← Österreich

{'item': 'L517 2299179-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§§ 7§ 12§ 5§ 11§ 1Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 142§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL517 2299179-1 SpruchL517 2299179-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!, L517 2299179-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 19.05.2024 besteht.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 19.05.2024 besteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 29.04.2024 – Antrag des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld ab 17.04.2024 beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)29.04.2024 – Antrag des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld ab 17.04.2024 beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 06.06.2024 – Bescheid; Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben 04.07.2024 – Beschwerde der bP 16.07.2024 – Parteiengehör 05.08.2024 – Stellungnahme der bP 21.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 05.09.2024 – Vorlageantrag 17.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Die bP stellte am 29.04.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 17.04.
  2. Das vollversicherte Dienstverhältnis der bP zur XXXX endete arbeitsrechtlich am 12.04.2024 durch einvernehmliche Lösung. Aus diesem Dienstverhältnis erhielt diese vom 13.04.2024 bis 18.05.2024 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.Das vollversicherte Dienstverhältnis der bP zur römisch 40 endete arbeitsrechtlich am 12.04.2024 durch einvernehmliche Lösung. Aus diesem Dienstverhältnis erhielt diese vom 13.04.2024 bis 18.05.2024 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Am 15.04.2024 begann sie eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX .Am 15.04.2024 begann sie eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 . Mit Bescheid vom 06.06.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 17.04.2024

§§ 7und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX unterliegt für den Zeitraum von 15.04.2024 bis 18.05.2024 aufgrund ihrer Urlaubsersatzleistung bei der Firma XXXX der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosigkeit liegt daher bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“Mit Bescheid vom 06.06.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 17.04.2024

Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 unterliegt für den Zeitraum von 15.04.2024 bis 18.05.2024 aufgrund ihrer Urlaubsersatzleistung bei der Firma römisch 40 der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosigkeit liegt daher bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“ Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 04.07.2024 innerhalb offener Frist, vertreten durch die AK XXXX , Beschwerde, welche sie mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung verband und begründete wie folgt: „Ich war zuletzt bei der Firma XXXX beschäftigt. Das vollversicherte Dienstverhältnis endete am

  1. April 2024 durch einvernehmliche Auflösung. Von
  2. April 2024 bis
  3. Mai 2024 wurde eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Am
  4. April 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ab
  5. April 2024 habe ich eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen. Meinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wurde nun mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründet wird dies mit § 12 Abs. 3 lit h AIVG. Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 04.07.2024 innerhalb offener Frist, vertreten durch die AK römisch 40 , Beschwerde, welche sie mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung verband und begründete wie folgt: „Ich war zuletzt bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Das vollversicherte Dienstverhältnis endete am
  6. April 2024 durch einvernehmliche Auflösung. Von
  7. April 2024 bis
  8. Mai 2024 wurde eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Am
  9. April 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ab
  10. April 2024 habe ich eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 begonnen. Meinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wurde nun mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründet wird dies mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG. Beweis: Arbeitsbestätigung Firma XXXX Beweis: Arbeitsbestätigung Firma römisch 40 Einstellungszusage Firma XXXX Einstellungszusage Firma römisch 40 einvernehmliche Auflösung Firma XXXX einvernehmliche Auflösung Firma römisch 40 PV. Ich habe die Information erhalten, dass es „neue Regelungen“ zum § 12 Abs. 3 lit h AlVG gäbe und ich meine geringfügige Beschäftigung beenden müsse, um Arbeitslosengeld zu beziehen.Ich habe die Information erhalten, dass es „neue Regelungen“ zum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gäbe und ich meine geringfügige Beschäftigung beenden müsse, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Das ist nicht richtig und der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und zu beheben, weil mir das Arbeitslosengeld ab
  11. Mai 2024 gebührt, da ich zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld erfülle. Die aktuellen Bestimmungen zum § 12 Abs. 3 lit h AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsanweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  12. März 2023, G296/2022 wonach ab
  13. April 2024 mehrfach geringfügige Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig.Die aktuellen Bestimmungen zum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsanweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  14. März 2023, G296/2022 wonach ab
  15. April 2024 mehrfach geringfügige Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorherigen Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit der Durchführungsweisung, § 12 Abs. 3 lit h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung wird argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorherigen Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit der Durchführungsweisung, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung wird argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Es wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen (bzw. bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung aus einer vollversicherten Beschäftigung und Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung), sondern als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen (bzw. nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung aus der vollversicherten Beschäftigung). Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu gelten, alleEs wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen (bzw. bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung aus einer vollversicherten Beschäftigung und Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung), sondern als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen (bzw. nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung aus der vollversicherten Beschäftigung). Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Der Gesetzestext selbst lässt unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue“ geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung beendet und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“ ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des § 12 Abs. 3 lit h AlVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzwidrigen Zweck.Der Gesetzestext selbst lässt unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue“ geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung beendet und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“ ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzwidrigen Zweck. Eben diese Konstellation liegt in meinem Fall nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber“ bestand. § 12 Abs. 3 lit h AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit § 12 Abs. 3 lit h AlVG inhaltlich nicht verknüpft, beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem 19.05.2024 (Ende der Urlaubsersatzleistung 18.05.2024) gebührt und zuzuerkennen ist.Eben diese Konstellation liegt in meinem Fall nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber“ bestand. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG inhaltlich nicht verknüpft, beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem 19.05.2024 (Ende der Urlaubsersatzleistung 18.05.2024) gebührt und zuzuerkennen ist. Durch die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX habe ich nun eine Vollzeitstelle erhalten. Ich bin seit 1. Juli 2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX Durch die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 habe ich nun eine Vollzeitstelle erhalten. Ich bin seit 1. Juli 2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil unzulässigerweise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Art 5 StGG sowie Art 1 1. Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsrecht geschützt wird.“Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil unzulässigerweise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Artikel 5, StGG sowie Artikel eins, 1. Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsrecht geschützt wird.“ Am 16.07.2024 informierte das AMS die bP über die ergangenen Ermittlungen. Es begründete damit, dass

