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{'item': 'W277 2219026-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW277 2219026-2 Spruch, W277 2219026-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Akt III, AS 42ff).2.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Akt römisch drei, AS 42ff). Begründend führte das BFA aus, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von XXXX bestehe, in welcher die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK umfangreich geprüft worden seien. Auch sei gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 60 Abs. 1 AsylG unzulässig (Akt III, AS 46). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens erforderlich machen würde, sei nicht eingetreten. Der BF befinde sich illegal im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet (Akt III, AS 48). Da im Falle des BF weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei schließlich gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen (Akt III, AS 51).Begründend führte das BFA aus, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von römisch 40 bestehe, in welcher die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK umfangreich geprüft worden seien. Auch sei gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 60, Absatz eins, AsylG unzulässig (Akt römisch drei, AS 46). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens erforderlich machen würde, sei nicht eingetreten. Der BF befinde sich illegal im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet (Akt römisch drei, AS 48). Da im Falle des BF weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei schließlich gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen (Akt römisch drei, AS 51). 2.3.

  1. Das BFA stellte dem BF einen Rechtsberater zur Seite (Akt III, AS 54ff).2.3.
  2. Das BFA stellte dem BF einen Rechtsberater zur Seite (Akt römisch drei, AS 54ff). 2.
  3. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt III, AS 77ff).2.
  4. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt römisch drei, AS 77ff). 2.
  5. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (Akt III, OZ 1). Am XXXX langte beim BVwG eine Nachreichung des BFA zur Beschwerdevorlage ein, welcher insbesondere zu entnehmen ist, dass das Ansuchen auf Rückübernahme seitens der Russischen Föderation abgelehnt werde. Die durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass der BF ein Staatsbürger der Russischen Föderation sei, jedoch sei es nicht möglich gewesen, seine Identität festzustellen, weil in den Registern der Russischen Föderation kein Foto des BF vorhanden sei (Akt III, OZ 3).2.
  6. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (Akt römisch drei, OZ 1). Am römisch 40 langte beim BVwG eine Nachreichung des BFA zur Beschwerdevorlage ein, welcher insbesondere zu entnehmen ist, dass das Ansuchen auf Rückübernahme seitens der Russischen Föderation abgelehnt werde. Die durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass der BF ein Staatsbürger der Russischen Föderation sei, jedoch sei es nicht möglich gewesen, seine Identität festzustellen, weil in den Registern der Russischen Föderation kein Foto des BF vorhanden sei (Akt römisch drei, OZ 3). 2.
  7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde (Akt III, OZ 4).2.
  8. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde (Akt römisch drei, OZ 4). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX eine namentlich genannte, weibliche Person durch seine per SMS getätigten Äußerungen „ XXXX und XXXX gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 eine namentlich genannte, weibliche Person durch seine per SMS getätigten Äußerungen „ römisch 40 und römisch 40 gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurde das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Verurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. 2.
  9. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX wurden folgende Unterlagen an das BVwG übermittelt (Akt III, OZ 5):2.
  10. Mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 wurden folgende Unterlagen an das BVwG übermittelt (Akt römisch drei, OZ 5): - Versicherungsdatenauszug vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF seit XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX tätig sei- Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der BF seit römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 tätig sei - Teilnahmebestätigung „ XXXX “ vom XXXX - Teilnahmebestätigung „ römisch 40 “ vom römisch 40 2.
  11. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX wurden folgende Unterlagen an das BVwG übermittelt (Akt III, OZ 6):2.
  12. Mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 wurden folgende Unterlagen an das BVwG übermittelt (Akt römisch drei, OZ 6): - Schreiben XXXX vom XXXX - Schreiben römisch 40 vom römisch 40 - Bestätigung XXXX - Bestätigung römisch 40 - Unterstützungsschreiben der Schwester XXXX - Unterstützungsschreiben der Schwester römisch 40 2.
  13. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX wurde unter anderem die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des BF zum Beweis für das intensivierte Familienleben seit rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens beantragt. Darüber hinaus wurden folgende Dokumente vorgelegt (Akt III, OZ 11):2.
  14. Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 wurde unter anderem die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des BF zum Beweis für das intensivierte Familienleben seit rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens beantragt. Darüber hinaus wurden folgende Dokumente vorgelegt (Akt römisch drei, OZ 11): - Versicherungsdatenauszug aktuell - Arbeitsvertrag - Unterstützungsschreiben 2.
  15. Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Am XXXX gab das BFA schriftlich bekannt, dass kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde (OZ 10). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Die Verhandlung wurde in der deutschen Sprache durchgeführt, zumal der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung angab, Russisch „nicht so gut“ zu verstehen und die Führung der Verhandlung in der deutschen Sprache zu bevorzugen. Die Dolmetscherin war dennoch anwesend für den Fall, dass es bei bestimmten Wörtern in der deutschen Sprache Probleme gäbe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , in der Folge: NSV S. 2 f).2.
  16. Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Am römisch 40 gab das BFA schriftlich bekannt, dass kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde (OZ 10). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Die Verhandlung wurde in der deutschen Sprache durchgeführt, zumal der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung angab, Russisch „nicht so gut“ zu verstehen und die Führung der Verhandlung in der deutschen Sprache zu bevorzugen. Die Dolmetscherin war dennoch anwesend für den Fall, dass es bei bestimmten Wörtern in der deutschen Sprache Probleme gäbe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , in der Folge: NSV S. 2 f). Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich zu seiner Person befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. 2.10.
  17. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, den Namen „ XXXX “ zu führen und am XXXX in XXXX in XXXX geboren zu sein. Der Name „ XXXX “ ergebe sich aus dem Vatersnamen. Der BF sei Angehöriger der XXXX Volksgruppe XXXX Glaubens. Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Elternhaus seines Vaters an der Adresse „ XXXX “ gelebt. Das Haus gehöre den Eltern seines Vaters, wobei diese bereits verstorben seien und der BF nicht wisse, „was mit dem Haus jetzt ist“ bzw. wer dort aktuell lebe (NSV S. 10 f).2.10.
  18. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen und am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Der Name „ römisch 40 “ ergebe sich aus dem Vatersnamen. Der BF sei Angehöriger der römisch 40 Volksgruppe römisch 40 Glaubens. Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Elternhaus seines Vaters an der Adresse „ römisch 40 “ gelebt. Das Haus gehöre den Eltern seines Vaters, wobei diese bereits verstorben seien und der BF nicht wisse, „was mit dem Haus jetzt ist“ bzw. wer dort aktuell lebe (NSV S. 10 f). 2.10.
  19. Der BF spreche die Sprachen Deutsch, Englisch und etwas Russisch. XXXX sei seine Muttersprache, allerdings habe er diese sowie Russisch verlernt, nachdem er Deutsch gelernt habe. Er habe diese Sprachen „nicht ganz vergessen“, beherrsche diese aber nicht so gut wie Deutsch. Mit seiner Mutter unterhalte sich der BF in seiner Muttersprache, „aber wir verwenden die Wörter mal so mal so, Deutsch und XXXX “. Wenn er etwas auf XXXX nicht wisse, dann sage er das auf Deutsch (NSV S. 10).2.10.
