Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 29§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 4§ 5§ 12§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL517 2299786-1 SpruchL517 2299786-1/5E, L517 2299786-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 25.08.2017 – PVA Bescheid, Erhöhung des Pflegegeldes 27.03.2024 – Niederschrift des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) bezüglich Pflegekarenz vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 27.03.2024 – Niederschrift des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) bezüglich Pflegekarenz vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 09.04.2024 – StandUp, individueller Abschlussbericht 10.07.2024 – Antrag auf Notstandshilfe, Angabe Antrag auf Pension; Übermittlung Arbeitsunfähigkeitsmeldung 18.07.2024 – Niederschrift, Ausschluss Pensionsverfahren; Niederschrift, Klärung Verfügbarkeit/Krankenstand 22.07.2024 – Bescheid; Antrag auf Notstandshilfe keine Folge gegeben 23.07.2024 – AK Rechtsschutz/Gewährung der Berufsunfähigkeitspension; Klage zurückgezogen 01.08.2024 – ÖGK; kein Krankengeldanspruch 11.08.2024 – Beschwerde 26.08.2024 – keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 04.09.2024 – Niederschrift, Verfügbarkeit wegen Pflege; Übermittlung Neuropsychologischer Abschlussbericht der Gattin 09.09.2024 – Nachricht der bP bezüglich Beginn geringfügiger Beschäftigung 11.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 13.09.2024 – Antwort des AMS bezüglich geringfügiger Beschäftigung 16.09.2024 – Nachricht der bP bezüglich Betreuung 23.09.2024 – Vorlageantrag und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 27.09.2024 – Aktenvermerk bezüglich Einwände des Vorlageantrags 27.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 bezog die bP die Kranken- und Pensionsversicherung
§ 29Al
VG. Die bP gab am 27.03.2024 niederschriftlich an, dass sie vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 die Pflegekarenz in Anspruch nahm.Vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 bezog die bP die Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 29, AlVG. Die bP gab am 27.03.2024 niederschriftlich an, dass sie vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 die Pflegekarenz in Anspruch nahm. Ein Abschlussbericht von StandUp vom 09.04.2024 hielt fest, dass bei der bP 2018 Überlastungsstörungen diagnostiziert worden seien. Er lebe mit seiner Frau zusammen, welche unter einer schweren Krankheit leide und somit Hilfe benötige um den Alltag zu bewältigen. Am 10.07.2024 beantragte die bP die Zuerkennung von Notstandshilfe beim AMS. Im Zuge dessen gab sie an, einen Antrag auf Pension gestellt zu haben, welcher abgelehnt worden sei. Am 10.07.2024 übermittelte die bP dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche ab 10.07.2024 mit offenem Ende datiert wurde. Am 18.07.2024 gab die bP niederschriftlich bezüglich des Pensionsverfahren an, dass dieses am 02.07.2024 endgültig abgeschlossen worden sei, da sie ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Pensionsantrags zurückgezogen habe. Ebenso gab sie an jenem Tag niederschriftlich an, dass sie grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch momentan in einem offenen Krankenstand sei. Der Hausarzt habe die bP krankgeschrieben, allerdings sei die bP auch bei der ÖGK ausgesteuert. Sie wolle momentan dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da sie krank sei. Zur Pflege der Gattin gab die bP an, dass diese rund um die Uhr gepflegt werden müsse, da die Gattin keine andere Person zur Pflege akzeptieren würde. Eine Pflegekraft könne sie sich auch nicht leisten und für eine Förderung bedürfe es der Pflegestufe 4, welche die Gattin nicht aufweise. Sollte also der Krankenstand beendet werden, könne die bP aufgrund der Pflege der Gattin dem Arbeitsmarkt nicht gerecht werden. Mit Bescheid vom 22.07.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.07.2024
§ 7Abs. 1, 2, 3 und 7 und § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Aufgrund der Pflege Ihrer Gattin ist die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben.“Mit Bescheid vom 22.07.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.07.2024
