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{'item': 'I415 1401425-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlI415 1401425-5 Spruch, I415 1401425-5/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G

  1. In Kopie legte der Beschwerdeführer ZMR-Auszüge, seine Aufenthaltskarte, seine E-Card, einen Arbeitsvertrag sowie Lohnzettel seiner Lebensgefährtin, zwei Seiten des Mutter-Kind-Passes seiner Lebensgefährtin, aus denen die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin hervorgeht, Nachweise der Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin sowie der beiden Kinder (Aufenthaltskarten), den Mietvertrag über die derzeitige Wohnung sowie ein A2-Diplom vor.
  2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge wiederum nicht nach und stellte am 05.02.2024 auf postalischem Wege den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G

  1. In Kopie legte der Beschwerdeführer ZMR-Auszüge, seine Aufenthaltskarte, seine E-Card, einen Arbeitsvertrag sowie Lohnzettel seiner Lebensgefährtin, zwei Seiten des Mutter-Kind-Passes seiner Lebensgefährtin, aus denen die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin hervorgeht, Nachweise der Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin sowie der beiden Kinder (Aufenthaltskarten), den Mietvertrag über die derzeitige Wohnung sowie ein A2-Diplom vor.
  2. Im Zuge eines Ladungstermins zur persönlichen Antragstellung und Nachreichung von Dokumenten legte der Beschwerdeführer am 25.04.2024 zusätzlich einen Versicherungsdatenauszug, ein Empfehlungsschreiben des christlichen Vereins „ XXXX XXXX “, eine Anmeldebestätigung von der Volkshilfe XXXX zu einem Deutschkurs sowie weitere Lohnzettel seiner Lebensgefährtin aus dem Jahr 2024 vor.
  3. Im Zuge eines Ladungstermins zur persönlichen Antragstellung und Nachreichung von Dokumenten legte der Beschwerdeführer am 25.04.2024 zusätzlich einen Versicherungsdatenauszug, ein Empfehlungsschreiben des christlichen Vereins „ römisch 40 römisch 40 “, eine Anmeldebestätigung von der Volkshilfe römisch 40 zu einem Deutschkurs sowie weitere Lohnzettel seiner Lebensgefährtin aus dem Jahr 2024 vor.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.04.2024 setzte das BFA den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages in Kenntnis, informierte ihn über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV bei Nichtvorlage eines Originals eines gültigen Reisepasses und forderte ihn zur Beantwortung mehrerer Fragen betreffend etwaiger Abhängigkeitsverhältnisse, seines Gesundheitszustandes, des Kontaktes zu seinen Kindern, möglicher Vereinsmitgliedschaften bzw ehrenamtlicher Tätigkeiten, etwaiger Deutschkenntnisse, mögliches Vermögen, möglicher Veränderungen im Privat- und Familienleben seit dem 23.08.2023, etc. auf.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.04.2024 setzte das BFA den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages in Kenntnis, informierte ihn über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV bei Nichtvorlage eines Originals eines gültigen Reisepasses und forderte ihn zur Beantwortung mehrerer Fragen betreffend etwaiger Abhängigkeitsverhältnisse, seines Gesundheitszustandes, des Kontaktes zu seinen Kindern, möglicher Vereinsmitgliedschaften bzw ehrenamtlicher Tätigkeiten, etwaiger Deutschkenntnisse, mögliches Vermögen, möglicher Veränderungen im Privat- und Familienleben seit dem 23.08.2023, etc. auf.
  6. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.05.2024 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und beantwortete die an ihn gestellten Fragen. Hinsichtlich des Heilungsantrages führte er begründend aus, dass er ohne Reisepass in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bisher keinen neuen Pass erhalten habe. Zur Untermauerung seiner Begründung legte er eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses vor. Zudem gab er bekannt, dass gerade das dritte gemeinsame Kind auf die Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer erhalte Grundversorgung von der Caritas, der Weg über das NAG stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Die Beziehung zu seiner Familie und seinen Freunden habe sich seit August 2023 intensiviert. Er kümmere sich um seine Kinder. Auch die restlichen Fragen wurden beantwortet. Der Beschwerdeführer legte auch Nachweise über Mietzahlungen, eine Bestätigung über seine Unterstützung seiner Lebensgefährtin hinsichtlich der Miete, eine Bestätigung der Caritas über den Leistungsbezug aus der Grundversorgung sowie eine Einstellungszusage für den Fall einer Arbeitserlaubnis/eines Visums zusätzlich zu den bereits eingebrachten Unterlagen vor.