  20. Der BF spreche die Sprachen Deutsch, Englisch und etwas Russisch. römisch 40 sei seine Muttersprache, allerdings habe er diese sowie Russisch verlernt, nachdem er Deutsch gelernt habe. Er habe diese Sprachen „nicht ganz vergessen“, beherrsche diese aber nicht so gut wie Deutsch. Mit seiner Mutter unterhalte sich der BF in seiner Muttersprache, „aber wir verwenden die Wörter mal so mal so, Deutsch und römisch 40 “. Wenn er etwas auf römisch 40 nicht wisse, dann sage er das auf Deutsch (NSV S. 10). Der BF habe in XXXX nicht die Schule besucht (NSV S. 14). Aufgefordert, seine Schulabschlüsse aufzuzählen, gab der BF Folgendes an:Der BF habe in römisch 40 nicht die Schule besucht (NSV S. 14). Aufgefordert, seine Schulabschlüsse aufzuzählen, gab der BF Folgendes an: „Hauptschule habe ich abgeschlossen. Ich kann die Zeugnisse gerne vorlegen. Ich bin, als ich hergekommen bin, direkt in XXXX Hauptschule gekommen. Das war in XXXX . Wir haben damals XXXX gelebt. Ich habe XXXX Hauptschule XXXX wiederholt, weil ich die Sprache nicht konnte. XXXX habe ich XXXX wiederholt. Damals konnte ich nicht Deutsch und habe im Unterricht nicht mitgemacht. Ich wurde damals von der Hauptschule geschmissen, weil es einen Vorfall gab. XXXX . Damals haben wir XXXX gelebt und ich bin dann von dort XXXX gefahren und habe über XXXX die Hauptschule gemacht. Danach bin ich XXXX gekommen, da war ich XXXX alt. Die habe ich leider nicht positiv abgeschlossen. Meine Eltern haben mich damals einfach dort angemeldet, weil meine Schwester diese Schule besucht hat und sie nicht alleine dorthin gehen sollte. Ich war sozusagen als Begleitung dort und es hat mir nicht gefallen, dass ich ohne zu fragen, dort angemeldet wurde. Ich habe XXXX lang dort mitgemacht. Ich kann Ihnen die Zeugnisse vorlegen.“ (NSV S. 15).„Hauptschule habe ich abgeschlossen. Ich kann die Zeugnisse gerne vorlegen. Ich bin, als ich hergekommen bin, direkt in römisch 40 Hauptschule gekommen. Das war in römisch 40 . Wir haben damals römisch 40 gelebt. Ich habe römisch 40 Hauptschule römisch 40 wiederholt, weil ich die Sprache nicht konnte. römisch 40 habe ich römisch 40 wiederholt. Damals konnte ich nicht Deutsch und habe im Unterricht nicht mitgemacht. Ich wurde damals von der Hauptschule geschmissen, weil es einen Vorfall gab. römisch 40 . Damals haben wir römisch 40 gelebt und ich bin dann von dort römisch 40 gefahren und habe über römisch 40 die Hauptschule gemacht. Danach bin ich römisch 40 gekommen, da war ich römisch 40 alt. Die habe ich leider nicht positiv abgeschlossen. Meine Eltern haben mich damals einfach dort angemeldet, weil meine Schwester diese Schule besucht hat und sie nicht alleine dorthin gehen sollte. Ich war sozusagen als Begleitung dort und es hat mir nicht gefallen, dass ich ohne zu fragen, dort angemeldet wurde. Ich habe römisch 40 lang dort mitgemacht. Ich kann Ihnen die Zeugnisse vorlegen.“ (NSV S. 15). Zu seiner Berufsausbildung gab der BF Folgendes an: „Ich habe mit XXXX . Das habe ich XXXX gemacht, dann wurde ich von der Firma verständigt, dass ich abgeschoben werde und dass es mein letzter Arbeitstag dort ist. Dann wurde mir der Hahn komplett zugesperrt. Ich hatte kein Geld mehr, keinen Verdienst, keine Versicherung, der Wasserhahn war komplett zu. Dann habe ich als XXXX bzw. nach XXXX , das habe ich ca. XXXX gemacht. Dann wurde ich von dort gekündigt, weil ich XXXX . Dann haben sie einen Verdacht gehabt und XXXX . Zuletzt war ich bei XXXX . Ich habe auch XXXX gearbeitet. Ich habe auch im Bereich XXXX gearbeitet bei XXXX , das war auch bei XXXX .“ (NSV S. 15 f).„Ich habe mit römisch 40 . Das habe ich römisch 40 gemacht, dann wurde ich von der Firma verständigt, dass ich abgeschoben werde und dass es mein letzter Arbeitstag dort ist. Dann wurde mir der Hahn komplett zugesperrt. Ich hatte kein Geld mehr, keinen Verdienst, keine Versicherung, der Wasserhahn war komplett zu. Dann habe ich als römisch 40 bzw. nach römisch 40 , das habe ich ca. römisch 40 gemacht. Dann wurde ich von dort gekündigt, weil ich römisch 40 . Dann haben sie einen Verdacht gehabt und römisch 40 . Zuletzt war ich bei römisch 40 . Ich habe auch römisch 40 gearbeitet. Ich habe auch im Bereich römisch 40 gearbeitet bei römisch 40 , das war auch bei römisch 40 .“ (NSV S. 15 f). Derzeit befinde sich der BF nicht in Ausbildung und meinte, wenn er sich anmelden könnte, könnte er seine Ausbildung fortsetzen. Er habe immer so lange gearbeitet, „so lange es mir die Behörden erlaubt haben“. Seine begonnene Lehre sei bei „ XXXX “ gewesen, dies von XXXX . Der BF habe nur geschafft, „das erste Lehrjahr positiv abzuschließen mit Berufsschule und mit Arbeit“. Er sei auf der Suche nach einem Job und würde gerne eine Berufsausbildung abschließen (NSV S. 16).Derzeit befinde sich der BF nicht in Ausbildung und meinte, wenn er sich anmelden könnte, könnte er seine Ausbildung fortsetzen. Er habe immer so lange gearbeitet, „so lange es mir die Behörden erlaubt haben“. Seine begonnene Lehre sei bei „ römisch 40 “ gewesen, dies von römisch 40 . Der BF habe nur geschafft, „das erste Lehrjahr positiv abzuschließen mit Berufsschule und mit Arbeit“. Er sei auf der Suche nach einem Job und würde gerne eine Berufsausbildung abschließen (NSV S. 16). Nachgefragt, wieso der BF nicht mehr bei XXXX arbeite, meinte der BF Folgendes:Nachgefragt, wieso der BF nicht mehr bei römisch 40 arbeite, meinte der BF Folgendes: „Weil der Chef meinte, er muss mich abmelden. XXXX hat ihm bedroht, dass sie XXXX bezahlen müssen, wenn sie mich weiterhin beschäftigen. Ich war ja auch nur XXXX . XXXX war dort und sie haben den Dienstvertrag sofort mit XXXX aufgelöst. Der Chef sagte, er kann das einfach nicht riskieren.“ (NSV S. 16 f).„Weil der Chef meinte, er muss mich abmelden. römisch 40 hat ihm bedroht, dass sie römisch 40 bezahlen müssen, wenn sie mich weiterhin beschäftigen. Ich war ja auch nur römisch 40 . römisch 40 war dort und sie haben den Dienstvertrag sofort mit römisch 40 aufgelöst. Der Chef sagte, er kann das einfach nicht riskieren.“ (NSV S. 16 f). Im Falle der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes würde der BF wieder zu der namentlich genannten Firma zurückgehen können (NSV S. 17). Derzeit sei der BF auf der Suche nach einem Job (NSV S. 16). Ehrenamtliche Tätigkeiten habe der BF im Bundesgebiet bisher nicht verrichtet (NSV S. 17). 2.10.
  21. Zu seinen Familienangehörigen befragt, schilderte der BF, dass sein Vater „ XXXX “ und seine Mutter „ XXXX “ geheißen habe, welche nunmehr „ XXXX “ heiße. Seine Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft und verfüge über einen Reisepass. Sein Vater, seine Brüder und seine Schwester hätten ein Visum, der jüngste Brüder befinde sich derzeit noch in Haft und werde am XXXX entlassen. (NSV S. 11 f).2.10.
