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{'item': 'W173 2293107-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW173 2293107-1 Spruch, W173 2293107-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau MMag. Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) ist seit August 2000 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ohne Zusatzeintragungen.
  2. Frau MMag. Dr. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) ist seit August 2000 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ohne Zusatzeintragungen. Am 11.10.2023 stellte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Dieser Antrag wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Am 11.10.2023 stellte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Dieser Antrag wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet.

  1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 2.
  3. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 25.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  4. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 25.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „ ……………….. Anamnese: VGA 6/2000 50%; 2004 HTEP rechts EKH. VGA 6 aus 2000, 50%; 2004 HTEP rechts EKH. Derzeitige Beschwerden: ‚Das linke Knie schmerzt, die operierte Hüfte schmerzt auch, manche sagen, es ist ein Saum da.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 22.11.2023: Atorvastatin, Concor, Oleovit, Seractil; Liste Dr. römisch 40 22.11.2023: Atorvastatin, Concor, Oleovit, Seractil; Dauerdg: Hypertonie, HTEP re, Gonarthose Grad IV, Fingerpolyarthrosen. Dauerdg: Hypertonie, HTEP re, Gonarthose Grad römisch vier, Fingerpolyarthrosen. Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 6/2000; Bericht Orthopädie XXXX 9/2023: Valgusgonarthrose 4° links, Hochgradige Retropatellararthrose 4° links VGA 6 aus 2000,; Bericht Orthopädie römisch 40 9/2023: Valgusgonarthrose 4° links, Hochgradige Retropatellararthrose 4° links Hochgradige deg. Lumbalskoliose, Hochgrad. Spondylarthrose und Osteochondrose L4-S1 bds, Achillodynie links, Ansatztendinopathie und Verkürzung Achillessehne links, Peritendinitis und Bursitis subachill. links, Gonarthrose links, Reizzustand Pes anserinus links Coxarthrose links, Bursitis trochanterica links St.p. H-TEP rechts 2004 EKH XXXX St.p. H-TEP rechts 2004 EKH römisch 40 mitgebracht: DZH 3/2022: lumbale Osteochondrosen, Deckplattenimpression L
  5. Geringer Beckenschiefstand 1cm links HTEP re, geringe Protrusion, Lockerungssaum, geringe Coxarthrose links, hochgradige laterale Gonarthrose links. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 160,00 cm; Gewicht: 63,00 kg; Blutdruck: ----- Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Geringer Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 30-0-170, F 160-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-55, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100 zu links 0-0-105, R 25-0-10 zu links 30-0-10, Kniegelenke 0-0-125 zu links 0-3-95, Sprunggelenke 5-0-
  6. Kein Stauchungs/Rüttelschmerz rechte Hüfte. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering kleinerschrittig, aber sicher. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus; Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Gonarthrose links 2 Thorakolumbale Skoliose, lumbale Osteochondrose 3 Hüftendoprothese rechts 4 Fingerpolyarthrosen 5 Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: aktuelle Leiden 1, 4 und 5 sind neu , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: aktuelle Leiden 1, 4 und 5 sind neu  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich. …………………“ 2.
  9. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 27.12.2023 erhob die BF mit Schreiben vom 12.01.2024, per E-Mail eingelangt am 14.01.2024, Einwendungen. Sie brachte vor, sie habe bereits im Alter von 50 Jahren aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit in Pension gehen müssen. Krankheiten wie Gicht- und Ischiasanfälle würden sich nach mehr als 20 Jahren nicht verbessern. Trotz ihrer Hüftoperation im Jahr 2004 seien ihre Beschwerden nicht dauerhaft beseitig worden. Es seien mit der Zeit auch weitere gesundheitliche Einschränkungen hinzugekommen. In unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung im XXXX Gemeindebezirk gebe es weder Lebensmittelgeschäfte, noch sonstige Möglichkeiten zur Einnahmen von Mahlzeiten. Andere Destinationen wie Ärztepraxen, Behandlungsinstitutionen oder Banken seien für sie wiederum mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar. Infolge ihrer Einschränkungen beim Gehen und Stehen sei sie oftmals auf Schmerzmittel angewiesen. Die fehlende Kraft in den Händen und Armen mache ihr ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Bekanntlich hätten