwalt beauftragen und erhalte die Dokumente. Auf dem Weg in die Türkei habe ihm in XXXX (Idlib) die Freie Syrische Armee das Militärbuch weggenommen und zerrissen. Auf dem Weg in die Türkei habe ihm in römisch 40 (Idlib) die Freie Syrische Armee das Militärbuch weggenommen und zerrissen. Ausdrücklich verneinte der BF, persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.12.2022, Zl. 1293438803-220129477, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.12.2022, Zl. 1293438803-220129477, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe sich nicht geweigert, den Wehrdienst zu leisten. Es bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm von den syrischen Behörden eine politische Opposition unterstellt werde und er würde sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssen. Festgestellt wurde, dass der BF in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei und und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Weiters wurde festgestellt, dass er nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und in Syrien keine Probleme aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorgelegte Einberufungsbefehl zeige offensichtliche Verfälschungen und vorgenommene Korrekturen. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Verstärkt werde dies dadurch, dass der BF – obwohl er sich angeblich immer versteckt gehalten hätte – 2019 in seinem Heimatort XXXX geheiratet und mit seiner Frau sogar zwei Kinder bekommen habe. Da ihm kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr eine Wehrdienstverweigerung und verbunden damit eine politische Opposition unterstellt würde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass selbst im Fall einer Einreise über ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet aus dem COI-Bericht des Danish Immigration Service (DIS) „Syria - Treatment upon return“ vom Mai 2022 hervorgehe, dass sich laut einer im April 2022 von DIS interviewten syrischen Menschenrechtsorganisation Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien, zwar beim örtlichen Geheimdienstbüro in ihrem Gebiet melden müssten, ihnen jedoch in der Regel dabei außer einer Befragung zum Grund und den Aktivitäten des Auslandsaufenthaltes nichts weiter passieren würde, es sei denn, jemand hätte in ihrer Abwesenheit bei den Behörden eine Anzeige gegen sie erstattet und sie beispielsweise beschuldigt, an Aktivitäten der Opposition beteiligt zu sein. Zitiert wurden diverse Berichte, laut denen eine Asylantragstellung in anderen Ländern bei der Rückkehr nicht zu einer Bestrafung führt, es sei denn, der Rückkehrer wäre als politischer oder militärischer Gegner bekannt.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorgelegte Einberufungsbefehl zeige offensichtliche Verfälschungen und vorgenommene Korrekturen. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Verstärkt werde dies dadurch, dass der BF – obwohl er sich angeblich immer versteckt gehalten hätte – 2019 in seinem Heimatort römisch 40 geheiratet und mit seiner Frau sogar zwei Kinder bekommen habe. Da ihm kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr eine Wehrdienstverweigerung und verbunden damit eine politische Opposition unterstellt würde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass selbst im Fall einer Einreise über ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet aus dem COI-Bericht des Danish Immigration Service (DIS) „Syria - Treatment upon return“ vom Mai 2022 hervorgehe, dass sich laut einer im April 2022 von DIS interviewten syrischen Menschenrechtsorganisation Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien, zwar beim örtlichen Geheimdienstbüro in ihrem Gebiet melden müssten, ihnen jedoch in der Regel dabei außer einer Befragung zum Grund und den Aktivitäten des Auslandsaufenthaltes nichts weiter passieren würde, es sei denn, jemand hätte in ihrer Abwesenheit bei den Behörden eine Anzeige gegen sie erstattet und sie beispielsweise beschuldigt, an Aktivitäten der Opposition beteiligt zu sein. Zitiert wurden diverse Berichte, laut denen eine Asylantragstellung in anderen Ländern bei der Rückkehr nicht zu einer Bestrafung führt, es sei denn, der Rückkehrer wäre als politischer oder militärischer Gegner bekannt. Das BFA stellte hiebei zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Allgemeine Menschenrechtslage […] Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UN-Kommission zu Syrien (CoI), dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten ausdrücklich nicht andere Konfliktparteien entlaste. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u.a. Free Syrian Army, Syrian National Army, Syrian Democratic Forces) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählten für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Insbesondere im Fall von Free Syrian Army, HTS bzw. Jabhat al-Nusra, sowie IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNHRC 11.3.2021). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden. Terrorgruppen, wie die HTS, griffen gewaltsam Organisationen und Personen an, die Menschenrechtsverletzungen untersuchten oder sich für die Verbesserung der Menschenrechtslage einsetzten (USDOS 12.4.2022). Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates im Jahr 2019 verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen, darunter auch manchmal mit Zivilisten als Ziele (USDOS 12.4.2022). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Die HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalationszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen Errettungsregierung aufgebaut. Auch unterhält die HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Scharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten (AA 29.11.2021). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden exekutiert (ÖB 1.10.2021). In Idlib verhaftet Hay’at Tahrir al-Sham AktivistInnen, MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen sowie HTS kritische ZivilistInnen. Im ersten Halbjahr waren laut Syrian Network for Human Rights mindestens 57 Personen Ziel willkürlicher Verhaftungen durch HTS. In einigen Fällen verhängte HTS die Todesstrafe ((HRW 13.1.2021)). Berichtet werden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab al-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden (AA 29.11.2021) Die HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte zivilen Lebens ein, z.B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch die wahllose Einhebung von Steuern und Geldbußen. Sie beschlagnahmte auch viele Häuser und Immobilien von ChristInnen (HRW 13.1.2021). Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der CoI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch Mitglieder der HTS, auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021) In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR (Syrian Network for Human Rights) willkürlich 162 Personen. Mit Dezember 2019 hatten die türkischen Behörden und die mit der ihre verbündete bewaffnete Gruppe - die Syrian National Army (SNA) - mindestens 63 syrische Staatsbürgerinnen verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht. Dort stehen sie wegen Anklagen vor Gericht, die lebenslange Haftstrafen nach sich ziehen könnten. Fünf der 63 SyrerInnen wurde bereits im Oktober 2020 zu lebenslanger Haft verurteilt. In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR (Syrian Network for Human Rights) willkürlich 162 Personen (HRW 13.1.2022). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al ’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption, Rekrutierung von Kindersoldaten und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Die SDF untersuchten weiterhin die gegen sie vorgebrachten Klagen. Es lagen keine Informationen über die gerichtliche Anklage einzelner Mitglieder der SDF vor (USDOS 12.4.2022). Die SDF führen Massenverhaftungen von ZivilistInnen, darunter AktivistInnen, JournalistInnen und LehrerInnen, durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut Syrian Network for Human Rights auf 369 Personen (HRW 13.1.2022). Das US-Außenministerium berichtet hingegen von „gelegentlichen“ Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen-Aktivisten durch dieSDFund andere Oppositionsgruppen, darunter „in manchen Fällen“ willkürliche Haft (USDOS 12.4.2022). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020). Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition noch Entschädigungen für zivile Opfer leisten, Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die auf unbestimmte Zeit als IS-Verdächtige und als deren Familienmitglieder unter schlechten Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022) Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&obj Action=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26obj Action%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_i n_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deu tschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lag e_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_1 9.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 • BBC - BBC News Russkaya Sluzhba [Russian Service] (12.7.2020): „Уступка давлению России“: Вся гуманитарная помощь ООН в Сирию будет идти через Асада [„Dem russischen Druck nachgeben.“ Die gesamte humanitäre Hilfe der UNO für Syrien wird über Assad abgewickelt], https://www.bbc.com/russian/news-53353049 , Zugriff 7.9.2020 • BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf , Zugriff 29.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf , Zugriff 22.7.2020 • FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (formerly FCO) (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www. ecoi.net/en/document/2056823.html , Zugriff 30.