GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 08.07.2024 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er u.a. angab, seine Muttersprache Punjabi in Wort und Schrift zu beherrschen. Der BF war vom 08.07.2024 bis zum 10.07.2024 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht. Infolge von Abgängigkeit wurde er vom Quartier abgemeldet und war unbekannten Aufenthaltes. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Schließlich wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am XXXX verfügte das BFA die Bescheidzustellung
Vm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde.Am römisch 40 verfügte das BFA die Bescheidzustellung
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Vom 12.08.2024 bis zum 25.09.2024 war der BF laut Zentralem Melderegister (ZMR) im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet. Der Bescheid des BFA wurde vom BF am XXXX persönlich übernommen.Der Bescheid des BFA wurde vom BF am römisch 40 persönlich übernommen. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 20.09.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde per Telefax, in welcher zur Rechtzeitigkeit angegeben wurde, dass die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben werde.Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung am 20.09.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde per Telefax, in welcher zur Rechtzeitigkeit angegeben wurde, dass die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben werde. Der Beschwerde waren eine Bestätigung der Meldung vom 12.08.2024 und eine Vollmacht vom 18.09.2024 beigelegt. Die Beschwerdevorlage langte am 09.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verspätungsvorhalt vom 14.10.2024, zugestellt am 17.10.2024, teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid des BFA vom XXXX sei am selben Tag im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des 13.08.2024 geendet. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 20.09.2024 beim BFA eingebracht, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Mit Verspätungsvorhalt vom 14.10.2024, zugestellt am 17.10.2024, teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage dem BF über seine Rechtsvertretung mit, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 sei am selben Tag im Akt hinterlegt und dem BF somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des 13.08.2024 geendet. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 20.09.2024 beim BFA eingebracht, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei. Dem BF wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts schriftlich Stellung zu nehmen. Am 25.10.2014 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Von einer Hinterlegung im Akt sei dem BF nichts bekannt und wäre eine solche auch nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Kontakt zum BF bzw. zu dessen Vertreter sei nie abgebrochen gewesen. Auch die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes vom 22.08.2024 beweise die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war vom 08.07.2024 bis 10.07.2024 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht. Für diesen Zeitraum liegt auch eine polizeiliche Meldung laut ZMR vor. Danach war er unbekannten Aufenthalts und lag keine Meldung laut ZMR vor. Zwischen 12.08.2024 und 25.09.2024 wies der BF wieder eine Meldeadresse (obdachlos) laut ZMR in Österreich auf. Er hatte Kenntnis vom laufenden Asylverfahren. Am XXXX verfügte das BFA die Bescheidzustellung
Vm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht.Am römisch 40 verfügte das BFA die Bescheidzustellung
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch wurde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde vom BF am XXXX persönlich übernommen.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde vom BF am römisch 40 persönlich übernommen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.09.2024 per Telefax eingebracht. Auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der BF vom 08.07.2024 bis 10.07.2024 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht war, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den amtswegig eingeholten Auszügen, und wurde diesbezüglich Gegenteiliges nicht vorgebracht. Aus dem ZMR ergibt sich, dass für diesen Zeitraum eine polizeiliche Meldung vorliegt. Dass der BF danach unbekannten Aufenthalts war und keine Meldeadresse vorlag, folgt ebenso aus der Aktenlage, insbesondere den amtswegig eingeholten Auszügen, und wurde diesbezüglich ebenso Gegenteiliges nicht substantiiert vom BF dargetan. Aus der gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Vollmacht ist ersichtlich, dass der Vertreter des BF (erst) am 18.08.2024 Vollmacht gelegt und der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung keinen Vertreter hatte. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 25.10.2025, wonach der Kontakt zum BF bzw. zur Rechtsvertretung nie abgebrochen gewesen sei, ist daher nicht zu folgen. Dass der BF vom 12.08.2024 bis 25.09.2024 wieder eine Meldeadresse (obdachlos) in Österreich aufwies, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den amtswegig eingeholten Auszügen, und wurde diesbezüglich Gegenteiliges nicht vorgebracht. Dass der BF vom Asylverfahren Kenntnis hatte, fußt auf dem Akteninhalt, zumal der BF den Antrag selbst stellte sowie auch hierzu erstbefragt wurde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid erstmals mit XXXX
Vm 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid erstmals mit römisch 40
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde. Konkret Umstände, die auf einen Zustellmangel schließen ließen, wurden nicht vorgebracht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das BFA zum Zeitpunkt der ersten Zustellung eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab. Dass der Bescheid vom BF am XXXX persönlich übernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung vom XXXX .Dass der Bescheid vom BF am römisch 40 persönlich übernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung vom römisch 40 . Dass die gegenständliche Beschwerde am 20.09.2024 per Telefax eingebracht wurde, folgt aus dem Verwaltungsakt. Aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt konnte ebenso festgestellt werden, dass auf die vierwöchige Beschwerdefrist in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache und in der Sprache Punjabi hingewiesen wurde. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte § 8 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ übertitelte Paragraph 8, Zustellgesetz (ZustG) lautet: „§ 8.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079).In Asylverfahren besteht die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Im gegenständlichen Fall war der BF im Zeitraum zwischen 11.07.2024 und 11.08.2024 nicht gemeldet und gab er dem BFA auch keine neue Abgabestelle bekannt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF auch unvertreten. Das BFA durfte in der vorliegenden Konstellation somit wegen der unterlassenen Mitteilung die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können. Daran ändert auch die spätere Zustellung des Bescheides nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (§ 6 ZustG).Daran ändert auch die spätere Zustellung des Bescheides nichts, da nach einmal erfolgter wirksamer Zustellung eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (Paragraph 6, ZustG). Der angefochtene Bescheid wurde daher am Dienstag, XXXX , rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt
Vm 23 ZustG zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, 13.08.2024.Der angefochtene Bescheid wurde daher am Dienstag, römisch 40 , rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, 13.08.2024. Die am 20.09.2024 eingebrachte Beschwerde erfolgte verspätet und ist somit als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W222.2300463.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.