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G308 2292424-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlG308 2292424-1 Spruch, G308 2292428-1/12E G308 2292424-1/12E G308 2292426-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  3. der Grad der Integration,,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.
  1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.3.2.
  3. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084). Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im
  5. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im
  6. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Eine Aufenthalts- beziehungsweise Scheinehe kann die Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen einer Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG deutlich relativieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Eine Aufenthalts- beziehungsweise Scheinehe kann die Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen einer Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG deutlich relativieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß

(1)auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß
(1)auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG, dass die BF1 eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und die Beschwerdeführerinnen nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, keine begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 20c AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Abs. 20b leg. cit.Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass die BF1 eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und die Beschwerdeführerinnen nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, keine begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20 c, AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Absatz 20 b, leg. cit. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerinnen sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Beschwerdeführerinnen sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF1 hat ihr erstmaliges Aufenthaltsrecht durch das Eingehen einer Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen erlangt, wobei die Niederlassungsbehörde bzw. die belangte Behörde, als auch das Verwaltungsgericht Wien hier von einer „erschlichenen“ Aufenthaltsehe ausgegangen waren und die Gründe zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts, sohin auch hinsichtlich der BF2 und der BF3, damit nicht mehr vorlägen. Demgegenüber stehen die Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. 3.2.
  2. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen: Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet keine weiteren Familienangehörigen haben. Sämtliche Familienangehörigen leben noch im Herkunftsstaat. Der Vater der BF2 und der BF3 ist auch überwiegend im Herkunftsstaat und auch in der Slowakei aufhältig. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben besteht insbesondere zwischen der BF1, der BF2 und der BF3, wobei hier aber auch auszuführen ist, dass die BF2 und die BF3 bereits volljährig sind. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Die BF1 hält sich seit XXXX 2014 und somit seit fast 11 Jahren, die BF2 und die BF3 seit XXXX 2015 und sohin seit fast 10 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche jedoch aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe der BF1 rückwirkend aufgehoben wurden.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Die BF1 hält sich seit römisch 40 2014 und somit seit fast 11 Jahren, die BF2 und die BF3 seit römisch 40 2015 und sohin seit fast 10 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche jedoch aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe der BF1 rückwirkend aufgehoben wurden. Eine vorliegende Aufenthaltsdauer im Falle der BF1 von fast 11 Jahren und hinsichtlich der BF2 und der BF3 von fast 10 Jahren, bewirken im konkreten Fall daher für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nachdem es sich bei der Ehe der BF1 um eine Aufenthaltsehe handelte und die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerinnen rückwirkend aufgehoben wurden, waren ihre Aufenthalte im Bundesgebiet durchgehend unrechtmäßig. Daher halten sich die Beschwerdeführerinnen bereits mehrere Jahre nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht automatisch dazu führt, dass ein Aufenthalt rechtmäßig wäre. Dieses Faktum spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen sind jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind diesen andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten gewesen. Die BF1 war über ihren gesamten Aufenthaltszeitraum fast durchgehend erwerbstätig und ist seit dem Jahr 2017 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt und ist in der Lage, sich sowie die BF2 und die BF3 durch ihr Einkommen das Leben ohne staatliche Zuwendungen, wie z.B. durch Leistungen auch der Arbeitslosenversicherung, zu finanzieren. Die BF3 hält sich seit ihrem neunten Lebensjahr im Bundesgebiet auf, hat hier ihre Pflichtschulbildung absolviert und besucht derzeit eine HTL. Die BF3 wird die HTL in zwei Jahren mit der Matura abschließen und hat danach vor, ein Studium im Bundesgebiet zu beginnen. Die BF2 hält sich seit ihrem 15 Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Sie besuchte hier zwar 6 Monate lang eine Schule, musste diese jedoch abbrechen, da sie zu dieser Zeit unter psychischen Problemen litt. Die BF2 konnte jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass sie sich um eine Ausbildung im IT-Bereich bemühen möchte. Die BF2 verfügt im Bundesgebiet über Freunde und unternimmt mit diesen viele Unternehmungen, sie kümmert sich ansonsten überwiegend um den Haushalt sowie die gemeinsamen Haustiere, wenn die BF1 und die BF3 wegen ihrer Berufstätigkeit bzw. den Schulbesuch nicht da sind. Auch die BF1 verfügt über gute Freunde und Bekannte. Die BF3 hat ihre gesamten Freunde im Bundesgebiet, zumal diese seit ihrem neunten Lebensjahr hier lebt und hier zur Schule geht. Die BF1 als auch die BF2 haben einen Deutschkurs besucht und können so gut Deutsch, dass sie sich im Alltag verständigen können. Die BF3 konnte ihre guten Sprachkenntnisse vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis stellen, indem sie die Fragen in der gesamten mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers beantworten konnte. Die Beschwerdeführerinnen leben im gemeinsamen Haushalt und besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, die BF2 als auch die BF3 sind insbesondere auch finanziell von der BF1 abhängig. Die BF2 und die BF3 werden auch finanziell durch den Vater als auch die Großeltern im Herkunftsstaat unterstützt. Die BF1 hält sich seit nunmehr fast 11 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, geht einer