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{'item': 'I421 1409293-4'}

Obsah (8)Art. 133§ 53§ 52§ 28§ 46§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlI421 1409293-4 SpruchI421 1409293-4/3E, I421 1409293-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133

(4)B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133,

(4)B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.03.2009 als staatenloser Palästinenser einen Antrag auf internationalen Schutz, die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 05.10.2009 vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Am 21.08.2019 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Asyl, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde) als zurückgezogen erachtete, dieser Bescheid wurde am 30.09.2019 vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben. Da der BF am 03.02.2025 bei Schwarzarbeit betreten und von ihm ein italienischer (in Geltung stehender [AS 1]) Aufenthaltstitel vorgewiesen wurde, forderte ihn die belangte Behörde am 04.02.2025 zur unverzüglichen Ausreise auf [AS 19]. Dem kam der BF nicht nach und wurde neuerlich am 09.02.2025 bei Schwarzarbeit angetroffen, festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt [AS 51]. Am 12.02.2025 beantragte er Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr [AS 149], diese wurde am 13.02.2025 genehmigt [AS 157, 161] und reiste der BF am 19.02.2025 über den Luftweg nach Italien aus [AS 205 ff]. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.02.2025 erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ ein 2-jähriges Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) [AS 81-138].Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.02.2025 erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein 2-jähriges Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) [AS 81-138]. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. richtet sich die am 07.03.2025 erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF habe „geplant, nach Italien zurückzukehren“ und sei die Rechtsfrage einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit nicht in den Feststellungen zu beantworten, die Situation des BF zwinge ihn zur Schwarzarbeit, um „Geld für die Rückfahrt nach Italien zu verdienen“, er hätte aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels zur Ausreise verpflichtet werden müssen, nur bei fortgesetztem Verbleib könne eine Rückkehrentscheidung

§ 53Abs.

