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{'item': 'W161 2306714-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW161 2306714-1 Spruch, W161 2306714-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF. und § 61 FPG als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF. und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 18.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX wegen Verdachtes der Schlepperei nach §114 FPG von der Polizei festgenommen. In weiterer Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs.1, Abs.3 Z.2 und Z.3, Abs.4,
  2. und
  3. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX rechtskräftig verurteilt. Die erlittene Vorhaft von XXXX bis XXXX wurde gemäß § 38 Abs.1 Z.1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
  4. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 18.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 wegen Verdachtes der Schlepperei nach §114 FPG von der Polizei festgenommen. In weiterer Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, eins und 2, Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Die erlittene Vorhaft von römisch 40 bis römisch 40 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Aus dem Stande der Strafhaft brachte der Beschwerdeführer am 06.11.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise jedoch in Besitz eines polnischen Visums der Kategorie D, ursprünglich gültig vom 25.01.2022 bis 25.10.2022, in Folge verlängert bis 30.09.2025 verlängert.
  5. Bei der Erstbefragung am 06.11.2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er sei im Jahr 2021 nach Polen gekommen und dort ca. 1 Jahr geblieben. Dann sei er von 2021 bis 2024 in Tschechien gewesen. Er habe in beiden Ländern gearbeitet. In Polen habe er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten, dieser sollte im Reisepass ersichtlich sein. Er habe Tschechien, den Staat seines dauernden Aufenthaltes, am 18.08.2023 mit einem Auto verlassen. Dabei habe er den Auftrag bekommen, ein Auto zu transportieren. Er habe Deutschland erreichen wollen und sei selbst der Schlepper gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die Zukunft seiner Kinder sei in Österreich sicherer als in der Ukraine. Außerdem befürchte er eine Einberufung wegen des Krieges. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt.
  6. Am 14.11.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Informationsersuchen für den Beschwerdeführer gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin-III-VO) an Polen.
  7. Am 14.11.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Informationsersuchen für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin-III-VO) an Polen. Polen teilte zunächst mit Schreiben vom 20.11.2024 mit, dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Visum D, gültig von 25.1.2022 bis 25.10.2022, in Folge verlängert bis 30.9.2025, ausgestellt worden wäre. Er habe in Polen keinen Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2024 stimmte Polen der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 10.12.2024 stimmte Polen der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Am 12.12.2024 wurde die polnische Dublin-Behörde darüber informiert, dass sich die Überstellungsfrist wegen Haft gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 12 Monate verlängere. Am 12.12.2024 wurde die polnische Dublin-Behörde darüber informiert, dass sich die Überstellungsfrist wegen Haft gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 12 Monate verlängere.
  8. Am 08.01.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab dieser an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er möchte vorerst noch sagen, dass er vermutlich in einem Jahr entlassen werde, da er keine Vorstrafen habe. Er habe nicht gewusst, dass die beförderten Personen illegal einreisen, er habe dies wegen eines Gefallens an einen Freund getan. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er habe keine weiteren Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er sei verheiratet, habe drei Kinder und sei seine Familie in Polen gewesen, als er ins Gefängnis geraten sei, jetzt seien seine Familienmitglieder zurück in die Ukraine gefahren. Er habe in Polen und Tschechien auf Baustellen gearbeitet, in Tschechien dreieinhalb Jahre lang. Er habe zu Polen keine Beziehungen mehr, er möchte in Österreich bleiben. Er habe hier bereits Freunde. In Polen habe er für XXXX Firma gearbeitet, er hätte ein Visum gebraucht, deswegen hätte die Firma den Aufenthaltstitel für Polen gemacht. Sie hätten in Tschechien, der Slowakei und Polen gearbeitet. Mit Polen habe er nichts mehr zu tun. Über Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, er habe alles gesagt. Er habe sich in Polen einfach nicht sicher gefühlt.
