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{'item': 'L517 2299688-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 12§ 5Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL517 2299688-1 SpruchL517 2299688-1/8E , L517 2299688-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.08.2024 besteht.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.08.2024 besteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.07.2024 – Arbeitslosmeldung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet); neues Dienstverhältnis ab 01.10.2024; Einladung zu persönlicher Beratung am 26.08.202430.07.2024 – Arbeitslosmeldung des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet); neues Dienstverhältnis ab 01.10.2024; Einladung zu persönlicher Beratung am 26.08.2024 01.08.2024 – Antrag auf Arbeitslosengeld; Angabe eines geringfügigen Dienstverhältnisses 05.08.2024 – Infos zu gfg. Dienstverhältnis; Ablehnung der persönlichen Beratung; Übermittlung Dienstvertrag des gfg. Dienstverhältnisses 06.08.2024 – Bescheid; Zustellung nach Aufforderung der bP 14.08.2024 – Vollmachterteilung AK OÖ 16.08.2024 – Beschwerde 11.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 19.09.2024 – Vorlageantrag 26.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 24.10.2024 – Vollmachtbekanntgabe und Antrag auf Aktabschrift 31.10.2024 – Ergänzendes Vorbringen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Die bP war vom 01.08.2021 bis 31.07.2024 bei XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Seit 01.11.2023 steht sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX Die bP war vom 01.08.2021 bis 31.07.2024 bei römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Seit 01.11.2023 steht sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 Am 30.07.2024 erstattete sie eine Arbeitslosmeldung. Am 30.07.2024 schrieb das AMS der bP: „(...) bitte übermitteln Sie uns die Abmeldung vom geringfügigen Dienstverhältnis bei " XXXX ". Im Anhang übermitteln wir Ihnen Informationen zur geringfügigen Beschäftigung.“ Ebenso übermittelte das AMS eine Einladung zu einem persönlichen Beratungstermin am 26.08.2024 ein.Am 30.07.2024 schrieb das AMS der bP: „(...) bitte übermitteln Sie uns die Abmeldung vom geringfügigen Dienstverhältnis bei " römisch 40 ". Im Anhang übermitteln wir Ihnen Informationen zur geringfügigen Beschäftigung.“ Ebenso übermittelte das AMS eine Einladung zu einem persönlichen Beratungstermin am 26.08.2024 ein. Am 01.08.2024 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Übermittlung der Studienbestätigung sowie der Lohnverrechnung des geringfügigen Dienstverhältnisses. Am 05.08.2024 schrieb sie dem AMS: „(...) das geringfügige Dienstverhältnis endet mit Ende Oktober, daher kann ich Ihnen erst einige Wochen vor der Abmeldung eine Bestätigung zusenden - falls dies noch notwendig ist. (...)“ Am 05.08.2024 gab das AMS zur Antwort: „(...) ein Anspruch auf Geldleistung vom AMS würde erst bestehen, wenn das Dienstverhältnis gelöst wird. Solange das geringfügige Dienstverhältnis laufend ist, gibt es keinen Anspruch auf Geldleistung. (...)“ Am 05.08.2024 erwiderte die bP dem AMS zum Betreff: „Einladung zu einem persönlichen Beratungstermin“: „(...) wie Sie meiner Meldung entnehmen können, ist mein nächstes Dienstverhältnis bereits fixiert und startet mit 01.10.
