RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlL521 2291377-1 Spruch, L521 2291377-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. 1362959602-231474463, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. 1362959602-231474463, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages brachte er vor, in der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe unterdrückt und diskriminiert worden zu sein. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 sei staatliche Hilfe ausgeblieben, weshalb sich ein „Aufstand und Demos“ ereignet hätten. Er sei dabei festgenommen, verhört und geschlagen worden. 2. Am 13.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte er im Wesentlichen aus, im Jahr 2014 bei der Teilnahme an Demonstrationen in Zusammenhang mit dem Kampf um Kobane von Sicherheitskräften verletzt worden zu sein. Im Mai 2023 hätten ihn zwei Anhänger des Islamischen Staates in XXXX auf offener Straße als Ungläubigen und Terroristen bezeichnet und ihn bedroht. Nach mehreren solcher Drohungen sei er ausgereist. 2. Am 13.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte er im Wesentlichen aus, im Jahr 2014 bei der Teilnahme an Demonstrationen in Zusammenhang mit dem Kampf um Kobane von Sicherheitskräften verletzt worden zu sein. Im Mai 2023 hätten ihn zwei Anhänger des Islamischen Staates in römisch 40 auf offener Straße als Ungläubigen und Terroristen bezeichnet und ihn bedroht. Nach mehreren solcher Drohungen sei er ausgereist. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. 1362959602-231474463, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. 1362959602-231474463, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 16.04.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder hilfsweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die dauernde Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen sowie jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Sache wird nach Wiederholung des im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt habe keine hinreichenden Feststellungen zur Lage von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei getroffen und sich mit den ins Verfahren eingeführten Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus als politsicher Aktivist besonders exponiert. Er habe an politischen Kampagnen teilgenommen und sei öffentlich „für die Opposition“ eingetreten. Dabei sei er mehrfach polizeilich überwacht worden und habe ich „ständig bedroht“ gefühlt. Nachdem er während der Verteilung von Wahlwerbung von Sicherheitskräften identifiziert worden sei, habe er Einschüchterungen und Drohungen erlebt. Nachdem er festgestellt habe, dass die Polizei „mit seinen Angreifern kollaboriere“, habe er die Türkei verlassen. Das erstattete Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da dieses nur bei einer bewusst intendierten Verfahrensverzögerung Platz greife. In casu sei der Beschwerdeführer „nicht in der Lage“ gewesen, das erwähnte vorbringen früher zu schildern. 5. Die Beschwerdevorlage langte am 03.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Zur Vorbereitung der für den 05.03.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 31.01.2025 aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde in der Folge nicht abgegeben. 7. Am 05.03.2025.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurmancî in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurmancî in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte die Grundschule im Ausmaß von acht Jahren und erlernte in der Folge das Handwerk des Schneiders, welches er bis zur Ausreise nebst einer Beschäftigung in einer Konditorei ausübte. Im Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 leistete der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst als einfacher Rekrut ab. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte die Grundschule im Ausmaß von acht Jahren und erlernte in der Folge das Handwerk des Schneiders, welches er bis zur Ausreise nebst einer Beschäftigung in einer Konditorei ausübte. Im Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 leistete der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst als einfacher Rekrut ab. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seiner Familie in einem im Eigentum stehenden Haus. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in einem im Eigentum stehenden Haus. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine drei Schwestern sowie sein Bruder leben nach wie vor in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension aus einem Arbeitsverhältnis und bewirtschaftet außerdem im Eigentum der Familie stehende landwirtschaftliche Flächen, auf welchen Obst und Pistazien zum Zweck des Verkaufs angebaut werden. Die Mitter des Beschwerdeführers führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem KontaktDie Eltern des Beschwerdeführers und seine drei Schwestern sowie sein Bruder leben nach wie vor in römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension aus einem Arbeitsverhältnis und bewirtschaftet außerdem im Eigentum der Familie stehende landwirtschaftliche Flächen, auf welchen Obst und Pistazien zum Zweck des Verkaufs angebaut werden. Die Mitter des Beschwerdeführers führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am 28.07.2023 und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 31.07.2023 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Schleppung aus dem Irak von ca. USD 5.000,00 finanzierte der Beschwerdeführer aus seinen Ersparnissen. Der Beschwerdeführer wählte Österreich als Zielland, weil sein älterer Bruder bereits seit Jahren in Österreich lebt. 1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. 