Obsah (17)
§ 28§ 53Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 1§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL515 2303792-1 Spruch, L515 2303792-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 53Abs. 1, 2 und 3 FPG Fremdemdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idg
F wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 3 FPG Fremdemdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste zu einem seitens des Bundesamtes für fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde („bB“) nicht erhobenen Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste zu einem seitens des Bundesamtes für fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde („bB“) nicht erhobenen Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Eintragungen im Reisepass der bP dokumentieren, dass sie am 13.4.2024 von der Türkei kommend nach Bulgarien in das Unionsgebiet einreiste. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist nicht dokumentiert. Es ist dokumentiert, dass sich die bP zwischen 2007 und 2011 im Bundesgebiet aufhielt und unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Weiters ist dokumentiert, dass die bP unter verschiedenen Identitäten auftrat. I.
- Die P wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2024, XXXX, wegen. §§ 15, 127, 129
(2)1, 130
(1)und
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.2. Die P wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen. Paragraphen 15, 127, 129,
(2)1, 130
(1)und
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass die bP im gezielten Zusammenwirken mit 3 weiteren Komplizen am XXXX.2024 in eine Wohnstätte eindrang und sich verschiedene Gegenstände rechtswidrig aneignete, sowie am selben Tag ebenfalls im gezielten Zusammenwirkung mit diesen Komplizen erfolglos versuchte, in eine weitere Wohnstätte einzudringen und ging davon aus, dass die beschwerdeführende Partei und die im Urteil genannten weiteren 3 Komplizen die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass die bP im gezielten Zusammenwirken mit 3 weiteren Komplizen am römisch 40 .2024 in eine Wohnstätte eindrang und sich verschiedene Gegenstände rechtswidrig aneignete, sowie am selben Tag ebenfalls im gezielten Zusammenwirkung mit diesen Komplizen erfolglos versuchte, in eine weitere Wohnstätte einzudringen und ging davon aus, dass die beschwerdeführende Partei und die im Urteil genannten weiteren 3 Komplizen die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Als strafmildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend die zweifache Tatbegehung angenommen. Sämtliche an den Taten beteiligten Täter traten bisher unter verschiedenen Identitäten in Österreich bzw. anderen Schengenstaaten verschiedentlich fremdenrechtlich rechtswidrig in Erscheinung und zeigt der chronologische Ablauf ihres Verhaltens, sowie die Vorgangsweise bei der Tatbegehung und der Umstand, dass sämtliche Täter vor und während der Tat keinen Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten in Österreich unterhielten, dass es sich sichtlich nicht um ein zufälliges Zusammentreffen bzw. um eine spontane Tatbegehung handelte, sondern die bP sichtlich in gezielter und verabredeter Verbindung arbeitsteilig vorgingen, um über längere Zeit derartige strafbare Handlungen zu begehen. Mit Beschluss des OLG XXXX vom XXXX2024 XXXX vorzeitig aus der Haft entlassen, da das Gericht davon ausging, dass im Lichte des ordentlichen Lebenswandel, ihre unbeanstandete Führung in der Haft, die Wohnmöglichkeit in der Slowakei, die unbelegt gebliebene Arbeitszusage als Kfz-Mechaniker sich eine negative Zukunftsprognose angesichts des erstmaligen Verspürens des Haftübels nicht begründen und sprechen nach Ansicht des Gerichts keine spezialpräventiven Bedenken gegen die Entlassung.Mit Beschluss des OLG römisch 40 vom XXXX2024 römisch 40 vorzeitig aus der Haft entlassen, da das Gericht davon ausging, dass im Lichte des ordentlichen Lebenswandel, ihre unbeanstandete Führung in der Haft, die Wohnmöglichkeit in der Slowakei, die unbelegt gebliebene Arbeitszusage als Kfz-Mechaniker sich eine negative Zukunftsprognose angesichts des erstmaligen Verspürens des Haftübels nicht begründen und sprechen nach Ansicht des Gerichts keine spezialpräventiven Bedenken gegen die Entlassung. I.4. Die bB leitete ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthalts-beendenden Maßnahme ein und gab hierbei der bP die Möglichkeit, sich zu äußern. römisch eins.4. Die bB leitete ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthalts-beendenden Maßnahme ein und gab hierbei der bP die Möglichkeit, sich zu äußern. Im Rahmen einer Stellungnahme brachte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der bP unter Verweis auf den Beschluss des OLG XXXX vom XXXX2024 XXXX zusammengefasst vor, dass in Bezug auf die bP keine negative Zukunftsprognose getroffen werden könne und beantragte zum Nachweis einer positiven Zukunftsprognose die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens. Ebenso sei die bP im Besitze eines Visums eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und sei bestrebt nach der Haftentlassung wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Es werde gebeten, ein