Vm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 14.03.2024, 11:00 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 14.03.2024, 11:00 Uhr bis 16.03.2024, 17:35 Uhr, wird
Vm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 14.03.2024, 11:00 Uhr bis 16.03.2024, 17:35 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am 15.03.2024 wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am 15.03.2024 wird als unbegründet abgewiesen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 01.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 01.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: XXXX zugestellt am 09.10.2023, als unzulässig abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ: römisch 40 zugestellt am 09.10.2023, als unzulässig abgewiesen. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.03.2024 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 09.10.2023 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und eine ID-Karte vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zur Türkei vom 29.06.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.03.2024 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 09.10.2023 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und eine ID-Karte vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zur Türkei vom 29.06.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben. Laut Buchungsbestätigung vom 05.03.2024 wurde für den 15.03.2024 ein Flugticket von XXXX nach Istanbul gebucht.Laut Buchungsbestätigung vom 05.03.2024 wurde für den 15.03.2024 ein Flugticket von römisch 40 nach Istanbul gebucht. Mit Informationsblatt der belangten Behörde vom 08.03.2024 wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Zudem wurde festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am 15.03.2024 erfolgen solle und die Ankunft im Herkunftsstaat für 15.03.2024, 19:10, Uhr vorgesehen sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 08.03.2023 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Die Festnahme sollte ab Dienstag, 12.03.2024, ab 23:00 Uhr erfolgen, aufgrund der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung sollte die Einlieferung bis spätestens Freitag, den 15.03.2024 um 10:00 Uhr erfolgen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 08.03.2023 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Die Festnahme sollte ab Dienstag, 12.03.2024, ab 23:00 Uhr erfolgen, aufgrund der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung sollte die Einlieferung bis spätestens Freitag, den 15.03.2024 um 10:00 Uhr erfolgen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Am 08.03.2023 erging
1 BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.Am 08.03.2023 erging
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Mit Bericht der LPD XXXX vom 14.03.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2024 um 11:00 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ XXXX eingeliefert worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer über den Festnahmegrund informiert worden.Mit Bericht der LPD römisch 40 vom 14.03.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2024 um 11:00 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer über den Festnahmegrund informiert worden. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein, welche sich erkennbar gegen die Festnahme und die anschließende Anhaltung („Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung“) des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete. Mit Stellungnahme vom 15.03.2024 gab die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerde an, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht aus eigenem nachgekommen und weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Dass der Beschwerdeführer inzwischen verheiratet sei, begründe kein Aufenthaltsrecht und stehe einer zwangsweisen Außerlandesbringung nicht entgegen. Er hätte sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Zudem seien keine Anhaltspunkte für einen Status des Beschwerdeführers als Assoziationstürke erkennbar. Dem Beschwerdeführer sei die bevorstehende Außerlandesbringung am 14.03.2024 um 12:00 Uhr zur Kenntnis gebracht worden, er habe die Übernahme dieser Information verweigert. Er werde am 15.03.2024 um 19:10 Uhr aus dem Stande der Festnahme in sein Heimatland abgeschoben werden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Mit Mitteilung vom 15.03.2024 gab die LPD XXXX bekannt, dass die Abschiebung am 15.03.2024 gescheitert sei, zumal der Beschwerdeführer über Panikattacken im Flugzeug geklagt habe und sich von seinem Sitzplatz auf den Gang fallen gelassen habe. Es sei daraufhin die Flughafenambulanz eingetroffen und sei die Abschiebung abgebrochen worden.Mit Mitteilung vom 15.03.2024 gab die LPD römisch 40 bekannt, dass die Abschiebung am 15.03.2024 gescheitert sei, zumal der Beschwerdeführer über Panikattacken im Flugzeug geklagt habe und sich von seinem Sitzplatz auf den Gang fallen gelassen habe. Es sei daraufhin die Flughafenambulanz eingetroffen und sei die Abschiebung abgebrochen worden. Mit Mandatsbescheid vom 16.03.2024 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 18.03.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine weitere Maßnahmenbeschwerde ein, welche sich in Ergänzung der Beschwerde vom 14.03.2024 erkennbar gegen die versuchte Abschiebung richtete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer ist volljährig und türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen türkischen Personalausweises und eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer reiste im April 2022 illegal nach Österreich und stellte am 30.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG, GZ: XXXX vom 06.10.2023, negativ beschieden wurde.Der Beschwerdeführer reiste im April 2022 illegal nach Österreich und stellte am 30.