Paragraph 7, Absatz eins, 2, 3 und 7 und Paragraph 33, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Aufgrund der Pflege Ihrer Gattin ist die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben.“ Die eingebrachte Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.11.2023 der Pensionsversicherungsanstalt nahm die bP
Schreiben der PVA OÖ am 23.07.2024 zurück. Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 11.08.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „Ich XXXX , erhebe Einspruch gegen diesen Bescheid da ich erster Linie nicht vermittelbar bin wegen der Pflege meiner Frau, sondern da ich seit 10.07.2024 krankgemeldet bin. Das Schreiben das am 18.07.2024 von Frau XXXX aufgesetzt und leider von mir unterschrieben wurde ist nur eine Aussage, dass sich meine Frau wünsche von niemand andern gepflegt zu werden. Das Schreiben ist leider so geschrieben, dass ich nicht arbeiten kann, weil ich meine Frau pflegen muss. Durch meine Überlastungsstörung fällt es mir schwer, den geschriebenen und gesprochenen Worten zu folgen. (Krankmeldung vom 10.07.2024) Ich glaube, dass das Schreiben eine Vorgehensweise vom AMS ist mir mit dem Schreiben von der Frau XXXX den Vorwurf der nicht Verfügbarkeit aufzudrücken. Aber so ist eben die Gesetzeslage vom AMS.“Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 11.08.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „Ich römisch 40 , erhebe Einspruch gegen diesen Bescheid da ich erster Linie nicht vermittelbar bin wegen der Pflege meiner Frau, sondern da ich seit 10.07.2024 krankgemeldet bin. Das Schreiben das am 18.07.2024 von Frau römisch 40 aufgesetzt und leider von mir unterschrieben wurde ist nur eine Aussage, dass sich meine Frau wünsche von niemand andern gepflegt zu werden. Das Schreiben ist leider so geschrieben, dass ich nicht arbeiten kann, weil ich meine Frau pflegen muss. Durch meine Überlastungsstörung fällt es mir schwer, den geschriebenen und gesprochenen Worten zu folgen. (Krankmeldung vom 10.07.2024) Ich glaube, dass das Schreiben eine Vorgehensweise vom AMS ist mir mit dem Schreiben von der Frau römisch 40 den Vorwurf der nicht Verfügbarkeit aufzudrücken. Aber so ist eben die Gesetzeslage vom AMS.“ Am 26.08.2024 übermittelte die bP dem AMS folgende Nachricht: „Ich XXXX beantrage für diesen Bescheid eine aufschiebende Wirkung auf die Einstellung der Auszahlung vom AMS Geld bis das Verfahren abgeschlossen ist. Dass mir das zusteht wurde mir vom AMS nicht bekanntgegeben?“ Am 26.08.2024 übermittelte die bP dem AMS folgende Nachricht: „Ich römisch 40 beantrage für diesen Bescheid eine aufschiebende Wirkung auf die Einstellung der Auszahlung vom AMS Geld bis das Verfahren abgeschlossen ist. Dass mir das zusteht wurde mir vom AMS nicht bekanntgegeben?“ Das AMS antwortete wie folgt: „(…) Ihre Notstandshilfe wurde nicht eingestellt, sondern Ihrem Antrag vom 10.07.2024 wurde keine Folge gegeben. VwGH 81/08/0042 vom 10.04.1981. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass überhaupt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides möglich ist. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids schlechter gestellt würde als vorher, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Betracht; die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug nicht zugänglich. Ihrer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Zur inhaltlichen Entscheidung beachten Sie bitte die Ladung für den 04.09.2024.“ Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen erklärte die bP am 04.09.2024 niederschriftlich zur Frage mit wem sie in einem Haushalt lebe, dass sie mit ihrer Gattin XXXX , geboren XXXX zusammen lebe. Im Erdgeschoss wohne der Schwiegervater. In der Niederschrift vom 18.07.2024 erklärte die bP, dass sie ihre Gattin rund um die Uhr pflegen müsse, da ihre Gattin keine andere Pflegkraft akzeptieren würde. Für eine Förderung bedürfe es der Pflegestufe 4. Aufgrund der Pflegesituation könne sie dem Arbeitsmarkt nicht gerecht werden. In der Beschwerde der bP wandte diese ein, dass das Schreiben vom 18.07.2024 leider von ihr unterschrieben worden sei und ihre Frau von niemand anderes gepflegt werden wolle. Zur Frage welche Pflegestufe die Gattin derzeit erhalte, gab die bP zur Antwort, dass diese derzeit Pflegestufe 3
