Obsah (17)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 77§ 57§ 55§ 34§ 28Art. 130§ 7§§ 56§ 46§ 40§ 67§§ 52a§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlW611 2309562-1 Spruch, W611 2309562-1/10E W611 2309562-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 22aAbs.
1 Z 1 und Z 2 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .02.2025, 05:00 Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .02.2025, 16:30 Uhr, wird stattgegeben und diese
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. 1. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2025, Zahl: XXXX , wird
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .02.2025, 16:30 Uhr, bis XXXX .02.2025, 10:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2025, Zahl: römisch 40 , wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .02.2025, 16:30 Uhr, bis römisch 40 .02.2025, 10:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. 2. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria, wurde im Bundesgebiet am XXXX .02.2025 von der Polizei in seiner Wohnung in Kärnten aufgrund eines Festnahmeauftrages vom selben Tag festgenommen aufgrund der entsprechenden Anordnung im Festnahmeauftrag in das Polizeianhaltezentrum Wien XXXX überstellt.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .02.2025 von der Polizei in seiner Wohnung in Kärnten aufgrund eines Festnahmeauftrages vom selben Tag festgenommen aufgrund der entsprechenden Anordnung im Festnahmeauftrag in das Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 überstellt.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX .02.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom römisch 40 .02.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom XXXX .02.2025 wurde über den Beschwerdeführer
§ 77Abs. 1 und Abs. 3 FPG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dem Beschwerdeführer die Unterkunftnahme an seiner bisherigen Meldeadresse in Kärnten sowie eine wiederkehrende Meldeverpflichtung bei einer näher angeführten Polizeiinspektion aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde noch am XXXX .02.2025 aus der Schubhaft entlassen.Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom römisch 40 .02.2025 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dem Beschwerdeführer die Unterkunftnahme an seiner bisherigen Meldeadresse in Kärnten sowie eine wiederkehrende Meldeverpflichtung bei einer näher angeführten Polizeiinspektion aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde noch am römisch 40 .02.2025 aus der Schubhaft entlassen.
- Am 20.03.2025 wurde die hier unter anderem gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme am XXXX .02.2025 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .02.2025 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am XXXX .02.2025 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .02.2025 jeweils für rechtswidrig erklären und dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten in Form der Eingabengebühr sowie des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen der Rechtsvertretung zusprechen.
- Am 20.03.2025 wurde die hier unter anderem gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme am römisch 40 .02.2025 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .02.2025 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am römisch 40 .02.2025 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .02.2025 jeweils für rechtswidrig erklären und dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten in Form der Eingabengebühr sowie des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen der Rechtsvertretung zusprechen.
- Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch am 21.03.2025 die wesentlichen Teile des Verwaltungsaktes sowie eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.03.2025 zur Maßnahmenbeschwerde wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch am 21.03.2025 zur Stellungnahme übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt noch am 21.03.2025 zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, die am 24.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
- Weiters erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.03.2025 auch gegen den Mandatsbescheid vom XXXX 02.2025 zur Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die noch am 21.03.2025 bei Gericht einlangte. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 02.2025 bis 08.02.2025 für rechtwidrig erklären und dem Beschwerdeführer die Eingabengebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.
- Weiters erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.03.2025 auch gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 02.2025 zur Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die noch am 21.03.2025 bei Gericht einlangte. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 02.2025 bis 08.02.2025 für rechtwidrig erklären und dem Beschwerdeführer die Eingabengebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.
- Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025 den Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 24.03.
- Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.03.2025 zur Schubhaftbeschwerde wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch am 24.03.2025 zur Stellungnahme übermittelt.
- Am 25.03.2025 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 25.03.2025 betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 26.03.2025 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 26.03.2025 betreffend die Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 22.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2024, Zahl: XXXX , sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. aktenkundiger Bescheid, OZ 5 in 2309562-1).1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 22.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2024, Zahl: römisch 40 , sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche aktenkundiger Bescheid, OZ 5 in 2309562-1). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2024, Zahl: I416 2298310-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung am 19.12.2024 über den elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, OZ 5 in 2309562-1 sowie Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2024, Zahl: I416 2298310-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung am 19.12.2024 über den elektronischen Rechtsverkehr zugestellt vergleiche aktenkundiges Erkenntnis, OZ 5 in 2309562-1 sowie Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). Das Bundesverwaltungsgericht traf im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nachfolgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, S 3f, OZ 5 in 2309562-1) [allfällige Fehler im Original, Anm.]:Das Bundesverwaltungsgericht traf im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nachfolgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers vergleiche aktenkundiges Erkenntnis, S 3f, OZ 5 in 2309562-1) [allfällige Fehler im Original, Anm.]: „1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und steht seine Identität fest. Er leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen, und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in Delta State in Nigeria geboren und wuchs dort auf. In seinem Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Mittelschule sowie anschließend den Lehrgang „Science Laboratory Technology“, woraufhin er seinen Lebensunterhalt mit seiner Mithilfe in der familiären Geflügelfarm ins Verdienen brachte. Gegenwärtig leben seine Schwester sowie sein Bruder in Nigeria, wobei der Beschwerdeführer auch regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt. Der Beschwerdeführer reiste nach einem etwa drei- bis viermonatigen Aufenthalt in Abuja im Jahr 2023 schließlich legal mit einem Visum C aus Nigeria aus und hält sich jedenfalls seit seiner Asylantragstellung in Österreich am 22.05.2023 im Bundesgebiet auf. Er ist seit 31.05.2023 – mit einer kurzen Unterbrechung – mit Hauptwohnsitz melderechtlich in Österreich erfasst. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und führt keine Beziehung. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben keine in Österreich, jedoch hat er sich Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet aufgebaut. Der Beschwerdeführer weist grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache auf, besuchte Sprachkurse auf den Niveaus A1 und A2 und absolvierte erfolgreich eine Sprachprüfung auf dem Niveau A