1 FPG erlassen werden. Der BF wolle „so schnell wie möglich nach Italien zurückkehren“, ein 2-jähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig hoch und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren [AS 225 ff]. Spruchpunkt I. erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. richtet sich die am 07.03.2025 erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF habe „geplant, nach Italien zurückzukehren“ und sei die Rechtsfrage einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit nicht in den Feststellungen zu beantworten, die Situation des BF zwinge ihn zur Schwarzarbeit, um „Geld für die Rückfahrt nach Italien zu verdienen“, er hätte aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels zur Ausreise verpflichtet werden müssen, nur bei fortgesetztem Verbleib könne eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen werden. Der BF wolle „so schnell wie möglich nach Italien zurückkehren“, ein 2-jähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig hoch und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren [AS 225 ff]. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 10.03.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 13.03.2025, wurde die Beschwerde samt Akt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen [OZ 1, 2]. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Obgenannter Verfahrensgang wird wie wiedergegeben, ausgenommen des Parteienvorbringens festgestellt. Der BF ist gesund, volljährig, Staatsbürger Ägyptens und verfügt über einen bis 12.05.2031 [AS 153] gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Er ist in seiner Heimat verheiratet, hat dort einen Sohn und keine Verwandten in Österreich [AS 79]. Seine Identität steht fest. Er spricht Arabisch und bekennt sich zum islamischen Glauben [AS 46 – Verwaltungsverwahrungshaft]. Der BF ist arbeitsfähig sowie -willig, weswegen er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am ägyptischen Arbeitsmarkt ohne unüberwindbare Hindernisse fündig werden kann. Die Anwesenheit des BF in Österreich war rechtswidrig. Gegenständlich wurde er wiederholt bei Schwarzarbeit betreten [AS 1, 39] und am 03.02.2025 (neuerlich) zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert [AS 19]. Am 12.02.2025 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Italien. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, wurde bereits 2009 aus Österreich ausgewiesen und täuschte die österreichischen Behörden über seine Identität [IZR]. In Ermangelung entsprechender Meldungen seines Wohnsitzes kann die tatsächliche Dauer seines Aufenthalts nicht festgestellt werden. Der BF gab am 10.02.2025 an, sich „ca. 12 Tage“ im Bundesgebiet aufgehalten zu haben [AS 79]. Der BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Er weist keine Integrationsmerkmale auf und ist auch in Italien melderechtlich nicht erfasst [AS 79]. Schützenswerte private beziehungsweise familiäre Beziehungen im Bundesgebiet können nicht festgestellt werden, die Familie des BF – seine Ehefrau und sein Kind – wohnt in Ägypten, der BF bereist seine Heimat regelmäßig [AS 79]. Verfahrensverzögerungen gab es keine und ist der BF am 19.02.2025 nach Italien ausgereist [AS 209 ff]. Hinsichtlich der Lage in Ägypten wird auf das bereits am 04.02.2025 ausgehändigte und im bekämpften Bescheid wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.8.2022) verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde wie folgt erwogen: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den bekämpften Bescheid. Darüber hinaus wurden tagesaktuelle Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister IZR, dem Zentralen Melderegister ZMR, dem Betreuungsinformationssystem GVS, dem Strafregister und dem Versicherungsdatensystem AJ-WEB eingeholt. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes. Der BF bestreitet den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalt nicht, sondern ist eineinhalb Monate vor Beschwerdeerhebung nach Italien ausgereist. Auch in der Beschwerde findet sich kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches geeignet wäre, die getroffenen Entscheidungen anzuzweifeln, sodass das erkennende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht, zunächst auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung verweist und sich ihr vollumfänglich anschließt. Die Identität des BF ergibt sich aus dem im Original vorgelegten ägyptischen Reisepass [AS 219] und steht daher mit der für dieses Verfahren erforderlichen Sicherheit fest. Die allgemeinen Details zur Person und ihren Lebensumständen basieren auf den gleichlautenden Angaben des BF, seinem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Behördenverfahrens in Zusammenschau mit den eingangs erwähnten Registerauszügen. Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist aktenkundig [AS 81 ff]. Die Feststellung, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ergibt sich unzweifelhaft aus seiner Historie, insbesondere dem Verschleiern seiner Identität, der mangelnden Mitwirkung in den Verfahren, dem Stellen unbegründeter Asylanträge, dem Unterlassen jedweder Integrationsschritte, der rechtswidrigen Einreise zur wiederholten Verrichtung von Schwarzarbeit sowie der Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung. Entgegen der Beschwerdeschrift wurde der BF zwei Mal bei Schwarzarbeit betreten und nach der ersten Betretung zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Im Stande der Schubhaft beantragte er Unterstützung seiner freiwilligen Rückkehr nach Italien und ist am 19.02.2025 auf dem Luftweg ausgereist.
  3. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Rechtslage