PVA Leistungs-Mitteilung vom Jänner 2023 erhalte. Nach einem Beratungstermin beim Arzt der PVA habe die bP keine Erhöhung der Pflegestufe beantragt. Aufgrund der MOGAD Autoimmunerkrankung – ähnlich wie Multiple Sklerose – sei das Pflegegeld gewährt worden. Die bP legte auch den Neuropsychologischen Befund vom 09.04.2024 vor. Zur Pflegetätigkeit gab sie an, dass die Frau der bP zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr aufstehe. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen, der Sehstörung (Gesichtsfeldeinschränkung) und der Blasenentleerungsstörung sei die bP von 06:00 Uhr bis 19:30 Uhr – zu dieser Zeit gehe die Frau aufgrund der Erschöpfung zu Bett – damit beschäftigt dieser hinterher zu räumen und für deren Sicherheit zu sorgen (z.B. E-Herd und Sturzgefahr et.). Wann diese Unterstützung notwendig ist, sei nicht vorhersehbar. Deshalb verbleibe der bP – abhängig davon was gerade passieren würde oder was ihre Gattin mache – pro Tag ca. ein bis zwei Stunden zur Verfügung (z.B. Mittagschlaf der Gattin) und ab 19:30 Uhr. Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen erklärte die bP am 04.09.2024 niederschriftlich zur Frage mit wem sie in einem Haushalt lebe, dass sie mit ihrer Gattin römisch 40 , geboren römisch 40 zusammen lebe. Im Erdgeschoss wohne der Schwiegervater. In der Niederschrift vom 18.07.2024 erklärte die bP, dass sie ihre Gattin rund um die Uhr pflegen müsse, da ihre Gattin keine andere Pflegkraft akzeptieren würde. Für eine Förderung bedürfe es der Pflegestufe 4. Aufgrund der Pflegesituation könne sie dem Arbeitsmarkt nicht gerecht werden. In der Beschwerde der bP wandte diese ein, dass das Schreiben vom 18.07.2024 leider von ihr unterschrieben worden sei und ihre Frau von niemand anderes gepflegt werden wolle. Zur Frage welche Pflegestufe die Gattin derzeit erhalte, gab die bP zur Antwort, dass diese derzeit Pflegestufe 3
PVA Leistungs-Mitteilung vom Jänner 2023 erhalte. Nach einem Beratungstermin beim Arzt der PVA habe die bP keine Erhöhung der Pflegestufe beantragt. Aufgrund der MOGAD Autoimmunerkrankung – ähnlich wie Multiple Sklerose – sei das Pflegegeld gewährt worden. Die bP legte auch den Neuropsychologischen Befund vom 09.04.2024 vor. Zur Pflegetätigkeit gab sie an, dass die Frau der bP zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr aufstehe. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen, der Sehstörung (Gesichtsfeldeinschränkung) und der Blasenentleerungsstörung sei die bP von 06:00 Uhr bis 19:30 Uhr – zu dieser Zeit gehe die Frau aufgrund der Erschöpfung zu Bett – damit beschäftigt dieser hinterher zu räumen und für deren Sicherheit zu sorgen (z.B. E-Herd und Sturzgefahr et.). Wann diese Unterstützung notwendig ist, sei nicht vorhersehbar. Deshalb verbleibe der bP – abhängig davon was gerade passieren würde oder was ihre Gattin mache – pro Tag ca. ein bis zwei Stunden zur Verfügung (z.B. Mittagschlaf der Gattin) und ab 19:30 Uhr. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2024, zugestellt am 13.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 22.07.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass sich die von der bP angegebenen Zeiten, in denen sie die Pflege und Betreuung ihrer Frau ausübe – täglich von 06:00 Uhr bzw. 06:30 bis 19:30 Uhr – mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten überschneiden würden. Die nichtkalkulierbar verbleibende Zeit von ca. ein bis zwei Stunden würden für die Ausübung einer Beschäftigung im gefordertem Ausmaß zu den üblichen Arbeitszeiten nicht ausreichen. Daher stehe die bP zur Aufnahme einer über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten nicht zur Verfügung und mangels Verfügbarkeit sei der Antrag der bP auf Notstandshilfe abzulehnen gewesen. Am 09.09.2024 übermittelte die bP dem AMS folgende Nachricht: „Da mir in Österreich in meiner bescheidenen Lebenslage keine Sonderzahlungen zustehen. Muss ich gezwungener maßen einen anderen Weg gehen. Ich habe eine Firma gefunden wo ich für 4 Monate Geringfügig Arbeiten könnte. Und nach den 4 Monaten für 20 Stunden eingestellt werde. Da ich nicht vom Fach bin möchte die Firma die 4 Monate (Probe). Für meine Frau habe ich für die ersten 4 Monate eine Kostenfreie Betreuung gefunden. Oma eins und Oma zwei. Da ich jetzt wieder Vermittelbar bin steht mir ja glaube ich das Notstandsgeld wieder zu. Das dieser Vorschlag nicht vom AMS gekommen ist???dann hätte ich nicht so viel Geld verloren. Das hätte ich vor 2 Monaten auch machen können. Frage