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.hrw.org/worldreport/2022/country-chapters/syria , Zugriff 13.1.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2043510.html , Zugriff 26.1.2021 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2022683.html , Zugriff 22.7.2020 • HRW - Human Rights Watch (10.9.2018): Syria: Kurdish-led Administration Jails Rivals, https: //www.hrw.org/news/2018/09/10/syria-kurdish-led-administration-jails-rivals , Zugriff 7.9.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 • SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2021): The 19th Annual Report on Human Rights in Syria 2020, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2021/01/SHRC-English-report_2021011 2.pdf , Zugriff 29.1.2021 • SHRC - Syrian Human Rights Committee (7.1.2020): The 18th Annual Report on Human Rights in Syria 2019, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2020/01/20200106-English_web.pdf , Zugriff 8.9.2020 • SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020 • SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/engli sh/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en. pdf , Zugriff 3.2.2021 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.5.2020): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria; Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030290/5ec4fcff4.pdf , Zugriff 7.9.2020 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (28.6.2022): UN Human Rights Office estimates more than 306,000 civilians were killed over 10 years in Syria conflict, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/06/un-human-rights-office-estimates-more-306000-civilians-were-killed-over-10 , Zugriff 3.8.2022 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (8.2.2022): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, [A/HRC/49/77], https://documents-dds-ny.un. org/doc/UNDOC/GEN/G22/251/52/PDF/G2225152.pdf?OpenElement , Zugriff 29.3.2022 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.8.2021): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, [A/HRC/48/70], https://documents-ddsny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/223/82/PDF/G2122382.pdf?OpenElement , Zugriff 30.3.2022 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.3.2021): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, [A/HRC/46/55], https://documents-ddsny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/059/73/PDF/G2105973.pdf?OpenElement , Zugriff 30.3.2022 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/ Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf , Zugriff 8.9.2020 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 2.8.2022 Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen […] Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 29.11.2021). Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner, einschließlich Kinder, zuzusehen (UNHRC 17.11.2021).Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder, durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im August 2021 dokumentierte SNHR die Ermordung von acht Zivilisten im al-Hol Lager durch Personen, die IS-Zellen zugerechnet wurden (USDOS 12.4.2022). In seinem Bericht für das Jahr 2020 stellte Human Rights Watch fest, dass türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durchgeführt haben (HRW 13.1.2021). Laut der „Syrischen Interimsregierung“ untersuchten Militärgerichte mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Bezüglich der Ankündigung von Menschenrechtstraining für die SNA so vermeldete die NGO Geneva Call die Durchführung von Bildungsveranstaltungen u.a. zu humanitärem Völkerrecht für 33 SNA-Fraktionen. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 12.4.2022). Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der UN Commission of Inquiry for Syria (COI) zufolge. Demnach lagen ihr 83 individuelle Schilderungen über die Hinrichtungen vor (USDOS 12.4.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&obj Action=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26obj Action%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Syrien 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070231.html , Zugriff