  22. Zu seinen Familienangehörigen befragt, schilderte der BF, dass sein Vater „ römisch 40 “ und seine Mutter „ römisch 40 “ geheißen habe, welche nunmehr „ römisch 40 “ heiße. Seine Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft und verfüge über einen Reisepass. Sein Vater, seine Brüder und seine Schwester hätten ein Visum, der jüngste Brüder befinde sich derzeit noch in Haft und werde am römisch 40 entlassen. (NSV S. 11 f). Die Eltern des BF seien geschieden und würden der BF und seine Geschwister ihren Vater hin und wieder sehen, jedoch lebe er nicht mit ihnen. Der BF glaube, dass sein Vater eine Mindestsicherung erhalte, da er XXXX habe sowie XXXX sehe. Seine Mutter sei als XXXX XXXX und erhalte auch XXXX (NSV S. 12).Die Eltern des BF seien geschieden und würden der BF und seine Geschwister ihren Vater hin und wieder sehen, jedoch lebe er nicht mit ihnen. Der BF glaube, dass sein Vater eine Mindestsicherung erhalte, da er römisch 40 habe sowie römisch 40 sehe. Seine Mutter sei als römisch 40 römisch 40 und erhalte auch römisch 40 (NSV S. 12). Der BF führte weiters aus, dass der Vater seiner Mutter sowie sein Vater eine zweite Frau gehabt und der BF eine Halbschwester namens „ XXXX “ habe, welche in XXXX lebe und „ XXXX “ habe. Der BF selbst sei „ XXXX “. „ XXXX “ und er hätten lange Zeit nichts voneinander gehört (NSV S. 13). Die Mutter von „ XXXX “ lebe auch in XXXX (NSV S. 15).Der BF führte weiters aus, dass der Vater seiner Mutter sowie sein Vater eine zweite Frau gehabt und der BF eine Halbschwester namens „ römisch 40 “ habe, welche in römisch 40 lebe und „ römisch 40 “ habe. Der BF selbst sei „ römisch 40 “. „ römisch 40 “ und er hätten lange Zeit nichts voneinander gehört (NSV S. 13). Die Mutter von „ römisch 40 “ lebe auch in römisch 40 (NSV S. 15). Befragt, wie seine Geschwister heißen und wo diese leben, gab der BF Folgendes an: „ XXXX er lebt einmal beim Freund und einmal bei einer Freundin in XXXX . Dann komme ich, nach mir kommt die Schwester XXXX , das ist die die XXXX genannt wird. Dann kommt XXXX , ich weiß nicht, wann sie geboren wurde, aber sie ist auch in XXXX . Dann kommt mein kleiner leiblicher Bruder, XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass diese Geschwister alle eine Arbeitserlaubnis und ein Aufenthaltsrecht haben“ (NSV S. 14).Befragt, wie seine Geschwister heißen und wo diese leben, gab der BF Folgendes an: „ römisch 40 er lebt einmal beim Freund und einmal bei einer Freundin in römisch 40 . Dann komme ich, nach mir kommt die Schwester römisch 40 , das ist die die römisch 40 genannt wird. Dann kommt römisch 40 , ich weiß nicht, wann sie geboren wurde, aber sie ist auch in römisch 40 . Dann kommt mein kleiner leiblicher Bruder, römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass diese Geschwister alle eine Arbeitserlaubnis und ein Aufenthaltsrecht haben“ (NSV S. 14). Alle seine Geschwister seien in XXXX geboren (NSV S. 15). Sein „ XXXX “ und der BF hätten keine Papiere, bei ihm „läuft auch so ein Verfahren wie bei mir. Genau, dem kleinen Bruder haben sie es auch aberkannt. Ich weiß nicht, wie es bei meinem Bruder weitergegangen ist, weil er noch XXXX . Soweit ich weiß, hat er keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ihm wurde gesagt, dass er XXXX eine XXXX bekommen wird.“ (NSV S. 15).Alle seine Geschwister seien in römisch 40 geboren (NSV S. 15). Sein „ römisch 40 “ und der BF hätten keine Papiere, bei ihm „läuft auch so ein Verfahren wie bei mir. Genau, dem kleinen Bruder haben sie es auch aberkannt. Ich weiß nicht, wie es bei meinem Bruder weitergegangen ist, weil er noch römisch 40 . Soweit ich weiß, hat er keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ihm wurde gesagt, dass er römisch 40 eine römisch 40 bekommen wird.“ (NSV S. 15). Seine Großeltern mütterlicherseits sowie väterlicherseits seien bereits verstorben. Den Großeltern mütterlicherseits habe ein Haus in der „ XXXX “ gehört, der BF wisse jedoch nicht, wer derzeit dort wohne (NSV S. 12f).Seine Großeltern mütterlicherseits sowie väterlicherseits seien bereits verstorben. Den Großeltern mütterlicherseits habe ein Haus in der „ römisch 40 “ gehört, der BF wisse jedoch nicht, wer derzeit dort wohne (NSV S. 12f). Die Mutter des BF habe einen älteren Bruder namens „ XXXX “, seinen Nachnamen kenne der BF nicht. Auch wisse er nicht, wo dieser lebe. Er wisse nur, dass „ XXXX “ in XXXX leben würden. Seine Mutter habe „nur einen Bruder“ und sein Vater „nur eine ältere Schwester“. Es könne es sein, dass der Vater weitere Geschwister gehabt hätte, die schon verstorben seien.Die Mutter des BF habe einen älteren Bruder namens „ römisch 40 “, seinen Nachnamen kenne der BF nicht. Auch wisse er nicht, wo dieser lebe. Er wisse nur, dass „ römisch 40 “ in römisch 40 leben würden. Seine Mutter habe „nur einen Bruder“ und sein Vater „nur eine ältere Schwester“. Es könne es sein, dass der Vater weitere Geschwister gehabt hätte, die schon verstorben seien. Befragt, wo seine Cousinen und Cousins leben würden, schilderte der BF, dass „ XXXX “ namens „ XXXX “ XXXX gehabt habe und die Mutter des BF diesen hergeholt und im Bundesgebiet XXXX habe lassen. Er habe nun XXXX und lebe in XXXX . Von den anderen Kindern seines XXXX wisse der BF nichts. Er habe keinen Kontakt „nach unten“ und wisse nicht, „was in der Russischen Föderation los ist“.Befragt, wo seine Cousinen und Cousins leben würden, schilderte der BF, dass „ römisch 40 “ namens „ römisch 40 “ römisch 40 gehabt habe und die Mutter des BF diesen hergeholt und im Bundesgebiet römisch 40 habe lassen. Er habe nun römisch 40 und lebe in römisch 40 . Von den anderen Kindern seines römisch 40 wisse der BF nichts. Er habe keinen Kontakt „nach unten“ und wisse nicht, „was in der Russischen Föderation los ist“. Auch meinte der BF, dass die Kinder seiner XXXX wahrscheinlich bei dieser leben, jedoch wisse er „es wirklich nicht“. Er habe keinen Kontakt nach XXXX und wisse von XXXX nur, dass er bis zu seinem XXXX gehabt habe, die „hier“ geheilt worden seien, er sei XXXX worden (NSV S. 13).Auch meinte der BF, dass die Kinder seiner römisch 40 wahrscheinlich bei dieser leben, jedoch wisse er „es wirklich nicht“. Er habe keinen Kontakt nach römisch 40 und wisse von römisch 40 nur, dass er bis zu seinem römisch 40 gehabt habe, die „hier“ geheilt worden seien, er sei römisch 40 worden (NSV S. 13). 2.10.3.