- Ist das jetzt so möglich???? Frage
- Muss ich mich in derzeit von den 4 Monaten trotz allem bei andern Firmen bewerben?? Oder gibt es da wieder andere AMS Vorschreibungen (…)“ Das AMS antwortete der bP: „(…) dem AMS liegt eine Niederschrift vor, wo Sie angegeben haben, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da Sie krank sind und ihre Gattin pflegen müssen. Falls Sie sich arbeitslos melden möchten, müssen wir Ihre Verfügbarkeit prüfen. Sie geben an, dass Ihre Gattin von den Großmüttern aktuell gepflegt wird. Dazu benötigen wir Name, Sozialversicherungsnummer und Adresse der beiden Großmütter, sowie zu welche Uhrzeiten die Gattin betreut wird. Gibt es da fixe Zeiten oder wird die Betreuung flexibel geregelt? Wenn ja, zu welche Uhrzeiten genau. Zudem haben Sie auch gemeldet, dass Sie für 4 Monate eine geringfügige Beschäftigung haben. Falls eine Anmeldung beim AMS während diesem Zeitraum erfolgen sollte, wird ganz normal Arbeit gesucht und vermittelt. Das heißt, dass Sie sich auf die Vermittlungsvorschläge bewerben müssen. Das AMS berücksichtigt keine geringfügige Beschäftigung. Probearbeiten bei einem geringfügigen Dienstverhältnis wird seitens AMS ebenso nicht gefördert.“ Die bP gab dem AMS daraufhin bekannt, dass die Betreuungsmöglichkeit durch die Großmütter leider doch nicht möglich sei, da die Betreuung für diese zu anstrengend sei. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 23.09.2024 einen Vorlageantrag ein, welchen sie wie folgt begründete: „(…) Vorlageantrag und eine Aufschiebende Wirkung vom ersten Bescheid vom 22.07.2024 Die Niederschrift vom 18.07.2024 und vom 04.09.2024 ist eine Darstellung was ich zuhause mache, wenn ich Notstandshilfe beziehe. Da ich ja nicht 12 Stunden durchgehend meine Frau unterstütze kann ich mich ja zwischen durch bewerben und Bewerbungen wahrnehmen. Das ist leider bei den Niederschriften nicht richtig dargestellt worden. Da ich ja an Überlastungsstörung leide, dass mit mehreren Krankschreibungen bestätigen kann konnte ich bei beiden Niederschriften nicht mehr richtig folgen. Da ich auch schon seit Jänner 2020 krankgemeldet bin und ich auch bei Aufforderung vom AMS weitere Krankmeldungen eingebracht habe bin ich mir keine Schuld bewusst was Falsches gemacht zu haben. Daher ist meine Nichtannahme von der Notstandshilfe nicht richtig. Da es mir vom AMS auch so gesagt wurde mich nach der Pflegekarenz wieder beim AMS zu melden.“ Zum Vorlageantrag legte das AMS einen Aktenvermerk an, welcher besagt, dass die bP zum Termin rechtzeitig erschienen sei und einen psychisch gesunden (sportlichen) Eindruck gemacht habe. Im Gesprächsverlauf sei die bP klar gewesen und habe ganz offen und ehrlich ihre Betreuungssituation geschildert. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die bP Fragen nicht verstanden hätte. Ganz im Gegenteil – die bP habe klar und orientiert geschildert, welche Schritte sie unternommen habe um die finanziell schwierige Situation zu lösen. Am 27.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Feststellungen: Die bP bezog vom 10.03.2021 – 09.04.2024 Notstandshilfe. Vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 bezog die bP Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 29Al
VG. Die bP gab am 27.03.2024 niederschriftlich an, dass sie vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 die Pflegekarenz in Anspruch nahm.Die bP bezog vom 10.03.2021 – 09.04.2024 Notstandshilfe. Vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 bezog die bP Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 29, AlVG. Die bP gab am 27.03.2024 niederschriftlich an, dass sie vom 10.04.2024 bis 09.07.2024 die Pflegekarenz in Anspruch nahm. Am 10.07.2024 beantragte die bP die Zuerkennung von Notstandshilfe beim AMS. Die bP ist seit 10.07.2024 im Krankenstand. Eine Gesundmeldung wurde von der bP nicht vorgelegt. Die Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld der bP endete am 17.01.
