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{'item': 'L515 2296019-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL515 2296019-1 Spruch, L515 2296019-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aus Syrien zu stammen, der kurdischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören, ledig zu sein und 9 Jahre Grundschule besucht zu haben. Befragt zum Zielland, gab die bP an, Österreich als Zielland gesehen zu haben, zumal die Schwester hier lebe. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, aufgrund des Krieges Syrien verlassen zu haben und wegen der Befürchtung den Militärdienst für die Kurden als auch für die syrische Armee ableisten zu müssen. I.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.04.2024 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmanji einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.04.2024 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmanji einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „… Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen. VP: Bereits vorgelegt habe ich meinen Syrischen Personalausweis, Nr. XXXX , am XXXX .2018, Nationale Nummer XXXX , Standesamt in XXXX . geb. XXXX in XXXX VP: Bereits vorgelegt habe ich meinen Syrischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , am römisch 40 .2018, Nationale Nummer römisch 40 , Standesamt in römisch 40 . geb. römisch 40 in römisch 40 Ich lege heute vor: Integrationsunterlagen Im Zuge einer Arbeitsübersetzung werden durch den anwesenden Dolmetsch die Angaben zu den Identitätsdaten mit den vorgelegten Dokumenten als übereinstimmend befunden. LA: Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Sind Sie ohne Einschränkungen arbeitsfähig? VP: Ja. […] LA: Welcher Volksgruppe, welcher Konfession gehören Sie an? VP: Sunnitischer Kurde. LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? VP: Im Erdölgebiet in der Kleinstadt XXXX , XXXX , Syrien, ab dem Alter von 11 Jahren bin ich mit meiner Familie dort hingezogen, da mein Vater ein Beamter beim Staat war, ihm wurde eine Wohnung zur Verfügung gestellt, zuvor war ich in der Stadt XXXX .VP: Im Erdölgebiet in der Kleinstadt römisch 40 , römisch 40 , Syrien, ab dem Alter von 11 Jahren bin ich mit meiner Familie dort hingezogen, da mein Vater ein Beamter beim Staat war, ihm wurde eine Wohnung zur Verfügung gestellt, zuvor war ich in der Stadt römisch 40 . LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz XXXX endgültig verlassen?LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz römisch 40 endgültig verlassen? VP: Ich nehme an im Juni
  5. LA: Wovon haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt, welcher Beschäftigung sind Sie nachgegangen, wie lange sind Sie in die Schule gegangen? VP: Als Wache habe ich bei einer Gasanlage gearbeitet, in der Nähe vom Dorf XXXX , an der Grenze zum Irak, XXXX , in der Nähe XXXX , der Grenze zwischen Nordostsyrien und Nordirak. Davor habe ich im Bereich XXXX gearbeitet, ich war als XXXX in einer XXXX angestellt, ich war für Promotion zuständig.VP: Als Wache habe ich bei einer Gasanlage gearbeitet, in der Nähe vom Dorf römisch 40 , an der Grenze zum Irak, römisch 40 , in der Nähe römisch 40 , der Grenze zwischen Nordostsyrien und Nordirak. Davor habe ich im Bereich römisch 40 gearbeitet, ich war als römisch 40 in einer römisch 40 angestellt, ich war für Promotion zuständig. LA: Sind Sie über den Irak ausgereist? VP: Nein, über die Türkei. LA: Sind Sie illegal ausgereist? VP: Illegal. LA: Was machen Ihre Eltern beruflich? Wie geht es Ihren Eltern finanziell? Besitzen Ihre Eltern Immobilien? VP: Es geht ihnen wirtschaftlich gut, es ist mittelmäßig, meine Mutter ist 2013/2014 verstorben, mein Vater ist immer noch Beamter in der Stadt XXXX . In XXXX hat mein Vater ein Haus mit einem Hof. Derzeit wohnen sie in der zur Verfügung gestellten Wohnung, da ist die Versorgung mit Wasser und Strom besser.VP: Es geht ihnen wirtschaftlich gut, es ist mittelmäßig, meine Mutter ist 2013 aus 2014, verstorben, mein Vater ist immer noch Beamter in der Stadt römisch 40 . In römisch 40 hat mein Vater ein Haus mit einem Hof. Derzeit wohnen sie in der zur Verfügung gestellten Wohnung, da ist die Versorgung mit Wasser und Strom besser. LA: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen und mit welchem Zweck? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals an politischen Demonstrationen teilgenommen, waren Sie jemals politisch aktiv? VP: Nein, ich war noch zu klein, als es in der Gegend Demonstrationen gab, als ich etwas reifer geworden bin, dann habe ich gesehen, es sind nur mehr Mächte da, jeder regiert irgendwo. LA: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert, wer hat Sie dabei unterstützt und wie hoch waren die Kosten? VP: Mein Vater hat mich dabei unterstützt, auch die gesamte Familie. Ich hatte auch Ersparnisse von meiner Arbeit. Es hat mir von Syrien bis nach Österreich ca. 20.000,- EUR gekostet hat, da ich über die Region die unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee steht reisen musste, da ich sowohl von den Kurden und vom Regime gesucht wurde, das war auch die einzige Lösung. LA: Bei welcher Firma ist Ihr Vater angestellt? VP: Er ist Beamter bei der XXXX , in der Abteilung für XXXX . Früher hat das dem Regime gehört, jetzt haben die Kurden das übernommen.VP: Er ist Beamter bei der römisch 40 , in der Abteilung für römisch 40 . Früher hat das dem Regime gehört, jetzt haben die Kurden das übernommen. LA: Was wird in der Firma in XXXX erzeugt?LA: Was wird in der Firma in römisch 40 erzeugt? VP: Was ich weiß ist das eine große Erdölfirma, mein Vater ist im Bereich der XXXX tätig.VP: Was ich weiß ist das eine große Erdölfirma, mein Vater ist im Bereich der römisch 40 tätig. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Zuletzt arbeitete ich als Wache bei der Gasanlage XXXX , meine Arbeit war eine Schichtarbeit, immer jeden zweiten Tag habe ich da Dienst gemacht. Genau am 19.07.2022 wurde diese Gasanlage von den türkischen Flugzeugen angegriffen, an dem Tag war eigentlich meine Freund im Dienst, am nächsten Tag musste ich arbeiten gehen. Plötzlich sah ich nur Leichenstücke am Boden, das die Anlage zu mindestens 60 Prozent zerstört wurde. All das was ich gesehen und erlebt habe, konnte ich nicht ertragen, das war ein sehr schlimmer Moment für mich. Hier hatte ich dann wirklich Angst um mein Leben, dass ich auch wie diese Leute ums Leben komme. Daher bin ich dann nicht mehr arbeiten gegangen, für ca. eine Woche bin ich zuhause geblieben. Der Vorgesetzte für die Wachen war dann bei meiner Familie zuhause, hat gefragt warum ich nicht mehr arbeiten komme, es würde angenommen werden, dass das als Flucht zu sehen wäre. Ich war da aber nicht zuhause, ich war normal draußen unterwegs, daher konnte ich dem entgehen. Dann habe ich mich weiter zuhause oder bei Verwandten oder einfach im Hof versteckt, für ca. 6 Monate. Ich konnte diese Situation aber nicht weiter aushalten. Der Vater hat gemeint, was soll man machen, es gibt keine andere Lösung, auch wenn du dich vom Militärdienst freikaufst, kann man nicht garantieren, dass sie mich nicht unter Zwang rekrutieren, oder das irgendwann die Region wieder vom syrischen Regime zurückerobert wird, dann müsste ich beim syrischen Militär dienen oder noch einmal freikaufen. Er meinte man können nicht einfach immer Geld geben, ohne das es garantiert wird. Ich selbst wollte aber auch nicht bei denen als Wache dienen, ich fühlte mich aber dazu gezwungen, weil es nur zwei Möglichkeiten bei denen gibt, entweder für die zu kämpfen und Militärdienst abzuleisten, oder bei denen in andren Bereichen z.B. als Wache bei den Firmen zu dienen, wie in meinem Fall bei der Gasanlage. Ich selbst wollte lieber in der XXXX in meinem Bereich arbeiten, es war mir auch lieber als Wache zu arbeiten, als in anderen Regionen wie z.B. in XXXX das unter ihrer Kontrolle ist, zu kämpfen. Es kann sein, dass man an Kampfhandlungen teilnehmen muss, in Gebieten, die unter Ihrer Kontrolle stehen. In diesen sechs Monaten, jedes Mal als die zu uns gekommen sind, konnte ich mich verstecken, danach bin ich öfter mit dem Vater zusammengesessen, habe darüber besprochen, was für eine Lösung es geben sollte. Denn ich möchte mich weiterbilden. Ich interessiere mich für die Technologie und die Modernität und die moderne Welt. Ich möchte irgendwann eine wichtige Person auf dieser Welt sein. Ich habe bereits bis zur neunten Klasse die Schule besucht, mit Pflichtschulabschluss, dann musste ich leider aufhören, aufgrund der Lage in der Region, da die Zertifikate der Kurden immer noch nicht anerkannt sind, wenn ich bis zur Matura gegangen wäre, dann hätte ich mich bei Unis in den Regionen des Regimes anmelden müssen. Es ist für mich auch nicht immer möglich zwischen den Regionen zu reisen. Diese Situation hat meinen Alltag erschwert, sodass schließlich die gesamte Familie sich geeinigt hat, dass ich lieber das Land verlassen soll, dann bin ich hierhergekommen.VP: Zuletzt arbeitete ich als Wache bei der Gasanlage römisch 40 , meine Arbeit war eine Schichtarbeit, immer jeden zweiten Tag habe ich da Dienst gemacht. Genau am 19.07.2022 wurde diese Gasanlage von den türkischen Flugzeugen angegriffen, an dem Tag war eigentlich meine Freund im Dienst, am nächsten Tag musste ich arbeiten gehen. Plötzlich sah ich nur Leichenstücke am Boden, das die Anlage zu mindestens 60 Prozent zerstört wurde. All das was ich gesehen und erlebt habe, konnte ich nicht ertragen, das war ein sehr schlimmer Moment für mich. Hier hatte ich dann wirklich Angst um mein Leben, dass ich auch wie diese Leute ums Leben komme. Daher bin ich dann nicht mehr arbeiten gegangen, für ca. eine Woche bin ich zuhause geblieben. Der Vorgesetzte für die Wachen war dann bei meiner Familie zuhause, hat gefragt warum ich nicht mehr arbeiten komme, es würde angenommen werden, dass das als Flucht zu sehen wäre. Ich war da aber nicht zuhause, ich war normal draußen unterwegs, daher konnte ich dem entgehen. Dann habe ich mich weiter zuhause oder bei Verwandten oder einfach im Hof versteckt, für ca. 6 Monate. Ich konnte diese Situation aber nicht weiter aushalten. Der Vater hat gemeint, was soll man machen, es gibt keine andere Lösung, auch wenn du dich vom Militärdienst freikaufst, kann man nicht garantieren, dass sie mich nicht unter Zwang rekrutieren, oder das irgendwann die Region wieder vom syrischen Regime zurückerobert wird, dann müsste ich beim syrischen Militär dienen oder noch einmal freikaufen. Er meinte man können nicht einfach immer Geld geben, ohne das es garantiert wird. Ich selbst wollte aber auch nicht bei denen als Wache dienen, ich fühlte mich aber dazu gezwungen, weil es nur zwei Möglichkeiten bei denen gibt, entweder für die zu kämpfen und Militärdienst abzuleisten, oder bei denen in andren Bereichen z.B. als Wache bei den Firmen zu dienen, wie in meinem Fall bei der Gasanlage. Ich selbst wollte lieber in der römisch 40 in meinem Bereich arbeiten, es war mir auch lieber als Wache zu arbeiten, als in anderen Regionen wie z.B. in römisch 40 das unter ihrer Kontrolle ist, zu kämpfen. Es kann sein, dass man an Kampfhandlungen teilnehmen muss, in Gebieten, die unter Ihrer Kontrolle stehen. In diesen sechs Monaten, jedes Mal als die zu uns gekommen sind, konnte ich mich verstecken, danach bin ich öfter mit dem Vater zusammengesessen, habe darüber besprochen, was für eine Lösung es geben sollte. Denn ich möchte mich weiterbilden. Ich interessiere mich für die Technologie und die Modernität und die moderne Welt. Ich möchte irgendwann eine wichtige Person auf dieser Welt sein. Ich habe bereits bis zur neunten Klasse die Schule besucht, mit Pflichtschulabschluss, dann musste ich leider aufhören, aufgrund der Lage in der Region, da die Zertifikate der Kurden immer noch nicht anerkannt sind, wenn ich bis zur Matura gegangen wäre, dann hätte ich mich bei Unis in den Regionen des Regimes anmelden müssen. Es ist für mich auch nicht immer möglich zwischen den Regionen zu reisen. Diese Situation hat meinen Alltag erschwert, sodass schließlich die gesamte Familie sich geeinigt hat, dass ich lieber das Land verlassen soll, dann bin ich hierhergekommen. LA: Haben Sie an Kampfhandlungen teilgenommen, wenn ja in welcher Einheit, welche Waffe haben Sie getragen, sind in Ihrer Einheit Kriegsverbrechen begangen worden? VP: Nein, niemals. Im Dienst hatte ich eine Waffe als Wache, sonst habe ich das nicht verwendet. LA: Wann wurden Sie persönlich