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{'item': 'W282 2304086-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW282 2304086-1 Spruch, W282 2304086-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX 2024 gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert wird, sodass dieser in vollständiger Neufassung wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 2024 gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeändert wird, sodass dieser in vollständiger Neufassung wie folgt lautet: „I. Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.V.m Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ „I. Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), vom XXXX 2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil diesem in Syrien die Einberufung zur syrischen Armee gedroht habe; aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst bei der syrischen Armee anzutreten, hätte dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe bzw. Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime aufgrund einer ihm von diesem unterstellten oppositionellen Gesinnung gedroht.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil diesem in Syrien die Einberufung zur syrischen Armee gedroht habe; aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst bei der syrischen Armee anzutreten, hätte dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe bzw. Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime aufgrund einer ihm von diesem unterstellten oppositionellen Gesinnung gedroht.
  3. Infolge Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten zum Aberkennungsverfahren Stellung zu nehmen; dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführe der ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt II.).
  5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführe der ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde in der rechtlichen Beurteilung insb. damit begründet, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat ein „besonders schweres Verbrechen“ und somit ein Aberkennungsgrund vorliege. Aus demselben Grund – da die vom Beschwerdeführer begangene Straftat als ein besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren sei – wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
  6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
  7. Am 10.12.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  8. Mit Schreiben vom 08.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladung zur Verhandlung.
  9. Mit Stellungnahme vom 28.01.2025 schränkte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides – nämlich auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ein und nahm zur Situation in Syrien Stellung. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Österreichischen Bundesgebiet (Duldung) wurde nunmehr ausdrücklich nicht mehr bekämpft.
  10. Mit Stellungnahme vom 28.01.2025 schränkte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – nämlich auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ein und nahm zur Situation in Syrien Stellung. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Österreichischen Bundesgebiet (Duldung) wurde nunmehr ausdrücklich nicht mehr bekämpft.
  11. Am 04.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern.
  12. Die Niederschrift der Verhandlung wurde im Anschluss an die Verhandlung dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt.
  13. Mit Parteiengehör vom 05.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine aktualisierte Länderinformation vom 24.02.2025 von ACCORD zur aktuellen Rekrutierungssituation in den kurdisch kontrollierten Landesteilen Syriens übermittelt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2025 Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner strafgerichtlichen Verurteilung: 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und wuchs in der Stadt Ar-Raqqa auf, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2020 lebte. Nachfolgend lebte der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre lang in der Türkei, bevor er im Jahr 2022 Richtung Europa ausreiste. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Syrien bis zur dritten Schulstufe. Er arbeitete in Syrien als Automechaniker. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. An Familienangehörigen hält sich niemand mehr in Ar-Raqqa auf. Entfernte Verwandte des Beschwerdeführers leben in Deir ez-Zor. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.1.
  17. Zur Straffälligkeit: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5, Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am […] 2023 in Wien das Opfer auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeigeführt hat, indem er diesem mehrere kräftige Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm in den Oberkörperbereich versetzte, wodurch dieser eine 3,6 cm tiefe Stichwunde im Bereich der linken Brustkorbhinterseite, verbunden mit einer geringen Luftfüllung und Blutfüllung der linken Brusthöhle sowie weiters eine 2,5 bis 3 cm messende Schnittwunde im Bereich des linken Oberarmes und eine 1 cm messende Stichverletzung an der Außenseite der linken Schulter sowie eine Stichverletzung im Bereich der rechten Oberarminnenseite mit einer Beschädigung einer größeren Vene erlitt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5,, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am […] 2023 in Wien das Opfer auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeigeführt hat, indem er diesem mehrere kräftige Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm in den Oberkörperbereich versetzte, wodurch dieser eine 3,6 cm tiefe Stichwunde im Bereich der linken Brustkorbhinterseite, verbunden mit einer geringen Luftfüllung und Blutfüllung der linken Brusthöhle sowie weiters eine 2,5 bis 3 cm messende Schnittwunde im Bereich des linken Oberarmes und eine 1 cm messende Stichverletzung an der Außenseite der linken Schulter sowie eine Stichverletzung im Bereich der rechten Oberarminnenseite mit einer Beschädigung einer größeren Vene erlitt. Der Auseinandersetzung vorausgegangen war ein Streit, der sich zwischen dem Beschwerdeführer und zwei seiner Landsleute, mit denen zusammengewohnt hatte, zuerst um Geld und dann um die Familienehre drehte. Der Beschwerdeführer besorgte sich für eine Aussprache, auf der Donauinsel in Wien 22, die er selbst initiiert hatte, ein Messer und nahm dieses zu dieser Aussprache mit. Der Beschwerdeführer war in Zusammenhang mit dieser Aussprache von Anfang an bereit, den Konflikt mit Gewalt zu lösen. Die Abwehr des Opfers sowie die Hilfe der weiteren Personen, die zu dieser „Aussprache“ mitgekommen waren, verhinderte noch ernsthaftere Verletzungen des Opfers. Vor dem Strafgericht wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Verwendung einer Waffe als erschwerend gewertet. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Inland. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Gerasdorf. Während seiner Haft arbeitet er in der Gärtnerei und lernt Deutsch auf dem Sprachniveau A
  18. Dem Beschwerdeführer wurde zehn Mal Freigang gewährt. 1.1.
  19. Die von ihm begangene Straftat und ihre Folgen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgearbeitet und reflektiert, er ist nur sehr bedingt tat- und schuldeinsichtig und führt die Begehung der Straftat u.a. auch auf eine Unkenntnis der in Österreich herrschenden Gesetze zurück. Vom Beschwerdeführer geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet und somit für ein Grundinteresse der Allgemeinheit aus. 1.
  20. Zu den Gründen der ursprünglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und zur diesbezüglichen Lageänderung in Syrien: 1.2.
  21. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auf Basis der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und allgemeiner Feststellungen zur Situation – insb. zur Wehrdienstverweigerung – begründete das Bundesamt seine Entscheidung bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich damit dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst bei der syrischen Armee anzutreten, eine langjährige Haftstrafe bzw. Folter oder Tod drohe, zumal das syrische Regime Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafbare Handlung, sondern auch als Zeichen des politischen Dissens ansehe. Vorverfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer seitens des Assad-Regimes gab es nicht.1.2.