  23. Der BF sei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zeitgleich nach Österreich gekommen und sei weder der BF noch jemand aus seiner Familie seit XXXX in der Russischen Föderation gewesen. „ XXXX “ sei nicht mit ihnen nach Österreich gekommen, sie sei wahrscheinlich später nachgeholt worden (NSV S. 14 f).2.10.3.
  24. Der BF sei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zeitgleich nach Österreich gekommen und sei weder der BF noch jemand aus seiner Familie seit römisch 40 in der Russischen Föderation gewesen. „ römisch 40 “ sei nicht mit ihnen nach Österreich gekommen, sie sei wahrscheinlich später nachgeholt worden (NSV S. 14 f). Der BF gab an, keinen Kontakt zu Familienangehörigen in der Russischen Föderation oder in XXXX zu haben. Er habe „nicht einmal“ Kontakt zu seinem XXXX , obwohl er in XXXX lebe und begründete dies, damit, sie hätten „unterschiedliche Charakteren“. Auch habe er keinen Kontakt zu ehemaligen Nachbarn oder Schulkollegen in der Russischen Föderation und fügte hinzu, nicht einmal zu seinen österreichischen Schulkollegen in Österreich Kontakt zu haben. In XXXX sei er nicht in der Schule gewesen. Bevor sie mit der Schule angefangen hätten, hätten „ XXXX “.Der BF gab an, keinen Kontakt zu Familienangehörigen in der Russischen Föderation oder in römisch 40 zu haben. Er habe „nicht einmal“ Kontakt zu seinem römisch 40 , obwohl er in römisch 40 lebe und begründete dies, damit, sie hätten „unterschiedliche Charakteren“. Auch habe er keinen Kontakt zu ehemaligen Nachbarn oder Schulkollegen in der Russischen Föderation und fügte hinzu, nicht einmal zu seinen österreichischen Schulkollegen in Österreich Kontakt zu haben. In römisch 40 sei er nicht in der Schule gewesen. Bevor sie mit der Schule angefangen hätten, hätten „ römisch 40 “. Zur Frage, ob seine Eltern in der Russischen Föderation ein Haus oder ein Grundstück hätten, gab der BF Folgendes an: „Was ich weiß, haben die Großeltern vs und ms beide ein Haus. Nachgefragt gebe ich an, ich weiß aber nicht, ob die zur Verfügung stehen, frei sind.“ Ob seine im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen über Vermögenswerte im Herkunftsstaat verfügen, wisse er nicht. Auch wisse der BF nichts hinsichtlich Verwandte, die in anderen EU-Ländern leben würden (NSV S. 14). 2.10.
  25. Der BF gab an, weder verheiratet zu sein noch eine Lebensgemeinschaft zu führen. „ XXXX “ sei seine XXXX gewesen, sie hätten heiraten wollen, jedoch sei „daraus nichts geworden“. Der BF habe keine Kinder (NSV S. 17).2.10.
  26. Der BF gab an, weder verheiratet zu sein noch eine Lebensgemeinschaft zu führen. „ römisch 40 “ sei seine römisch 40 gewesen, sie hätten heiraten wollen, jedoch sei „daraus nichts geworden“. Der BF habe keine Kinder (NSV S. 17). 2.10.
  27. Der BF lebe seit XXXX mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder „ XXXX “ im gemeinsamen Haushalt. Dank seiner Mutter habe er „ XXXX “. Vorwiegend helfe ihm seine Mutter, der BF erhalte von ihr finanzielle Zuwendungen, seine Geschwister würden ihm „ab und zu mal“ XXXX , „wenn sie es haben“, geben. Staatliche Zuwendungen erhalte der BF keine. Derweil habe er auch keine Beschäftigung gefunden und meinte „ XXXX “. XXXX passe er auf die Kinder seiner Schwester auf. Zudem helfe der BF, wenn seine Mutter „nicht mehr kann“, dieser bei ihrer Arbeit als XXXX (NSV S. 17f).2.10.
  28. Der BF lebe seit römisch 40 mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder „ römisch 40 “ im gemeinsamen Haushalt. Dank seiner Mutter habe er „ römisch 40 “. Vorwiegend helfe ihm seine Mutter, der BF erhalte von ihr finanzielle Zuwendungen, seine Geschwister würden ihm „ab und zu mal“ römisch 40 , „wenn sie es haben“, geben. Staatliche Zuwendungen erhalte der BF keine. Derweil habe er auch keine Beschäftigung gefunden und meinte „ römisch 40 “. römisch 40 passe er auf die Kinder seiner Schwester auf. Zudem helfe der BF, wenn seine Mutter „nicht mehr kann“, dieser bei ihrer Arbeit als römisch 40 (NSV S. 17f). Der BF gab weiters an, Freunde im Bundesgebiet zu haben. Sein aktueller Freund, mit welchem er derzeit unterwegs sei, heiße „ XXXX “, dieser arbeite auch XXXX und würden sie sich auch privat treffen. Hin und wieder schreibe er mit Freunden aus seiner Hauptschulzeit, jedoch würden sie sich nicht treffen (NSV S. 19).Der BF gab weiters an, Freunde im Bundesgebiet zu haben. Sein aktueller Freund, mit welchem er derzeit unterwegs sei, heiße „ römisch 40 “, dieser arbeite auch römisch 40 und würden sie sich auch privat treffen. Hin und wieder schreibe er mit Freunden aus seiner Hauptschulzeit, jedoch würden sie sich nicht treffen (NSV S. 19). Zu seinen Verurteilungen führte der BF aus, derzeit keine offenen Verfahren zu haben. Er habe sich „ XXXX . Er bereue seine Straffälligkeit und meinte, es werde nicht mehr vorkommen. Aktuell werde er von einer Bewährungshelferin betreut (NSV S. 19f).Zu seinen Verurteilungen führte der BF aus, derzeit keine offenen Verfahren zu haben. Er habe sich „ römisch 40 . Er bereue seine Straffälligkeit und meinte, es werde nicht mehr vorkommen. Aktuell werde er von einer Bewährungshelferin betreut (NSV S. 19f). 2.10.
  29. Der BF gab an, gesund zu sein. Er nehme gegenwärtig keine Suchtmittel zu sich, jedoch habe er dies in der Vergangenheit, und zwar zuletzt „ XXXX “. Früher, als er geraucht habe, habe er regelmäßig XXXX konsumiert. In letzter Zeit konsumiere er gar nicht XXXX , da er seinen Führerschein „zurückerlangen“ müsse. Dieser sei ihm XXXX , am XXXX , wegen „ XXXX “ entzogen worden. Er wolle sein Leben „zurückgewinnen“, seinen Führerschein machen und wieder arbeiten. Aktuell müsse er zu XXXX und gab hierzu weiters Folgendes an: „Ich warte ab, XXXX und dann geht es weiter. Ich habe ein XXXX absolviert sowie XXXX . In der letzten steht leider drinnen, dass ich gegenwärtig nicht geeignet bin. Nachgefragt gebe ich an, sobald ich weiß, dass ich sauber bin, rufe ich XXXX an und ersuche um einen Termin für eine Untersuchung.“ Es sei nicht leicht, „gleich auf einmal damit aufzuhören“, wenn man raucht. Der BF habe es reduziert und nun „komplett beendet“. Er hab sich überlegt, den Drogentest zuletzt zu machen und davor das Coaching (NSV S. 7f).2.10.