1.3. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise keine bestimmte (oppositionelle) politische Gesinnung und auch keine Verwicklung in Straftaten unterstellt. Er hatte auch keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Ausreise nicht von Anhängern des Islamischen Staates in der Stadt XXXX als Terrorist oder Ungläubiger bezeichnet und bedroht. Er wurde weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtete Übergriffe vor oder nach der Ausreise. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Ausreise nicht von Anhängern des Islamischen Staates in der Stadt römisch 40 als Terrorist oder Ungläubiger bezeichnet und bedroht. Er wurde weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtete Übergriffe vor oder nach der Ausreise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Er unterliegt auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-kurdischen Identität. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Er unterliegt auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-kurdischen Identität. 1.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso unterliegt der Beschwerdeführer keiner anderweitigen individuellen Gefährdung, insbesondere nicht im Hinblick auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge. Er wird im Fall einer Rückkehr auch nicht der Begehung von Strafrechtsdelikten bezichtigt werden. Die Stadt XXXX ist im Luftweg mit Linienflügen ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar.Die Stadt römisch 40 ist im Luftweg mit Linienflügen ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar. 1.5. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung als Schneider und in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Eltern und Geschwister. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf als Schneider zur Sicherstellung seines Auskommens ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Handel, der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig. 1.6. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Personalausweis im Original. 1.7. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in der Gemeinde XXXX und verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er gewährt dem Beschwerdeführer derzeit Unterkunft. In XXXX lebt außerdem eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie, sie verfügt über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige. Der Beschwerdeführer verbringt mit seinen Angehörigen seine Freizeit, insbesondere die Wochenenden. 1.7. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in der Gemeinde römisch 40 und verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er gewährt dem Beschwerdeführer derzeit Unterkunft. In römisch 40 lebt außerdem eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie, sie verfügt über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige. Der Beschwerdeführer verbringt mit seinen Angehörigen seine Freizeit, insbesondere die Wochenenden. 1.8. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 31.07.2023 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezog vom 31.07.2023 an bis zum 18.08.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden XXXX . Seit dem 22.08.2023 lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel in einer Wohnung, zunächst in der Stadtgemeinde XXXX und seit dem 03.01.2025 in der Gemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer bezog vom 31.07.2023 an bis zum 18.08.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden römisch 40 . Seit dem 22.08.2023 lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel in einer Wohnung, zunächst in der Stadtgemeinde römisch 40 und seit dem 03.01.2025 in der Gemeinde römisch 40 . Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 23.11.2023 wurde dem XXXX gemäß § 8 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bewilligung erteilt, den Beschwerdeführer vom 22.11.2023 an bis zum 21.11.2024 als vollbeschäftigen Küchengehilfen zu einem monatlichen Entgelt von EUR 1.800,00 brutto zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer nahm die Beschäftigung am 01.12.2023 auf und geht dieser bis dato nach. Er bringt monatlich EUR 1.476,66 (exklusive Sonderzahlungen) ins Verdienen und ist aufgrund der ausgeübten Beschäftigung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 23.11.2023 wurde dem römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bewilligung erteilt, den Beschwerdeführer vom 22.11.2023 an bis zum 21.11.2024 als vollbeschäftigen Küchengehilfen zu einem monatlichen Entgelt von EUR 1.800,00 brutto zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer nahm die Beschäftigung am 01.12.2023 auf und geht dieser bis dato nach. Er bringt monatlich EUR 1.476,66 (exklusive Sonderzahlungen) ins Verdienen und ist aufgrund der ausgeübten Beschäftigung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Der Beschwerdeführer hat am 28.06.2024 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich abgelegt. Er verfügt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Gastronomie über Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in Alltagssituationen ermöglichen. Der Beschwerdeführer unterhält seit Mitte des Jahres 2024 eine Beziehung mit der in Österreich rechtmäßig niedergelassenen rumänischen Staatsangehörigen XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt, da er einen