Obsah (16)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28§ 50§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlI422 2309811-1 Spruch, I422 2309811-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) wurde am 10.12.2024 im Bundesgebiet bei der Begehung eines Suchmitteldeliktes betreten und festgenommen. Seine Einlieferung in eine Justizanstalt wurde angeordnet sowie ein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft gestellt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Untersuchungshaft entlassen und über ihn eine Anklage wegen des Verstoßes nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 2a SMG erhoben. Am 05.02.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften erneut festgenommen und am 06.02.2025 in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.02.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) wurde am 10.12.2024 im Bundesgebiet bei der Begehung eines Suchmitteldeliktes betreten und festgenommen. Seine Einlieferung in eine Justizanstalt wurde angeordnet sowie ein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft gestellt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Untersuchungshaft entlassen und über ihn eine Anklage wegen des Verstoßes nach den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG erhoben. Am 05.02.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften erneut festgenommen und am 06.02.2025 in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.02.2025 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.02.2025 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Spruchpunkte II.-IV. des Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 19.03.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde insbesondere vorgebracht, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit sechs Jahren in Italien befinde. Dort besitze er über einen bis 12.06.2026 gültigen Aufenthaltstitel. Er sei in Italien verheiratet, habe einen vierjährigen Sohn und lebe mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und sei bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem aufrechten Dienstverhältnis als Elektriker tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verspüre das Haftübel zum ersten Mal und bereue seine Taten sehr, er sei überzeugt, in Zukunft nicht mehr straffällig werden zu wollen. Der Beschwerdeführer wolle in naher Zukunft jedenfalls wieder nach Italien zurückkehren, wo er seinen bisherigen Lebensalltag wiederaufnehmen möchte. Die Gefährdungsprognose hätte daher zu seinen Gunsten ausfällen müssen. Es wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und der Bescheid in Hinblick auf das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen bzw. die ordentliche Revision zuzulassen. Die Spruchpunkte I. angefochtenen Bescheides erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. des Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 19.03.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde insbesondere vorgebracht, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit sechs Jahren in Italien befinde. Dort besitze er über einen bis 12.06.2026 gültigen Aufenthaltstitel. Er sei in Italien verheiratet, habe einen vierjährigen Sohn und lebe mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und sei bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem aufrechten Dienstverhältnis als Elektriker tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verspüre das Haftübel zum ersten Mal und bereue seine Taten sehr, er sei überzeugt, in Zukunft nicht mehr straffällig werden zu wollen. Der Beschwerdeführer wolle in naher Zukunft jedenfalls wieder nach Italien zurückkehren, wo er seinen bisherigen Lebensalltag wiederaufnehmen möchte. Die Gefährdungsprognose hätte daher zu seinen Gunsten ausfällen müssen. Es wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und der Bescheid in Hinblick auf das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen bzw. die ordentliche Revision zuzulassen. Die Spruchpunkte römisch eins. angefochtenen Bescheides erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2025 vorgelegt und langten am 27.03.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist seit sechs Jahren in Italien aufhältig, wo er über einen bis 12.06.2026 gültigen Aufenthaltstitel verfügt und zuletzt als Elektriker erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Seine Ehegattin und das Kind sind in Italien aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt – zuletzt jedoch spätestens am 05.02.2025 – in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und mit einer 06.02.2025 vorgenommenen Wohnsitzmeldung in einer Justizanstalt auch aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Darüber hinaus weist er keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet auf. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Überdies verfügt er über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt zugrunde, dass er in XXXX auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche, nämlich am Bahnhof XXXX bzw. in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs XXXX , somit öffentlich – wobei dies für mindestens 15 Personen wahrnehmbar war – vorschriftswidrig und gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Kokain, anderen gegen Entgelt überlassen und zwarDer Verurteilung des Beschwerdeführers liegt zugrunde, dass er in römisch 40 auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche, nämlich am Bahnhof römisch 40 bzw. in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs römisch 40 , somit öffentlich – wobei dies für mindestens 15 Personen wahrnehmbar war – vorschriftswidrig und gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Kokain, anderen gegen Entgelt überlassen und zwar A./ am 10.12.2024 XXXX eine Kugel Kokain zu 0,4 Gramm btto um EUR 10,00A./ am 10.12.2024 römisch 40 eine Kugel Kokain zu 0,4 Gramm btto um EUR 10,00 B./ am 05.02.2025 1./ dem XXXX eine Kugel Kokain um EUR 10,00,1./ dem römisch 40 eine Kugel Kokain um EUR 10,00, 2./ dem XXXX eine Kugel Kokain um EUR 10,00,2./ dem römisch 40 eine Kugel Kokain um EUR 10,00, 3./ dem verdeckten Ermittler RevI. XXXX fünf Kugeln zu insgesamt 1,4 Gramm btto um EUR 50,00 und3./ dem verdeckten Ermittler RevI. römisch 40 fünf Kugeln zu insgesamt 1,4 Gramm btto um EUR 50,00 und 4./ einem nicht mehr feststellbaren Abnehmer eine Kugel Kokain zum Preis von EUR 10,
- Als mildernd wurde sein reumütiges Geständnis in der Hauptverhandlung, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherheit des Suchtgiftes berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens gewertet. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine Strafhaft in einer Justizanstalt. 1.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Nigeria die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die aktuelle Lage in Nigeria gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt: Sicherheitslage Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB Abuja 10.2023). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB Abuja 10.2023). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024). Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 21.12.2023). ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023). Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 21.12.2023). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB Abuja 10.2023). Im Nordosten erfolgen Angriffe vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 26.7.2024). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral- Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 21.12.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2023). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral- Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 21.12.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2023). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 21.12.2023). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und anderen bewaffneten Angriffen auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 26.7.2024). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 21.12.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 5.6.2024).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 5.6.2024). Im Jahr 2023 berichtete Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten waren, gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der Todesopfer durch Banditentum auf dem Land und Gegenmaßnahmen der Regierung auf 892 gegenüber 5.725 Todesopfern im Jahr
- Im Jahr 2023 war der Bundesstaat Borno mit 29,03 Todesopfern pro 100.000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Dicht darauf folgten die Bundesstaaten Plateau (14,29) und Benue (12,68). In krassem Gegensatz dazu erwies sich Ekiti mit nur 0,73 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Bundesstaat. Weitere Staaten mit niedrigen Todesraten waren Kano (1,12), Akwa Ibom (1,25) und Oyo (1,3) (NiWa o.D.). Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet wurden; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAPTerroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 10.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 10.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 28.5.2024). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 5.6.2024). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 26.7.2024). Grundversorgung Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (BAMF 10.6.2024). Das Wachstum im Jahr 2023 wurde durch überfällige marktwirtschaftliche Reformen des seit Mai 2023 amtierenden Präsidenten Tinubu geschwächt. Die Abschaffung der Benzinpreisunterstützung und des kontrollierten Wechselkursregimes verstärkten die ohnehin bereits hohe Inflation. Durch den Währungsverfall wurden Importe noch teurer und die nigerianische Bevölkerung hat mit einem enormen Preisdruck zu kämpfen. Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine für längerfristiges Wirtschaftswachstum notwendige Maßnahme, der Zeitpunkt verlangte der aber ohnehin unter der hohen Inflation leidenden Bevölkerung sehr viel ab (WKO 5.2024). Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2023; vgl. ABG 4.2024) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 4.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2023).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche ABG 4.2024) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 4.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2023). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die Inflation im Februar 2024 mit 31,7 Prozent den höchsten Stand seit 24 Jahren erreichte (WB 21 .3.2024), und im Mai 2024 34 Prozent (WKO 5.2024), was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in die Armut getrieben hat (WB 21.3.2024). Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 – März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri +122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (WKO 5.2024). Nach einem Regierungswechsel im Mai 2023 hat das Land mutige Reformen durchgeführt, um die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die steuerliche Subventionierung von Benzin wurde teilweise abgeschafft, und Währungsreformen haben zur Vereinheitlichung der Devisenmärkte und zu einem marktgerechten Wechselkurs geführt. Um die inflationären Auswirkungen dieser Reformen auf die schwächsten Bevölkerungsschichten abzumildern, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt. Außerdem werden Anstrengungen unternommen, um die Geldpolitik zu straffen, und die Zentralbank von Nigeria (CBN) wieder auf ihr Kernmandat, die Gewährleistung der Preisstabilität, zu konzentrieren (WB 21.3.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 4.2024). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB Abuja 10.2023). Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
- Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten EinstrangÖlraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB Abuja 10.2023). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2023). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2023). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 21.3.2024). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB Abuja 10.2023). Die hohen Inflationsraten, die unter anderem auf die Abschaffung der Benzinsubventionen zurückzuführen sind, haben zu einem Anstieg der multidimensionalen Armut und der wirtschaftlichen Ungleichheit geführt. Die hohe Inflationsrate untergrub den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern in einem Land, in dem Millionen von Menschen in extremer Armut ohne ein funktionierendes Sozialschutzsystem leben (HRW 11.1.2024). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 30.000 Naira (36 Euro) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei 48.120 Naira (59 Euro) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn
- Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2023). Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im
- Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im
- Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024). [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der google Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.] Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB Abuja 10.2023). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023). Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie
- Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und ISWAP. Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2 023). Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2023). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 21.12.2023). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2023). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 21.12.2023). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2023).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme in Österreich sichergestellten und sich in Kopie im Akt befindlichen nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme in Österreich sichergestellten und sich in Kopie im Akt befindlichen nigerianischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Dem Verwaltungsakt lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und wurde derartiges zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Italien aufhältig ist und dort im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, erschließt sich, ebenso wie die Feststellungen zu seiner dort lebenden Ehegattin und dem gemeinsamen Kind sowie seiner Erwerbstätigkeit aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines italienischen Aufenthaltstitels („permesso di soggiorno“) mit der Nr. XXXX .Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Italien aufhältig ist und dort im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, erschließt sich, ebenso wie die Feststellungen zu seiner dort lebenden Ehegattin und dem gemeinsamen Kind sowie seiner Erwerbstätigkeit aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines italienischen Aufenthaltstitels („permesso di soggiorno“) mit der Nr. römisch 40 . Aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und einem aktuellen Auszug des ZMR gründen die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu seinen Beziehungen zu Österreich – insbesondere das Fehlen familiärer und privater Anbindungen – basieren auf der Zusammenschau des Akteninhalts, einer aktuellen AJ-Web und einer ZMR Abfrage. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, erschließt sich aus dem Umstand, dass er sich lediglich für einen kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt bzw. in weiterer Folge das darauffolgende Monat in Strafhaft verbrachte. Darüber hinaus hat er solche Integrationsmerkmale im Beschwerdeverfahren weder behauptet, noch dargelegt und auch nicht formell nachgewiesen. Dass er keine qualifizierten Deutsch-Kenntnisse hat, lässt sich aus der Kürze seines Aufenthalts und auch daraus ableiten, dass seine Strafverfahren unter Beiziehung einer Dolmetschung vorgenommen wurde. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 . Sein gegenwärtiger Haftaufenthalt lässt sich dem Inhalt des Verwaltungsaktes und einer Abfrage des ZMR entnehmen. 2.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim arbeitsfähigen, nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Der Beschwerdeführer ist zwar seit rund sechs Jahren in Italien aufhältig und erwerbstätig und leben dort auch seine Ehegattin und das gemeinsame Kind, allerdings ist nicht von einer völligen Entwurzelung seiner nigerianischen Herkunft auszugehen. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3.).Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim arbeitsfähigen, nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Der Beschwerdeführer ist zwar seit rund sechs Jahren in Italien aufhältig und erwerbstätig und leben dort auch seine Ehegattin und das gemeinsame Kind, allerdings ist nicht von einer völligen Entwurzelung seiner nigerianischen Herkunft auszugehen. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3.). 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Zuletzt erfolgte eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN) und gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine diesbezügliche mündliche Stellungnahme ab. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Zuletzt erfolgte eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN) und gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine diesbezügliche mündliche Stellungnahme ab. Im Beschwerdeschriftsatz wurde diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung):
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern wurde er vielmehr zweimal bei Suchtmitteldelikten betreten und bereits einmal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Zu berücksichtigen gilt dabei die vom Beschwerdeführer begangene Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit. Er versuchte sich daher offenkundig seinen Lebensunterhalt in Österreich mit dem Verkauf von Suchtmittel zu finanzieren, was im Strafurteil auch bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, die in Art. 5 SDÜ genannten Mittel auf legale Weise zu erwerben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern wurde er vielmehr zweimal bei Suchtmitteldelikten betreten und bereits einmal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Zu berücksichtigen gilt dabei die vom Beschwerdeführer begangene Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit. Er versuchte sich daher offenkundig seinen Lebensunterhalt in Österreich mit dem Verkauf von Suchtmittel zu finanzieren, was im Strafurteil auch bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, die in Artikel 5, SDÜ genannten Mittel auf legale Weise zu erwerben. Sein Fehlverhalten indiziert darüber hinaus auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung Sicherheit, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten besteht (vgl. VwGH 30.01.2023, Ra 2022/01/0339; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.).Sein Fehlverhalten indiziert darüber hinaus auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung Sicherheit, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten besteht vergleiche VwGH 30.01.2023, Ra 2022/01/0339; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.). Durch sein strafrechtswidrige Verhalten vom 10.12.2024 und zuletzt vom 05.02.2025 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum Tatzeitpunkt jedenfalls unrechtmäßig, als er das Suchtgift anderen gegen Entgelt überließ und es mit dem Vorsatz besaß, es in Verkehr zu setzen, weil das damit verwirklichte strafbare gewerbsmäßige Suchtgiftdelikt, unter dem Gesichtspunkt des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG, als unrechtmäßige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, zumal es sich um keine solche handelt, die von dem erteilten Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates umfasst wäre (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Durch sein strafrechtswidrige Verhalten vom 10.12.2024 und zuletzt vom 05.02.2025 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum Tatzeitpunkt jedenfalls unrechtmäßig, als er das Suchtgift anderen gegen Entgelt überließ und es mit dem Vorsatz besaß, es in Verkehr zu setzen, weil das damit verwirklichte strafbare gewerbsmäßige Suchtgiftdelikt, unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, als unrechtmäßige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, zumal es sich um keine solche handelt, die von dem erteilten Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates umfasst wäre vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist somit erfüllt und ist damit eine Rückkehrentscheidung vorgesehen. In weiter Folge gilt zu prüfen, ob sich diese im Lichte einer vorzunehmenden Interessensabwägung
den Bestimmungen nach § 9 BFA-VG als zulässig erweist (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525;).Die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist somit erfüllt und ist damit eine Rückkehrentscheidung vorgesehen. In weiter Folge gilt zu prüfen, ob sich diese im Lichte einer vorzunehmenden Interessensabwägung