  1. 3.2022 • AI – Amnesty International (22.10.2021): Syria: Chilling execution spree with 24 people put to death over last year’s wildfires, https://www.ecoi.net/de/dokument/2062813.html , Zugriff 3.3.2022 • AI - Amnesty International (22.2.2018): Jahresbericht Syrien 2017/2018, https://www.amnesty.de/j• AI - Amnesty International (22.2.2018): Jahresbericht Syrien 2017 aus 2018,, https://www.amnesty.de/j ahresbericht/2018/syrien , Zugriff 22.7.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021, https://www.hrw.org/world-report/2 021/country-chapters/syria , Zugriff 28.9.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 • TNYT - The New York Times (11.5.2019): Inside Syria’s Secret Torture Prisons: How Bashar alAssad Crushed Dissent, https://www.nytimes.com/2019/05/11/world/middleeast/syria-torture-pris ons.html , Zugriff 22.7.2020 • TWP - The Washington Post (23.12.2018): Syria’s once teeming prison cells being emptied by mass murder, https://www.washingtonpost.com/graphics/2018/world/syria-bodies/?noredirect=on &utm_term=.6a8815bb3721 , Zugriff 22.7.2020 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.11.2021): Compilation on the Syrian Arab Republic, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2065950/A_HRC_WG.6_40_SYR_2_E.pdf , Zugriff 4.1.2022 • UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.8.2021): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, [A/HRC/48/70], https://documents-ddsny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/223/82/PDF/G2122382.pdf?OpenElement , Zugriff 31.3.2022 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 4.8.2022 • USDOS - United States Department of State [USA] (11.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2031230.html , Zugriff 22.7.2020 […]“
  2. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 05.12.2022 erhob der BF am 05.01.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 05.12.2022 erhob der BF am 05.01.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei im wehrfähigen Alter und hätte auch den originalen Einberufungsbefehl dabei. Die Behörde habe festgestellt, dass es sich hiebei um eine Fälschung handle, ohne jegliche Ermittlung dahingehend zu führen bzw. ins Detail zu gehen, zumal der Einberufungsbefehl sogar einen Amtsstempel zeige. Bei einer Rückkehr würde der BF wegen der Verweigerung des Militärdienstes verfolgt und hätte zu befürchten, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Durch die Teilnahme am Krieg wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen gezwungen wäre. Der BF sei nicht bereit, den syrischen Militärdienst zu absolvieren, weil er nicht an Kriegsverbrechen teilnehmen wolle. Zudem komme er aus XXXX , das früher von der syrischen Opposition besetzt gewesen und 2018 vom Assad-Regime zurückerobert worden sei.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei im wehrfähigen Alter und hätte auch den originalen Einberufungsbefehl dabei. Die Behörde habe festgestellt, dass es sich hiebei um eine Fälschung handle, ohne jegliche Ermittlung dahingehend zu führen bzw. ins Detail zu gehen, zumal der Einberufungsbefehl sogar einen Amtsstempel zeige. Bei einer Rückkehr würde der BF wegen der Verweigerung des Militärdienstes verfolgt und hätte zu befürchten, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Durch die Teilnahme am Krieg wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen gezwungen wäre. Der BF sei nicht bereit, den syrischen Militärdienst zu absolvieren, weil er nicht an Kriegsverbrechen teilnehmen wolle. Zudem komme er aus römisch 40 , das früher von der syrischen Opposition besetzt gewesen und 2018 vom Assad-Regime zurückerobert worden sei. Neu vorgebracht wurde, dass der BF in Syrien für die gemeinnützige „ XXXX “ tätig gewesen wäre, und man seinen Chef beschuldigt hätte, mit dem israelischen Staat zusammenzuarbeiten, weshalb dieser hingerichtet worden sei. Auch viele Kollegen seien in diesem Zusammenhang festgenommen worden, woraufhin der BF Syrien mit einem Schlepper illegal verlassen habe. Eine entsprechende Bestätigung für diese Tätigkeit werde mit der Beschwerde mitgeschickt. Durch die oberflächliche Befragung durch das BFA sei die Tätigkeit des BF bei dieser Organisation nicht thematisiert worden. Neu vorgebracht wurde, dass der BF in Syrien für die gemeinnützige „ römisch 40 “ tätig gewesen wäre, und man seinen Chef beschuldigt hätte, mit dem israelischen Staat zusammenzuarbeiten, weshalb dieser hingerichtet worden sei. Auch viele Kollegen seien in diesem Zusammenhang festgenommen worden, woraufhin der BF Syrien mit einem Schlepper illegal verlassen habe. Eine entsprechende Bestätigung für diese Tätigkeit werde mit der Beschwerde mitgeschickt. Durch die oberflächliche Befragung durch das BFA sei die Tätigkeit des BF bei dieser Organisation nicht thematisiert worden. In der Heimat befänden sich noch seine Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 02.02.2023 im Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  5. Die Beschwerdevorlage langte am 02.02.2023 im Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu der Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  8. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache des BF ist Arabisch. 1.1.
  9. Der BF stammt aus dem Ort XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement al-Quneitra, wo er geboren wurde und 12 Jahre die Schule besuchte, bevor er ca. ein bis zwei Jahre Jus studierte. Anschließend war er im Handel tätig. 1.1.