  9. Am 08.01.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab dieser an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er möchte vorerst noch sagen, dass er vermutlich in einem Jahr entlassen werde, da er keine Vorstrafen habe. Er habe nicht gewusst, dass die beförderten Personen illegal einreisen, er habe dies wegen eines Gefallens an einen Freund getan. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er habe keine weiteren Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er sei verheiratet, habe drei Kinder und sei seine Familie in Polen gewesen, als er ins Gefängnis geraten sei, jetzt seien seine Familienmitglieder zurück in die Ukraine gefahren. Er habe in Polen und Tschechien auf Baustellen gearbeitet, in Tschechien dreieinhalb Jahre lang. Er habe zu Polen keine Beziehungen mehr, er möchte in Österreich bleiben. Er habe hier bereits Freunde. In Polen habe er für römisch 40 Firma gearbeitet, er hätte ein Visum gebraucht, deswegen hätte die Firma den Aufenthaltstitel für Polen gemacht. Sie hätten in Tschechien, der Slowakei und Polen gearbeitet. Mit Polen habe er nichts mehr zu tun. Über Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, er habe alles gesagt. Er habe sich in Polen einfach nicht sicher gefühlt.
  10. Mit Bescheid vom 11.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 (richtig: Art.12 Abs.2) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  11. Mit Bescheid vom 11.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, (richtig: Artikel 12, Absatz 2,) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-07-05 11:19 • In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.a):• In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.a): • Im Jahr 2022 wurden 9.933 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 372 Personen internationalen Schutz, 4.594 subsidiären Schutz, 28 humanitären Schutz und 1.602 eine negative Entscheidung ("Rejection"). Im Jahr 2022 wurden 1.531 erstinstanzliche Asylentscheidungen vor dem Refugee Board (
  12. Beschwerdeinstanz) bekämpft. Es hat in 1.449 Fällen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt; in sechs Fällen wurde den Beschwerdeführern Flüchtlingsstatus zuerkannt, dafür in keinem Fall ein subsidiärer Schutz vergeben. 277 Beschwerden waren bei Jahresende 2022 noch anhängig. Im selben Jahr 2022 gab es 307 Beschwerden an das Wojwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau (
  13. Beschwerdeinstanz), welches in 44 Fällen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden (entweder die Entscheidung des Refugee Board oder beide Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz) aufhob und in 176 Fällen die Beschwerde abwies. In 76 Fällen reichten die Antragsteller im Jahr 2022 Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hob in zwei Fällen das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts sowie in 2 Fällen die Entscheidung des Refugee Boards auf. 72 Kassationsbeschwerden wurden abgewiesen (AIDA 5.2023). • Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) • Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.) Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (ohne Datum a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 22.6.2023  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (ohne Datum a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 22.6.2023, Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-07-05 11:20 • Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (
  14. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet. Im Jahr 2022 wurden 4.089 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2022 registrierte die Asylbehörde 176 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der Neunmonatsfrist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.913 Personen haben 2022 einen Folgeantrag gestellt, von denen 792 als unzulässig betrachtet wurden (AIDA 5.2023). • Dublin-Rückkehrer nach Polen haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren, sowie zu Unterbringung und Versorgung. Befindet sich der Rückkehrer in einem laufenden Asylverfahren oder stellt er einen weiteren Asylantrag oder wurde sein Verfahren zwar eingestellt, kann aber wiedereröffnet werden, kann der Rückkehrer an ein offenes Unterbringungszentrum verwiesen werden. Bei begründeter Fluchtgefahr ist auch geschlossene Unterbringung in einem bewachten Flüchtlingszentrum möglich, wobei auch Alternativen zur Haft anwendbar sind. Stellt der Rückkehrer einen Erstantrag auf internationalen Schutz, muss er zunächst die Erstaufnahme durchlaufen. Möchte der Rückkehrer keinen Asylantrag in Polen stellen und hat er auch sonst keine legalen Gründe für einen Aufenthalt in Polen, wird ein Verfahren eingeleitet, um den Ausländer zur Rückkehr zu verpflichten, in dessen Rahmen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geprüft werden. Besteht Fluchtgefahr, beantragt die Behörde gerichtlich die geschlossene Unterbringung (VB 27.6.2023). • Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023  VB des BM.I Polen (27.6.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-07-05 11:44 • Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2022 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 5.2023). • Am
  15. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. I. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr
  16. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023).• Am
  17. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. römisch eins. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr
  18. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071352.html, Zugriff 16.12.2022 , Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung 2023-07-05 11:45 • Am
  19. Oktober 2021 nahm das polnische Parlament ein Gesetz an, das es ermöglicht, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Kritiker bezeichneten dies als Legalisierung von Pushbacks. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das bedeutet jedoch nicht die Aussetzung des Ausreisebefehls. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen (ECRE 15.10.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). • Am