den Bestimmungen nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig erweist vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525;). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenwertes Familienleben. Allerding leben die Ehegattin und der minderjährige Sohn in Italien. Die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens und des Kindeswohls wird allerdings durch sein Fehlverhalten relativiert und hat zurückzutreten (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268; 30.11.2023, Ra 2021/21/0111). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer erstmalig am 10.12.2024 bei der Begehung eines Suchtmitteldeliktes betreten. Auch seine Verbringung in U-Haft und die anschließende Freilassung haben beim Beschwerdeführer offenkundig keine Wirkung gezeigt und trat er kaum zwei Monate später am 05.02.2025 erneut einschlägig strafgerichtlich in Erscheinung. Maßgeblich wird auch miteinbezogen, dass die Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet ausschließlich der Begehung strafbarer Handlung diente und er die Suchtmitteldelikte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging. Darüber hinaus musste sich der Beschwerdeführe der mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten verbunden Konsequenzen bewusst sein. Sein in Italien bestehendes Familienleben hielt ihn offenkundig nicht ab straffällig zu werden und nahm er mit seinem Verhalten bewusst eine Trennung von seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Kauf.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenwertes Familienleben. Allerding leben die Ehegattin und der minderjährige Sohn in Italien. Die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens und des Kindeswohls wird allerdings durch sein Fehlverhalten relativiert und hat zurückzutreten vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268; 30.11.2023, Ra 2021/21/0111). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer erstmalig am 10.12.2024 bei der Begehung eines Suchtmitteldeliktes betreten. Auch seine Verbringung in U-Haft und die anschließende Freilassung haben beim Beschwerdeführer offenkundig keine Wirkung gezeigt und trat er kaum zwei Monate später am 05.02.2025 erneut einschlägig strafgerichtlich in Erscheinung. Maßgeblich wird auch miteinbezogen, dass die Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet ausschließlich der Begehung strafbarer Handlung diente und er die Suchtmitteldelikte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging. Darüber hinaus musste sich der Beschwerdeführe der mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten verbunden Konsequenzen bewusst sein. Sein in Italien bestehendes Familienleben hielt ihn offenkundig nicht ab straffällig zu werden und nahm er mit seinem Verhalten bewusst eine Trennung von seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Kauf. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des EGMR (vgl. etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa einmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers – den er überdies zum weit überwiegenden Teil in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbrachte - davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des EGMR vergleiche etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa einmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers – den er überdies zum weit überwiegenden Teil in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbrachte - davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG zugrunde liegt, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, besteht (vgl. VwGH 30.01.2023, Ra 2022/01/0339; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG zugrunde liegt, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, besteht vergleiche VwGH 30.01.2023, Ra 2022/01/0339; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration, seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass er in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt und sein auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familienlebens angesichts seines Fehlverhaltens zurückzutreten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration, seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass er in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt und sein auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familienlebens angesichts seines Fehlverhaltens zurückzutreten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unzulässig abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unzulässig abzuweisen. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten (vgl. Punkt II.3.1.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien. Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten. Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie zuvor dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen vergleiche EuGH 16.01.2018, C-240/17). Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie zuvor dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Somit stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich grundsätzlich nicht im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219).Somit stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich grundsätzlich nicht im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt vergleiche EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Landesgerichts XXXX vom 04.03.2025, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2025, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
§ 53Abs.