  22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auf Basis der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und allgemeiner Feststellungen zur Situation – insb. zur Wehrdienstverweigerung – begründete das Bundesamt seine Entscheidung bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich damit dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst bei der syrischen Armee anzutreten, eine langjährige Haftstrafe bzw. Folter oder Tod drohe, zumal das syrische Regime Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafbare Handlung, sondern auch als Zeichen des politischen Dissens ansehe. Vorverfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer seitens des Assad-Regimes gab es nicht. 1.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllte – aus Sicht des Bundesamtes – somit das Risikoprofil des (in der deutschen Rsp. definierten) „einfachen Wehrdienstentziehers“, welches im Wesentlichen von folgenden Grunddeterminanten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien getragen ist bzw. war: ● Existenz einer gesetzlichen Wehrpflichtbei der syrischen Armee (SAA) für männliche Syrer ab 18 Jahren bis zum Erreichen des 40ten Lebensjahres, deren Ableistung verweigert wird, ● die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien ist für Wehrpflichtige mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Zwang zur Begehung von Kriegsverbrechen bzw. Gräueltaten verbunden, ● es existierst keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung; eine dennoch erfolgende Verweigerung des Wehrdienstes wurde (zeitweise) vom Assad-Regime als Ausdruck einer oppositionellen Haltung gesehen, sie hatte eine außer jedem Verhältnis stehende Bestrafung der Verweigernden in Form von jahrelanger Haft, Folter oder Hinrichtung zur Folge, ● Existenz eines entsprechenden umfassenden Geheimdienst-, Behörden- und Polizeiapparats des (ehemaligen) syrischen Regimes, der in der Lage war, Wehrdienstentzieher bei der Wiedereinreise oder auch nur beim Aufenthalt im vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten an Checkpoints zu betreten und in Folge entweder dem Wehrdienst bzw. bei Verweigerung der genannten Bestrafung zuzuführen. Dieses Risikoprofil traf im Wesentlichen auf Personen im wehrdienstpflichtigen Alter zu, die ihrer Einberufung zum Wehrdienst nicht Folge geleistet hatten, die die Ladung zu Tauglichkeitsuntersuchung ignoriert hatten bzw. die in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten gelebt hatten, weshalb bisher weder eine Tauglichkeitsuntersuchung noch eine Einberufung stattgefunden hatte, die aber nunmehr in ein Regimegebiet eingereist wären oder sich dort aufgehalten hätten. Zu unterscheiden ist dieses Risikoprofil von „echten Deserteuren“ die während ihrer (bereits begonnenen) Wehrdienst- oder Reservedienstleistung ihren Posten verlassen haben und geflüchtet sind. 1.2.
  23. Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen "Hay’at Tahrir ash-Sham"(HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Die syrische Armee wurde von der HTS nach der Machtübernahme aufgelöst, die Soldaten entlassen (vgl. hierzu die Feststellungen in Punkt 1.4.7). Die Militärbehörden, die für die Durchsetzung der Wehrpflicht verantwortlich waren, sowie die unterschiedlichen Geheimdienste, die für die Bestrafung und Folterung von (unterstellten) Oppositionellen verantwortliche waren, existieren nicht mehr. 1.2.
  24. Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen "Hay’at Tahrir ash-Sham"(HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Die syrische Armee wurde von der HTS nach der Machtübernahme aufgelöst, die Soldaten entlassen vergleiche hierzu die Feststellungen in Punkt 1.4.7). Die Militärbehörden, die für die Durchsetzung der Wehrpflicht verantwortlich waren, sowie die unterschiedlichen Geheimdienste, die für die Bestrafung und Folterung von (unterstellten) Oppositionellen verantwortliche waren, existieren nicht mehr. Eine fortdauernde asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Regime aufgrund seiner damaligen Wehrdienstverweigerung oder aus sonstigen Gründen ist nunmehr nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich, sie ist sogar nunmehr faktisch und irreversibel ausgeschlossen. Im Falle seiner Rückkehr in die Arabische Republik Syrien in seine Herkunftsregion bzw. in seinen Heimatort ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr von Verfolgungshandlungen (z.B. aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung) durch Gruppen bzw. Milizen der kurdischen Streitkräfte „SDF“/ „YPG“/ „PKK“ bzw. durch Behörden der AANES ausgesetzt. Die Heimatregion des Beschwerdeführers Ar-Raqqa befindet sich unter der Kontrolle von verschiedenen Akteuren: Der nördliche Teil des Gouvernements wird von den türkischen Streitkräften und der zentrale Teil des Gouvernements wird von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrolliert. Der südliche Teil des Gouvernements befindet sich in der Hand der HTS. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers Ar-Raqqa wird von den SDF kontrolliert. Dem Beschwerdeführer droht in der Arabischen Republik Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung (mehr). 1.
  25. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurde die folgende Quelle zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (in jenen Teilen, die nicht vom Sturz des Assad-Regimes betroffen sind) ● EUAA, Country Guidance: Syria vom April 2024 ● ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.02.2025, Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES), [a-12555-2] ● ACCORD v. 06.09.2023, Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] ● DIS, Juni 2024: Syria - Military recruitment in North and East Syria ● UNHCR: Regional Flash Update #1 - laufend, Syria situation crisis, 09.12.2024 – laufend ● Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 ● Ecoi.net Dossier Syrien - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad; https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ ● https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838; 17.12.2024 ● https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten-114.html; 14.12.2024 ● https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, 17.12.2024 ● SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, https://www.syriahr.com/en/351750/ 18.12.2024 ● INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR: Iran Update, December 29, 2024; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-29-2024 ● INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR: Iran Update, January 7, 2025; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 1.3.
  26. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024: Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  27. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  28. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). 1.3.
  29. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
  30. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  31. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  32. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  33. auf 8.
  34. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  35. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  36. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  37. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  38. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  39. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  40. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  41. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  42. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  43. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  44. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  45. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
  46. Auszug aus EUAA, Country Guidance: 3.4 Anti-government armed groups […] Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). römisch eins t maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50] HTS exercised military and security control within its territory in Idlib governorate, parts of Aleppo’s western countryside and Latakia’s countryside as well as the Al-Ghab Plain located northwest of Hama and is considered as the dominant actor and military superior armed group in the area. In October 2022, HTS fighters took control of the city of Afrin and surrounding areas before a Turkish-brokered truce led to their withdrawal. HTS personnel, however, reportedly remained in the Afrin area, but avoided being publicly visible [Security 2023, 1.4.4, pp. 30-31, 2.1.2, p. 69, 2.2.3, p. 83]. HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. A number of other anti-GoS armed groups are also present in the Idlib area. […] 4.6 Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish forces This profile refers to the topic of recruitment under the ‘Duty of Self-Defence’ and the topic of child recruitment by Kurdish forces. COI summary a.‘Duty of Self-Defence’ and forced recruitment [Main COI reference: Targeting 2020, 3.3, pp. 42-43, 4.1, pp. 46-47, 4.2, pp. 47-48] Compulsory recruitment continued in 2021 based on the conscription law passed by the Kurdish Administration in June 2019 about the ‘Duty of Self Defence’ [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Geographically, the law applies to the areas of northern and eastern Syria under the control of the Kurdish-led Autonomous Administration. ‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. It has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30].‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. römisch eins t has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30]. While under the Kurdish Administration law, members of ethnic and religious minorities are obliged to serve, the law was reportedly not enforced, and they rather joined on a voluntary basis. The ‘Duty of Self-Defence’ has to be completed by the age of 40 years and it usually lasts six months. In the case of conscientious objection to join the Kurdish forces or arrest because of refusal to join, the ‘Duty of Self-Defence’ would be 15 months as a punitive measure. Late enlisters are obliged to serve for an additional month. Deferrals can be granted by the Self-Defence Duty Department for: students, recent returnees to Syria, and persons with siblings younger than 18 years and a passed away or handicapped father. Exceptions to the ‘Duty of Self-Defence’ include medical reasons, disabilities, family members of martyrs holding a proving certificate thereof, or only sons. There is conflicting information as to whether the payment of a fee can exempt an individual from the ‘Duty of Self-Defence’. However, according to Article 10

(2019)the payment of guaranty (kafāla) does not exempt from the mandatory service. Lists of people wanted for service in the YPG were issued in
  1. SDF and YPG have used forced recruitment in addition to the ‘conscription’ system, in order to supplement their numbers. There were documented cases of arbitrary arrest for recruitment despite applicable postponements for education or medical reasons. The individuals recruited received basic training and were subsequently sent to the frontlines. Following the May 2021 amendment, large-scale campaigns by the SDF in various Arab-majority communities to arrest and forcibly recruit men and women aged between 18 and 31 years were reported. SDF units reportedly pursued young men in their homes and arrested anyone who refused to comply with these decisions [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. There were also reports that the SDF was asking returning families to volunteer one man per family to join YPG, which deterred some families from returning to their homes. Some families chose to move from the areas under SDF in order to avoid reprisals, including arrest, for not accepting recruitment. […] Conclusions and guidance […] SDF/YPG are non-State armed forces, therefore, non-voluntary recruitment by SDF/YPG, even if imposed under the ‘Duty of Self-Defence’, is considered as forced recruitment. Forced recruitment and child recruitment are of such severe nature that they would amount to persecution. […] The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender, age, falling within an exception ground, ethno-religious background, being in an IDP situation, etc. For men of recruitment age, see also 4.2.