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG, GZ: römisch 40 vom 06.10.2023, negativ beschieden wurde. Es lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Er litt zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und war flugtauglich. Das Bundesamt erließ am 08.03.2024 einen Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2024 um 11:00 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.Das Bundesamt erließ am 08.03.2024 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2024 um 11:00 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich von 14.03.2024, 11:00 Uhr bis 16.03.2024, 17:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Zeitraum 16.03.2024, 17:35 Uhr bis 30.03.2024, 06:54 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 15.03.2024 fand ein unbegleiteter Abschiebeversuch des Beschwerdeführers statt. Dabei ließ sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich ohne Widerstand in das Flugzeug bringen ließ, auf den Boden des Flugzeuges fallen, wo er auch liegen blieb. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in einen Rettungswagen verbracht und wurden von einer Ärztin vor Ort unauffällige Vitalparameter beim Beschwerdeführer festgestellt. Die Abschiebung wurde daraufhin abgebrochen und der Beschwerdeführer wieder in das Polizeianhaltezentrum verbracht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
dem unbedenklichen Bericht der LPD XXXX , vom 15.03.2024, die Abschiebung nur aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Die Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers aus faktischen Gründen wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Personalausweises und ist nach glaubwürdigen Angaben des Bundesamtes eine Abschiebung des Beschwerdeführers daher in die Türkei möglich. Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers unter Verwendung des besagten Personalausweises wird zudem dadurch gestützt, dass ein Abschiebeversuch des Beschwerdeführers am 15.03.2024 bereits erfolgt ist und
dem unbedenklichen Bericht der LPD römisch 40 , vom 15.03.2024, die Abschiebung nur aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Die Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers aus faktischen Gründen wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet. Dass die Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie bei der Abschiebung rechtskräftig war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu GZ: XXXX Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.Dass die Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie bei der Abschiebung rechtskräftig war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu GZ: römisch 40 Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme am 25.03.2024 betreffend die Schubhaft gab der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation an, dass es ihm gut gehe. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein offenes Abszess am Gesäß habe und regelmäßig behandelt werden müsse. Es bestehe eine offene Wunde und müsse der Beschwerdeführer am 15.03.2024 zu einer ärztlichen Kontrolle in ein Krankenhaus. Weder der Anhaltedatei noch den amtsärztlichen Gutachten und Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 19.03.2023 lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer einer medizinischen Behandlung, insbesondere wegen seines operativ sanierten Sakraldermoides bedarf. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde amtsärztlich sowohl am 14.03.2024, 20.03.2024 und 22.03.2024 festgestellt und trat der Beschwerdeführer besagten amtsärztlichen Gutachten nicht substantiiert auf gleicher Ebene entgegen. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war und auch zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 15.03.2024 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten litt. Nachdem sich auch kein Hinweis auf eine allfällige Fluguntauglichkeit ergeben hat, war zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer flugtauglich war. Dem unbedenklichen Bericht der LPD XXXX , vom 15.03.2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nachdem er am 15.03.2024 im Rahmen seiner unbegleiteten Abschiebung in ein Flugzeug verbracht wurde, am Boden liegend aufgefunden und im Anschluss daran einer ärztlichen Untersuchung zugeführt wurde, wobei unauffällige Vitalwerte festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran wieder in das PAZ verbracht und hat er laut Patientenkartei am 16.03.2024 eine Untersuchung durch einen Arzt vor Ort verweigert, keine Angaben zu benötigten Medikamenten gemacht und von der Möglichkeit medizinische Unterlagen durch seine Ehegattin vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen seine Entlassung gefordert.Dem unbedenklichen Bericht der LPD römisch 40 , vom 15.03.2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nachdem er am 15.03.2024 im Rahmen seiner unbegleiteten Abschiebung in ein Flugzeug verbracht wurde, am Boden liegend aufgefunden und im Anschluss daran einer ärztlichen Untersuchung zugeführt wurde, wobei unauffällige Vitalwerte festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran wieder in das PAZ verbracht und hat er laut Patientenkartei am 16.03.2024 eine Untersuchung durch einen Arzt vor Ort verweigert, keine Angaben zu benötigten Medikamenten gemacht und von der Möglichkeit medizinische Unterlagen durch seine Ehegattin vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen seine Entlassung gefordert. Nachvollziehbare Angaben, die darauf schließen lassen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers allein aufgrund gesundheitlicher ihm nicht zurechenbarer Gründe nicht möglich gewesen wäre, wurden vom Beschwerdeführer dabei nicht vorgebracht. Aufgrund der ärztlichen Feststellung von unauffälligen Vitalwerten, der ärztlich nicht für notwendig erachteten Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, vom Beschwerdeführer abgelehnte medizinische Behandlung und unterlassenen näheren Angaben zum konkreten Gesundheitszustand am 16.03.2024 seitens des Beschwerdeführers, ist nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich einen medizinischen Notfall erlitten hat, sondern bewusst durch Vortäuschen eines solchen seine Abschiebung erfolgreich zu verhindern versuchte. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und zum erlassenen Schubhaftbescheid ergeben sich aus der Anhaltedatei und dem Schubhaftbescheid. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder in seinem Recht auf Leben gefährdet bzw. von der Todesstrafe bedroht ist noch der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. 2.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist hinreichend durch Vorlage einer Heiratsurkunde belegt und wurde bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 unbedenklich zugrunde gelegt. Bestätigt wurde auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers drei Kinder aus einer anderen Beziehung hat. Der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und deren minderjährigen Sohn kann dem Zentralen Melderegister, den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023, der im Akt einliegenden Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls des BVwG vom 17.05.2023 sowie den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2024 entnommen werden. Besagtem Melderegister kann zudem die durchgehende Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich entnommen werden und spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2024 an seiner Meldeadresse festgenommen wurde, dafür, dass der Beschwerdeführer an besagter Adresse auch tatsächlich gewohnt hat. Die oben festgestellte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde, den mit dieser vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnzettel vom Jänner 2024 und Bestätigung der Sozialversicherung), einer Einsichtnahme in einen aktuellen Sozialversicherungsauszug sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023. Im bereits wiederholt genannten Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde zudem festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer finanziell unterstützt und für die Miete der gemeinsamen Wohnung aufkommt, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2024 gleichlautend bestätigten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich insofern über familiäre Anknüpfungspunkte, als er seit 21.01.2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Über weitere maßgebliche private Beziehungen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf, zumal er lediglich eine Deutschprüfung (Grundstufe A1) absolvierte und mittels Zertifikat nachweisen konnte. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin ging zudem lediglich wenige Monate einer Beschäftigung nach. Insgesamt kann daher nach wie vor von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die kurze Dauer seines Aufenthaltes von knapp zwei Jahren – in Österreich gesprochen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Das abweisende Erkenntnis des BVwG, mit dem die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes bestätigt wurde, erwuchs mit der Zustellung am 09.10.2023 in Rechtskraft und wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Eine Rückkehrentscheidung verliert dann ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert dann ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer unter das Assoziationsabkommen falle,
2 lit. I leg cit nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege und daher keine der vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötige. Er habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt, in dem er bereits integriert sei. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsagehörigen verheiratet.Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer unter das Assoziationsabkommen falle,
Paragraph eins, Absatz 2, lit. römisch eins leg cit nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege und daher keine der vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötige. Er habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt, in dem er bereits integriert sei. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsagehörigen verheiratet. Damit deutet die Rechtsvertretung an, die alte Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam, es würde kein Grund vorliegen, den Beschwerdeführer abzuschieben und sei daher die Festnahme und Anhaltung unzulässig. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2023 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen noch aufrecht: Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 25.03.2024 getroffenen Feststellungen mit der Situation des Beschwerdeführers in Österreich:Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 25.03.2024 getroffenen Feststellungen mit der Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden ARB 1/80) im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner illegalen Einreise, seines nur wegen eines Asylantrages zeitweise rechtmäßigen (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0076; 20.07.2016, Ro 2025/22/0031; 27.05.2024, 2012/08/0030) und aktuell wegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung rechtswidrigen Aufenthaltes (vgl. 04.04.2019, Ra 2019/21/0009) auf keinem dafür notwendigen ordnungsgemäßen Aufenthalt iSd. ARB 1/80 in Österreich zurückblicken. Zudem war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung und vor Eheschließung mit seiner Ehefrau schon von vornherein unregelmäßig und trat die Unregelmäßigkeit damit unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG eingeführten "neuen Beschränkung" im Hinblick auf die Zulässigkeit von Erstantragsstellung im lnland von Ehegatten einer Österreicherin iSd. § 21 Abs 2 Z 1 NAG ein, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf die Anwendung der Stillhalteklausel iSd. Art 13 ARB 1/80 berufen kann.
