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{'item': 'W284 2254847-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW284 2254847-2 Spruch, W284 2254847-2/6E W284 2254848-3/6E W284 2254847-2/6E , W284 2254848-3/6E IM NAMEN DER REP

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 12.08.2021 gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Tochter am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, den die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass in ihrer Heimat Krieg vorherrsche und die Sicherheits- bzw. Wirtschaftslage schlecht sei. Aus Furcht um ihr Leben habe sie den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst vor dem Krieg.Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 12.08.2021 gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Tochter am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, den die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass in ihrer Heimat Krieg vorherrsche und die Sicherheits- bzw. Wirtschaftslage schlecht sei. Aus Furcht um ihr Leben habe sie den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst vor dem Krieg. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 25.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Spruchpunkt II. und III. erwuchsen mit 10.04.2022 in Rechtskraft. Gegen Spruchpunkt I wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 25.03.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen mit 10.04.2022 in Rechtskraft. Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnissen vom 20.04.2023 zu W168 2254847-1/9E und W168 2254848-1/8E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, rechtskräftig seit 27.04.

  1. Verfahren über den zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz: Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Tochter am 10.01.2024 erneut Anträge auf internationalen Schutz, den die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am selben Tag damit begründete, ihre alten Fluchtgründe seien aufrecht, außerdem sei sie Vereinsmitglied bei „Die freien Syrer in Österreich“ und nehme an Demonstrationen teil. Am 23.09.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Befragt zu ihren Fluchtgründen wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der Ersteinvernahme genannten Gründe. Sie gab ergänzend an, dass sie von der syrischen Regierung bedroht werde, in Österreich politisch aktiv sei und an Demonstrationen teilnehme. Mit dem am 27.09.2023 beim Bundesamt eingelangten formularmäßigen Vordruck beantragte die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2023 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin am 29.11.2023 Beschwerde, welche mit Erkenntnis zu I405 2254848-2/2E unbegründet abgewiesen wurde.Mit dem am 27.09.2023 beim Bundesamt eingelangten formularmäßigen Vordruck beantragte die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2023 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin am 29.11.2023 Beschwerde, welche mit Erkenntnis zu I405 2254848-2/2E unbegründet abgewiesen wurde. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer (Folgeanträge) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer (Folgeanträge) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, dass sie im Falle einer Rückkehr als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen schutzlos sei, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zuzuerkennen sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie ergänzend an, dass sie im Falle einer Rückkehr als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen schutzlos sei, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zuzuerkennen sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 10.03.2025 wurden die Beschwerdeführer mittels Parteiengehör über die Sicherheitslage in Syrien in Kenntnis gesetzt und die „Kurzinformation der Staatendokumentation (SYRIEN; Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht) vom 10.12.2024 und „Security situation in North and East Syria before the downfall of the Assad government vom Jänner 2025“ zur etwaigen Stellungnahme übermittelt. Am 12.03.2025 langte eine Stellungnahme ein, wonach die Beschwerden aufrechterhalten werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nach Vorlage eines syrischen Personalausweises (Aktenseite = AS 21f.) fest. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 43 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Araberin und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Sie ist als Drittfrau verheiratet, ihr Mann lebt mit 5 gemeinsamen Kindern im Irak. Ein gemeinsamer Sohn lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland. Sie lebt in Österreich von der Sozialhilfe (AS 123), bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (ebenso die Zweitbeschwerdeführerin) und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Syrien verließ sie aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheitslage, weshalb ihr auch im Erstantragsverfahren subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Sie hat keine eigenen Fluchtgründe. Am 12.08.2021 stellten die Beschwerdeführer ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche je mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde jedoch der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Die Beschwerdeführer brachten gegen Spruchpunkt I. Beschwerden ein, die mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.04.2023, GZ W168 2254847-1/9E bzw. GZ W168 2254848-1/8E, rechtskräftig seit 27.04.2023, als unbegründet abgewiesen wurden.Am 12.08.2021 stellten die Beschwerdeführer ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche je mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde jedoch der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Beschwerdeführer brachten gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerden ein, die mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.04.2023, GZ W168 2254847-1/9E bzw. GZ W168 2254848-1/8E, rechtskräftig seit 27.04.2023, als unbegründet abgewiesen wurden. Am 10.01.2024 stellten die Beschwerdeführer ihre neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge), welche mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamts vom 23.10.