konkret bedroht? VP: Persönlich wurde ich nicht bedroht. Wir Familienmitglieder halten uns von Problemen und der Politik fern, wir wollen einfach nur unser Leben leben. LA: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich? VP: Der erste Grund ist der Militärdienst, weil ich schon über 18 bin und gesucht werde. Der zweite Grund ist, dass ich dort keine Zukunft mehr habe, ich bin einfach nur der Mensch ohne Rechte. LA: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten? VP: Schriftlich habe ich nichts bekommen, das wird nicht nachhause geschickt, wenn man 18 ist, ist man verpflichtet zu dienen. LA: Wer hat zum Zeitpunkt Ihrer Flucht Ihre Herkunftsregion kontrolliert und wer kontrolliert aktuell Ihre Region? VP: Damals bis jetzt was ich von meinem Vater höre, sind immer noch die Kurden, die kontrollieren, außer den Kurden ist keiner da. LA: Sie können also derzeit vom syrischen Militär in Ihrer Region gar nicht eingezogen werden und war das auch zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise nicht möglich? VP: Das syrische Regime hat gar keinen Zugang mehr zu unserer Region, seitdem die Kurden die Region eingenommen haben. Solange ich mich in den Kurdengebieten aufhalte, werden ich nicht vom Regime einberufen, sobald ich in das Regimegebiet gehen würde, müsste ich normalerweise eingezogen werden. LA: Haben Sie von den Kurdenmilizen eine Einberufung bekommen? VP: Nein, habe ich keinen Einberufungsbefehl bekommen. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Welche Angehörige von Ihnen leben noch in Syrien? Anmerkung: Aus der Erstbefragung übernommen und ergänzt. V: XXXX V: römisch 40 M: XXXX M: römisch 40 Bruder: XXXX , ca. XXXX geb.Bruder: römisch 40 , ca. römisch 40 geb. Leben alle in Syrien VP: Sie leben in XXXX .VP: Sie leben in römisch 40 . LA: Warum und wie können Ihre Angehörigen weiterhin in Syrien leben, wird Ihr Bruder nicht eingezogen? VP: Der Vater ist sowieso Beamter, mein Bruder hat schon am Anfang, als die Region von den Kurden eingenommen wurde, bei den Kurden für sechs Monate eine Ausbildung zum Waffentragen bekommen, er wurde zwangsrekrutiert. Derzeit arbeitet der Bruder in einem Kleidergeschäft. Früher ist er unterschiedlichen Tätigkeiten nachgegangen. Mein Bruder hätte nicht erwartet, dass er gleich an einem Checkpoint erwischt wird und gleich mitgenommen wird. LA: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ja, über das Handy per WhatsApp, es gibt dort mehrere Internetanbieter, syrisches, irakisches und auch türkisches. LA: Sind Sie verheiratet haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU Staat? Anmerkung: Aus der Erstbefragung übernommen und ergänzt. Schwester: XXXX , XXXX geb. Seit 2016 in Österreich, sie ist in Wien, ihr Mann hat ein Friseurgeschäft, in den XXXX . Bruder: XXXX geb. Lebt in DeutschlandSchwester: römisch 40 , römisch 40 geb. Seit 2016 in Österreich, sie ist in Wien, ihr Mann hat ein Friseurgeschäft, in den römisch 40 . Bruder: römisch 40 geb. Lebt in Deutschland Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Syrien (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an: VP: Die Kurden kontrollieren größtenteils die Provinz XXXX , auch weiter südlich davon. Sie bekommen auch Unterstützung durch die Großmächte auch Hilfsorganisationen sind Vorort, genau weiß ich das nicht. Ich und meine Familie haben uns einfach immer von den Problemen ferngehalten, wir wissen nicht genau wer wen unterstützt.VP: Die Kurden kontrollieren größtenteils die Provinz römisch 40 , auch weiter südlich davon. Sie bekommen auch Unterstützung durch die Großmächte auch Hilfsorganisationen sind Vorort, genau weiß ich das nicht. Ich und meine Familie haben uns einfach immer von den Problemen ferngehalten, wir wissen nicht genau wer wen unterstützt. LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Persönliche Bedrohung gibt es nicht, aber es droht die Einziehung zum Militärdienst, sowohl bei den Kurden als auch beim syrischen Regime. Ich habe letzte Zeit gehört, die befreite Region, aber egal ob ich in meine Region oder in eine vom Regime kontrollierte Region zurückkehren würde, ich würde festgenommen werden und verhört, weil ich das Land bereits verlassen habe, dann ist es höchstwahrscheinlich so, dass ich zwangsrekrutiert werde. LA: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie den Dienst bei den kurdischen Milizen nicht antreten, welche Strafe würden Sie bekommen? VP: Man kann dem leider nicht entgehen, man kann das nicht einfach so ablehnen, oder es einfach verweigern, weil wer nein sagt, der wird dann als Spion und Gegner bezeichnet. Es werden denen sogar wahrscheinlich schwere Vorwürfe gemacht, sodass man von heute auf Morgen entführt wird und keiner weiß mehr was von denen. LA: Als syrischer Staatsbürger müssen Sie der Wehrpflicht nachkommen und Ihr Vaterland verteidigen, z.B. gegen Terroristen wie dem sogenannten IS. Warum lehnen Sie es ab, Ihren Wehrdienst für das syrische Regime zu leisten? VP: Ich und die gesamte Familie sind gegen Waffentragen. Auch wenn man beim Militär dienen möchte, die nennen das Verteidigen des Landes, aber im Namen dessen, werden derzeit leider unschuldige Menschen getötet und kommt auch, wie man es in den Medien sieht, kommt es zu Diebstahl seitens der Soldaten. Man kann nicht einfach den Militärdienst ableisten, sondern es sind derzeit einfach unterschiedliche Milizen geworden, jeder arbeitet wie er will. Sie halten sich an keine Gesetze. Sie kämpfen sogar gegeneinander, nur weil eine Gruppe Diebstahl durchführt und die andere dagegen ist. Ohne Grund werden dadurch immer wieder unschuldige Zivilisten getötet, daher bin ich dagegen. LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen? Warum wollen Sie in Österreich bleiben, welchen Beruf würden Sie gern in Österreich erlernen? VP: Ich möchte die deutsche Sprache erlernen. Ich interessiere mich für Technologie, Elektrik und Design. Ich möchte mich hier auch weiterentwickeln, sodass man von mir spricht. LA: Wie sieht Ihre Versorgung aus? VP: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX .VP: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in römisch 40 . LA: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben? VP: Ich habe alles verstanden. …“ I.