Vm. Abs. 2 Z 1 NAG war der Beschwerdeführer sohin nicht berechtigt einen Erstantrag im lnland zu stellen. Unbeschadet dessen schafft eine lnlandsantragstellung
6 NAG nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 leg. cit. kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, NAG war der Beschwerdeführer sohin nicht berechtigt einen Erstantrag im lnland zu stellen. Unbeschadet dessen schafft eine lnlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz 6, NAG nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 leg. cit. kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt war zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer von seiner Einreise nach Österreich bis Juli 2022 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezog. Er ging während dem Großteil seines Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und arbeitete erst ab 18.09.2023 (bis 12.03.2024) bei der Spenglerei „ XXXX “. Aufgrund dieser erst kurzen Erwerbstätigkeit von wenigen Monaten kann nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt war zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer von seiner Einreise nach Österreich bis Juli 2022 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezog. Er ging während dem Großteil seines Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und arbeitete erst ab 18.09.2023 (bis 12.03.2024) bei der Spenglerei „ römisch 40 “. Aufgrund dieser erst kurzen Erwerbstätigkeit von wenigen Monaten kann nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 23.08.2022 an derselben Adresse gemeldet sind, führt nicht zu einer maßgeblichen Änderung bezüglich ihrer familiären Verhältnisse. Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers bzw. der Grad der Integration (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG). Der Beschwerdeführer hat seit Erlassung des beschwerdeabweisendes Erkenntnisses vom 06.10.2023 betreffend die Rückkehrentscheidung eine Deutschprüfung (Grundstufe A1) im Jahr 2024 absolviert. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf einen weiteren 5 Monate andauernden – unrechtmäßigen – Aufenthalt in Österreich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung, teils unrechtmäßige Erwerbszeiten von insgesamt knapp 6 Monate und eine bestandene Deutschprüfung auf der Niveaustufe A1 vom 22.01.2024 zurückblicken kann, konnten keine weiteren iSd. Art. 8 EMRK relevanten Sachverhaltsänderungen seit des rechtskräftigen Ausspruchs der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer festgestellt werden.Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 23.08.2022 an derselben Adresse gemeldet sind, führt nicht zu einer maßgeblichen Änderung bezüglich ihrer familiären Verhältnisse. Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers bzw. der Grad der Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG). Der Beschwerdeführer hat seit Erlassung des beschwerdeabweisendes Erkenntnisses vom 06.10.2023 betreffend die Rückkehrentscheidung eine Deutschprüfung (Grundstufe A1) im Jahr 2024 absolviert. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf einen weiteren 5 Monate andauernden – unrechtmäßigen – Aufenthalt in Österreich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung, teils unrechtmäßige Erwerbszeiten von insgesamt knapp 6 Monate und eine bestandene Deutschprüfung auf der Niveaustufe A1 vom 22.01.2024 zurückblicken kann, konnten keine weiteren iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Sachverhaltsänderungen seit des rechtskräftigen Ausspruchs der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich im Ergebnis – da die ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen schon lange abgelaufen ist – als unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG), doch ist er seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Er zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auch nicht den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Da der Beschwerdeführer keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt hat, liegt eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht vor. In einer Gesamtsicht waren die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich.Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG), doch ist er seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Er zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auch nicht den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Da der Beschwerdeführer keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt hat, liegt eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht vor. In einer Gesamtsicht waren die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die versuchte Abschiebung – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2023 auszugehen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,).