allfälliges Einreiseverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich zu beschränken.Im Rahmen einer Stellungnahme brachte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der bP unter Verweis auf den Beschluss des OLG römisch 40 vom XXXX2024 römisch 40 zusammengefasst vor, dass in Bezug auf die bP keine negative Zukunftsprognose getroffen werden könne und beantragte zum Nachweis einer positiven Zukunftsprognose die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens. Ebenso sei die bP im Besitze eines Visums eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und sei bestrebt nach der Haftentlassung wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Es werde gebeten, ein allfälliges Einreiseverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich zu beschränken. I.5. Im Rahmen dieses fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 53Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 7 „Jahr/en“ befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(2)Z 1 (in der Begündung des Bescheides: auch Z 3) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.5. Im Rahmen dieses fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 7 „Jahr/en“ befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, (in der Begündung des Bescheides: auch Ziffer 3,) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.6.
- Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. römisch eins.6.
- Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Auf den I.
- genannten Beweisantrag ging die bB nicht ein.Auf den römisch eins.
- genannten Beweisantrag ging die bB nicht ein. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in die Republik Georgien und es lägen die Voraus-setzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. I.6.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde (überschießende)Feststellungen.römisch eins.6.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde (überschießende)Feststellungen. I.6.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 3 BFA-VG vorliegen.Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG vorliegen. Die bP ging wohl –aus dem angefochtenen Bescheid implizit erschließbar, jedoch nicht begründet- davon aus, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG zum Absehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen.Die bP ging wohl –aus dem angefochtenen Bescheid implizit erschließbar, jedoch nicht begründet- davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zum Absehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im beschriebenen Umfang erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im beschriebenen Umfang erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere stelle sich die Erlassung bzw. die Dauer des Einreiseverbotes als rechtswidrig bzw. zumindest unverhältnismäßig lange dar. In Bezug auf die bP sei von keiner negativen Zukunftsprognose auszugehen. Ebenso ging die Vertretung der bP davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben worden sei. I.
- Die bP wurde im Rahmen von Konsulatationen von den georgischen Behörden als XXXX, am XXXX geb., identifiziert.römisch eins.
- Die bP wurde im Rahmen von Konsulatationen von den georgischen Behörden als römisch 40 , am römisch 40 geb., identifiziert. I.
- Am 7.11.2024 wurde die bP nach Georgien abgeschoben.römisch eins.
- Am 7.11.2024 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. I.
- Am 10.2.2025 fand im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der bP eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.
- Am 10.2.2025 fand im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der bP eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren Verlauf wird wie folgt wiedergegeben: „… Der RI stellt eingangs fest, dass die beschwerdeführende Partei sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch im Besitz eines Aufenthaltstitels der Slowakei befand und fragt die Anwesenden Parteienvertreter, ob ihnen die Existenz eines aktuellen Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei in der Slowakei bekannt ist, zumal sich der im Akt befindliche Nachweis auf ein zwischenzeitig bereits am XXXX.2024 abgelaufenes Dokument bezieht. Ebenso fragt der Richter, ob der allfällige legale Aufenthalt und das Familienverhältnis zu der in der Slowakei behauptetermaßen aufhältigen Gattin und deren Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden kann.Der RI stellt eingangs fest, dass die beschwerdeführende Partei sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch im Besitz eines Aufenthaltstitels der Slowakei befand und fragt die Anwesenden Parteienvertreter, ob ihnen die Existenz eines aktuellen Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei in der Slowakei bekannt ist, zumal sich der im Akt befindliche Nachweis auf ein zwischenzeitig bereits am römisch 40 .2024 abgelaufenes Dokument bezieht. Ebenso fragt der Richter, ob der allfällige legale Aufenthalt und das Familienverhältnis zu der in der Slowakei behauptetermaßen aufhältigen Gattin und deren Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden kann. RV: Die P suchte inzwischen um eine Verlängerung der AB in der Slowakei an. Informationen in Bezug auf den