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{'item': 'W167 2304215-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW167 2304215-1 Spruch, W167 2304215-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid ÖGK wurde ausgesprochen, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen, näher bezeichneten Beiträge samt Nebengebühren schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
  2. Mit angefochtenem Bescheid ÖGK wurde ausgesprochen, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen, näher bezeichneten Beiträge samt Nebengebühren schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung mit E-Mail vom XXXX Beschwerde.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung mit E-Mail vom römisch 40 Beschwerde.
  5. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde vom XXXX als verspätet zurückgewiesen.
  6. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.
  7. Der vertretene BF stellte einen Vorlageantrag.
  8. Die ÖGK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann und die Beschwerde bei der ÖGK einzubringen ist. Der Bescheid vom XXXX wurde am XXXX erfolglos versucht zuzustellen und bei der Poststelle hinterlegt. Die Abholfrist begann am XXXX zu laufen.Der Bescheid vom römisch 40 wurde am römisch 40 erfolglos versucht zuzustellen und bei der Poststelle hinterlegt. Die Abholfrist begann am römisch 40 zu laufen. Dem BF war bewusst, dass er ein bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten hat und suchte daher einen Rechtsanwalt auf. Der Rechtsanwalt ging bei der Berechnung der Beschwerdefrist als Zustelldatum vom Eingangsstempel auf dem Bescheid aus, der XXXX aufweist. Es erfolgten keine weiteren Ermittlungen des Rechtsanwalts bezüglich des Zustelldatums. Dem BF war bewusst, dass er ein bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten hat und suchte daher einen Rechtsanwalt auf. Der Rechtsanwalt ging bei der Berechnung der Beschwerdefrist als Zustelldatum vom Eingangsstempel auf dem Bescheid aus, der römisch 40 aufweist. Es erfolgten keine weiteren Ermittlungen des Rechtsanwalts bezüglich des Zustelldatums. Die Beschwerde ist mit XXXX datiert und wurde per E-Mail am XXXX an die ÖGK übermittelt.Die Beschwerde ist mit römisch 40 datiert und wurde per E-Mail am römisch 40 an die ÖGK übermittelt. Der vertretene BF stellte nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, aber keinen Antrag auf Wiedereinsetzung.
  10. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Aktenlage, welcher auch der vertretene BF nicht entgegengetreten ist. Die ÖGK stellte in der Beschwerdevorentscheidung die Hinterlegung mit XXXX und daher als Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist den XXXX fest. Dem wurde im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von diesen Daten aus. Im Hinblick auf die schwer lesbare Handschrift wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die angegebenen Zahlen auch XXXX für den Zustellversuch und XXXX interpretiert werden könnten. Diesfalls hätte die Beschwerdefrist am XXXX und damit noch früher als von der ÖGK angenommen geendet. Eine derartige Annahme hätte daher keine Auswirkungen auf das rechtliche Ergebnis.Die ÖGK stellte in der Beschwerdevorentscheidung die Hinterlegung mit römisch 40 und daher als Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist den römisch 40 fest. Dem wurde im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von diesen Daten aus. Im Hinblick auf die schwer lesbare Handschrift wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die angegebenen Zahlen auch römisch 40 für den Zustellversuch und römisch 40 interpretiert werden könnten. Diesfalls hätte die Beschwerdefrist am römisch 40 und damit noch früher als von der ÖGK angenommen geendet. Eine derartige Annahme hätte daher keine Auswirkungen auf das rechtliche Ergebnis. Das Datum und die Übermittlung der Beschwerde an die ÖGK am XXXX ist durch den vorliegenden E-Mail Verlauf dokumentiert.Das Datum und die Übermittlung der Beschwerde an die ÖGK am römisch 40 ist durch den vorliegenden E-Mail Verlauf dokumentiert. Der Rechtsvertreter brachte nur vor, dass sich der BF im Zustellgesetz nicht auskenne bzw. Sprachbarrieren zu der verspäteten Einbringung der Beschwerde geführt hätten. Diesbezüglich wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache keinen Grund für eine Wiedereinsetzung darstellt und den BF in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen müsste (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2007/08/0097). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl. VwGH vom 19.11.2003, 2003/21/0090). Beim BF ist davon auszugehen, dass dieser von einem bedeutsamen behördlichen Schriftstück ausgegangen ist, da dieser nach Erhalt des Bescheides auch einen Rechtsanwalt aufsuchte. Es wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.Der Rechtsvertreter brachte nur vor, dass sich der BF im Zustellgesetz nicht auskenne bzw. Sprachbarrieren zu der verspäteten Einbringung der Beschwerde geführt hätten. Diesbezüglich wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache keinen Grund für eine Wiedereinsetzung darstellt und den BF in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen müsste vergleiche VwGH vom 19.09.2007, 2007/08/0097). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH vom 19.11.2003, 2003/21/0090). Beim BF ist davon auszugehen, dass dieser von einem bedeutsamen behördlichen Schriftstück ausgegangen ist, da dieser nach Erhalt des Bescheides auch einen Rechtsanwalt aufsuchte. Es wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Der Rechtsvertreten wies auch darauf hin, der Bescheid sei ihm XXXX übergeben worden und auf dem Bescheid sei mit rotem Stempel das Eingangsdatum aufgestempelt ( XXXX ). Er habe darauf vertraut, dass dieses Datum das korrekte Zustelldatum sei. Er habe nicht gewusst, dass das Schriftstück bereits bei der Post hinterlegt worden sei, bevor das Schriftstück abgeholt worden sei. Die Sprachbarriere habe auch diesen Punkt nach sich gezogen. Diesbezüglich wird an die strengen Anforderungen für rechtskundige Parteienvertreter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten verwiesen (vgl. VwGH vom 23.06.2008, 2008/05/0529; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71), dass sich der Vertreter von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen verschaffen muss, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (vgl. VwGH vom 31.01.1990, 89/03/0254) und dass der Vertretene die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels, insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekannt zu geben hat (vgl. VwGH vom 25.02.2004, 2001/09/0019). Das Zustelldatum eines Bescheides unterliegt zudem einer besonderen Prüfpflicht (vgl. VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0029).Der Rechtsvertreten wies auch darauf hin, der Bescheid sei ihm römisch 40 übergeben worden und auf dem Bescheid sei mit rotem Stempel das Eingangsdatum aufgestempelt ( römisch 40 ). Er habe darauf vertraut, dass dieses Datum das korrekte Zustelldatum sei. Er habe nicht gewusst, dass das Schriftstück bereits bei der Post hinterlegt worden sei, bevor das Schriftstück abgeholt worden sei. Die Sprachbarriere habe auch diesen Punkt nach sich gezogen. Diesbezüglich wird an die strengen Anforderungen für rechtskundige Parteienvertreter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten verwiesen vergleiche VwGH vom 23.06.2008, 2008/05/0529; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,), dass sich der Vertreter von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen verschaffen muss, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können vergleiche VwGH vom 31.01.1990, 89/03/0254) und dass der Vertretene die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels, insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekannt zu geben hat vergleiche VwGH vom 25.02.2004, 2001/09/0019). Das Zustelldatum eines Bescheides unterliegt zudem einer besonderen Prüfpflicht vergleiche VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0029). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Dies wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom XXXX richtig angeführt.Dies wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom römisch 40 richtig angeführt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, sofern sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, sofern sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Ausgehend vom Beginn der Abholfrist am XXXX galt das hinterlegte Dokument gilt daher ab dem Beginn der Abholfrist als zugestellt. Ausgehend davon war das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall XXXX . Ausgehend vom Beginn der Abholfrist am römisch 40 galt das hinterlegte Dokument gilt daher ab dem Beginn der Abholfrist als zugestellt. Ausgehend davon war das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall römisch 40 . Die gegenständliche Beschwerde, welche mit XXXX datiert ist, wurde am XXXX per E-Mail bei der ÖGK eingebracht. Die Beschwerde langte somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich daher, wie bereits die belangte Behörde feststellte, als verspätet.Die gegenständliche Beschwerde, welche mit römisch 40 datiert ist, wurde am römisch 40 per E-Mail bei der ÖGK eingebracht. Die Beschwerde langte somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde erweist sich daher, wie bereits die belangte Behörde feststellte, als verspätet. Eine Möglichkeit „die einmalige Fehlleistung des Beschwerdeführers zu entschuldigen“ (Vorlageantrag S. 2) besteht nicht. Somit erweist sich im Ergebnis die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2304215.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.