  30. Der BF gab an, gesund zu sein. Er nehme gegenwärtig keine Suchtmittel zu sich, jedoch habe er dies in der Vergangenheit, und zwar zuletzt „ römisch 40 “. Früher, als er geraucht habe, habe er regelmäßig römisch 40 konsumiert. In letzter Zeit konsumiere er gar nicht römisch 40 , da er seinen Führerschein „zurückerlangen“ müsse. Dieser sei ihm römisch 40 , am römisch 40 , wegen „ römisch 40 “ entzogen worden. Er wolle sein Leben „zurückgewinnen“, seinen Führerschein machen und wieder arbeiten. Aktuell müsse er zu römisch 40 und gab hierzu weiters Folgendes an: „Ich warte ab, römisch 40 und dann geht es weiter. Ich habe ein römisch 40 absolviert sowie römisch 40 . In der letzten steht leider drinnen, dass ich gegenwärtig nicht geeignet bin. Nachgefragt gebe ich an, sobald ich weiß, dass ich sauber bin, rufe ich römisch 40 an und ersuche um einen Termin für eine Untersuchung.“ Es sei nicht leicht, „gleich auf einmal damit aufzuhören“, wenn man raucht. Der BF habe es reduziert und nun „komplett beendet“. Er hab sich überlegt, den Drogentest zuletzt zu machen und davor das Coaching (NSV S. 7f). Näher befragt nach dem Vorfall, aufgrund dessen dem BF sein Führerschein entzogen wurde, gab er Folgendes an: „Es war ein Unfall auf der Autobahn. Es war eine nasse Fahrbahn und links und rechts waren Autos. Ich bin ins Schleudern gekommen und das hintere Heck meines Wagens ist ausgebrochen und ich bin somit beim rechtskommenden Auto angestoßen. Bei ihm war was beschädigt, bei mir nicht so. Dann sind wir XXXX gefolgt und dort haben sie eine Kontrolle gemacht. Dann haben sie mich polizeilich weggefahren und dort ist herausgekommen, dass ich XXXX habe. XXXX .“ (NSV S. 8f).Näher befragt nach dem Vorfall, aufgrund dessen dem BF sein Führerschein entzogen wurde, gab er Folgendes an: „Es war ein Unfall auf der Autobahn. Es war eine nasse Fahrbahn und links und rechts waren Autos. Ich bin ins Schleudern gekommen und das hintere Heck meines Wagens ist ausgebrochen und ich bin somit beim rechtskommenden Auto angestoßen. Bei ihm war was beschädigt, bei mir nicht so. Dann sind wir römisch 40 gefolgt und dort haben sie eine Kontrolle gemacht. Dann haben sie mich polizeilich weggefahren und dort ist herausgekommen, dass ich römisch 40 habe. römisch 40 .“ (NSV S. 8f). XXXX habe der BF zuletzt vor XXXX konsumiert. Er habe XXXX selten genommen, XXXX habe er öfter als XXXX zu sich genommen. Ansonsten nehme er keine Drogen und habe auch in der Vergangenheit keine anderen Drogen zu sich genommen. In der „Anfangszeit“ habe er nur „ XXXX “ genommen. Er sehe, dass er keine Probleme damit habe, aufzuhören und es liege bei ihm keine Sucht vor. römisch 40 habe der BF zuletzt vor römisch 40 konsumiert. Er habe römisch 40 selten genommen, römisch 40 habe er öfter als römisch 40 zu sich genommen. Ansonsten nehme er keine Drogen und habe auch in der Vergangenheit keine anderen Drogen zu sich genommen. In der „Anfangszeit“ habe er nur „ römisch 40 “ genommen. Er sehe, dass er keine Probleme damit habe, aufzuhören und es liege bei ihm keine Sucht vor. Derzeit befinde sich der BF nicht in XXXX und meinte hierzu weiters: „Ich sehe das nicht als notwendig und ich habe es plötzlich beendet. Ich habe kein Problem damit, es zu beenden. Ich brauche etwas Zeit, dass XXXX , dann werde ich wieder den Test machen, um den Führerschein zu erlangen. Ich habe XXXX nicht so oft genommen, dass es mich abhängig macht. Ich bin mir ziemlich sicher, dass bei mir XXXX da ist, vor allem gar nicht bei XXXX .“Derzeit befinde sich der BF nicht in römisch 40 und meinte hierzu weiters: „Ich sehe das nicht als notwendig und ich habe es plötzlich beendet. Ich habe kein Problem damit, es zu beenden. Ich brauche etwas Zeit, dass römisch 40 , dann werde ich wieder den Test machen, um den Führerschein zu erlangen. Ich habe römisch 40 nicht so oft genommen, dass es mich abhängig macht. Ich bin mir ziemlich sicher, dass bei mir römisch 40 da ist, vor allem gar nicht bei römisch 40 .“ Dass er gegenwärtig von XXXX betreut werde, habe nichts mit seinem XXXX zu tun, sondern mit seinen Verurteilungen. Sie würden darüber reden, wie es ihm gehe und wie er im Leben vorankomme. Er freue sich immer wieder zu ihr zu gehen und sich mit ihr eine Stunde zu unterhalten (NSV S. 9).Dass er gegenwärtig von römisch 40 betreut werde, habe nichts mit seinem römisch 40 zu tun, sondern mit seinen Verurteilungen. Sie würden darüber reden, wie es ihm gehe und wie er im Leben vorankomme. Er freue sich immer wieder zu ihr zu gehen und sich mit ihr eine Stunde zu unterhalten (NSV S. 9). 2.10.
  31. Dem BF wurde die OZ 3, welcher zu entnehmen ist, dass es den russischen Behörden nicht möglich gewesen sei, die Identität des BF festzustellen, weil in den Registern des Innenministeriums Russlands kein Foto des BF vorhanden sei, sowie das darauf verweisende Schreiben des BFA vom XXXX , in welchem aus diesem Grund gebeten worden sei, von beiden Elternteilen des BF ein Bestätigungsschreiben einzuholen, in welchem sie die Identität des BF bestätigen würden, vorgehalten. Auf Nachfrage, ob ein solches Bestätigungsschreiben verfasst worden sei, gab der BF an, es nicht zu wissen. Auf die Frage, ob der BF weitere Urkunden vorlegen könnte, die seine Identität bestätigen würden, führte er seine Geburtsurkunde an, welche er jedoch bereits vorgelegt habe (NSV S. 10).2.10.
  32. Dem BF wurde die OZ 3, welcher zu entnehmen ist, dass es den russischen Behörden nicht möglich gewesen sei, die Identität des BF festzustellen, weil in den Registern des Innenministeriums Russlands kein Foto des BF vorhanden sei, sowie das darauf verweisende Schreiben des BFA vom römisch 40 , in welchem aus diesem Grund gebeten worden sei, von beiden Elternteilen des BF ein Bestätigungsschreiben einzuholen, in welchem sie die Identität des BF bestätigen würden, vorgehalten. Auf Nachfrage, ob ein solches Bestätigungsschreiben verfasst worden sei, gab der BF an, es nicht zu wissen. Auf die Frage, ob der BF weitere Urkunden vorlegen könnte, die seine Identität bestätigen würden, führte er seine Geburtsurkunde an, welche er jedoch bereits vorgelegt habe (NSV S. 10). 2.10.
