Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 14§ 15§ 142§ 5§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL517 2299944-1 SpruchL517 2299944-1/8E, L517 2299944-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 04.07.2024 besteht.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 04.07.2024 besteht. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 27.06.2024 – Arbeitslosmeldung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet); Einstellzusage ab 01.09.2024; Antrag auf Arbeitslosengeld ab 02.07.2024; Angabe geringfügiges Dienstverhältnis27.06.2024 – Arbeitslosmeldung des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet); Einstellzusage ab 01.09.2024; Antrag auf Arbeitslosengeld ab 02.07.2024; Angabe geringfügiges Dienstverhältnis 01.07.2024 – Betreuungsvereinbarung; Bekanntgabe Kuraufenthalt vom 09.07.2024 bis 30.07.2024 09.07.2024 – Parteiengehör 15.07.2024 – Stellungnahme der bP 13.08.2024 – geringfügiges Dienstverhältnis Beendigung; Aufforderung zur Erlassung eines Bescheides 14.08.2024 – Aufforderung zur Erlassung eines Bescheides 14.08.2024 – Bescheid; Anspruch ab 15.08.2024 19.08.2024 – Vollmachtserteilung AK OÖ 11.09.2024 – Beschwerde der bP 16.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 25.09.2024 – Vorlageantrag 01.10.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 05.12.2024 – Vollmachtbekanntgabe und Aktabschrift 20.12.2024 – Ergänzendes Vorbringen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Vom 12.05.2020 bis 01.07.2024 war die bP bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Vom 12.05.2020 bis 01.07.2024 war die bP bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 02.07.2023 bis 03.07.2024 erhielt sie aus diesem Dienstverhältnis Urlaubsersatzleistung. Seit 15.11.2023 bis 14.08.2024 bestand ein geringfügiges Dienstverhältnis zwischen der bP und der XXXX .Seit 15.11.2023 bis 14.08.2024 bestand ein geringfügiges Dienstverhältnis zwischen der bP und der römisch 40 . Am 27.06.2024 meldete die bP beim AMS das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. XXXX und somit mit 01.07.2024 arbeitslos. Auch gab sie eine Einstellzusage ab 01.09.2024 bei XXXX an.Am 27.06.2024 meldete die bP beim AMS das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. römisch 40 und somit mit 01.07.2024 arbeitslos. Auch gab sie eine Einstellzusage ab 01.09.2024 bei römisch 40 an. Am selben Tag beantragte die bP beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend ab 02.07.2024. Im Zuge dessen informierte die bP das AMS über ihr geringfügiges Dienstverhältnis. Am 01.07.2024 vereinbarten die bP und das AMS eine Betreuungsvereinbarung, welche bis 01.09.2024 gültig sein sollte, da die Arbeitslosigkeit der bP durch Aufnahme einer Arbeit ab jenem Tag beendet werde. Ebenso übermittelte die bP dem AMS die Terminbestätigung eines Kuraufenthalts im XXXX vom 09.07.2024 bis 30.07.2024.Am 01.07.2024 vereinbarten die bP und das AMS eine Betreuungsvereinbarung, welche bis 01.09.2024 gültig sein sollte, da die Arbeitslosigkeit der bP durch Aufnahme einer Arbeit ab jenem Tag beendet werde. Ebenso übermittelte die bP dem AMS die Terminbestätigung eines Kuraufenthalts im römisch 40 vom 09.07.2024 bis 30.07.2024. Am 09.07.2024 informierte das AMS die bP nachweislich via eAMS Konto wie folgt: „Im Zuge der Beurteilung Ihres Anspruches haben wir festgestellt, dass Sie zur Zeit eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en), die zuvor unter die Arbeitslosenversicherungspflicht gefallen sind, ausüben. Aufgrund der seit 01.04.2024 gültigen Rechtslage gelten Sie daher nicht als arbeitslos und haben auch keinen Anspruch auf Leistungen seitens des Arbeitsmarktservice. Diese Ansprüche können erst nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung(
- en)entstehen. Wir ersuchen Sie daher uns bis zum 23.07.2024 mitzuteilen ob Sie die geringfügige(
- n)Beschäftigung(