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.Am 10.01.2024 stellten die Beschwerdeführer ihre neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge), welche mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamts vom 23.10.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Es liegen keine „neuen“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor. Weder der Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführerin droht eine individuelle Verfolgung in Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht sich mehrmals auf die bereits geprüften Fluchtgründe (AS 15: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich werde noch immer vom Sicherheitsdienst in Syrien gesucht. Mein Vater hat mir vor 3 Tagen mitgeteilt, dass sie bei ihm zu Hause waren und nach mir gefragt haben. Hier in Österreich nehme ich auch an Demonstrationen gegen das syr. Regime teil. Außerdem bin ich ein Mitglied des Vereins „Freie Syrerinnen in Österreich“. Das sind alle meine Gründe.“. AS 123f.: „Ich werde von der syrischen Regierung bedroht. Ich bin in Österreich politisch aktiv, ich nehme an Demonstrationen teil. Mein Vater ist in Daraa, er ist 75 Jahre alt, er wurde gefragt, wo seine Tochter XXXX ist. Mein Vater wurde auch geschlagen. Dies war vor circa fünf Monaten. … Einmal. … Sechs bis acht Personen. … Leute von der Sicherheitsbehörde, Leute von der Regierung.“) Es liegen keine „neuen“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor. Weder der Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführerin droht eine individuelle Verfolgung in Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht sich mehrmals auf die bereits geprüften Fluchtgründe (AS 15: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich werde noch immer vom Sicherheitsdienst in Syrien gesucht. Mein Vater hat mir vor 3 Tagen mitgeteilt, dass sie bei ihm zu Hause waren und nach mir gefragt haben. Hier in Österreich nehme ich auch an Demonstrationen gegen das syr. Regime teil. Außerdem bin ich ein Mitglied des Vereins „Freie Syrerinnen in Österreich“. Das sind alle meine Gründe.“. AS 123f.: „Ich werde von der syrischen Regierung bedroht. Ich bin in Österreich politisch aktiv, ich nehme an Demonstrationen teil. Mein Vater ist in Daraa, er ist 75 Jahre alt, er wurde gefragt, wo seine Tochter römisch 40 ist. Mein Vater wurde auch geschlagen. Dies war vor circa fünf Monaten. … Einmal. … Sechs bis acht Personen. … Leute von der Sicherheitsbehörde, Leute von der Regierung.“) Einer neuerlichen Überprüfung der „Fluchtgründe“ steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen. Soweit die seit 12.08.2021 in Österreich aufhältge Erstbeschwerdeführerin erst seit 20.06.2023 (lt. Bestätigungsschreiben des Vereins AS 89: „Die Freien Syrerinnen in Osterreich“) - somit nach Abschluss des Vorverfahrens - Mitglied der „Freien SyrerInnen Österreichs“ (künftig: Verein) ist und an Demonstrationen (Screenshots von YouTube bzw. TikTok Videos und Facebook-Posts in AS 91-113) teilnimmt, ergibt sich daraus kein neuer Sachverhalt, der zu einem anderen Ergebnis führen kann, weil zwischenzeitig das Regime gestürzt wurde. Einer Demonstrationsteilnahme gegen ein mittlerweile gestürztes Regime kommt daher keine rechtliche Relevanz mehr zu. Die Beschwerdeführer sind gesund, die arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe, die Zweitbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten (AS 119, 121, 123). Ihnen kommt in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben, wobei den Beschwerdeführern am 10.03.2025 aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt wurden. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...] Am 30.
  4. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  5. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  6. auf 8.
  7. (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
  8. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  9. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  10. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] […]“
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Vorverfahren, die Verwaltungsakte sowie in die Gerichtsakten und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, Mutter und minderjähriges Kind, ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Vorverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz, deren Identität steht nach Vorlage eines syrischen Personalausweises fest. Dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe hat, gründet auf den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und steht aufgrund deren stets gleichbleibenden Angaben im Vorverfahren und im aktuellen Folgeverfahren fest. Weiters wurden zu den Beschwerdeführern aktuelle Auszüge (vom 14.03.2025, je im Akt) aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt. Das jeweilige IZR weist die im Verfahrensgang angeführten Bescheide aus. Aus dem GVS-Auszug erhellt sich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner (legalen) Arbeit im Bundesgebiet nachgeht. Dass beiden Beschwerdeführerinnen bereits im Erstverfahren nicht der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurden, steht somit aufgrund der eindeutigen Aktenlage fest. Dass beiden Beschwerdeführerinnen auch im aktuellen Verfahren der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, basiert darauf, dass die Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorbringen konnten: Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerinnen im Verfahren über die Folgeanträge im Wesentlichen gleichlautende Asylvorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz behaupteten: In der im Zuge der Asylfolgeantragstellung abgehaltenen „Erstbefragung“ und Einvernahme vor dem Bundesamt beruft sich die Erstbeschwerdeführerin nämlich auf ihre bisherigen Fluchtgründe: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht“. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in Folge (Einvernahme 23.09.2024) behauptet, sie werde vom syrischen Regime verfolgt, da sie in Österreich an Demonstrationen gegen das „Syrische Regime“ teilnehme, woraufhin ihr in Syrien verbliebener Vater geschlagen worden wäre, und sie Mitglied eines Vereins „Freier Syrerinnen in Österreich“ sei, ist dazu festzuhalten, dass diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen, zumal die Erstbeschwerdeführerin bei der ersten Einvernahme vor der LPD Wien am 10.01.2024 hierzu keine hinreichenden Angaben gemacht hat (10.01.2024: Ihr Vater habe ihr vor 3 Tagen mitgeteilt, dass sie bei ihm zu Hause gewesen seien und nach der Erstbeschwerdeführerin gefragt hätten; vs. 23.09.2024: ihr Vater sei geschlagen worden, vor 5 Monaten). Auch gab die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme vom 10.01.2024 an, dass ihr Vater ihr vor drei Tagen mitgeteilt hätte, dass „sie“ bei ihm zu Hause gewesen wären, während sie bei der Einvernahme vom 23.09.2024 einen Auszug von einer WhatsApp-Nachricht des Vaters vom 08.12.2023 vorlegte (AS 85). Warum die Erstbeschwerdeführerin diese Umstände nicht auch schon in der ersten, wenn auch kurzen Einvernahme vor der PLD Wien am 10.01.2024 (insbesondere die körperliche Misshandlung des Vaters) erwähnt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Noch deutlicher wird die Erstbeschwerdeführerin betreffend ihre Antwort auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren verändert hätte, woraufhin sie ausdrücklich angab (AS 129): „Sonst nichts. Ich habe alles gesagt“. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zum syrischen Assad-Regime seit dem Sturz Assads nicht mehr aktuell ist und damit weder die Demonstrationsteilnahme noch ihre Vereinsmitgliedschaft einen geänderten Sachverhalt darstellen können, der eine neue Prüfung erfordert. Das Gericht übersieht dabei auch nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Vereinsmitgliedschaft und damit nach Eigendarstellung ihre politische Aktivität (AS 123: Ich bin in Österreich politisch aktiv) erst nach dem Abschluss des Vorverfahrens für sich entdeckte; jedoch lässt sich aus dem Verteilen von Jacken, Armbändern und Fahnen keine exilpolitische Tätigkeit ableiten, die sie in irgendeiner Wiese exponieren und für das Regime „interessant“ machen würde. Schließlich hat der Sturz des Regimes im Dezember 2024 das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin obsolet gemacht. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird somit– entgegen der Behauptung in der Beschwerde zur Situation alleinstehender Frauen – nicht dargetan, wurde doch eben dieser Sachverhalt bereits im ersten Verfahren geprüft und die monierte Verfolgungsgefahr (rechtskräftig) verneint (Erkenntnis W168 2254847-1/9E: zur politischen Betätigung S. 73f.; zur exilpolitischen Betätigung S. 75; zum Familienverband in Daraa und dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin keine alleinstehende Frau ist S. 71). Zudem ließ die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 23.09.2024 zu den Hintergründen ihrer Folgeantragstellung erkennen, dass sie mit ihrem Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte unzufrieden ist, denn (AS 129): „Ich bin in Österreich unterdrückt, ich fühle mich so. Ich bekomme keinen Reisepass in Österreich. Ich habe das Recht, genauso wie alle anderen Asylwerber einen Reisepass zu haben.“ Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die von den Beschwerdeführern am 12.03.2025 erstattete Stellungnahme mitberücksichtigt. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die von den Beschwerdeführern am 12.03.2025 erstattete Stellungnahme mitberücksichtigt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen; die Erstbeschwerdeführerin wurde insgesamt zweimal polizeilich „erstbefragt“ und zweimal ausführlich vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag der Beschwerdeführer handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag der Beschwerdeführer handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stützt sich auf „die alten Fluchtgründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits im Vorverfahren behandelt wurde. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und ihre Vereinsmitgliedschaft vorbrachte, fehlt es diesem Teil ihres Vorbringens an rechtlicher Relevanz, weil das Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde und damit nicht (mehr) geeignet ist, eine Asylrelevanz zu begründen. Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stützt sich auf „die alten Fluchtgründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits im Vorverfahren behandelt wurde. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und ihre Vereinsmitgliedschaft vorbrachte, fehlt es diesem Teil ihres Vorbringens an rechtlicher Relevanz, weil das Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde und damit nicht (mehr) geeignet ist, eine Asylrelevanz zu begründen. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 und VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266, stützen kann.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 und VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266, stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2254847.2.00

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