  10. Der BF stammt aus dem Ort römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement al-Quneitra, wo er geboren wurde und 12 Jahre die Schule besuchte, bevor er ca. ein bis zwei Jahre Jus studierte. Anschließend war er im Handel tätig. 2019 heiratete der BF in XXXX . Er ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Die Kernfamilie sowie die Eltern und auch Geschwister des BF sind in Syrien aufhältig.2019 heiratete der BF in römisch 40 . Er ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Die Kernfamilie sowie die Eltern und auch Geschwister des BF sind in Syrien aufhältig. 1.1.
  11. Der BF verfügt in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  12. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  13. Die Herkunftsregion des BF, XXXX im Gouvernement al-Quneitra, befindet sich nicht (mehr) unter Kontrolle des Assad-Regimes.1.2.
  14. Die Herkunftsregion des BF, römisch 40 im Gouvernement al-Quneitra, befindet sich nicht (mehr) unter Kontrolle des Assad-Regimes. 1.2.
  15. Der BF verließ Syrien im August/September 2021 und reiste über mehrere Staaten schlepperunterstützt und illegal in Österreich ein, wo er am 20.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2.
  16. Dem BF droht keine Rekrutierung durch die syrische Armee oder sonstige Verfolgung durch das Assad-Regime. 1.2.
  17. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF verließ Syrien wegen des vorherrschenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Insgesamt droht dem BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  19. Zu der Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  20. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung eines Dolmetschs für die arabische Sprache durchgeführt werden. Zudem legte der BF einen Einzelregisterauszug vor. 2.1.
  21. Die Feststellungen zum Geburtsort und der Herkunftsregion des BF, seiner Schulbildung, Berufserfahrung, dem Lebenslauf und den familiären Beziehungen gründen auf seinem diesbezüglich glaubwürdigen, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Vorbringen in der ersten Instanz. 2.1.
  22. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen. 2.
  23. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  24. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des BF nicht (mehr) vom Assad-Regime kontrolliert wird, ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter cartercenter.org („Syria Conflict Mapping“). 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Ausreise des BF, der Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 2 bis 7). 2.2.
  26. Der BF hatte vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Rahmen der Erstbefragung an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden. In Syrien herrsche Krieg und auch die Lebensumstände seien schlecht. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen. Bei einer Rückkehr fürchte der BF den Krieg, den Tod und die Waffen (AS 7). Vor dem BFA brachte der BF zunächst vor, im Jahr 2021 habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Sie hätten begonnen die Leute zu rekrutieren (AS 52). Er werde von der Sicherheitsbehörde/Militär gesucht (AS 54). Seinen Militärdienst habe der BF nicht geleistet und nie an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen (AS 55). Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er werde wegen des Militärdiensts gesucht. Sie haben ihn nehmen und in den Kampf schicken wollen. Es herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Vage brachte er vor, Menschen könnten dort getötet werden und sie wüssten nicht einmal, von wem (AS 55). Die Ablehnung des Militärdienstes begründete der BF damit, er müsste töten oder würde getötet. Das wolle er nicht und sei darum geflohen (AS 55). Auch in der Beschwerde wurde nur allgemein gehalten vorgebracht, der BF sei nicht bereit, den syrischen Militärdienst zu absolvieren, weil er nicht an Kriegsverbrechen teilnehmen wolle. Eine grundsätzliche Ablehnung eines Wehrdienstes aus religiösen oder politischen Gründen lässt sich daraus nicht ableiten. Ausdrücklich bestätigte der BF, er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können. Nachgefragt, welche konkrete Bedrohung gegen seine Person er bei einer Rückkehr befürchte, erwiderte der BF lediglich vage, die Todesstrafe. Viele Leute seien verschwunden und man wisse nicht mehr, wo sie sich befinden. Man reise aus und werde gesucht (AS 55). Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich ist der BF weder von der Einziehung zum syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts in Österreich, seiner Asylantragstellung oder aufgrund seiner Herkunft aus ehemals oppositionellem Gebiet und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. Insofern in der Beschwerde behauptet wurde, dass der BF in Syrien für die gemeinnützige „ XXXX “ tätig gewesen wäre und man seinen Chef beschuldigt hätte, mit dem israelischen Staat zusammenzuarbeiten, weshalb dieser hingerichtet worden sei, und wären viele Kollegen in diesem Zusammenhang festenommen worden, woraufhin der BF Syrien mit einem Schlepper illegal verlassen habe, so widerspricht dies einerseits seinem bisherigen Vorbringen, wonach er wegen des drohenden Militärdiensts ausgereist sei, verstößt das Ganze zudem gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen. Das der Beschwerde angeschlossene „Work Experience Certificate“ der „ XXXX “ ist mit 01.07.2018 datiert, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum der BF dies nicht schon bei der Behörde vorgelegt oder zumindest erwähnt hat. Auch sind solche Dokumente samt Stempel und Paraphe einfach in Word herzustellen und ist notorisch, dass in Syien gefälschte Dokumente oder Dokumente unechten Inhalts leicht zu erwerben sind. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF laut diesem Dokument vom 01.11.2016 bis 30.06.2018 als vollbeschäftigter Angestellter dort gearbeitet haben soll (AS 179), davon in seinem Lebenslauf jedoch nichts angedeutet, sondern angegeben hatte, nach seinem Studium im Handel tätig gewesen zu sein (AS 2, AS 53).Insofern in der Beschwerde behauptet wurde, dass der BF in Syrien für die gemeinnützige „ römisch 40 “ tätig gewesen wäre und man seinen Chef beschuldigt hätte, mit dem israelischen Staat zusammenzuarbeiten, weshalb dieser hingerichtet worden sei, und wären viele Kollegen in diesem Zusammenhang festenommen worden, woraufhin der BF Syrien mit einem Schlepper illegal verlassen habe, so widerspricht dies einerseits seinem bisherigen Vorbringen, wonach er wegen des drohenden Militärdiensts ausgereist sei, verstößt das Ganze zudem gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen. Das der Beschwerde angeschlossene „Work Experience Certificate“ der „ römisch 40 “ ist mit 01.07.2018 datiert, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum der BF dies nicht schon bei der Behörde vorgelegt oder zumindest erwähnt hat. Auch sind solche Dokumente samt Stempel und Paraphe einfach in Word herzustellen und ist notorisch, dass in Syien gefälschte Dokumente oder Dokumente unechten Inhalts leicht zu erwerben sind. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF laut diesem Dokument vom 01.11.2016 bis 30.06.2018 als vollbeschäftigter Angestellter dort gearbeitet haben soll (AS 179), davon in seinem Lebenslauf jedoch nichts angedeutet, sondern angegeben hatte, nach seinem Studium im Handel tätig gewesen zu sein (AS 2, AS 53). Ein allfälliges Vorbringen zu der angeblichen Tätigkeit für diese Organisation hätte jedenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattet werden können. Da die Einvernahme vor dem BFA mehr als ein halbes Jahr nach der Antragstellung erfolgte, stand dem BF auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass er angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage seines im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr sein bisheriges Vorbringen durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist. 2.2.
  27. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre. Der BF selbst relevierte zu keinem Zeitpunkt, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses verfolgt worden wäre, er verneinte dies sogar ausdrücklich, ebenso wie eine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Probleme mit Behörden habe er nie gehabt und sei auch nie verhaftet worden (AS 54f). An Kampfhandlungen habe er auch niemals aktiv teilgenommen (AS 55). Ausdrücklich verneinte der BF vor dem BFA zudem die Frage, ob er in Syrien persönlich verfolgt/bedroht worden sei (AS 58).2.2.