gemeinsamen Haushalt vor einer Eheschließung für nicht angebracht erachtet. Der Beschwerdeführer strebt zufolge eine Eheschließung an, kann die dafür erforderlichen Dokumente jedoch eigenen Angaben zufolge nicht beschaffen. Der Beschwerdeführer unterhält seit Mitte des Jahres 2024 eine Beziehung mit der in Österreich rechtmäßig niedergelassenen rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt, da er einen gemeinsamen Haushalt vor einer Eheschließung für nicht angebracht erachtet. Der Beschwerdeführer strebt zufolge eine Eheschließung an, kann die dafür erforderlichen Dokumente jedoch eigenen Angaben zufolge nicht beschaffen. Seiner Freizeit verbringt der Beschwerdeführer mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen und seiner Freundin und mit sportlichen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. 1.9. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.9. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.10. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
- a)Aktuelle Ereignisse 17.03.2025: Medienberichten zufolge wurden zwischen dem 10. und 12.03.25 fünf Frauen von ihren männlichen, teils ehemaligen, Partnern getötet. Die Frauenrechtsorganisation We Will Stop Femicide Platform äußerte in diesem Zusammenhang, dass im Februar 2025 landesweit 21 Frauen von einem männlichen Verwandten oder Bekannten, darunter vier von ihren Ehemännern, getötet worden waren. Frauenrechtsorganisationen haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regierung mit der Ausrufung des Jahres 2025 zum Jahr der Familie die traditionellen häuslichen Rollen stärken will, anstatt gesellschaftliche Herausforderungen wie häusliche Gewalt anzugehen. Gemäß Presseberichten hat am 12.03.25 die Große Nationalversammlung ein umstrittenes Cybersicherheitsgesetz verabschiedet. Oppositionspolitikerinnen und -politiker sowie Rechtsexpertinnen und -experten hatten gewarnt, dass es eine umfassende Überwachung ermöglichen, die Meinungsfreiheit einschränken und zu möglichem Machtmissbrauch führen könnte. Das 21 Artikel umfassende Gesetz, das mit 246 zu 102 Stimmen angenommen wurde, führt neue staatliche Überwachungsmechanismen ein und erweitert die Befugnisse der im Januar 2025 eingerichteten Direktion für Cybersicherheit. Kritikerinnen und Kritiker äußerten sich im Vorfeld besorgt darüber, dass das Gesetz der Exekutive übermäßige Befugnisse einräumt, die möglicherweise die Privatsphäre aushöhlen. Das Gremium für Cybersicherheit, das die Umsetzung des Gesetzes überwachen soll, wird sich aus Regierungsvertretern zusammensetzen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der wichtigsten Ministerien und Sicherheitsbehörden. Oppositionsmitglieder argumentieren, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt. Das Gesetz sieht Haftstrafen von bis zu fünf Jahren für Personen vor, die falsche Informationen über Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit erstellen oder verbreiten, um Angst zu schüren oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. 12 Außerdem müssen Anbieter von Cybersicherheitsdiensten die von der Regierung genehmigten Vorschriften einhalten und den Behörden Sicherheitsverletzungen melden, wobei die Nichteinhaltung hohe Geldstrafen und eine mögliche strafrechtliche Haftung nach sich zieht. Eine der umstrittensten Bestimmungen, Artikel 8, sah ursprünglich vor, dem Leiter des Gremiums für Cybersicherheit weitreichende Befugnisse zur Durchführung von Durchsuchungen, zur Beschlagnahme von Daten und zur Vervielfältigung digitaler Aufzeichnungen zu erteilen. Als Reaktion auf Einwände überarbeitete die regierende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) den Gesetzentwurf und strich diese Klausel vollständig. Eine weitere wichtige Änderung wurde an Artikel 16 vorgenommen, der ursprünglich die Verbreitung falscher Informationen über Datenlecks unter Strafe stellte. Nachdem Bedenken geäußert wurden, dass dies dazu verwendet werden könnte, Whistleblower und Medienschaffende zum Schweigen zu bringen, wurde die Formulierung angepasst, um konkret auf Datenlecks im Zusammenhang mit Cybersicherheit einzugehen. Trotz dieser Änderungen bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen des Gesetzes. Kritikerinnen und Kritiker verweisen auf die vage Formulierung, die eine rechtmäßige Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren könnte, während die größte oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) sich darauf vorbereitet, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Der CHP-Abgeordnete für Bursa, Orhan Sarıbal, kritisierte das Gesetz während einer Pressekonferenz im Parlament und sagte, es ziele auf die Pressefreiheit und das Recht auf Privatsphäre sowie auf andere demokratische Rechte ab. Die Türkische Journalistenvereinigung (TGC) kritisierte ebenfalls die weitreichenden Befugnisse, die dem Gremium für Cybersicherheit eingeräumt werden, sowie die vage Formulierung des Gesetzes und argumentierte, dass dessen Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Medienschaffende zum Schweigen zu bringen. Auch der Juraprofessor Bahadır Erdem kritisierte die neue Verordnung und warnte davor, dass sie zur Inhaftierung von Personen führen könnte, die die Regierung kritisieren würden. 