während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmittel ältere Personen Probleme, sich auf den Beinen zu halten. Es gebe zwar mitunter in öffentlichen Verkehrsmitteln auch hilfsbereite Menschen, die ihr beim Ein- und Aussteigen helfen oder ihr auch einen Sitzplatz anbieten würden. Sie könne sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel aber ohnehin nur bei Stillstand des jeweiligen Fahrzeuges hinsetzen. Auch das Entwerten von Fahrscheinen bereite ihr Schwierigkeiten, zumal die Entwertungsgeräte oftmals nicht in Reichweite des Einstieges in einem öffentlichen Verkehrsmittel platziert seien. Sie könne kaum schwere Gegenstände tragen, sodass sie auf einen Einkaufswagen angewiesen sei. Mit diesem könne sie sich aber wiederum nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen. Aus all den genannten Gründen sei sie auf ein Auto angewiesen. Die BF bot an, allfällige benötigte Befunde vorzulegen. 2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 27.12.2023 erhob die BF mit Schreiben vom 12.01.2024, per E-Mail eingelangt am 14.01.2024, Einwendungen. Sie brachte vor, sie habe bereits im Alter von 50 Jahren aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit in Pension gehen müssen. Krankheiten wie Gicht- und Ischiasanfälle würden sich nach mehr als 20 Jahren nicht verbessern. Trotz ihrer Hüftoperation im Jahr 2004 seien ihre Beschwerden nicht dauerhaft beseitig worden. Es seien mit der Zeit auch weitere gesundheitliche Einschränkungen hinzugekommen. In unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung im römisch 40 Gemeindebezirk gebe es weder Lebensmittelgeschäfte, noch sonstige Möglichkeiten zur Einnahmen von Mahlzeiten. Andere Destinationen wie Ärztepraxen, Behandlungsinstitutionen oder Banken seien für sie wiederum mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar. Infolge ihrer Einschränkungen beim Gehen und Stehen sei sie oftmals auf Schmerzmittel angewiesen. Die fehlende Kraft in den Händen und Armen mache ihr ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Bekanntlich hätten während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmittel ältere Personen Probleme, sich auf den Beinen zu halten. Es gebe zwar mitunter in öffentlichen Verkehrsmitteln auch hilfsbereite Menschen, die ihr beim Ein- und Aussteigen helfen oder ihr auch einen Sitzplatz anbieten würden. Sie könne sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel aber ohnehin nur bei Stillstand des jeweiligen Fahrzeuges hinsetzen. Auch das Entwerten von Fahrscheinen bereite ihr Schwierigkeiten, zumal die Entwertungsgeräte oftmals nicht in Reichweite des Einstieges in einem öffentlichen Verkehrsmittel platziert seien. Sie könne kaum schwere Gegenstände tragen, sodass sie auf einen Einkaufswagen angewiesen sei. Mit diesem könne sie sich aber wiederum nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen. Aus all den genannten Gründen sei sie auf ein Auto angewiesen. Die BF bot an, allfällige benötigte Befunde vorzulegen. 2.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2024 sowie vom 01.03.2024 wurde die BF ersucht, ihre Einwendungen mit aktuellen Befunden zu ihren Gesundheitsschädigungen zu belegen. 2.
  2. Diesem Ersuchen kam die BF mit 05.04.2024 datiertem, bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben nach und legte Befunde vor. Sie brachte dazu ergänzend vor, nachweislich unter einer Arthrose in beiden Hände zu leiden, sodass sei kaum Kraft zum Festhalten oder zum Öffnen von alltäglichen Gegenständen wie Dosen oder Konservengläsern im Haushalt habe. Im März 2024 sei einen Sturz hinzugekommen, wobei sich bei der Untersuchung eine länger zurückliegende Impressionsfraktur des
  3. LW herausgestellt habe. Sie trage ein Lendenstützmieder und nehme Schmerztabletten. Zudem habe sie eine Knochendichtemessung durchführen lassen. 2.4.
  4. Aufgrund der Einwendungen und der vorgelegten ärztlichen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 2.4.
  5. Aufgrund der Einwendungen und der vorgelegten ärztlichen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 2.4.
  6. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 09.04.2024 auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Antwort(en): Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, es wurden neue Befunde nachgereicht. Sämtliche nachgereichte Befund ergeben keine neuen Leiden. Die Abnützung der Hände ist in den Fingerpolyarthrosen enthalten, der Wirbelbruch ist im Funktionskalkül der Wirbelsäule enthalten, eine Änderung des Kalküls ergibt sich aus keinem nachgereichten Befund, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche neurologische Ausfälle dokumentiert sind, die eine Änderung des Kalküls bewirken könnten.“
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 25.12.2023 sowie dessen gutachterliche Stellungnahme vom 09.04.