legalen Erwerbstätigkeit nach und liegt die im Sinne einer „Aufenthaltsehe“ zur Last gelegte Eheschließung über 10 Jahre zurück. Nicht zuletzt in Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur zu rechtsmissbräuchlich eingegangenen Ehen (zB VwGH 2005/18/0684 vom 15.03.2006) ist festzuhalten, dass das von ihr im Jahr 2014 gesetzte Verhalten nach nunmehr über 10 Jahren keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr begründet. Die BF3 hält sich seit XXXX 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (darunter auch den sonstigen Lebensunterhalt) finanzierte und finanziert die BF1 sowie ihr Vater und sind keinerlei Anträge für Beihilfen oder Ähnliches bekannt. In der Zeit ihres Aufenthaltes hat sie die Volksschule und die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen und besucht derzeit eine Höhere technische Bundeslehranstalt und wird diese mit der Reifeprüfung abschließen.Die BF3 hält sich seit römisch 40 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (darunter auch den sonstigen Lebensunterhalt) finanzierte und finanziert die BF1 sowie ihr Vater und sind keinerlei Anträge für Beihilfen oder Ähnliches bekannt. In der Zeit ihres Aufenthaltes hat sie die Volksschule und die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen und besucht derzeit eine Höhere technische Bundeslehranstalt und wird diese mit der Reifeprüfung abschließen. Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Auch die BF2 hält sich seit XXXX 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie besuchte hier etwa sechs Monate lang eine Schule, brach diese jedoch aufgrund psychischer Probleme ab. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch die BF1 sowie ihren Vater und ihren Großvater finanziert. Leistungen aus öffentlichen Mitteln hat die BF2 bis dato nicht bezogen. Die BF2 möchte im Bundesgebiet einen IT-Kurs machen und in diesem Bereich dann auch eine Anstellung finden. Auch die BF2 hält sich seit römisch 40 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie besuchte hier etwa sechs Monate lang eine Schule, brach diese jedoch aufgrund psychischer Probleme ab. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch die BF1 sowie ihren Vater und ihren Großvater finanziert. Leistungen aus öffentlichen Mitteln hat die BF2 bis dato nicht bezogen. Die BF2 möchte im Bundesgebiet einen IT-Kurs machen und in diesem Bereich dann auch eine Anstellung finden. Zwischen den Beschwerdeführerinnen besteht ein großes Abhängigkeitsverhältnis und eine enge familiäre Bindung. Die BF1 ist seit ihrem Aufenthalt erwerbstätig und finanziert ihr Leben und das Leben der BF1 und der BF
  3. Insbesondere die BF3 hält sich seit ihrem neunten Lebensjahr im Bundesgebiet auf und hat hier ihren gesamten Freundeskreis und ist an das Leben in Österreich gewöhnt. Auch die BF1 und die BF2 konnten sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Insbesondere die BF3 hat speziell im bevorstehenden Schulabschluss mit Matura ein wesentliches persönliches und privates Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf ihren weiteren Lebensweg auswirken wird, weil ihr der Abschluss eine Vielzahl an Möglichkeiten im Bundesgebiet auch außerhalb dessen bieten wird. Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, ist die BF1 eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen. In diesem Zusammenhang ist auf das Nichtvorliegen einer Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht hinzuweisen. Das für sich selbst eine Bedrohung des Schutzes der öffentlichen Ordnung indizierende Verhalten ist vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts weiter zu relativieren, da die Eingehung bereits über 10 Jahre zurückliegt und der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf von 5 Jahren keine weitere Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen mehr annimmt. Der seinerzeitigen Scheinehe kann sohin höchstens eine schwach integrationsmindernde Wirkung zukommen und steht sie keinesfalls einer kasuistischen Auseinandersetzung mit den aktuellen persönlichen Interessen der Fremden entgegen. Sowohl während „aufrechter Scheinehe“ als auch danach ist nichts eingetreten, was Grundlage für eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen sein könnte. Zusammengefasst kommt dem Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellen die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und sind daher unzulässig.Zusammengefasst kommt dem Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellen die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und sind daher unzulässig. Diese Umstände sind schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, da sie die Beschwerdeführerinnen in erheblicher Weise in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würden. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV.) im Falle der BF2 und der BF 3 sowie hinsichtlich der BF1 die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V.) sowie die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier.) im Falle der BF2 und der BF 3 sowie hinsichtlich der BF1 die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf.) sowie die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben. 3.2.
  4. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen: Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
  5. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
  6. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  7. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
  8. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,,
  9. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,,
  10. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Vorliegend waren die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist.Vorliegend waren die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen ist. 3.2.5.1. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung betreffend die BF1: Die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist von der BF1 erfüllt, geht sie doch bereits seit fast 10 Jahren einer geregelten (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit mit entsprechender Entlohnung in Österreich nach und war bis auf einen kurzen Zeitraum im Jahr 2017, von keinerlei staatlichen Leistungen oder anderen privaten Zuwendungen abhängig.Die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normierte Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist von der BF1 erfüllt, geht sie doch bereits seit fast 10 Jahren einer geregelten (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit mit entsprechender Entlohnung in Österreich nach und war bis auf einen kurzen Zeitraum im Jahr 2017, von keinerlei staatlichen Leistungen oder anderen privaten Zuwendungen abhängig. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten, da sie die in § 55 Abs. 1 Z 2 Asyl

G genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten, da sie die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen. Somit war der BF1 gem. § 55 Abs. 2 AsylG iVm § § 54 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Somit war der BF1 gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. 3.2.5.2. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung betreffend die BF3: Die BF3 hat im Bundesgebiet sowohl die Volksschule als auch die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen und besucht derzeit eine Höhere Technische Bundeslehranstalt. Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012).Die BF3 hat im Bundesgebiet sowohl die Volksschule als auch die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen und besucht derzeit eine Höhere Technische Bundeslehranstalt. Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012). Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor (VwGH vom 18.01.2022, Ra 2020/18/0447).Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor (VwGH vom 18.01.2022, Ra 2020/18/0447). Ausgehend davon hat die BF3 nach § 10 Abs. 2 Z 5 IntG das Modul 2 und damit nach § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Ausgehend davon hat die BF3 nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG das Modul 2 und damit nach Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten, da sie die in § 55 Abs. 1 Z 2 Asyl

G genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten, da sie die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen. 3.2.5.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung betreffend die BF2: Die BF2 ist nicht erwerbstätig und erzielt daher kein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Einkommen. Sie konnte auch keinen Nachweis über eine erfolgreiche Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG in Vorlage bringen.Die BF2 ist nicht erwerbstätig und erzielt daher kein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Einkommen. Sie konnte auch keinen Nachweis über eine erfolgreiche Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG in Vorlage bringen. In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten, da sie die in § 55 Abs. 1 Z 1 Asyl

G genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten, da sie die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl

G genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen. Der BF2 war gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ und der BF1 sowie der BF3 gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Der BF2 war gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ und der BF1 sowie der BF3 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2292424.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.