- en)beenden oder fortführen werden und ob sie trotzdem eine Vormerkung zum Zweck der Arbeitsuche wünschen. Sollten wir bis zu dem Termin keine Information erhalten, wird ihre Vormerkung ab diesem Tag beendet und mittels Bescheid über ihren Anspruch entschieden.“ Am 10.07.2024, 8:07 Uhr informiert die Beraterin der bP diese nochmals telefonisch über die Problematik in Bezug auf die geringfügige Beschäftigung. Am 15.07.2024 gab die bP dem AMS als Stellungnahme an: „Danke für die Rückmeldung, diese wichtige Information hätte ich mir schon bei dem Beratungsgespräch mit Herrn XXXX am 01.07.2024 erwartet, das hätte für mich einiges erleichtert. Daher ersuche ich um die Übermittlung eines Bescheides.Am 15.07.2024 gab die bP dem AMS als Stellungnahme an: „Danke für die Rückmeldung, diese wichtige Information hätte ich mir schon bei dem Beratungsgespräch mit Herrn römisch 40 am 01.07.2024 erwartet, das hätte für mich einiges erleichtert. Daher ersuche ich um die Übermittlung eines Bescheides. Weiters möchte ich Ihnen hiermit mitteilen. dass meine geringfügige Arbeit mit Ende Juli beendet ist". Am 13.08.2024 informierte das AMS die bP darüber, dass die geringfügige Tätigkeit nicht wie von der bP angegeben mit Juli beenden worden sei, sondern mit 14.08.2024 und ersuchte um Info, ob bei der betreffenden Abmeldung noch Änderungen zu erwarten seien. Am selben Tag informierte sich die bP über das e-AMS Konto beim AMS, wann mit einem Bescheid zu rechnen sei. Am 14.08.2024 informierte das AMS die bP wie folgt: „Die Beschäftigung wurde auch mit Ende Juli beendet, inkl. der Urlaubsersatzleistung wird es später sein. Die Kündigung wurde auf Basis Ihres Schreibens vom 09.07.2024 ausgelöst. Genau an dem Tag begann mein Kuraufenthalt, den ich auch gemeldet habe, und ich somit über die gesamte Zeit nicht kündbar war. Ich nehme daher an, dass die Beratungsleitung von Herrn XXXX vom 01.07.2024 in dem Punkt bewusst nicht stattgefunden hat und auch die Mitteilung bewusst am 09.07.2024 (nach Kurantritt) gesendet wurde, damit eine Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist und somit ein geringerer Anspruch entsteht. Es mag aus Ihrer Sicht nicht stimmen, aber für mich hat das System. Daher beantragte ich einen Bescheid, um die rechtliche Grundlage für Ihre Entscheidung am 09.07.2024 zu verstehen und ggf. dazu einen Einspruch zu formulieren“.Am 14.08.2024 informierte das AMS die bP wie folgt: „Die Beschäftigung wurde auch mit Ende Juli beendet, inkl. der Urlaubsersatzleistung wird es später sein. Die Kündigung wurde auf Basis Ihres Schreibens vom 09.07.2024 ausgelöst. Genau an dem Tag begann mein Kuraufenthalt, den ich auch gemeldet habe, und ich somit über die gesamte Zeit nicht kündbar war. Ich nehme daher an, dass die Beratungsleitung von Herrn römisch 40 vom 01.07.2024 in dem Punkt bewusst nicht stattgefunden hat und auch die Mitteilung bewusst am 09.07.2024 (nach Kurantritt) gesendet wurde, damit eine Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist und somit ein geringerer Anspruch entsteht. Es mag aus Ihrer Sicht nicht stimmen, aber für mich hat das System. Daher beantragte ich einen Bescheid, um die rechtliche Grundlage für Ihre Entscheidung am 09.07.2024 zu verstehen und ggf. dazu einen Einspruch zu formulieren“. Mit Bescheid vom 14.08.2024 sprach das AMS aus, dass aufgrund der Eingabe der bP festgestellt worden sei, dass dieser
§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, dass Arbeitslosengeld ab dem 15.08.2024 gebühre. Begründend führte es aus: „Im Zuge der Beurteilung Ihres Anspruches haben wir festgestellt, dass Sie bis 14.08.2024 eine geringfügige Beschäftigung, die zuvor unter die Arbeitslosenversicherungspflicht gefallen ist, ausübten. Aufgrund der seit 01.04.2024 gültigen Rechtslage gelten Sie daher ab 15.08.2024 als arbeitslos und haben auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen seitens des Arbeitsmarktservice.“Mit Bescheid vom 14.08.2024 sprach das AMS aus, dass aufgrund der Eingabe der bP festgestellt worden sei, dass dieser
Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, dass Arbeitslosengeld ab dem 15.08.2024 gebühre. Begründend führte es aus: „Im Zuge der Beurteilung Ihres Anspruches haben wir festgestellt, dass Sie bis 14.08.2024 eine geringfügige Beschäftigung, die zuvor unter die Arbeitslosenversicherungspflicht gefallen ist, ausübten. Aufgrund der seit 01.04.2024 gültigen Rechtslage gelten Sie daher ab 15.08.2024 als arbeitslos und haben auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen seitens des Arbeitsmarktservice.“ Vollmachterteilung der bP an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ am 19.08.
- Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 11.09.2024, innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründete: „Mein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis wurde mit
- Juli 2024 beendet. Nebenbei hatte ich auch noch eine geringfügige Beschäftigung bis
- Juli 2024, welche ich auch dem AMS ordnungsgemäß gemeldet hatte. Die Begründung im Bescheid ist nicht richtig und ist dieser mit Rechtswidrigkeit behaftet und zu beheben, weil mir das Arbeitslosengeld ab
- Juli 2024 gebührt, da ich zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld erfülle. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich am
- Juni 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Mir wurde jedoch nicht zeitgerecht mitgeteilt, obwohl ich mein geringfügiges Dienstverhältnis ordnungsgemäß meldete, dass ich meine geringfügige Beschäftigung beenden müsse, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies tat ich mit
- Juli 2024 und verlangte gleichzeitig gegenständlichen Bescheid, um mich gegen die falsche Rechtsansicht der belangten Behörde zu wehren. Daher steht mir das Arbeitslosengeld ab
- Juli 2024 zu. Seit
- September 2024 bin ich wieder in einem aufrechten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2024, zugestellt am 19.09.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 14.08.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass es unbestritten sei, dass aufgrund der Überschneidung des vollversicherten Dienstverhältnisses die geringfügige Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung
den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unterliege. Nach Ablauf der AlV-pflicht nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses am 04.07.2024 habe die bP wieder der Teilversicherung unterlegen, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin angesehen werden könne. Daher habe die bP während des an die Vollversicherung anschließenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ab 04.07.2024 als nicht arbeitslos gegolten. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch Rechtsanwältin Dr. XXXX innerhalb offener Frist am 25.09.2024 einen Vorlageantrag ein. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch Rechtsanwältin Dr. römisch 40 innerhalb offener Frist am 25.09.2024 einen Vorlageantrag ein. Am 01.10.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 05.12.2024 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP, erteilt an Rechtsanwältin Dr. XXXX ein, sowie der Antrag auf Aktabschrift.Am 05.12.2024 langte die Vollmachtbekanntgabe der bP, erteilt an Rechtsanwältin Dr. römisch 40 ein, sowie der Antrag auf Aktabschrift. Am 19.12.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP vertreten durch Rechtsanwältin XXXX ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Das vollversicherte Dienstverhältnis der bP endete mit 01.07.
- Die bP schon währenddessen und auch danach eine gB bis 31.07.
- Danach gebührte aus der gB Urlaubsersatzleistung bis zum 14.08.2024.Am 19.12.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Das vollversicherte Dienstverhältnis der bP endete mit 01.07.
- Die bP schon währenddessen und auch danach eine gB bis 31.07.