- Ansonsten besuchte er den Kurs „Digital Überall – Kompetenzen mit neuen Medien“, übt ehrenamtliche Tätigkeiten beim Verein „Together!“ sowie der Caritas aus und nimmt in seiner Freizeit an Gottesdiensten teil. Der Beschwerdeführer geht seit 25.09.2024 einer legalen Erwerbstätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft nach, ist als selbstständiger Zeitungsverkäufer tätig und erhält darüber hinaus Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.“ Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 13.02.2025, Ra 2025/18/0030-5, abgewiesen, unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie auf die dem VwGH zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine daher aussichtlos (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 13 im elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1).Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 13.02.2025, Ra 2025/18/0030-5, abgewiesen, unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie auf die dem VwGH zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine daher aussichtlos vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 13 im elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). Darüber hinaus ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 281/2025-2 seit 30.01.2025 ein Verfahren anhängig. Bis dato wurde jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). Darüber hinaus ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 281/2025-2 seit 30.01.2025 ein Verfahren anhängig. Bis dato wurde jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). 1.1.
- Seitens des Bundesamtes wurde am 24.01.2025 ein Heimreisezertifikatsverfahren für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Botschaft eingeleitet (vgl. HRZ-Antrag, OZ 5 in 2309562-1).1.1.
- Seitens des Bundesamtes wurde am 24.01.2025 ein Heimreisezertifikatsverfahren für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Botschaft eingeleitet vergleiche HRZ-Antrag, OZ 5 in 2309562-1). 1.1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 27.01.2025 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG wegen „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“ gegen den Beschwerdeführer erließ, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77FPG vorliegen würden.
Die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Angeordnet wurde zudem explizit, den Beschwerdeführer nach der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum Wien XXXX zu überstellen (vgl. Festnahmeauftrag, OZ 5 in 2309562-1).1.1.3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 27.01.2025 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“ gegen den Beschwerdeführer erließ, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG vorliegen würden. Die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Angeordnet wurde zudem explizit, den Beschwerdeführer nach der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 zu überstellen vergleiche Festnahmeauftrag, OZ 5 in 2309562-1). Zudem wurde am 27.01.2025 Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in Kärnten, XXXX an welcher er seit 03.12.2024 gemeldet sei, erlassen, wobei auch aufgetragen wurde, Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers sicherzustellen und an das Bundesamt, Regionaldirektion Kärnten, zu übermitteln (vgl. Durchsuchungsauftrag, OZ 5 in 2309562-1).Zudem wurde am 27.01.2025 Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in Kärnten, römisch 40 an welcher er seit 03.12.2024 gemeldet sei, erlassen, wobei auch aufgetragen wurde, Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers sicherzustellen und an das Bundesamt, Regionaldirektion Kärnten, zu übermitteln vergleiche Durchsuchungsauftrag, OZ 5 in 2309562-1). Unter einem erging auch ein Vorführungsersuchen
§ 34Abs.
7 BFA-VG des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, zugleich an die LPD Kärnten, die LPD Wien, das Polizeianhaltezentrum XXXX und das Polizeianhaltezentrum Wien XXXX , wonach der Beschwerdeführer am XXXX .02.2025 um 11:00 Uhr in einem näher genannten Einvernahmezimmer im Polizeianhaltezentrum Wien XXXX vorzuführen sei, wobei allfällige Originaldokumente sowie für die Klärung des Sachverhalts dienliche Effekten mitzubringen seien (vgl. Ersuchen um Vorführung, OZ 5 in 2309562-1).Unter einem erging auch ein Vorführungsersuchen
Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, zugleich an die LPD Kärnten, die LPD Wien, das Polizeianhaltezentrum römisch 40 und das Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2025 um 11:00 Uhr in einem näher genannten Einvernahmezimmer im Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 vorzuführen sei, wobei allfällige Originaldokumente sowie für die Klärung des Sachverhalts dienliche Effekten mitzubringen seien vergleiche Ersuchen um Vorführung, OZ 5 in 2309562-1). 1.1.4. Am XXXX .02.2025 um 05:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor der Eingangstüre seines Hauptwohnsitzes in Kärnten, XXXX , von Polizeibeamten der LPD Kärnten aufgrund des Festnahmeauftrages vom 27.01.2025
§ 34Abs. 3 Z 1 BFA-VG i
Vm. § 40 BFA-VG nach seiner Identifizierung festgenommen und um 05:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX (Kärnten) eingeliefert (vgl. Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1).1.1.4. Am römisch 40 .02.2025 um 05:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor der Eingangstüre seines Hauptwohnsitzes in Kärnten, römisch 40 , von Polizeibeamten der LPD Kärnten aufgrund des Festnahmeauftrages vom 27.01.2025
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG nach seiner Identifizierung festgenommen und um 05:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 (Kärnten) eingeliefert vergleiche Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1). Noch vor der Überstellung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX (Kärnten) rief er eine Vertrauensperson namens „Bob“ um 05:08 Uhr an, und verständigte diese von seiner Festnahme. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem mit seiner Unterschrift im Anhalteprotokoll, das Informationsblatt für Festgenommene erhalten zu haben (vgl. Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1).Noch vor der Überstellung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (Kärnten) rief er eine Vertrauensperson namens „Bob“ um 05:08 Uhr an, und verständigte diese von seiner Festnahme. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem mit seiner Unterschrift im Anhalteprotokoll, das Informationsblatt für Festgenommene erhalten zu haben vergleiche Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1). 1.1.