  7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.05.2024 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV und beantwortete die an ihn gestellten Fragen. Hinsichtlich des Heilungsantrages führte er begründend aus, dass er ohne Reisepass in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bisher keinen neuen Pass erhalten habe. Zur Untermauerung seiner Begründung legte er eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses vor. Zudem gab er bekannt, dass gerade das dritte gemeinsame Kind auf die Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer erhalte Grundversorgung von der Caritas, der Weg über das NAG stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Die Beziehung zu seiner Familie und seinen Freunden habe sich seit August 2023 intensiviert. Er kümmere sich um seine Kinder. Auch die restlichen Fragen wurden beantwortet. Der Beschwerdeführer legte auch Nachweise über Mietzahlungen, eine Bestätigung über seine Unterstützung seiner Lebensgefährtin hinsichtlich der Miete, eine Bestätigung der Caritas über den Leistungsbezug aus der Grundversorgung sowie eine Einstellungszusage für den Fall einer Arbeitserlaubnis/eines Visums zusätzlich zu den bereits eingebrachten Unterlagen vor.
  8. Mit Urkundenvorlage seiner Rechtsvertretung vom 23.05.2024 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die beglaubigte Bestätigung über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses in Kopie sowie eine weitere Bestätigung der Caritas über den Bezug von Grundversorgung vor.
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 21.05.2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 05.02.2024 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).17. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 07.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 21.05.2024 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 05.02.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.07.2024, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein tatsächliches Familienleben bestehe, der Beschwerdeführer über einen großen Freundeskreis verfüge, aber derzeit keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen dürfe. In Summe sei sehr wohl ein neuer Sachverhalt vorgetragen worden, der eine Neubewertung des Falles erforderlich mache. Die Heranziehung von § 58 Abs. 10 AsylG sei daher zu Unrecht erfolgt. Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 sei auch inhaltlich berechtigt. Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung sei nicht berechtigt, weil dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Reisepasses bisher verwehrt worden sei. Er bemühe sich weiterhin, einen Reisepass zu erhalten. Problematisch sei hier die finanziell prekäre Situation des Beschwerdeführers. Moniert wurde ebenso, dass eine persönliche Einvernahme durch die belangte Behörde nie stattgefunden habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht bezüglich des dritten Kindes des Beschwerdeführers, eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs 2 ABGB bezüglich des dritten Kindes sowie ein ZMR-Auszug zum dritten Kind wurden mit der Beschwerde vorgelegt.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.07.2024, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein tatsächliches Familienleben bestehe, der Beschwerdeführer über einen großen Freundeskreis verfüge, aber derzeit keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen dürfe. In Summe sei sehr wohl ein neuer Sachverhalt vorgetragen worden, der eine Neubewertung des Falles erforderlich mache. Die Heranziehung von Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sei daher zu Unrecht erfolgt. Der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei auch inhaltlich berechtigt. Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung sei nicht berechtigt, weil dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Reisepasses bisher verwehrt worden sei. Er bemühe sich weiterhin, einen Reisepass zu erhalten. Problematisch sei hier die finanziell prekäre Situation des Beschwerdeführers. Moniert wurde ebenso, dass eine persönliche Einvernahme durch die belangte Behörde nie stattgefunden habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht bezüglich des dritten Kindes des Beschwerdeführers, eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB bezüglich des dritten Kindes sowie ein ZMR-Auszug zum dritten Kind wurden mit der Beschwerde vorgelegt.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.07.2024, eingelangt am 12.07.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. Am 07.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.08.2023, GZ: XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt fest: Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.08.2023, GZ: römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt fest: „Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, Angehöriger der Volksgruppe der Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Medikamente gegen Bluthochdruck bzw. gegen zu hohe Cholesterinwerte sind in Nigeria sowohl erhältlich als auch für den Beschwerdeführer finanzierbar. Seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. In seinem Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule sowie die Hauptschule und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Straßenhandel. Der Beschwerdeführer ist seit mindestens 26.05.2008 im Bundesgebiet aufhältig, wobei er zwischenzeitig auch in Italien lebte. Er führt eine Beziehung mit einer ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen, die über eine Daueraufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers verfügt. Aus der Beziehung gehen zwei minderjährige Kinder, ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, geboren 2018 und 2020, hervor. Diese verfügen über eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Die in Wien wohnhafte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ging zuletzt bis März 2023 einer Beschäftigung nach, seither bezieht sie Arbeitslosengeld. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer, der nur unregelmäßig Geldzuwendungen an die Lebensgefährtin leistet, besteht nicht. Aus welchen Quellen das Geld lukriert wird, ist für die Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, auch hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigt sie kein wirkliches Interesse. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum 24.08.2015 bis 10.05.2016 bezog er Arbeitslosengeld, von 11.05.2016 bis 31.07.2016 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Zuletzt bis vor seiner Inhaftierung sicherte er sich seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Schwarzarbeit als Autohändler. Der Beschwerdeführer schloss am 03.07.2014 den „Deutschintensivkurs Niveau A2“ erfolgreich ab. Am 15.02.2016 erwarb er sein ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A
  7. Von 21.03.2018 bis 21.02.2022 verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer in Österreich bis dato sechsmal rechtskräftig verurteilt: 1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.12.2009, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und Abs. 3 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.12.2009, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat dabei in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in Straßenqualität anderen überlassen und zwar im Zeitraum 15.10.2009 bis 04.11.2009 gewerbsmäßig nicht mehr ausforschbaren Abnehmern zwei Kugeln mit einer nicht mehr feststellbaren Menge Kokain und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04.11.2009 einer näher bezeichneten Person eine Kugel mit einer nicht mehr feststellbaren Menge Heroin. Weiters hat er vier Kugeln mit 3,05 Gramm Heroin besessen. Mildernd wurden das Geständnis und der bisher untadelige Lebenswandel, erschwerend kein Umstand gewertet. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.06.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.06.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er hat in Wien am 20.05.2010 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem er einer näher bezeichneten Person vier Kugeln Heroin (insgesamt 3,2 Gramm brutto) um EUR 90,00 verkaufte, bzw. zu überlassen versuchte, indem er 0,7 Gramm Heroin bei sich trug und weitere 1,7 Gramm Heroin verschluckte. Mildernd wurde das Teilgeständnis berücksichtigt und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Es erfolgte mittels Beschluss der Widerruf von der bedingten Strafnachsicht zu XXXX . Er hat in Wien am 20.05.2010 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem er einer näher bezeichneten Person vier Kugeln Heroin (insgesamt 3,2 Gramm brutto) um EUR 90,00 verkaufte, bzw. zu überlassen versuchte, indem er 0,7 Gramm Heroin bei sich trug und weitere 1,7 Gramm Heroin verschluckte. Mildernd wurde das Teilgeständnis berücksichtigt und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Es erfolgte mittels Beschluss der Widerruf von der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 . 3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.08.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.08.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 07.06.2011 in Wien vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich zumindest eine Kugel mit einer nicht mehr feststellbaren Menge an Kokain, welche er im Mund verwahrte, einem unbekannt gebliebenen Suchtgiftkonsumenten durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Bis zuletzt zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Reue. Mit Beschluss erfolgte der Widerruf der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat am 07.06.2011 in Wien vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich zumindest eine Kugel mit einer nicht mehr feststellbaren Menge an Kokain, welche er im Mund verwahrte, einem unbekannt gebliebenen Suchtgiftkonsumenten durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Bis zuletzt zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Reue. Mit Beschluss erfolgte der Widerruf der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. 4) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 02.06.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt. 4) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 02.06.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt. 5) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.05.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. 5) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.05.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Hierbei wurde er für schuldig befunden, am 26.01.2022 in Wien falsche ausländische öffentliche Urkunden, nämlich einen belgischen Personalausweis sowie einen belgischen Reisepass, im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich zum Beweis seiner Identität, gebraucht zu haben, indem er sich damit im Zuge einer COVID-Kontrolle gegenüber den einschreitenden Polizisten legitimierte. Mildernd wurde die Sicherstellung der gefälschten Urkunden, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. Hinsichtlich dieser Verurteilung zeigte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise als einsichtig. 6) Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsache Wien zu XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.05.2022, XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. 6) Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsache Wien zu römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.05.2022, römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Wien zur Ausführung der strafbaren Handlung einer nigerianischen Tätergruppe, welche gewerbsmäßig sowie mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter näher bezeichneter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten zu Handlungen verleitet, welche die Unternehmen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten. Bei der Strafbemessung wurde mildernd der Umstand, dass der Schaden bei den Unternehmen aufgrund der Banksperre zum Teil nicht eingetreten ist, gewertet, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation, das vielfache Überschreiten der Wertgrenze sowie angesichts der Verhängung der Zusatzfreiheitsstrafe das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen. Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 25.04.2023, XXXX , die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in Anbetracht einer nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenen Verfahrensverzögerung auf 13 Monate herab. Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 25.04.2023, römisch 40 , die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in Anbetracht einer nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenen Verfahrensverzögerung auf 13 Monate herab. Hinsichtlich seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung zeigt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht einsichtig. Seit 13.04.2022 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in einer Justizanstalt. Insgesamt wurden gegenüber dem Beschwerdeführer vier Jahre und fünf Monate Haft verhängt.“ Hinsichtlich des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ: XXXX , erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2023, XXXX , ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom
  8. Oktober 2023, XXXX , dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof hielt in diesem Beschluss fest wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).“Hinsichtlich des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ: römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2023, römisch 40 , ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom
  9. Oktober 2023, römisch 40 , dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof hielt in diesem Beschluss fest wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).“ In weiterer Folge wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ: XXXX , erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.12.2023 zurückgewiesen (VwGH 29.12.2023; XXXX ). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Beschluss u.a. fest wie folgt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0213, mwN). Im Einklang mit den hg. aufgestellten Leitlinien berücksichtigte das BVwG insbesondere auch das Familienleben des Revisionswerbers mit seinen beiden Töchtern und der Kindesmutter. Es würdigte jedoch auch seine strafgerichtlichen Verurteilungen, seine fehlende berufliche Integration sowie die diversen Unterbrechungen des Zusammenlebens im Familienkreis aufgrund der Haftaufenthalte des Revisionswerbers und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden.“In weiterer Folge wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ: römisch 40 , erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.12.2023 zurückgewiesen (VwGH 29.12.2023; römisch 40 ). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Beschluss u.a. fest wie folgt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche erneut VwGH Ra 2021/19/0213, mwN). Im Einklang mit den hg. aufgestellten Leitlinien berücksichtigte das BVwG insbesondere auch das Familienleben des Revisionswerbers mit seinen beiden Töchtern und der Kindesmutter. Es würdigte jedoch auch seine strafgerichtlichen Verurteilungen, seine fehlende berufliche Integration sowie die diversen Unterbrechungen des Zusammenlebens im Familienkreis aufgrund der Haftaufenthalte des Revisionswerbers und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden.“ Seit diesem Erkenntnis vom 22.08.2023 sind folgende Änderungen eingetreten: Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer vom 13.04.2022 bis 12.09.2023 durchgehend in einer Justizanstalt. Inzwischen ist der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 12.09.2023 seit 18.09.2023 an der Adresse seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder gemeldet und am 16.05.2024 ein weiteres Mal Vater geworden. Seine Lebensgefährtin befindet sich derzeit in Karenz. Das 2018 geborene Kind geht mittlerweile zur Schule und das 2020 geborene Kind besucht den Kindergarten. Der Beschwerdeführer ist derzeit wieder als Autohändler in Schwarzarbeit tätig. Zusätzlich erhält er Unterstützung von der Caritas (Grundversorgung), von seiner Kirche und von dem Verein, in dem er Mitglied ist. Er unterstützt seine Familie mit dem Geld, das er erhält. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer lernt weiterhin Deutsch übers Internet. Einen Deutschkurs, den ihm die Volkshilfe an der Volkshochschule schenkte, fing er zwar an, brach diesen jedoch ab. Einen weiteren Deutschkurs hat er nicht besucht. Trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er noch immer Schwierigkeiten bei der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer besitzt eine Einstellungszusage und könnte im Falle einer positiven Erledigung seines Antrages an der Kassa eines Supermarktes arbeiten. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023 weiterhin nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Seit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem siebenjährigen Einreiseverbot. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 geht somit – auch unter Berücksichtigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung - im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht somit – auch unter Berücksichtigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung - im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. 1.