- Danach gebührte aus der gB Urlaubsersatzleistung bis zum 14.08.
- Die bP beantragte Arbeitslosengeld am 02.07.2024 und gab dabei eine geringfügige Beschäftigung (folgend gB) an. Von der bB wurde die bP beim Beratungsgespräch am 01.07.2024 über mögliche Probleme mit der gB nicht informiert; dies erfolgte erst mit Schreiben vom 09.07.
- Die bB sprach aus, dass Arbeitslosengeld erst ab 15.08.2024 zusteht. Dies aufgrund der Urlaubsersatzleistung aus der gB bis zum 14.08.
- Der - aus Sicht der bP rechtsirrigen Auffassung liegt zugrunde, dass mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022, die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet § 1 Abs. 4 AlVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden [....].Der - aus Sicht der bP rechtsirrigen Auffassung liegt zugrunde, dass mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet Paragraph eins, Absatz 4, AlVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden [....]. Der Bundesminister hat nachfolgend eine Verwaltungsanweisung erlassen. Eine Verwaltungsanweisung entfaltet gegenüber den Rechtsunterworfenen keinen normativen Charakter (Vgl VwGH, 17.9.96, 94/95/0071 und 20.10.99, 94/13/0027). Daraus ergibt sich jedoch die - aus Sicht der bP rechtsirrige - Sichtweise der Behörde, dass sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln sind, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden. Wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht wegfällt, weil eines der Dienstverhältnisse wegfällt, gilt die betreffende Person so lange nicht als arbeitslos, bis alle bislang der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegenen Dienstverhältnisse weggefallen sind (Vgl. BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)) Als arbeitslos gilt gem. § 12 Abs. 3 lit h AlVG insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt geringfügig ist, es sei denn zwischen den Beschäftigungen liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Der hier genannte „selbe Dienstgeber" ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall gem. § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.90, 89/16/0029). Es ist daher nicht möglich mehrere Dienstgeber als einen zu betrachten, noch kann ein anderer Dienstgeber derselbe sein (Vgl. BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)).Als arbeitslos gilt gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt geringfügig ist, es sei denn zwischen den Beschäftigungen liegt ein Zeitraum von mindestens einem Monat. Der hier genannte „selbe Dienstgeber" ist nach dem Wortlaut jener Dienstgeber, zu dem das Dienstverhältnis bestanden hat, dessen Wegfall gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, - Arbeitslosigkeit begründet. Die von der Behörde durchgeführte Zusammenrechnung sämtlicher Dienstverhältnisse ist mit dem Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf einen Dienstgeber abstellt, evident unvereinbar. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.90, 89/16/0029). Es ist daher nicht möglich mehrere Dienstgeber als einen zu betrachten, noch kann ein anderer Dienstgeber derselbe sein (Vgl. BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)). Aber auch die historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis. § 12 Abs. 3 lit h AlVG wurde mit BGBl 1996/201 implementiert. In den Materialien erklärt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen. Es sei verstärkt vorgekommen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt wird, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber arbeitet (Vgl. ErläutRV 72 BlgNR
- GP, 234). Die Missbrauchsgefahr liegt nicht in der geringfügigen Beschäftigung, sondern im möglichen Zusammenwirken von Dienstgeber:innen des bislang arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und arbeitsloser Person auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft Auftragsengpässe zu überbrücken.Aber auch die historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG wurde mit BGBl 1996/201 implementiert. In den Materialien erklärt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen. Es sei verstärkt vorgekommen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt wird, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber arbeitet (Vgl. ErläutRV 72 BlgNR
- GP, 234). Die Missbrauchsgefahr liegt nicht in der geringfügigen Beschäftigung, sondern im möglichen Zusammenwirken von Dienstgeber:innen des bislang arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und arbeitsloser Person auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft Auftragsengpässe zu überbrücken. Weil es sich bei dem Dienstgeber der gB nicht um denselben des der Vollversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnisses handelt, gebührt Arbeitslosengeld seit 01.07.