  6. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
  7. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.
  8. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. römisch eins.3.
  9. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. I.3.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  12. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.
  13. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.
  14. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
  16. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, in dem mehrere Akteure ihre Kontrolle ausüben würden und die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Zwar seien im Heimatgebiet der bP die kurdischen Kräfte dominierend, allerdings sei auch das Regime sowie weitere Bürgerkriegsparteien präsent. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandaufenthalts und gegenständlicher Antragstellung in Europa eine asylrelevante Verfolgung, zumal der bP durch das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung vorgeworfen werde.römisch eins.4.
  17. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, in dem mehrere Akteure ihre Kontrolle ausüben würden und die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Zwar seien im Heimatgebiet der bP die kurdischen Kräfte dominierend, allerdings sei auch das Regime sowie weitere Bürgerkriegsparteien präsent. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandaufenthalts und gegenständlicher Antragstellung in Europa eine asylrelevante Verfolgung, zumal der bP durch das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung vorgeworfen werde. I.4.
  18. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 29.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten.römisch eins.4.
  19. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 29.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. I.4.
  20. Eine Stellungnahme bzw. die Beantwortung des Fragenkatalogs langte am 16.10.2024 ein. Darin wird im Wesentlichen das getätigte Fluchtvorbringen, die Befürchtung aufgrund des Alters durch kurdische Milizen als auch durch das syrische Militär rekrutiert zu werden, wiedergegeben. Die bP habe bis zum
  21. Lebensjahr in der XXXX ( XXXX ) in der Provinz XXXX im Nordosten Syriens gelebt, danach in XXXX bis zur Ausreise.römisch eins.4.
  22. Eine Stellungnahme bzw. die Beantwortung des Fragenkatalogs langte am 16.10.2024 ein. Darin wird im Wesentlichen das getätigte Fluchtvorbringen, die Befürchtung aufgrund des Alters durch kurdische Milizen als auch durch das syrische Militär rekrutiert zu werden, wiedergegeben. Die bP habe bis zum
  23. Lebensjahr in der römisch 40 ( römisch 40 ) in der Provinz römisch 40 im Nordosten Syriens gelebt, danach in römisch 40 bis zur Ausreise. I.4.
  24. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 8) wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  25. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 8) wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ich habe Probleme mit dem Gedächtnis, ich weiß es nicht mehr ganz genau. Ich möchte noch einmal anführen: Ich muss zum Militärdienst einrücken und wir als Kurden, wir würden diskriminiert und misshandelt werden. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen? P: Die sind alle richtig. RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P: Ja, ich würde sicher einrücken. Ich würde Österreich verteidigen gegen einen Angriff von außen. RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung? P: Wir haben ein Elternhaus und ein landwirtschaftliches Grundstück. Wie groß diese ist, das weiß ich nicht. RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise? P: Es passt alles, mein Vater lebt noch dort. Nach Rückübersetzung: Meine ganze Familie lebt noch dort. Sie pendeln jetzt zwischen dem Haus und XXXX , das ist ca. 20 bis 30 Minuten mit dem Auto entfernt und steht unter der Kontrolle des Regimes. Mein Vater arbeitet dort für eine Ölfirma und sie bekamen dort eine Dienstwohnung vom syrischen Regime. Nach Rückübersetzung: Meine ganze Familie lebt noch dort. Sie pendeln jetzt zwischen dem Haus und römisch 40 , das ist ca. 20 bis 30 Minuten mit dem Auto entfernt und steht unter der Kontrolle des Regimes. Mein Vater arbeitet dort für eine Ölfirma und sie bekamen dort eine Dienstwohnung vom syrischen Regime. RI: Lebten Sie direkt in der Stadt XXXX oder außerhalb davon?RI: Lebten Sie direkt in der Stadt römisch 40 oder außerhalb davon? P: Wir lebten Zentral in XXXX .P: Wir lebten Zentral in römisch 40 . RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? P: Jetzt besuche ich einen Deutschkurs und beziehe Mindestsicherung. RI (ohne Dolmetscher): Stellen Sie sich auf Deutsch kurz vor. P: Können Sie bitte noch einmal. RI: Frage wird wiederholt. P: Vorstellen? Für was… Befragung erfolgt weiter mit Dolmetscher. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Als subsidiär Schutzberechtigter besteht ein Risiko, es könnte sein, dass ich jederzeit abgeschoben werde. Aber mit Asyl nicht. Man hat mehr Vorteile, man kann weiter studieren. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Es ist gestanden, dass es keine Gefahr für mein Leben gibt. Aber wenn man heute sieht was passiert, es gibt immer wieder Explosionen in der Nähe meines Wohnortes. RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: In der Türkei wurden die Kurden diskriminiert und in den anderen Ländern gibt es keine solche Sicherheit wie in Österreich. RI: Woher wissen Sie das? P: Ich habe eine Familie, die in Österreich schon länger lebt. Noch dazu habe ich mich im Internet informiert und es war für mich klar, dass Österreich mit Abstand das sicherste Land ist. Nach Rückübersetzung: Meine Schwester lebt ca. seit 2016 in Österreich. Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach XXXX konkret erwarten?Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 konkret erwarten? P: Ich muss zum Militärdienst beim syrischen Regime einrücken und vor meiner Ausreise war ich als Wachdienst in Bereitschaft. Wenn ich wieder zurückgehe würden sie mich verhaften. RI: Für wen waren Sie als Wachdienst in Bereitschaft? P: Ich habe gearbeitet als Wachdienst in einem Petroleum Lager für die Kurden, die das Gebiet verwalten. RI: War das im Rahmen eines Grundwehrdienstes, oder waren Sie als Wachmann angestellt? P: Das war ein ganz normaler Dienst, damit ich den Militärdienst bei den Kurden nicht machen muss. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Ca. im April
  26. Nach dem Vorfall… Es hat eine lange Diskussion mit meiner Familie gegeben, danach habe ich mich entschieden auszureisen. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Ich erinnere mich nicht ganz genau, aber ich glaube Mai
  27. RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist? P: Ganz ehrlich, der Schlepper hat entschieden an diesem Tag auszureisen. RI: Sie gaben beim BFA an, dass Sie sich vor der Ausreise 6 Monate versteckten. Vor wem haben Sie sich versteckt? P: Ich habe mich vor den Kurden versteckt. RI: Wo haben Sie sich versteckt? P: Meistens habe ich mich bei uns zuhause versteckt und wenn sie kontrollieren, bin ich weg und habe bei Freunden und Bekannten geschlafen. RI: Wie oft sind die Kurden gekommen? P: Sie sind mehr als einmal gekommen. Ich erinnere mich nicht mehr wie oft es war. RI: Schätzen Sie wie oft. P: Ganz ehrlich, ich habe nicht gezählt, es kann sein mehr als drei oder vier Mal. RI: Was haben Sie von Ihnen gewollt? P: Aus zwei Gründen, erstens, ich habe aufgehört als Wachdienst zu arbeiten. Der zweite Grund ist, dass sie mich als Soldat rekrutieren wollten. RI: Beschreiben Sie genau, wie sich darstellte, wenn die Kurden zu Ihnen nachhause kamen. P: Wir wohnen im Erdgeschoss und haben einen Garten. Wenn die Kurden zu uns kamen, habe ich das gemerkt, weil sie mit den Autos kamen. Ich bin dann immer weggelaufen, ich bin entweder vom Garten, oder hinten, oder zum Nachbarn gelaufen. RI: Wie haben die Kurden darauf reagiert? P: Sie haben immer meinen Vater indirekt bedroht. Sie haben gesagt, wenn ich wieder komme, dann muss er das melden. RI: Was haben sie dann gemacht, als sie das gesagt haben? P: Sie waren immer nervös, aber sie haben keinen von meiner Familie geschlagen, oder misshandelt. Sie haben sogar meinen Bruder nicht verhaftet. Sie waren immer nervös, aber nicht aggressiv. RI: Unter wessen Kontrolle stand XXXX zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?RI: Unter wessen Kontrolle stand römisch 40 zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise? P: Die Kurden. RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der kurdischen Autonomieverwaltung liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) RI: Weshalb würden Sie nicht unter dem Assad-Regime den Militärdienst ableisten wollen? P: Bei der syrischen Armee gibt es keine Führungsposition, es sind verschiedene Milizen. Jede Miliz macht was sie will. RI: Weshalb fürchten Sie eine Rekrutierung durch das syrische Regime in der Kurdenregion, obwohl dieses laut Länderinformationen dort nur in den kleinen Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) Zugriff hat, welche sie meiden können? P: Das stimmt, ja, dass das Gebiet jetzt unter der Verwaltung der Kurden ist, aber es kann jederzeit sein, dass die syrische Armee das Gebiet übernimmt. RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab). P: Ganz ehrlich von dem habe ich noch nie etwas gehört. Ich habe in den kurdischen Gebieten gelebt und es gibt keine Garantie für solche Angebote. RI: Weshalb würden Sie nicht unter der kurdischen Autonomieverwaltung den Militärdienst ableisten wollen? P: Erstens, die kurdische Armee wurde fast täglich bombardiert. Zweitens, es gibt keine Garantie bei der Armee. RI: Was meinen Sie mit „Garantie“? P: Wir würden während des Militärdienstes bei den Kurden wie Tiere behandelt. Wir haben viele Fotos und Videos darüber gesehen. RI: Das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierte Gebiet ist aktuell kaum ein Kampfhandlungen verwickelt und ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen Ihres Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zum Kampfeinsatz herangezogen werden. Ebenso wird von den kurdischen Selbstverwaltungsbehörden der Aufenthalt im Ausland und die Unterlassene Ableistung des Wehrdienstes nicht als oppositionspolitische Gesinnung betrachtet. Es gibt generell eine Patstellung zwischen den Bürgerkriegsparteien. P: Trotzdem ist in meinem Gebiet die Lage im Moment unsicher und es gibt Angriffe der türkischen Armee. Ich habe nichts gegen die Araber, aber es gibt auch viele arabische Milizen, die radikal sind. Die Gefahr besteht immer, dass sie stärker sind als die Kurden. RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). P: Ja, das stimmt. RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bzw. auch heute schilderten? P: Nein, es gibt keine anderen Gründe, das sind alle. RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Ja. …“ I.4.
  28. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.