  8. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, dass kein Ausweis

§ 29bSt

VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 25.12.2023 sowie dessen gutachterliche Stellungnahme vom 09.04.
  2. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, dass kein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

  1. Mit E-Mail vom 23.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.05.2024, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , dessen Aktenzahl sie einleitend anführte. Sie brachte vor, es sei im Gutachten nur auf den Aspekt des Zurücklegens einer Wegstrecke abgestellt worden. Dabei seien die langen Wartezeiten bei Haltestellen ohne Sitzplatzmöglichkeiten, die Unsicherheit der Verfügbarkeit von freien Sitzplätzen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Erreichen von Sitzplätzen und die Problematik des rechtzeitigen Lösens eines Fahrscheins unberücksichtigt geblieben. Lösungsvorschläge zu Fragen behinderter Personen, wie ohne Benützung eines Autos Einkäufe des täglichen Bedarfs, Termine bei Ärzten oder bei medizinischen Behandlungen absolvieren werden könnten, würden erwartet. Hinzu komme noch das Problem der zusätzlichen Mitnahme einer Einkaufstasche oder eines Trolleys zur Handtasche bei mehrmaligem Umsteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
  2. Mit E-Mail vom 23.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.05.2024, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , dessen Aktenzahl sie einleitend anführte. Sie brachte vor, es sei im Gutachten nur auf den Aspekt des Zurücklegens einer Wegstrecke abgestellt worden. Dabei seien die langen Wartezeiten bei Haltestellen ohne Sitzplatzmöglichkeiten, die Unsicherheit der Verfügbarkeit von freien Sitzplätzen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Erreichen von Sitzplätzen und die Problematik des rechtzeitigen Lösens eines Fahrscheins unberücksichtigt geblieben. Lösungsvorschläge zu Fragen behinderter Personen, wie ohne Benützung eines Autos Einkäufe des täglichen Bedarfs, Termine bei Ärzten oder bei medizinischen Behandlungen absolvieren werden könnten, würden erwartet. Hinzu komme noch das Problem der zusätzlichen Mitnahme einer Einkaufstasche oder eines Trolleys zur Handtasche bei mehrmaligem Umsteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
  3. Am 06.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  4. Frau MMag. Dr. XXXX ist seit August 2000 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.1.
  5. Frau MMag. Dr. römisch 40 ist seit August 2000 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 1.
  6. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1.2.
  7. Gonarthrose links 1.2.
  8. Thorakolumbale Skoliose, lumbale Osteochondrose 1.2.
  9. Hüftendoprothese rechts 1.2.
  10. Fingerpolyarthrosen 1.2.
  11. Hypertonie 1.
  12. Bei der BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken demnach keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 1.
  13. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die BF seit August 2000 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ist, ist einer Kopie des Behindertenpasses im Akt zu entnehmen. Zudem hat die belangte Behörde diese Fakten auch in einem Aktenvermerk festgehalten. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 25.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 09.04.2024.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 25.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 09.04.
  15. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 25.12.2023 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Seine Ausführungen im genannten Gutachten sind schlüssig und widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.Im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 25.12.2023 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Seine Ausführungen im genannten Gutachten sind schlüssig und widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Nicht objektiviert werden konnten die von der BF ins Treffen geführten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. fallweise ein nur unter Schmerzen mögliches Gehen und Stehen. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Gutachten nachvollziehbar in Auseinandersetzung mit den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fest, dass keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bei der BF bestehen. Einschränkungen der unteren Extremitäten wurden vom Sachverständigen schon in Aufzählungen der Beeinträchtigungen der BF für die unteren Extremitäten als Leiden 1 eine Gonarthrose links, als Leiden 2 die thorakolumbale Skoliose und als Leiden 3 lumbale Osteochondrose mit einer Hüftedndoprothese rechts aufgezählt. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der genannten gesundheitlichen Einschränkungen resultiert aus den aufgezählten Beschwerden der BF jedoch nicht. Nicht objektiviert werden konnten die von der BF ins Treffen geführten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. fallweise ein nur unter Schmerzen mögliches Gehen und Stehen. Der Sachverständige Dr. römisch 40 stellte in seinem Gutachten nachvollziehbar in Auseinandersetzung mit den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fest, dass keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bei der BF bestehen. Einschränkungen der unteren Extremitäten wurden vom Sachverständigen schon in Aufzählungen der Beeinträchtigungen der BF für die unteren Extremitäten als Leiden 1 eine Gonarthrose links, als Leiden 2 die thorakolumbale Skoliose und als Leiden 3 lumbale Osteochondrose mit einer Hüftedndoprothese rechts aufgezählt. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der genannten gesundheitlichen Einschränkungen resultiert aus den aufgezählten Beschwerden der BF jedoch nicht. Für diese Einordung und Schlussfolgerungen sprechen die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX am 18.12.