  20. Oktober 2021 nahm das polnische Parlament ein Gesetz an, das es ermöglicht, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Kritiker bezeichneten dies als Legalisierung von Pushbacks. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das bedeutet jedoch nicht die Aussetzung des Ausreisebefehls. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen (ECRE 15.10.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). • Diese, von Kritikern als Pushback-Politik bezeichnete Vorgehensweise wurde zumindest für einen Teil des Jahres 2022 fortgesetzt, obwohl polnische Gerichte sie in Urteilen als unrechtmäßig bezeichneten (FH 2023). In vier Urteilen hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau Ausreiseaufforderungen des Kommandanten des Grenzschutzes, welche auf der Grundlage der Änderungen des Ausländergesetzes erlassen worden waren, aufgehoben. Zwischen Oktober 2021 und Dezember 2022 erließ der EGMR fast 100 einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 39 an die polnischen Behörden, von der Rückführung der Antragsteller nach Belarus abzusehen, da dies eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen könnte (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (15.10.2021): Poland: Parliament Approves ‘Legalisation’ of Pushbacks, Council of Ministers Adopt Bill to Construct Border Wall, Another Life is Lost at Border with Belarus, https://ecre.org/poland-parliament-approves-legalisation-of-pushbacks-council-of-ministers-adopt-bill-to-construct-border-wall-another-life-is-lost-at-border-with-belarus/, Zugriff 21.6.2023  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088550.html, Zugriff 22.6.2023  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089712.html, Zugriff 21.6.2023 Versorgung Letzte Änderung 2023-07-05 11:48 • Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023).• Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023). • Aufnahmebedingungen werden gewährt bis 2 Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (AIDA 5.2023). • Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem (AIDA 5.2023). • Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.c). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (ohne Datum c): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 22.6.2023 , Unterbringung Letzte Änderung 2023-07-05 12:18 • Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Letztere Möglichkeit ist beliebter (AIDA 5.2023). • Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vgl. UDSC o.D.d). • Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vergleiche UDSC o.D.d). • Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Die Höhe der Zulagen für Asylwerber wurde seit 2003 nicht erhöht, auf europäischen Druck wurde zwar der legislative Prozess der Anhebung gestartet, das Gesetz aber nicht angenommen. Lediglich das Essensgeld im Zentrum wurde von PLN 9 auf 11 erhöht (AIDA 5.2023). • Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien normalerweise im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 5.2023). • In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.714 Plätzen. Das Zentrum Biała Podlaska war 2023 das einzig verbliebene Erstaufnahmezentrum (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren, Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łuków, Grupa und Linin, Podkowa Leśna-Dębak und Kolonia-Horbów sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten und zum Teil schwer zu erreichen. 2022 gab es in den Zentren keine Probleme mit Überbelegung. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen haben sich generell in den letzten Jahren verbessert, werden laut NGOs von den Untergebrachten aber als eher dürftig bewertet. Die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die Unterbringungsbedingungen. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (AIDA 5.2023). • UNHCR meldete keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Misshandlung in Asylwerberunterkünften. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber lokale Reaktionsteams unter Beteiligung von Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern kümmerten sich um diese Fälle (USDOS 20.3.2023). • Ende 2022 lebten 732 Asylwerber in den Zentren und 2.963 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (AIDA 5.2023). • Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 1.052 Plätzen und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate und möglich. Fremde können nach dem Ausländergesetz für maximal 18 Monate inhaftiert werden. In Haft gestellte Asylanträge, werden prinzipiell priorisiert, das bedeutet aber nicht, dass sie deswegen schneller abgeschlossen werden (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (5.2023): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PL_2022-Update.pdf, Zugriff 15.6.2023  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (ohne Datum d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 22.6.2023  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089712.html, Zugriff 21.6.2023  Die Feststellungen zur Lage in Polen ergäben sich aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt worden seien. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde hier angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Polen – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der Antragsteller sei Staatsangehöriger der Ukraine, volljährig, verheiratet und habe Kinder. Er leide an keinen lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen psychischen Störungen oder Krankheiten. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich könne nicht festgestellt werden. Ein vom Antragsteller im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffen das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der Antragsteller sei Staatsangehöriger der Ukraine, volljährig, verheiratet und habe Kinder. Er leide an keinen lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen psychischen Störungen oder Krankheiten. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich könne nicht festgestellt werden. Ein vom Antragsteller im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffen das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz eins, Dublin-III-Verordnung ergeben.