  29. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  31. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  32. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Kurden und zum islamisch-sunnitischen Glauben zählt. Die volljährige bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache, als auch die Sprache Kurdisch-Kurmanji auf Mutterspracheniveau. Die bP ist ledig und kinderlos. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP stammt aus der Stadt XXXX (arabisch XXXX , DMG XXXX ; reichsaramäisch XXXX ; kurdisch XXXX ) des Gouvernements XXXX im Nordosten Syriens. Im Alter von 11 Jahren verzog die bP gemeinsam mit der Familie – beruflich bedingt durch den Vater - nur wenige Kilometer südwestlich in die XXXX (arabisch : XXXX kurdisch : XXXX ) des Gouvernements XXXX . Der Vater der bP arbeitet als Beamter in der Stadt XXXX in der Abteilung für Stromversorgung. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben im Gouvernement XXXX . Der Vater der bP, als auch ein Bruder der bP leben in Syrien. Die Familie hat ein Haus mit landwirtschaftlicher Fläche in XXXX . Eine Schwester der bP lebt seit 2016 in Österreich, ein weiterer Bruder lebt in der Bundesrepublik Deutschland.Die bP stammt aus der Stadt römisch 40 (arabisch römisch 40 , DMG römisch 40 ; reichsaramäisch römisch 40 ; kurdisch römisch 40 ) des Gouvernements römisch 40 im Nordosten Syriens. Im Alter von 11 Jahren verzog die bP gemeinsam mit der Familie – beruflich bedingt durch den Vater - nur wenige Kilometer südwestlich in die römisch 40 (arabisch : römisch 40 kurdisch : römisch 40 ) des Gouvernements römisch 40 . Der Vater der bP arbeitet als Beamter in der Stadt römisch 40 in der Abteilung für Stromversorgung. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben im Gouvernement römisch 40 . Der Vater der bP, als auch ein Bruder der bP leben in Syrien. Die Familie hat ein Haus mit landwirtschaftlicher Fläche in römisch 40 . Eine Schwester der bP lebt seit 2016 in Österreich, ein weiterer Bruder lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Heimatort und die -umgebung standen zum Zeitpunkt der Ausreise der bP sowie zum aktuellen Zeitpunkt unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die bP hat in Syrien Schulbildung genossen, Berufserfahrung gesammelt und ist schließlich über die Türkei ausgereist. Mit Bescheid der bB vom 18.06.2024 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB nicht einwandfrei fest. II.1.
  33. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  34. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die mittlerweile 22-jährige bP hat ihren Wehrdienst weder bei der syrischen Armee noch ihre Selbstverteidigungspflicht bei kurdischen Truppen abgeleistet, noch war sie sonst in einer Miliz militärisch aktiv. Die bP hat weder ein Militärdienstbuch, noch eine Einberufung erhalten. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet. Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Die 22-jährige bP hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem vertritt die bP keine politische Meinung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht. Außerhalb der AANES droht der bP, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch andere Streitkräfte, insbesondere der aktuell herrschenden Gruppierung Hayat Tahir Al-Sham (HTS) eingezogen zu werden. HTS setzt im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durch, zumal sie nicht auf Rekruten angewiesen ist, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Die bP war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Europa/ in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen. Der bP steht im Falle der Rückkehr die Einreise auf dem Land- (über den Irak oder die Türkei) oder Luftweg zur Verfügung. Der bP, der weder im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung noch außerhalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine innerstaatliche Fortbewegung möglich, ohne dass ihr dabei eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. II.1.
  35. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.
  36. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien II.1.3.
  37. Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024, mangels Aktualität nur teilweise (in Bezug auf die Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, von wo die bP stammt und in dem sich die Lage im Wesentlichen unverändert darstellt sowie in Bezug auf den Wehrdienst) herangezogen werden (Auszug aus dem in den Akten aufliegenden Länderinformationsblatt):römisch zwei.1.3.
  38. Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024, mangels Aktualität nur teilweise (in Bezug auf die Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, von wo die bP stammt und in dem sich die Lage im Wesentlichen unverändert darstellt sowie in Bezug auf den Wehrdienst) herangezogen werden (Auszug aus dem in den Akten aufliegenden Länderinformationsblatt): Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidi-gungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023  Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023  Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023  ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023  K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023  MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023  Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023  SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023  SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023  taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023  TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  39. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  40. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023  AJ - Al Jazeera (30.8.2023): Several killed in fighting between SDF and tribesmen in eastern Syria, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/30/several-killed-in-fighting-between-sdf-and-tribesmen-in-eastern-syria, Zugriff 6.2.2024  AJ - Al Jazeera (26.1.2022): Kurdish-led forces in Syria recapture prison from ISIL, https://www.aljazeera.com/news/2022/1/26/kurdish-led-forces-in-syria-recapture-prison-from-isil, Zugriff 6.7.2023  Al-Sharq - Al Sharq Strategic Research (27.8.2021): Heated Conflict or Consolidation of the Status Quo in Northeast Syria: What is next for the AANES?, https://research.sharqforum.org/2021/08/27/heated-conflict-or-consolidation-of-the-status-quo-in-northeast-syria-what-is-next-for-the-aanes/, Zugriff 6.7.2023  AM – Al-Monitor (26.1.2022): How attack on Kurdish-run prison in northeast Syria will affect Islamic State, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/how-attack-kurdish-run-prison-northeast-syria-will-affect-islamic-state, Zugriff 6.7.2023  AM - Al-Monitor (30.5.2021): Syrian Arab tribes put Kurdish administration on notice, https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/syrian-arab-tribes-put-kurdish-administration-notice, Zugriff 6.7.2023  AN - Arab News (17.10.2021): How viable is the Kurds’ autonomous rule in northeastern Syria?, https://www.arabnews.com/node/1949126/middle-east, Zugriff 