  33. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem die Mutter des BF als Zeugin einvernommen. Hierbei gab diese an, dass der BF ihr bei Einkäufen und bei der Arbeit helfe. Er übernehme einige Aufgaben spät abends, da es ihr gesundheitlich nicht so gut gehe. Sie sei XXXX gewesen und habe Depressionen und Albträume gehabt. Zudem habe sie Platzangst und könne nicht alleine in der U-Bahn fahren, weswegen entweder der BF oder ihre Tochter beim U-Bahn fahren dabei seien. Auch begleite sie der BF zu den Arztbesuchen, weil sie Platzangst habe beim U-Bahnfahren. Wenn sie den BF nicht hätte, könnte sie gar nicht zum Arzt gehen (NSV S. 22f).2.10.
  34. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem die Mutter des BF als Zeugin einvernommen. Hierbei gab diese an, dass der BF ihr bei Einkäufen und bei der Arbeit helfe. Er übernehme einige Aufgaben spät abends, da es ihr gesundheitlich nicht so gut gehe. Sie sei römisch 40 gewesen und habe Depressionen und Albträume gehabt. Zudem habe sie Platzangst und könne nicht alleine in der U-Bahn fahren, weswegen entweder der BF oder ihre Tochter beim U-Bahn fahren dabei seien. Auch begleite sie der BF zu den Arztbesuchen, weil sie Platzangst habe beim U-Bahnfahren. Wenn sie den BF nicht hätte, könnte sie gar nicht zum Arzt gehen (NSV S. 22f). Die Zeugin gab weiters an, keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in XXXX zu haben. Nachgefragt warum sie keinen Kontakt habe, meinte die Zeugin: „ XXXX “. Ihr Bruder lebe im Haus XXXX mit dessen Familie, er sei XXXX . Befragt, wer im Haus XXXX lebe, gab die Zeugin an, dass sie keinen Kontakt „zu denen“ habe, jedoch gehört habe, dass „ XXXX “ (NSV S. 23f).Die Zeugin gab weiters an, keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in römisch 40 zu haben. Nachgefragt warum sie keinen Kontakt habe, meinte die Zeugin: „ römisch 40 “. Ihr Bruder lebe im Haus römisch 40 mit dessen Familie, er sei römisch 40 . Befragt, wer im Haus römisch 40 lebe, gab die Zeugin an, dass sie keinen Kontakt „zu denen“ habe, jedoch gehört habe, dass „ römisch 40 “ (NSV S. 23f). Befragt zu den Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, schilderte die Zeugin folgendes: „R: Wie ist Ihr Verhältnis zu den Straftaten Ihres Sohnes im Bundesgebiet? Z: Er war nur einmal im Gefängnis. Wegen etwas, dass der BF nicht ganz verstanden hat, weil die Richterin gesagt hat, sag ja, dann bist du schnell raus. Er war nervös und wollte gleich raus. R: Ist Ihr Sohn zu Unrecht verurteilt worden? Z: Die ganze Sache weiß ich nicht. Ich weiß nur das, was er sagt. Von meinem jüngeren Sohn weiß ich nur, dass er immer wieder ins Gefängnis gegangen ist und diesen Blödsinn immer wieder gemacht hat. R: Reden Sie mit dem BF über sein ehemals strafrechtliches Verhalten in Österreich? Z: Der war nur einmal im Gefängnis.“ 2.10.
  35. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde per E-Mail ein Führerschein, XXXX , vorgelegt. Zudem wurden folgende Dokumente vorgelegt:2.10.
  36. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde per E-Mail ein Führerschein, römisch 40 , vorgelegt. Zudem wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Schreiben der Bewährungshelferin des BF, datiert mit XXXX (Beilage ./A)- Schreiben der Bewährungshelferin des BF, datiert mit römisch 40 (Beilage ./A) - Konvolut ärztlicher Befunde betreffend die Mutter des BF (Beilage ./B) 2.10.
  37. Beantragt wurde eine Frist zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der Straffälligkeit des BF bis zum XXXX , welcher stattgegeben wurde.2.10.
  38. Beantragt wurde eine Frist zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der Straffälligkeit des BF bis zum römisch 40 , welcher stattgegeben wurde. 2.
  39. Am XXXX langten folgende Dokumente beim BVwG ein (Akt III, OZ 13):2.
  40. Am römisch 40 langten folgende Dokumente beim BVwG ein (Akt römisch drei, OZ 13): - Jahres- und Abschlusszeugnis ( XXXX ) des BF XXXX - Jahres- und Abschlusszeugnis ( römisch 40 ) des BF römisch 40 - Jahreszeugnis des BF als XXXX - Jahreszeugnis des BF als römisch 40 - Urkunde über die Absolvierung XXXX vom XXXX - Urkunde über die Absolvierung römisch 40 vom römisch 40 - Urkunde über die Teilnahme XXXX des BF vom XXXX - Urkunde über die Teilnahme römisch 40 des BF vom römisch 40 2.
  41. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde begründet um Verlängerung der unter I.1.10.
  42. angeführten Frist ersucht, welche gewährt wurde.2.
  43. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde begründet um Verlängerung der unter römisch eins.1.10.
  44. angeführten Frist ersucht, welche gewährt wurde. 2.12.
  45. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX legte der BF einen aktualisierten Bericht seiner Bewährungshelferin von XXXX vom XXXX sowie diverse Schulzeugnisse und Urkunden vor (Akt III, OZ 16).2.12.
  46. Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 legte der BF einen aktualisierten Bericht seiner Bewährungshelferin von römisch 40 vom römisch 40 sowie diverse Schulzeugnisse und Urkunden vor (Akt römisch drei, OZ 16). 2.
  47. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen folgende Verurteilungen auf: 2.13.
  48. LG XXXX vom XXXX , RK XXXX , XXXX , Freiheitsstrafe XXXX Vollzugsdatum XXXX 2.13.
  49. LG römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , römisch 40 , Freiheitsstrafe römisch 40 Vollzugsdatum römisch 40 zu LG XXXX vom XXXX RK XXXX , (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum XXXX , ausgesprochen durch LG XXXX vom XXXX zu LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 , (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum römisch 40 , ausgesprochen durch LG römisch 40 vom römisch 40 2.13.
  50. BG XXXX vom XXXX , RK XXXX , wegen XXXX , Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX , Vollzugsdatum XXXX 2.13.
  51. BG römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wegen römisch 40 , Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe römisch 40 , Vollzugsdatum römisch 40 zu BG XXXX RK XXXX , Probezeit verlängert auf insgesamt XXXX , ausgesprochen durch LG XXXX vom XXXX zu BG römisch 40 RK römisch 40 , Probezeit verlängert auf insgesamt römisch 40 , ausgesprochen durch LG römisch 40 vom römisch 40 zu BG XXXX RK XXXX (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum XXXX , ausgesprochen durch BG XXXX vom XXXX zu BG römisch 40 RK römisch 40 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum römisch 40 , ausgesprochen durch BG römisch 40 vom römisch 40 2.13.
  52. LG XXXX vom XXXX , RK XXXX , wegen XXXX , Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX , Vollzugsdatum XXXX 2.13.
  53. LG römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wegen römisch 40 , Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe römisch 40 , Vollzugsdatum römisch 40 zu LG XXXX , RK XXXX , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX , ausgesprochen durch LG XXXX vom XXXX zu LG römisch 40 , RK römisch 40 , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 , ausgesprochen durch LG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX , RK XXXX , (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum XXXX , ausgesprochen durch LG XXXX vom XXXX zu LG römisch 40 , RK römisch 40 , (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum römisch 40 , ausgesprochen durch LG römisch 40 vom römisch 40 2.13.
  54. LG XXXX vom XXXX , RK XXXX , wegen XXXX , Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX 2.13.
  55. LG römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wegen römisch 40 , Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe römisch 40 II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  56. Feststellungen 1.