10.03.2025: Festnahme von mutmaßlichen Anhängerinnen und Anhängern der Gülen-Bewegung Laut Presseberichten hatten im Rahmen von Ermittlungen gegen eine große Restaurantkette bereits am 21.02.25 Sicherheitskräfte 353 Personen in 31 Provinzen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden laut Innenminister Ali Yerlikaya sechs Geschäftspartner von MaydonozDöner, darunter auch der Gründer und Eigentümer Ömer Şeyhin, dessen Angestellte und zehn Staatsbedienstete festgenommen. Das im Jahr 2018 von Şeyhin gegründete Unternehmen besitzt ca. 400 Filialen in der Türkei und in weiteren Ländern. Yerlikaya teilte mit, dass die Festgenommenen beschuldigt werden, über die Restaurantkette Gelder an die Gülen-Bewegung zu verteilen. Nach Angaben des Ministers arbeite das Unternehmen nach einem Franchise-System, das es Personen, gegen die zuvor wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung ermittelt worden war, erlaube, gegen Bezahlung inoffizielle Geschäftspartnerschaften einzugehen. Das Unternehmen solle auch nur neue Partner mit Referenzen aus der Gülen-Bewegung zulassen. Außerdem sollen die FranchiseNiederlassungen dazu dienen, der Bewegung nahestehende Personen zu beschäftigen und finanziell zu unterstützen, wobei ein Teil der Einnahmen mutmaßlich an die Gülen-Bewegung geht. Von den 353 Festgenommen waren 83 zuvor aus dem öffentlichen Dienst entlassen und gegen 197 war bereits ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung eingeleitet worden. Außerdem wurde bei 102 Personen festgestellt, dass sie die Smartphone-App ByLock benutzt haben sollen. Yerlikaya zufolge seien auch einige Franchise-Niederlassungen für geheime Treffen genutzt worden, an denen Personen teilnahmen, die von der Regierung wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung gesucht werden. Weitere Ermittlungen der Behörde für die Untersuchung von Finanzkriminalität (MASAK) ergaben, dass das Unternehmen durch Personen finanziert wurde, welche Finanzüberweisungen als sogenannte Produktkäufe getarnt haben sollen, um Geld an angebliche Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung zu überweisen. Außerdem soll das Unternehmen ein Transaktionsvolumen von rd. 220 Mio. TRY (rd. 5.570.400 EUR, Stand: 10.03.25) mit Personen gehabt haben, die als Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung bekannt sein sollen. Die Regierung hat nach den Festnahmen ein Vorstandsmitglied der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) als Treuhänderin für Maydonoz-Döner eingesetzt, welche das Unternehmen nun verwaltet. Medienberichten zufolge erklärte am 07.03.25 das Büro des Beyoğlu-Bezirksgouverneurs in Istanbul, dass im zentralen Stadtbezirk Beyoğlu und seiner Umgebung Demonstrationen oder Aufmärsche anlässlich des Internationalen Frauentags am 08.03.25 für 24 Stunden verboten seien. So hätten keine Versammlungen, Proteste, Sitzstreiks, Märsche, Flugblattverteilungen oder Demonstrationen an Orten oder auf Straßen in diesem Gebiet, einschließlich des Taksim-Platzes und des Gezi-Parks, abgehalten werden dürfen. Außerdem war laut des Büros der geplante Marsch zum Frauentag aus Sorge um die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit sowie zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verboten worden. Frauenrechtsorganisationen, die den Marsch bereits organisiert hatten, erklärten, sie seien entschlossen, die Kundgebung trotz des Verbots, so wie sie es jedes Jahr tun würden, abzuhalten. Es versammelten sich trotz Verbots am 08.03.25 in Istanbul 3.000 Personen, welche durch das Stadtzentrum zogen. Der Marsch endete ohne Zwischenfälle, dennoch sollen gemäß Veranstalterinnen und Veranstaltern die Sicherheitskräfte 200 Demonstrierende zusammengetrieben und 112 Personen davon festgenommen haben, wovon am 09.03.25 alle Personen bis auf eine nach Verhören freigekommen waren. Im Istanbuler Staddteil Kadiköy ist es Medienberichten zufolge auch zu einer Kundgebung gekommen, bei welcher neun Teilnehmerinnen festgenommen worden sind. Es kam auch in anderen Städten wie etwa Ankara und Diyarbakir zu Demonstrationen, welche gemäß Presseberichten weitestgehend friedlich abgelaufen sein sollen. Seit dem Jahr 2003 marschieren Demonstrierende am Abend des 8. März die İstiklal-Straße entlang, um die Gewalt gegen Frauen anzuprangern und um gleiche Rechte für Frauen zu fordern. 03.03.2025: Gemäß Presseberichten rief am 27.02.25 Abdullah Öcalan, der seit dem Jahr 1999 inhaftierte Gründer und Führer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), in einer verlesenen Erklärung dazu auf, die Waffen niederzulegen und die u.a. in der EU und der Türkei als terroristische Vereinigung eingestufte und verbotene Organisation aufzulösen. Die Erklärung wurde von einer Delegation von Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM), welche Öcalan am 27.02.25 zum dritten Mal seit dem 28.12.24 in Haft besucht hatte, sowohl auf Kurdisch als auch auf Türkisch in einem Istanbuler Hotel verlesen. Konkret erklärte Öcalan, dass alle bewaffneten Gruppen ihre Waffen niederlegen und die PKK sich auflösen müsste. Außerdem übernehme er die historische Verantwortung für seinen Aufruf und er dankte Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan und Erdoğans Koalitionspartner in der sogenannten Volksallianz, dem Vorsitzenden der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, für ihre Unterstützung bei der Erreichung eines Friedens. Öcalan forderte in der Erklärung die PKK dazu auf, freiwillig einen Kongress einzuberufen und formell die Niederlegung der Waffen und Auflösung der PKK zu beschließen. In seiner Botschaft ging Öcalan auch auf die Gründe für den bewaffneten Kampf der PKK ein, darunter die Weigerung des Staates, eine kurdische Identität anzuerkennen, und fügte hinzu, dass es keinen Grund mehr für