  2. So sehr ich Ihr Angebot eines Beratungstermins auch schätze, würde ich somit gerne darauf verzichten und sehe momentan keinen Bedarf eine weitere Betreuung - die ohnedies mit Beginn auch gleich endet - zu Besprechung. ...“ Am 05.08.2024 schrieb die bP dem AMS: „(...) anbei der Dienstvertrag, dem das Ende der Anstellung zu entnehmen ist. Ich nehme an, Sie brauchen eine Bestätigung des generellen Endes des Dienstverhältnisses - "Grundsätzlich darf ich Geld vom AMS erhalten und bis zur Geringfügigkeitsgrenze [...] dazuverdienen" - und dies wäre damit übermittelt.“ Sie legte den Dienstvertrag des geringfügigen Dienstverhältnisses vor, welches mit 31.10.2024 befristet war. Am 05.08.2024 schrieb das AMS der bP: „(...) leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen. Da sich das geringfügige Dienstverhältnis mit dem vollversicherten Dienstverhältnis bei " XXXX " überschnitten hat, wird die geringfügige Beschäftigung für die Zeit der Überschneidung arbeitslosenversicherungspflichtig. Damit Sie Anspruch auf eine Geldleistung vom AMS haben, müssen Sie das geringfügige Dienstverhältnis beenden. Weitere Information zu diesem Thema finden Sie auf: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was- tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt Oder: Siehe Infoblatt. (...)“Am 05.08.2024 schrieb das AMS der bP: „(...) leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen. Da sich das geringfügige Dienstverhältnis mit dem vollversicherten Dienstverhältnis bei " römisch 40 " überschnitten hat, wird die geringfügige Beschäftigung für die Zeit der Überschneidung arbeitslosenversicherungspflichtig. Damit Sie Anspruch auf eine Geldleistung vom AMS haben, müssen Sie das geringfügige Dienstverhältnis beenden. Weitere Information zu diesem Thema finden Sie auf: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was- tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt Oder: Siehe Infoblatt. (...)“ Am 05.08.2024 antwortete die bP dem AMS: „(...) ich würde Sie um einen erneuten Anruf bitten.“ Am 06.08.2024 hielt das AMS in einem Aktenvermerk fest, dass nach telefonischer Rücksprache mit der bP, dieser nochmal alles erklärt worden sei und die bP um Zusendung eines Ablehnungsbescheides gebeten habe. Mit Bescheid vom 06.08.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.07.2024,

den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ unterliegt für den Zeitraum von 01.11.2023 bis 31.07.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt daher bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“Mit Bescheid vom 06.08.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.07.2024,

den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ unterliegt für den Zeitraum von 01.11.2023 bis 31.07.2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liegt daher bis zur Beendigung ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vor.“ Vollmachterteilung der bP an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ am 14.08.

  1. Gegen ergangenen Bescheid vom 06.08.2024 erhob die bP am 16.08.2024 innerhalb offener Frist und durch die AK OÖ Beschwerde, in welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und wie folgt begründete: „(...) Ich war ab
  2. August 2021 bei der “ XXXX “ als Projektmitarbeiter beschäftigt. Das vollversicherte Dienstverhältnis endete am
  3. Juli
  4. Seit
  5. November 2023 (mit Unterbrechung ab 01.04.2019) bin ich zudem bei der “ XXXX “ als studentische Hilfskraft auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Am
  6. Juli 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Meinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wurde nun mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründet wird dies mit § 12 Abs. 3 lit h AlVG.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer bei der-/demselben Arbeitgeber/in eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die Einstellung meines Bezuges beruht auf einer vorläufigen Durchführungsweisung, welche zum größten Teil verfassungswidrig ist. Mit dieser vorläufigen Durchführungsweisung soll die VfGH- Entscheidung vom 6. März 2023, G 296/2022, mit der festgestellt wurde, dass zwei oder mehrfach geringfügig Beschäftigte, die aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, auch der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen, umgesetzt werden. Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit dieser Durchführungsweisung, §12 Abs. 3 lit h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung wird argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Es wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Erlasslage zu § 12 Abs. 3 lit h AlVG aufgrund der nunmehrigen Arbeitslosenversicherungspflicht ändert. Der Gesetzestext selbst lässt erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorherigen Beschäftigung und eine daran anschließende “neue “ geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung beendet und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ab. Eben diese Konstellation liegt in meinem Fall nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das nichts. Die belangte Behörde lässt außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim “selben Dienstgeber“ bestand. § 12 Abs. 3 lit h AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit § 12 Abs. 3 lit h AlVG inhaltlich nicht verknüpft, beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen nur eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass im Anschluss an eine Vollversicherungspflicht nach §§ 471f ff AlVG bei Weiterführung einer oder mehrerer geringfügiger Tätigkeiten, deren Bemessungsgrundlagen die Beiträge nach § 5 Abs. 2 ASVG unterschreiten, Arbeitslosigkeit vorliegt und § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung gelangt. Dies auch bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einem vollversicherten Dienstverhältnis. Es ist nicht zulässig, dass eine Durchführungsweisung mittels Erlasses solche weitreichenden Änderungen und Eingriffe in bestehende gesetzliche Regelungen vornimmt. Die nun angewandte Durchführungsweisung greift in wesentliche Rechte der Rechtsunterworfenen ein und ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar, sodass sie gesetzeswidrig ist. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht und Vorgehensweise der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. August 2024 gebührt.“Gegen ergangenen Bescheid vom 06.08.2024 erhob die bP am 16.08.2024 innerhalb offener Frist und durch die AK OÖ Beschwerde, in welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und wie folgt begründete: „(...) Ich war ab 1. August 2021 bei der “ römisch 40 “ als Projektmitarbeiter beschäftigt. Das vollversicherte Dienstverhältnis endete am 31. Juli 2024. Seit 1. November 2023 (mit Unterbrechung ab 01.04.2019) bin ich zudem bei der “ römisch 40 “ als studentische Hilfskraft auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Am 30. Juli 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Meinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wurde nun mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründet wird dies mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer bei der-/demselben Arbeitgeber/in eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die Einstellung meines Bezuges beruht auf einer vorläufigen Durchführungsweisung, welche zum größten Teil verfassungswidrig ist. Mit dieser vorläufigen Durchführungsweisung soll die VfGH- Entscheidung vom 6. März 2023, G 296 aus 2022,, mit der festgestellt wurde, dass zwei oder mehrfach geringfügig Beschäftigte, die aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, auch der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen, umgesetzt werden. Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit dieser Durchführungsweisung, §12 Absatz 3, Litera h, AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung wird argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Es wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Erlasslage zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG aufgrund der nunmehrigen Arbeitslosenversicherungspflicht ändert. Der Gesetzestext selbst lässt erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorherigen Beschäftigung und eine daran anschließende “neue “ geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung beendet und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ab. Eben diese Konstellation liegt in meinem Fall nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das nichts. Die belangte Behörde lässt außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim “selben Dienstgeber“ bestand. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG inhaltlich nicht verknüpft, beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen nur eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass im Anschluss an eine Vollversicherungspflicht nach Paragraphen 471 f, ff AlVG bei Weiterführung einer oder mehrerer geringfügiger Tätigkeiten, deren Bemessungsgrundlagen die Beiträge nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG unterschreiten, Arbeitslosigkeit vorliegt und Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung gelangt. Dies auch bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einem vollversicherten Dienstverhältnis. Es ist nicht zulässig, dass eine Durchführungsweisung mittels Erlasses solche weitreichenden Änderungen und Eingriffe in bestehende gesetzliche Regelungen vornimmt. Die nun angewandte Durchführungsweisung greift in wesentliche Rechte der Rechtsunterworfenen ein und ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar, sodass sie gesetzeswidrig ist. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht und Vorgehensweise der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. August 2024 gebührt.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2024, zugestellt am 16.09.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 06.08.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass durch das Zusammentreffen des geringfügigen Dienstverhältnisses mit dem vollversicherten Dienstverhältnis, für das geringfügige Dienstverhältnis eine Vollversicherung entstehe. In jenem Überschneidungszeitraum sei die geringfügige Beschäftigung vollversichert und somit liege Arbeitslosigkeit nicht vor. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. XXXX innerhalb offener Frist am 19.09.2024 einen Vorlageantrag ein. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. römisch 40 innerhalb offener Frist am 19.09.2024 einen Vorlageantrag ein. Am 26.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 24.10.2024 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP erteilt an die rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. XXXX ein, sowie der Antrag auf Aktabschrift.Am 24.10.2024 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP erteilt an die rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. römisch 40 ein, sowie der Antrag auf Aktabschrift. Am 31.10.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Die bP war vom 01.08.2021 bis 31.07.2024 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Seit 01.11.2023 steht sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur XXXX . Den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.08.24 wies die bB ab, weil ein geringfügiges Dienstverhältnis zur XXXX bestehe.Am 31.10.