4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG betreffend die am 30.12.2024 abgehaltene Verhandlung und beantragte darin zum einen den Ersatz von Reisekosten iHv insgesamt EUR 126,40 sowie zum anderen den Pauschalersatz für den Mehraufwand für Verpflegungskosten iHv von insgesamt EUR 17,--. 3. Am 08.01.2024 stellte der BF zwei Anträge auf Beteiligtengebühren
Paragraph 26, VwGVG betreffend die am 30.12.2024 abgehaltene Verhandlung und beantragte darin zum einen den Ersatz von Reisekosten iHv insgesamt EUR 126,40 sowie zum anderen den Pauschalersatz für den Mehraufwand für Verpflegungskosten iHv von insgesamt EUR 17,--.
GVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG zurück.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Gebührenanträge des BF
Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zurück. Begründend hielt die Behörde (unter Hinweis auf Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²
AG die Frage, ob die Vernehmung einer Person als Zeuge ohne deren Verschulden unterblieben ist, nur dann von Bedeutung ist, wenn sie aufgrund einer Ladung gekommen ist, (unabhängig davon, ob ein Sachverhalt abgehandelt werde, bei dem ein Zeuge ohne Ladung gekommen ist) zu entnehmen sei, dass ein Verschulden nur dann zu prüfen sei, wenn die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu Gericht gekommen ist. Zum anderen betreffe die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs den Fall einer nicht rechtzeitigen Abberaumung der Verhandlung durch das Gericht, in dem das Unterbleiben der Vernehmung diesem zuzurechnen sei und nicht in die Sphäre des Beteiligten falle. 9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei nahm sie zur Beschwerde Stellung, wobei sie zum einen festhielt, dass dem von ihr zitierten Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2022, Zl. W176 2248828-1/3E, wonach
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG die Frage, ob die Vernehmung einer Person als Zeuge ohne deren Verschulden unterblieben ist, nur dann von Bedeutung ist, wenn sie aufgrund einer Ladung gekommen ist, (unabhängig davon, ob ein Sachverhalt abgehandelt werde, bei dem ein Zeuge ohne Ladung gekommen ist) zu entnehmen sei, dass ein Verschulden nur dann zu prüfen sei, wenn die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu Gericht gekommen ist. Zum anderen betreffe die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs den Fall einer nicht rechtzeitigen Abberaumung der Verhandlung durch das Gericht, in dem das Unterbleiben der Vernehmung diesem zuzurechnen sei und nicht in die Sphäre des Beteiligten falle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.1.2.
GVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden, oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist
AG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.3.2.1.2.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden, oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 19, GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
GVG gelten die Abs. 1 bis 4 leg. cit. § 26 VwGVG auch für Beteiligte.
Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gelten die Absatz eins bis 4 leg. cit. Paragraph 26, VwGVG auch für Beteiligte.
AG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist. Das Unterbleiben der Vernehmung ohne Verschulden des Zeugen (hier: Beteiligten) iSd § 26 Abs. 1 VwGVG setzt voraus, dass er tatsächlich zu dem Datum, der Zeit und dem Ort erschienen ist, die in der Ladung genannt sind sowie dass der Grund für das Unterbleiben der Vernehmung im Verfahren liegt, etwa dass die Vernehmung nicht mehr erforderlich ist oder die Verhandlung vertagt wird (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus nachstehenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus nachstehenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Oben unter Punkt 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.