  16. Er begutachtete die Hals- und Brustwirbelsäule und sprach von einer normalen Lendenlordose, demnach von einer normalen Krümmung der Lendenwirbelsäule. Zudem stellte er einen geringen Beckenschiefstand, einen symmetrischen Thorax und keine Auffälligkeiten bei der Untersuchung des Bauches fest. Auch die Schultern, Ellbögen, Handgelenke sowie Hüft-, Knie- und Sprunggelenke wurden von ihm einer Untersuchung unterzogen. Explizit hielt der Sachverständige auch fest, dass er keinen Stauchungs- bzw. Rüttelschmerz in Hinblick auf die rechte Hüfte feststellen konnte. Neben dem klinischen Status wurde auch die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der BF vom Sachverständigen überprüft. Die BF zeigt zudem einen freien Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe zwar gering kleinschrittig, aber sicher und ohne Gehbehelfe. Über Schmerzen klagt sie im Übrigen bei der Demonstration ihres Ganges nicht. Für diese Einordung und Schlussfolgerungen sprechen die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. römisch 40 am 18.12.
  17. Er begutachtete die Hals- und Brustwirbelsäule und sprach von einer normalen Lendenlordose, demnach von einer normalen Krümmung der Lendenwirbelsäule. Zudem stellte er einen geringen Beckenschiefstand, einen symmetrischen Thorax und keine Auffälligkeiten bei der Untersuchung des Bauches fest. Auch die Schultern, Ellbögen, Handgelenke sowie Hüft-, Knie- und Sprunggelenke wurden von ihm einer Untersuchung unterzogen. Explizit hielt der Sachverständige auch fest, dass er keinen Stauchungs- bzw. Rüttelschmerz in Hinblick auf die rechte Hüfte feststellen konnte. Neben dem klinischen Status wurde auch die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der BF vom Sachverständigen überprüft. Die BF zeigt zudem einen freien Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe zwar gering kleinschrittig, aber sicher und ohne Gehbehelfe. Über Schmerzen klagt sie im Übrigen bei der Demonstration ihres Ganges nicht. Die BF brachte keine konkreten Einwendungen gegen die einzelnen aufgezählten Beurteilungen des Sachverständigen zur Krümmung der Lendenwirbelsäule, zum geringen Beckenschiefstand, zum symmetrischen Thorax, zum Bauch, zu den Schultern, Ellbögen, Handgelenke sowie zu den großen Gelenke wie Hüft-, Knie- und Sprunggelenke vor. Dies gilt auch weiters für ihre Gesamtmobilität bzw. ihr Gangbild das vom Sachverständigen neben dem klinischen Status überprüft wurde. Es erfolgten bei ihren Einwendungen vom 12.01.2024 auch eingangs nur allgemeine Ausführungen zu ihrer Hüftoperation im Jahr 2004, die nicht den gewünschten Erfolg mit sich gebracht habe, oder dass Krankheiten wie fallweise auftretende Gicht- oder Ischiasanfälle sich nach 20 Jahren nicht verbessern könnten. Konkrete Ausführungen zur Hüftoperation, die nach Ansicht der BF nicht erfolgreich gewesen sei, lässt dieses Vorbringen missen. Auch aus der Aussage der BF, dass weitere Krankheiten noch hinzugekommen seien, kann nicht darauf geschlossen werden, welche Leiden die BF damit meint. An diese Ausführungen sind auch nur pauschale Behauptung angeschlossen, nämlich sehr wohl erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. beim möglichen Aktionsradius zu haben. Den konkreten Grund für diese Behauptung anzugeben, warum ihr ein schmerzfreies Gehen nicht möglich wäre und fallweise Schmerzmittel eingenommen werden müssten, blieb sie schuldig. Auch die anschließenden Schilderungen der BF in ihren Einwendungen vom 12.01.2024 vermögen – wie nachfolgend noch erörtert wird - nicht zu überzeugen, wonach ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar wäre. Die gilt auch für ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 05.04.