  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zunächst wurde das Vorbringen des BF zusammengefasst wiedergegeben und ergänzend vorgebracht, der BF könne in Polen nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Der BF wäre der Gefahr ausgesetzt in Polen unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu erleiden. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Polen wäre der BF von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalen Schutz ausgesetzt seien, betroffen, was eine Verletzung des nach Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechts des BF bedeuten würde. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, nicht mehr aktuell und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Polen zu beschreiben. Im gegenständlichen Sachverhalt wäre das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben gewesen. Aufgrund der drohenden Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC-Verletzung hätte die Behörde zwingend von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen und das Asylverfahren in Österreich zulassen müssen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zunächst wurde das Vorbringen des BF zusammengefasst wiedergegeben und ergänzend vorgebracht, der BF könne in Polen nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Der BF wäre der Gefahr ausgesetzt in Polen unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu erleiden. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Polen wäre der BF von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalen Schutz ausgesetzt seien, betroffen, was eine Verletzung des nach Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechts des BF bedeuten würde. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, nicht mehr aktuell und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Polen zu beschreiben. Im gegenständlichen Sachverhalt wäre das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben gewesen. Aufgrund der drohenden Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4, GRC-Verletzung hätte die Behörde zwingend von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen und das Asylverfahren in Österreich zulassen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Ukraine, reiste spätestens am 18.09.2023 in das Bundesgebiet ein, wurde am XXXX wegen Verdachtes der Schlepperei nach §114 FPG festgenommen und am XXXX vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs.1, Abs.3 Z.2 und Z.3, Abs.4,
  4. und
  5. Fall FPG rechtskräftig zu XXXX Freiheitstrafe verurteilt. Er stellte aus der Strafhaft am 06.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Ukraine, reiste spätestens am 18.09.2023 in das Bundesgebiet ein, wurde am römisch 40 wegen Verdachtes der Schlepperei nach §114 FPG festgenommen und am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, eins und 2, Fall FPG rechtskräftig zu römisch 40 Freiheitstrafe verurteilt. Er stellte aus der Strafhaft am 06.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in das Bundesgebiet in Besitz eines ursprünglich vom 25.01.2022 bis 25.10.2022 gültigen, nachträglich bis 30.09.2025 verlängerten polnischen Visums. Das BFA richtete am 14.11.2024 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Polen. Die polnischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 10.12.2024 bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer zu übernehmen.Das BFA richtete am 14.11.2024 ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, Dublin III-VO an Polen. Die polnischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 10.12.2024 bezugnehmend auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Mit Schreiben vom 12.12.2024 wurde der polnischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass die Frist zur Aufnahme des Beschwerdeführers sich wegen Haft gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 12 Monate verlängert habe. Mit Schreiben vom 12.12.2024 wurde der polnischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass die Frist zur Aufnahme des Beschwerdeführers sich wegen Haft gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 12 Monate verlängert habe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an, und zieht ergänzend die (unten stehenden) aktualisierten Länderberichte vom 28.06.2024, Version 4, heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Polen zu entnehmen ist. Länderspezifische AnmerkungenDas Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an, und zieht ergänzend die (unten stehenden) aktualisierten Länderberichte vom 28.06.2024, Version 4, heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Polen zu entnehmen ist. , Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Hinweise: Situation ukrainischer Geflüchteter: Am
  6. Juni 2023 wurde das Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten überarbeitet und trat in Kraft. Es schützt die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine und ermöglicht ihnen den Zugang zu Leistungen. Das überarbeitete Gesetz sieht vor, dass ukrainische Staatsbürger legal im Land bleiben können, und bietet den gleichen Schutz für Ehepartner ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Feber 2022 ins Land gekommen sind. In Polen geborene Kinder von ukrainischen Frauen, die vor dem Krieg geflohen waren, erhalten den Rechtsstatus von Ukrainern. Das Gesetz gibt den Ukrainern das Recht auf Arbeit und freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Nach Angaben des UNHCR waren mit Stand