einen bewaffneten Konflikt gebe. Er führte aus, dass es keine Alternative zur Demokratie gebe, wenn man ein politisches System anstreben und verwirklichen wolle. Der demokratische Konsens sei der grundlegende Weg. Öcalan teilte nicht mit, welche Schritte die Regierung gegebenenfalls unternehmen sollte, um auf die kurdischen Forderungen nach umfassenderen politischen und kulturellen Rechten einzugehen. Er nannte auch keine Vorbedingungen, unter denen die PKK ihre Waffen niederlegen müsste. Ein Delegationsmitglied, welcher auf der Pressekonferenz am 27.02.25 die Eröffnungs- und Schlussworte sprach, erklärte, Öcalan habe der Delegation am Ende ihres Treffens in Haft einen Zettel übergeben. Darin stehe, ohne, dass Öcalan näher darauf eingegangen wäre, dass der Verzicht auf Waffen und die Auflösung der PKK zweifellos die Anerkennung der demokratischen Politik und ihres rechtlichen Rahmens erfordern würde. Laut Medienberichten fielen die Reaktionen auf Öcalans Aufruf größtenteils positiv aus. So etwa in der mehrheitlich kurdisch besiedelten Stadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Dort hatten sich rd. 3.000 Menschen auf einem Platz versammelt, um eine Audioübertragung von Öcalans Aufruf zu hören und einige Personen brachen in spontanen Applaus oder in Tränen aus. Auch Politikerinnen und Politiker, beispielsweise der Vorsitzende der Republikanischen Volkspartei (CHP), begrüßten den Aufruf, betonten jedoch auch die Notwendigkeit eines transparenten und demokratischen Prozesses und Dialogs. Am 28.02.25 äußerte sich Präsident Erdoğan zu Öcalans Aufruf und bezeichnete diesen als eine historische Chance, dem Ziel einer Türkei ohne Terrorismus näher zu kommen. Weiter erklärte Erdoğan, die Türkei werde die Lage genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Gespräche zur Beendigung des Aufstands zu einem erfolgreichen 9 Abschluss gebracht würden. Außerdem warnte er vor Verzögerungen bei dem Friedensprozess und auch davor, dass das Militär den Kampf gegen die PKK fortsetzen würde, falls Zusagen nicht eingehalten würden. So äußerte er, dass kein Mitglied der türkischen Nation, ob Türke oder Kurde, jemandem verzeihen würde, der diesen Prozess durch ambivalente Reden oder Handlungen blockieren werde, wie es in der Vergangenheit geschehen sei. Ebenso gab am 28.02.25 der Sprecher der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) von Präsident Erdoğan eine Erklärung ab. In dieser legte er dar, dass alle mit der PKK verbundenen Gruppierungen, einschließlich der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der Partei der Demokratischen Union (PYD), aufgelöst werden müssten. Dazu gehöre auch, die Präsenz der PKK sowohl in der Türkei als auch in ihren Nachbarregionen, insbesondere im Irak und in Syrien, zu beenden. Er stellte fest, dass es keinen Raum für Verhandlungen über die Eigenschaften des Staates gebe und fügte hinzu, dass es im Friedensprozess keine Kompromisse geben werde. Das PKK-Exekutivkomitee verkündete am 01.03.25 als erste Reaktion einen sofortigen und einseitigen Waffenstillstand mit der Türkei. Damit würden sie den Weg für die Umsetzung des Aufrufs von Öcalan zu Frieden und einer demokratischen Gesellschaft ebnen. Darüber hinaus seien sie mit dem Inhalt des Aufrufs einverstanden und sie würden diesen befolgen und umsetzen. Keine der „Streitkräfte“ werde außerdem bewaffnete Maßnahmen ergreifen, es sei denn, sie würden angegriffen 24.02.2025: Gemäß Presseberichten vom 18.02. und 19.02.25 wurden bei großangelegten Razzien in einem Zeitraum von fünf Tagen 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zu der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) festgenommen. Konkret werde den Festgenommenen laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK propagiert, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten. Von den Festnahmen seien sowohl Personen, die dem politisch linken Spektrum angehören als auch Medienschaffende und Politikerinnen und Politiker betroffen. So befänden sich unter den Festgenommenen der Aktivist und Co-Vorsitzende der Revolutionären Sozialistischen Arbeiterpartei (DSİP) Senol Karakas, die Menschenrechtsanwältin Nurcan Kaya, der LGBTIQ-Aktivist Yildiz Tar und auch Mitglieder weiterer linker, sozialistischer und prokurdischer Organisationen und Parteien, wie etwa der Sozialistischen Neugründungspartei (SYKP). Medienberichten zufolge waren alleine am 18.02.25 insgesamt 52 Personen im Rahmen einer Untersuchung des Demokratischen Kongresses der Völker (HDK), einer Dachorganisation linker und prokurdischer Gruppierungen 8 und Parteien, festgenommen worden. Zu den Festgenommenen gehören Semiha Şahin und Mehmet Saltoğlu, Mitglieder des Zentralen Exekutivkomitees der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM), Sema Barbaros, Vorsitzende der Provinz Istanbul der Partei der Arbeit (EMEP) sowie die politisch aktive Sängerin Pınar Aydınlar. Die Staatsanwaltschaft wirft der HDK vor, dass diese eine legale Tarnorganisation wäre, die als eine alternative, außerparlamentarische Versammlung zur türkischen Nationalversammlung agieren würde. Außerdem würde die HDK den Anweisungen der PKK und der ebenfalls verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) folgen. Die Behörden beriefen sich auf ein Urteil des obersten Berufungsgerichts aus dem Jahr 2019, das den Kongress der Demokratischen Gesellschaft (DTK), eine prokurdische Organisation mit engen Verbindungen zur HDK, als terroristische Organisation bezeichnete. Des Weiteren wurde seitens der Behörden erklärt, dass HDK-Mitglieder auch bei Protesten eine Rolle gespielt hätten; so etwa bei den Protesten in Kobane im Jahr 2014 und den Unruhen im Südosten der Türkei im Jahr 2015 nach dem Scheitern der Friedensgespräche zwischen Ankara und der PKK. Die DEM, die größte prokurdische Partei, wie auch die EMEP und weitere Parteien verurteilten die Festnahmen und kritisierten sie als eine willkürliche und demokratiegefährdende Vorgehensweise seitens der Regierung. Medienberichten vom 17.02. und 18.02.25 zufolge wurden bei Razzien in zehn Provinzen 17 Ärzte festgenommen. 