- Noch am XXXX .02.2025 um 07:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum XXXX (Kärnten) ins Polizeianhaltezentrum Wien XXXX überstellt, wo er um 12:30 Uhr einlangte (vgl. Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1).1.1.
- Noch am römisch 40 .02.2025 um 07:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 (Kärnten) ins Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 überstellt, wo er um 12:30 Uhr einlangte vergleiche Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1). 1.1.
- Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zu keiner Zeit während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft dem Bundesamt vorgeführt. Es erfolgte auch keine Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft (vgl. gesamter Akteninhalt, insbesondere Stellungnahme Bundesamt zur Maßnahmenbeschwerde 21.03.2025, OZ 5 in 2309562-1; sowie Stellungnahme Bundesamt zur Schubhaftbeschwerde 24.03.2025, OZ 6 in 2309562-2; Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1).1.1.
- Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zu keiner Zeit während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft dem Bundesamt vorgeführt. Es erfolgte auch keine Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft vergleiche gesamter Akteninhalt, insbesondere Stellungnahme Bundesamt zur Maßnahmenbeschwerde 21.03.2025, OZ 5 in 2309562-1; sowie Stellungnahme Bundesamt zur Schubhaftbeschwerde 24.03.2025, OZ 6 in 2309562-2; Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1). 1.1.
- Im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft wurde dem Beschwerdeführer zudem am XXXX .02.2025 um 13:00 Uhr gegen seine eigenhändige Unterschrift eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 19.02.2025 zugestellt, da gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege (vgl. Information über die bevorstehende Abschiebung, OZ 5 in 2309562-1).1.1.
- Im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft wurde dem Beschwerdeführer zudem am römisch 40 .02.2025 um 13:00 Uhr gegen seine eigenhändige Unterschrift eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 19.02.2025 zugestellt, da gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege vergleiche Information über die bevorstehende Abschiebung, OZ 5 in 2309562-1). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX .02.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei Spruch und Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Igbo übersetzt sind (vgl. Mandatsbescheid, OZ 5 in 2309562-1).1.1.8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom römisch 40 .02.2025, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei Spruch und Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Igbo übersetzt sind vergleiche Mandatsbescheid, OZ 5 in 2309562-1). Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .02.2025 um 16:30 Uhr persönlich zugestellt (vgl. Zustellnachweis/Übernahmebestätigung, OZ 5 in 2309562-1).Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2025 um 16:30 Uhr persönlich zugestellt vergleiche Zustellnachweis/Übernahmebestätigung, OZ 5 in 2309562-1). 1.1.9. Mit einem weiteren Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX .02.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer sodann
§ 77Abs. 1 und 3 FPG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, an seiner bisherigen Wohnadresse in Kärnten, XXXX Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 10.02.2025 jeden zweiten Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden (vgl. Mandatsbescheid, OZ 5 in 2309562-1). 1.1.9. Mit einem weiteren Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom römisch 40 .02.2025, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer sodann
Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, an seiner bisherigen Wohnadresse in Kärnten, römisch 40 Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 10.02.2025 jeden zweiten Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden vergleiche Mandatsbescheid, OZ 5 in 2309562-1). Der Beschwerdeführer wurde nach Ausfolgung des Mandatsbescheides über das gelindere Mittel am XXXX .02.2025 um 10:45 Uhr aus der Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein, OZ 5 in 2309562-1).Der Beschwerdeführer wurde nach Ausfolgung des Mandatsbescheides über das gelindere Mittel am römisch 40 .02.2025 um 10:45 Uhr aus der Schubhaft entlassen vergleiche Entlassungsschein, OZ 5 in 2309562-1). 1.1.
- Am 17.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag (vgl. Fremdenregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1).1.1.
- Am 17.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag vergleiche Fremdenregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1). 1.1.
- Das gelindere Mittel wurde am 25.02.2025 wieder aufgehoben (vgl. Fremdenregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1).1.1.
- Das gelindere Mittel wurde am 25.02.2025 wieder aufgehoben vergleiche Fremdenregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1). 1.1.
- Am 13.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, EAST West, im Zulassungsverfahren zum Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers in der Sprache Englisch statt (vgl. Niederschrift 13.03.2025, OZ 5 in 2309562-1).1.1.
- Am 13.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, EAST West, im Zulassungsverfahren zum Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers in der Sprache Englisch statt vergleiche Niederschrift 13.03.2025, OZ 5 in 2309562-1). 1.1.
- Gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde am 20.03.2025 die hier gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erhoben (vgl. OZ 1 in 2309562-1).1.1.
- Gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde am 20.03.2025 die hier gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erhoben vergleiche OZ 1 in 2309562-1). 1.1.
- Am 21.03.2025 wurde die ebenfalls gegenständliche Schubhaftbeschwerde betreffend die Verhängung und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eingebracht (vgl. OZ 1 in 2309562-2).1.1.
- Am 21.03.2025 wurde die ebenfalls gegenständliche Schubhaftbeschwerde betreffend die Verhängung und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eingebracht vergleiche OZ 1 in 2309562-2). 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte soweit feststellbar über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich (vgl. Kopie Reisepass, OZ 5 in 2309562-1; Fremdenregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1; Feststellungen Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis I416 2298310-1, S 3f, OZ 5 in 2309562-1).1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte soweit feststellbar über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich vergleiche Kopie Reisepass, OZ 5 in 2309562-1; Fremdenregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1; Feststellungen Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis I416 2298310-1, S 3f, OZ 5 in 2309562-1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .02.2025, 05:00 Uhr bis XXXX .02.2025, 16:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von XXXX .02.2025, 16:30 Uhr bis XXXX .02.2025, 10:45 Uhr, in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1; Anhalteprotokoll, OZ 7; Mandatsbescheid samt Zustellnachweis und Entlassungsschein, OZ 5, jeweils in 2309562-1).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .02.2025, 05:00 Uhr bis römisch 40 .02.2025, 16:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von römisch 40 .02.2025, 16:30 Uhr bis römisch 40 .02.2025, 10:45 Uhr, in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1; Anhalteprotokoll, OZ 7; Mandatsbescheid samt Zustellnachweis und Entlassungsschein, OZ 5, jeweils in 2309562-1). 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.12.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. aktenkundiger Bescheid, OZ 5 in 2309562-1; aktenkundiges Erkenntnis, OZ 5 in 2309562-1 sowie Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1).1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.12.2024 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen vergleiche aktenkundiger Bescheid, OZ 5 in 2309562-1; aktenkundiges Erkenntnis, OZ 5 in 2309562-1 sowie Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 02.01.
- Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 13.02.2025, Ra 2025/18/0030-5, abgewiesen (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 13 im elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1).Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 13.02.2025, Ra 2025/18/0030-5, abgewiesen vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 13 im elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). Darüber hinaus ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 281/2025-2 seit 30.01.2025 ein Verfahren anhängig. Bis dato wurde jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). Darüber hinaus ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 281/2025-2 seit 30.01.2025 ein Verfahren anhängig. Bis dato wurde jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt in eVA+ zur Zahl I416 2298310-1). Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .02.2025 sowie zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft lag jedenfalls eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 .02.2025 sowie zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft lag jedenfalls eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. 1.2.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie zum Zeitpunkt der Anordnung und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig (vgl. Anhalteprotokoll 06.02.2025, OZ 7 in 2309562-1; Feststellungen Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis I416 2298310-1, S 3f, OZ 5 in 2309562-1).1.2.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie zum Zeitpunkt der Anordnung und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig vergleiche Anhalteprotokoll 06.02.2025, OZ 7 in 2309562-1; Feststellungen Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis I416 2298310-1, S 3f, OZ 5 in 2309562-1). 1.2.
- Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1).1.2.
- Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach, hat sich nicht um ein Ersatzreisedokument gekümmert und inzwischen am 17.02.2025 einen Asylfolgeantrag gestellt. 1.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1):1.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 21.03.2025, OZ 2 in 2309562-1): 12.06.2023 bis 22.04.2024 Hauptwohnsitz 22.04.2024 bis 03.12.2024 Hauptwohnsitz 03.12.2024 bis laufend Hauptwohnsitz 06.02.2025 bis 08.02.2025 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum Wien 1.2.
- Darüber hinaus liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor, wobei der Beschwerdeführer im Zeitraum von 12.09.2024 bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren mit 19.12.2024 nachfolgenden, vom Sozialministeriumservice bewilligten, sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachging (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 24.03.2025, OZ 2 in 2309562-1; Beschäftigungsbewilligung AMS vom 12.09.2024 für den Zeitraum 12.09.2024 bis 11.09.2025, Beilage zur OZ 8 im Asylverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes I416 2298310-1, Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+):1.2.