  2. Draft evaders in relation to the GoS military service. […] While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion. In the case of child recruitment, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. For example, in the case of children who refuse to join the Kurdish forces, persecution may be for reasons of (imputed) political opinion. 1.3.
  3. Auszug aus ACCORD v. 24.02.2025: Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
  4. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDFTruppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  5. Februar 2025). Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) sowie Änderungen der Strafen bei Verweigerung aufgrund der Kämpfe zwischen Syrische Demokratische Kräfte (SDF) und Syrische Nationalarmee (SNA) Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Strafe, Verweigerung, Verweigerer, Gesetz, Regulierung, Bestimmung, neu Die letzte gefundene Änderung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht können Sie unter folgendem Link abrufen. • Gesetz Nr. 1 Selbstverteidigungspflicht nach Änderung 2024 [Arabisch],
  6. Februar 2024 https://smne-syria.com/gc/wp- content/uploads/2024/02/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86- %D8%B1%D9%82%D9%85-1-%D9%88%D8%A7%D8%AC%D8%A8- %D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%A7%D8%B9%D8%A7%D9%84%D8%B0%D8%A7%D8%AA%D9%8A- %D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B9%D8%AF%D9%84-2024.pdf Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV,
  7. Jänner 2025). Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV,
  8. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht, insbesondere gegenüber Arabern, in Deir-ez Zor gefunden werden. Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD: • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
  9. September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA,
  10. Dezember 2024; ANF News,
  11. Jänner 2025; ANF News,
  12. Jänner 2025; ANF News,
  13. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,
  14. Jänner 2025; ANF News,
  15. Jänner 2025; ANF News,
  16. Jänner 2025; ANHA,
  17. Dezember 2024; ANHA,
  18. Dezember 2024; ANHA,
  19. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News,
  20. Jänner 2025). Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV,
  21. Jänner 2025). Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden (Syria TV,
  22. Jänner 2025). Laut dem oben genannten Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor würden Wehrpflichtige an die Front geschickt werden (Syria TV,
  23. Februar 2025). Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden (TCF,
  24. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden. Aktueller Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen zum aktuellen Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Verweigerung, Verweigerer, Araber, Meinung, Sicht Informationen zum Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD sowie in der folgenden Anfragebeantwortung von ACCORD: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
  25. September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2],
  26. September 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html 1.3.
  27. Auszug aus UNHCR: POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, Dezember 2024: While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 1.3.
  28. Auszüge aus den REGIONAL FLASH UPDATE: SYRIA SITUATION CRISIS, UNHCR: Regional Flash Update #10, 17.01.2025 As of 15 January, UNHCR estimates that more than 195,000 Syrians have crossed back into Syria since 8 December
  29. Syrian refugees in host countries continue to indicate their interest to return in interactions with UNHCR, while other express caution. Some refugees are explicitly requesting financial and other support to be able to return and re-build their lives and homes inside Syria. In Jordan, UNHCR will shortly begin a pilot transportation project from Jordan to Syria, combined with counselling, assessment of the voluntary character of return and other safeguards. Inter-agency planning for refugee return is moving at pace, through working groups under the UNHCR and UNDP-led Regional Refugee and Resilience Plan (3RP) coordination system, with partner UN agencies and NGOs. Such planning is grounded in protection principles and refugees’ choices, including that any refugee return to Syria should be voluntary, in safety and dignity. In parallel, protection space and funding for refugee and host community programmes in host countries should be maintained. Country updates Syria As of 15 January, more than 195,000 Syrians are estimated to have crossed back into the country since 8 December. This is based on a triangulation of information from both outside and inside Syria, including official government data, and includes Syrians refugees who are registered with UNHCR as well as other groups of Syrians. Protests erupted in northern Syria this week following the imposition of increased customs tariffs, which triggered a surge in the prices of essential, imported goods, including fuel, by up to 500%. According to caretaker authorities, the revised tariff aims to protect local products, encourage local industry, attract investment and raise the standard of living. Whilst shelling and air raids have significantly decreased, landmines and unexploded ordnance continue to affect civilians across the country, resulting in regular fatalities and injuries. This week, UNHCR conducted awareness raising sessions on the danger of unexploded ordnance in Hama and As-Sweida governorates. As of 13 January, some 627,000 people remain newly displaced in Syria since 27 November
  30. According to the CCCM Cluster, over 37,700 people departed displacement camps in north-west Syria between 3 December 2024 and 11 January
  31. This week, the UNHCR Representative in Syria concluded a two-day mission to Aleppo. During the visit, he met with the caretaker authorities’ Humanitarian Action Coordinator (HAC) for Aleppo and Idleb, refugee returnees and the Council of Christians. He also visited the Bab al Hawa border crossing to observe immigration and return processes. UNHCR reaffirmed its continued commitment to promote social cohesion and co-existence, and readiness to support the caretaker authorities to enhance their coordination capacity, particularly regarding returns and reintegration interventions. Flash Update #12, 30.01.2025: This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home. While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive. The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses. Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay Flash Update #16, 27.02.2025: ● As of 27 February 2025, UNHCR estimates that some 297,300 Syrians have returned to Syria via neighboring countries since early December
  32. The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the Region. ● On 24 February, the European Council decided to suspend a number of restrictive measures onSyria as “part of the EU’s efforts to support an inclusive political transition in Syria, and its swift economic recovery, reconstruction, and stabilization”. This decision is a critical step forward as sanctions remain a major obstacle to large scale and sustainable voluntary return of refugees. ● On 25 February, the Syrian National Dialogue Conference in Syria took place in Damascus. The final statement highlighted that dialogue among Syrians of all background will remain a continuous process in this new phase in Syria As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. römisch eins t further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation. 1.3.