- Was nun die Urlaubsersatzleistung aus der gB angeht, ist der Behörde zu erwidern: In der Literatur wird einhellig die Systemwidrigkeit der Aufnahme von Urlaubsersatzleistung bzw. Ur- laubsabfindung in den Katalog der Ruhenstatbestände betont. Die höchstgerichtliche Rsp. qualifiziert die Aufnahme dennoch als verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 88/08/0132 VwSlg 12.910 A, vgl. auch Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 53 zu § 16) bzw. lehnt die Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg ab (VfGH 27.9.88, B 1126/88).qualifiziert die Aufnahme dennoch als verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 88/08/0132 VwSlg 12.910 A, vergleiche auch Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 53 zu Paragraph 16,) bzw. lehnt die Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg ab (VfGH 27.9.88, B 1126/88). Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Verfahren waren jedoch nicht Urlaubsersatzleistungen bzw. Urlaubsabfindungen aus geringfügigen Dienstverhältnissen. Geringfügige Dienstverhältnisse nehmen im Arbeitslosenversicherungsrecht eine Sonderstellung ein. Dienstverhältnisse schließen in der Regel Arbeitslosigkeit aus. Gem. § 12 Abs.m 6 lit a AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Verfahren waren jedoch nicht Urlaubsersatzleistungen bzw. Urlaubsabfindungen aus geringfügigen Dienstverhältnissen. Geringfügige Dienstverhältnisse nehmen im Arbeitslosenversicherungsrecht eine Sonderstellung ein. Dienstverhältnisse schließen in der Regel Arbeitslosigkeit aus. Gem. Paragraph 12, Abs.m 6 Litera a, AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. In der Literatur wird daher soweit ersichtlich einhellig vertreten, dass es nicht zu einem Ruhen kommt, wenn die von § 16 Abs. 1 erfassten Leistungen (insbesondere Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung) aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren (Vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 5 zu § 16 mit Verweis auf Sdoutz/Zechner, AlVG 17 Lfg § 16 Rz 399f). Diese Auslegung ist mit dem Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung vereinbar. Nach den Materialien soll durch den Ruhenstatbestand eine nicht vertretbare Doppelversorgung vermieden werden (Vgl. ErläutRV 282 BlgNR
- GP 22f). Eine Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis fällt regelmäßig gering aus, weil auch der Urlaubsanspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gering ist. Eine Doppelversorgung, sodass existenzsicherndes Arbeitslosengeld neben einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung zusteht, ist grundsätzlich nicht zu befürchten.In der Literatur wird daher soweit ersichtlich einhellig vertreten, dass es nicht zu einem Ruhen kommt, wenn die von Paragraph 16, Absatz eins, erfassten Leistungen (insbesondere Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung) aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren (Vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 5 zu Paragraph 16, mit Verweis auf Sdoutz/Zechner, AlVG 17 Lfg Paragraph 16, Rz 399f). Diese Auslegung ist mit dem Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung vereinbar. Nach den Materialien soll durch den Ruhenstatbestand eine nicht vertretbare Doppelversorgung vermieden werden (Vgl. ErläutRV 282 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 22f). Eine Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis fällt regelmäßig gering aus, weil auch der Urlaubsanspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gering ist. Eine Doppelversorgung, sodass existenzsicherndes Arbeitslosengeld neben einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung zusteht, ist grundsätzlich nicht zu befürchten. Die bP gilt mit 01.07.2024 als arbeitslos und ist ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld zuzuerkennen.“ 1.
- Feststellungen Vom 12.05.2020 bis 01.07.2024 war die bP bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Vom 12.05.2020 bis 01.07.2024 war die bP bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 02.07.2023 bis 03.07.2024 erhielt sie aus diesem Dienstverhältnis Urlaubsersatzleistung. Seit 15.11.2024 bis 14.08.2024 bestand ein geringfügiges Dienstverhältnis zwischen der bP und der XXXX .Seit 15.11.2024 bis 14.08.2024 bestand ein geringfügiges Dienstverhältnis zwischen der bP und der römisch 40 . Am 27.06.2024 beantragte die bP beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend ab 02.07.