- Darüber hinaus liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor, wobei der Beschwerdeführer im Zeitraum von 12.09.2024 bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren mit 19.12.2024 nachfolgenden, vom Sozialministeriumservice bewilligten, sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachging vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 24.03.2025, OZ 2 in 2309562-1; Beschäftigungsbewilligung AMS vom 12.09.2024 für den Zeitraum 12.09.2024 bis 11.09.2025, Beilage zur OZ 8 im Asylverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes I416 2298310-1, Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+): 22.05.2023 bis 24.09.2024 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 29.07.2024 bis 31.07.2024 Arbeiter (Gastgewerbe) 01.08.2024 bis 31.08.2024 geringfügig beschäftigter Arbeiter (Gastgewerbe) 25.09.2024 bis 30.11.2024 Arbeiter (Gastronomie) 01.12.2024 bis laufend Arbeiter Seit der Abweisung der Beschwerde im Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 18.12.2024 (zugestellt am 19.12.2024) ist der Beschwerdeführer nicht weiter zum Aufenthalt berechtigt und geht daher seither – trotz vorliegender Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice – seit diesem Zeitpunkt einer illegalen, aber sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, wobei der Beschwerdeführer seit Jänner 2025 mit seiner Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden ein Bruttoeinkommen von rund € 1.160,-- ins Verdienen bringt; im Dezember 2024 betrug sein Einkommen brutto € 972,50 (vgl. abermals Sozialversicherungsdatenauszug 24.03.2025, OZ 2 in 2309562-1).Seit der Abweisung der Beschwerde im Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 18.12.2024 (zugestellt am 19.12.2024) ist der Beschwerdeführer nicht weiter zum Aufenthalt berechtigt und geht daher seither – trotz vorliegender Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice – seit diesem Zeitpunkt einer illegalen, aber sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, wobei der Beschwerdeführer seit Jänner 2025 mit seiner Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden ein Bruttoeinkommen von rund € 1.160,-- ins Verdienen bringt; im Dezember 2024 betrug sein Einkommen brutto € 972,50 vergleiche abermals Sozialversicherungsdatenauszug 24.03.2025, OZ 2 in 2309562-1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer hielt sich demnach durchgehend an die Meldevorschriften im Bundesgebiet und ging einer erlaubten bzw. seit 19.12.2024 nicht mehr erlaubten, aber dennoch sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz und hält sich dort – soweit feststellbar – auch weiterhin auf. Dem Bundesamt war sein Aufenthalts- bzw. Wohnort bekannt und war der Beschwerdeführer für das Bundesamt greifbar. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat sich jedoch ein entsprechendes soziales Netz an Freund- und Bekanntschaften aufgebaut (vgl. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis zur Zahl I416 2298310-1, S3f, sowie die entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen, S 28f, jeweils OZ 5 in 2309562-1).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat sich jedoch ein entsprechendes soziales Netz an Freund- und Bekanntschaften aufgebaut vergleiche Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis zur Zahl I416 2298310-1, S3f, sowie die entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen, S 28f, jeweils OZ 5 in 2309562-1). 1.
- Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung: 1.3.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 06.02.2025 jedenfalls in Kenntnis über die gegen ihn rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung gewesen ist, zumal er während des Asylverfahrens rechtsanwaltlich vertreten wurde. 1.3.
- Am XXXX .02.2025 um 05:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor der Eingangstüre seines Hauptwohnsitzes in Kärnten, XXXX , von Polizeibeamten der LPD Kärnten aufgrund des Festnahmeauftrages vom 27.01.2025
§ 34Abs. 3 Z 1 BFA-VG i
Vm. § 40 BFA-VG nach seiner Identifizierung festgenommen und um 05:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX (Kärnten) eingeliefert (vgl. Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1).1.3.2. Am römisch 40 .02.2025 um 05:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor der Eingangstüre seines Hauptwohnsitzes in Kärnten, römisch 40 , von Polizeibeamten der LPD Kärnten aufgrund des Festnahmeauftrages vom 27.01.2025
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG nach seiner Identifizierung festgenommen und um 05:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 (Kärnten) eingeliefert vergleiche Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1). Noch vor der Überstellung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX (Kärnten) rief er eine Vertrauensperson namens „Bob“ um 05:08 Uhr an, und verständigte diese von seiner Festnahme. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem mit seiner Unterschrift im Anhalteprotokoll, das Informationsblatt für Festgenommene erhalten zu haben (vgl. Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1).Noch vor der Überstellung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (Kärnten) rief er eine Vertrauensperson namens „Bob“ um 05:08 Uhr an, und verständigte diese von seiner Festnahme. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem mit seiner Unterschrift im Anhalteprotokoll, das Informationsblatt für Festgenommene erhalten zu haben vergleiche Festnahmebericht, LPD Kärnten, OZ 5 in 2309562-1; Anhalteprotokoll, OZ 7 in 2309562-1). Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Festnahme nach erfolgter schriftlicher und mündlicher Belehrung jedenfalls verstanden hat. 1.3.
- Nur kurze Zeit nach der Festnahme des Beschwerdeführers wurde er umgehend noch am XXXX .02.2025 um 07:30 Uhr vom Polizeianhaltezentrum XXXX (Kärnten) ins Polizeianhaltezentrum Wien XXXX überstellt, wo er um 12:30 Uhr einlangte (vgl. Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1). 1.3.