Aufenthaltsstatus, die Identität und das genaue persönliche Verhältnis zwischen der P und der im Schriftsatz erwähnten „Frau“ wird innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachgereicht. Regierungsvorlage, Die P suchte inzwischen um eine Verlängerung der Ausschussbericht in der Slowakei an. Informationen in Bezug auf den Aufenthaltsstatus, die Identität und das genaue persönliche Verhältnis zwischen der P und der im Schriftsatz erwähnten „Frau“ wird innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachgereicht. RI erörtert das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2024, XXXX, sowie den Beschluss des OLG XXXX vom XXXX.2024 XXXX .RI erörtert das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , sowie den Beschluss des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2024 römisch 40 . RI stellt fest, dass das LG XXXX rechtskräftig davon ausging, dass die beschwerdeführende Partei und die im Urteil genannten weiteren 3 Komplizen die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Weiters stellt der RI fest, dass sich aus der Urteilsbegründung, sowie aus einer Einsichtnahme in das Fremdenregister ergibt, dass sämtliche Täter unter verschiedenen Identitäten in Österreich bzw. anderen Schengenstaaten verschiedentlich fremdenrechtlich rechtswidrig in Erscheinung traten und zeigt der chronologische Ablauf ihres Verhaltens, sowie die Vorgangsweise bei der Tatbegehung und eine Einsichtnahme in das ZMR (sämtliche Täter unterhielten vor und während der Tat keinen Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten in Österreich, dass es sich sichtlich nicht um ein zufälliges Zusammentreffen bzw. um eine spontane Tatbegehung handelte, sondern die bP sichtlich in gezielter und verabredeter Verbindung vorgingen, um über längere Zeit derartige strafbare Handlungen zu begehen.RI stellt fest, dass das LG römisch 40 rechtskräftig davon ausging, dass die beschwerdeführende Partei und die im Urteil genannten weiteren 3 Komplizen die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Weiters stellt der RI fest, dass sich aus der Urteilsbegründung, sowie aus einer Einsichtnahme in das Fremdenregister ergibt, dass sämtliche Täter unter verschiedenen Identitäten in Österreich bzw. anderen Schengenstaaten verschiedentlich fremdenrechtlich rechtswidrig in Erscheinung traten und zeigt der chronologische Ablauf ihres Verhaltens, sowie die Vorgangsweise bei der Tatbegehung und eine Einsichtnahme in das ZMR (sämtliche Täter unterhielten vor und während der Tat keinen Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten in Österreich, dass es sich sichtlich nicht um ein zufälliges Zusammentreffen bzw. um eine spontane Tatbegehung handelte, sondern die bP sichtlich in gezielter und verabredeter Verbindung vorgingen, um über längere Zeit derartige strafbare Handlungen zu begehen. Stellungnahme des RV RV verweist auf das BeschwerdevorbringenRegierungsvorlage verweist auf das Beschwerdevorbringen …“ I.
- Mit Stellungnahme vom 24.2.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, dass die bP am 24.1.2025 einen Antrag auf Neuausstellung eines Aufenthaltstitels in der Slowakei stellte.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 24.2.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, dass die bP am 24.1.2025 einen Antrag auf Neuausstellung eines Aufenthaltstitels in der Slowakei stellte. Die bP hätte ihre bisherige Freundin geehelicht und lebt mit seiner nunmehrigen Gattin bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel in der Slowakei in Georgien. Im Falle der Erlassung eines Einreiseverbotes werde ersucht, deren Geltungsbereich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich einzuschränken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährigen bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, falls sie es ablehne, Landwirtschaft zu betreiben. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungs-programm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Die bP verfügte vor der Inhaftnahme über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist im Bundesgebiet weder gesell-schaftlich, noch wirtschaftlich oder anderweitig integriert. Die bP wurde in der beschriebenen Form delinquent bzw. setzte sie sich über verschiedene verwaltungsrechtliche Vorschriften hinweg und kann aus fremdenrechtlicher Sicht keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die bP verfügte bis zum 10.11.2024 über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei, dieser ist inzwischen abgelaufen und bemüht sich die bP, neuerlich einen Aufenthaltstitel in der Slowakei zu erhalten. Die bP lebt behauptermaßen aktuell mit ihrer nunmehrigen Gattin in Georgien. Zuvor lebte diese in der Slowakei und ist der bP anlässlich der Eheschließung nach Georgien gefolgt. Die bP und deren Gattin beabsichtigen, behauptetermaßen ihren Wohnsitz wieder in die Slowakei zu verlegen. Ansonsten wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen, welcher zum Inhalt der Feststellungen erhoben wird. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, sofern sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, sofern sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt. II.2.
