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{'item': 'L517 2299994-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 11§ 12§ 26§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL517 2299994-1 SpruchL517 2299994-1/7E, L517 2299994-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24, 25 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24, 25 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 22.02.2024 – elektronischer Antrag von Frau XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Gewährung von Weiterbildungsgeld bei vereinbarter Bildungskarenz und gleichzeitiger Übermittlung von Bescheinigungsnachweisen an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet), Geltendmachung ab 13.03.202422.02.2024 – elektronischer Antrag von Frau römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Gewährung von Weiterbildungsgeld bei vereinbarter Bildungskarenz und gleichzeitiger Übermittlung von Bescheinigungsnachweisen an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet), Geltendmachung ab 13.03.2024 04.03.2024 – Übermittlungsersuchen des AMS an die bP und Unterlagenvorlage durch die bP 24.07.2024 – Mitteilung des AMS an die bP 25.07.2024 – Auskunftsersuchen des AMS an die bP und Rückmeldung der bP 29.07.2024 – Stellungnahme der bP und Auskunftsersuchen des AMS 30.07.2024 – Rückmeldung der bP beim AMS und erneutes Auskunftsersuchen des AMS 06.08.2024 – Bescheid des AMS: Rückforderung des Weiterbildungsgelds im Zeitraum von 14.03.2024 bis 30.06.2024 iHv € 4.551,84 13.08.2024 – Beschwerde 19.08.2024 – Schriftverkehrswechsel zwischen dem AMS und der Geschäftsführung des Kursinstitutes „ XXXX “19.08.2024 – Schriftverkehrswechsel zwischen dem AMS und der Geschäftsführung des Kursinstitutes „ römisch 40 “ 10.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde 12.09.2024 – Vorlageantrag der bP 02.10.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 20.01.2025 – Unterlagenübermittlungsersuchen an das AMS 24.01.2025 – Unterlagenvorlage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Am 22.02.2024 stellte die bP beim AMS einen elektronisch übermittelten Antrag auf Weiterbildungsgeld bei bestehender Bildungskarenz und legte gleichzeitig einige Nachweise vor. Die bP machte diesen Antrag mit 13.03.2024 gelten. Am 04.03.2024 übermittelte die bP nach erfolgter Aufforderung durch das AMS die ausständige Anmeldebestätigung zu ihrem ausgewählten Kurs. Am 24.07.2024 wurde die bP über die nicht mehr bestehende Anrechenbarkeit der ihrerseits gewählten Kursmaßnahme verständigt und gleichzeitig ersucht, den Kursanbieter zu wechseln. Mit Auskunftsersuchen der AMS vom 25.07.2024 wurde die bP ersucht, dem AMS folgende Fragen zu beantworten: „>>- Wie lief eine Kurswoche in etwa ab: Wie viel Zeit wurde für was genau aufgewendet? >>- Gab es Online-Unterricht/Zoom-Meetings oder ähnliches? Falls ja, wie viele Stunden pro Woche? >>- Hatten Sie eine/mehrere konkrete Ansprechpersonen, mit denen Sie den Inhalt besprochen haben? Wenn ja, wie Stunden pro Woche hat dieser Austausch in etwa umfasst? >>- Wie viele Stunden pro Woche standen Sie in der Woche mit XXXX im direkten Austausch?“>>- Wie viele Stunden pro Woche standen Sie in der Woche mit römisch 40 im direkten Austausch?“ Die bP meldete sich beim AMS am selben Tag zurück und gab an, keine genauen Zeitaufstellungen ihrer Onlinezeiten bzw. über einen " virtuellen Seminarraum" machen zu können. Sie habe jedoch, wie aus ihrer Anmeldung zur Bildungskarenz hervorgehen würde, 25% der Wochenstunden als seminaristischen Anteil mittels "Wochenübung" bzw. "Selbstkontrolle Übungen" in Form von Hausübungen gewährleistet. Sie hätte keinen konkreten Ansprechpartner mit dem sie den Kursinhalt besprechen hätte können gehabt. Es hätte auch pro Woche keinen direkten Austausch mit dem Kursträger gegeben und hätte sie darin auch kein Problem gesehen, da aus der damaligen Broschüre der Arbeiterkammer folgendes hervorgegangen sei: „Ein Viertel dieser Zeit muss durch einen seminaristischen Anteil belegbar sein- z. B fixe online Präsents Kurse, verfassen einer Arbeit, Hausübungen, etc.).