  18. In die Beurteilung des Sachverständigen Dr. XXXX im Gutachten von 25.12.2024 flossen die von der BF vorgelegten Unterlagen von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 19.09.2023 ebenso wie der von der BF mitgebrachte ältere Befund des Diagnosezentrums XXXX aus dem Jahr 2022 ein, wie sich aus der Aufzählung unter Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ seines Gutachtens ergibt. Die erst über Ersuchen der belangten Behörde von der BF weiteren 5 vorgelegten ärztlichen Unterlagen wie die Röntgenbefunde des Diagnosezentrums XXXX vom 29.02.2024, 19.03.2024, inklusive des Ergebnisses einer Knochendichtemessung 03.04.2024 sowie der Schreiben der XXXX wurden in seiner Stellungnahme vom 09.04.2024 ebenfalls berücksichtigt. In die Beurteilung des Sachverständigen Dr. römisch 40 im Gutachten von 25.12.2024 flossen die von der BF vorgelegten Unterlagen von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 19.09.2023 ebenso wie der von der BF mitgebrachte ältere Befund des Diagnosezentrums römisch 40 aus dem Jahr 2022 ein, wie sich aus der Aufzählung unter Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ seines Gutachtens ergibt. Die erst über Ersuchen der belangten Behörde von der BF weiteren 5 vorgelegten ärztlichen Unterlagen wie die Röntgenbefunde des Diagnosezentrums römisch 40 vom 29.02.2024, 19.03.2024, inklusive des Ergebnisses einer Knochendichtemessung 03.04.2024 sowie der Schreiben der römisch 40 wurden in seiner Stellungnahme vom 09.04.2024 ebenfalls berücksichtigt. Aus dem Schreiben der XXXX vom 27.03.2024 ergibt sich, dass die BF zwar einen Wirbelbruch erlitten hat, ihr ein Verordnungsschein für ein Lendenstützmieder und ein Rezept zu einem gängigen Schmerzmedikament (Novalgin 500mg) ausgestellt und ein Wiederbestellungstermin festgelegt wurde. Es geht daraus aber nicht das Ausmaß der Folgewirkungen dieses Wirbelbruchs hervor, wie Dr. XXXX dazu zu Recht feststellt. Es kann auch nicht auf eine daraus resultierende erhebliche Mobilitätseinschränkung der BF geschlossen werden. Der BF wurden auch kein stationärer Aufenthalt, keine Operation, keine weiteren Hilfsmittel oder kein schweres Schmerzmittel - wie beispielsweise das Opioidanalgetikum Hydal, das bei mittelstarken bis starken und chronischen Schmerzzuständen verschrieben wird – bzw. kein Rehabilitationsaufenthalt verordnet. Anlässlich der Wiederbestellung der BF zur Untersuchung des Wirbelbruches am 02.04.2024 wurde wieder – wie sich aus dem Textauszug der XXXX ergibt – lediglich das Schmerzmittel Novalgin mit 1 Tablett pro Tag verordnet und das Tragen eines Mieders bestätigt. Es wurde eine vom Hausarzt zu verordnende die Physiotherapie vorgeschlagen. Eine Wiederbestellung der BF war nur im Fall des Auftretens von Besonderheiten laut dem genannten Textauszug vorgesehen. Aus dem Schreiben der römisch 40 vom 27.03.2024 ergibt sich, dass die BF zwar einen Wirbelbruch erlitten hat, ihr ein Verordnungsschein für ein Lendenstützmieder und ein Rezept zu einem gängigen Schmerzmedikament (Novalgin 500mg) ausgestellt und ein Wiederbestellungstermin festgelegt wurde. Es geht daraus aber nicht das Ausmaß der Folgewirkungen dieses Wirbelbruchs hervor, wie Dr. römisch 40 dazu zu Recht feststellt. Es kann auch nicht auf eine daraus resultierende erhebliche Mobilitätseinschränkung der BF geschlossen werden. Der BF wurden auch kein stationärer Aufenthalt, keine Operation, keine weiteren Hilfsmittel oder kein schweres Schmerzmittel - wie beispielsweise das Opioidanalgetikum Hydal, das bei mittelstarken bis starken und chronischen Schmerzzuständen verschrieben wird – bzw. kein Rehabilitationsaufenthalt verordnet. Anlässlich der Wiederbestellung der BF zur Untersuchung des Wirbelbruches am 02.04.2024 wurde wieder – wie sich aus dem Textauszug der römisch 40 ergibt – lediglich das Schmerzmittel Novalgin mit 1 Tablett pro Tag verordnet und das Tragen eines Mieders bestätigt. Es wurde eine vom Hausarzt zu verordnende die Physiotherapie vorgeschlagen. Eine Wiederbestellung der BF war nur im Fall des Auftretens von Besonderheiten laut dem genannten Textauszug vorgesehen. Solche Besonderheiten im Hinblick auf die Wirbelsäule der BF sind offensichtlich in der Folge nicht aufgetreten, zumal die BF auch keine diesbezüglichen weiteren Bestätigungen vorlegt. Ob die BF in der Folge tatsächlich eine Physiotherapie in Anspruch genommen hat, ist zu bezweifeln, da die BF dazu nachfolgend keine medizinischen Unterlagen – auch nicht mit ihrer Beschwerde - vorgelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass damit eine Therapieoption offen ist. Die BF hat es ungeachtet der Empfehlung im Auszug der XXXX unterlassen, eine solche in Anspruch zu nehmen. Auch die angeschlossene Übersicht zu Physiotherapie-Terminen mit der Telefonnummer zur Vereinbarung blieb dazu leer. Solche Besonderheiten im Hinblick auf die Wirbelsäule der BF sind offensichtlich in der Folge nicht aufgetreten, zumal die BF auch keine diesbezüglichen weiteren Bestätigungen vorlegt. Ob die BF in der Folge tatsächlich eine Physiotherapie in Anspruch genommen hat, ist zu bezweifeln, da die BF dazu nachfolgend keine medizinischen Unterlagen – auch nicht mit ihrer Beschwerde - vorgelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass damit eine Therapieoption offen ist. Die BF hat es ungeachtet der Empfehlung im Auszug der römisch 40 unterlassen, eine solche in Anspruch zu nehmen. Auch die angeschlossene Übersicht zu Physiotherapie-Terminen mit der Telefonnummer zur Vereinbarung blieb dazu leer. Im vorgelegten XXXX -Auszug vom 02.04.2024 wird auch eine bereits abgeklärte Osteoporose, für die keine Therapie eingeleitet wurde, erwähnt. Aus der aktuelle Diagnose des ärztlichen Schreibens des Diagnosezentrums XXXX vom 03.04.2024 ergibt sich aber bereits, die zugrundeliegende Knochendichtemessung weist bei der BF sogar eine altersentsprechende Knochendichte aus. Gegenüber dem Jahr 2016 besteht eine Knochendichte um 1 % im Bereich der Lendenwirbelsäule um 3,2 % im Femur links. Im vorgelegten römisch 40 -Auszug vom 02.04.2024 wird auch eine bereits abgeklärte Osteoporose, für die keine Therapie eingeleitet wurde, erwähnt. Aus der aktuelle Diagnose des ärztlichen Schreibens des Diagnosezentrums römisch 40 vom 03.04.2024 ergibt sich aber bereits, die zugrundeliegende Knochendichtemessung weist bei der BF sogar eine altersentsprechende Knochendichte aus. Gegenüber dem Jahr 2016 besteht eine Knochendichte um 1 % im Bereich der Lendenwirbelsäule um 3,2 % im Femur links. Neben den drei im Gutachten vom 25.12.2023 erstgenannten 3 Funktionseinschränkungen (Gonarthrose links als Leiden 1, thorakolumbale Skoliose und lumbale Osteochondrose als Leiden 2, Hüftendoprothese rechts als Leiden 3) stellte der Sachverständige Dr. XXXX auch Fingerpolyarthrosen als Leiden 4 fest. Dazu berücksichtigte er die Ergebnisse des Röntgenbefunds zu beiden Hände vom 29.02.2024, der dem ärztlichen Schreiben des Diagnosezentrums XXXX vom 29.02.2024 auch entnommen werden kann. Darüber hinausgehend war der Befund unauffällig. Dr. XXXX hat diesen Röntgenbefund nach Vorlage der BF eingesehen und in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.04.2024 nachvollziehbar dargelegt, dass die Abnützung der Hände bei den von ihm diagnostizierten Fingerpolyarthrosen enthalten ist. Sie erreichen jedoch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF begründen würde. Dafür spricht auch, dass die BF im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung am 18.12.2023 den Faustschluss beidseits frei durchführen konnte. Dies gilt auch für den Nacken- und Kreuzgriff. Neben den drei im Gutachten vom 25.12.2023 erstgenannten 3 Funktionseinschränkungen (Gonarthrose links als Leiden 1, thorakolumbale Skoliose und lumbale Osteochondrose als Leiden 2, Hüftendoprothese rechts als Leiden 3) stellte der Sachverständige Dr. römisch 40 auch Fingerpolyarthrosen als Leiden 4 fest. Dazu berücksichtigte er die Ergebnisse des Röntgenbefunds zu beiden Hände vom 29.02.2024, der dem ärztlichen Schreiben des Diagnosezentrums römisch 40 vom 29.02.2024 auch entnommen werden kann. Darüber hinausgehend war der Befund unauffällig. Dr. römisch 40 hat diesen Röntgenbefund nach Vorlage der BF eingesehen und in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.04.2024 nachvollziehbar dargelegt, dass die Abnützung der Hände bei den von ihm diagnostizierten Fingerpolyarthrosen enthalten ist. Sie erreichen jedoch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF begründen würde. Dafür spricht auch, dass die BF im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung am 18.12.2023 den Faustschluss beidseits frei durchführen konnte. Dies gilt auch für den Nacken- und Kreuzgriff. Auf keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF lässt auch die bei der BF festgestellte Hypertonie (Leiden 5) schließen. Diese Erkrankung der BF erreicht bei der BF kein Ausmaß, das einen