- In Bezug auf den bereits beschriebenen Beweisantrag ist festzuhalten, dass diesem nicht zu entsprechen ist, zumal er kein taugliches Beweisthema enthält (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall ist das ho. Gericht nicht an die Ausführungen des OLG XXXX im Beschluss vom XXXX.2024 XXXX gebunden und hat das ho. Gericht den Sachverhalt auf Basis seiner ihm bekannten Sachverhaltslage aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen, welche als ausreichend geklärt anzusehen ist und wurde seitens der antragstellenden Partei nicht konkret vorgebracht, welcher weitere Sachverhalt sich noch als aufklärungswürdig darstellt. Wie später noch genauer ausgeführt wird, kommt es im gegenständlichen Fall nicht auf die strafrechtliche (auf diese bezieht sich der genannte Beschluss des OLG Wien), sondern auf die fremdenrechtliche Beurteilung des Sachverhalts an, zu derer Beurteilung es nicht auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern das konkrete Handlungsunrecht ankommt und es einen längeren tatsächlichen Beobachtungszeitraumes außerhalb der Haft bedarf welcher durch ein kriminal-psychologischen Gutachten nicht ersetzt werden kann.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den bereits beschriebenen Beweisantrag ist festzuhalten, dass diesem nicht zu entsprechen ist, zumal er kein taugliches Beweisthema enthält (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall ist das ho. Gericht nicht an die Ausführungen des OLG römisch 40 im Beschluss vom römisch 40 .2024 römisch 40 gebunden und hat das ho. Gericht den Sachverhalt auf Basis seiner ihm bekannten Sachverhaltslage aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen, welche als ausreichend geklärt anzusehen ist und wurde seitens der antragstellenden Partei nicht konkret vorgebracht, welcher weitere Sachverhalt sich noch als aufklärungswürdig darstellt. Wie später noch genauer ausgeführt wird, kommt es im gegenständlichen Fall nicht auf die strafrechtliche (auf diese bezieht sich der genannte Beschluss des OLG Wien), sondern auf die fremdenrechtliche Beurteilung des Sachverhalts an, zu derer Beurteilung es nicht auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern das konkrete Handlungsunrecht ankommt und es einen längeren tatsächlichen Beobachtungszeitraumes außerhalb der Haft bedarf welcher durch ein kriminal-psychologischen Gutachten nicht ersetzt werden kann. II.2.
- Das seitens der bP verwirklichte Handlungsunrecht ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2024, XXXX.römisch zwei.2.
- Das seitens der bP verwirklichte Handlungsunrecht ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 . II.2.
- Dass die bP innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise in das Bundesgebiet delinquent wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die sich im Reisedokument der bP befindlichen Reisestempel. Hieraus ergibt sich, dass weniger als 3 Monate vor der Begehung der Straftaten in das Unionsgebiet einreiste und dieses im Anschluss nicht mehr verließ.römisch zwei.2.
- Dass die bP innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise in das Bundesgebiet delinquent wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die sich im Reisedokument der bP befindlichen Reisestempel. Hieraus ergibt sich, dass weniger als 3 Monate vor der Begehung der Straftaten in das Unionsgebiet einreiste und dieses im Anschluss nicht mehr verließ. II.2.
- Dass die bP in der Vergangenheit in der Slowakei über einen Aufenthaltstitel verfügte und sich um dessen Verlängerung bemüht, ergibt sich aus den seitens der bP vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Beschwerdevorbringen.römisch zwei.2.
- Dass die bP in der Vergangenheit in der Slowakei über einen Aufenthaltstitel verfügte und sich um dessen Verlängerung bemüht, ergibt sich aus den seitens der bP vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Angeführt wird, dass die behauptete Eheschließung bis dato und der slowakische Aufenthaltsstatus der nunmehrigen Gattin unbescheinigt blieb und weitere Bescheinigungsmittel für das ho. Gericht hierzu nicht parat sind. II.2.