“ Abschließen führte sie aus, gerne ausgearbeitete Selbstkontrolle-Übungen übermitteln zu können. Am 29.07.2024 meldete sich die bP beim AMS und teilte erneut mit, keine genauen Angaben über die virtuellen Wochenstunden geben zu können. Gleichzeitig schloss sie die Rückmeldung des Kursinstituts, auf ihr Ersuchen genauere Wochenstunden bekannt zu geben, an. Das AMS forderte die bP am selben Tag auf, genauere Angaben über ihre im Antrag gemachte Zeitangabe „7h/Woche Unterricht Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen zu machen. Die bP sollte schildern, wie der Unterricht abgelaufen sei. Mit Antwortschreiben der bP vom 30.07.2024 führte diese wie folgt dazu aus: „Ich habe am Anfang der Woche das jeweilige Modul lt. Ausbildungsplan durchgearbeitet und das gelernt. Sobald ich mir dabei sicher und vertieft hatte, habe ich meine Wochenübung gemacht. Diese habe ich selbständlig kontrolliert und verbessert. Wenn ich mal zu schnell war, habe ich die Zeit mit weiterführenden Recherchen und Übungen des gelernten verbracht. Wie schon erwähnt es hätte jederzeit eine Trainerkommunikation stattfinden können - aber ich habe diese nicht in Anspruch genommen weil die Lernunterlagen sehr schlüssig waren und wenn etwas mal nicht schlüssig war, habe ich es in der weiterführenden Recherche verstanden. Die Zeit konnte ich mir da frei einteilen, ich habe aber immer sehr streng darauf geachtet, dass ich mindestens meine 20 Wochenstunden einhalte.“ Die seitens des AMS neuerlich am selben Tag versandte Aufforderung, genauere Angaben über die 7 Stunden Unterricht zu machen, blieb seitens der bP unbeantwortet. Mit Bescheid vom 06.08.2024 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum 14.03.2024 bis 30.06.2024 und verpflichtete die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.551,
  2. Begründend führte das AMS aus, dass sich entgegen der Angaben bei der Antragsstellung herausgestellt hätte, dass die bP lediglich ein Selbststudium betrieben hätte. Ein Selbststudium würde die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld jedoch nicht erfüllen. Mit Bescheid vom 06.08.2024 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum 14.03.2024 bis 30.06.2024 und verpflichtete die bP gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen , Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.551,
  3. Begründend führte das AMS aus, dass sich entgegen der Angaben bei der Antragsstellung herausgestellt hätte, dass die bP lediglich ein Selbststudium betrieben hätte. Ein Selbststudium würde die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld jedoch nicht erfüllen. In der am 13.08.2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung erhobene Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die bP zu keiner Zeit falsche Angaben getätigt hätte. Vielmehr seien der bP vor Inanspruchnahme der Weiterbildungsmaßnahme sowohl seitens des AMS als auch seitens des Kursträgers die Erfüllung der Voraussetzungen durch diese Kursmaßnahme bestätigt worden. Erst durch die Medien hätte die bP erfahren, dass die Kursmaßnahmen bei diesem Kursträger plötzlich als nicht mehr voraussetzungserfüllend angesehen worden wären. Die bP hätte sich vorab in einer Broschüre der Arbeiterkammer über die Voraussetzungserfüllung informiert und hätte die ihrerseits gewählte Kursmaßnahme – ihrer laienhaften Bewertung – den notwendigen Ansprüchen entsprochen. Sie sei zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass sich nachträgliche Änderungen ergeben würden. Die bP hätte sich sofort nach den erfolgten Medienberichten betreffend das Kursinstitut XXXX an das AMS gewandt. Das ihr zugesprochene Weiterbildungsgeld hätte die bP bereits gutgläubig verbraucht. Die ihrerseits absolvierten Selbstkontrollübungen und Hausübungen seien bereits an das AMS übermittelt worden und könnten keine weiteren Kurszeiten, mangels Bereitschaft des Kursträgers, vorgelegt werden.In der am 13.08.2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung erhobene Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die bP zu keiner Zeit falsche Angaben getätigt hätte. Vielmehr seien der bP vor Inanspruchnahme der Weiterbildungsmaßnahme sowohl seitens des AMS als auch seitens des Kursträgers die Erfüllung der Voraussetzungen durch diese Kursmaßnahme bestätigt worden. Erst durch die Medien hätte die bP erfahren, dass die Kursmaßnahmen bei diesem Kursträger plötzlich als nicht mehr voraussetzungserfüllend angesehen worden wären. Die bP hätte sich vorab in einer Broschüre der Arbeiterkammer