- Nur kurze Zeit nach der Festnahme des Beschwerdeführers wurde er umgehend noch am römisch 40 .02.2025 um 07:30 Uhr vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 (Kärnten) ins Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 überstellt, wo er um 12:30 Uhr einlangte vergleiche Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1). Der Beschwerdeführer wurde vom Zeitpunkt seiner Festnahme weg am XXXX .02.2025 um 05:00 Uhr bis zur Verhängung der Schubhaft am XXXX .02.2025 um 16:30 Uhr, und auch danach bis zur Entlassung aus der Schubhaft am XXXX .02.2025 um 10:45 Uhr nach Verhängung des gelinderen Mittels, nicht dem Bundesamt vorgeführt. Es erfolgte – entgegen den Feststellungen im Schubhaftbescheid sowie auch im Bescheid über die Verhängung gelinderer Mittel – tatsächlich auch keine Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der nigerianischen Botschaft (vgl. gesamter Akteninhalt, insbesondere Stellungnahme Bundesamt zur Maßnahmenbeschwerde 21.03.2025, OZ 5 in 2309562-1; sowie Stellungnahme Bundesamt zur Schubhaftbeschwerde 24.03.2025, OZ 6 in 2309562-2; Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1).Der Beschwerdeführer wurde vom Zeitpunkt seiner Festnahme weg am römisch 40 .02.2025 um 05:00 Uhr bis zur Verhängung der Schubhaft am römisch 40 .02.2025 um 16:30 Uhr, und auch danach bis zur Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 .02.2025 um 10:45 Uhr nach Verhängung des gelinderen Mittels, nicht dem Bundesamt vorgeführt. Es erfolgte – entgegen den Feststellungen im Schubhaftbescheid sowie auch im Bescheid über die Verhängung gelinderer Mittel – tatsächlich auch keine Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der nigerianischen Botschaft vergleiche gesamter Akteninhalt, insbesondere Stellungnahme Bundesamt zur Maßnahmenbeschwerde 21.03.2025, OZ 5 in 2309562-1; sowie Stellungnahme Bundesamt zur Schubhaftbeschwerde 24.03.2025, OZ 6 in 2309562-2; Auszug Anhaltedatei 21.03.2025, OZ 1 in 2309562-1). Der Beschwerdeführer befand sich daher von XXXX .02.2025 um 05:00 Uhr bis zur Verhängung der Schubhaft am XXXX .02.2025 um 16:30 Uhr, somit über 35 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft, ohne, dass er dem Bundesamt vorgeführt wurde.Der Beschwerdeführer befand sich daher von römisch 40 .02.2025 um 05:00 Uhr bis zur Verhängung der Schubhaft am römisch 40 .02.2025 um 16:30 Uhr, somit über 35 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft, ohne, dass er dem Bundesamt vorgeführt wurde.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insoweit nicht entgegengetreten wurde, wobei sich die in den Feststellungen in Klammer angeführten Quellenangaben der Ordnungszahlen (OZ) auf die jeweiligen Akte W611 2309562-1 und W611 2309562-2 beziehen, und darüber hinaus auf die nachfolgenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, auch auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen in den Stellungnahmen des Bundesamtes sowohl im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als auch im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen insoweit nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie in den elektronischen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I416 2298310-1, dabei insbesondere in die Verhandlungsniederschrift vom 02.12.2024 und die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel zur legalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei vorhandener Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des nigerianischen Reisepasses (vgl. Kopie Reisepass, OZ 5 in 2309562-1;). 2.2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des nigerianischen Reisepasses vergleiche Kopie Reisepass, OZ 5 in 2309562-1;). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union bzw. in Österreich verfügen bzw. Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2024 abgewiesen wurde und er zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. darauffolgend in Schubhaft noch keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Weiters wurde über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2025 zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch noch nicht entschieden. 2.2.
- Die Feststellung zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX 02.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Die Feststellung zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 02.2025 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Das Vorliegen einer zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft rechtskräftigen, durchführbaren und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruht auf dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen wären und wurden solche in den jeweiligen Beschwerden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsarzt als haftfähig beurteilt und hat auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine relevanten Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich erwerbstätig und ist daher auch von Arbeitsfähigkeit auszugehen. 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 21.03.2025, Oz 2 in 2309562-1).2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 21.03.2025, Oz 2 in 2309562-1). 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher bzw. bis zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. der nachfolgenden Anordnung und Anhaltung in Schubhaft nicht nachgekommen ist, ergibt sich bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet aufhielt und im Akt keine Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2024 und seiner Festnahme am XXXX .02.2025 das Bundesgebiet verlassen hätte. Der Beschwerdeführer konnte weiters während seiner Festnahme vor den Polizeibeamten keine Angaben zum Verbleib seiner Dokumente machen und waren solche auch nicht auffindbar. Es wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer selbst um die Erlangung eines neuen Reisepasses bei der nigerianischen Vertretungsbehörde gekümmert hätte, sodass seitens des Bundesamtes ursprünglich ein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen nach Entlassung aus der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage.2.2.
- Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher bzw. bis zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. der nachfolgenden Anordnung und Anhaltung in Schubhaft nicht nachgekommen ist, ergibt sich bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet aufhielt und im Akt keine Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2024 und seiner Festnahme am römisch 40 .02.2025 das Bundesgebiet verlassen hätte. Der Beschwerdeführer konnte weiters während seiner Festnahme vor den Polizeibeamten keine Angaben zum Verbleib seiner Dokumente machen und waren solche auch nicht auffindbar. Es wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer selbst um die Erlangung eines neuen Reisepasses bei der nigerianischen Vertretungsbehörde gekümmert hätte, sodass seitens des Bundesamtes ursprünglich ein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen nach Entlassung aus der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage. 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers, seine Sozialversicherungsdaten und sein monatlicher Brutto-Verdienst ergeben sich aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat er zudem einen Bescheid des Arbeitsmarktservice über eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt. 2.2.