- Das von der bP angestrengte Pensionsverfahren endete am 23.07.2024 durch Zurückziehung der beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt. Das von der bP angestrengte Pensionsverfahren endete am 23.07.2024 durch Zurückziehung der beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt. Die bP pflegt ihre Gattin und nimmt diese Pflege täglich einen Zeitraum von 06:00 Uhr bis 19:30 Uhr in Anspruch. Die Pflegeleistungen wurden im Antragszeitraum nicht von Dritten übernommen. Die Gattin der bP wurde in Pflegestufe 3 eingestuft. Sie leidet an einer Autoimmunerkrankung. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe wurden aufgrund einer Einsichtnahme in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten getroffen. Bezüglich der Pflegevollzeitkarenz der bP ergibt sich die getroffene Feststellung aus ihren Angaben in Zusammenhalt mit der Einsichtnahme in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Beendigung des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht geht aus einem Schreiben der PVA vom 23.07.2024 hervor. Das Ausmaß der Pflegeleistung der bP für ihre Gattin wurde von ihr selbst im Verfahren angegeben, auch die Pflegestufe der Gattin. Dass diese an einer Autoimmunerkrankung leidet, ist aus einem im Akt befindlichen Neuropsychologischen Abschlussbericht des Neurologischen Therapiezentrums XXXX vom 09.04.2024 ersichtlich.Das Ausmaß der Pflegeleistung der bP für ihre Gattin wurde von ihr selbst im Verfahren angegeben, auch die Pflegestufe der Gattin. Dass diese an einer Autoimmunerkrankung leidet, ist aus einem im Akt befindlichen Neuropsychologischen Abschlussbericht des Neurologischen Therapiezentrums römisch 40 vom 09.04.2024 ersichtlich. Dass die Pflegeleistungen nicht von Dritten übernommen werden, ergibt sich aus den Ausführungen der bP, die zunächst angab, dass „Oma eins und Oma zwei“ die Betreuung während einer In Aussicht genommenen geringfügigen Beschäftigung der bP übernehmen würden, kurz darauf aber bekanntgab, dass die Betreuungsmöglichkeiten durch die Großmütter leider doch nicht möglich sei, da die Betreuung für diese zu anstrengend sei. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
- während einer Absonderung
§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen,
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;,
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;,
- während einer Absonderung
Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die
§ 5Ausl
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
§ 12Abs.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
§ 12Abs.
5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld als einheitliches Ganzes zu verstehen ist, ist es nicht möglich, eine Trennung der Entscheidung nach den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Bei Nichtvorliegen auch nur einer Anspruchsvoraussetzung ist der Leistungsanspruch daher nicht gegeben. Schon seit jeher hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat (§ 1 AlVG 1920). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung Arbeitsfähigkeit stellt § 7 Abs 4 AlVG aber eine Ausnahme für jene Personen auf, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation beendet haben (siehe unten und Erl zu § 8 AlVG). Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) wurde der Oberbegriff der Verfügbarkeit eingeführt: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer neben Vorliegen von Anwartschaftserfüllung und noch nicht ausgeschöpfter Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Abs 2 näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Mit dem neuen Tatbestandsmerkmal der Verfügbarkeit, das sich aus diesen vier Einzelvoraussetzungen zusammensetzt, sollte offenbar nur ein Element verstärkt werden, das dem AlVG ohnedies immanent ist (Pfeil, Aktuelle Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts, DRdA 2000, 355). Das Kriterium der Verfügbarkeit wurde auch bereits davor zum Teil systemwidrig iZm der Arbeitslosigkeit (zB § 12 Abs 3 lit e und f AlVG) oder als bloßer Ruhenstatbestand (zB § 16 Abs 1 lit c und g AlVG) berücksichtigt. 158 Während die schon seit jeher als Anspruchsvoraussetzungen bestehenden Elemente Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit in gesonderten Paragrafen näher geregelt sind (§§ 8, 9 und 12 AlVG), wird in § 7 Abs 3 AlVG näher festgelegt, wann man eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, also wann objektive Verfügbarkeit vorliegt. Tatsächlich neu ist also, dass der Umstand, eine Beschäftigung aufnehmen zu können und zu dürfen, ausdrücklich als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung neben die Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit getreten ist und mit diesen die Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) bildet. 159 Diese objektive Verfügbarkeit ist insb von der Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen Seite 3 bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten. Das in § 7 Abs 3 AlVG formulierte „Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügung-Stehen“ bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Liegen während des Leistungsbezuges Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist, wird in aller Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen sein. Anspruch auf Arbeitslosengeld soll also nur derjenige haben, der sich zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithält (Verfügbarkeit im engeren Sinn; § 7 Abs 3 Z 1 AlVG), und dem darüber hinaus die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich nicht verwehrt ist (Z 2). Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können rechtlich und faktisch 3.
- Paragraph 7, AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld als einheitliches Ganzes zu verstehen ist, ist es nicht möglich, eine Trennung der Entscheidung nach den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Bei Nichtvorliegen auch nur einer Anspruchsvoraussetzung ist der Leistungsanspruch daher nicht gegeben. Schon seit jeher hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat (Paragraph eins, AlVG 1920). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung Arbeitsfähigkeit stellt Paragraph 7, Absatz 4, AlVG aber eine Ausnahme für jene Personen auf, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation beendet haben (siehe unten und Erl zu Paragraph 8, AlVG). Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) wurde der Oberbegriff der Verfügbarkeit eingeführt: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer neben Vorliegen von Anwartschaftserfüllung und noch nicht ausgeschöpfter Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Absatz 2, näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Mit dem neuen Tatbestandsmerkmal der Verfügbarkeit, das sich aus diesen vier Einzelvoraussetzungen zusammensetzt, sollte offenbar nur ein Element verstärkt werden, das dem AlVG ohnedies immanent ist (Pfeil, Aktuelle Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts, DRdA 2000, 355). Das Kriterium der Verfügbarkeit wurde auch bereits davor zum Teil systemwidrig iZm der Arbeitslosigkeit (zB Paragraph 12, Absatz 3, Litera e und f AlVG) oder als bloßer Ruhenstatbestand (zB Paragraph 16, Absatz eins, Litera c und g AlVG) berücksichtigt. 158 Während die schon seit jeher als Anspruchsvoraussetzungen bestehenden Elemente Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit in gesonderten Paragrafen näher geregelt sind (Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG), wird in Paragraph 7, Absatz 3, AlVG näher festgelegt, wann man eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, also wann objektive Verfügbarkeit vorliegt. Tatsächlich neu ist also, dass der Umstand, eine Beschäftigung aufnehmen zu können und zu dürfen, ausdrücklich als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung neben die Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit getreten ist und mit diesen die Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) bildet. 