- Mit Bescheid vom 14.08.2024 sprach die bB aus, dass der bP Arbeitslosengeld ab 14.08.2024 gebührt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere auch dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der bP bei der XXXX vom 15.11.2023 bis 14.08.2024 ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere auch dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der bP bei der römisch 40 vom 15.11.2023 bis 14.08.2024 ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen bei der Fa. XXXX bzw. der XXXX um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt.Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen bei der Fa. römisch 40 bzw. der römisch 40 um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Dass die bP von 02.07.2023 bis 03.07.2024 eine Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der Fa. XXXX erhielt, ist unstrittig und ergibt sich auch aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld.Dass die bP von 02.07.2023 bis 03.07.2024 eine Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der Fa. römisch 40 erhielt, ist unstrittig und ergibt sich auch aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)und
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)bis
- g)[…]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)und
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)bis
- g)[…] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währenda) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
§ 142Abs.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
- c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
- d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
- e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
- f)des Bezuges von Entgelt
§ 5des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.
Nr. 399/1974,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
- j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
- k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,[…]Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während, a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,,
- b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,,
- c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,,
- d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,,
- e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,,
- f)des Bezuges von Entgelt
Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,,
- h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,,
- i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,,
- j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,,
- k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,, […] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)[…] Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld. 3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der während des Bestehens eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (12.05.2020 bis 01.07.2024 mit Urlaubsersatzleistung vom 02.07.2023 bis 03.07.2024) am 15.11.2023 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung, sohin erst am 14.08.2024 Arbeitslosigkeit bei der bP vorgelegen habe und zieht in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG heran.Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der während des Bestehens eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (12.05.2020 bis 01.07.2024 mit Urlaubsersatzleistung vom 02.07.2023 bis 03.07.2024) am 15.11.2023 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung, sohin erst am 14.08.2024 Arbeitslosigkeit bei der bP vorgelegen habe und zieht in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG heran. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die teleologischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren W209 2296780-1 und führte dazu aus: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
- i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Wie aus dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung und den diesbezüglichen Unterlagen zu entnehmen ist, befand sich die bP bis 01.07.2024 in einem Vollbeschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX . Daneben kam sie auch einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX , welche sie am 15.11.2023 begann und am 14.08.2024 beendete, nach. Somit liegen zwei unterschiedliche Dienstgeber vor, welche die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ausschließen. Daraus resultierend besteht grundsätzlich ein Arbeitslosengeldanspruch der bP ab dem 02.07.2024. Durch den Umstand, dass aus dem Vollbeschäftigungsverhältnis ein Urlaubsersatzanspruch im Ausmaß von 2 Tagen resultiert, kommt hier der Ruhenstatbestand des § 16 AlVG zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP ab 04.07.2024 gegeben ist.Wie aus dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung und den diesbezüglichen Unterlagen zu entnehmen ist, befand sich die bP bis 01.07.2024 in einem Vollbeschäftigungsverhältnis zur Firma römisch 40 . Daneben kam sie auch einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 , welche sie am 15.11.2023 begann und am 14.08.2024 beendete, nach. Somit liegen zwei unterschiedliche Dienstgeber vor, welche die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ausschließen. Daraus resultierend besteht grundsätzlich ein Arbeitslosengeldanspruch der bP ab dem 02.07.2024. Durch den Umstand, dass aus dem Vollbeschäftigungsverhältnis ein Urlaubsersatzanspruch im Ausmaß von 2 Tagen resultiert, kommt hier der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, AlVG zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP ab 04.07.2024 gegeben ist. Die Rechtsvertretung verkennt hier den Umstand, dass der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 2 Tagen nicht aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sondern aus dem Vollbeschäftigungsverhältnis entstanden ist. Somit sind die 2 Tage sehr wohl ein Ruhenstatbestand, welcher den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grundlage der einschlägigen Judikatur des VwGH hemmt (siehe dazu VwGH vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124). 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Bestehen und die Beendigung eines geringfügigen und eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern sowie der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299944.1.00