§ 11Abs.

2 ASVG die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bestehe. Somit unterliege die bP jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung nach § 4 ASVG in Verbindung mi § 11 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 AlVG im April 2024 bei der Firma XXXX und Firma XXXX .Es begründete damit, dass

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bestehe. Somit unterliege die bP jedenfalls der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, ASVG in Verbindung mi Paragraph 11, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, AlVG im April 2024 bei der Firma römisch 40 und Firma römisch 40 . Mit Bescheid vom 06.06.2024 sei dem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben worden aufgrund des mangelnden Vorliegens von Arbeitslosigkeit, da zwischen der vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX im April 2024 und der ab 15.04.2024 laufend geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. XXXX kein Zeitraum von mindestens einem Monat zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung bestehe.Mit Bescheid vom 06.06.2024 sei dem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben worden aufgrund des mangelnden Vorliegens von Arbeitslosigkeit, da zwischen der vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 im April 2024 und der ab 15.04.2024 laufend geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 kein Zeitraum von mindestens einem Monat zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung bestehe. Das AMS gab bis spätestens 05.08.2024 Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 05.08.2024 erfolgte per E-Mail folgende Stellungnahme der bP, vertreten durch die AK XXXX :Am 05.08.2024 erfolgte per E-Mail folgende Stellungnahme der bP, vertreten durch die AK römisch 40 : „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16. Juli 2024 gebe ich noch Folgendes bekannt:

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer bei der/demselben Dienstgeber:in eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer bei der/demselben Dienstgeber:in eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Der Gesetzestext selbst lässt erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorherigen Beschäftigung und eine daran anschließende "neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorliegen muss. Diese Konstellation liegt hier nicht vor und ist § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht anzuwenden und besteht daher Arbeitslosigkeit ab dem