159 Diese objektive Verfügbarkeit ist insb von der Arbeitswilligkeit (Paragraph 9, AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen Seite 3 bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten. Das in Paragraph 7, Absatz 3, AlVG formulierte „Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügung-Stehen“ bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Liegen während des Leistungsbezuges Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist, wird in aller Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen sein. Anspruch auf Arbeitslosengeld soll also nur derjenige haben, der sich zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithält (Verfügbarkeit im engeren Sinn; Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG), und dem darüber hinaus die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich nicht verwehrt ist (Ziffer 2,). Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden [Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 7 AlVG Rz 159].die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden [Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 7, AlVG Rz 159]. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem § 7 Abs 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert:
§ 7Abs 7 Al
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Während bis
- 2007 die Verfügbarkeit nicht durch eine bestimmte Zeitspanne definiert wurde, sondern Verfügbarkeit
dem Kriterium der „versicherungspflichtigen Beschäftigung“ schon dann zu bejahen war, wenn die Vermittelbarkeit für eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (somit über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze entlohnte) Beschäftigung gegeben war (VwGH
- 2002, 97/08/0602), ist nunmehr die Vermittelbarkeit zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden erforderlich. Für das Vorliegen von Verfügbarkeit ist aber nicht – ohne Weiteres – entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß „werktags tagsüber“ – die belangte Behörde meint damit offenbar am Vormittag – erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl VwGH
- 2012, 2010/08/0092;
- 2013, 2011/08/0373;
- 2018, Ra 2017/08/0078) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 7 AlVG Rz 162).Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Während bis
- 2007 die Verfügbarkeit nicht durch eine bestimmte Zeitspanne definiert wurde, sondern Verfügbarkeit
dem Kriterium der „versicherungspflichtigen Beschäftigung“ schon dann zu bejahen war, wenn die Vermittelbarkeit für eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (somit über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze entlohnte) Beschäftigung gegeben war (VwGH
- 2002, 97/08/0602), ist nunmehr die Vermittelbarkeit zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden erforderlich. Für das Vorliegen von Verfügbarkeit ist aber nicht – ohne Weiteres – entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß „werktags tagsüber“ – die belangte Behörde meint damit offenbar am Vormittag – erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen vergleiche VwGH
- 2012, 2010/08/0092;
- 2013, 2011/08/0373;
- 2018, Ra 2017/08/0078) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 7, AlVG Rz 162). Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007) [Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 7 AlVG Rz 162/4].Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind vergleiche Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007) [Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 7, AlVG Rz 162/4]. Betreuungspflichten sind ein Umstand, der einer Rückkehr in den Arbeitsmarkt und damit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegenstehen kann. Neben der Kinderbetreuung kann auch die Pflege sonstiger naher Angehöriger der Arbeitsbereitschaft entgegenstehen. Entscheidend ist hier das zeitliche Ausmaß der notwendigen Pflegetätigkeit. An der Arbeitsbereitschaft fehlt es jedenfalls dann, wen die 24-stündige Pflege eines Elternteils notwendig ist. Es ist im Einzelfall der tatsächliche Pflegeaufwand, inklusive der konkreten Tageszeiten zu prüfen. Es kommt auch darauf an, ob Pflegeleistungen auch von Dritten übernommen werden. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Den Feststellungen zufolge pflegt die bP ihre Gattin und nimmt diese Pflege täglich einen Zeitraum von 06:00 Uhr bis 19:30 Uhr in Anspruch. Die Pflegeleistungen wurden im Antragszeitraum nicht von Dritten übernommen. Die bP muss 20 Stunden für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen, die auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird. Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2017, GZ Ro 2016/08/0016 dazu Folgendes ausgesprochen: Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung
§ 7Al
VG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2014/08/0053, mwN). Dagegen fehlt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose etwa durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, 2011/08/0050, mwN).Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2017, GZ Ro 2016/08/0016 dazu Folgendes ausgesprochen: Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung
Paragraph 7, AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2014/08/0053, mwN). Dagegen fehlt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose etwa durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, 2011/08/0050, mwN). Vor dem Hintergrund, dass eine Verfügbarkeit der bP im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Zeit zwischen 7 und 19 Uhr nicht gegeben ist, liegt eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vor, weshalb der Antrag der bP auf Notstandshilfe von der bB abzuweisen war. Auch die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der für die Beurteilung ausschlaggebende Umstand, nämlich die Betreuungspflicht der bP für ihre Gattin steht aufgrund der Angaben der bP unstrittig fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299786.1.00