- Der Beschwerdeführer war an seiner gemeldeten Wohnadresse für das Bundesamt tatsächlich greifbar und liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort aufhalten würde. Er verfügte daher zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen gesicherten, privaten Wohnsitz. 2.2.
- Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis über den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, aber sich ein soziales Netz an Freund- und Bekanntschaften aufgebaut hat. Es haben sich für die erkennende Richterin in den hier gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen wäre, zumal die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren auch durch entsprechende Unterlagen untermauert wurden. 2.
- Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung: 2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Kenntnis der gegen ihn in Österreich erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewesen ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer schon im Asylverfahren durch den auch in den gegenständlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt vertreten war und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zudem beim Verwaltungsgerichtshof zumindest ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gestellt wurde als auch an den Verfassungsgerichtshof herangetreten wurde. Es ist daher begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis von der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewesen ist und wurde gegenteiliges auch in den hier gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht. 2.3.
- Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme ergeben sich aus dem Festnahmebericht der LPD Kärnten sowie dem Anhalteprotokoll. Daraus ist jeweils ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Freund angerufen hat, um jemanden von seiner Festnahme zu verständigen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch den Erhalt des Informationsblattes für Festgenommene im Anhalteprotokoll bestätigt, wobei die Unterschrift den übrigen Unterschriften des Beschwerdeführers in Verlauf der hier gegenständlichen Verfahren entspricht. Abgesehen von der unsubstanziierten Behauptung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde betreffend Festnahme und Anhaltung, wonach der Beschwerdeführer nicht über die Gründe für seine Festnahme belehrt worden wäre, ergeben sich dahingehend keinerlei tragfähige Hinweise im Akt. Darüber hinaus können dazu weitere Ausführungen jedoch unterbleiben, da es im konkreten Fall auf den Umstand einer tatsächlich erfolgten oder nicht erfolgten Belehrung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft rechtlich nicht (mehr) ankommt. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.3.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Festnahme von Kärnten nach Wien überstellt wurde, während der gesamten Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bzw. vor der Verhängung der Schubhaft nie dem Bundesamt vorgeführt wurde und auch die im Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft festgestellte Vorführung des Beschwerdeführers vor die nigerianische Delegation tatsächlich nie stattgefunden hat, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Bundesamtes in den jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen vom 21.03.2025 und vom 24.03.2025 und wird darüber hinaus insbesondere durch die Eintragungen in der Anhaltedatei gestützt, wonach der Beschwerdeführer während seiner gesamten Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft und dann in Schubhaft) niemandem vorgeführt wurde und auch sonst keinerlei Amtshandlungen erfolgten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.
- Zu
- A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft:3.
- Zu
- A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: 3.1.1 Rechtsgrundlagen betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:Artikel 130 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; […]“
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG). § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:Paragraph 40, BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ § 41 BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: Paragraph 41, BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: „§ 41.
(1)Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. „§ 41.
(1)Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: „Artikel 1
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
- a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
- b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
- c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. […]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. […]“ 3.1.
- Judikatur betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Sowohl für eine auf § 39 FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf § 40 BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK - in § 40 Abs. 1 FPG bzw. § 41 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16).Sowohl für eine auf Paragraph 39, FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf Paragraph 40, BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK - in Paragraph 40, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16). 3.1.
- In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre im Zuge der Festnahme nicht über die Gründe seiner Festnahme belehrt worden. Vor der Verhängung der Schubhaft habe er sich mehr als 24 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft befunden, wobei er in diesem Zeitraum auch nicht einvernommen worden sei. Er sei lediglich der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Erst nachmittags während der weiteren Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sei ihm ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt worden, dem zu entnehmen gewesen sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für 19.02.2025 hätte stattfinden sollen. Er sei darüber hinaus weder über die maximal zulässige Dauer der Anhaltung noch über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden, sodass sich die Festnahme und die darauf basierende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig erweise. Der Beschwerdeführer besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
§ 40
BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, gegen den am 27.01.2025
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages.
Paragraph 40, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, gegen den am 27.01.2025
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages
§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i
Vm. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass die in § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen:Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen: In der Begründung des Festnahmeauftrages heißt es ausdrücklich, die Festnahme erfolge zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme, wegen Fluchtgefahr, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge.In der Begründung des Festnahmeauftrages heißt es ausdrücklich, die Festnahme erfolge zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme, wegen Fluchtgefahr, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Tatsächlich jedoch wurde der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX .02.2025 um 05:00 Uhr bis zur Verhängung der Schubhaft am XXXX 02.2025 um 16:30 Uhr (somit über 35 Stunden später) zu keiner Zeit dem Bundesamt vorgeführt. Vielmehr ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt in Verbindung mit den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 21.03.2025, dass der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wien offensichtlich einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde hätte vorgeführt werden sollen, was jedoch tatsächlich – entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches in der Stellungnahme vom 25.03.2025 auch nicht mehr aufrechterhalten wurde - ebenfalls nicht erfolgt ist.Tatsächlich jedoch wurde der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Festnahme am römisch 40 .02.2025 um 05:00 Uhr bis zur Verhängung der Schubhaft am römisch 40 02.2025 um 16:30 Uhr (somit über 35 Stunden später) zu keiner Zeit dem Bundesamt vorgeführt. Vielmehr ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt in Verbindung mit den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 21.03.2025, dass der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wien offensichtlich einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde hätte vorgeführt werden sollen, was jedoch tatsächlich – entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches in der Stellungnahme vom 25.03.2025 auch nicht mehr aufrechterhalten wurde - ebenfalls nicht erfolgt ist. Zweck der Festnahme und der daran anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war somit tatsächlich die Vorführung des Beschwerdeführers vor die nigerianische Vertretungsbehörde in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums in Wien (die dann de-facto ebenfalls nicht stattfand), nicht jedoch eine Vorführung vor das Bundesamt zur Prüfung der Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen. Schon deshalb erweisen sich aber die Festnahme und die anschließende Anhaltung als rechtswidrig, weil die Verwirklichung des Zwecks des Festnahmeauftrages, nämlich die Vorführung vor das Bundesamt, offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war. Der Beschwerdeführer wurde nämlich entsprechend dem Ersuchen um Vorführung
§ 34Abs.