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Nach § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben und diesen Umstand nachzuweisen, kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.Nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben und diesen Umstand nachzuweisen, kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. § 9 Abs. 1 BFA-VG gestattet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG gestattet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist kasuistisch zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist kasuistisch zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Hat es der Fremde verabsäumt, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199).Hat es der Fremde verabsäumt, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199). In weiterer Folge sind die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0167). Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0440; VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).In weiterer Folge sind die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0167). Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0440; VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt: Der BF hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde am 03.02.2025 bei Schwarzarbeit betreten und aufgrund seines gültigen italienischen Aufenthaltstitels [AS 6 f] im Polizeianhaltezentrum am 04.02.2025 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert [AS 19, 29] und entlassen [AS 35]. Der BF wies seine unverzügliche Ausreise nicht nur bis zum 21.02.2025 [AS 205] nicht nach, sondern wurde er bereits am 09.02.2025 neuerlich bei Schwarzarbeit betreten, festgenommen [AS 39 ff] und die Schubhaft über ihn verhängt [AS 51 ff]. Der BF hielt sich nur wenige Tage in Österreich auf (und hätte mit seinem italienischen Aufenthaltstitel höchstens zu touristischen Zwecken einreisen dürfen). Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über ein Aufenthaltsrecht noch über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Dieses wäre allenfalls gering ausgeprägt und in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Integrationsmerkmale kamen keine hervor und wurden auch nicht behauptet. Seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in Ägypten. Der BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, dies vermag seine Interessen aber nicht zu begründen oder gar entscheidend zu stärken. Wie sich aus seiner Historie ergibt, hat er mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, überlange Verfahrensverzögerungen gab es keine. Der BF bekundete sowohl bei seiner ersten Anhaltung als auch im Stande der Schubhaft seinen Willen, nach Italien ausreisen zu wollen und tat dies am 19.02.
  2. Da – wie unter Punkt 3.
  3. näher ausgeführt wird – nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (DFÜ) diese Entscheidung einer allfälligen Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht, wird auch nicht in ein gegebenenfalls bestehendes Privatleben in Italien eingegriffen und stellt die Ausweisungsentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Gleichermaßen hat das BFA zutreffend festgestellt, dass der BF auch in Ägypten oder Italien seine Persönlichkeit frei entfalten kann [AS 128].Da – wie unter Punkt 3.
  4. näher ausgeführt wird – nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (DFÜ) diese Entscheidung einer allfälligen Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht, wird auch nicht in ein gegebenenfalls bestehendes Privatleben in Italien eingegriffen und stellt die Ausweisungsentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Gleichermaßen hat das BFA zutreffend festgestellt, dass der BF auch in Ägypten oder Italien seine Persönlichkeit frei entfalten kann [AS 128]. Es ist davon auszugehen, dass der BF in Ägypten wieder unbehelligt leben kann. Es wird dem BF daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Daraus ergibt sich gleichermaßen die Zumutbarkeit zur Kontaktauf- und Unterkunftnahme. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, der gesunde und arbeitsfähige BF könnte seine zu keiner Zeit gekappten Bindungen intensivieren und in Ägypten wieder nachhaltig Fuß fassen. Hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat im Rückkehrfall ist keine besondere Vulnerabilität des BF hervorgekommen und ergeben sich aus den Länderinformationen keine Hinweise auf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Unbill, zudem bereist er seine Heimat alle 6 Monate [AS 79]. Zusammengefasst war keine Schutzbedürftigkeit zu erkennen und kann dem (ohnedies fraglichen, vgl. Punkt 3.4.) Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich nur geringes Gewicht zukommen.Zusammengefasst war keine Schutzbedürftigkeit zu erkennen und kann dem (ohnedies fraglichen, vergleiche Punkt 3.4.) Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich nur geringes Gewicht zukommen. Dem steht das öffentliche Interesse einer Vollziehung geltenden Migrationsrechts gegenüber, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in der Europäischen Union anwesend sind (beziehungsweise wie der BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommen) auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Nichts Anderes kann in Bezug auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538) gelten. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und durch die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht eingegriffen wird.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und durch die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig in sein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht eingegriffen wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Der BF verfügt über kein (sonstiges) Aufenthaltsrecht. Die übrigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig, weswegen das BFA zu Recht eine Rückkehrentscheidung getroffen hat.Der BF verfügt über kein (sonstiges) Aufenthaltsrecht. Die übrigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig, weswegen das BFA zu Recht eine Rückkehrentscheidung getroffen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 1 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.

cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall liegen keine Indizien vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten

§ 50Abs.

1 oder Abs. 2 FPG unzulässig wäre, wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet und ist der BF bereits nach Italien ausgereist.Im gegenständlichen Fall liegen keine Indizien vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten

Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG unzulässig wäre, wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet und ist der BF bereits nach Italien ausgereist. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet und war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet und war auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage:

§ 53

FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG).