6.7.2023  ANI – Asian News International (26.1.2022): Over 500 Islamic State terrorists surrender in Syrian Al-Hasakah after prison break: SDF, https://www.aninews.in/news/world/asia/over-500-islamic-state-terrorists-surrender-in-syrian-al-hasakah-after-prison-break-sdf20220126120507/, Zugriff 6.7.2023  AO - Ahram Online (3.12.2022): IS coming back? https://english.ahram.org.eg/News/480731.aspx, Zugriff 6.7.2023  Brookings (Heydemann, Steven) (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 28.3.2023  CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 6.7.2023  CFR - Council on Foreign Relations (13.2.2024): Conflict in Syria, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-syria, Zugriff 23.2.2024  CMEC - Carnegie Middle East Center (2.10.2020): A Fluid Frontier, https://carnegie-mec.org/diwan/82858, Zugriff 6.7.2023  Etana - Etana Syria (30.6.2022): Syria Military Brief: North-East Syria - 30 June 2022, https://etanasyria.org/syria-military-brief-north-east-syria-30-june-2022/, Zugriff 6.7.2023  EUAA - European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 6.7.2023  HRW - Human Rights Watch (26.10.2023): Northeast Syria: Turkish Strikes Disrupt Water, Electricity, https://www.hrw.org/news/2023/10/26/northeast-syria-turkish-strikes-disrupt-water-electricity, Zugriff 6.2.2024  HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085501.html, Zugriff 16.3.2023  ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 6.7.2023  ICG - International Crisis Group (11.10.2019): Averting an ISIS Resurgence in Iraq and Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/207-averting-isis-resurgence-iraq-and-syria, Zugriff 6.7.2023  JsF - Jusoor for Studies (9.9.2022): The US Strengthens its Presence in the Syrian File, Message in Multiple Directions, https://www.jusoor.co/details/The%20US%20strengthens%20its%20presence%20in%20the%20Syrian%20file,%20messages%20in%20multiple%20directions/1118/en, Zugriff 6.7.2023  KF - Kreisky Forum (5.2022): Report: Hegemonies and Alliances: Rojava and Sinjar as Security. Challenges for the Region and Beyond, https://www.kreisky-forum.org/wp-content/uploads/2022/05/Report-Rojava-and-Sinjar-as-Security-Challenges.pdf, Zugriff 6.7.2023  MSF - Medecins Sans Frontiers (19.2.2024): Syrien: Grosse psychische Not unter den Menschen im syrischen Al-Hol-Camp, https://www.msf.ch/de/neueste-beitraege/artikel/syrien-grosse-psychische-not-unter-den-menschen-im-syrischen-al-hol-camp, Zugriff 23.2.2024  MSF - Medecins Sans Frontieres (7.11.2022a): Between two fires: Danger and desperation in Syria's Al-Hol camp, https://www.msf.org/danger-and-desperation-syria%E2%80%99s-al-hol-camp-report-msf, Zugriff 6.7.2023  MSF - Medecins Sans Frontieres (7.11.2022b): A lost generation live in fear inside Syria's Al-Hol camp, https://www.msf.org/generation-lost-danger-and-desperation-syria%E2%80%99s-al-hol-camp, Zugriff 6.7.2023  NBC News - National Broadcasting Company (6.10.2022): ISIS infiltrated a refugee camp to recruit fighters. Inside the Biden admin’s plan to stop it, https://www.nbcnews.com/news/world/isis-syria-al-hol-camp-population-reduced-biden-administration-plan-rcna50877, Zugriff 6.7.203  Newlines Institute for Strategy and Policy (7.3.2023): Operation Claw-Sword Exposes Blind Spots in the US’ NE Syria Strategy, https://newlinesinstitute.org/syria/operation-claw-sword-exposes-blind-spots-in-the-us-ne-syria-strategy/, Zugriff 6.7.2023  NYT - New York Times (25.1.2022): Prison Attack in Syria Is Latest Sign of ISIS Resurgence, https://www.nytimes.com/live/2022/01/25/world/syria-news-isis-us,Zugriff 6.7.2023 NYT - New York Times (25.1.2022): Prison Attack in Syria römisch eins s Latest Sign of ISIS Resurgence, https://www.nytimes.com/live/2022/01/25/world/syria-news-isis-us,Zugriff 6.7.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 6.7.2023  PBS - Public Broadcasting Service (22.2.2022): In one-time ISIS capital of Raqqa, poverty and fear drive residents out, https://www.pbs.org/newshour/world/in-one-time-isis-capital-of-raqqa-poverty-and-fear-drive-residents-out, Zugriff 6.7.2023  REU - Reuters (4.10.2023): Turkey says bombers came from Syria, eyes cross-border targets, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-says-ankara-bomb-attackers-came-syria-2023-10-04/, Zugriff 6.2.2024  SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.9.2023): ISIS resurgence in 2023 - Over 120 attacks in SDF-controlled areas leave nearly 80 fatalities, https://www.syriahr.com/en/311748/, Zugriff 23.2.2024  STC - Save the Children (5.5.2022): Syrien: Kinder im Al Hol-Camp täglicher Gewalt ausgesetzt, https://www.savethechildren.de/news/syrien-kinder-im-al-hol-camp-taeglicher-gewalt-ausgesetzt/, Zugriff 6.7.2023  TWI - The Washington Institute for Near East Policy (12.10.2022): The SDF Is Caught Between Turkey and the Islamic State Again, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/sdf-caught-between-turkey-and-islamic-state-again, Zugriff 6.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (12.10.2022): The SDF römisch eins s Caught Between Turkey and the Islamic State Again, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/sdf-caught-between-turkey-and-islamic-state-again, Zugriff 6.7.2023  TWI - The Washington Institute for Near East Policy (15.3.2022): How to Preserve the Autonomy of Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-preserve-autonomy-northeast-syria, Zugriff 6.7.2023  TWP - The Washington Post (Loveluck, Louisa) (24.2.2022): How the Islamic State used bullying and bribes to rebuild in Syria, https://www.washingtonpost.com/world/2022/02/24/islamic-state-syria-attacks/, Zugriff 6.7.2023  Zenith (11.2.2022): Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-syrien, Zugriff 6.7.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Nordost-Syrien In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AI - Amnesty International (12.7.2017): Zwei von drei Aktivisten wieder frei, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wieder-frei, Zugriff 11.3.2023  AM - Al-Monitor (4.4.2021): Tribes in east Syria resort to their own judiciary over lack of trust in official courts, https://www.al-monitor.com/originals/2021/04/tribes-east-syria-resort-their-own-judiciary-over-lack-trust-official-courts, Zugriff 11.3.2023  Ha'aretz (8.5.2018): Syria’s Kurds Put ISIS on Trial With Focus on Reconciliation, https://www.haaretz.com/middle-east-news/syria/syria-s-kurds-put-isis-on-trial-with-focus-on-reconciliation-1.6071212, Zugriff 11.3.2023  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024  ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.3.2021): New Kid on the Block: prosecution of ISIS fighters by the Autonomous Administration of North and East Syria, https://www.icct.nl/index.php/publication/new-kid-block-prosecution-isis-fighters-autonomous-administration-north-and-east-syria, Zugriff 11.3.2023  JS - Just Security (28.10.2019): Northeastern Syria: Complex Criminal Law in a Complicated Battlespace, https://www.justsecurity.org/66725/northeastern-syria-complex-criminal-law-in-a-complicated-battlespace/, Zugriff 11.3.