solchen Schluss rechtfertigen würde. Die BF hat auch keine Einwendungen im Schreiben vom 14.01.2024 bzw. den Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 23.05.2024 zu einer mangelnden Berücksichtigung dieser Erkrankung im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgebracht. Weder die aufgezählten einzelnen Leiden für sich noch in ihrer Gesamtheit betrachtet führen zu erheblichen Einschränkungen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF begründen würden. Für die Gesamtbeurteilung des Sachverständigen sprechen auch – wie bereits oben ausgeführt - die Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung der BF durch den genannten Sachverständigen zur Hals- und Brustwirbelsäule, zur Lendenlordose, zur Krümmung der Lendenwirbelsäule, zum Beckenschiefstand, zum Thorax und zum Bauch. Auch die Schultern, Ellbögen, Handgelenke, Finger sowie Hüft-, Knie- und Sprunggelenke wurden von ihm einer Untersuchung unterzogen. Der Faustschluss sowie der Nacken- und Kreuzgriff wurde ebenso untersucht. Explizit hielt der Sachverständige auch fest, dass er keinen Stauchungs- bzw. Rüttelschmerz in Hinblick auf die rechte Hüfte feststellen konnte. Neben dem klinischen Status wurde auch die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der BF vom Sachverständigen überprüft. Auf Grund der oben angeführten Erwägungen kam der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar zu dem überzeugenden Ergebnis, dass bei der BF keine relevante Mobilitätseinschränkung besteht und die Gehstrecke mit einem Aktionsradius von 10 Minuten von der BF ausreichend bewältigt werden kann. Zudem bewertete er bei der BF das Ein- und Aussteigen sowie den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel als sicher und gewährleistet. Er verneinte auch das Vorliegen eines Immundefekts, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten. Auf Grund der oben angeführten Erwägungen kam der Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar zu dem überzeugenden Ergebnis, dass bei der BF keine relevante Mobilitätseinschränkung besteht und die Gehstrecke mit einem Aktionsradius von 10 Minuten von der BF ausreichend bewältigt werden kann. Zudem bewertete er bei der BF das Ein- und Aussteigen sowie den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel als sicher und gewährleistet. Er verneinte auch das Vorliegen eines Immundefekts, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten. Nach Vorlage neuer Befunde im Rahmen eines Parteiengehörs führte er ebenso nachvollziehbar an, dass sich dadurch keine Änderung seiner Beurteilung ergeben hat. Wie bereits oben bei den entsprechenden Leiden angeführt, ist eine Abnützung der Hände in den Fingerpolyarthrosen und der Wirbelbruch im Funktionskalkül der Wirbelsäule enthalten. Eine Änderung des Kalküls ergab sich aus keinem der nachgereichten Befunde. Es fehlt daher an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule. Es sind keine erheblichen neurologischen Ausfälle oder ein Schmerzausmaß dokumentiert, die eine Änderung des Kalküls bewirken könnten. Zu den von der BF in den Einwendungen vom 12.01.2024 angeführten allenfalls auftretenden Schmerzen wird darauf verwiesen, dass in der Medikamentenliste von Dr. XXXX , auf die sich Dr. XXXX im Sachverständigengutachten vom 25.12.2023 bezog, neben den für Herz- und Kreislauferkrankungen vorgeschriebenen Medikamenten Atorvastatin und Concor und neben Olevit lediglich das gängige Schmerzmittel Seractil verordnet wurde. Die BF selbst führte keine andauernd erforderliche medikamentöse Behandlung ihrer Schmerzen in ihren Einwendungen vom 12.01.2024 an. Sie gab auch nicht eine Unverträglichkeit dieses herkömmlichen Schmerzmittels bei deren Einnahme in diesem Zusammenhang an oder behauptete, dessen Einnahme sei ihr nicht zumutbar. Zu den von der BF in den Einwendungen vom 12.01.2024 angeführten allenfalls auftretenden Schmerzen wird darauf verwiesen, dass in der Medikamentenliste von Dr. römisch 40 , auf die sich Dr. römisch 40 im Sachverständigengutachten vom 25.12.2023 bezog, neben den für Herz- und Kreislauferkrankungen vorgeschriebenen Medikamenten Atorvastatin und Concor und neben Olevit lediglich das gängige Schmerzmittel Seractil verordnet wurde. Die BF selbst führte keine andauernd erforderliche medikamentöse Behandlung ihrer Schmerzen in ihren Einwendungen vom 12.01.2024 an. Sie gab auch nicht eine Unverträglichkeit dieses herkömmlichen Schmerzmittels bei deren Einnahme in diesem