  7. Dezember 2023 rund 950.000 Ukrainer registriert, die sich im Rahmen des EU-Mechanismus für vorübergehenden Schutz in Polen befanden (USDOS 23.4.2024). Im Feber 2014 gab UNHCR die Zahl der ukrainischen Flüchtlinge in Polen mit nahezu eine Million an (UNHCR 7.3.2024). Im Mai 2024 wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis zum
  8. September 2025 verlängert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.3.2024): Poland Fact Sheet; Poland; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105711/bi-annual-fact-sheet-2024-02-poland.pdf, Zugriff 20.6.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Allgemeines zum Asylverfahren, , Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urząd do Spraw Cudzoziemców [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl.UDSC o.D.a, USDOS 23.4.2024): (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024) Quelle: (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024) Im Jahr 2023 wurden 9.513 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 602 Personen internationalen Schutz, 4.029 subsidiären Schutz, 42 humanitären Schutz, außerdem gab es 1.066 inhaltlich negative Entscheidungen ("in merit rejection") (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im ersten Quartal 2024 war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz um ca. 30 % höher als im Vergleichszeitraum
  9. Die meisten Fälle betrafen Ukrainer (1.200 Personen), Belarussen (1.000) und Russen
(300). Im ersten Quartal 2024 hat das Ausländeramt Entscheidungen betreffend 2.000 Personen getroffen, von denen 1.200 positiv ausfielen [Belarussen (670 Personen), Ukrainer
(410), Russen
(50)]. 400 Personen erhielten negative Bescheide [Russen (170 Personen, Belarussen
(30), Ägypter
(30)]. Für fast 400 Personen endeten die Verfahren mit einer Einstellung. Am häufigsten werden die Verfahren eingestellt, wenn ein Ausländer Polen verlassen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die gesetzliche Frist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz beträgt im Prinzip 6 Monate. Im ersten Quartal 2024 war die durchschnittliche Dauer der vom Ausländeramt durchgeführten Verfahren um ca. 1,5 Monate kürzer (UDSC 18.4.2024). Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.) Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 20.6.2024  UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w I kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w römisch eins kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2023 registrierte die Asylbehörde 185 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden, und stellte 70 Entscheidungen betreffend Zulässigkeit aus. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der 9-Monats-Frist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.473 Personen haben 2023 einen Folgeantrag gestellt, von denen 814 als unzulässig betrachtet wurden. Eine NGO berichtete, dass selbst in Fällen, in denen Rückkehrer zur Wiedereröffnung ihres Verfahrens berechtigt wären, die Grenzwache diese dazu bringe, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen, der dann auf Zulässigkeit geprüft wird. In der Regel werden Folgeanträge welche auf denselben Sachverhalten beruhen wie der erste, als unzulässig betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Falle der Rücküberstellung von Ausländern aus anderen Mitgliedsstaaten nach Polen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werden diese, wenn ihr Asylverfahren noch läuft, meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo sie versorgt werden (soziale Unterstützung, medizinischer Versorgung und Unterbringung). Bei u. a. erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht oder alternative Maßnahmen zur Inhaftierung angewendet werden (VB Warschau 20.6.2024). Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen (20.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Polen verfügt über keine Liste sicherer Herkunftsstaaten und keine Liste sicherer Drittstaaten und wendet diese Konzepte nicht an. Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist. Das Konzept des ersten Asyllandes wurde jedoch 2022 und 2023 in keinem Fall angewendet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Es gibt keine Berichte oder Anschuldigungen, dass Polen belarussische Staatsbürger, die in Polen Asyl beantragten, nach Belarus oder Personen aus Drittländern in ihre Verfolgerländer zurückschickte (USDOS 23.4.2024). Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Im Laufe des Jahres 2023 nutzte die polnische Regierung weiterhin die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2021, die es dem Grenzschutz erlaubten, Migranten, die die Grenze irregulär überquert hatten, nach Belarus zurückzuschieben. Die Migranten waren in erster Linie afrikanischer oder nahöstlicher Herkunft und versuchten, über Belarus in die EU einzureisen, häufig auf dem Umweg über Russland. Die polnische Regierung befürchtete, die Anwesenheit der Söldnergruppe Wagner in Belarus in der Nähe der Grenze erhöhe die Möglichkeit, dass Akteure versuchen könnten, als Migranten getarnt in Polen einzureisen (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zum polnischen Territorium von Belarus aus war auch 2023 ein Problem. Es gibt Berichte über verbale und physische Gewalt durch Grenzschutzbeamte gegen Migranten. Zwei Gesetzesänderungen, welche den Zugang zum Asylrecht für irregulär eingereiste Personen einschränken und als Reaktion auf die Krise an der belarussischen Grenze im Jahr 2021 eingeführt wurden, sind mit Stand Mai 2024 noch in Kraft, obwohl diese