7 BFA-VG nach seiner Festnahme nach einem kurzen rund eineinhalbstündigen Aufenthalt in einem Polizeianhaltezentrum in Kärnten unmittelbar ins Polizeianhaltezentrum nach Wien überstellt und nicht der verfahrensführenden Regionaldirektion des Bundesamtes in Kärnten zur Durchführung einer Vernehmung und Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, konkret von Schubhaft, vorgeführt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Kärnten lebt und die Regionaldirektion des Bundeamtes in Kärnten das Verfahren führt, nicht nachvollziehbar (vgl. dazu konkret: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rn. 19). Zweck der Festnahme und der daran anschließenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war somit tatsächlich die Vorführung des Beschwerdeführers vor die nigerianische Vertretungsbehörde in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums in Wien (die dann de-facto ebenfalls nicht stattfand), nicht jedoch eine Vorführung vor das Bundesamt zur Prüfung der Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen. Schon deshalb erweisen sich aber die Festnahme und die anschließende Anhaltung als rechtswidrig, weil die Verwirklichung des Zwecks des Festnahmeauftrages, nämlich die Vorführung vor das Bundesamt, offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war. Der Beschwerdeführer wurde nämlich entsprechend dem Ersuchen um Vorführung
Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG nach seiner Festnahme nach einem kurzen rund eineinhalbstündigen Aufenthalt in einem Polizeianhaltezentrum in Kärnten unmittelbar ins Polizeianhaltezentrum nach Wien überstellt und nicht der verfahrensführenden Regionaldirektion des Bundesamtes in Kärnten zur Durchführung einer Vernehmung und Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, konkret von Schubhaft, vorgeführt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Kärnten lebt und die Regionaldirektion des Bundeamtes in Kärnten das Verfahren führt, nicht nachvollziehbar vergleiche dazu konkret: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rn. 19). Der Beschwerde ist in dem Punkt daher zu folgen, wenn vorgebracht wird, dass zum Zwecke der Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft der Beschwerdeführer auch zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes entsprechend den Bestimmungen des § 46 Abs. 2b FPG hätte vorgeladen werden können.Der Beschwerde ist in dem Punkt daher zu folgen, wenn vorgebracht wird, dass zum Zwecke der Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft der Beschwerdeführer auch zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG hätte vorgeladen werden können. Es ist im Verfahren zudem auch kein Grund ersichtlich, warum die Zustellung des ohne irgendwelche erkennbaren Ermittlungen ausgefertigten Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer über 35 Stunden nach seiner Festnahme vorgenommen wurde, was jedenfalls auch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der so langen Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft aufwirft (vgl. dazu abermals VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rn. 19).Es ist im Verfahren zudem auch kein Grund ersichtlich, warum die Zustellung des ohne irgendwelche erkennbaren Ermittlungen ausgefertigten Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer über 35 Stunden nach seiner Festnahme vorgenommen wurde, was jedenfalls auch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der so langen Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft aufwirft vergleiche dazu abermals VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, Rn. 19). Insgesamt erweist die gegen den Beschwerdeführer vorgenommene Festnahme vom XXXX .02.2025 um 05:00 Uhr sowie die daran anschließende Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX 02.2025 um 16:30 Uhr schon aus diesen Gründen als rechtswidrig.Insgesamt erweist die gegen den Beschwerdeführer vorgenommene Festnahme vom römisch 40 .02.2025 um 05:00 Uhr sowie die daran anschließende Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 02.2025 um 16:30 Uhr schon aus diesen Gründen als rechtswidrig. Auf den Umstand der korrekten Belehrung des Beschwerdeführers über die Gründe seiner Festnahme kommt es daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr an, sodass weitere Ausführungen dazu entfallen können, wenngleich das Verfahren für das Gericht ergeben hat, dass keine begründeten Zweifel an der erfolgten Belehrung des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die Festnahme des Beschwerdeführers sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft waren daher rechtswidrig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und Festnahme sowie Anhaltung für rechtswiddrig zu erklären. 3.2. Zu 2. A.) Spruchpunkt I. Stattgabe der Beschwerde gegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft:3.2. Zu 2. A.) Spruchpunkt römisch eins. Stattgabe der Beschwerde gegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft: 3.2.1. Rechtsgrundlagen betreffend die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.2. Rechtsgrundlagen betreffend die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruf