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{'item': 'W240 2254924-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW240 2254924-2 Spruch, W240 2254924-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:

  1. Feststellungen:
  2. Der BF (in der Folge auch BF), stellte am 29.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2022, Zl. 1281599905-211048958, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Im vorzitierten Bescheid wurde festgestellt, dass der BF „nur“ die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2022, Zl. 1281599905-211048958, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß , Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im vorzitierten Bescheid wurde festgestellt, dass der BF „nur“ die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Der gegen vorzitierten Bescheid des BFA vom 08.04.2022 erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Auch in vorzitierter Entscheidung wurde aufgrund der Angaben des BF festgestellt, dass dieser „nur“ die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Der gegen vorzitierten Bescheid des BFA vom 08.04.2022 erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß , Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Auch in vorzitierter Entscheidung wurde aufgrund der Angaben des BF festgestellt, dass dieser „nur“ die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 22.12.2022 wurde die gekürzte Ausfertigung des am 29.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses über die Asylzuerkennung an den BF abgefertigt, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung am 29.11.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. Am 22.12.2022 wurde die gekürzte Ausfertigung des am 29.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses über die Asylzuerkennung an den BF abgefertigt, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung am 29.11.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.
  3. Mit schriftlichem Anbringen des BFA vom 08.11.2024 wurden zur allfälligen Prüfung einer Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E abgeschlossenem Verfahren darauf hingewiesen, es sei hervorgekommen, dass der BF über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt. Es wurde darüber informiert, dass vom BFA die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben worden sei. Das Gutachten, ausgestellt am 09.10.2024, sei am 15.10.2024 eingelangt. Es sei auch eine Einvernahme des BF am 08.11.2024 erfolgt. Es wurden vom BFA eine Anfragebeantwortung vom 09.10.2024 samt Einvernahme des BF vom 08.11.2024 sowie die vorgelegten Beweismittel an das BVwG übermittelt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde angeregt.
  4. Mit schriftlichem Anbringen des BFA vom 08.11.2024 wurden zur allfälligen Prüfung einer Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2022 zu , W240 2254924-1/8E abgeschlossenem Verfahren darauf hingewiesen, es sei hervorgekommen, dass der BF über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt. Es wurde darüber informiert, dass vom BFA die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben worden sei. Das Gutachten, ausgestellt am 09.10.2024, sei am 15.10.2024 eingelangt. Es sei auch eine Einvernahme des BF am 08.11.2024 erfolgt. Es wurden vom BFA eine Anfragebeantwortung vom 09.10.2024 samt Einvernahme des BF vom 08.11.2024 sowie die vorgelegten Beweismittel an das BVwG übermittelt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde angeregt. In der Einvernahme des BF vom 08.11.2024 wurde dem BF insbesondere auch vorgehalten, dass er in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2021, 2023 und 2024 der Republik Armenien angeführt ist. Es wurde angemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. Auf Vorhalt dieser Punkte gab der BF an, dies sei nicht wahr, er sei kein armenischer Staatsbürger. Es wurde auch betreffend den BF ein Ersuchen um Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu Armenien vom 11.07.2024 (E-Mail-Nachricht vom Mobiltelefon) vorgelegt sowie die Bestätigung über den Erhalt des Entlassungsgesuchs vom 19.08.2024, Entlassungsgesuch, datiert mit 11.07.