  33. Zusammenfassende Feststellung zu den verfahrensrelevanten Umständen des Umsturzes ab 27.11.2024 bzw. 08.12.2024: Die ehemalige syrische Armee wurde zuerst von der Übergangsregierung außer Dienst gestellt und wurde schließlich formell aufgelöst, die Wehrpflicht in der (früheren) syrischen Armee ist gegenstandslos geworden. Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht. Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wiederaufgenommen, am Flughafen Aleppo wurde der Betrieb im März 2025 wiederaufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – nach Daten der IOM schätzungsweise 750.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz nach dem Machtwechsel am 08.12.2024 versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS.
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Person des Beschwerdeführers, strafgerichtliche Verurteilung und Gefährdungsprognose: 2.1.
  36. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulausbildung, Tätigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf den soweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 ff und Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 15.11.2022, S. 3 ff). 2.1.
  37. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulausbildung, Tätigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf den soweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 ff und Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 15.11.2022, S. 3 ff). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). 2.1.
  38. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vom 17.03.2025) und aus dem rechtkräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (vgl. das Urteil im Verwaltungsakt, AS 41 ff und Protokoll der Strafverhandlung in OZ 11). Die Feststellungen zu seiner Strafhaft, seiner Tätigkeit während der Haft, seinen Deutschkenntnissen und zu den gewährten Freigängen stützen sich insb. auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 1 und 10 f). Die Bewertung ob es sich bei dem verurteilten Delikt um eine besonders schwerwiegende Straftat handelt, ist abseits des Festgestellten eine Rechtsfrage und wird ebendort erörtert. 2.1.
  39. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vom 17.03.2025) und aus dem rechtkräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vergleiche das Urteil im Verwaltungsakt, AS 41 ff und Protokoll der Strafverhandlung in OZ 11). Die Feststellungen zu seiner Strafhaft, seiner Tätigkeit während der Haft, seinen Deutschkenntnissen und zu den gewährten Freigängen stützen sich insb. auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 1 und 10 f). Die Bewertung ob es sich bei dem verurteilten Delikt um eine besonders schwerwiegende Straftat handelt, ist abseits des Festgestellten eine Rechtsfrage und wird ebendort erörtert. Zur Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht (Gefährdungsprognose): 2.1.
  40. In der mündlichen Verhandlung, in der sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen konnte, hinterließ dieser hinsichtlich seiner Einlassungen und seiner Verantwortung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangene Straftat und ihre Folgen nicht hinreichend aufgearbeitet und reflektiert hat, sowie die darauf fußende Feststellung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet ergibt sich zu einen aus den Umständen der Begehung der verurteilten Straftat sowie dem Gesamteindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl optisch als auch im Hinblick auf seine wohlüberlegten Antworte erkennbar bemüht war, einen möglichst reuigen und geläuterten Eindruck zu hinterlassen. Gleichzeitig kam während der Befragung dennoch nie der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer für seine Straftat, mit deren Verübung er nur mit knapper Not einer Verurteilung wegen versuchten Mordes entging (Abstimmungsprotokoll der Geschworenen im Urteil im Verwaltungsakt) Verantwortung übernimmt bzw. tatsächlich authentische Reue empfindet und verstanden hat, aus welchen Gründen er diese begangen hat. Durch die teils eingeübt wirkenden Antworten diffundierte letztlich zu jedem Zeitpunkt die Ansicht des Beschwerdeführers prinzipiell im Recht gewesen zu sein, da seine Ehre (bzw. die seiner Familie) von seinen Kontrahenten bzw. dem Opfer zuvor erheblich beleidigt worden sei. Auch erkannte er nicht an, dass die am Streit unmittelbar Unbeteiligten, die zur Deeskalation mit zu jener „Aussprache“ gekommen waren, ihn und das Opfer von einander abhalten wollten; im Gegenteil hielt er das schon vor dem Strafgericht erfolglos gewählte Narrativ, er habe sich gegen mehrere Personen verteidigen müssen, weshalb es für ihn gerechtfertigt war das Messer einzusetzen, aufrecht. Weiters ließ der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 04.02.2025 einen wichtigen Part der Konflikterstehung aus, den er vor dem Strafgericht noch zugegeben hatte, nämlich jenen, dass er den Konflikt durch länger zurückliegende Beleidigungen auf Facebook überhaupt erst provoziert hatte (HV Protokoll OZ 1 S 4). Erst in Folge kam es zu den vom Beschwerdeführer auch vor dem BVwG erwähnten gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen, die auf Initiative des Beschwerdeführers bei der „Aussprache“ gelöst werden sollten. Weiters war insbesondere auffallend, dass der Beschwerdeführer Reue nur im Hinblick darauf zeigte, dass er sich – vor seiner Straftat – nicht an die Polizei gewandt oder ein Krankenhaus aufgesucht habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9): Weiters war insbesondere auffallend, dass der Beschwerdeführer Reue nur im Hinblick darauf zeigte, dass er sich – vor seiner Straftat – nicht an die Polizei gewandt oder ein Krankenhaus aufgesucht habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9): „[…] Ich war neu hier in Ö, ich kannte mich mit den Gesetzen hier nicht aus. Ich wusste nicht, dass ich mich an die Polizei wenden soll oder ins Krankenhaus gehen soll. Hätte ich das getan, wäre ich vielleicht nicht verurteilt worden. […] R: Was denken Sie heute über die ganze Geschichte? BF: Während und nach der Haft war mir das eine Lehre. Ich habe vieles gelernt. Ich habe auch die rechtliche Situation verstanden. Damals war ich im Recht, da die anderen, mit denen ich gestritten habe, auch die Polizei beschimpft haben.“ Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft – nicht gewusst haben soll, dass er sich bei Problemen an die Polizei wenden könne. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine solche Annahme vor dem Hintergrund der ihm auch in seinem Herkunftsstaat vermittelten Moral- und Wertevorstellungen nicht zumindest infrage gestellt hätte. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hielt sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit im Bundesgebiet auf und hatte bedingt durch sein Asylverfahren auch bereits umfangreichen Behördenkontakt gehabt. Schwer nachvollziehbar wirkten auch die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die (behauptete) Verletzung der Ehre und die (an die Ehrverletzung anknüpfende) Bestrafung, die in Syrien üblich sei und (anscheinend) auch in Österreich (weiterhin) praktiziert werden würde (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f): Schwer nachvollziehbar wirkten auch die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die (behauptete) Verletzung der Ehre und die (an die Ehrverletzung anknüpfende) Bestrafung, die in Syrien üblich sei und (anscheinend) auch in Österreich (weiterhin) praktiziert werden würde vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f): „[…] Mein Cousin mit einer weiteren Person kam auch zu diesem Treffpunkt. Cousin sprach mit ihnen und sagte, dass wir das Problem durch Diskussion lösen. Sie wollten das aber nicht, sie meinten, dass ich deren Ehre verletzt hätte. In Syrien ist es so, wenn eine Ehre verletzt wird, dann muss die Person, die die Ehre verletzt hat, bestraft werden. Sie haben darauf bestanden. Sie haben mich angegriffen […]“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich für den erkennenden Richter auch der Eindruck eines eklatanten Mangels an Unrechtsbewusstsein und einer fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Straftat: Obschon aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2024 eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung verurteilt wurde, versuchte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht den Eindruck zu vermitteln, dass er – damals im Recht gewesen sei – da die „anderen“ ihn und seine Familie beschimpft hätten. Zudem schilderte der Beschwerdeführer an mehreren Stellen, dass er sich „nur“ verteidigt habe, obwohl sich aus dem Strafurteil ergibt, dass alle Geschworenen die Zusatzfrage – (gekürzt dargestellt) ob sich der Beschwerdeführer bei der von ihm ausgeübten Tat nur der Verteidigung bedient hat – mit „Nein“ beantworteten und sohin eine Verteidigungshandlung des Beschwerdeführers (eindeutig) verneinten (vgl. Strafurteil, AS 43 f und Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 8 f): Obschon aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2024 eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung verurteilt wurde, versuchte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht den Eindruck zu vermitteln, dass er – damals im Recht gewesen sei – da die „anderen“ ihn und seine Familie beschimpft hätten. Zudem schilderte der Beschwerdeführer an mehreren Stellen, dass er sich „nur“ verteidigt habe, obwohl sich aus dem Strafurteil ergibt, dass alle Geschworenen die Zusatzfrage – (gekürzt dargestellt) ob sich der Beschwerdeführer bei der von ihm ausgeübten Tat nur der Verteidigung bedient hat – mit „Nein“ beantworteten und sohin eine Verteidigungshandlung des Beschwerdeführers (eindeutig) verneinten vergleiche Strafurteil, AS 43 f und Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 8 f): „BF: Ich habe mich damals gegen 3 Personen verteidigt. […] R: Was denken Sie heute über die ganze Geschichte? BF: Während und nach der Haft war mir das eine Lehre. Ich habe vieles gelernt. Ich habe auch die rechtliche Situation verstanden. Damals war ich im Recht, da die anderen, mit denen ich gestritten habe, auch die Polizei beschimpft haben. BF möchte eine Frage stellen: Die Drohung, die sie mir damals geschickt haben, die habe ich immer noch in meinem Telefon geschickt, diese haben sie mir über WhatsApp geschickt. Unter anderem haben sie mir geschrieben, dass es ihnen egal ist, was die Polizei tut oder nicht tut. Diese kann ich Ihnen auch zeigen. […] R erklärt dem BF, dass er an das strafgerichtliche Urteil gebunden ist.“. Dabei ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer direkt mit dem Umbringen gedroht hatte: „Komm jetzt besser, habe keine Angst, ich werde dich nicht ins Spital schicken, sondern nur deine Innereien rausholen und den Hunden zuwerfen.“ (vgl. Protokoll der Strafverhandlung, S. 5). „BF: Ich habe mich damals gegen 3 Personen verteidigt. […] R: Was denken Sie heute über die ganze Geschichte? BF: Während und nach der Haft war mir das eine Lehre. Ich habe vieles gelernt. Ich habe auch die rechtliche Situation verstanden. Damals war ich im Recht, da die anderen, mit denen ich gestritten habe, auch die Polizei beschimpft haben. BF möchte eine Frage stellen: Die Drohung, die sie mir damals geschickt haben, die habe ich immer noch in meinem Telefon geschickt, diese haben sie mir über WhatsApp geschickt. Unter anderem haben sie mir geschrieben, dass es ihnen egal ist, was die Polizei tut oder nicht tut. Diese kann ich Ihnen auch zeigen. […] R erklärt dem BF, dass er an das strafgerichtliche Urteil gebunden ist.“. Dabei ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer direkt mit dem Umbringen gedroht hatte: „Komm jetzt besser, habe keine Angst, ich werde dich nicht ins Spital schicken, sondern nur deine Innereien rausholen und den Hunden zuwerfen.“ vergleiche Protokoll der Strafverhandlung, S. 5). Zusammengefasst zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seine Straftat, mit der für das Opfer Lebensgefahr verbunden, bagatellisiert, er zeigt kaum Empathie gegenüber dem Opfer. Was der Beschwerdeführer in erster Linie bedauerte, waren die persönlichen Konsequenzen aus der von ihm begangenen Straftat. Obwohl der Beschwerdeführer dem Opfer „mehrere kräftige Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm in den Oberkörperbereich versetzte“ und dem Opfer eine schwere Körperverletzung zufügte (und das Opfer bereits beim ersten Messerstich zusammengebrochen sei und die Messerstiche zu starken Blutungen beim Opfer geführt hätten), versuchte der Beschwerdeführer sich selbst als (das eigentliche) „Opfer“ darzustellen, indem er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erzählte, dass er angegriffen worden sei, er sich mit dem Messer verteidigt habe und seitlich auf der Höhe der Lende verletzt worden sei; nochmals hervorzuheben ist, dass die Geschworenen sich einig waren, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat keine Verteidigungshandlung vorlag (vgl. insb. den Schuldspruch und Zusatzfrage an die Geschworenen im Strafurteil, AS 43 f und Protokoll der Strafverhandlung, S. 20 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f): Zusammengefasst zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seine Straftat, mit der für das Opfer Lebensgefahr verbunden, bagatellisiert, er zeigt kaum Empathie gegenüber dem Opfer. Was der Beschwerdeführer in erster Linie bedauerte, waren die persönlichen Konsequenzen aus der von ihm begangenen Straftat. Obwohl der Beschwerdeführer dem Opfer „mehrere kräftige Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm in den Oberkörperbereich versetzte“ und dem Opfer eine schwere Körperverletzung zufügte (und das Opfer bereits beim ersten Messerstich zusammengebrochen sei und die Messerstiche zu starken Blutungen beim Opfer geführt hätten), versuchte der Beschwerdeführer sich selbst als (das eigentliche) „Opfer“ darzustellen, indem er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erzählte, dass er angegriffen worden sei, er sich mit dem Messer verteidigt habe und seitlich auf der Höhe der Lende verletzt worden sei; nochmals hervorzuheben ist, dass die Geschworenen sich einig waren, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat keine Verteidigungshandlung vorlag vergleiche insb. den Schuldspruch und Zusatzfrage an die Geschworenen im Strafurteil, AS 43 f und Protokoll der Strafverhandlung, S. 20 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f): „[…] Sie haben mich angegriffen und ich habe mich mit dem Messer verteidigt. Ich wurde seitlich auf der Höhe der Lende verletzt. […]“. Zudem nahm der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine an Leugnung grenzende Haltung gegenüber seiner Straftat und ihren Folgen ein: Wenig glaubhaft wirkten auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Straftat (deshalb) zur Polizei gegangen wäre, in der Hoffnung, dass das Problem (nun) gelöst werde und irgendeine Seite (von den Konfliktparteien) dann eine Strafe bekomme bzw. zur Rechenschaft gezogen werde sowie dass er während der Auseinandersetzung nicht realisiert habe, dass er auf das Opfer mehrmals eingestochen und einen