  10. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung: Der Beschwerdeführer legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument vor. Die Beschaffung eines solchen Dokuments ist für den Beschwerdeführer nachweislich auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass er ohne Reisepass in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bisher keinen neuen Pass erhalten habe. Zur Untermauerung seiner Begründung legte er eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses vor.Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass er ohne Reisepass in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bisher keinen neuen Pass erhalten habe. Zur Untermauerung seiner Begründung legte er eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses vor. Der Beschwerdeführer reiste zwar ohne Reisepass in Österreich ein, jedoch hat er sich nach seiner Ankunft im Bundesgebiet auch nie um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, obwohl ihm die Beantragung und die Beschaffung eines solchen möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Heilung des Mangels der Nichtvorlage des Reisepasses im Original ist auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten.Die Heilung des Mangels der Nichtvorlage des Reisepasses im Original ist auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten.
  11. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zur GZ: XXXX .Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zur GZ: römisch 40 . 2.
  13. Zum Sachverhalt: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den Akt zur GZ: XXXX sowie in die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.11.
  14. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), des Strafregisters sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden auch ein Auszug aus dem IZR, dem ZMR, dem Strafregister der Republik Österreich sowie aus dem AJ-WEB zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Auszüge aus dem ZMR zu den Kindern des Beschwerdeführers eingeholt. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den Akt zur GZ: römisch 40 sowie in die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.11.
  15. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), des Strafregisters sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurden auch ein Auszug aus dem IZR, dem ZMR, dem Strafregister der Republik Österreich sowie aus dem AJ-WEB zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Auszüge aus dem ZMR zu den Kindern des Beschwerdeführers eingeholt. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem Erkenntnis zum Akt XXXX , andererseits aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und Nachweisen sowie aus der Niederschrift zur Verhandlung vom 07.11.
  17. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem Erkenntnis zum Akt römisch 40 , andererseits aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und Nachweisen sowie aus der Niederschrift zur Verhandlung vom 07.11.
  18. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnis des Vorverfahrens vom 22.08.2023 (sh. insbesondere die vom 12.05.2023 datierte Behandlungsmitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt), welche immer noch aktuell sind und sich weitgehend mit den Angaben in der Beschwerde und in der Verhandlung (Niederschrift zur Verhandlung, S 3f) decken. Die Dauer seines letzten Haftaufenthaltes ist dem ZMR zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit 18.09.2023 an der Adresse seiner Lebensgefährtin gemeldet ist, basiert auf einer Zusammenschau der ZMR-Auszüge zum Beschwerdeführer, zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Schließlich bestätigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung, mit seiner Familie zusammen zu leben (Niederschrift zur Verhandlung, S 9). Dass der Beschwerdeführer im Mai 2024 noch einmal Vater geworden ist, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht (Beilage 16). Das Geburtsdatum seines dritten Kindes ist dem ZMR-Auszug zum dritten Kind zu entnehmen. Weitere in Österreich lebende Familienangehörige brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Dass sich seine Lebensgefährtin derzeit in Karenz befindet, ist einerseits aus dem AJ-WEB-Auszug ersichtlich, in welchem ein Wochengeldbezug aufscheint, andererseits wird dies durch den Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung vom 07.11.2024 bestätigt (Niederschrift zur Verhandlung, S 11). Die Feststellungen hinsichtlich der derzeitigen Schwarzarbeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Unterstützung durch die Caritas, durch seinen Verein und seine Kirche sind seinen diesbezüglich glaubhaften und unbestrittenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen: Dass es sich bei der Unterstützung durch die Caritas um eine Grundversorgungsleistung handelt, wird ebenfalls aus den der Behörde vorgelegten Bestätigungen über den Leistungsbezug aus der Grundversorgung (Beilage 9 des Schriftsatzes vom 21.05.2024 sowie Beilage 15) ersichtlich. Indizien für etwaige Abhängigkeitsverhältnisse seiner Familie zum Beschwerdeführer sind trotz seiner angegebenen finanziellen Unterstützung nicht hervorgekommen, zumal seine Lebensgefährtin laut der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung derzeit ca. 1.250,- Euro im Monat an Karenzgeld erhält (Niederschrift zur Verhandlung, S 11). Dass der Beschwerdeführer derzeit Deutsch übers Internet lernt, jedoch keinen Deutschkurs besucht, lässt sich seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der Verhandlung entnehmen (Niederschrift zur Verhandlung, S 4). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung hin, ob der Beschwerdeführer den Kurs bei der Volkshochschule, den ihm die Volkshilfe geschenkt habe, besucht habe, antwortete er: BF: „Ich habe den Kurs anfangs auch besucht. Im betreffenden Zeitraum war meine Lebensgefährtin aber schwanger und es gab eine Menge Probleme. Ich musste die Kinder auch in den Kindergarten bringen und konnte den Kurs daher nicht abschließen.“ (Niederschrift zur Verhandlung, S 10) Aus dieser Antwort lässt sich zumindest ableiten, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs selbst abbrach. Die Anmeldebestätigung zu diesem Deutschkurs legte der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schriftsatz vom 21.05.2024 vor (Schriftsatz vom 21.05.2024, Beilage 12). Darauf hinzuweisen ist ebenso, dass das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens der Behörde vorlegte A2-Zertifikat (beim Antrag vom 05.02.2024, am 25.04.2024 sowie zusammen mit dem Schriftsatz vom 21.05.2024 als Beilage 11) aus dem Jahr 2016 stammt und bereits im Erkenntnis vom 22.08.2023 berücksichtigt wurde. Die Einstellungszusage legte der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schriftsatz vom 21.05.2024 (Beilage 13) vor. Auf Nachfrage in der Verhandlung hin, was die darin zugesagte Arbeit umfassen würde, antwortete der Beschwerdeführer, es sei ein großer Supermarkt, wo er vielleicht an der Kassa arbeiten könnte (Niederschrift zur Verhandlung, S 10). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023 sowie seinem aktuellen Strafregisterauszug entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis vom 22.08.2023 nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern weiterhin im Bundesgebiet verblieb, wird bereits anhand des Verfahrensganges deutlich und wird auch vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt (Niederschrift zur Verhandlung, S 6). Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem siebenjährigen Einreiseverbot besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG, 16 Abs. 5 BFA-VG). Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem siebenjährigen Einreiseverbot besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG, 16 Absatz 5, BFA-VG). Dass dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der Verhandlung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Dies ergibt sich zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers.Dass dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der Verhandlung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Dies ergibt sich zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers. So verfügte der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren nur über geringe Deutschkenntnisse im Niveau A2 und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Außerdem wurde dabei bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und insgesamt zu vier Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt wurde. Zudem berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren auch den Gesundheitszustand sowie die von ihm einzunehmenden Medikamente. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft Mitte September 2023 zu seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern gezogen ist und sofort ein weiteres Kind gezeugt hat, das am 16.05.2024 geboren wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass er dieses in Kenntnis der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung gezeugt hat. Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem rezenten Beschluss vom 29.12.2023 betreffend den Beschwerdeführer ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien insbesondere auch das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen beiden Töchtern und der Kindesmutter berücksichtigt hat. Es hat jedoch auch seine strafgerichtlichen Verurteilungen gewürdigt, seine fehlende berufliche Integration sowie die diversen Unterbrechungen des Zusammenlebens im Familienkreis aufgrund der Haftaufenthalte des Beschwerdeführers und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden. So vermag auch die Geburt seines dritten Kindes keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Auch wenn darüber hinaus die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers notwendigerweise eine Änderung erfuhr, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Sofern in der Beschwerde der große Freundeskreis des Beschwerdeführers, seine Vereinstätigkeit, sein privater Einsatz für Sauberkeit der öffentlich zugänglichen Plätze in Wien sowie seine Konsultation durch junge Menschen als Ratgeber erwähnt werden, handelt es sich auch dabei um keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der Geburt seines dritten Kindes wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. 2.