  57. Zur Person des BF und zum Vor-Verfahren 1.1.
  58. Der volljährige BF ist ein der Volksgruppe der XXXX zugehöriger, russischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens.1.1.
  59. Der volljährige BF ist ein der Volksgruppe der römisch 40 zugehöriger, russischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens. 1.1.
  60. Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1.
  61. Dem BF wurde mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen den BF wurde ein auf XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der dem BF mit Bescheid des BAA vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit römisch 40 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen den BF wurde ein auf römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Zur Situation des BF in Österreich wurde hierbei insbesondere festgestellt (GZ. XXXX , S. 9ff), dass der BF einwandfrei Deutsch spricht und versteht. Weiters wurde folgendes festgestellt: Zusätzlich spricht und versteht er XXXX . Er spricht auch XXXX . In Österreich besuchte der BF im Rahmen der Schulpflicht XXXX sowie XXXX welches er dann aber abgebrochen hat. Er hat in Österreich Arbeitserfahrung in XXXX gesammelt. XXXX hat er eine XXXX ausgeübt XXXX seitdem bezieht er XXXX . Der BF ist erkennbar in der Lage, Hilfstätigkeiten auszuüben und ist auch arbeitswillig. Der BF ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Die Eltern sowie Geschwister (eine Schwester, eine Halbschwester und ein Bruder) des BF in Österreich leben und sind zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Eltern des BF sind mittlerweile geschieden und leben getrennt. Die Mutter des BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein Bruder des BF ( XXXX ) wurde – wie der BF selbst – mehrmals straffällig. Er befindet sich in Strafhaft und wurde XXXX mit Bescheid des BFA bereits der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Aberkennungsbescheid des XXXX wurde mit XXXX vom erkennenden Gericht bestätigt, weshalb XXXX - nach Beendigung der Strafhaft - das österreichische Bundesgebiet verlassen und in die Russische Föderation zurückkehren wird. Weiters lebt noch ein Cousin des BF als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des BF aus gesundheitlichen oder anderen Gründen besteht nicht. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Er stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF tatsächlich ein Lebenswandel stattfand. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente.Zur Situation des BF in Österreich wurde hierbei insbesondere festgestellt (GZ. römisch 40 , S. 9ff), dass der BF einwandfrei Deutsch spricht und versteht. Weiters wurde folgendes festgestellt: Zusätzlich spricht und versteht er römisch 40 . Er spricht auch römisch 40 . In Österreich besuchte der BF im Rahmen der Schulpflicht römisch 40 sowie römisch 40 welches er dann aber abgebrochen hat. Er hat in Österreich Arbeitserfahrung in römisch 40 gesammelt. römisch 40 hat er eine römisch 40 ausgeübt römisch 40 seitdem bezieht er römisch 40 . Der BF ist erkennbar in der Lage, Hilfstätigkeiten auszuüben und ist auch arbeitswillig. Der BF ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Die Eltern sowie Geschwister (eine Schwester, eine Halbschwester und ein Bruder) des BF in Österreich leben und sind zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Eltern des BF sind mittlerweile geschieden und leben getrennt. Die Mutter des BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein Bruder des BF ( römisch 40 ) wurde – wie der BF selbst – mehrmals straffällig. Er befindet sich in Strafhaft und wurde römisch 40 mit Bescheid des BFA bereits der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Aberkennungsbescheid des römisch 40 wurde mit römisch 40 vom erkennenden Gericht bestätigt, weshalb römisch 40 - nach Beendigung der Strafhaft - das österreichische Bundesgebiet verlassen und in die Russische Föderation zurückkehren wird. Weiters lebt noch ein Cousin des BF als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des BF aus gesundheitlichen oder anderen Gründen besteht nicht. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Er stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF tatsächlich ein Lebenswandel stattfand. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es dem BF jedenfalls möglich und zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Zudem sind weiterhin Verwandte des BF ( XXXX ) im Heimatland bzw. XXXX aufhältig und kann der BF den Kontakt zu diesen Personen (notfalls über seine in Österreich lebende Familie) wiederherstellen.Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es dem BF jedenfalls möglich und zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Zudem sind weiterhin Verwandte des BF ( römisch 40 ) im Heimatland bzw. römisch 40 aufhältig und kann der BF den Kontakt zu diesen Personen (notfalls über seine in Österreich lebende Familie) wiederherstellen. 1.1.
  62. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. 1.
  63. Zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK1.2.

Zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK 1.2.1.

Am XXXX brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK ein.1.2.1.

Am römisch 40 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen. 1.2.

  1. Zwischen der Entscheidung des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , mit der die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde, und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des BFA vom XXXX Zl. XXXX , liegen XXXX .1.2.
  2. Zwischen der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , mit der die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde, und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 , liegen römisch 40 . Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF bzw. seiner dort vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte ist zwischen dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom XXXX ) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom XXXX ) nicht eingetreten.Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF bzw. seiner dort vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte ist zwischen dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom römisch 40 ) nicht eingetreten.
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zum bisherigen Verfahren 2.1.
  5. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. 2.1.
  6. Die Gewährung des Status eines Asylberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom XXXX , Zl XXXX (Akt I, AS 43).2.1.
  7. Die Gewährung des Status eines Asylberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl römisch 40 (Akt römisch eins, AS 43). Die durch das BFA erfolgte Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status eines Asylberechtigten und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für die Dauer von XXXX , ist dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX zu entnehmen (Akt II, AS 79ff).Die durch das BFA erfolgte Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status eines Asylberechtigten und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für die Dauer von römisch 40 , ist dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu entnehmen (Akt römisch zwei, AS 79ff). Die Ausführungen zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde und insbesondere zur Bestätigung der Rückkehrentscheidung lassen sich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , entnehmen.Die Ausführungen zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde und insbesondere zur Bestätigung der Rückkehrentscheidung lassen sich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , entnehmen. 2.1.
  8. Dass sich der BF beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung widersetzte und nie ausreiste ergibt sich aus seinem gegenständlichen Antrag und Beschwerdeerhebung. Weiters forderte der BF das BFA mehrmals per E-Mail-Verkehr auf, ihm zu erlauben, einem Erwerb im Bundesgebiet nachzugehen zu dürfen, da er „kaum über die Runden komme“ (vgl. etwa Akt III, AS 32).2.1.
  9. Dass sich der BF beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung widersetzte und nie ausreiste ergibt sich aus seinem gegenständlichen Antrag und Beschwerdeerhebung. Weiters forderte der BF das BFA mehrmals per E-Mail-Verkehr auf, ihm zu erlauben, einem Erwerb im Bundesgebiet nachzugehen zu dürfen, da er „kaum über die Runden komme“ vergleiche etwa Akt römisch drei, AS 32). 2.
  10. Zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK2.2.

Zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK 2.2.1.

Die Antragsstellung ist dem Akt zu entnehmen (Akt III, AS 1). Es erfolgte – trotz Verbesserungsauftrag von Seitens des BFA vom XXXX keine Begründung dieses Antrages. Beigelegt wurde einzig ein Schreiben der XXXX vom XXXX mit welchem bestätigt wird, dass der BF „seine Ausbildung als XXXX jederzeit fortsetzen kann ohne Unterbrechung“ (Akt III, AS 9).2.2.

  1. Die Antragsstellung ist dem Akt zu entnehmen (Akt römisch drei, AS 1). Es erfolgte – trotz Verbesserungsauftrag von Seitens des BFA vom römisch 40 keine Begründung dieses Antrages. Beigelegt wurde einzig ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 mit welchem bestätigt wird, dass der BF „seine Ausbildung als römisch 40 jederzeit fortsetzen kann ohne Unterbrechung“ (Akt römisch drei, AS 9). 2.2.