14 von ihnen sollen an öffentlichen und drei an privaten Krankenhäusern gearbeitet haben. Die Festnahmen waren Teil einer von der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul geführten Untersuchung, die sich gegen Mediziner richtete, die verdächtigt wurden, Verbindungen zu einem Gülen-nahen Wohnheim zu haben, das Vorbereitungskurse auf die medizinische Facharztprüfung (TUS) angeboten haben soll. Außerdem wird den Festgenommen vorgeworfen, Geldbeträge bei der mit der Gülen-Bewegung verbundenen Bank Asya eingezahlt, sowie die Kommunikationsapplikation ByLock und Münztelefone benutzt zu haben, über welche sie Kontakt zu anderen mutmaßlichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung gehabt haben sollen. Laut einem Pressebericht vom 15.02.25 waren bereits Anfang Februar 2025 insgesamt 103 Personen in 39 Provinzen wegen eines mutmaßlichen Bezugs zur Gülen-Bewegung festgenommen worden. Den Festgenommenen wird vorgeworfen, an Aktivitäten der Gülen-Bewegung an Universitäten und im Militär teilgenommen zu haben und an der Neustrukturierung der Organisation beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus wird den Festgenommen vorgeworfen, dass sie sich in sogenannten „geheimen“ Häusern aufgehalten hätten, in denen sich mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung versteckt haben sollen, um einer Verhaftung zu entgehen. Auch sollen sie Kontakte mit anderen angeblichen Mitgliedern der Bewegung via Münztelefone gehabt und ByLock benutzt haben, welches laut Behörden mutmaßlichen Anhängerinnen und Anhängern der Gülen-Bewegung als verschlüsseltes Kommunikationsmittel gedient haben soll. 17.02.2025: Medienberichten zufolge hat ein Gericht in Istanbul am 13.02.25 die Verhaftung von zehn Kommunalangestellten verschiedener Stadtgemeinden Istanbuls angeordnet, nachdem diese am 11.02.25 wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen worden waren. Unter den Verhafteten befinden sich die stellvertretenden Bürgermeister der Bezirke Kartal und Ataşehir sowie acht Mitglieder des Stadtrats, die alle der Republikanischen Volkspartei (CHP) angehören. Konkret wird ihnen vorgeworfen, Mitglieder oder Sympathisanten der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) rekrutiert zu haben. So hatten bei den Kommunalwahlen vom 31.03.24 die CHP und die prokurdische Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) in den westtürkischen Provinzen zusammengearbeitet. Die DEM unterstützte Bürgermeisterkandidaten, deren Nominierungen im Konsens mit anderen Parteien beschlossen wurden. In einigen Gebieten wurden bestimmte CHP-Kandidaten mit Unterstützung der DEM gewählt. Nach Angaben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, die die Ermittlungen leitet, soll das Ziel dieser Kooperation darin bestanden haben, den Kurdinnen und Kurden bei Entscheidungen des Stadtrats eine Stimme zu geben, ihre Beteiligung an der Kommunalverwaltung zu fördern und ein politisches Gleichgewicht in den westlichen Provinzen und Bezirken herzustellen. 8 Die Verhaftungen vom 13.02.25 folgen auf eine Welle von Ermittlungen und Verhaftungen gegen CHP-regierte Gemeinden in Istanbul, in deren Folge zwei Bürgermeister der Partei aus den Stadtgemeinden Esenyurt und Beşiktaş ihres Amtes enthoben und verhaftet worden waren (vgl. BN v. 20.01.25). Ebenso wurde laut Presseberichten am 11.02.25 Abdullah Zeydan, DEM-Bürgermeister der Stadt Van, zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation und Propaganda für eine terroristische Organisation über die Medien verurteilt. Am 15.02.25 wurde der Gouverneur von Van vom Innenministerium zum treuhänderischen Bürgermeister der Stadt Van ernannt und Zeydan abgesetzt. Das Ministerium begründete die Ernennung des Treuhänders mit dem ergangenen Gerichtsurteil gegen Zeydan. In der Folge der Absetzung kam es zu Protesten in Van, bei welchen die Polizei 127 Personen festgenommen hatte, darunter auch den Bürgermeister von Diyarbakır, welcher jedoch wieder freigelassen worden ist. Darüber hinaus verabschiedete am 13.02.25 das Europäische Parlament eine Resolution, in der es die Entlassung und Verhaftung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Opposition in der Türkei verurteilt und Sanktionen gegen die Treuhänder und Staatsangestellte fordert, die für die Einsetzung der Treuhänder verantwortlich sind. In der Resolution wurde auch die Freilassung, der Freispruch und die Wiedereinsetzung aller gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gefordert, sofern keine glaubwürdigen, gerichtlich bestätigten Beweise für ein Fehlverhalten vorliegen und auch wurde zu Justizreformen aufgerufen, um das Treuhandsystem abzuschaffen. Seit den Kommunalwahlen vom 31.03.24, bei denen Oppositionskandidatinnen und -kandidaten in mehreren Städten, darunter Istanbul, gewonnen hatten, hat die Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan zehn oppositionelle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entlassen