  19. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung: Dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass und auch kein sonstiges gültiges Reisedokument vorlegte, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Schriftsatz vom 21.05.2024 basieren auf diesem Schriftsatz selbst und den im Zuge dieses Schriftsatzes vorgelegten Unterlagen, die im Verwaltungsakt ersichtlich sind. Nachweise, wonach die Vorlage eines Reisepasses oder eines sonstigen Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre, erbrachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht. Die im Zuge des Schriftsatzes vom 21.05.2024 vorgelegte Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses (Beilage 2) stellt keinen derartigen Nachweis dar. Aus dieser Bestätigung kann nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen nigerianischen Reisepass besitzt und zurzeit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Reisepasses erfüllt. Die Botschaft des Herkunftsstaats in Wien stellt regelmäßig Reisepässe an dessen Staatsangehörige aus, wenn diese solche beantragen. Über die Antragstellung und eventuelle Erteilungshindernisse werden regelmäßig Bestätigungen erteilt, die regelmäßig in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegt werden und in den Akten zu finden sind. Der BF hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Er hat dies auch nicht betreffend eine Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments nachgewiesen. Im Rahmen der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer zudem nicht glaubhaft darlegen, dass er sich tatsächlich um die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses bemühte bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen wäre, wie folgender Auszug aus der Niederschrift zur Verhandlung zeigt: „RI: „Haben Sie sich um Erlangung eines Dokumentes bemüht? Was haben Sie unternommen, wann zuletzt?“ BF: „Ich konnte nichts machen und musste mir aus der Heimat eine eidesstattliche Erklärung (AFFIDAVIT) senden lassen, das ich dann zur nigerianischen Botschaft in Wien brachte, wo es abgestempelt wurde.“ RI: „Haben Sie sich jemals an die nigerianische Botschaft in Wien gewandt, um dort ein Reisedokument zu erlangen?“ BF: „Das einzige Mal war, als die nigerianische Botschaft und ich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einem Interview geladen wurden. Es war also eine Ladung seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der ich nachgekommen bin.“ RI: „Sie sind also nie selbst aktiv zur nigerianischen Botschaft gegangen?“ BF: „Ich war nur bei der Botschaft, um das AFFIDAVIT abstempeln zu lassen.“ (Niederschrift zur Verhandlung, S 4f) Darauf hinzuweisen ist auch noch, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten AFFIDAVIT um die vorhin erwähnte Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses handelt, wodurch zusätzlich untermauert wird, dass es sich dabei nicht um einen Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung bzw. Vorlage eines Reisedokuments handelt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich somit insgesamt keine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments. Es wurde weder im Mängelheilungsantrag noch in der Beschwerde und in der Verhandlung behauptet, dass die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten sei. Derartige Nachweise wurden im gesamten Verfahren ebenso nicht erbracht. Insgesamt war sohin die entsprechende Feststellung zu treffen.Es wurde weder im Mängelheilungsantrag noch in der Beschwerde und in der Verhandlung behauptet, dass die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten sei. Derartige Nachweise wurden im gesamten Verfahren ebenso nicht erbracht. Insgesamt war sohin die entsprechende Feststellung zu treffen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines

Art. 8EMRK (Spruchpunkt II.

des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage: Gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR

  1. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 Folgendes dar:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  3. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht.Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen. Wie bereits ausgeführt, vermag die verlängerte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die lediglich aus seinem illegalen Verbleib resultiert, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt und zum dritten Mal – im vollen Bewusstsein des unrechtmäßigen Aufenthaltes, seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und des siebenjährigen Einreiseverbotes – Vater geworden ist, keine relevante Änderung darzustellen. Sofern in der Beschwerde der große Freundeskreis des Beschwerdeführers, seine Vereinstätigkeit, sein privater Einsatz für Sauberkeit der öffentlich zugänglichen Plätze in Wien sowie seine Konsultation durch junge Menschen als Ratgeber erwähnt werden, handelt es sich auch dabei um keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Wie bereits ausgeführt, vermag die verlängerte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die lediglich aus seinem illegalen Verbleib resultiert, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt und zum dritten Mal – im vollen Bewusstsein des unrechtmäßigen Aufenthaltes, seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und des siebenjährigen Einreiseverbotes – Vater geworden ist, keine relevante Änderung darzustellen. Sofern in der Beschwerde der große Freundeskreis des Beschwerdeführers, seine Vereinstätigkeit, sein privater Einsatz für Sauberkeit der öffentlich zugänglichen Plätze in Wien sowie seine Konsultation durch junge Menschen als Ratgeber erwähnt werden, handelt es sich auch dabei um keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass auch ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN). Im vorliegenden Fall war zwischen der rechtskräftigen letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Zurückweisungsbeschluss nicht einmal ein Jahr vergangen.Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass auch ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Im vorliegenden Fall war zwischen der rechtskräftigen letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Zurückweisungsbeschluss nicht einmal ein Jahr vergangen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. 3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  5. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  6. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  7. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  8. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  9. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  10. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, wobei er begründend ausführte, dass er ohne Reisepass in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bisher keinen neuen Pass erhalten habe, wozu auf die Unterlage in Beilage 2 (AFFIDAVIT, Bestätigung der nigerianischen Botschaft) verwiesen werde. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005, wobei er begründend ausführte, dass er ohne Reisepass in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bisher keinen neuen Pass erhalten habe, wozu auf die Unterlage in Beilage 2 (AFFIDAVIT, Bestätigung der nigerianischen Botschaft) verwiesen werde. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen wurde, wurde zusätzlich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bisher die Ausstellung eines neuen Reisepasses verwehrt worden sei. Er bemühe sich auch weiterhin, einen Reisepass zu erhalten, und werde deswegen auch bei der Nigerianischen Botschaft vorsprechen. Problematisch sei in diesem Zusammenhang die finanziell prekäre Situation des Beschwerdeführers, die dazu führe, dass er sich die Ausstellung eines Reisedokuments nicht leisten könne.In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen wurde, wurde zusätzlich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bisher die Ausstellung eines neuen Reisepasses verwehrt worden sei. Er bemühe sich auch weiterhin, einen Reisepass zu erhalten, und werde deswegen auch bei der Nigerianischen Botschaft vorsprechen. Problematisch sei in diesem Zusammenhang die finanziell prekäre Situation des Beschwerdeführers, die dazu führe, dass er sich die Ausstellung eines Reisedokuments nicht leisten könne. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch im Beschwerdeschriftsatz führte er dahingehend stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments ins Treffen. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  11. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer – auch mit Blick auf seine Ausführungen in der Verhandlung - nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei, und ist damit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 nicht erfüllt.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  12. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer – auch mit Blick auf seine Ausführungen in der Verhandlung - nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei, und ist damit der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht erfüllt. Sofern er seine finanzielle Situation als Grund für die Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments anführt, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer durch seine Schwarzarbeit als Autohändler sowie durch finanzielle Unterstützungen von Seiten der Caritas, seines Vereins und seiner Kirche ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung hat, um sich die Ausstellung eines Reisedokuments leisten zu können. Ferner kann die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Ferner kann die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Damit ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).Damit ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Im vorliegenden Fall ist die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.08.2023 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist. Ferner ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre (vgl. dazu auch Punkt 3.1.).Im vorliegenden Fall ist die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.08.2023 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist. Ferner ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre vergleiche dazu auch Punkt 3.1.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  13. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: Gemäß § 59 Abs 5 FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  14. und
  15. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  16. und
  17. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Durch den Verweis im § 59 Abs. 5 FPG auf den § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in der Zusammenschau mit den Materialen hervor, das sich § 59 Abs. 5 leg. cit. nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 59, E2). Eine solche, mit einem Einreiseverbot verbundene und noch aufrechte Rückkehrentscheidung lag im gegenständlichen Fall vor, sodass in Ansehung der vorangestellten Erwägungen die vom Bundesamt in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung in Bezug auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung entgegenstand (vgl. auch VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5).Durch den Verweis im Paragraph 59, Absatz 5, FPG auf den Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in der Zusammenschau mit den Materialen hervor, das sich Paragraph 59, Absatz 5, leg. cit. nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot sind vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 59,, E2). Eine solche, mit einem Einreiseverbot verbundene und noch aufrechte Rückkehrentscheidung lag im gegenständlichen Fall vor, sodass in Ansehung der vorangestellten Erwägungen die vom Bundesamt in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung in Bezug auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung entgegenstand vergleiche auch VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5). Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.08.2023 hinsichtlich der Rückkehrentscheidung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattgegeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem zunächst abgelehnt und dann an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem zurückgewiesen. Da im gegenständlichen Fall ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorlag, ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 07.06.2024 zu Recht davon aus, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 5 FPG nicht notwendig ist.Da im gegenständlichen Fall ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorlag, ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 07.06.2024 zu Recht davon aus, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht notwendig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.1401425.5.00

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