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{'item': 'L517 2298119-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 24§ 12§ 1Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL517 2298119-1 Spruch, L517 2298119-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 besteht.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 besteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 22.01.2024 – Antrag von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld22.01.2024 – Antrag von römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld 13.05.2024 – Änderungsmeldung Bezugsunterbrechung 27.06.2024 – Bescheid; Bezugseinstellung ab 10.05.2024 09.07.2024 – Vollmachtserteilung 11.07.2024 – Beschwerde der bP 30.07.2024 – Parteiengehör 12.08.2024 – Stellungnahme 14.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung der bB, Abweisung der Beschwerde 22.08.2024 – Vorlageantrag 27.08.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Die bP machte am 22.01.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend. In der Folge bezog die bP vom 20.01.2024 – 25.02.2024 und vom 27.02.2024 – 08.04.2024 Arbeitslosengeld. Vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 war die bP bei der Fa. XXXX geringfügig beschäftigt. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 war die bP bei der Fa. XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 war die bP bei der Fa. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 war die bP bei der Fa. römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 27.06.2024 sprach das AMS aus, dass

§ 24Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP mangels Arbeitslosigkeit ab dem 10.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX unterliegt für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 09.05.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“Mit Bescheid vom 27.06.2024 sprach das AMS aus, dass

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP mangels Arbeitslosigkeit ab dem 10.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 unterliegt für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 09.05.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“ Am 09.07.2024 erfolgte eine Vollmachtserteilung der bP an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ. Gegen ergangenen Bescheid vom 27.06.2024 erhob die bP am 11.07.2024, innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung verband, sowie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.Gegen ergangenen Bescheid vom 27.06.2024 erhob die bP am 11.07.2024, innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung verband, sowie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende neue geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorliegen muss. Die Anwendung auf grundsätzlich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ist bis dato bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch die Leistung von Überstunden bekannt. Beiden Fällen liegt jedoch zugrunde, dass es zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses kommt und somit auch einem nahtlosen Übergang der unterschiedlichen vertraglichen Konstellation von einer Beendigung einer vollversicherten und der Neuaufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gesprochen werden kann. Zu dieser Konstellation kommt es in diesem Fall jedoch nicht. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG bedingt keinesfalls das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht.Zu dieser Konstellation kommt es in diesem Fall jedoch nicht. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bedingt keinesfalls das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. In meinem Sachverhalt liegen zwei unterschiedliche Dienstgeber vor und somit ist kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gegeben. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes ist aus diesem Grund rechtswidrig.“In meinem Sachverhalt liegen zwei unterschiedliche Dienstgeber vor und somit ist kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gegeben. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes ist aus diesem Grund rechtswidrig.“ Mit Schreiben vom 30.07.2024 brachte das AMS der bP die Ermittlungen zur Kenntnis: „Sie haben ab 20.01.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 42,54 bezogen. Seit 01.02.2024 sind Sie bei der Fa. XXXX geringfügig beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis haben Sie dem AMS nicht gemeldet. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 waren Sie bei der Fa. XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielten somit ab 09.04.2024 aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Das geringfügig vereinbarte Beschäftigungsverhältnis unterliegt deshalb vom 09.04.2024 bis 31.05.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht.Mit Schreiben vom 30.07.2024 brachte das AMS der bP die Ermittlungen zur Kenntnis: „Sie haben ab 20.01.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 42,54 bezogen. Seit 01.02.2024 sind Sie bei der Fa. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis haben Sie dem AMS nicht gemeldet. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 waren Sie bei der Fa. römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielten somit ab 09.04.2024 aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Das geringfügig vereinbarte Beschäftigungsverhältnis unterliegt deshalb vom 09.04.2024 bis 31.05.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht. Mangels Arbeitslosigkeit hat das AMS das Arbeitslosengeld vom 10.05.2024 bis 31.05.2024 widerrufen. Da Sie die geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet haben, liegt ein Rückforderungstatbestand vor. Das AMS hat deshalb das zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von € 935,88 (tägl. € 42,54 x 22 Tage) von Ihnen rück gefordert. Arbeitslos ist unter anderem, wer eine unselbständige Beschäftigung beendet hat. Als Arbeitslos gilt insbesondere unter anderem nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Bei bloßer Änderung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, selbst wenn sie nur auf geringfügiger Basis ausgeübt wird, in eine geringfügige Beschäftigung handelt es sich um keine Beendigung einer Beschäftigung, die den Eintritt von Arbeitslosigkeit begründen würde. Außerdem liegt nach geltender Weisungslage ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit h vor. Das AMS hat deshalb das Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 eingestellt. “Arbeitslos ist unter anderem, wer eine unselbständige Beschäftigung beendet hat. Als Arbeitslos gilt insbesondere unter anderem nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Bei bloßer Änderung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, selbst wenn sie nur auf geringfügiger Basis ausgeübt wird, in eine geringfügige Beschäftigung handelt es sich um keine Beendigung einer Beschäftigung, die den Eintritt von Arbeitslosigkeit begründen würde. Außerdem liegt nach geltender Weisungslage ein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, vor. Das AMS hat deshalb das Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 eingestellt. “ Am 12.08.2024 langte eine Stellungnahme der bP ein, in welcher sie auf ihre Beschwerde vom 11.07.2024 verwies sowie auszugsweise Folgendes hervorbrachte: „Die Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses beim AMS habe ich tatsächlich nicht vorgenommen, weil ich nicht über die Notwendigkeit der Meldung Bescheid wusste. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handelt es sich nicht um eine bloße Änderung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Vielmehr hatte ich parallel bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern jeweils ein Beschäftigungsverhältnis im unterschiedlichen Ausmaß. Die Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Die Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist vergleiche VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Die belangte Behörde betrachtet unter Zugrundelegung der genannten Durchführungsweisung offenbar sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern diese während eines Zeitraumes insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so, als hätten diese zu einem einheitlichen Dienstgeber bestanden und möchte in jenem Falle, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Wegfalles eines oder allenfalls mehrerer Dienstverhältnisse wieder untergeht, hieran auch dann die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG knüpfen, wenn das fortbestehende geringfügige Dienstverhältnis bzw. die fortbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisse keine Änderung erfahren haben und für sich (insgesamt) nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen bzw. die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Ansicht nicht (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).Die belangte Behörde betrachtet unter Zugrundelegung der genannten Durchführungsweisung offenbar sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern diese während eines Zeitraumes insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so, als hätten diese zu einem einheitlichen Dienstgeber bestanden und möchte in jenem Falle, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Wegfalles eines oder allenfalls mehrerer Dienstverhältnisse wieder untergeht, hieran auch dann die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG knüpfen, wenn das fortbestehende geringfügige Dienstverhältnis bzw. die fortbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisse keine Änderung erfahren haben und für sich (insgesamt) nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen bzw. die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Ansicht nicht (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gilt nämlich nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der hier genannte „selbe Dienstgeber“ ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall also