Fehler gemacht habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9): Wenig glaubhaft wirkten auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Straftat (deshalb) zur Polizei gegangen wäre, in der Hoffnung, dass das Problem (nun) gelöst werde und irgendeine Seite (von den Konfliktparteien) dann eine Strafe bekomme bzw. zur Rechenschaft gezogen werde sowie dass er während der Auseinandersetzung nicht realisiert habe, dass er auf das Opfer mehrmals eingestochen und einen Fehler gemacht habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9): „R: Jetzt ist das passiert. Warum sind Sie dann selbst zur Polizei gegangen? BF: Diese Auseinandersetzung geschah so gegen Mitternacht. Am nächsten Tag gegen 10 Uhr, nachdem ich auch mitbekommen habe, dass sie auf mich eingestochen hatten, riet mir ein Mitbewohner zur Polizei zu gehen. Ich bin dann zur Polizei gegangen, in der Hoffnung, dass das Problem gelöst wird und irgendeine Seite von uns dann ihre Strafe bekommt. Wenn ich einen Fehler gemacht habe, dass ich dann zur Rechenschaft gezogen werde. Ich habe während der Auseinandersetzung nicht realisiert, dass ich den von mir Verletzten 3 Mal mit dem Messer angegriffen habe, das habe ich nicht realisiert. Das war mir deswegen nicht bewusst, dass ich einen Fehler gemacht habe. R: Laut Polizeibericht hatten Sie das Messer mit, als Sie zur Polizei gegangen sind. Warum? BF: Das war das Messer von der anderen Person. Mein Messer habe ich ins Wasser weggeschmissen.“. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer – der nach der Straftat sein eigenes Messer angeblich ins Wasser geworfen habe – das Messer der anderen Konfliktpartei in einem Plastiksack verpackt zur Polizei gebracht hat, weil er selbst keine Fingerabdrücke auf dem Messer hinterlassen habe wollen; er sei davon ausgegangen, dass die Fingerabdrücke der anderen Konfliktpartei auf dem Messer seien und er damit zeigen habe wollen, dass er sich nur verteidigt habe (vgl. Strafurteil, S. 11). Allein dieses Nachtatverhalten lässt auf einen hohen Organisationsgrad bei der Tatplanung schließen und stützt das Faktum, dass der Beschwerdeführer sich auch nach der Tatbegehung und deren Folgen im Recht wähnt. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer – der nach der Straftat sein eigenes Messer angeblich ins Wasser geworfen habe – das Messer der anderen Konfliktpartei in einem Plastiksack verpackt zur Polizei gebracht hat, weil er selbst keine Fingerabdrücke auf dem Messer hinterlassen habe wollen; er sei davon ausgegangen, dass die Fingerabdrücke der anderen Konfliktpartei auf dem Messer seien und er damit zeigen habe wollen, dass er sich nur verteidigt habe vergleiche Strafurteil, S. 11). Allein dieses Nachtatverhalten lässt auf einen hohen Organisationsgrad bei der Tatplanung schließen und stützt das Faktum, dass der Beschwerdeführer sich auch nach der Tatbegehung und deren Folgen im Recht wähnt. Ebenso wenig nachvollziehbar und glaubhaft waren die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zur Aussprache (nur) vorsichtshalber ein Messer mitgenommen habe, da ihm zuvor gedroht worden sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9): Ebenso wenig nachvollziehbar und glaubhaft waren die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zur Aussprache (nur) vorsichtshalber ein Messer mitgenommen habe, da ihm zuvor gedroht worden sei vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9): „R: Aus welchem Grund hatten Sie damals ein Messer mit, wenn Sie nur zu einer Aussprache gegangen sind? BF: Vorsichtshalber, weil er mir früher gedroht hat.“ Wenig überzeugend waren die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2025, wonach er (nun) gelernt habe, dass Probleme in Österreich nicht durch Gewalt gelöst werden würden; die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht lassen keine echte Reue für seine Straftat erkennen, sondern eine maßgebliche Relativierung und der Versuch einer „Täter-Oper-Umkehr“, zumal der Beschwerdeführer (wie bereits erwähnt)– angesichts der Brutalität, mit welcher er gegen das Opfer vorging (er stach mit dem Messer mehrmals auf das Opfer ein) – an mehreren Stellen (in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) immer noch von einer „Verteidigungshandlung“ sprach (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f und 10): Wenig überzeugend waren die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2025, wonach er (nun) gelernt habe, dass Probleme in Österreich nicht durch Gewalt gelöst werden würden; die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht lassen keine echte Reue für seine Straftat erkennen, sondern eine maßgebliche Relativierung und der Versuch einer „Täter-Oper-Umkehr“, zumal der Beschwerdeführer (wie bereits erwähnt)– angesichts der Brutalität, mit welcher er gegen das Opfer vorging (er stach mit dem Messer mehrmals auf das Opfer ein) – an mehreren Stellen (in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht) immer noch von einer „Verteidigungshandlung“ sprach vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 f und 10): „BF: Ich habe mich damals gegen 3 Personen verteidigt. […] ich habe mich mit dem Messer verteidigt […] BFV: Sind Sie der Meinung, dass Gewalt eine Lösung ist, um Probleme zu lösen, rückblickend auf Ihre Straftat? BF: Nachdem ich die Haft durchgemacht habe und gespürt habe, habe ich schon gelernt, dass die Probleme hier in Ö nicht so gelöst werden und nicht durch Gewalt. BFV: Mit dem Wissen welches Sie jetzt haben, wie hätten Sie die Probleme damals gelöst? BF: Ich hätte, nachdem ich die Drohung empfangen habe, mich an die Polizei hier wenden sollen.“ In Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, vermittelt der Beschwerdeführer den Eindruck, als würde er die Vorkommnisse aus seiner Vergangenheit, wenn überhaupt nur aufgrund der nachteiligen Folgen für seine eigene Person bereuen. Zu keiner Zeit zeigte der Beschwerdeführer Mitgefühl für das Opfer seiner Tat und er erweckte auch nicht den Eindruck, als habe er das Gefühl sich für die Vorkommnisse entschuldigen zu müssen. Trotz einer schon beträchtlichen Haftdauer und des Verspürens des Haftübles, hat sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit seiner Straffälligkeit auseinandergesetzt, er macht unverändert den Eindruck, er fühle sich im Prinzip im Recht. Auch die Angabe „er verstehe jetzt, dass Probleme in Österreich nicht mit Gewalt gelöst würden“ wirkten eher wie eingelernte Lippenbekenntnissee, als aus innerer Überzeugung gesprochen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Haft bisher nicht maßgeblich mit seiner Straftat auseinandergesetzt, verwickelt sich diesbezüglich in Widersprüche und bagatellisiert seine Straffälligkeit bzw. sieht er dieser durch die vorangegangenen Ehrenbeleidigungen als gerechtfertigt an. Die ohnehin nur im geringen Ausmaß geäußerte Reue des Beschwerdeführers wirkte nicht authentisch vorgetragen und sondern bloß vorgeschoben. In Summe kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Erwägungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet und somit für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Die von einem strafrechtlich verurteilten Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist darüber hinaus an seinem Wohlverhalten nach der Haftentlassung zu bemessen; da sich der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftat und der damit verbundenen langen Freiheitsstrafe noch immer in Strafhaft befindet, ist Ermangelung eines Beobachtungszeitraumes unverändert von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. 2.