Bestimmungen vor inländischen Gerichten angefochten wurden. Bei der ersten handelt es sich um die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr, die den Grenzschutz ermächtigt, Drittstaatsangehörige allein auf der Grundlage einer mündlichen Anweisung an der Grenzlinie zurückzuweisen; bei der zweiten geht es um das im Oktober 2021 geänderte Ausländergesetz (insbesondere Artikel 303b des Ausländergesetzes), das es dem Grenzschutz erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die nach einem irregulären Grenzübertritt aufgegriffen werden, eine sofort vollstreckbare "Anordnung zum Verlassen der Republik Polen" zu erteilen. NGO-Berichten zufolge besagen alle bis Juli 2023 gefällten Urteile der Woiwodschaftsgerichte zu Zurückschiebungen, dass diese in den meisten Fällen rechtswidrig waren, unabhängig davon, ob die Rückführung auf der Grundlage der Verordnung oder des Ausländergesetzes erfolgte. Dennoch scheint die nationale Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Praxis der zuständigen Behörden gehabt zu haben (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen erklärten, die Pushbacks verstießen gegen die internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Asylwerbern im polnischen Hoheitsgebiet (USDOS 23.4.2024). Mit Stand Ende 2023 sind angeblich mindestens 55 Personen an der polnisch-belarussischen Grenze gestorben, während viele andere Verletzungen und andere gesundheitliche Probleme erlitten haben sollen, die nicht ausreichend oder gar nicht behandelt worden seien (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Bis Ende Januar 2024 übermittelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 11 Fälle bezüglich sogenannter Pushbacks an der polnisch-belarussischen Grenze. Sie betreffen 23 Antragsteller und 84 Drittstaatsangehörige (16 Minderjährige), die hauptsächlich aus Afghanistan (37 Personen), Irak
(26)und Syrien
(16)stammen. Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK sowie gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 EMRK, aber auch auf Artikel 2 (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107355.html, Zugriff 24.6.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103218.html, Zugriff 24.6.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Versorgung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Das Recht auf Versorgung entsteht nicht direkt mit der Antragstellung, sondern mit der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum (lediglich das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung). Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; UDSC o.D.b), da ansonsten das Verfahren eingestellt wird, was 2023 389 Mal der Fall war. Aufnahmebedingungen werden gewährt bis zwei Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist es aber schwer, in Polen einen Job zu finden. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem. 2023 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von einigen NGOs unterstützt, die in den Aufnahmezentren tätig sind (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024 Unterbringung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. In der Praxis ist letztere Möglichkeit beliebter (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d). NGOs kritisieren immer wieder die finanziellen Zuwendungen für Asylwerber in den Zentren als zu niedrig, weswegen NGOs und Privatpersonen in den Zentren kontinuierlich humanitäre Hilfe leisten. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber außerhalb der Zentren wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wenn jedoch das Zentrum grundlos für mehr als zwei Tage verlassen wird, wird die Unterstützung bis zur Rückkehr einbehalten. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien generell im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen. 2023 dienten die Zentren Podkowa Leśna-Dębak und Biała Podlaska als Erstaufnahmezentren (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren (Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łukow, Grupa und Linin und Kolonia-Horbów) sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten oder in Wäldern und entsprechend schwer zu erreichen. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen sind heute generell besser als früher, werden laut NGOs von den Untergebrachten selbst aber als eher dürftig bewertet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet, sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Ende 2023 lebten 656 Asylwerber in den Zentren und 3.493 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anm.) und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anmerkung und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags Anspruch auf materielle Versorgung, lediglich das Recht auf medizinische Versorgung gilt in Notfällen bereits ab Asylantragstellung. Das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber gilt im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger und besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche ins Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest fünf Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können Asylwerber an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2023 erneuert, trotz anhaltender Kritik an Petra Medica. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2023 hat die polnische Asylbehörde acht Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinische Versorgung registriert (u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Verweigerung der Behandlung außerhalb der Ordinationszeiten oder wegen des medizinischen Personals) und alle als unbegründet befunden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