§ 12Abs. 1 Z. 1 Al

VG - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h leg cit - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der belangten Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nämlich nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der hier genannte „selbe Dienstgeber“ ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, leg cit - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der belangten Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Wenngleich § 12 Abs. 3 AlVG das Wort „insbesondere“ enthält, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ausgerechnet die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Konstellationen der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollten. Ähnliche systematische Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige auch bereits verworfen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht

§ 1Abs. 4 Al

VG geändert wurde, nunmehr zu einer anderen Auslegung des hiervon gänzlich untangierten § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führen sollte (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).Wenngleich Paragraph 12, Absatz 3, AlVG das Wort „insbesondere“ enthält, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ausgerechnet die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Konstellationen der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollten. Ähnliche systematische Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige auch bereits verworfen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz 4, AlVG geändert wurde, nunmehr zu einer anderen Auslegung des hiervon gänzlich untangierten Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG führen sollte (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde auch die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist (vgl. VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028) außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Ausnahme vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden darf (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde auch die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist vergleiche VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028) außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Ausnahme vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden darf (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Allgemein kann festgehalten werden, dass die in der Endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab

  1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherung umfasst werden, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dargelegten Vorgehensweisen vielfach mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar sind und diese sich daher in weiten Teilen als rechtswidrig erweisen dürften. Es ist nicht einsehbar, weshalb Personen, die ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nachgekommen sind, ohne gesetzliche Grundlage nunmehr der ihnen zustehenden Ansprüche verlustig gehen oder andere Rechtsnachteile erleiden sollten (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024, zugestellt am 16.08.2024, wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 27.06.2024 ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass der Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorliege, da die bP neben einer pflichtversicherten Beschäftigung laufend geringfügig beschäftigt gewesen sei und diese nach Ende der Pflichtversicherung weitergeführt habe. Somit sei der Tatbestand des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 und 12 AlVG gegeben und der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP solle mangels Arbeitslosigkeit ab dem 10.05.2024 eingestellt werden. Die bP führte in ihrer Beschwerde sowie Stellungnahme aus, dass sie jene Meldung über das geringfügige Dienstverhältnis aufgrund von Unwissen wirklich nicht vorgenommen habe. Jedoch liege bei ihr der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vor, da es sich bei ihr um zwei parallele Beschäftigungen bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern in unterschiedlichem Ausmaß handle. Sie bezieht sich vor allem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024, zugestellt am 16.08.2024, wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 27.06.2024 ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass der Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorliege, da die bP neben einer pflichtversicherten Beschäftigung laufend geringfügig beschäftigt gewesen sei und diese nach Ende der Pflichtversicherung weitergeführt habe. Somit sei der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG gegeben und der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP solle mangels Arbeitslosigkeit ab dem 10.05.2024 eingestellt werden. Die bP führte in ihrer Beschwerde sowie Stellungnahme aus, dass sie jene Meldung über das geringfügige Dienstverhältnis aufgrund von Unwissen wirklich nicht vorgenommen habe. Jedoch liege bei ihr der Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor, da es sich bei ihr um zwei parallele Beschäftigungen bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern in unterschiedlichem Ausmaß handle. Sie bezieht sich vor allem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.
  3. Am 22.08.2024 erfolgte im Rahmen der offenen Frist ein Vorlageantrag der bP, in welchem sie erneut hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 11.07.2024 und ihres Begehrens auf ihre Beschwerde vom 11.07.2024 und ihrer Stellungnahme vom 12.08.2024 verweise. Am 27.08.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.
  4. Feststellungen Die bP machte am 22.01.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend. In der Folge bezog die bP vom 20.01.2024 – 25.02.2024 und vom 27.02.2024 – 08.04.2024 Arbeitslosengeld. Vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 war die bP bei der Fa. XXXX geringfügig beschäftigt. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 war die bP bei der Fa. XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 war die bP bei der Fa. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 war die bP bei der Fa. römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. 2.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  13. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma XXXX vom 09.04.2024 bis 09.05.2024.Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma römisch 40 vom 09.04.2024 bis 09.05.
  14. 3.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  17. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, wer Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)und
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)bis
  2. g)[…]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)und
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)bis
  4. g)[…] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Paragraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)[…] Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld. 3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (01.02.2024 bis 31.07.2024) durch die Aufnahme des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (09.04.2024 bis 09.05.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG heranzog.Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (01.02.2024 bis 31.07.2024) durch die Aufnahme des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (09.04.2024 bis 09.05.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG heranzog. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die teleologischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren W209 2296780-1 und führte dazu aus: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Wie festgestellt war die bP in Unterbrechung ihrer Arbeitslosigkeit von 09.04.2024 bis 09.05.2024 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. Daneben ging sie seit 01.02.2ß24 auch einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX nach und zwar vor, während und nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit (vom 01.02.204 bis 31.07.2024). Wie festgestellt war die bP in Unterbrechung ihrer Arbeitslosigkeit von 09.04.2024 bis 09.05.2024 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. Daneben ging sie seit 01.02.2ß24 auch einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 nach und zwar vor, während und nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit (vom 01.02.204 bis 31.07.2024). Beide angeführte Dienstverhältnisse waren bei jeweils unterschiedlichen Dienstgebern gegeben. Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung kommt, der zwischen 09.04.2024 und 09.05.2024 unterbrochene Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024.Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung kommt, der zwischen 09.04.2024 und 09.05.2024 unterbrochene Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der bP stattzugeben. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Bestehen und die Beendigung des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses sowie das Bestehen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der bP sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2298119.1.00

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