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Die bP war vom 01.08.2021 bis 31.07.2024 bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt. Seit 01.11.2023 steht sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur römisch 40 . Den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.08.24 wies die bB ab, weil ein geringfügiges Dienstverhältnis zur römisch 40 bestehe. Die Auslegung der bB ist rechtsirrig. Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs 2" in § 1 Abs 4 erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet § 1 Abs 4 AIVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden [....].Die Auslegung der bB ist rechtsirrig. Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs 2" in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet Paragraph eins, Absatz 4, AIVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden [....]. Der Bundesminister hat eine diesbezügliche Verwaltungsanweisung erlassen. Eine Verwaltungsanweisung entfaltet gegenüber den Rechtsunterworfenen keinen normativen Charakter. (Vgl VwGH, 17.9.96, 94/95/0071 und 20.10.99, 94/13/0027)Daraus ergibt sich die Sichtweise der Behörde, dass sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln sind, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden. Wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht wegfällt, weil eines der Dienstverhältnisse wegfällt, gilt die betreffende Person so lange nicht als arbeitslos, bis alle bislang der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegenen Dienstverhältnisse weggefallen sind. Auch wenn das BVwG der Verwaltungsanweisung eine gewisse innere Logik zuerkennt, sieht es die Weisung nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. (Vgl BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1

(14))Der Bundesminister hat eine diesbezügliche Verwaltungsanweisung erlassen. Eine Verwaltungsanweisung entfaltet gegenüber den Rechtsunterworfenen keinen normativen Charakter. (Vgl VwGH, 17.9.96, 94/95/0071 und 20.10.99, 94/13/0027), Daraus ergibt sich die Sichtweise der Behörde, dass sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln sind, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden. Wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht wegfällt, weil eines der Dienstverhältnisse wegfällt, gilt die betreffende Person so lange nicht als arbeitslos, bis alle bislang der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegenen Dienstverhältnisse weggefallen sind. Auch wenn das BVwG der Verwaltungsanweisung eine gewisse innere Logik zuerkennt, sieht es die Weisung nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. (Vgl BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)) Das BVwG ist damit im Recht. Als arbeitslos gilt gem. § 12 Abs 3 lit h AIVG insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt geringfügig ist, es sei denn zwischen den Beschäftigungen liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Der hier genannte „selbe Dienstgeber" ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall gern § 12 Abs 1 Z 1 AlVG - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab. (VwGH 25.10.90, 89/16/0029) Es ist daher nicht möglich mehrere Dienstgeber als einen zu betrachten, noch kann ein anderer Dienstgeber derselbe sein. (Vgl BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14))Das BVwG ist damit im Recht. Als arbeitslos gilt gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt geringfügig ist, es sei denn zwischen den Beschäftigungen liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Der hier genannte „selbe Dienstgeber" ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall gern Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab. (VwGH 25.10.90, 89/16/0029) Es ist daher nicht möglich mehrere Dienstgeber als einen zu betrachten, noch kann ein anderer Dienstgeber derselbe sein. (Vgl BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)) Aber auch die historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis. § 12 Abs 3 lit h AlVG wurde mit BGBl 1996/201 implementiert. In den Materialien erklärt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen. Es sei verstärkt vorgekommen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt wird, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber arbeitet. (Vgl ErläutRV 72 BlgNR
  1. GP, 234) Die Missbrauchsgefahr liegt nicht in der geringfügigen Beschäftigung, sondern im möglichen Zusammenwirken von Dienstgeber:innen des bislang arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und arbeitsloser Person auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft Auftragsengpässe zu überbrücken.Aber auch die historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG wurde mit BGBl 1996/201 implementiert. In den Materialien erklärt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen. Es sei verstärkt vorgekommen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt wird, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber arbeitet. (Vgl ErläutRV 72 BlgNR
  2. GP, 234) Die Missbrauchsgefahr liegt nicht in der geringfügigen Beschäftigung, sondern im möglichen Zusammenwirken von Dienstgeber:innen des bislang arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und arbeitsloser Person auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft Auftragsengpässe zu überbrücken. Das geringfügige Dienstverhältnis zur XXXX schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus.“Das geringfügige Dienstverhältnis zur römisch 40 schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus.“ 1.
