RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlI417 2283281-1 Spruch, I417 2283281-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 20.06.2022 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er im Falle seiner Rückkehr den Tod fürchte.
- Am 16.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) und gab er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er als Reservist vom syrischen Regime gesucht werde und zudem von den Kurden bedroht worden sei.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
- Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
- Am 15.07.2024 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, wobei seine Rechtsvertretung am 19.07.2024 eine ergänzende Stellungnahme einbrachte.
- Am 04.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu ergänzenden Länderberichten zu nehmen. Am 07.03.2025 langte eine entsprechende Stellungnahme beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (auch XXXX genannt) im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren und verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens, bevor er im Jahr 2021 in die Türkei ausreiste. In weiterer Folge gelangte er über verschiedene südost-europäische Staaten schließlich nach Österreich und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 20.06.2022 im österreichischen Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (auch römisch 40 genannt) im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren und verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens, bevor er im Jahr 2021 in die Türkei ausreiste. In weiterer Folge gelangte er über verschiedene südost-europäische Staaten schließlich nach Österreich und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 20.06.2022 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nach einem mehrjährigen Schulbesuch in Syrien arbeitete er als selbstständiger Maler sowie als Landwirt in der familiären Landwirtschaft, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanzierte. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern und Schwestern leben gegenwärtig in seinem Heimatdorf, wo sich ein Haus im Eigentum des Beschwerdeführers befindet. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig in Kontakt mit seinen in Syrien lebenden nahen Angehörigen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der instabilen Sicherheitslage und humanitären Situation in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Syrien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Der Heimatort des Beschwerdeführers namens XXXX im Gouvernement Aleppo steht seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS).Der Heimatort des Beschwerdeführers namens römisch 40 im Gouvernement Aleppo steht seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Nach Ableistung des Wehrdienstes können syrische männliche Staatsbürger bis zu einem Alter von 42 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden. Der nunmehr 36-jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee, für welchen er noch vor Ausbruch des Krieges im Jahr 2010 eingezogen worden war, bereits als einfacher Soldat abgeleistet. Als einfacher Rekrut wurde er bei der Militärpolizei in der Systemerhaltung, Abteilung Innere Sicherheit, eingesetzt und hat im Rahmen seines Wehrdienstes keine Spezialausbildung absolviert sowie an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Eine Einberufung zum Reservedienst ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt und wurden die Soldaten der syrischen Armee außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist die syrische Armee inaktiv. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr zum Reservedienst rekrutiert zu werden bzw. Repressionen aufgrund einer Verweigerung zur Ableistung desselben ausgesetzt zu sein. Es besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Reservedienstes gezwungen wäre, menschenrechtswidrige Handlungen vornehmen zu müssen. Ebenso wenig besteht eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer Verweigerung des Reservedienstes durch die gestürzte syrische Regierung einer oppositionellen Gesinnung unterstellt wird. Auch eine Zwangsrekrutierung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte ist mangels Herrschaft über das nunmehr von der HTS beherrschten Heimatgebiets des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich, ebenso wenig daraus resultierende Konsequenzen im Falle einer Verweigerung bzw. die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Selbst für den Fall von Zugriffsmöglichkeiten liegt hinsichtlich einer etwaigen Zwangsrekrutierung durch die kurdische SDF keine Asylrelevanz vor. Hinsichtlich der HTS besteht aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion vor. 1.
- Zur Lage in Syrien: 1.3.
- Machtverhältnisse: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten. Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Die Einnahme Damaskus ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Am 08.12.2024 verkündeten die HTS und ihre Koalitionäre in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens. Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus „humanitären Gründen“ erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus. Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt: Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen. 1.3.
- Sicherheitslage: Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg. Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive im Jahr 2024 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. 1.3.
- Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. 1.3.
- Neueste Entwicklungen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Bashar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 und das frühere Parlament außer Kraft gesetzt. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. 1.3.4.
- Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm im Dezember 2024 Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbij ein. Mit 10.12.2024 griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11.12.2024 kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützten Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen. Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. 1.3.
- Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entziehtWehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Rekrutierungen statt. 1.3.
- Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien – Wehrdienst: 1.3.6.
- Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien": Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdienstes sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. 1.3.6.
- Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen und Rekrutierungspraxis: Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. 1.3.6.
- Wehrdienstverweigerung und Desertion: Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleichbehandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. 1.3.6.
- Aufschub des Wehrdienstes: Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist. 1.3.6.
- Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung. 1.3.6.
- Aktuelle Entwicklung: Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden. 1.3.
- Rückkehr: Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem
- Januar mehr als 125 000 Syrer innerhalb eines Monats nach dem Regierungswechsel zurückgekehrt, hauptsächlich nach Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a. Dies beruht auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, sowie andere Gruppen von Syrern. Von den 1,1 Millionen Binnenvertriebenen, die durch die Eskalation der Feindseligkeiten Ende November vertrieben wurden, bleiben rund 627.000 Menschen neu vertrieben, von denen 75 % Frauen und Kinder sind. Inzwischen sind fast 523.000 Menschen in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, hauptsächlich in den Gouvernements Hama und Aleppo. Am
- Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwaltungsbehörden. Anhaltende Zusammenstöße werden immer noch im ganzen Land gemeldet und Schäden an der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, sind nach wie vor ein Hindernis für den Zugang und die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Zivile Opfer durch Kriegsreste treten fast täglich auf. Zwischen dem
- November und dem
- Januar 2025 berichtete der syrische Zivilschutz (Weißhelme), dass mindestens 32 Zivilisten durch Explosionen von Kriegsresten getötet wurden. Die Unterstützung und die frühzeitige Programmplanung des UNHCR für Binnenvertriebene und Rückkehrer sind vollständig einsatzbereit. ln Aleppo hat das UNHCR die Installation von Kits zur Reparatur von Unterkünften für zurückkehrende Familien und die Solarisierung sanierter Gesundheitszentren wiederaufgenommen. Die Verteilung von Kernhilfsgütern und Überwinterungsmaterial an die Schwächsten ist im Gange, unter anderem in den Gouvernements As-Sweida, Dar'a, Aleppo und Qamishli. ln Dar'a leisten das UNHCR und seine Partner auch sofortige Unterstützung für Familien, die den Grenzübergang Nassib überqueren und beschädigte Wohnungen sanieren. ln Deir-ez-Zor wurde eine von der Gemeinde geführte Initiative zur Sanierung der Wasser- und Sanitäreinrichtungen, Türen und Fenster einer Grundschule abgeschlossen. Um die Aufnahmebedingungen zu verbessern, unterstützt das UNHCR die Instandhaltung von Einwanderungseinrichtungen an der Grenzübergangsstelle Jdaidet Yabous, die Anfang Dezember geplündert worden war. Als Reaktion auf den wachsenden Bedarf unterstützte das UNHCR vom
- November bis Ende 2024 über Gemeindezentren im ganzen Land mehr als 80.000 Menschen mit kritischen Schutzdiensten. Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen (Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Syrien, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 15.07.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung bzw. seinen Lebensumständen in Syrien sowie seiner Ausreise aus Syrien nach Europa gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 73ff) und dem erkennenden Gericht (OZ 5). Die Identität des Beschwerdeführers, somit sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit, steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokuments, seines syrischen Personalausweises, welcher als authentisch (echt) klassifiziert wurde, fest (vgl. IZR-Auszug).Die Identität des Beschwerdeführers, somit sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit, steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokuments, seines syrischen Personalausweises, welcher als authentisch (echt) klassifiziert wurde, fest vergleiche IZR-Auszug). Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Asylverfahren stringent zu Protokoll, in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren worden zu sein bzw. langjährig gelebt zu haben (AS 35, 76), sodass sich nach Ansicht des erkennenden Richters zweifelsfrei die Feststellung seines Herkunftsortes ergibt.Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Asylverfahren stringent zu Protokoll, in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren worden zu sein bzw. langjährig gelebt zu haben (AS 35, 76), sodass sich nach Ansicht des erkennenden Richters zweifelsfrei die Feststellung seines Herkunftsortes ergibt. Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (AS 31). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Aufgrund seiner im gesamten Asylverfahren gleichbleibenden Angaben zu seinem Familienstand, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie den vorgelegten syrischen Registerauszügen waren aufgrund des erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung die entsprechenden Feststellungen zu seinem familiären Leben, dem derzeitigen Aufenthalt seiner Verwandten in Syrien sowie dem bestehenden Kontakt zu treffen (S. 7 des Protokolls in OZ 5). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lässt sich dem aktenkundigen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 zweifelsfrei entnehmen. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die derzeitige Gebietskontrolle des Herkunftsortes des Beschwerdeführers namens „ XXXX “ (bzw. „ XXXX “) im Gouvernement Aleppo ergibt sich aus einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in die Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 26.03.2025) und die interaktiv verfügbare historische Karte Syriens des Carter Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 26.03.2025).Die derzeitige Gebietskontrolle des Herkunftsortes des Beschwerdeführers namens „ römisch 40 “ (bzw. „ römisch 40 “) im Gouvernement Aleppo ergibt sich aus einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in die Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 26.03.2025) und die interaktiv verfügbare historische Karte Syriens des Carter Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 26.03.2025). Quelle: https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 26.03.2025 Quelle: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 26.03.2025 Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits seinen Wehrdienst für die syrische Armee als einfacher Soldat abgeleistet hat, basiert auf den vom Beschwerdeführer dahingehend gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Asylverfahren. Zudem spezifizierte er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, dass er bei der Militärpolizei/Innere Sicherheit gedient und keinen Rang gehabt habe (S. 5 des Protokolls in OZ 5). Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gilt nun im Detail auszuführen wie folgt: 2.3.
- Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee bzw. einer Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration: Aus den Länderberichten, den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie dem EUAA Country Guidance: Syria (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347) geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monaten bzw. 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.Aus den Länderberichten, den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie dem EUAA Country Guidance: Syria vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347) geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monaten bzw. 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Im Verfahren hat der Beschwerdeführer stringent und glaubhaft dargelegt, seinen Wehrdienst für die syrische Armee bereits abgeleistet, jedoch niemals an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben (AS 81). Dass er als einfacher Rekrut in der Systemerhaltung der Abteilung Innere Sicherheit/Militärpolizei gedient habe, erklärte er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung (S. 5 des Protokolls in OZ 5). Der Beschwerdeführer befindet sich mit 36 Jahren sohin grundsätzlich noch im reservedienstpflichtigen Alter. Am 08.12.2024 kam es entsprechend den Länderfeststellungen zum Sturz des Assad-Regimes und ist die syrische Armee zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung inaktiv. Das syrische Militärkommando wurde außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt; Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mit 18.07.2024 datierten Stellungnahme (AS 6) vorbrachte, an einer im Juni 2024 stattgefundenen Demonstration gegen das Assad-Regime in Wien teilgenommen zu haben, ist dieses Vorbringen angesichts des Machtwechsels ebenso nicht geeignet, einen Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft zu machen. Es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, zum Wehrdienst rekrutiert zu werden bzw. Repressionen aufgrund einer Verweigerung zur Ableistung desselben ausgesetzt zu sein oder aber Gefahr zu laufen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Für eine asylrelevante Gefährdung ist die dafür erforderliche maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Ergebnis nicht gegeben. 2.3.
- Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung: Nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer befindet sich mit nach dem Dekret Nr. 3 somit zweifelsfrei nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter.Nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer befindet sich mit nach dem Dekret Nr. 3 somit zweifelsfrei nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Wie bereits ausgeführt, befindet sich das Heimatgebiet des Beschwerdeführers seit Dezember 2024 unter der Kontrolle von HTS, sodass eine Zwangsrekrutierung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte – mangels Herrschaft über das Gebiet – nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, ebenso wenig daraus resultierende Konsequenzen im Falle einer Verweigerung bzw. Konsequenzen aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Dessen ungeachtet führen die relevanten Länderfeststellungen sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, die zuletzt im März 2021 aktualisiert wurden (vgl. https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=6213ab6a4) aus, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung einer Einziehung zur Selbstverteidigung nicht als Ausdruck einer bestimmten, zB gegnerischen Gesinnung ansehen. Der Wehrdienst ist mit ca. einem Jahr, im Falle einer früheren Entziehung mit berichtsweise max. 15 Monaten Dauer beschränkt und es werden berichtsweise die Rekruten normalerweise im Bereich des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt. Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine berichtsweise ein- bis zweiwöchige Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann; nach einer Quelle, um in dieser Zeit die Einziehung und den Ort der Dienstversehung zu planen.Dessen ungeachtet führen die relevanten Länderfeststellungen sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, die zuletzt im März 2021 aktualisiert wurden vergleiche https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=6213ab6a4) aus, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung einer Einziehung zur Selbstverteidigung nicht als Ausdruck einer bestimmten, zB gegnerischen Gesinnung ansehen. Der Wehrdienst ist mit ca. einem Jahr, im Falle einer früheren Entziehung mit berichtsweise max. 15 Monaten Dauer beschränkt und es werden berichtsweise die Rekruten normalerweise im Bereich des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt. Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine berichtsweise ein- bis zweiwöchige Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann; nach einer Quelle, um in dieser Zeit die Einziehung und den Ort der Dienstversehung zu planen. Aus den relevanten Informationen der aktuellen Länderberichte selbst lässt sich nun weder ableiten, dass mit der Versehung der „Wehrpflicht“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung eine unverhältnismäßige Belastung, noch eine unverhältnismäßige Bestrafung der betroffenen Personen im Falle der Entziehung einhergeht. Insbesondere ist hervorzuheben, dass mit einer Entziehung von der Wehrpflicht nicht automatisch die Unterstellung einer politischen Gegnerschaft durch die Autonomiebehörden stattfindet. Den Länderinformationen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gegeben wäre, wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 07.03.2025 (OZ 10) ebenso keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass angesichts der volatilen Lage in Nordsyrien vermehrt Zwangsrekrutierungen durchgeführt werden. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Rekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst durch jährliche Aufrufe in den Medien erfolgt, in welchen verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Individuelle Verständigungen an die Wehrpflichtigen gibt es hingegen nicht, weshalb den nachfolgend zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht zu zahlreichen vergangenen Rekrutierungsversuchen nicht gefolgt werden konnte (S. 5 des Protokolls in OZ 5): „ln Syrien wurde ich von den Kurden gesucht. Sie haben unser Haus 15 Mal durchsucht, aber ich war immer bei Tanten oder Onkeln zuhause. Diese haben in der Nähe von uns gewohnt. lhre Häuser waren ca. zwei bis drei Kilometer von unserem Haus entfernt. Die Kurden waren gegenüber uns Arabern sehr rassistisch.“ In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer diametral zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wie folgt (S. 5 des Protokolls in OZ 5): „Rl: Ab wann wurden Sie von den Kurden gesucht? BF:
- Rl: Wissen Sie auch den genauen Grund und wenn Sie ihn wissen, woher? BF: Rassismus. Sie wollen, dass wir Araber für sie kämpfen, um andere Araber zu töten. Das will ich nicht tun. Rl: Was würde lhnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in lhren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: lm Falle der Rückkehr werden mich die Kurden zwangsrekrutieren und an die Front schicken. Was das Regime betrifft, bestimmt werde ich festgenommen und gefoltert werden. Rl: Glauben Sie nicht, dass Sie für die kurdischen Truppen zu alt sind? BF: Wie gesagt, sie sind sehr rassistisch. Das Alter spielt für sie keine Rolle. Sie rekrutieren auch 45-jährige Männer.“ Es bleibt in einer Gesamtschau festzuhalten, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers an Plausibilität mangelt und er das Vorbringen, wonach ihn kurdische Einheiten im Falle seiner Rückkehr verfolgen und zwangsrekrutieren würden, während der Befragung vor dem erkennenden Gericht nicht ausreichend konkret und detailliert darlegen vermochte. So stellt es sich beispielsweise als nicht nachvollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer bei jedem einzelnen Rekrutierungsversuch bei seinen in der Nähe lebenden Verwandten erfolgreich verstecken habe können. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, als Araber im Kurdengebiet rassistisch behandelt worden zu sein, bleibt abermals zu berücksichtigen, dass das Heimatgebiet des Beschwerdeführers nunmehr unter der Kontrolle der HTS steht. Dahingehend ist auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte hinzuweisen, denen keine systematische Verfolgung der arabischen Volksgruppe – insbesondere nicht von der nunmehrigen Regierung –entnommen werden kann. Aufgrund der wenig detaillierten Angaben des Beschwerdeführers konnte daher auch keine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bleibt sohin abschließend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer Gesamtschau kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich einer ihn treffenden Verfolgungsgefahr durch die SDF erstattete. Plausible glaubhafte Gründe, weshalb er im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr trotz seines Alters und der mangelnden Zugriffsmöglichkeit zum Selbstverteidigungsdienst einberufen werden sollte, vermochte er letztlich nicht darzulegen und führte er auch mit keinem Wort an, dass seine nach wie vor im Heimatort lebende Familie Probleme aufgrund seiner Ausreise aus dem Heimatort gehabt habe. Schließlich konnte auch eine verinnerlichte politische oder religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden. Hieraus ist im Rahmen des Asylverfahrens kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Wehrdienstverweigerung erkennbar, der politisch oder/und religiös motiviert ist und deshalb bestraft werden könnte. Letztlich fehlt es selbst im Falle von Zugriffsmöglichkeiten mangels einer Anbindung an die GFK an der Asylrelevanz allfälliger militärdienstspezifischer Verfolgungshandlungen der SDF. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit nicht darlegen können, dass diesem selbst im Falle einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst der Syrischen Demokratischen Kräfte bereits eine asylrelevante Gefährdung iSd § 3 AsylG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit nicht darlegen können, dass diesem selbst im Falle einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst der Syrischen Demokratischen Kräfte bereits eine asylrelevante Gefährdung iSd Paragraph 3, AsylG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. 2.3.
- Zur Gefahr einer Verfolgung durch die HTS: Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 07.03.2025 ausführt, dass nicht absehbar sei, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte HTS zukünftig vorgehen werde und frühere Berichte nahelegen würden, dass die HTS bislang teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei (S. 3 in OZ 10), wird darin keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ iSd GFK erkannt. Dies trifft ebenso auf sein Vorbringen, wonach Personen, die den Wehrdienst für das Assad-Regime verrichtet haben potentielle Ziele von Racheaktionen seien, zu (S. 5 in OZ 10). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch aus den eingebrachten Länderberichten nicht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien - zum gegenwärtigen Zeitpunkt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell konkret einer aktuellen und unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde. 2.3.
- Zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland: Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach ihm bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und er deshalb im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung aus politischen Gründen zu rechnen habe, gilt wie folgt anzumerken: Wie aus dem EUAA, Country Guidance: Syria April 2024, S 17 ff, näher ausgeführt wird, hatte eine illegale Ausreise aus Syrien nur in der Vergangenheit eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Eine Asylantragstellung in Österreich ist für sich gesehen auch nicht ausreichend für die Asylzuerkennung, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, ebenso nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dies deshalb, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Vielmehr ist dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria - Treatment Upon Return, S 8). Eine Asylantragstellung in Österreich ist für sich gesehen auch nicht ausreichend für die Asylzuerkennung, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, ebenso nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dies deshalb, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Vielmehr ist dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen vergleiche DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria - Treatment Upon Return, S 8). Es ist jedoch – wie zuvor bereits dargelegt – besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass aufgrund der aktuellen Entwicklungen und aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes nicht mit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime zu rechnen ist. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwar zutreffend darauf hinwies, dass die Menschenrechts-, Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien äußerst schlecht ist, dies jedoch für die Frage der Asylzuerkennung keine Rolle spielt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt, wobei dieser Schutzstatus durch die gegenständliche Entscheidung nicht berührt wird und gegenwärtig für den erkennenden Richter kein Grund ersichtlich ist, weshalb es zu einer zeitnahen Änderung dieses Schutzstatus kommen sollte. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen zunächst auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Syrien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen in Syrien stützt sich das erkennende Gericht auf die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, den Bericht von UNHCR „Regionales Flash-Update #9 – Syrien-Situationskrise“ vom 10.01.2025 (OZ 10) sowie das vom Beschwerdeführer zitierte Themendossier „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ vom 05.03.2025 (OZ 10). Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Map betreffend die historischen Machtverhältnisse (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 26.03.2025) sowie die Syria LiveMap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 26.03.2025). Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine teilweise Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine teilweise Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Die Berichte zur aktuellen Situation in Syrien wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mittels einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 04.03.2025 übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (OZ 9), wobei am 07.03.2025 eine entsprechende Stellungnahme einlangte (OZ 10). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren jedoch nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertretung sind letztlich den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154 bzw. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154 bzw. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass aus der - von seinem Inhalt her auch hier maßgeblichen - aktuellen Berichtslage nicht abgeleitet werden kann, dass jedem männlichen syrischen Staatsangehörigen, der seinen Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hat, Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund drohte. Es ist für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreichend, dass er den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130, mwN).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass aus der - von seinem Inhalt her auch hier maßgeblichen - aktuellen Berichtslage nicht abgeleitet werden kann, dass jedem männlichen syrischen Staatsangehörigen, der seinen Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hat, Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund drohte. Es ist für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreichend, dass er den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte vergleiche VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130, mwN). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm seitens des syrischen Regimes eine Rekrutierung zum Reservedienst bzw. seitens der Syrischen Demokratischen Kräfte eine Rekrutierung zum Wehrdienst und somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht. Infolge des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist eine Einberufung zum Reservedienst zum Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Militärdienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden. Mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Militärdienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben. Demnach läuft er ebenso nicht Gefahr, aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu sein. Hinsichtlich der HTS besteht für den Beschwerdeführer aktuell ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. In seiner Heimatregion ist in Anbetracht der Herrschaftsverhältnisse auch eine Zwangsrekrutierung durch die SDF nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zum Vorbringen hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch die kurdische SDF bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es selbst im Falle von Zugriffsmöglichkeiten an einer Anknüpfung an einen Konventionsgrund fehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Wie unter Punkt II.2.3.
- ausführlich festgehalten, liegen diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor, weshalb sich sein Vorbringen als nicht asylrelevant erwies.In seiner Heimatregion ist in Anbetracht der Herrschaftsverhältnisse auch eine Zwangsrekrutierung durch die SDF nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zum Vorbringen hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch die kurdische SDF bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es selbst im Falle von Zugriffsmöglichkeiten an einer Anknüpfung an einen Konventionsgrund fehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Wie unter Punkt römisch zwei.2.3.
- ausführlich festgehalten, liegen diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor, weshalb sich sein Vorbringen als nicht asylrelevant erwies. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz des Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/20/0619).Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz des Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl. VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. VfGH 19.09.2023, E 1668/2022).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vergleiche VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken vergleiche VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022,). Die Position des UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen getroffen werden sollen, ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die generelle Sicherheitslage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz („international protection“) ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde. Gegenständlich erwuchs die mit Bescheid vom 15.11.2023 ausgesprochene Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft, sodass durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Schließlich ändert ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2029/1870391), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten kann nach Einschätzung des erkennenden Richters hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.Gegenständlich erwuchs die mit Bescheid vom 15.11.2023 ausgesprochene Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft, sodass durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Schließlich ändert ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2029/1870391), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten kann nach Einschätzung des erkennenden Richters hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Einzelfall betreffende Rechts- und Tatfragen sind nicht reversibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Einzelfall betreffende Rechts- und Tatfragen sind nicht reversibel. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2283281.1.00