  41. Zu den Gründen der (damaligen) Asylzuerkennung und zur Lageänderung in Syrien: 2.2.
  42. Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2022 der Status des Asylberechtigten aufgrund der Wehrdienstverweigerung bei der SAA zuerkannt wurde, geht aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid und damit verbundenen Aktenvermerk hervor (vgl. Bescheid vom XXXX 2022 und Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom XXXX .2022). 2.2.
  43. Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2022 der Status des Asylberechtigten aufgrund der Wehrdienstverweigerung bei der SAA zuerkannt wurde, geht aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid und damit verbundenen Aktenvermerk hervor vergleiche Bescheid vom römisch 40 2022 und Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom römisch 40 .2022). 2.2.
  44. Einleitend ist festzuhalten, dass die Kriterien der dauerhaften Lageänderung, also der Änderung der Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist primär auf der Sachverhaltsebene zu untersuchen ist, wobei die aus der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Kriterien für eine dauerhafte und stabile Lageänderung heranzuziehen sind. Demnach setzt die Erfüllung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eine wesentliche und nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr iS der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.2.2.
  45. Einleitend ist festzuhalten, dass die Kriterien der dauerhaften Lageänderung, also der Änderung der Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist primär auf der Sachverhaltsebene zu untersuchen ist, wobei die aus der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Kriterien für eine dauerhafte und stabile Lageänderung heranzuziehen sind. Demnach setzt die Erfüllung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eine wesentliche und nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr iS der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Zu beurteilen ist daher auf der Sachverhaltsebene ob die Änderung der Umstände im Herkunftsstaat in Hinsicht auf jenen Fluchtgrund, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, wesentlich und nachhaltig sind. Zu beurteilen sind diese Parameter anhand des Ausmaßes und der Gravität der Änderung der Umstände für die damalige Asylzuerkennung. Dass sich die Lage in Syrien – insb. in Bezug auf die Verweigerung des Wehrdienstes bei der SAA und somit in Bezug auf „einfache Wehrdienstenzieher“ – wesentlich, nachhaltig und dauerhaft durch den Anfang Dezember 2024 geschehenen Umsturz in Syrien, der zum Ende der jahrzehntelangen Diktatur Al-Assads und dessen Flucht aus Syrien geführt hat, geändert hat, ist notorisch und offenkundig: Aus den verwendeten Länderinformationen und den Medienberichten ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete; Baschar Al-Assad floh um den
  46. Dezember 2024 nach Moskau. Der Karte zu Syrien (vgl. dazu https://syria.liveuamap.com/) ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierte Gebiete, mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die neuen Machthaber der HTS haben die syrische Armee zuerst außer Dienst gestellt und dann in ihrer bisherigen Form samt ihren Behörden aufgelöst. Die Wehrpflicht ist in Syrien durch Entscheidung des Übergangspräsidenten abgeschafft (FDD –Foundation for Defense of Democracies: Syrian Government Uses Islamic Teaching to Recruit, Train New Security Forces,,https://www.fdd.org/analysis/2025/01/28/syrian-government-uses-islamic-teaching-to-recruit-train-new-security-forces/;) die Militärpolizei und der Geheimdienstapparat wurden ebenso aufgelöst. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien in seiner bisherigen Form beseitigt wurde und mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Aus den verwendeten Länderinformationen und den Medienberichten ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete; Baschar Al-Assad floh um den
  47. Dezember 2024 nach Moskau. Der Karte zu Syrien vergleiche dazu https://syria.liveuamap.com/) ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierte Gebiete, mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die neuen Machthaber der HTS haben die syrische Armee zuerst außer Dienst gestellt und dann in ihrer bisherigen Form samt ihren Behörden aufgelöst. Die Wehrpflicht ist in Syrien durch Entscheidung des Übergangspräsidenten abgeschafft (FDD –Foundation for Defense of Democracies: Syrian Government Uses Islamic Teaching to Recruit, Train New Security Forces,,https://www.fdd.org/analysis/2025/01/28/syrian-government-uses-islamic-teaching-to-recruit-train-new-security-forces/;) die Militärpolizei und der Geheimdienstapparat wurden ebenso aufgelöst. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien in seiner bisherigen Form beseitigt wurde und mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt. In Bezug auf die Feststellungen zum Risikoprofil des „einfachen Wehrdienstentziehers bei der syrischen Armee“ in Punkt II.1.2.2, aufgrund dessen Erfüllung der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekam, kann anhand eines einfachen tabellarischen Vergleichs die wesentliche, nachhaltige, dauerhafte und vor allem irreversible Lageänderung illustriert werden:In Bezug auf die Feststellungen zum Risikoprofil des „einfachen Wehrdienstentziehers bei der syrischen Armee“ in Punkt römisch zwei.1.2.2, aufgrund dessen Erfüllung der Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekam, kann anhand eines einfachen tabellarischen Vergleichs die wesentliche, nachhaltige, dauerhafte und vor allem irreversible Lageänderung illustriert werden: Kriterium zur Erfüllung des Risikoprofils Umstandsänderung Existenz einer gesetzlichen Wehrpflichtbei der syrischen Armee (SAA) für männliche Syrer ab 18 Jahren bis zum Erreichen des 40ten Lebensjahres. Weggefallen: die syrische Armee existiert nicht mehr, die Wehrpflicht in Syrien wurde abgeschafft. Die Ableistung des Wehrdienstes bei der SAA in Syrien ist für Wehrpflichtige mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Zwang zur Begehung von Kriegsverbrechen bzw. Gräueltaten verbunden. Weggefallen: die syrische Armee existiert nicht mehr, die Wehrpflicht in Syrien wurde abgeschafft. Es existierst keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung; eine dennoch erfolgende Verweigerung des Wehrdienstes wurde (zeitweise) vom Assad-Regime als Ausdruck einer oppositionellen Haltung gesehen, sie hatte eine unverhältnismäßige Bestrafung der Verweigernden in Form von jahrelanger Haft, Folter oder Hinrichtung zur Folge. Weggefallen: die syrische Armee existiert nicht mehr, die Wehrpflicht existiert nicht mehr, das syrische Regime als bisheriger Verfolger existiert nicht mehr, die Insassen der Militärgefängnisse wurden befreit und entlassen. Existenz eines entsprechenden umfassenden Geheimdienst-, Behörden- und Polizeiapparats des (ehemaligen) syrischen Regimes, der in der Lage war Wehrdienstentzieher bei der Wiedereinreise oder auch nur beim Aufenthalt im vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten zu betreten und in Folge entweder dem Wehrdienst bzw. bei Verweigerung der genannten Bestrafung zuzuführen. Weggefallen: das syrische Regime als bisheriger Verfolger existiert nicht mehr, die Militärbehörden existieren nicht mehr, der Polizei- und Geheimdienstapparat existiert nicht mehr. Der Wegfall aller dieser Faktoren, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, ist