über die Voraussetzungserfüllung informiert und hätte die ihrerseits gewählte Kursmaßnahme – ihrer laienhaften Bewertung – den notwendigen Ansprüchen entsprochen. Sie sei zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass sich nachträgliche Änderungen ergeben würden. Die bP hätte sich sofort nach den erfolgten Medienberichten betreffend das Kursinstitut römisch 40 an das AMS gewandt. Das ihr zugesprochene Weiterbildungsgeld hätte die bP bereits gutgläubig verbraucht. Die ihrerseits absolvierten Selbstkontrollübungen und Hausübungen seien bereits an das AMS übermittelt worden und könnten keine weiteren Kurszeiten, mangels Bereitschaft des Kursträgers, vorgelegt werden. Am 19.08.2024 ersuchte das AMS den Kursträger XXXX um folgende Auskunft:Am 19.08.2024 ersuchte das AMS den Kursträger römisch 40 um folgende Auskunft: „(…) Die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums betragen 20 Stunden 7h/Woche Unterricht Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen 13h/Woche Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ Sie werden hiermit ersucht, mitzuteilen: - Wie viele Wochenstunden hat Frau XXXX tatsächlich im erwähnten Unterricht verbracht?- Wie viele Wochenstunden hat Frau römisch 40 tatsächlich im erwähnten Unterricht verbracht? - Wie ist dieser Unterricht abgelaufen? - Wie wird durch Sie diese Teilnahme überprüft? Daraufhin wurde am selben Tag seitens der Geschäftsführung des Kursinstituts folgendes Antwortschreiben versandt: „(…) wir möchten Sie dringend dazu auffordern, sich mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen, bevor Sie unbegründete und rechtlich fragwürdige Anfragen an unser Institut richten. Zur Unterstützung möchten wir Ihnen folgende Fakten darlegen: Gesetzeskonformität unserer Anmeldebestätigungen: Die Ausbildungsnachweise, die eine Kursanmeldung mit einer wöchentlichen Belastung von 16 oder 20 Stunden sowie ein Abschlussdiplom umfassen, entsprechen vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen. Es gibt keine Formvorschrift, die wir verletzen würden. Keine Zuständigkeit des AMS zur Überprüfung der Lernerfahrungen: Es liegt nicht in der Zuständigkeit, noch in der Sach- oder Rechtskompetenz des AMS, die positive Lernerfahrung unserer Kursteilnehmer infrage zu stellen. Sowohl der Arbeitgeber, der Kursteilnehmer als auch das Kursinstitut bestätigen die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung. Wir möchten Ihnen versichern, dass Sie unserer Stellungnahme vertrauen können, und dies aus gutem Grund: Über 10 Jahre Praxiserfahrung: Wir haben mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung mit der erfolgreichen Abwicklung von Bildungskarenzmaßnahmen für über 1000 zufriedene Kunden. Fundierte Rechtsevaluierung: Unsere Vorgehensweise basiert auf einer soliden, sechsmonatigen Rechtsevaluierung, die alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Wir fordern Sie daher auf, von weiteren Versuchen abzusehen, unsere geschätzten Kunden und unser Kursinstitut in derart diffamierender Weise zu behandeln. Es ist an der Zeit, diese haltlosen Anschuldigungen einzustellen und den rechtlichen Rahmen zu respektieren.“ Am 10.09.2024, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 06.08.2024 ab. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte das AMS den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die seitens der bP aufgebrachte Lern- und Selbststudiumszeit nicht als nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme herangezogen werden könne. Nachdem die bP selbst angegeben habe, dass sie im Wesentlichen selbst gelernt habe und in keinem Kontakt mit dem Kursträger stand, sei davon auszugehen, dass die bP ein Selbststudium betrieben habe und sei daher das zunächst zugesprochene Weiterbildungsgeld zu widerrufen gewesen. Die Rückforderung sei gerechtfertigt, da die bP dem AMS nie gemeldet habe, dass sie lediglich ein Selbststudium betreiben würde und das Kursangebot des Kursinstitutes nicht (mehr) in Anspruch nehmen würde.Am 10.09.2024, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 06.08.2024 ab. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte das AMS den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die seitens der bP aufgebrachte Lern- und Selbststudiumszeit nicht als nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme herangezogen werden könne. Nachdem die bP selbst angegeben habe, dass sie im Wesentlichen selbst gelernt habe und in keinem Kontakt mit dem Kursträger stand, sei davon auszugehen, dass die bP ein Selbststudium betrieben habe und sei daher das zunächst zugesprochene Weiterbildungsgeld zu widerrufen gewesen. Die Rückforderung sei gerechtfertigt, da die bP dem AMS nie gemeldet habe, dass sie lediglich ein Selbststudium betreiben würde und das Kursangebot des Kursinstitutes nicht (mehr) in Anspruch nehmen würde. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP beantragte am 12.09.2024 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und brachte im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vor. Weiters verwies sie auf einen dem Vorlageantrag angeschlossenen Zeitungsbericht. Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am 02.10.
  4. Am 20.01.2025 ersuchte das BVwG das AMS um Übermittlung ausständiger Unterlagen, welche diesem am 24.01.2025 zugingen. 1.
  5. Feststellungen Am 22.02.2024 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld und machte diesen Antrag letztendlich ab 13.03.2024 geltend. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 14.03.2024 bis 13.03.
  6. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die bP insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies auszugsweise folgende Passagen auf: „ […] Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem ● wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. ● wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. ● bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. Melden Sie uns auch, wenn einer dieser Punkte nicht eintritt. Zum Beispiel: Abgesagter Urlaub oder abgesagter Kuraufenthalt, geplatzte oder verschobene Arbeitsaufnahme etc. Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. Wichtig: Sie müssen uns sofort melden, wenn Sie eine Arbeit beginnen. Informieren Sie uns auch sofort, wenn Sie ins Ausland fahren oder krank sind. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. Bitte beachten Sie: Das AMS darf auf persönliche Vorsprachen bestehen! Das AMS vereinbart persönliche Termine im Vorhinein mit Ihnen! Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes. Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dassIch bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ● ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ● ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ● ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. ● ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete. ● ich sofort melden muss, wenn ich Geld von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalte. ● Ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist. Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden (gilt nicht für Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld).“ Beabsichtigt war die Teilnahme an folgendem Fernlehrgang des Kursanbieters XXXX :Beabsichtigt war die Teilnahme an folgendem Fernlehrgang des Kursanbieters römisch 40 : 14.03.2023 bis 25.07.2024: Dipl. Kräuterpädagogik. Die bP hat Betreuungspflichten gegenüber einem Kind, welches das siebte Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Für den Zeitraum von 14.03.2023 bis 30.06.2024 wurde der bP Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 41,76 gewährt. Der seitens der bP bekanntgegebene Fernlehrgang wies entsprechend der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung wöchentliche Einheiten im Ausmaß von 20 Stunden auf. Diese Einheiten sollten sich wie folgt zusammensetzen: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen. Die bP hat am Anfang der Woche das jeweilige Modul lt. Ausbildungsplan durchgearbeitet und gelernt. Sobald sie sich dabei sicher war und sich darin vertieft hatte, machte sie ihre Wochenübungen. Diese hat sie selbständig kontrolliert und verbessert. Wenn sie einmal zu schnell war, nutzte sie die Zeit für weiterführende Recherchen und Übungen des Gelernten. Während der Ausbildung war kein verpflichtender Kontakt mit dem Kursträger erforderlich, es bestand jedoch die Möglichkeit mit dem Kursträger über die Plattform Kontakt aufzunehmen. Die bP nahm an keinem Kursvortrag teil. Sie hatte auch während laufender Kursmaßnahmen keinen Kontakt zum Kursträger bzw. zu Personen, die für den Kursträger tätig waren. Die bP absolvierte sämtliche Lerneinheiten in Form eines Selbststudiums. Laut Teilnahmebestätigung des XXXX vom 25.07.2024 betrugen die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden (7h/Woche Unterricht, 13h/Woche Lernzeit).Laut Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom 25.07.2024 betrugen die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums 20 Stunden (7h/Woche Unterricht, 13h/Woche Lernzeit). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen steht fest, dass die bP Selbstkontrollen für diverse Module vornahm. Dabei handelte es sich um online abrufbare vorgefertigte Fragen, welche von der bP zu beantworten waren. Eine diesbezügliche Kommunikation und Besprechung bzw. Korrektur durch Personen des XXXX erfolgte nicht.Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen steht fest, dass die bP Selbstkontrollen für diverse Module vornahm. Dabei handelte es sich um online abrufbare vorgefertigte Fragen, welche von der bP zu beantworten waren. Eine diesbezügliche Kommunikation und Besprechung bzw. Korrektur durch Personen des römisch 40 erfolgte nicht. 2.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  15. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers). Dass die bP mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben kann der im Antragsformular befindlichen Passage „ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden“ entnommen werden. Das Wort Verpflichtungserklärung wurde in dieser Textpassage mit einer Internetverknüpfung (Hyperlink) versehen auf welche die bP jederzeit zugreifen hätte können. Die festgestellten Auszüge aus der Verpflichtungserklärung wurden zur Gänze aus dem verknüpften (verlinkten) Dokument entnommen. Die beabsichtigte Teilnahme der bP an dem angeführten Fernlehrgang des Kursanbieters XXXX ist der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung zu entnehmen. Die beabsichtigte Teilnahme der bP an dem angeführten Fernlehrgang des Kursanbieters römisch 40 ist der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung zu entnehmen. Die Betreuungspflichten der bP gegenüber ihrem unter sieben jährigen Kind ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Geburtsurkunde. Die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im festgestellten Ausmaß geht aus dem sich im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP hervor. Die Feststellungen zum vorgesehenen und tatsächlich vorgelegenen Lehrgangsinhalt ergeben sich zum einen aus der vorliegenden Anmeldebestätigung zum Fernlehrgang und zum anderen aus den eigenen Angaben der bP innerhalb ihrer Stellungnahmen an das AMS (25.07.2024 und 30.07.2024). So gab die bP durchgängig an, an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursträgers teilgenommen zu haben, sondern sich sämtliche Lerninhalte im Alleingang beigebracht zu haben. Dieser Umstand wurde von der bP auch nicht bestritten. Hinsichtlich der von der bP beigebrachten Teilnahmebestätigung des XXXX , in welcher 7h Unterricht/Woche und 13h Lernzeit/Woche bestätigt wurden, besitzt diese für das erkennende Gericht keinen Wahrheitsgehalt bezüglich der tatsächlich absolvierten Stunden. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Angaben der bP anderslautend zu der angesprochenen Teilnahmebestätigung sind. Nach Ansicht des erkennenden Senates wurden von der ausstellenden Stelle der Teilnahmebestätigung die Angaben der Anmeldebestätigung ungeprüft übernommen. Demnach kommt der Teilnahmebestätigung keine Beweiskraft im anhängigen Verfahren zu. Hinsichtlich der von der bP beigebrachten Teilnahmebestätigung des römisch 40 , in welcher 7h Unterricht/Woche und 13h Lernzeit/Woche bestätigt wurden, besitzt diese für das erkennende Gericht keinen Wahrheitsgehalt bezüglich der tatsächlich absolvierten Stunden. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Angaben der bP anderslautend zu der angesprochenen Teilnahmebestätigung sind. Nach Ansicht des erkennenden Senates wurden von der ausstellenden Stelle der Teilnahmebestätigung die Angaben der Anmeldebestätigung ungeprüft übernommen. Demnach kommt der Teilnahmebestätigung keine Beweiskraft im anhängigen Verfahren zu. 3.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  18. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 24 [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]Paragraph 24, [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. [...] Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der Al