  1. Mai 2024 (Ende der Urlaubsersatzleistung
  2. Mai 2024). Ich verweise zudem auf meine Beschwerde vom
  3. Juli 2024.“Der Gesetzestext selbst lässt erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorherigen Beschäftigung und eine daran anschließende "neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorliegen muss. Diese Konstellation liegt hier nicht vor und ist Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht anzuwenden und besteht daher Arbeitslosigkeit ab dem
  4. Mai 2024 (Ende der Urlaubsersatzleistung
  5. Mai 2024). Ich verweise zudem auf meine Beschwerde vom
  6. Juli 2024.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024, zugestellt am 26.08.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 06.06.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP gem. § 7 in Verbindung mit § 12 AlVG im Zeitraum vom 15.04.2024 bis 18.05.2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für die geringfügige Beschäftigung, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werde (Urlaubsersatzentgelt) gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügige Beschäftigung sei für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung auch arbeitslosenversichert. Die bP warf ein, dass dies nur zutreffe, wenn auf das Ende der vorherigen Beschäftigung eine daran anschließende neue Beschäftigung im Zeitraum von einem Monat liege und diese Konstellation hierbei nicht vorliege.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024, zugestellt am 26.08.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 06.06.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP gem. Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG im Zeitraum vom 15.04.2024 bis 18.05.2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für die geringfügige Beschäftigung, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werde (Urlaubsersatzentgelt) gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügige Beschäftigung sei für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung auch arbeitslosenversichert. Die bP warf ein, dass dies nur zutreffe, wenn auf das Ende der vorherigen Beschäftigung eine daran anschließende neue Beschäftigung im Zeitraum von einem Monat liege und diese Konstellation hierbei nicht vorliege. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist, vertreten durch die AK XXXX , bei der bB am 05.09.2024 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie ergänzend anführte: „Wie schon in der Beschwerde vom 04.07.2024 und der Stellungnahme vom 05.08.2024 ausgeführt, liegt kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vor, weil es sich bei der vollversicherten Urlaubsersatzleistung (Firma XXXX ) und der geringfügigen Beschäftigung (Firma XXXX ) um unterschiedliche Dienstgeber handelt.Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist, vertreten durch die AK römisch 40 , bei der bB am 05.09.2024 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie ergänzend anführte: „Wie schon in der Beschwerde vom 04.07.2024 und der Stellungnahme vom 05.08.2024 ausgeführt, liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vor, weil es sich bei der vollversicherten Urlaubsersatzleistung (Firma römisch 40 ) und der geringfügigen Beschäftigung (Firma römisch 40 ) um unterschiedliche Dienstgeber handelt. Die Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wonach ab
  7. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Die Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wonach ab
  8. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist vergleiche VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Die belangte Behörde betrachtet unter Zugrundelegung der genannten Durchführungsweisung offenbar sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern diese während eines Zeitraumes insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so, als hätten diese zu einem einheitlichen Dienstgeber bestanden und möchte in jenem Falle, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Wegfalles eines oder allenfalls mehrerer Dienstverhältnisse wieder untergeht, hieran auch dann die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG knüpfen, wenn das fortbestehende geringfügige Dienstverhältnis bzw. die fortbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisse keine Änderung erfahren haben und für sich (insgesamt) nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen bzw. die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.Die belangte Behörde betrachtet unter Zugrundelegung der genannten Durchführungsweisung offenbar sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern diese während eines Zeitraumes insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so, als hätten diese zu einem einheitlichen Dienstgeber bestanden und möchte in jenem Falle, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Wegfalles eines oder allenfalls mehrerer Dienstverhältnisse wieder untergeht, hieran auch dann die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG knüpfen, wenn das fortbestehende geringfügige Dienstverhältnis bzw. die fortbestehenden geringfügigen Dienstverhältnisse keine Änderung erfahren haben und für sich (insgesamt) nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen bzw. die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Ansicht nicht (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gilt nämlich nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der hier genannte „selbe Dienstgeber“ ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall also

§ 12Abs. 1 Z. 1 Al

VG - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h leg cit - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der belangten Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Wenngleich § 12 Abs. 3 AlVG das Wort „insbesondere“ enthält, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ausgerechnet die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Konstellationen der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollten. Ähnliche systematische Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige auch bereits verworfen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht

§ 1Abs. 4 Al

VG geändert wurde, nunmehr zu einer anderen Auslegung des hiervon gänzlich untangierten § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führen sollte (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Ansicht nicht (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nämlich nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Der hier genannte „selbe Dienstgeber“ ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, leg cit - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der belangten Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Wenngleich Paragraph 12, Absatz 3, AlVG das Wort „insbesondere“ enthält, ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ausgerechnet die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Konstellationen der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollten. Ähnliche systematische Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige auch bereits verworfen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz 4, AlVG geändert wurde, nunmehr zu einer anderen Auslegung des hiervon gänzlich untangierten Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG führen sollte (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde auch die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Vorgelegen ist (vgl. VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028) außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Ausnahme vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden darf (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Allgemein kann festgehalten werden, dass die in der Endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab

  1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherung umfasst werden, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dargelegten Vorgehensweisen vielfach mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar sind und diese sich daher in weiten Teilen als rechtswidrig erweisen dürften. Es ist nicht einsehbar, weshalb Personen, die ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nachgekommen sind, ohne gesetzliche Grundlage nunmehr der ihnen zustehenden Ansprüche verlustig gehen oder andere Rechtsnachteile erleiden sollten (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).“Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde auch die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber Vorgelegen ist vergleiche VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028) außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Ausnahme vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden darf (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E). Allgemein kann festgehalten werden, dass die in der Endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
  2. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherung umfasst werden, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dargelegten Vorgehensweisen vielfach mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar sind und diese sich daher in weiten Teilen als rechtswidrig erweisen dürften. Es ist nicht einsehbar, weshalb Personen, die ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nachgekommen sind, ohne gesetzliche Grundlage nunmehr der ihnen zustehenden Ansprüche verlustig gehen oder andere Rechtsnachteile erleiden sollten (BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1/5E).“ Am 17.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 1.
  3. Feststellungen Das vollversicherte Dienstverhältnis der bP zur Firma XXXX endete arbeitsrechtlich am 12.04.2024 durch einvernehmliche Lösung. Aus diesem Dienstverhältnis erhielt diese vom 13.04.2024 bis 18.05.2024 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.Das vollversicherte Dienstverhältnis der bP zur Firma römisch 40 endete arbeitsrechtlich am 12.04.2024 durch einvernehmliche Lösung. Aus diesem Dienstverhältnis erhielt diese vom 13.04.2024 bis 18.05.2024 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Am 15.04.2024 begann sie eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX .Am 15.04.2024 begann sie eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Die bP stellte am 29.04.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 17.04.
  4. 2.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  13. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX ab 15.04.2024 und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der XXXX von 10.03.2011 bis 12.04.
  14. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 ab 15.04.2024 und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der römisch 40 von 10.03.2011 bis 12.04.
  15. Dass die bP von 13.04.2024 bis 18.05.2024 eine Urlaubsersatzleistung erhielt, ist unstrittig. 3.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  18. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, wer Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)und
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)bis
  2. g)[…]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)und
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)bis
  4. g)[…] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währenda) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

  1. b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
  2. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
  3. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
  4. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
  5. f)des Bezuges von Entgelt

§ 5des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.

Nr. 399/1974,

  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  2. h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  3. i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
  4. j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
  5. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  6. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,[…]Paragraph 16,

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während, a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,,

  1. b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,,
  2. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,,
  3. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,,
  4. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,,
  5. f)des Bezuges von Entgelt

Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,,

  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,,
  2. h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,,
  3. i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,,
  4. j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,,
  5. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,,
  6. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,, […] Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Paragraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)[…] Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld. 3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung (13.04.2024 bis 18.05.2024) am 15.04.2024 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung wieder Arbeitslosigkeit bei der bP vorliegen würde und zieht in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG heran.Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung (13.04.2024 bis 18.05.2024) am 15.04.2024 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung wieder Arbeitslosigkeit bei der bP vorliegen würde und zieht in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG heran. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die teleologischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren W209 2296780-1 und führte dazu aus: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Wie festgestellt war die bP vor ihrer Arbeitslosigkeit vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. Ab dem 15.04.2024 ging sie auch einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX nach. Wie festgestellt war die bP vor ihrer Arbeitslosigkeit vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. Ab dem 15.04.2024 ging sie auch einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 nach. Beide angeführte Dienstverhältnisse waren bei jeweils unterschiedlichen Dienstgebern gegeben. Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung kommt, der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Antragstellung und somit ab 17.04.2024.Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung kommt, der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Antragstellung und somit ab 17.04.2024. Durch den Umstand, dass aus dem Vollbeschäftigungsverhältnis ein Urlaubsersatzanspruch vom 13.04.2024 bis 18.05.2024 resultiert, kommt hier der Ruhenstatbestand des § 16 AlVG zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP ab 19.05.2024 gegeben ist.Durch den Umstand, dass aus dem Vollbeschäftigungsverhältnis ein Urlaubsersatzanspruch vom 13.04.2024 bis 18.05.2024 resultiert, kommt hier der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, AlVG zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP ab 19.05.2024 gegeben ist. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der bP stattzugeben. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Bestehen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und das Bestehen des Anspruchs auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt der bP sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299179.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.