  5. Befragt, seit wann er die armenische Staatsbürgerschaft besessen habe, gab der BF schließlich an, er sei seit 2021 armenischer Staatsbürger gewesen. Er sei im Jahr 2021 ungefähr drei Monate in Armenien gewesen und habe die armenische Staatsbürgerschaft angenommen. Seinen armenischen Reisepass habe er am 10.07.2024 an die armenische Botschaft in Prag gesandt, dafür habe er keine Bestätigung. Befragt, warum der BF die armenische Staatsbürgerschaft angenommen habe, antwortete er, die Lage sei für ihn im Libanon nicht angenehm gewesen, aus dem Grunde sei er nach Armenien gereist, um dort die armenische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Befragt nach seinem syrischen Reisepass, gab der BF an, er habe nur eine Kopie des syrischen Reisepasses. Den syrischen Reisepass habe er im Libanon verloren. Die Frage, ob er im Zuge der Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit die syrische Staatsangehörigkeit habe zurücklegen müssen, verneinte der BF, davon habe niemand etwas gesagt, er sei armenischer und syrischer Staatsangehöriger. In der übermittelten Anfragebeantwortung vom 09.10.2024 wurde von einem Sachverständigen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt. Verwiesen wurde insbesondere auf den Umstand, dass der BF in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2021, 2023 und 2024 der Republik Armenien angeführt ist. Der BF gab an, er habe sich im November 2020 in Armenien angemeldet, damit er die armenische Staatsangehörigkeit erhalte, er habe sich eine Mietwohnung genommen, an dieser Adresse in Armenien sei er nach wie vor aufrecht gemeldet. Dem BVwG wurde in weiterer Folge eine mit 13.02.2025 datierte Bestätigung betreffend den BF übermittelt, wonach dieser am 06.02.2025 aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien entlassen wurde. Aufgrund vorzitierter Ausführungen besaß der BF nicht wie im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt nur über eine syrische Staatsbürgerschaft, sondern besaß er zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG am 29.11.2022 auch über eine armenische Staatsbürgerschaft. Am 25.03.2025 wurde dem BVwG auf Nachfrage die Vollmachtsauflösung von RA Dr. Klammer für gegenständliches Verfahren übermittelt, ein Mitarbeiter war als rechtsfreundlicher Vertreter im Protokoll über die Einvernahme des BF am 08.11.2024 vor dem BFA angeführt worden. Am 26.03.2025 wurde dem BVwG auf Nachfrage durch den MigrantInnenverein St. Marx bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF aufrecht ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrundegelegt. Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrundegelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens: 2.
  8. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. 2.
  9. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf den dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E, zuerkannten Status des Asylberechtigten ist. Lediglich in Bezug auf den Asylstatus liegt fallgegenständlich ein mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahrens vor. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2021, Zl. 08.04.2022, Zl. 1281599905-211048958, (Spruchpunkt II.), zuerkannte subsidiäre Schutz. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf den dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E, zuerkannten Status des Asylberechtigten ist. Lediglich in Bezug auf den Asylstatus liegt fallgegenständlich ein mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahrens vor. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2021, Zl. 08.04.2022, Zl. 1281599905-211048958, (Spruchpunkt römisch zwei.), zuerkannte subsidiäre Schutz. Im vorliegenden Fall ist der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG einschlägig, weil der Beschwerdeführer zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich waren, wissentlich falsche Angaben gemacht hat, da er verschwiegen hat, dass er zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG auch armenischer Staatsangehöriger war. Im vorliegenden Fall ist der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ gemäß , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG einschlägig, weil der Beschwerdeführer zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich waren, wissentlich falsche Angaben gemacht hat, da er verschwiegen hat, dass er zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG auch armenischer Staatsangehöriger war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, ausgeführt, er habe in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, ausgeführt, er habe in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Wiederaufnahmegründe des , Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens (gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) führen kann, liegt demnach dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens (gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) führen kann, liegt demnach dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich , vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 270.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 270.9.2022, , Ra 2022/22/0129, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu , VwGH Ra 2021/22/0158, mwN). 2.
  10. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall augenscheinlich ein „Erschleichen“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vor. Denn der Beschwerdeführer hat im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wiederholt vor österreichischen Behörden und Gerichten seine armenische Staatsangehörigkeit verheimlicht und falsch angegeben, er besäße ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit. 2.