- Die Ausführungen zum weiteren bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der BP ergibt sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Verfahrensakte.römisch zwei.2.
- Die Ausführungen zum weiteren bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der BP ergibt sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Verfahrensakte.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, rechtswidrigkeit des Aufenthaltes, Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, rechtswidrigkeit des Aufenthaltes, Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet. Zu A) II.3.1.1.Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der bPrömisch zwei.3.1.1.Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der bP Zum Zeitpunkt, als die bP über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte, stand es ihr frei, sich im Rahmen der Art 21 iVm Art. 5 SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten. Da sich die bP zum genannten Zeitpunkt in der beschriebenen Form, nämlich zwecks der Begehung einer Straftat im Bundesgebiet aufhielt, stellt sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Art 21 iVm Art. 5 SDÜ vom Anbeginn als rechtswidrig dar.Zum Zeitpunkt, als die bP über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte, stand es ihr frei, sich im Rahmen der Artikel 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten. Da sich die bP zum genannten Zeitpunkt in der beschriebenen Form, nämlich zwecks der Begehung einer Straftat im Bundesgebiet aufhielt, stellt sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Artikel 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ vom Anbeginn als rechtswidrig dar. Weiters ist festzuhalten, dass es Staatbürgern der Republik Georgien frei steht, sich innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs-, touristischen oder geschäftlichen Zwecken im Bundesgebiet aufzuhalten und war der Aufenthalt der bP auch hiervon nicht erfasst, weshalb sie sich nicht auf den legalen visafreien Aufenthalts berufen kann. Klarstellend sei festgehalten, dass aufgrund der erheblichen Delinquenz der bP diese nicht gem. § 52 Abs. 6 FPG anzuweisen war, sich in die Slowakei zu begeben, sondern war richtigerweise mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen.Klarstellend sei festgehalten, dass aufgrund der erheblichen Delinquenz der bP diese nicht gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG anzuweisen war, sich in die Slowakei zu begeben, sondern war richtigerweise mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen. II.3.1.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.1.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung Mangels Einbringung einer Beschwerde trat in diesem Punkten Rechtskraft ein und liegt somit kein Beschwerdegegenstand vor. II.3.2.2. Zulässigkeit der Abschiebungrömisch zwei.3.2.2. Zulässigkeit der Abschiebung II.3.2.2.1.
§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.
2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.römisch zwei.3.2.2.1.
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. II.3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.römisch zwei.3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt. II.3.2.2.
- Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.2.2.
- Eine im Paragraph 50, Absatz 3 F, P, G, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor. II.3.2.2.
- Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.2.2.
- Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. II.3.2.2.
- Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass die gegenständliche Feststellung im konkreten Verfahren primär der Identifizierung jenes Staates dienen soll, in welche die bP abzuschieben ist und keine detaillierte, in einem Verfahren auf internationalen Schutz vergleichbare Refoulementprüfung vorzunehmen ist. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234).römisch zwei.3.2.2.
- Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass die gegenständliche Feststellung im konkreten Verfahren primär der Identifizierung jenes Staates dienen soll, in welche die bP abzuschieben ist und keine detaillierte, in einem Verfahren auf internationalen Schutz vergleichbare Refoulementprüfung vorzunehmen ist. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234). II.3.2.
- Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG bereits rechtskräftig nicht.römisch zwei.3.2.
- Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bereits rechtskräftig nicht. II.3.
- Einreiseverbotrömisch zwei.3.