  2. Es hat sich im gegenständlichen Verfahren jedoch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ergeben (s. dazu auch insb. Pkt.II.3.1.):2.2.
  3. Es hat sich im gegenständlichen Verfahren jedoch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ergeben (s. dazu auch insb. Pkt.II.3.1.): Die familiäre und private Situation im Bundesgebiet sowie die Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar: dies ergibt sich insbesondere in Zusammenschau der dem gegenständlichen Antrag beigelegten Bestätigung, sowie dem Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF aktuell eine Lehre absolviere und über eine Einstellungszusage verfüge, mit den Angaben des BF in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .Die familiäre und private Situation im Bundesgebiet sowie die Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar: dies ergibt sich insbesondere in Zusammenschau der dem gegenständlichen Antrag beigelegten Bestätigung, sowie dem Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF aktuell eine Lehre absolviere und über eine Einstellungszusage verfüge, mit den Angaben des BF in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 . Der BF ist auch zuvor einem Erwerb nachgegangen, weshalb die beigelegte Bestätigung vom XXXX nichts am festgestellten Sachverhalt zu ändern vermag. Dem Schreiben ist nicht einmal konkret zu entnehmen, dass der BF aktuell auch tatsächlich seine Ausbildung absolviert, sondern beschränkt sich auf die bloße Möglichkeit, die Ausbildung fortzusetzen. Darüber hinaus ist dem Schreiben kein weiterer Inhalt den gegenständlichen Fall betreffend zu entnehmen.Der BF ist auch zuvor einem Erwerb nachgegangen, weshalb die beigelegte Bestätigung vom römisch 40 nichts am festgestellten Sachverhalt zu ändern vermag. Dem Schreiben ist nicht einmal konkret zu entnehmen, dass der BF aktuell auch tatsächlich seine Ausbildung absolviert, sondern beschränkt sich auf die bloße Möglichkeit, die Ausbildung fortzusetzen. Darüber hinaus ist dem Schreiben kein weiterer Inhalt den gegenständlichen Fall betreffend zu entnehmen. Eine Frau „ XXXX “ bezeichnete den BF in einer E-Mail an das BFA vom XXXX als „mein Verlobter“ (Akt III, AS 38). Auch wenn der BF nun (nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ) tatsächlich verlobt wäre – was im gegenständlichen Verfahren weder mit Antragsbegründung, noch in den schriftlichen Eingaben des BF (Akt III, AS 27 und 32) oder mit Beschwerdeerhebung behauptet wurde - ändert es nichts daran, dass selbst eine solche Verlobung die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nicht wesentlich festigen kann. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachkam und sämtliche seither gesetzte integrative Schritte wesentlich zu relativieren sind.Eine Frau „ römisch 40 “ bezeichnete den BF in einer E-Mail an das BFA vom römisch 40 als „mein Verlobter“ (Akt römisch drei, AS 38). Auch wenn der BF nun (nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ) tatsächlich verlobt wäre – was im gegenständlichen Verfahren weder mit Antragsbegründung, noch in den schriftlichen Eingaben des BF (Akt römisch drei, AS 27 und 32) oder mit Beschwerdeerhebung behauptet wurde - ändert es nichts daran, dass selbst eine solche Verlobung die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nicht wesentlich festigen kann. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachkam und sämtliche seither gesetzte integrative Schritte wesentlich zu relativieren sind.
  4. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom XXXX 3.1.

Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.

  1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  2. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  3. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  4. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  5. der Grad der Integration,
  6. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  7. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  8. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  9. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  10. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.
  11. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068).3.1.
  12. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Wie der VwGH ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (in der Folge: VwG) ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem VwG ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (etwa VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN). Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  13. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (zuletzt etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  14. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (zuletzt etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; vgl. VwGH 2013/22/0362).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; vergleiche VwGH 2013/22/0362). Der VwGH ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Der VwGH ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). 3.1.
  15. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .3.1.3. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 . Entscheidungswesentlich ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Erkenntnis des BVwG vom XXXX ) und dem angefochten Bescheid des Bundesamtes (Bescheid vom XXXX betreffend Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art 8

EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten sind, die eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom Bundesamt über den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.Entscheidungswesentlich ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ) und dem angefochten Bescheid des Bundesamtes (Bescheid vom römisch 40 betreffend Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten sind, die eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom Bundesamt über den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat bereits am XXXX – somit nur XXXX später – den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt. Rund XXXX nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht – nämlich am XXXX wies das Bundesamt diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat bereits am römisch 40 – somit nur römisch 40 später – den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 gestellt. Rund römisch 40 nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht – nämlich am römisch 40 wies das Bundesamt diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Die Zeitspanne, innerhalb der relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF hätten eintreten müssen, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF geboten gewesen wäre, ist mit den erwähnten XXXX eher kurz (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann).Die Zeitspanne, innerhalb der relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF hätten eintreten müssen, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF geboten gewesen wäre, ist mit den erwähnten römisch 40 eher kurz vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann). Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines eher kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstehen können, insbesondere wenn sich der Antragsteller in diesem Zeitraum entgegen einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und durch Nichtmitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung verzögert.Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines eher kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstehen können, insbesondere wenn sich der Antragsteller in diesem Zeitraum entgegen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und durch Nichtmitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung verzögert. Dermaßen gravierende Änderungen sind gegenständlich aber nicht ersichtlich: Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde im Rahmen der umfassenden Interessensabwägung festgehalten, dass der BF zwar beinahe XXXX (rechtmäßig) im Bundesgebiet gelebt hat, hier prägende Jahre seiner Kindheit verbrachte sowie volljährig wurde. Er spricht Deutsch, aber auch Russisch und XXXX und hat in seiner Familie nach den XXXX Sitten und Gebräuchen gelebt. Einer ehrenamtlichen Arbeit ist er nie nachgegangen. Er hat jedoch etwas Arbeitserfahrung in XXXX it gesammelt, bezieht jedoch seit XXXX Sozialleistungen. Seine Eltern und Geschwister sowie weitschichtige Verwandte leben in Österreich, gegen den straffälligen Bruder des BF XXXX wurde ebenfalls ein Aberkennungsbescheid ergangen. Dieser befand sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft und werde nach Beendigung der Haft ebenfalls in die Russische Föderation zurückkehren. Bis auf seine Familienangehörigen hat der BF laut seinen eigenen Angaben nur Bekanntschaften in Österreich. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet. Obzwar die Mutter und die restlichen Geschwister des BF in Österreich nach wie vor asylberechtigt sind bzw. die Mutter schon die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, liegt es in der Sphäre der Haushaltsmitglieder des BF, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen anderen Aufenthaltstitel anstreben und danach den BF in der Russischen Föderation besuchen (vgl. EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Z 89 ff.). Zudem kann der Kontakt über elektronische Medien (vgl. EGMR 08.06.2017, Fall Hamesevic, Appl. 25.748/15) oder Besuche aufrechterhalten werden. Der BF ist wegen verschiedener Vergehen im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt und haben weder die vom Gericht angeordneten Bewährungshilfen, noch die Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Der BF ist zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zwar seit seiner Verurteilung im Jahr XXXX nicht mehr straffällig geworden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der BF aber angegeben, XXXX gar nie begangen zu haben. Auch hinsichtlich des Deliktes XXXX hat der BF in der Verhandlung eine Rechtfertigung zu konstruieren versucht und angegeben, XXXX . Dies hat ihm das erkennende Gericht damals aber als nicht glaubhaft erachtet (vgl. S. 4 Verhandlungsprotokoll). Eine Einsichtigkeit oder Reue ist beim BF somit nic

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