  11. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall augenscheinlich ein „Erschleichen“ im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG vor. Denn der Beschwerdeführer hat im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wiederholt vor österreichischen Behörden und Gerichten seine armenische Staatsangehörigkeit verheimlicht und falsch angegeben, er besäße ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF im Asylverfahren bewusst objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit getätigt hat, weil er seine im Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufrechte zweite Staatsangehörigkeit verschwiegen hat. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch kein Zweifel an der Wesentlichkeit und Kausalität der Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hätte bei Kenntnis der im Entscheidungszeitpunkt aufrechten zweiten Staatsangehörigkeit des BF diesbezüglich jedenfalls weitere Überprüfungen durchgeführt. Die Täuschungsabsicht im Verfahren ist evident. Insbesondere ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BFA im ursprünglichen Verfahren und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, dass der BF auf die offene Frage, welche Staatsangehörigkeit er verfügt, wiederholt einzig angegeben hatte, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Seine zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG auch bestehende armenische Staatsangehörigkeit wurde jedoch nie erwähnt. Diese Täuschung wurde vom BF zudem bis über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus aufrechterhalten. In der Einvernahme des BF vor dem BFA vom 08.11.2024 wurde dem BF nach rechtskräftiger Asylzuerkennung im Jahr 2022 vorgehalten, dass er in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2021, 2023 und 2024 der Republik Armenien angeführt ist. Es wurde angemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. Auf Vorhalt dieser Punkte gab der BF in der Einvernahme vom 08.11.2024 an, dies sei nicht wahr, er sei kein armenischer Staatsbürger. Im klaren Widerspruch dazu wurde ein Ersuchen um Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu Armenien des BF vom 11.07.2024 (E-Mail-Nachricht vom Mobiltelefon) vorgelegt sowie die Bestätigung über den Erhalt des Entlassungsgesuchs vom 19.08.2024, Entlassungsgesuch, datiert mit 11.07.
  12. Insbesondere wurde dem BVwG in weiterer Folge eine mit 13.02.2025 datierte Bestätigung betreffend den BF übermittelt, wonach dieser am 06.02.2025 aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien entlassen wurde. Die wiederholte Behauptung des BF, lediglich die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, wurde dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E damals zugrundegelegt. Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennbar war. So standen die Angaben des BF, er besitze einzig die syrische Staatsangehörig und seine Ausführungen über seine Herkunftsregion in Syrien nicht im Widerspruch. Diesbezüglich traten auch schon beim Bundesamt keine Zweifel auf, zumal der BF auch über Kenntnisse zur angeblichen Heimatregion verfügte. Weiters ist gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig, sodass den Behörden im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich kaum möglich ist. Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennbar war. So standen die Angaben des BF, er besitze einzig die syrische Staatsangehörig und seine Ausführungen über seine Herkunftsregion in Syrien nicht im Widerspruch. Diesbezüglich traten auch schon beim Bundesamt keine Zweifel auf, zumal der BF auch über Kenntnisse zur angeblichen Heimatregion verfügte. Weiters ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig, sodass den Behörden im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich kaum möglich ist. Da somit der BF mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E erschlichen hat, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. Da somit der BF mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E erschlichen hat, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. 2.
  13. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). 2.
  14. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung vergleiche VwGH 21.11.2002, , Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesverwaltunsgericht vom 29.11.2022 zu W240 2254924-1/8E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6) und ist das Verfahren neu zu führen. Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesverwaltunsgericht vom 29.11.2022 zu , W240 2254924-1/8E, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6) und ist das Verfahren neu zu führen. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG ist umfangreich vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A) auszugsweise und fallrelevant zitiert; auch zur Frage der Wirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 4 VwGG liegt für die Beantwortung der vorliegend maßgeblichen Rechtsfrage konsistente Rechtsprechung vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und , Absatz 3, VwGVG ist umfangreich vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A) auszugsweise und fallrelevant zitiert; auch zur Frage der Wirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG liegt für die Beantwortung der vorliegend maßgeblichen Rechtsfrage konsistente Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2254924.2.00

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