und sie durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt.17.02.2025: Medienberichten zufolge hat ein Gericht in Istanbul am 13.02.25 die Verhaftung von zehn Kommunalangestellten verschiedener Stadtgemeinden Istanbuls angeordnet, nachdem diese am 11.02.25 wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen worden waren. Unter den Verhafteten befinden sich die stellvertretenden Bürgermeister der Bezirke Kartal und Ataşehir sowie acht Mitglieder des Stadtrats, die alle der Republikanischen Volkspartei (CHP) angehören. Konkret wird ihnen vorgeworfen, Mitglieder oder Sympathisanten der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) rekrutiert zu haben. So hatten bei den Kommunalwahlen vom 31.03.24 die CHP und die prokurdische Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) in den westtürkischen Provinzen zusammengearbeitet. Die DEM unterstützte Bürgermeisterkandidaten, deren Nominierungen im Konsens mit anderen Parteien beschlossen wurden. In einigen Gebieten wurden bestimmte CHP-Kandidaten mit Unterstützung der DEM gewählt. Nach Angaben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, die die Ermittlungen leitet, soll das Ziel dieser Kooperation darin bestanden haben, den Kurdinnen und Kurden bei Entscheidungen des Stadtrats eine Stimme zu geben, ihre Beteiligung an der Kommunalverwaltung zu fördern und ein politisches Gleichgewicht in den westlichen Provinzen und Bezirken herzustellen. 8 Die Verhaftungen vom 13.02.25 folgen auf eine Welle von Ermittlungen und Verhaftungen gegen CHP-regierte Gemeinden in Istanbul, in deren Folge zwei Bürgermeister der Partei aus den Stadtgemeinden Esenyurt und Beşiktaş ihres Amtes enthoben und verhaftet worden waren vergleiche BN v. 20.01.25). Ebenso wurde laut Presseberichten am 11.02.25 Abdullah Zeydan, DEM-Bürgermeister der Stadt Van, zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation und Propaganda für eine terroristische Organisation über die Medien verurteilt. Am 15.02.25 wurde der Gouverneur von Van vom Innenministerium zum treuhänderischen Bürgermeister der Stadt Van ernannt und Zeydan abgesetzt. Das Ministerium begründete die Ernennung des Treuhänders mit dem ergangenen Gerichtsurteil gegen Zeydan. In der Folge der Absetzung kam es zu Protesten in Van, bei welchen die Polizei 127 Personen festgenommen hatte, darunter auch den Bürgermeister von Diyarbakır, welcher jedoch wieder freigelassen worden ist. Darüber hinaus verabschiedete am 13.02.25 das Europäische Parlament eine Resolution, in der es die Entlassung und Verhaftung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Opposition in der Türkei verurteilt und Sanktionen gegen die Treuhänder und Staatsangestellte fordert, die für die Einsetzung der Treuhänder verantwortlich sind. In der Resolution wurde auch die Freilassung, der Freispruch und die Wiedereinsetzung aller gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gefordert, sofern keine glaubwürdigen, gerichtlich bestätigten Beweise für ein Fehlverhalten vorliegen und auch wurde zu Justizreformen aufgerufen, um das Treuhandsystem abzuschaffen. Seit den Kommunalwahlen vom 31.03.24, bei denen Oppositionskandidatinnen und -kandidaten in mehreren Städten, darunter Istanbul, gewonnen hatten, hat die Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan zehn oppositionelle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entlassen und sie durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. 03.02.2025: In einem Beschluss vom 22.01.25 hat das türkische Verfassungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sarıcı angeordnet, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sarıcıs vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in Kırklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der inzwischen geschlossenen Bank Asya und einem Abonnement der mittlerweile eingestellten Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung hat das Gericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise angegeben. In der Entscheidung wurde betont, dass Sarıcıs angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sarıcıs Handlungen – wie seiner Nutzung einer legal operierenden Bank und seiner Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft – und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Darüber hinaus stellte das Gericht Verfahrenslücken fest. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht ausreichend auf Sarıcıs Aussage eingegangen, dass seine finanziellen und beruflichen Entscheidungen in keinem Zusammenhang mit der Bewegung gestanden hätten. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien. Als Teil des Urteils sprach das Gericht Sarıcı eine Entschädigung für die entstandenen Prozesskosten in Höhe von 30.000 TRY (rd. 810 EUR, Stand: 03.02.25) zu. 27.01.2025: Laut Medienberichten wurde Ümit Özdağ, der Vorsitzende der ultrarechten Zafer-Partei, am 20.01.25 aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Medien wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft in der Öffentlichkeit“ und seiner mutmaßlichen öffentlichen Beleidigung von Präsident Erdoğan in Ankara festgenommen. Die Ermittlungen der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft waren Presseberichten zufolge wegen Özdağs Äußerungen während eines Treffens der Provinzvorsitzenden seiner Partei am 19.01.25 eingeleitet worden. In seiner Rede verglich der Vorsitzende den Schaden der Kreuzzüge, die sie unter muslimischen Personen und dem Osmanische Reich angerichtet hätten, mit dem Schaden, den