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{'item': 'L517 2299892-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 16Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 1§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL517 2299892-1 Spruch, L517 2299892-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §16 Abs. 1 Z l Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit §16 Absatz eins, Z l Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.06.2024 – Antrag der XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet)11.06.2024 – Antrag der römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) 01.08.2024 – Bescheid; Ruhen des Anspruchs vom 01.07.2024 bis 18.07.2024 28.08.2024 – Beschwerde 29.08.2024 – Parteiengehör 17.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 30.09.2024 – Vorlageantrag und Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) und Beschwerdevorlage an das BVwG 23.10.2024 – Ergänzende Stellungnahme der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Die bP stellte am 11.06.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 01.08.2024 sprach das AMS aus, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in jeweils geltender Fassung bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 in jeweils geltender Fassung im Zeitraum vom 01.07.2024 bis 18.07.2024 ruhe. Begründend führte es aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für den genannten Zeitraum ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bzw. für den genannten Zeitraum Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt werden würde.Mit Bescheid vom 01.08.2024 sprach das AMS aus, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in jeweils geltender Fassung bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in jeweils geltender Fassung im Zeitraum vom 01.07.2024 bis 18.07.2024 ruhe. Begründend führte es aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für den genannten Zeitraum ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bzw. für den genannten Zeitraum Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt werden würde. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 28.08.2024 Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „Mit Bescheid vom 01.08.2024 wurde mir mitgeteilt, dass mein Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 18.07.2024 ruht. Als Begründung wurde angeführt, dass ich für den genannten Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass es sich bei dem Anspruch, um einen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis handelt. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb mein Arbeitslosengeld aufgrund meiner Urlaubsersatzleistung ruht. Denn es handelt sich um einen geringfügigen Zuverdienst aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, der sich dadurch, dass mir eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird, nicht ändert. Das Gesetz lässt hier keine Unterscheidung zu, denn auch wenn es sich um eine Urlaubsersatzleistung handelt, ändert dies nichts daran, dass ein geringfügiger Zuverdienst möglich ist, der sich aufgrund des beendeten Dienstverhältnisses nun aus einer Urlaubsersatzleistung zusammensetzt. Daher ist die Anwendung des § 16 Abs. 4 AlVG, so wie es die belangte Behörde vornimmt gem. § 12 Abs. 6 lit a AlVG nicht möglich, da es sich weiterhin um ein Entgelt handelt, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.“Daher ist die Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG, so wie es die belangte Behörde vornimmt gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht möglich, da es sich weiterhin um ein Entgelt handelt, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.“ Mit am 29.08.2024 übermittelten Parteiengehör wurde der bP der aktuelle Verfahrensstand zusammengefasst und auf ihre fehlende Unterschrift in ihrer Beschwerde hingewiesen. Abschließend wurde der bP eine Nachholfrist zur Unterfertigung der Beschwerde sowie eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Die bP reichte daraufhin ihre unterfertigte Beschwerde beim AMS nach. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 01.08.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung ruhen würde. Die bP habe eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung erhalten, weshalb ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld in jenem Zeitraum ruhen würde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 01.08.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung ruhen würde. Die bP habe eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung erhalten, weshalb ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld in jenem Zeitraum ruhen würde. Am 30.09.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP einen Vorlageantrag ein. Am selben Tag erfolgte auch die Beschwerdevorlage an das BVwG. Am 23.10.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass in der Literatur einhellig die Systemwidrigkeit der Aufnahme von Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung in den Katalog der Ruhenstatbestände betont werden würde, die höchstgerichtliche Rechtsprechung die Aufnahme jedoch dennoch als verfassungsrechtlich unbedenklich ansehe bzw. darin keine Aussicht auf Erfolg erblickt werde. Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Verfahren seien jedoch nicht Urlaubsersatzleistungen bzw. Urlaubsabfindungen aus geringfügigen Dienstverhältnissen gewesen. Geringfügige Dienstverhältnisse würden vielmehr im Arbeitslosenversicherungsrecht eine Sonderstellung einnehmen. Dienstverhältnisse würden in der Regel Arbeitslosigkeit ausschließen. Gem. § 12 Abs. 6 lit a AIVG gelte als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erziele, dass die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben würde.Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Verfahren seien jedoch nicht Urlaubsersatzleistungen bzw. Urlaubsabfindungen aus geringfügigen Dienstverhältnissen gewesen. Geringfügige Dienstverhältnisse würden vielmehr im Arbeitslosenversicherungsrecht eine Sonderstellung einnehmen. Dienstverhältnisse würden in der Regel Arbeitslosigkeit ausschließen. Gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AIVG gelte als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erziele, dass die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben würde. In der Literatur werde daher soweit ersichtlich einhellig vertreten, dass es nicht zu einem Ruhen kommen würde, wenn die von § 16 Abs. 1 erfassten Leistungen (insbesondere Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung) aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren würden. Diese Auslegung sei mit dem Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung vereinbar. Nach den Materialien soll durch den Ruhenstatbestand eine nicht vertretbare Doppelversorgung vermieden werden. Eine Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis würde jedoch regelmäßig gering ausfallen, weil auch der Urlaubsanspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gering sei. Eine Doppelversorgung, sodass existenzsicherndes Arbeitslosengeld neben einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung zustehen würde, ist grundsätzlich nicht zu befürchten.In der Literatur werde daher soweit ersichtlich einhellig vertreten, dass es nicht zu einem Ruhen kommen würde, wenn die von Paragraph 16, Absatz eins, erfassten Leistungen (insbesondere Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung) aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren würden. Diese Auslegung sei mit dem Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung vereinbar. Nach den Materialien soll durch den Ruhenstatbestand eine nicht vertretbare Doppelversorgung vermieden werden. Eine Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis würde jedoch regelmäßig gering ausfallen, weil auch der Urlaubsanspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gering sei. Eine Doppelversorgung, sodass existenzsicherndes Arbeitslosengeld neben einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung zustehen würde, ist grundsätzlich nicht zu befürchten. Da die bP im konkreten Fall lediglich Urlaubsersatzleistung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma XXXX erhalte, stünde ihr ein Arbeitslosengeld ab 01.08.2024 sehr wohl zu.Da die bP im konkreten Fall lediglich Urlaubsersatzleistung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 erhalte, stünde ihr ein Arbeitslosengeld ab 01.08.2024 sehr wohl zu. 1.