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die belangte Behörde erließ am 08.03.2024 einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das Bundesamt erließ am 08.03.2024 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer an die Landespolizeidirektion.Die belangte Behörde erließ am 08.03.2024 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das Bundesamt erließ am 08.03.2024 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer an die Landespolizeidirektion. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
4 BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2024 um 11:00 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 08.03.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, über seine Rechte und die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und in ein PAZ verbracht. Das Bundesamt erließ, wie oben ausgeführt, am 08.03.2024 einen Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer. Für den Beschwerdeführer wurde eine Abschiebung für den 15.03.2024 organisiert, welche jedoch aufgrund der Vereitelung durch den Beschwerdeführer nicht vollzogen werden konnte. Nachdem der Beschwerdeführer wieder in das PAZ verbracht wurde, wurde er bis 16.03.2024, 17:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Das Verfahren wurde damit sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2024 um 11:00 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 08.03.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, über seine Rechte und die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und in ein PAZ verbracht. Das Bundesamt erließ, wie oben ausgeführt, am 08.03.2024 einen Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer. Für den Beschwerdeführer wurde eine Abschiebung für den 15.03.2024 organisiert, welche jedoch aufgrund der Vereitelung durch den Beschwerdeführer nicht vollzogen werden konnte. Nachdem der Beschwerdeführer wieder in das PAZ verbracht wurde, wurde er bis 16.03.2024, 17:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Das Verfahren wurde damit sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Festnahme oder Anhaltung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesundheitszustand einer Anhaltung entgegenstanden wäre. Sonstige Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 14.03.2024 und die darauffolgende Anhaltung
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 14.03.2024 und die darauffolgende Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung erfolgten daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten. 3.3. Zu Spruchpunkt A.III. (Rechtmäßigkeit der Abschiebung): §§ 46, 50 und 52 Abs. 9 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: Paragraphen 46, 50 und 52 Absatz 9, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: „Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist. […]“ „Verbot der Abschiebung § 50.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden.Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im konkreten Fall bedeutet dies: Zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers war seit ca. 5 Monaten ungenützt verstrichen. Somit waren die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.Zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers war seit ca. 5 Monaten ungenützt verstrichen. Somit waren die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Im Rahmen seiner Festnahme am 14.03.2024
3 Z 3 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übersetzung in türkischer Sprache nachweislich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Unterschrift verweigert. Auch erfolgte bereits am 05.03.2024 die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk.Im Rahmen seiner Festnahme am 14.03.2024
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übersetzung in türkischer Sprache nachweislich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Unterschrift verweigert. Auch erfolgte bereits am 05.03.2024 die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein.Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in die Türkei einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, wonach die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 und Art. 3 oder Art. 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention. Auch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung einer relevanten Gefährdung oder Bedrohung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zur Türkei vom 29.06.2023 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde.Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in die Türkei einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, wonach die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf eine mögliche Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, oder Artikel 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention. Auch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung einer relevanten Gefährdung oder Bedrohung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zur Türkei vom 29.06.2023 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde. Den Ausführungen des Bundesamtes wird insofern beigepflichtet, als seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch sind, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes mittels Aktenvermerk vom 05.03.2024 vorgenommen und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Aspekte vorgebracht, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte.Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Aspekte vorgebracht, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen auf seine Ehefrau in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass er bei Wahrunterstellung diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Auch im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zusätzlich dadurch maßgeblich relativiert ist, dass er sich bei den Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen auf seine Ehefrau in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass er bei Wahrunterstellung diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Auch im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zusätzlich dadurch maßgeblich relativiert ist, dass er sich bei den Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN). Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Dem Bundesamt ist demnach zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familien- bzw. Privatlebens ausging und eine geänderte Beurteilung des Art. 8 EMRK als nicht erforderlich erachtete (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541).Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Dem Bundesamt ist demnach zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familien- bzw. Privatlebens ausging und eine geänderte Beurteilung des Artikel 8, EMRK als nicht erforderlich erachtete (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541). Der Grad der Integration im Rahmen einer „Grobprüfung“ (mittels Aktenvermerk) über die Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung wurde vom Bundesamt berücksichtigt und konnte auch unter Heranziehung des Beschwerdevorbringens von keiner überdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Festnahme ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Eine Rückkehrentscheidung verliert erst ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm. § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert erst ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am 09.10.2023 in Rechtskraft. Die versuchte Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte weniger als 6 Monate nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am 09.10.2023 in Rechtskraft. Die versuchte Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte weniger als 6 Monate nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des Beschwerdeführers vergleiche etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken.Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken. Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet oder sich in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Insgesamt kann der Aktenlage somit nicht entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt oder eine Überstellung in die Türkei unzumutbar gemacht hätte.Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet oder sich in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Insgesamt kann der Aktenlage somit nicht entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt oder eine Überstellung in die Türkei unzumutbar gemacht hätte. Auch im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie begegnet die Abschiebung des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Schließlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig gemacht hätten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte versuchte Abschiebung am 15.03.2024, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Folge einer rechtswirksamen Rückkehrentscheidung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und die Abschiebung zulässig war. 3.4. Zu Spruchpunkt A.IV. und A.V. (Ersatz der Aufwendungen):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers in gesetzlicher Höhe abzuweisen. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Stellungnahme ebenso Kostenersatz. Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. Zumal eine mündliche Verhandlung unterblieben ist, wurden die Kosten für den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zugesprochen (siehe Antrag in der Stellungnahme).Die belangte Behörde beantragte in ihrer Stellungnahme ebenso Kostenersatz. Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. Zumal eine mündliche Verhandlung unterblieben ist, wurden die Kosten für den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zugesprochen (siehe Antrag in der Stellungnahme). 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2288374.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.