  28. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre. Der BF selbst relevierte zu keinem Zeitpunkt, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses verfolgt worden wäre, er verneinte dies sogar ausdrücklich, ebenso wie eine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Probleme mit Behörden habe er nie gehabt und sei auch nie verhaftet worden , (AS 54f). An Kampfhandlungen habe er auch niemals aktiv teilgenommen (AS 55). Ausdrücklich verneinte der BF vor dem BFA zudem die Frage, ob er in Syrien persönlich verfolgt/bedroht worden sei (AS 58). Festzuhalten ist, dass – wie auch in der Beschwerde erwähnt – die Herkunftsregion des BF bis 2018 unter der Kontrolle der (damals) oppositionellen Gruppierungen gestanden ist (vgl. cartercenter.org, „Syria Conflict Mapping“), der BF keine einzige Verfolgung oder Bedrohung durch diese auch nur ansatzweise vorgebracht hatte und damals problemlos dort leben konnte.Festzuhalten ist, dass – wie auch in der Beschwerde erwähnt – die Herkunftsregion des BF bis 2018 unter der Kontrolle der (damals) oppositionellen Gruppierungen gestanden ist , vergleiche cartercenter.org, „Syria Conflict Mapping“), der BF keine einzige Verfolgung oder Bedrohung durch diese auch nur ansatzweise vorgebracht hatte und damals problemlos dort leben konnte. Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde. Es wird keineswegs verkannt, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hatten, jedoch wurde diesem Umstand durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bereits Rechnung getragen und haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die örtlichen Kräfte von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. 2.
  29. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende und auch im Beschwerdeschriftsatz zitierte Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit (allenfalls) neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  31. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen , vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; , VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, , Rn. 19, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Art. 9 der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Artikel 9, der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen. 3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. 3.4.1. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.4.1. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; , VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.4.2. Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. Zum Neuerungsverbot:

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches das erstinstanzliche Verfahren mit groben Mängeln belasten würde. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die von ihr selbst festgehaltenen Länderberichte nicht ausreichend beachtet und sich mit dem Vorbringen des BF nur unzureichend auseinandergesetzt habe und somit ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass der BF im Zuge seiner Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, für die „ XXXX “ tätig gewesen zu sein oder gar deswegen eine Verfolgung zu befürchten. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde erstmals in der Beschwerde erstattet. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die von ihr selbst festgehaltenen Länderberichte nicht ausreichend beachtet und sich mit dem Vorbringen des BF nur unzureichend auseinandergesetzt habe und somit ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass der BF im Zuge seiner Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, für die „ römisch 40 “ tätig gewesen zu sein oder gar deswegen eine Verfolgung zu befürchten. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde erstmals in der Beschwerde erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 GRS wie Ro 2019/01/0009 B 02.09.2019 RS 2; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064 GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15.10.2018 RS 2; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 GRS wie Ro 2019/01/0009 B 02.09.2019 RS 2; , VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064 GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15.10.2018 RS 2; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Der BF brachte im gesamten erstinstanzlichen Verfahren – auch im Rahmen seines Lebenslaufs – keine Tätigkeit für die „ XXXX “ und vor allem auch keinerlei Befürchtungen vor, deswegen einer Verfolgung ausgesetzt zu sein oder eine solche zu befürchten. Es lag sohin nicht in der Pflicht der belangten Behörde, sich amtswegig ohne jegliche Anhaltspunkte mit jedem erdenklichen Fluchtgrund auseinanderzusetzen. Der BF brachte im gesamten erstinstanzlichen Verfahren – auch im Rahmen seines Lebenslaufs – keine Tätigkeit für die „ römisch 40 “ und vor allem auch keinerlei Befürchtungen vor, deswegen einer Verfolgung ausgesetzt zu sein oder eine solche zu befürchten. Es lag sohin nicht in der Pflicht der belangten Behörde, sich amtswegig ohne jegliche Anhaltspunkte mit jedem erdenklichen Fluchtgrund auseinanderzusetzen. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass der BF eine Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich verneinte. Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen. Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen. 3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der (aktuellen) örtlichen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 3.5. Eine konkret und gezielt gegen die BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Das sonstige Vorbringen– insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme des BF nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich zum Nachteil des BF verändert hätte. Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2266498.1.00

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