  1. Feststellungen Die bP stand im Zeitraum vom 02.12.2023 bis 31.03.2024 unter Arbeitslosengeldbezug. Die bP war im Zeitraum von 08.12.2023 bis 23.02.2024 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.Die bP war im Zeitraum von 08.12.2023 bis 23.02.2024 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis erhielt die bP eine Kündigungsentschädigung vom 24.02.2024 bis 23.05.2024 und eine Urlaubsersatzleistung für 14,10 Arbeitstage und eine Kündigungsentschädigung vom 24.05.2024 bis 30.06.
  2. Im Anschluss erhielt die bP Urlaubsersatzleistung für 14,10 Arbeitstage ab Ende der Kündigungsentschädigung (30.06.2024) vom 01.07.2024 bis 18.07.
  3. Die bP stellte am 11.06.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 2.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  12. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellung zum bestandenen Notstandshilfebezug der bP im Zeitraum von 02.12.2023 bis 31.03.2024 ergibt sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Auszugs des Dachverbandes des Sozialversicherungsträgers. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung der bP bei der XXXX KG und der erhaltenen Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatzleistungen, in den festgestellten Zeiträumen, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der XXXX GmbH. Diesen Angaben trat die bP auch zu keiner Zeit entgegen.Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung der bP bei der römisch 40 KG und der erhaltenen Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatzleistungen, in den festgestellten Zeiträumen, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der römisch 40 GmbH. Diesen Angaben trat die bP auch zu keiner Zeit entgegen. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandhilfe ergeben sich unmittelbar aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Antragsformular. 3.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  15. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

§ 16Abs. 1 während

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

Paragraph 16, Absatz eins, während …

  1. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  3. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)

Abs. 2 leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)

Absatz 2, leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. …

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. iVm § 38 AlVG auf Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auf Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, 3.4. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Ruhen

§ 16Al

VG nach sich zieht.3.4. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Ruhen

, Paragraph 16, AlVG nach sich zieht. Dazu führte der VwGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, Ra 2024/08/0124, vom 17.12.2024, wie folgt aus: „Richtig ist, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausschließt. § 16 Abs. 4 AlVG, der diesen Ruhenstatbestand näher regelt, knüpft allerdings an das Ende des „anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses“ an. Ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis konnte bis

