4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht beschloss im November 2021, dass der damalige Beschwerdeführer einen Aufwandsersatz zu leisten habe, dies von ihm auch bezahlt wurde. In der Folge wurde dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, der Aufwandsersatz ist bis dato jedoch noch nicht an den damaligen Beschwerdeführer zurückbezahlt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antragsteller erhob am 15.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gerichtete Maßnahmenbeschwerde wegen Durchsuchung seines Büros. Mit Beschluss vom 10.11.2021, Zl. W257 2235067-1 beschloss das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beschwerde des Antragstellers wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes: „I. Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.„I. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR XXXX (EUR XXXX an Vorlageaufwand, EUR XXXX an Schriftsatzaufwand und EUR XXXX an Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.“römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 (EUR römisch 40 an Vorlageaufwand, EUR römisch 40 an Schriftsatzaufwand und EUR römisch 40 an Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.“ Dieser Aufwandsersatz wurde vom Antragsteller XXXX am 16.12.2021 überwiesen. Dieser Aufwandsersatz wurde vom Antragsteller römisch 40 am 16.12.2021 überwiesen. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2023, Zl. Ra 2021/12/0080-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit dem nachfolgenden Ersatzerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2024, Zl. W257 2235067-1/47E, wurde unter Spruchpunkt I. die von der Dienstbehörde durchgeführte Maßnahme (Durchsuchen von Büroräumlichkeiten) für rechtswidrig erklärt und mit Spruchpunkt II. der Kostenersatz der unterliegenden Partei festgelegt. Mit dem nachfolgenden Ersatzerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2024, Zl. W257 2235067-1/47E, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die von der Dienstbehörde durchgeführte Maßnahme (Durchsuchen von Büroräumlichkeiten) für rechtswidrig erklärt und mit Spruchpunkt römisch zwei. der Kostenersatz der unterliegenden Partei festgelegt. Der Betrag, den der Antragsteller in dem ersten Verfahren bezahlt hat, wurde noch nicht rücküberwiesen. Mit E-Mail vom 05.08.2024 forderte der Antragsteller den vermögensrechtlichen Rückforderungsanspruch in der Höhe von € XXXX wieder an ihn retour zu überweisen. Der Betrag, den der Antragsteller in dem ersten Verfahren bezahlt hat, wurde noch nicht rücküberwiesen. Mit E-Mail vom 05.08.2024 forderte der Antragsteller den vermögensrechtlichen Rückforderungsanspruch in der Höhe von € römisch 40 wieder an ihn retour zu überweisen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der mit Beschluss vom 10.11.2021 verfügte Aufwandsersatz stützte sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung. Der mit Beschluss vom 10.11.2021 verfügte Aufwandsersatz stützte sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung. Dieser lautet heute: „Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird verordnet: § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: […]
Abs. 1 gelten: [..] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.“
Absatz eins, gelten: [..]
2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 53, Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.“ Der Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich darauf, dass eine Regelung wie § 52 Abs. 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz für den gegenständlichen Fall fehlen würde. Diese Bestimmung lautet: „Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.“Der Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich darauf, dass eine Regelung wie Paragraph 52, Absatz 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz für den gegenständlichen Fall fehlen würde. Diese Bestimmung lautet: „Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.“ Zunächst ist auf § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu verweisen, wonach im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei hat. Nach § 35 Abs. 2 leg.cit. ist dann, wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Zunächst ist auf Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu verweisen, wonach im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei hat. Nach Paragraph 35, Absatz 2, leg.cit. ist dann, wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2023 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Und erst mit dem nachfolgenden Ersatzerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2024, Zl. W257 2235067-1/47E, wurde mit Spruchpunkt I. die von der Dienstbehörde durchgeführte Maßnahme für rechtswidrig erklärt und mit Spruchpunkt II. der Kostenersatz der unterliegenden Partei festgelegt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2023 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Und erst mit dem nachfolgenden Ersatzerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2024, Zl. W257 2235067-1/47E, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die von der Dienstbehörde durchgeführte Maßnahme für rechtswidrig erklärt und mit Spruchpunkt römisch zwei. der Kostenersatz der unterliegenden Partei festgelegt. § 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz bestimmt: „Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“Paragraph 63, Verwaltungsgerichtshofgesetz bestimmt: „Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Durch die Aufhebung des Ersterkenntnisses vom 10.11.2021 durch den Verwaltungsgerichtshof am 05.12.2023 wurde dieses Erkenntnis aus dem Rechtsbestand behoben und die Grundlage für den geleisteten Aufwandsersatz die Grundlage entzogen. Es ist dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen, dass eine ähnliche Regelung wie § 52 Abs. 9 VwGVG für Strafen, fehlt. Nachdem die staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetze tätig werden kann (Art 18 B-VG) ist eine Bestimmung für die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Aufwandsersatzes eine Voraussetzung um der Forderung nachkommen zu können. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich ein „actus contrarius“ dergestalt zu setzten, als dass der Beschluss vom 10.11.2021 aufgehoben wird und eine Rückzahlung vorzunehmen ist. Dies konnte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023 nicht verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss war. Erst mit der Ersatzerkenntnis vom 26.07.2024 wurde die Handlung als iSd § 35 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als „für rechtwidrig erklärt“ und wäre allenfalls ab Rechtskraft dieses Erkanntnisses (Übernommen vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts am 30.07.2024) von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bundes auszugehen.Durch die Aufhebung des Ersterkenntnisses vom 10.11.2021 durch den Verwaltungsgerichtshof am 05.12.2023 wurde dieses Erkenntnis aus dem Rechtsbestand behoben und die Grundlage für den geleisteten Aufwandsersatz die Grundlage entzogen. Es ist dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen, dass eine ähnliche Regelung wie Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG für Strafen, fehlt. Nachdem die staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetze tätig werden kann (Artikel 18, B-VG) ist eine Bestimmung für die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Aufwandsersatzes eine Voraussetzung um der Forderung nachkommen zu können. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich ein „actus contrarius“ dergestalt zu setzten, als dass der Beschluss vom 10.11.2021 aufgehoben wird und eine Rückzahlung vorzunehmen ist. Dies konnte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023 nicht verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss war. Erst mit der Ersatzerkenntnis vom 26.07.2024 wurde die Handlung als iSd Paragraph 35, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als „für rechtwidrig erklärt“ und wäre allenfalls ab Rechtskraft dieses Erkanntnisses (Übernommen vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts am 30.07.2024) von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bundes auszugehen. Wird eine vollstreckbare Strafentscheidung (insb durch den VwGH, den VfGH oder nach § 52a VStG) aufgehoben, ist der Strafbetrag zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung trifft jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Strafbehörde tätig wurde. Gleiches ist in jene Fälle anzunehmen, in denen aus sonstigen Gründen eine Geldstrafe zu Unrecht entrichtet wurde, sei es nach Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung (vgl VfSlg 10.506/1985), sei es bei mehrmaliger Einzahlung oder bei Entrichtung eines zu hohen Betrages. Der Anspruch kann im Streitfall durch Klage beim VfGH nach Art 137 B-VG geltend gemacht werden (VfSlg 12.025/1989; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren Rz 671; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II 1122 f).Wird eine vollstreckbare Strafentscheidung (insb durch den VwGH, den VfGH oder nach Paragraph 52 a, VStG) aufgehoben, ist der Strafbetrag zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung trifft jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Strafbehörde tätig wurde. Gleiches ist in jene Fälle anzunehmen, in denen aus sonstigen Gründen eine Geldstrafe zu Unrecht entrichtet wurde, sei es nach Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung vergleiche VfSlg 10.506 aus 1985,), sei es bei mehrmaliger Einzahlung oder bei Entrichtung eines zu hohen Betrages. Der Anspruch kann im Streitfall durch Klage beim VfGH nach Artikel 137, B-VG geltend gemacht werden (VfSlg 12.025 aus 1989,; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren Rz 671; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei 1122 f). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 06.06.1980, VfSlg 8812, hinsichtlich eines vermögensrechtlichen Folgebeseitigungsanspruch nach Stattgebung einer Beschwerde hinsichtlich der Vollzugsgebühren (Rückzahlungsanspruch anlässlich des [nachträglich festgestellten rechtwidrigen] Vollzugs einer gerichtlichen Fahrnisexekution) ein auf Art 137 B-VG gerichteten Klage stattgegeben. Gleiches muss – wie hier vorliegend – für die Revisionen gelten (sh auch Muzak, B-VG6 Art 137 (Stand 1.10.2020, rdb.at, Rz 2). Dieser Ausgangsfall ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, womit das ho Verwaltungsgericht für eine Anordnung der Rückzahlung nicht zuständig ist und der Antrag daher zurückzuweisen war. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 06.06.1980, VfSlg 8812, hinsichtlich eines vermögensrechtlichen Folgebeseitigungsanspruch nach Stattgebung einer Beschwerde hinsichtlich der Vollzugsgebühren (Rückzahlungsanspruch anlässlich des [nachträglich festgestellten rechtwidrigen] Vollzugs einer gerichtlichen Fahrnisexekution) ein auf Artikel 137, B-VG gerichteten Klage stattgegeben. Gleiches muss – wie hier vorliegend – für die Revisionen gelten (sh auch Muzak, B-VG6 Artikel 137, (Stand 1.10.2020, rdb.at, Rz 2). Dieser Ausgangsfall ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, womit das ho Verwaltungsgericht für eine Anordnung der Rückzahlung nicht zuständig ist und der Antrag daher zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2235067.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.