Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) kam am XXXX in der ungarischen Ortschaft XXXX zur Welt. Sie besitzt einen gültigen ungarischen Reisepass sowie eine bis XXXX .2025 gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Türkei, wo sie sich derzeit aufhält. Seit XXXX .2022 ist die BF mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet.Die Beschwerdeführerin (BF) kam am römisch 40 in der ungarischen Ortschaft römisch 40 zur Welt. Sie besitzt einen gültigen ungarischen Reisepass sowie eine bis römisch 40 .2025 gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Türkei, wo sie sich derzeit aufhält. Seit römisch 40 .2022 ist die BF mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Von XXXX .2019 bis XXXX 2024 war die BF in Österreich durchgehend mit Wohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum davor liegen zwar auch Wohnsitzmeldungen vor, wobei zwischen den Meldungen immer wieder mehrere Monate lagen. Seit XXXX .2015 wies sie immer Beschäftigungszeiten auf, allerdings auch mit Unterbrechungen. Zuletzt ging Sie von XXXX .2023 bis XXXX .2023 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihr nie beantragt.Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2024 war die BF in Österreich durchgehend mit Wohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum davor liegen zwar auch Wohnsitzmeldungen vor, wobei zwischen den Meldungen immer wieder mehrere Monate lagen. Seit römisch 40 .2015 wies sie immer Beschäftigungszeiten auf, allerdings auch mit Unterbrechungen. Zuletzt ging Sie von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihr nie beantragt. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezog die BF Wochengeld und von XXXX .2019 bis XXXX .2021 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezog die BF Wochengeld und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Mittels Aktenvermerk vom 16.11.2024 der Polizeiinspektion XXXX und Bericht vom 29.11.2024 der Polizeiinspektion XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass die BF in Verdacht steht, gegen das Meldegesetz sowie gegen die die Prostitution regelnden Vorschriften verstoßen zu haben. Die entsprechenden Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft Weiz wurden dem BFA ebenfalls übermittelt. Mittels Aktenvermerk vom 16.11.2024 der Polizeiinspektion römisch 40 und Bericht vom 29.11.2024 der Polizeiinspektion römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass die BF in Verdacht steht, gegen das Meldegesetz sowie gegen die die Prostitution regelnden Vorschriften verstoßen zu haben. Die entsprechenden Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft Weiz wurden dem BFA ebenfalls übermittelt. Mit dem der BF an ihrer Adresse in der Türkei zugestellten Schriftsatz vom 12.12.2024 vom BFA wurde ihr die Möglichkeit der Erstattung eines schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt, welcher die BF nicht nachkam. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA dem gegen die BF
Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA dem gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und aberkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass sich, wie im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots und der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs, keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Aufgrund der Prositutionsausübung stelle ihr Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund ihres Verhaltens das Interesse der BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Die BF erhob dagegen Beschwerde und brachte bezüglich der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass keine schwerwiegenden Gründe vorliegen würden, wonach die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Die BF habe keine illegalen Aktivitäten ausgeübt und sei gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da die BF bereits seit XXXX .2024 keine Wohnsitzmeldung mehr aufweist, vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheids in die Türkei ausgereist ist und sich somit im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhält, ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Da die BF bereits seit römisch 40 .2024 keine Wohnsitzmeldung mehr aufweist, vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheids in die Türkei ausgereist ist und sich somit im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhält, ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2309556.1.00
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