- Einreiseverbot § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch den VfGH);
- Anmerkung, aufgehoben durch den VfGH);
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
- November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
- November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es nicht auf die bloße Tat-sache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlich-keitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine ausreichende Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor. Die bP wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise wegen der bereits beschriebenen Straftaten verurteilt im beschriebenen Umfang verurteilt und wurden die bereits genannten Milderungs- und Erschwernisgründe festgestellt. Damit ist sowohl der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, als auch jener des Z 2 leg. cit. erfüllt. Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Die bP wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise wegen der bereits beschriebenen Straftaten verurteilt im beschriebenen Umfang verurteilt und wurden die bereits genannten Milderungs- und Erschwernisgründe festgestellt. Damit ist sowohl der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, als auch jener des Ziffer 2, leg. cit. erfüllt. Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese
kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht, wobei im gegenständlichen Fall die besonders verwerfliche Form des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch in eine Wohnstätte vorliegt. Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese
kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht, wobei im gegenständlichen Fall die besonders verwerfliche Form des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch in eine Wohnstätte vorliegt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich beim Einbruchsdiebstahl in –zufällig ausgewählte Wohnungen- um eine Straftat handelt, welche neben dem entstandenen Vermögenswert aufgrund des gewaltsamen Eindringens in den engsten Lebensbereich regelmäßig zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und des psychischen Wohlbefindens der Betroffenen führt, was die bP –sichtlich mangels entsprechender Empathie- offenkundig in Kauf nahm. Ebenso sei die seitens der bP aufgebrachte kriminelle Energie wird hier besonders hingewiesen. Aufgrund des vom Strafgericht beschriebenen Tatherganges (gezieltes Zusammenwirken mit 3 weiteren Komplizen in verabredeter Verbindung, sowie arbeitsteiligem Vorgehen in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen) liegt nach ho. Ansicht ein Sachverhalt vor, welcher in seinem Unrechtsgehalt dem § 53 Abs. 3 Z 6 FPG gleichkommt. Aufgrund des vom Strafgericht beschriebenen Tatherganges (gezieltes Zusammenwirken mit 3 weiteren Komplizen in verabredeter Verbindung, sowie arbeitsteiligem Vorgehen in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungseinbrüchen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen) liegt nach ho. Ansicht ein Sachverhalt vor, welcher in seinem Unrechtsgehalt dem Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG gleichkommt. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
- a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
- b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
- a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
- b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung anzunehmen war bzw. zukünftig auch weiterhin ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152), zumal sie bereits in der Vergangenheit bereit war, ihren Unterhalt durch die Begehung einer Straftat zumindest aufzubessern und zur illegalen Mittelbeschaffung in das Bundesgebiet einreiste. Auch wenn § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG den Umstand der der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer basierend auf solchen Mittellosigkeit sich ergebenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung ergeben kann, herangezogen wird und zeigte die bP bereits durch ihr Verhalten, dass sie zur illegalen Mittelbeschaffung neigt. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass in Bezug auf die bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung anzunehmen war bzw. zukünftig auch weiterhin ist und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152), zumal sie bereits in der Vergangenheit bereit war, ihren Unterhalt durch die Begehung einer Straftat zumindest aufzubessern und zur illegalen Mittelbeschaffung in das Bundesgebiet einreiste. Auch wenn Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vom VfGH aufgehoben wurde, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, diesen Umstand aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG den Umstand der der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall nicht eine allfällige Mittellosigkeit der bP an sich isoliert betrachtet, sondern deren Folgen für die Allgemeinheit, welche sich im konkreten Einzelfall aus einer basierend auf solchen Mittellosigkeit sich ergebenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung ergeben kann, herangezogen wird und zeigte die bP bereits durch ihr Verhalten, dass sie zur illegalen Mittelbeschaffung neigt. Soweit im angefochtenen Bescheid nicht im ausreichenden Maße zwischen der Mittellosigkeit der bP und der konkreten Gefahr der rechtswidrigen Mittelbeschaffung differenziert wurde und auf Judikatur verwiesen wurde, welche sich auf jenen Zeitpunkt bezieht, als § 53 Abs. 2 Z 6 FPG noch nicht vom VfGH behoben wurde, weist das ho. Gericht nochmals auf die im Beschwerdeverfahren vorgenommene und im Vorabsatz beschriebene Differenzierung hin.Soweit im angefochtenen Bescheid nicht im ausreichenden Maße zwischen der Mittellosigkeit der bP und der konkreten Gefahr der rechtswidrigen Mittelbeschaffung differenziert wurde und auf Judikatur verwiesen wurde, welche sich auf jenen Zeitpunkt bezieht, als Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG noch nicht vom VfGH behoben wurde, weist das ho. Gericht nochmals auf die im Beschwerdeverfahren vorgenommene und im Vorabsatz beschriebene Differenzierung hin. Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine relevante Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist im fremdenrechtlichen Verfahren grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst vor einer verhältnismäßigen Zeit aus der Haft entlassen wurde und sich lediglich einen äußerst kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, bevor sie delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunfts-prognose getroffen werden (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Die Ausführungen im Beschluss des OLG Wien vom 17.10.2024 18 Bs 320/24a stehen den gegenständlichen Ausführungen nicht entgegen, zumal es sich hier um verschiedene Gesichts-punkte handelt. War im genannten Beschluss ausschließlich die strafrechtliche Komponente maßgeblich, ist im gegenständlichen Erkenntnis der Sachverhalt aus der bereits näher beschriebenen fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen, was naturgemäß zu einem anderen Ergebnis führen kann.Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine relevante Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist im fremdenrechtlichen Verfahren grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst vor einer verhältnismäßigen Zeit aus der Haft entlassen wurde und sich lediglich einen äußerst kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, bevor sie delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunfts-prognose getroffen werden vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Die Ausführungen im Beschluss des OLG Wien vom 17.10.2024 18 Bs 320/24a stehen den gegenständlichen Ausführungen nicht entgegen, zumal es sich hier um verschiedene Gesichts-punkte handelt. War im genannten Beschluss ausschließlich die strafrechtliche Komponente maßgeblich, ist im gegenständlichen Erkenntnis der Sachverhalt aus der bereits näher beschriebenen fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen, was naturgemäß zu einem anderen Ergebnis führen kann. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da die bP erst kürzlich aus der Haft entlassen wurde und der entsprechende Zeitraum hierzu zu kurz beschaffen ist, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere den öffentlichen Interessen widersprechende Handlungen der geschilderten Art aus fremdenrechtlicher Sicht in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen von den bereits beschriebenen Ausführungen in Bezug auf den fremden-rechtlichen Unrechtsgehalt der bP ist bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, nämlich, dass die bP das einschlägige Grunddelikt des Diebstahles durch Einbruch in Wohnstätten gemeinsam mit Komplizen begangen hat, diese Taten – dem Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit entsprechend – darauf ausgerichtet waren, der bP eine fortwährende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, sowie von einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe abgesehen wurde, und aufgrund der nach Maßgabe des persönlichen Fehlverhaltens sowie der individuellen Lebensumstände der bP getroffenen Gefährdungs-prognose davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist neuerlich festzuhalten, dass sich die bP erst einen sehr kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt und daher von keinem qualifizierten Privat- und Familienleben ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die vorgebrachten Bindungen die bP letztlich auch nicht davon abbringen konnten, wie beschrieben straffällig zu werden.In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist neuerlich festzuhalten, dass sich die bP erst einen sehr kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt und daher von keinem qualifizierten Privat- und Familienleben ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die vorgebrachten Bindungen die bP letztlich auch nicht davon abbringen konnten, wie beschrieben straffällig zu werden. In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungs-prognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der bP verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP selbst bekundete, künftig ihr Leben nicht in Österreich, sondern in der Slowakei führen zu wollen. Es ist davon auszugehen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Privaten bzw. familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Wenn die bP auf das abgelaufene Aufenthaltsrecht in der Slowakei und die Bemühungen, neuerlich ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat zu erhalten um dort gemeinsam mit ihrer Gattin leben zu können hinweist, ändert sich am gegenständlichen Erkenntnis nichts, weil es der bP ungeachtet eines zu erlassenen Einreiseverbotes durch die Republik Österreich jedenfalls freisteht, sich um einen nationalen Aufenthaltstitel in der Slowakei und auf Basis von Konsultationen zwischen Österreich und der Slowakei um eine Unterlassung der Ausschreibung im SIS zu bemühen.Es ist davon auszugehen, dass das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Privaten bzw. familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 21.1.2021, Ra 2020/21/0349 mwN wie etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Wenn die bP auf das abgelaufene Aufenthaltsrecht in der Slowakei und die Bemühungen, neuerlich ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat zu erhalten um dort gemeinsam mit ihrer Gattin leben zu können hinweist, ändert sich am gegenständlichen Erkenntnis nichts, weil es der bP ungeachtet eines zu erlassenen Einreiseverbotes durch die Republik Österreich jedenfalls freisteht, sich um einen nationalen Aufenthaltstitel in der Slowakei und auf Basis von Konsultationen zwischen Österreich und der Slowakei um eine Unterlassung der Ausschreibung im SIS zu bemühen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der bP aktuell möglich ist, ihr behauptetes Eheleben in Georgien zu führen. Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von 7 Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts als zur kurz bemessen zu betrachten, zumal insbesondere 2 Umstände vorliegen, welche jeder für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes von bis zu 10 Jahren ermöglichen und darüber hinaus noch ein Sachverhalt festgestellt wurde, welcher die Erlassung eines zeitlich unbefristeten Einreise-verbotes ermöglichen würde. Das ho. Gericht geht jedoch insbesondere im Lichte des Beschwerdevorbringens davon aus, dass es keines zeitlich unbefristeten Einreiseverbotes bedarf, jedoch ein solches in einer Dauer von 10 Jahren als nicht als unangemessen zu betrachten ist, zumal sich dieses zwar in ihrer Erforderlichkeit als entsprechend spürbar darstellt und die gesetzlich zulässige Höchstdauer nicht ausgeschöpft wird. Insbesondere neben der angenommenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung, die sich aus Art. 11 der RückführungsRL ergebenden Erwägungen, sowie dem Bestehen einer strafrechtlichen Verurteilung im bereits beschriebenen Umfang im Bundesgebiet wird hierdurch der Tatbestand und des Tatzeitpunktes des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG bzw. aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 leg. cit. ein mit dem Unrechtsgehalt der Z 6 leg. cit. verwirklichter Tatbestand verwirklicht. Im Hinblick auf die getroffenen Ausführungen zum der Delinquenz zugrunde liegenden Tatunrecht unter Berücksichtigung der vom Gericht festgestellten Strafmilderungs (hier sei angeführt, dass sich die bisherige Unbescholtenheit im Bundesgebiet im Lichte des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG relativiert)- und Erschwernisgründe sowie des Umstandes, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes aus verschiedenen Gesichtspunkten als zulässig bzw. geboten anzusehen ist, erscheint die von der bB festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes, welches den Rahmen eines möglichen zeitlich befristeten Einreiseverbotes ausschöpft, jedenfalls als angemessen.Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von 7 Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts als zur kurz bemessen zu betrachten, zumal insbesondere 2 Umstände vorliegen, welche jeder für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes von bis zu 10 Jahren ermöglichen und darüber hinaus noch ein Sachverhalt festgestellt wurde, welcher die Erlassung eines zeitlich unbefristeten Einreise-verbotes ermöglichen würde. Das ho. Gericht geht jedoch insbesondere im Lichte des Beschwerdevorbringens davon aus, dass es keines zeitlich unbefristeten Einreiseverbotes bedarf, jedoch ein solches in einer Dauer von 10 Jahren als nicht als unangemessen zu betrachten ist, zumal sich dieses zwar in ihrer Erforderlichkeit als entsprechend spürbar darstellt und die gesetzlich zulässige Höchstdauer nicht ausgeschöpft wird. Insbesondere neben der angenommenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung, die sich aus Artikel 11, der RückführungsRL ergebenden Erwägungen, sowie dem Bestehen einer strafrechtlichen Verurteilung im bereits beschriebenen Umfang im Bundesgebiet wird hierdurch der Tatbestand und des Tatzeitpunktes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG bzw. aufgrund der demonstrativen Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. ein mit dem Unrechtsgehalt der Ziffer 6, leg. cit. verwirklichter Tatbestand verwirklicht. Im Hinblick auf die getroffenen Ausführungen zum der Delinquenz zugrunde liegenden Tatunrecht unter Berücksichtigung der vom Gericht festgestellten Strafmilderungs (hier sei angeführt, dass sich die bisherige Unbescholtenheit im Bundesgebiet im Lichte des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG relativiert)- und Erschwernisgründe sowie des Umstandes, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes aus verschiedenen Gesichtspunkten als zulässig bzw. geboten anzusehen ist, erscheint die von der bB festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes, welches den Rahmen eines möglichen zeitlich befristeten Einreiseverbotes ausschöpft, jedenfalls als angemessen. Da im gegenständlichen Fall das Verschlechterungsverbot des Verwaltungsstrafrecht nicht zum Tragen kommt, war das ho. Gericht berechtigt, die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes anzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Rechtsinstituts des Refouementschutzes im fremdenrechtlichen Verfahren bzw. des Einreiseverbotes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Art. 8 EMRK und des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht jedoch an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Im Hinblick auf die Auslegung des Artikel 8, EMRK und des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht jedoch an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2303792.1.00