GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 besteht.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 besteht. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 22.01.2024 – Antrag von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld22.01.2024 – Antrag von römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld 13.05.2024 – Änderungsmeldung Bezugsunterbrechung 27.06.2024 – Bescheid; Bezugseinstellung ab 10.05.2024 09.07.2024 – Vollmachtserteilung 11.07.2024 – Beschwerde der bP 30.07.2024 – Parteiengehör 12.08.2024 – Stellungnahme 14.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung der bB, Abweisung der Beschwerde 22.08.2024 – Vorlageantrag 27.08.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Die bP machte am 22.01.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend. In der Folge bezog die bP vom 20.01.2024 – 25.02.2024 und vom 27.02.2024 – 08.04.2024 Arbeitslosengeld. Vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 war die bP bei der Fa. XXXX geringfügig beschäftigt. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 war die bP bei der Fa. XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 war die bP bei der Fa. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 war die bP bei der Fa. römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 27.06.2024 sprach das AMS aus, dass
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP mangels Arbeitslosigkeit ab dem 10.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX unterliegt für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 09.05.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“Mit Bescheid vom 27.06.2024 sprach das AMS aus, dass
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung der Bezug des Arbeitslosengeldes der bP mangels Arbeitslosigkeit ab dem 10.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 unterliegt für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 09.05.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“ Am 09.07.2024 erfolgte eine Vollmachtserteilung der bP an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ. Gegen ergangenen Bescheid vom 27.06.2024 erhob die bP am 11.07.2024, innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung verband, sowie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „
VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.Gegen ergangenen Bescheid vom 27.06.2024 erhob die bP am 11.07.2024, innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung verband, sowie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende neue geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorliegen muss. Die Anwendung auf grundsätzlich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ist bis dato bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch die Leistung von Überstunden bekannt. Beiden Fällen liegt jedoch zugrunde, dass es zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses kommt und somit auch einem nahtlosen Übergang der unterschiedlichen vertraglichen Konstellation von einer Beendigung einer vollversicherten und der Neuaufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gesprochen werden kann. Zu dieser Konstellation kommt es in diesem Fall jedoch nicht. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG bedingt keinesfalls das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht.Zu dieser Konstellation kommt es in diesem Fall jedoch nicht. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bedingt keinesfalls das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. In meinem Sachverhalt liegen zwei unterschiedliche Dienstgeber vor und somit ist kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gegeben. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes ist aus diesem Grund rechtswidrig.“In meinem Sachverhalt liegen zwei unterschiedliche Dienstgeber vor und somit ist kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gegeben. Die Einstellung des Arbeitslosengeldes ist aus diesem Grund rechtswidrig.“ Mit Schreiben vom 30.07.2024 brachte das AMS der bP die Ermittlungen zur Kenntnis: „Sie haben ab 20.01.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 42,54 bezogen. Seit 01.02.2024 sind Sie bei der Fa. XXXX geringfügig beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis haben Sie dem AMS nicht gemeldet. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 waren Sie bei der Fa. XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielten somit ab 09.04.2024 aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Das geringfügig vereinbarte Beschäftigungsverhältnis unterliegt deshalb vom 09.04.2024 bis 31.05.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht.Mit Schreiben vom 30.07.2024 brachte das AMS der bP die Ermittlungen zur Kenntnis: „Sie haben ab 20.01.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 42,54 bezogen. Seit 01.02.2024 sind Sie bei der Fa. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis haben Sie dem AMS nicht gemeldet. Vom 09.04.2024 bis 09.05.2024 waren Sie bei der Fa. römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielten somit ab 09.04.2024 aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Das geringfügig vereinbarte Beschäftigungsverhältnis unterliegt deshalb vom 09.04.2024 bis 31.05.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht. Mangels Arbeitslosigkeit hat das AMS das Arbeitslosengeld vom 10.05.2024 bis 31.05.2024 widerrufen. Da Sie die geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet haben, liegt ein Rückforderungstatbestand vor. Das AMS hat deshalb das zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von € 935,88 (tägl. € 42,54 x 22 Tage) von Ihnen rück gefordert. Arbeitslos ist unter anderem, wer eine unselbständige Beschäftigung beendet hat. Als Arbeitslos gilt insbesondere unter anderem nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Bei bloßer Änderung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, selbst wenn sie nur auf geringfügiger Basis ausgeübt wird, in eine geringfügige Beschäftigung handelt es sich um keine Beendigung einer Beschäftigung, die den Eintritt von Arbeitslosigkeit begründen würde. Außerdem liegt nach geltender Weisungslage ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit h vor. Das AMS hat deshalb das Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 eingestellt. “Arbeitslos ist unter anderem, wer eine unselbständige Beschäftigung beendet hat. Als Arbeitslos gilt insbesondere unter anderem nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Bei bloßer Änderung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, selbst wenn sie nur auf geringfügiger Basis ausgeübt wird, in eine geringfügige Beschäftigung handelt es sich um keine Beendigung einer Beschäftigung, die den Eintritt von Arbeitslosigkeit begründen würde. Außerdem liegt nach geltender Weisungslage ein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, vor. Das AMS hat deshalb das Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 eingestellt. “ Am 12.08.2024 langte eine Stellungnahme der bP ein, in welcher sie auf ihre Beschwerde vom 11.07.2024 verwies sowie auszugsweise Folgendes hervorbrachte: „Die Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses beim AMS habe ich tatsächlich nicht vorgenommen, weil ich nicht über die Notwendigkeit der Meldung Bescheid wusste. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handelt es sich nicht um eine bloße Änderung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Vielmehr hatte ich parallel bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern jeweils ein Beschäftigungsverhältnis im unterschiedlichen Ausmaß. Die Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Die Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist vergleiche VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Die belangte Behörde betrachtet unter Zugrundelegung der genannten Durchführungsweisung offenbar sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern diese während eines Zeitraumes insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so, als hätten diese zu einem einheitlichen Dienstgeber bestanden und möchte in jenem Falle, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Wegfalles eines oder allenfalls mehrerer Dienstverhältnisse wieder untergeht, hieran auch dann die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG knüpfen, wenn das fortbestehende geringfügige Dienstverhältnis bzw. die fortbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisse keine Änderung erfahren haben und für sich (insgesamt) nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen bzw. die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Ansicht nicht (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).Die belangte Behörde betrachtet unter Zugrundelegung der genannten Durchführungsweisung offenbar sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern diese während eines Zeitraumes insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so, als hätten diese zu einem einheitlichen Dienstgeber bestanden und möchte in jenem Falle, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Wegfalles eines oder allenfalls mehrerer Dienstverhältnisse wieder untergeht, hieran auch dann die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG knüpfen, wenn das fortbestehende geringfügige Dienstverhältnis bzw. die fortbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisse keine Änderung erfahren haben und für sich (insgesamt) nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen bzw. die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Ansicht nicht (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).
VG gilt nämlich nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der hier genannte „selbe Dienstgeber“ ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall also
VG - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h leg cit - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der belangten Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nämlich nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der hier genannte „selbe Dienstgeber“ ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall also
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, leg cit - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der belangten Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Wenngleich § 12 Abs. 3 AlVG das Wort „insbesondere“ enthält, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ausgerechnet die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Konstellationen der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollten. Ähnliche systematische Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige auch bereits verworfen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht
VG geändert wurde, nunmehr zu einer anderen Auslegung des hiervon gänzlich untangierten § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führen sollte (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).Wenngleich Paragraph 12, Absatz 3, AlVG das Wort „insbesondere“ enthält, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ausgerechnet die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Konstellationen der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollten. Ähnliche systematische Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige auch bereits verworfen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz 4, AlVG geändert wurde, nunmehr zu einer anderen Auslegung des hiervon gänzlich untangierten Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG führen sollte (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde auch die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist (vgl. VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028) außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Ausnahme vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden darf (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde auch die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist vergleiche VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028) außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Ausnahme vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden darf (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Allgemein kann festgehalten werden, dass die in der Endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Paragraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2298119.1.00
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