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022)): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 11.3.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 11.3.2023  SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2023): The 21st Annual Report On Human Rights in Syria 2022, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2023/01/21st-report_En.pdf, Zugriff 11.3.2023  SNHR - Syrian Network for Human Rights (17.2.2023): SNHR’s 12th Annual Report: Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2022; Normalizing Relationships with the Syrian Regime is a Blatant Violation of the Rights of Millions of Syrians, https://snhr.org/wp-content/uploads/2023/01/R221213E.pdf, Zugriff 11.3.2023  Standard - Der Standard (7.11.2022): Ärzte ohne Grenzen: Unmenschliche Zustände in syrischem Lager al-Hol, https://www.derstandard.at/story/2000140592349/aerzte-ohne-grenzen-unmenschliche-zustaende-in-syrischem-lager-al-hol, Zugriff 11.3.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023 Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  41. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  42. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom
  43. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html, Zugriff 17.1.2024  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 17.1.2024  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.8.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html, Zugriff 17.1.2023  ANHA - Hawar News Agency (4.9.2021): مكتب الدفاع يصدر قرارًا بشأن المواليد المطلوبة لواجب الدفاع الذاتي, [Verteidigungsamt erlässt Bescheid über Geburtsjahrgänge, die zur Selbstverteidung verpflichtet sind], https://hawarnews.com/ar/163074990055125, Zugriff 27.3.2024  COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 24.5.2023  DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023  EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaigns/, Zugriff 24.5.2023  EB - Enab Baladi (12.7.2019): Compulsory military recruitment in Jazira Region: SDF imposing their authority, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/07/compulsory-military-recruitment-in-jazira-region-sdf-imposing-their-authority/#, Zugriff 24.5.2023  HRW - Human Rights Watch (11.10.2019): Turkey/Syria: Civilians at Risk in Syria Operation, https://www.hrw.org/news/2019/10/11/turkey/syria-civilians-risk-syria-operation, Zugriff 24.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 19.1.2024  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  RIC - Rojava Information Center (10.6.2020): Translation: Law concerning military service in North and East Syria, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff 24.5.2023  Savelsberg, Eva [Vorsitzende des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien] (3.11.2017): Informationen per E-Mail  SNHR - Syrian Network for Human Rights (25.11.2023): On the International Day for the Elimination of Violence against Women: SNHR’s 12th Annual Report on Violations against Females in Syria, https://reliefweb.int/attachments/5b0bcdd0-a5b2-4177-a713-ecdc97ec53cd/R231106E.pdf, Zugriff 22.1.2024  SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 24.5.2023  SO - The Syrian Observer (20.7.2023): General Strike in Manbij Against Forced Conscription and SDF Violations, https://syrianobserver.com/news/84080/general-strike-in-manbij-against-forced-conscription-and-sdf-violations.html, Zugriff 19.1.2024  van Wilgenburg - van Wilgenburg, Wladimir (2.9.2023): Antwortschreiben per E-Mail II.1.3.
  44. Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert werden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bP zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).römisch zwei.1.3.
  45. Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert werden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bP zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]). II.1.3.
  46. Der aktuellsten Berichtslage ist zu entnehmen, dass nach dem Sturz des syrischem Regimes zunächst Übergriffe von islamistischen Milizen auf die Volksgruppe der Alawiten stattfanden, sowie jüngst Kämpfe und die Entführung syrischer Soldaten durch die Hisbollah-Miliz entlang der Grenze zwischen dem Libanon und Syrien. Im Norden Syriens – nahe der Stadt Kobane - wurden indes nach Angaben der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bei einem Luftangriff der Türkei neun Menschen getötet. Weitere Kämpfe gab es auch im Süden Syriens. Israels Armee griff dort eigenen Angaben zufolge militärische Ziele, unter anderem Kommandozentralen und Militäranlagen der früheren syrischen Regierung von Assad, an (Neue Fronten: Kämpfe an Grenze Syrien – Libanon - news.ORF.at; Zugriff am 18.03.2025).römisch zwei.1.3.
  47. Der aktuellsten Berichtslage ist zu entnehmen, dass nach dem Sturz des syrischem Regimes zunächst Übergriffe von islamistischen Milizen auf die Volksgruppe der Alawiten stattfanden, sowie jüngst Kämpfe und die Entführung syrischer Soldaten durch die Hisbollah-Miliz entlang der Grenze zwischen dem Libanon und Syrien. Im Norden Syriens – nahe der Stadt Kobane - wurden indes nach Angaben der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bei einem Luftangriff der Türkei neun Menschen getötet. Weitere Kämpfe gab es auch im Süden Syriens. Israels Armee griff dort eigenen Angaben zufolge militärische Ziele, unter anderem Kommandozentralen und Militäranlagen der früheren syrischen Regierung von Assad, an (Neue Fronten: Kämpfe an Grenze Syrien – Libanon - news.ORF.at; Zugriff am 18.03.2025). II.1.3.
  48. Ferner hat nach dem Sturz von Machthaber Assad wieder eine Geberkonferenz für Syrien stattgefunden. Dabei wurden 5,8 Milliarden Euro mobilisiert, darüber hinaus wurden und werden auch zukünftig schrittweise Sanktionen der EU gegen Syrien gelockert (Geberkonferenz sagt Syrien Hilfen in Milliardenhöhe zu | tagesschau.de; Zugriff am 18.03.2025).römisch zwei.1.3.
  49. Ferner hat nach dem Sturz von Machthaber Assad wieder eine Geberkonferenz für Syrien stattgefunden. Dabei wurden 5,8 Milliarden Euro mobilisiert, darüber hinaus wurden und werden auch zukünftig schrittweise Sanktionen der EU gegen Syrien gelockert (Geberkonferenz sagt Syrien Hilfen in Milliardenhöhe zu | tagesschau.de; Zugriff am 18.03.2025). Zwischenzeitig haben sich die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sich mit der neuen Führung in Syrien auf eine vollständige Eingliederung in die staatlichen Institutionen geeinigt. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Sana wurde das Abkommen von dem Präsidenten der Übergangsregierung, Ahmed al-Sharaa, und SDF-Oberkommandeur Maslum Abdi unterzeichnet. Beide Seiten betonten die Einheit des Landes und lehnen nach eigenen Angaben jegliche Teilung ab. Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen und Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen nach in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart (für viele übereinstimmende Quellen: der Standard 10.3.2025, Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordoste

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