  1. März 2024 nur ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aus dem Zusammenhalt von § 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 AlVG ergab sich also klar, dass sich der Ruhenstatbestand nur auf Urlaubsersatzleistungen (und Kündigungsentschädigungen) aus vollversicherten Dienstverhältnissen bezog.„Richtig ist, dass der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausschließt. Paragraph 16, Absatz 4, AlVG, der diesen Ruhenstatbestand näher regelt, knüpft allerdings an das Ende des „anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses“ an. Ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis konnte bis
  2. März 2024 nur ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 16, Absatz eins, Litera l und Absatz 4, AlVG ergab sich also klar, dass sich der Ruhenstatbestand nur auf Urlaubsersatzleistungen (und Kündigungsentschädigungen) aus vollversicherten Dienstverhältnissen bezog. Mit Wirkung vom
  3. April 2024 hat der Verfassungsgerichtshof aber die Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) aufgehoben (vgl. VfGH 6.3.2023, G 296/2022). Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.Mit Wirkung vom 1. April 2024 hat der Verfassungsgerichtshof aber die Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) aufgehoben vergleiche VfGH 6.3.2023, G 296 aus 2022,). Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann. Es stellt sich also die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist.Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann. Es stellt sich also die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis anspruchsbegründend im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ist. Fest steht, dass das Ruhen

§ 16Abs. 1 lit. l i

Vm Abs. 4 AlVG nicht immer dann eintritt, wenn ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet und daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird. Sind daneben noch ein oder mehrere andere Beschäftigungsverhältnisse aufrecht, aus denen (insgesamt) ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht nämlich auf Grund des § 12 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit noch kein Anspruch, der ruhen könnte. Der Leistungsanspruch wird nur begründet - um in der Folge während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung zu ruhen -, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass insgesamt kein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze mehr besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).Fest steht, dass das Ruhen

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG nicht immer dann eintritt, wenn ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet und daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird. Sind daneben noch ein oder mehrere andere Beschäftigungsverhältnisse aufrecht, aus denen (insgesamt) ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht nämlich auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitslosigkeit noch kein Anspruch, der ruhen könnte. Der Leistungsanspruch wird nur begründet - um in der Folge während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung zu ruhen -, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass insgesamt kein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze mehr besteht vergleiche zu dieser Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist also jenes zu verstehen, dessen Beendigung

§ 12Al

VG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs.Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ist also jenes zu verstehen, dessen Beendigung

Paragraph 12, AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs. Dafür sprechen auch teleologische Überlegungen: Zweck des Ruhenstatbestandes ist nämlich ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR

  1. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ (vgl. dazu auch VwGH 25.4.1989, 88/08/0132, VwSlg 12.910 A/1989). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt es aber jedenfalls dann nicht, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen (vgl. insbesondere § 12 Abs. 6 lit. a AlVG). Es erschiene auch grob unsachlich, den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer aufrechten geringfügigen Beschäftigung zu ermöglichen, den Anspruch aber bei Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses und Bezug einer Urlaubsersatzleistung - also letztlich für den Zeitraum des während der aufrechten Beschäftigung nicht konsumierten Urlaubs - ruhen zu lassen.“Dafür sprechen auch teleologische Überlegungen: Zweck des Ruhenstatbestandes ist nämlich ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR
  2. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ vergleiche dazu auch VwGH 25.4.1989, 88/08/0132, VwSlg 12.910 A/1989). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt es aber jedenfalls dann nicht, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen vergleiche insbesondere Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG). Es erschiene auch grob unsachlich, den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer aufrechten geringfügigen Beschäftigung zu ermöglichen, den Anspruch aber bei Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses und Bezug einer Urlaubsersatzleistung - also letztlich für den Zeitraum des während der aufrechten Beschäftigung nicht konsumierten Urlaubs - ruhen zu lassen.“ Da sich nach den soeben aufgezeigten höchstgerichtlichen Grundsätzen nicht ergibt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der bP im Zeitraum vom 08.12.2023 bis 23.02.2024 anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG war, indem seine Beendigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat – vielmehr stand die bP sowohl während und nach der Beendigung der geringfügigen Beschäftigung unter Notstandshilfebezug – konnte auch die auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses bezogene Urlaubsersatzleistung im Zeitraum von 01.07.2024 bis 18.07.2024 nicht das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe bewirken.Da sich nach den soeben aufgezeigten höchstgerichtlichen Grundsätzen nicht ergibt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der bP im Zeitraum vom 08.12.2023 bis 23.02.2024 anspruchsbegründend im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG war, indem seine Beendigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat – vielmehr stand die bP sowohl während und nach der Beendigung der geringfügigen Beschäftigung unter Notstandshilfebezug – konnte auch die auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses bezogene Urlaubsersatzleistung im Zeitraum von 01.07.2024 bis 18.07.2024 nicht das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe bewirken. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP während und nach der Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses unter Notstandshilfebezug stand, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR
  3. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) keiner Verhandlung bedarf. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299892.1.00

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