1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Dies hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eindeutig unter Beweis gestellt. So wurde er erstmals am 10.12.2024 bei der Begehung eines Suchtmitteldeliktes betreten. Weder seine Verbringung in Untersuchungshaft und die in diesem Fall erhobene Anklage brachten den Beschwerdeführer ab, am 05.02.2025 erneut und einschlägig straffällig zu werden.Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Dies hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eindeutig unter Beweis gestellt. So wurde er erstmals am 10.12.2024 bei der Begehung eines Suchtmitteldeliktes betreten. Weder seine Verbringung in Untersuchungshaft und die in diesem Fall erhobene Anklage brachten den Beschwerdeführer ab, am 05.02.2025 erneut und einschlägig straffällig zu werden. Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN). Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen, ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war bis zu seiner Festnahme im Februar 2025 auch nie aufrecht gemeldet – behördlich erstmalig durch die von ihm begangenen Suchtgiftkriminalität in Erscheinung trat. Der Umstand, dass er keine meldebehördliche Erfassung vornahm, legt unweigerlich den Schluss nahe, dass er bereits mit der vorgefassten Absicht nach Österreich eingereist ist, um sich durch den Verkauf von Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, was letztlich auch durch die vom Strafgericht festgestellte Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bestätigt ist. Berücksichtigt werden in seinem Verhalten auch die Mehrfachen Tathandlungen und die Anzahl und Menge an Suchtgift, die er bei seinen Aktionen in Umlauf brachte. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist und er sich vor dem österreichischen Strafgericht geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem mehrfache Tatangriffe gegenüberstehen. Seine Betretung und Verbringung in Untersuchungshaft hielt ihn offenkundig nicht ab, erneut straffällig zu werden. Ebenso bleibt zu berücksichtigen, dass seinem neuerlichen Fehlverhalten letztlich nur durch sein Betreten werden bzw. durch seine Festnahme ein Ende gesetzt wurde. Letztlich zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Fehlverhalten eindeutig seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern, insbesondere der Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie Suchtmittelbestimmungen. Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nun nicht mehr rückfällig werde und er unverzüglich seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen und auf eigenen Kosten nach Italien nachkommen werde, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen ist (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nun nicht mehr rückfällig werde und er unverzüglich seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen und auf eigenen Kosten nach Italien nachkommen werde, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen ist vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot „einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben“ darstellt, zumal er seit langem in Italien aufhältig sei, er dort verheiratet sei und auch sein Sohn dort lebe, und bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Einreiseverbot erlassen hätte werden dürfen, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt nämlich – wie unter Punkt II.3.
- bereits dargelegt – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Italien bestehenden Familienlebens ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier Suchtmitteldelikte beging und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine rund zweimonatige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot „einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben“ darstellt, zumal er seit langem in Italien aufhältig sei, er dort verheiratet sei und auch sein Sohn dort lebe, und bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Einreiseverbot erlassen hätte werden dürfen, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt nämlich – wie unter Punkt römisch zwei.3.
- bereits dargelegt – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Italien bestehenden Familienlebens ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier Suchtmitteldelikte beging und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine rund zweimonatige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN). Allerdings wurde in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt, dass das in Italien bestehende Familienleben in der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde keinerlei Berücksichtigung fand. In diesem Zusammenhang erweist sich die von der belangten Behörde herangezogene Dauer von vier Jahren als zu hoch bemessen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Es wird auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer teilbedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten (vgl. etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, wo im Fall eines drittstaatsangehörigen Straftäters (erste Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zweite Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Suchtgifthandels) ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt worden war, allerdings war in diesem Fall ein schützenswertes Familienleben (Mutter, zwei Kinder) im Bundesgebiet gegeben gewesen und verfügte der Drittstaatsangehörige auch über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich).Allerdings wurde in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt, dass das in Italien bestehende Familienleben in der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde keinerlei Berücksichtigung fand. In diesem Zusammenhang erweist sich die von der belangten Behörde herangezogene Dauer von vier Jahren als zu hoch bemessen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Es wird auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer teilbedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten vergleiche etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, wo im Fall eines drittstaatsangehörigen Straftäters (erste Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zweite Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Suchtgifthandels) ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt worden war, allerdings war in diesem Fall ein schützenswertes Familienleben (Mutter, zwei Kinder) im Bundesgebiet gegeben gewesen und verfügte der Drittstaatsangehörige auch über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich). Unter diesen Prämissen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren als zu hoch angesetzt und war die Dauer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf drei Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduzierung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung ist aufgrund seines Fehlverhaltens und der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Familienlebens in der Europäischen Union sowie der der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund eines Suchtmitteldeliktes bzw. unter Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auseinandergesetzt (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 14.08.2024, Ra 2022/17/0219; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Familienlebens in der Europäischen Union sowie der der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund eines Suchtmitteldeliktes bzw. unter Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auseinandergesetzt vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 14.08.2024, Ra 2022/17/0219; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2309811.1.00