Paragraph 53, FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0042; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0042; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Italien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Italien. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde hat ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dies stützte sie unter anderem auf die zugestandene Schwarzarbeit und die unterbliebene Meldung eines Wohnsitzes. Entgegenstehende soziale, insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht hervorgekommen. Die Dauer des Einreiseverbots liegt im unteren Bereich. Der BF hat keine Bindungen zu Österreich und allenfalls geringe Bindungen zu Italien – er verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz in der Europäischen Union. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 2. angeführten Umstände, welche die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung belegen, erweist sich die Dauer des Einreiseverbotes nicht als unverhältnismäßig. Ob die italienischen Behörden den Aufenthaltstitel aus diesem Anlass einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dem BF dann eine Fortsetzung des Privatlebens in Italien, im Herkunftsstaat oder auch in Drittländern möglich. Ergänzend dazu besteht die Kontaktmöglichkeit zu Freunden mittels elektronischer Medien, postalischer Korrespondenz und Telefon.Ob die italienischen Behörden den Aufenthaltstitel aus diesem Anlass einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dem BF dann eine Fortsetzung des Privatlebens in Italien, im Herkunftsstaat oder auch in Drittländern möglich. Ergänzend dazu besteht die Kontaktmöglichkeit zu Freunden mittels elektronischer Medien, postalischer Korrespondenz und Telefon. Es war daher das Einreiseverbot zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 53 Abs. 1, 2 Z 7 FPG als unbegründet abzuweisen.Es war daher das Einreiseverbot zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz eins, 2, Ziffer 7, FPG als unbegründet abzuweisen. , Zurückweisung der Beschwerde: 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage: Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde ist beziehungsweise wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist beziehungsweise wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). 3.4.
  4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie sich auch aus der Ausreisebestätigung der Rechtsvertretung des BF [AS 205 ff] ergibt, ist der BF unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig ausgereist. Obendrein reiste er laut eigenen Angaben „alle 6 Monate“ [AS 79] nach Ägypten. Daraus war für das erkennende Gericht zu folgern, dass der BF kein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung besteht und die erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer beziehungsweise des Rechtsschutzinteresses weggefallen ist. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. war daher wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. war daher wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: 3.5.
  6. Rechtslage: Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052) oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022) und Art. 6 EMRK.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052) oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022) und Artikel 6, EMRK. Dazu hat der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden zu sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufzuweisen. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Dazu hat der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden zu sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufzuweisen. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Das erkennende Gericht muss sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, wenn es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Das erkennende Gericht muss sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, wenn es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die vorgenannten Kriterien treffen auf diesen Fall zu. Eine Beschwerdeverhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage – der Einvernahme des BF und dessen unterstützte Ausreise – in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt, die gebotene Aktualität aufweist und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die belangte Behörde hat ordnungsgemäß und vollständig festgestellt sowie in gesetzeskonformer und vertretbarer Weise gewürdigt, dass der BF seine Identität verschleierte, zwei Mal bei Schwarzarbeit betreten wurde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen ist, keine Abschiebungshindernisse vorliegen, der BF in Ägypten familiär gebunden ist und er in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Ihm droht auch im Rückkehrfall offensichtlich keine Verfolgung oder Bedrohung, vielmehr bereist er Ägypten regelmäßig und ist nach Italien ausgereist. Der erkennende Richter schließt sich diesen tragenden Erwägungen vollinhaltlich an. Zwischen der Entscheidung der belangten Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht vergingen weniger als 2 Monate, der Sachverhalt weist daher auch die erforderliche Aktualität auf. Somit kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (allenfalls positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0180; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), zumal aus den Registerauszügen keinerlei Integrationsbemühungen hervorgingen oder solche im Beschwerdeschriftsatz bescheinigt wurden.Somit kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (allenfalls positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0180; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), zumal aus den Registerauszügen keinerlei Integrationsbemühungen hervorgingen oder solche im Beschwerdeschriftsatz bescheinigt wurden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Rückkehrentscheidung, Schwarzarbeit oder Einreiseverboten noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Rückkehrentscheidung, Schwarzarbeit oder Einreiseverboten noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bestehenden Rechtsprechung nicht ab und betrifft einen Einzelfall, dessen einzelne Umstände nicht revisibel sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.1409293.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.