Zusammenhang an oder behauptete, dessen Einnahme sei ihr nicht zumutbar. Im Rahmen der oben angeführten Diagnose zum Wirbelsäulenbruch am 27.03.2024 und der Wiederbestellung für 02.04.2024, die im von der BF vorgelegten Textauszug der XXXX festgehalten wurden, wurde auch lediglich das herkömmliche Schmerzmittel Novalgin 500mg verordnet, wobei von der BF nur 1 Tablett pro Tag einzunehmen war. Auch in diesem Fall gab die BF keine Unverträglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einnahme dieses Schmerzmedikamentes an. Im Rahmen der oben angeführten Diagnose zum Wirbelsäulenbruch am 27.03.2024 und der Wiederbestellung für 02.04.2024, die im von der BF vorgelegten Textauszug der römisch 40 festgehalten wurden, wurde auch lediglich das herkömmliche Schmerzmittel Novalgin 500mg verordnet, wobei von der BF nur 1 Tablett pro Tag einzunehmen war. Auch in diesem Fall gab die BF keine Unverträglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einnahme dieses Schmerzmedikamentes an. Soweit sich die BF in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel auf ihre Unsicherheiten beim Stehen innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels oder etwa das Erreichen eines eventuell angebotenen Sitzplatzes, das rechtzeitige Lösen eines Fahrscheins bezieht, ist es ihr auf Grund der bereits unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen in den obigen Ausführungen dargelegten Überlegungen, möglich, sich ausreichend frei und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu bewegen. Demnach kann sie sowohl einen ihr eventuell angebotenen Sitzplatz aber auch einen Fahrscheinautomaten erreichen und ausreichend sicher Stehen sowie Haltegriffe in Anspruch nehmen. Zum übrigen Vorbringen der BF zu ihren örtlichen Gegebenheiten, die langen Wartezeiten bei Haltestellen ohne Sitzgelegenheit, die Erledigung von Einkäufen des täglichen Bedarfs mit einer Einkaufstasche oder einem Trolley zusätzlich zur Handtasche oder die für sie schwer erreichbaren gutbürgerlichen Gasthäuser, Arztpraxen, Banken oder Behandlungsinstitute ist jedoch festzuhalten, dass diesen Umständen im vorliegenden Fall keine rechtliche Relevanz zukommt. Dieses Vorbringen kann bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt werden. Dazu wird auf die diesbezüglichen entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits, es kommt für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258 bzw. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288; 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 in Hinblick auf die Entfernung der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel). Insgesamt beinhalten die Einwendungen der BF daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, sodass daran festgehalten wird. Insbesondere konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnten, sowie ein Schmerzausmaß gerade eben nicht objektiviert werden. Die von der BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte der BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder ihre behaupteten Schmerzen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der BF. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Die BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.12.2023 samt seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.12.2023 samt seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung geht daher das Vorbringen der BF, dass sie beispielsweise die notwendigen Einkäufe des täglichen Bedarfs nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen könne, zumal neben der Handtasche auch eine Einkaufstasche oder ein Trolley im öffentlichen Verkehrsmittel – bei mehrmaligem Umsteigen – mitgenommen werden müsste, ins Leere. Auch die von ihr ins Treffen geführten Wartezeiten bzw. Umstände auf Haltestellen können bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Dass sich die BF jedenfalls innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ausreichend sicher bewegen kann und demnach einen ihr eventuell angebotenen Sitzplatz oder auch einen Fahrscheinautomaten erreichen kann, steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung fest. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende Schmerzen bzw. psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert, noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist der BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2293107.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.