V-Komm § 26 AlVG Rz 4).3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4). Weiters ist auch für den Bezug von Weiterbildungsgeld

§ 26Abs. 1 Z 1 Al

VG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.Weiters ist auch für den Bezug von Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis auf typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) (vgl. siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis auf typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) vergleiche siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562).Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  4. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). § 26 Abs. 1 Z 1
  5. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). 3.4.
  9. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 14.03.2024 bis 13.03.2025 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Betreuungspflicht für ihr unter siebenjähriges Kind muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme, an der die bP teilnimmt, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Die bP entschied sich, wie den Feststellungen abzuleiten ist, für eine Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden.3.4.
  10. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 14.03.2024 bis 13.03.2025 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Betreuungspflicht für ihr unter siebenjähriges Kind muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme, an der die bP teilnimmt, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Die bP entschied sich, wie den Feststellungen abzuleiten ist, für eine Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden. Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kursmaßnahmen des Kursträgers XXXX die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllen würden. Dagegen wendete die bP im Wesentlichen ein, dass sie seitens des AMS zu keiner Zeit aufgeklärt worden sei, welche Voraussetzungen die ihrerseits belegten Kurse erfüllen müssten und hätte sie die notwendigen Voraussetzungen zuvor anhand einer Broschüre der Arbeiterkammer, als Laie, bereits überprüft. Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kursmaßnahmen des Kursträgers römisch 40 die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllen würden. Dagegen wendete die bP im Wesentlichen ein, dass sie seitens des AMS zu keiner Zeit aufgeklärt worden sei, welche Voraussetzungen die ihrerseits belegten Kurse erfüllen müssten und hätte sie die notwendigen Voraussetzungen zuvor anhand einer Broschüre der Arbeiterkammer, als Laie, bereits überprüft. Dass es sich bei dem gegenständlichen Onlinekurs um einen Fernlehrgang handelte, steht per se der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Auch ist die arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit der bekanntgegebenen Kursmaßnahmen durchaus gegeben. Nachdem die bP jedoch gegenständlich ein reines Onlineprogramm absolvierte, das sich aus Wissensvermittlung und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil nicht vorhanden war, ergibt sich die Frage, ob die absolvierten Onlineübungen überhaupt als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sind. Eine Weiterbildungsmaßnahme besteht an sich aus dem seminaristischen Anteil und Lern- und Übungszeiten und kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur als Gesamtes beurteilt werden. Der Großteil der von der bP absolvierten Übungen stellte anhand der von der bP beigebrachten Unterlagen (Selbstkontrolle der diversen Module) bloße Wiederholungen des online abrufbaren Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar und diente nicht der Wissensvermittlung. Somit werden auf Grundlage der übermittelten Unterlagen der bP die notwendigen Stunden, um von einem seminaristischen Anteil sprechen zu können, nicht erreicht. Bei der eigenständigen Absolvierung von den von der bP beschriebenen Onlineübungen handelt es sich vielmehr um reine Lern- und Übungszeiten. Auch waren außer der Durchführung von Übungen keine sonstigen Kontrollen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse für den Bezug von Weiterbildungsgeld