auch nicht bloß vorübergehend: Aus den Flash-Updates des UNHCR sowie aus den wöchentlichen Berichten des Insitute for the Study of the War (vgl. auch die Feststellungen in Punkt II.1.3.7) zeichnete sich schon im Dezember 2024 ab, dass der Umsturz in Syrien keineswegs nur temporärer Natur ist, sondern dass das ohnehin kurz vor dem Zusammenbrechen befindliche Assad-Regime mit dessen Flucht nach Moskau endgültig Geschichte ist. In weiterer Folge hat die HTS und deren Führer ihre Machtbasis rasch konsolidiert, die bisherige Armee außer Dienst gestellt, dann – inkl. des Wehrdienstes – abgeschafft und weiters den Polizei- und Geheimdienstapparat des bisherigen Regimes beseitigt. Offizielle und inoffizielle Gefängnisse wurden geöffnet und deren politische Häftlinge befreit und entlassen. Der Wegfall aller dieser Faktoren, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, ist auch nicht bloß vorübergehend: Aus den Flash-Updates des UNHCR sowie aus den wöchentlichen Berichten des Insitute for the Study of the War vergleiche auch die Feststellungen in Punkt römisch zwei.1.3.7) zeichnete sich schon im Dezember 2024 ab, dass der Umsturz in Syrien keineswegs nur temporärer Natur ist, sondern dass das ohnehin kurz vor dem Zusammenbrechen befindliche Assad-Regime mit dessen Flucht nach Moskau endgültig Geschichte ist. In weiterer Folge hat die HTS und deren Führer ihre Machtbasis rasch konsolidiert, die bisherige Armee außer Dienst gestellt, dann – inkl. des Wehrdienstes – abgeschafft und weiters den Polizei- und Geheimdienstapparat des bisherigen Regimes beseitigt. Offizielle und inoffizielle Gefängnisse wurden geöffnet und deren politische Häftlinge befreit und entlassen. Der überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung feierte den Umsturz sowohl in Syrien als auch im Ausland überschwänglich. Im Jänner und Februar Schritte zur Schaffung einer Übergangsregierung gesetzt, die in Folge bis zur Abhaltung von Wahlen regieren soll. Mit Ausnahme von eines Aufstandes von Assad-getreuen Alawiten in Latakia bzw. Tartus Anfang März 2025 hat kein anderer Staat (weder Israel, noch der Iran, die Türkei oder der Libanon bzw. die Hisbollah) ernsthafte Anstrengungen unternommen, die neuen Machthaber der HTS zu stürzen bzw. deren Kontrolle über Syrien in Frage gestellt. Somit ist festzuhalten, dass trotz des raschen Umsturzes in Syrien von Ende November bis Mitte Dezember die dadurch geschaffene Lageänderung bereits stabil, wesentlich, nachhaltig und vor allem irreversibel ist. Eine (auch nur in Teilen) erfolgreiche Wiederrichtung des Assad-Regimes ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, da die Machtbasis des Assad-Clans in Syrien nachhaltig und irreversibel zerstört wurde und Al-Assad keinerlei Unterstützung ausländischer Mächte wie Russland oder des Iran mehr zu erwarten hat. Außerdem wurde von der HTS die finanzielle Machtbasis des früheren Regimes, der Handel mit der Droge Captagon ebenso nachhaltig zerstört z.B.: https://www.tagesschau.de/ausland/syrien-captagon-100.html). Dementsprechend war festzustellen, dass sich die fluchtgrundbezogenen Umstände im Herkunftsstaat Syrien, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer geführt haben, wesentlich, nachhaltig, dauerhaft und irreversibel dahingehend geändert haben, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nunmehr ex-post gegenstandlos geworden ist. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgebrachte Fluchtgrund der Wehrdienstverweigerung ist mit dem Assad-Regime irreversibel untergegangen; somit ist auch der Eintritt von Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 StatusRL ggü. dem Beschwerdeführer durch irreversiblen Wegfall des Verfolgers nunmehr nicht nur maßgeblich unwahrscheinlich geworden, sondern faktisch ausgeschlossen. Dementsprechend war festzustellen, dass sich die fluchtgrundbezogenen Umstände im Herkunftsstaat Syrien, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer geführt haben, wesentlich, nachhaltig, dauerhaft und irreversibel dahingehend geändert haben, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nunmehr ex-post gegenstandlos geworden ist. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgebrachte Fluchtgrund der Wehrdienstverweigerung ist mit dem Assad-Regime irreversibel untergegangen; somit ist auch der Eintritt von Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, StatusRL ggü. dem Beschwerdeführer durch irreversiblen Wegfall des Verfolgers nunmehr nicht nur maßgeblich unwahrscheinlich geworden, sondern faktisch ausgeschlossen. Die aktuellen Kontrollverhältnisse in Syrien sind nicht strittig. Sie ergeben sich aus den jüngsten Berichten über den Sturz Assads und die Zeit danach sowie der Einsichtnahme der unter dem Link Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com abrufbaren Karte zu Syrien (Bild abgerufen am 19.03.2025): Hinsichtlich der Heimatregion (bzw. Heimatortes) des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0039 hinzuweisen, dem zur Bestimmung der Heimatregion insb. zu entnehmen ist, dass es vor allem darauf ankommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall zur Bestimmung der Heimatregion/des Heimatortes des Beschwerdeführers bedeutet das folgendes: Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor geboren, wuchs jedoch in der Stadt Ar-Raqqa auf. Da der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Stadt Ar-Raqqa lebte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine stärke Bindung zu Ar-Raqqa hat, weshalb Ar-Raqqa als Heimatort des Beschwerdeführers zu bestimmen war (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 f: „[…] in Deir Ez Zor geboren, aber wohnhaft in Ar-Raqqa. […] R: Wo in Syrien sind Sie aufgewachsen? BF: In Ar-Raqqa.“ und Niederschrift der Einvernahme vom 15.11.2022, S. 3). Hinsichtlich der Heimatregion (bzw. Heimatortes) des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0039 hinzuweisen, dem zur Bestimmung der Heimatregion insb. zu entnehmen ist, dass es vor allem darauf ankommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall zur Bestimmung der Heimatregion/des Heimatortes des Beschwerdeführers bedeutet das folgendes: Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor geboren, wuchs jedoch in der Stadt Ar-Raqqa auf. Da der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Stadt Ar-Raqqa lebte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine stärke Bindung zu Ar-Raqqa hat, weshalb Ar-Raqqa als Heimatort des Beschwerdeführers zu bestimmen war vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 f: „[…] in Deir Ez Zor geboren, aber wohnhaft in Ar-Raqqa. […] R: Wo in Syrien sind Sie aufgewachsen? BF: In Ar-Raqqa.“ und Niederschrift der Einvernahme vom 15.11.2022, S. 3). Zu einer behaupteten Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte / Behörden Wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt, dass er befürchte, dass er von den kurdischen Streitkräften (SDF) zwangsweise rekrutiert werden würde, und bei Verweigerung des Dienstes bestraft würde, ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften – soweit es hier die Sachverhaltsebene betrifft – nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der kurdischen Behörden führt und folglich auch keine asylrelevante Verfolgung begründet (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10: R: Würden die Kurden Sie schnappen oder jemand andere

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