(22)112 02
  1. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen  ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI  PM - Petra Medica (o.D.): Petra Medica, https://petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 20.6.2024  UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren psychischen Störung oder schweren Erkrankung. Medizinischen Unterlagen wurden nicht vorgelegt. In Polen ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ausreichend gewährleistet und sind dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine zu beachtenden familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer lebt in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft; finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Eine besondere Integration in Österreich ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine zu beachtenden familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer lebt in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft; finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Eine besondere Integration in Österreich ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt XXXX bis voraussichtlich XXXX . Termine für eine bedingte Entlassung wären der XXXX sowie der XXXX .Der Beschwerdeführer verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt römisch 40 bis voraussichtlich römisch 40 . Termine für eine bedingte Entlassung wären der römisch 40 sowie der römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 25.01.2022 bis 25.10.2022 gültigen, nachträglich bis 30.09.2025 verlängerten polnischen Visums war, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus dem Antwortschreiben der polnischen Dublin-Behörde vom 20.11.
  3. Die Feststellungen hinsichtlich des mit Polen geführten Konsultationsverfahren, einschließlich der Fristverlängerung gem. Art. 29 Dublin-III-VO, beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten – Schriftverkehr der österreichischen mit der polnischen Dublin-Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich des mit Polen geführten Konsultationsverfahren, einschließlich der Fristverlängerung gem. Artikel 29, Dublin-III-VO, beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten – Schriftverkehr der österreichischen mit der polnischen Dublin-Behörde. Die Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der eingeholten Strafregisterauskunft und dem im Akt erliegenden Strafurteil, jene zur Verbüßung seiner Haft aus der eingeholten Haftauskunft. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Polen in diesen Zusammenhängen nicht maßgeblich geändert hat. Zusätzlich hat das Gericht die am 28.06.2024 aktualisierten Länderfeststellungen herangezogen; diesen ist, wie gesagt, keine relevante Verschlechterung der Situation von Asylwebern in Polen zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass für den Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsangehöriger das Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten gilt, welches die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine schützt und diesen den Zugang zu Leistungen ermöglicht. Aus den nunmehr getroffenen Feststellungen zu Polen ergibt sich daher sogar eine verbesserte Situation für den Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsangehöriger. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Polen, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hierzu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Befunde wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer ist auch haftfähig. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Befunde wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer ist auch haftfähig. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann weder auf einen Eingriff in sein Familienrecht noch in sein Privatrecht im Sinn des Artikel 8 EMRK geschlossen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1,2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, dass der Beschwerdeführer dort ein bis 30.09.2025 gültiges Visum hat. Dieses ist somit weiterhin, auch nach der Antragstellung in Österreich (06.11.2024) gültig und hat der Beschwerdeführer keine Nachweise für ein zwischenzeitiges Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten präsentiert. Die Verpflichtung Polens zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Art 12 Abs.2 Dublin III-VO; Polen hat der Übernahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich nach dieser Bestimmung zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Polen gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist weiterhin offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, dass der Beschwerdeführer dort ein bis 30.09.2025 gültiges Visum hat. Dieses ist somit weiterhin, auch nach der Antragstellung in Österreich (06.11.2024) gültig und hat der Beschwerdeführer keine Nachweise für ein zwischenzeitiges Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten präsentiert. Die Verpflichtung Polens zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO; Polen hat der Übernahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich nach dieser Bestimmung zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Polen gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist weiterhin offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der D

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