vgl. das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E). Nachdem die bP jedoch gegenständlich ein reines Onlineprogramm absolvierte, das sich aus Wissensvermittlung und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil nicht vorhanden war, ergibt sich die Frage, ob die absolvierten Onlineübungen überhaupt als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sind. Eine Weiterbildungsmaßnahme besteht an sich aus dem seminaristischen Anteil und Lern- und Übungszeiten und kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur als Gesamtes beurteilt werden. Der Großteil der von der bP absolvierten Übungen stellte anhand der von der bP beigebrachten Unterlagen (Selbstkontrolle der diversen Module) bloße Wiederholungen des online abrufbaren Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar und diente nicht der Wissensvermittlung. Somit werden auf Grundlage der übermittelten Unterlagen der bP die notwendigen Stunden, um von einem seminaristischen Anteil sprechen zu können, nicht erreicht. Bei der eigenständigen Absolvierung von den von der bP beschriebenen Onlineübungen handelt es sich vielmehr um reine Lern- und Übungszeiten. Auch waren außer der Durchführung von Übungen keine sonstigen Kontrollen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse für den Bezug von Weiterbildungsgeld vergleiche das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E). Da die bP gegenständlich zudem selbst angab, an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen zu haben und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden zu haben, kann nicht vom Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt wird. Da die bP gegenständlich zudem selbst angab, an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen zu haben und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden zu haben, kann nicht vom Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht erfüllt wird. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die bP selbständig und nach eigenen Angaben mehr als 20 Stunden in der Woche weiterbildete, nichts zu ändern. Dies unter dem Aspekt, wie oben bereits näher ausgeführt, dass ein gewisser Teil der Weiterbildungsmaßnahme (zumindest 25 % der Maßnahme) einen seminaristischen Charakter aufweisen muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Sinn und Zweck, um von einer Weiterbildungsmaßnahme sprechen zu können, die Wissensvermittlung im Zuge von Seminaren, welche eine interaktive Kommunikation gewährleisten, ist. Davon umfasst ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des VwGH nicht das reine Selbststudium. Schlussfolgernd wurden von der bP die Voraussetzungen für den Erhalt des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllt, weil der seminaristische Anteil von einem Viertel der Weiterbildungsmaßnahme nicht gegeben war und sich dadurch eine grundlegende Änderung des Sachverhaltes ergab. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes im Nachhinein weggefallen sind und dadurch die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gesetzlich nicht begründet war und somit

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen ist.Schlussfolgernd wurden von der bP die Voraussetzungen für den Erhalt des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllt, weil der seminaristische Anteil von einem Viertel der Weiterbildungsmaßnahme nicht gegeben war und sich dadurch eine grundlegende Änderung des Sachverhaltes ergab. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes im Nachhinein weggefallen sind und dadurch die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gesetzlich nicht begründet war und somit

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen ist. Im Hinblick auf eine allfällig erfolgte gesetzeswidrige Informationserteilung wird die bP zur Geltendmachung entstandener Ersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des , Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Bei der bP bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld die Absicht, die notwendigen Stundenanzahlen von 7 Unterrichtseinheiten und 13 Stunden Lernzeit auf Grundlage der während des Anmeldeprozesses vorgelegten Unterlagen zu absolvieren. Wie aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Angaben der bP selbst in ihren Stellungnahmen entnommen werden kann, ergibt sich, dass de facto während