  3. Feststellungen Die bP war vom 01.08.2021 bis 31.07.2024 bei XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Seit 01.11.2023 steht sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX Die bP war vom 01.08.2021 bis 31.07.2024 bei römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Seit 01.11.2023 steht sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 Am 30.07.2024 meldete sich die bP arbeitslos und stellte am 01.08.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 2.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  12. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits das vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhälnis bei der XXXX , das mit 31.07.2024 beendet wurde und andererseits die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX seit 01.11.2023.Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits das vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhälnis bei der römisch 40 , das mit 31.07.2024 beendet wurde und andererseits die geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 seit 01.11.
  13. Bei den Dienstgebern handelt es sich zwar jeweils um eine Universität, welche aber aufgrund ihrer Eigenständigkeit als jeweils eigener Dienstgeber anzusehen sind. Dies ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere dem vorhandenen Dienstvertrag der XXXX .Bei den Dienstgebern handelt es sich zwar jeweils um eine Universität, welche aber aufgrund ihrer Eigenständigkeit als jeweils eigener Dienstgeber anzusehen sind. Dies ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere dem vorhandenen Dienstvertrag der römisch 40 . 3.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, wer Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)und
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)bis
  2. g)[…]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)und
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)bis
  4. g)[…] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Paragraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)[…] Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld. 3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (ab 01.11.2023) durch das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis (01.08.2021 bis 31.07.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG heranzog.Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (ab 01.11.2023) durch das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis (01.08.2021 bis 31.07.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG heranzog. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die teleologischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren W209 2296780-1 und führte dazu aus: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Wie aus dem Sachverhalt und den Unterlagen zu entnehmen ist, war die bP vor ihrer Arbeitslosigkeit bei der XXXX bis 31.07.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Daneben ging sie auch bei der XXXX seit November 2023 und auch nach Beendigung der Tätigkeit bei der XXXX weiterhin einer geringfügigen Beschäftigung nach. Beide angeführte Dienstverhältnisse waren bei jeweils unterschiedlichen Dienstgebern gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, handelt es sich bei der XXXX als auch bei der XXXX zwar um „Universitäten“, welche sich aber durch ihre Eigenständigkeit unterscheiden. Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung kommt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Antragstellung und somit ab 01.08.2024.Wie aus dem Sachverhalt und den Unterlagen zu entnehmen ist, war die bP vor ihrer Arbeitslosigkeit bei der römisch 40 bis 31.07.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Daneben ging sie auch bei der römisch 40 seit November 2023 und auch nach Beendigung der Tätigkeit bei der römisch 40 weiterhin einer geringfügigen Beschäftigung nach. Beide angeführte Dienstverhältnisse waren bei jeweils unterschiedlichen Dienstgebern gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, handelt es sich bei der römisch 40 als auch bei der römisch 40 zwar um „Universitäten“, welche sich aber durch ihre Eigenständigkeit unterscheiden. Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung kommt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Antragstellung und somit ab 01.08.2024. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der bP stattzugeben. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Bestehen und die Beendigung eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer geringfügigen Beschäftigung der bP bei unterschiedlichen Arbeitgebern sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299688.1.00

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