der gesamten Kursdauer keine Unterrichtseinheiten stattgefunden haben, sondern es sich um ein reines Selbststudium handelte. Daran vermag auch die von dem XXXX bestätigte Stundenanzahl von jeweils 7 Unterrichtssunden pro Woche als auch 13 Stunden Lernzeit pro Woche nichts zu ändern, da wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dieser Bestätigung kein Wahrheitscharakter unterstellt werden kann. Unter anderem ergibt sich dies auch durch die Angaben der bP in ihren Stellungnahmen, wo sie ihren Lernalltag und die aufgewendete Zeit in nachvollziehbarer Art und Weise beschrieb, was im Spannungsverhältnis zu der vorgelegten Teilnahmebestätigung steht. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass gegen das beschriebene Institut eine Strafanzeige seitens des BVwG erstattet wird. Daran vermag auch die von dem römisch 40 bestätigte Stundenanzahl von jeweils 7 Unterrichtssunden pro Woche als auch 13 Stunden Lernzeit pro Woche nichts zu ändern, da wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dieser Bestätigung kein Wahrheitscharakter unterstellt werden kann. Unter anderem ergibt sich dies auch durch die Angaben der bP in ihren Stellungnahmen, wo sie ihren Lernalltag und die aufgewendete Zeit in nachvollziehbarer Art und Weise beschrieb, was im Spannungsverhältnis zu der vorgelegten Teilnahmebestätigung steht. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass gegen das beschriebene Institut eine Strafanzeige seitens des BVwG erstattet wird. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise (Anmeldebestätigung: 7h/Woche Unterricht, 13 h/Woche Lernzeit) erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen einen Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge hat. Da die bP innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“.), musste ihr zudem bewusst sein, dass ein Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und

§ 26Abs. 7 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht.Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise (Anmeldebestätigung: 7h/Woche Unterricht, 13 h/Woche Lernzeit) erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen einen Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge hat. Da die bP innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“.), musste ihr zudem bewusst sein, dass ein Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht. Bezüglich der vom RV der bP vorgebrachten Argumentation, dass die Weiterbildung im geforderten Ausmaß erbracht wurde, steht dies hinsichtlich der Gesamtstundenanzahl außer Streit. Darüber hinaus fehlte es aber, wie bereits oben näher ausgeführt an der Tatsache eines seminaristischen Charakters im erforderlichen Ausmaß von einem Viertel der Gesamtstundenanzahl. Seitens der bP wird dies auch, wie bereits mehrmals dargelegt, ausführlich in ihren Stellungnahmen dokumentiert! Bezüglich der vom Regierungsvorlage der bP vorgebrachten Argumentation, dass die Weiterbildung im geforderten Ausmaß erbracht wurde, steht dies hinsichtlich der Gesamtstundenanzahl außer Streit. Darüber hinaus fehlte es aber, wie bereits oben näher ausgeführt an der Tatsache eines seminaristischen Charakters im erforderlichen Ausmaß von einem Viertel der Gesamtstundenanzahl. Seitens der bP wird dies auch, wie bereits mehrmals dargelegt, ausführlich in ihren Stellungnahmen dokumentiert! Ebenso wird dem Ansinnen der Befragung des Geschäftsführers des besagten Instituts nicht Folge geleistet, da es für die Entscheidungsfindung rein auf die Tatsache der geforderten Unterrichtseinheiten ankommt, welche wie beschrieben seitens der bP nie absolviert wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst durch ihre Antragstellung bekanntgab, dass sich der Lernumfang ihrer Fernlehrgänge aus 7h Unterricht: Trainerkommunikation/ Wochentests/ Auswertungen und 13h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen zusammensetzte und sie schließlich ihren Angaben in ihren Stellungnahmen an das AMS zufolge an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilnahm, sich sohin nicht an die bekanntgegebenen wöchentlichen Einheiten hielt, ohne dies dem AMS mitzuteilen, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR
  3. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299994.1.00

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