die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) von Staatspräsident Erdoğan verursacht haben soll. Außerdem soll er Erdoğan beschuldigt haben, den Staat mit Spionen unterwandert, dem Glauben der türkischen Nation geschadet und Menschen vom Islam entfremdet zu haben. Erdoğan soll auch den Staat unter religiösen Sekten und Gemeinschaften aufgeteilt und die türkische Kultur zerstört haben, indem er Millionen von Flüchtlingen ins Land gelassen habe. Es handle sich laut Özdağ um einen „AKP-Faschismus“. Nach Einleiten der Ermittlungen betonte Özdağ, dass er seine Rede wiederholen würde. Er wurde von der Polizei nach Istanbul gebracht und ein Gericht ordnete am 21.01.25 seine Verhaftung an, jedoch nicht wegen Präsidentenbeleidigung. So leiteten die Behörden eine Untersuchung seiner Äußerungen ein und klagten ihn zunächst wegen Beleidigung des Präsidenten an, jedoch wurde er aufgrund des separaten Vorwurfs der Aufstachelung zum Hass verhaftet. Das Gericht berief sich dabei auf Beiträge in den sozialen Medien aus den letzten fünf Jahren. Die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul führte in ihrer Anklageschrift elf Tweets, die Özdağ auf der sozialen Medienplattform X geteilt hatte, als Beweis an. Die Behörden argumentierten, dass seine Äußerungen, die sich häufig gegen Flüchtlinge sowie Migrantinnen und Migranten richten, zur Vertiefung der sozialen Spaltung beitragen und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würden. Politikerinnen und Politiker anderer Parteien kritisierten das Vorgehen der Justiz. İstanbuls Bürgermeister Ekrem İmamoğlu der Republikanische Volkspartei (CHP)) verurteilte etwa den Schritt als Beispiel für die Einmischung der Politik in die Justiz. Gegen İmamoğlu selbst wird ermittelt, weil er am 20.01.25 den Oberstaatsanwalt Istanbuls beleidigt und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz kritisiert haben soll. Der Generalstaatsanwalt beaufsichtigt mehrere Verfahren gegen CHP-Mitglieder. İmamoğlu wird seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht. Die Ermittlungen waren eingeleitet worden, nachdem İmamoğlu am 20.01.25 die Verhaftung des Vorsitzenden der CHP-Jugendorganisation kritisiert hatte. Der Jugendvorsitzende war festgenommen worden, nachdem er unter dem Account der CHP-Jugendorganisation auf der sozialen Medienplattform X den Generalstaatsanwalt Istanbuls als „mobile Guillotine“ bezeichnet haben soll. Der Jugendvorsitzende ist unter richterlicher Aufsicht aus dem Gewahrsam entlassen worden. 27.01.2025: Laut Medienberichten wurde Ümit Özdağ, der Vorsitzende der ultrarechten Zafer-Partei, am 20.01.25 aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Medien wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft in der Öffentlichkeit“ und seiner mutmaßlichen öffentlichen Beleidigung von Präsident Erdoğan in Ankara festgenommen. Die Ermittlungen der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft waren Presseberichten zufolge wegen Özdağs Äußerungen während eines Treffens der Provinzvorsitzenden seiner Partei am 19.01.25 eingeleitet worden. In seiner Rede verglich der Vorsitzende den Schaden der Kreuzzüge, die sie unter muslimischen Personen und dem Osmanische Reich angerichtet hätten, mit dem Schaden, den die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) von Staatspräsident Erdoğan verursacht haben soll. Außerdem soll er Erdoğan beschuldigt haben, den Staat mit Spionen unterwandert, dem Glauben der türkischen Nation geschadet und Menschen vom Islam entfremdet zu haben. Erdoğan soll auch den Staat unter religiösen Sekten und Gemeinschaften aufgeteilt und die türkische Kultur zerstört haben, indem er Millionen von Flüchtlingen ins Land gelassen habe. Es handle sich laut Özdağ um einen „AKP-Faschismus“. Nach Einleiten der Ermittlungen betonte Özdağ, dass er seine Rede wiederholen würde. Er wurde von der Polizei nach Istanbul gebracht und ein Gericht ordnete am 21.01.25 seine Verhaftung an, jedoch nicht wegen Präsidentenbeleidigung. So leiteten die Behörden eine Untersuchung seiner Äußerungen ein und klagten ihn zunächst wegen Beleidigung des Präsidenten an, jedoch wurde er aufgrund des separaten Vorwurfs der Aufstachelung zum Hass verhaftet. Das Gericht berief sich dabei auf Beiträge in den sozialen Medien aus den letzten fünf Jahren. Die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul führte in ihrer Anklageschrift elf Tweets, die Özdağ auf der sozialen Medienplattform römisch zehn geteilt hatte, als Beweis an. Die Behörden argumentierten, dass seine Äußerungen, die sich häufig gegen Flüchtlinge sowie Migrantinnen und Migranten richten, zur Vertiefung der sozialen Spaltung beitragen und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würden. Politikerinnen und Politiker anderer Parteien kritisierten das Vorgehen der Justiz. İstanbuls Bürgermeister Ekrem İmamoğlu der Republikanische Volkspartei (CHP)) verurteilte etwa den Schritt als Beispiel für die Einmischung der Politik in die Justiz. Gegen İmamoğlu selbst wird ermittelt, weil er am 20.01.25 den Oberstaatsanwalt Istanbuls beleidigt und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz kritisiert haben soll. Der Generalstaatsanwalt beaufsichtigt mehrere Verfahren gegen CHP-Mitglieder. İmamoğlu wird seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht. Die Ermittlungen waren eingeleitet worden, nachdem İmamoğlu am 20.01.25 die Verhaftung des Vorsitzenden der CHP-Jugendorganisation kritisiert hatte. Der Jugendvorsitzende war festgenommen worden, nachdem er unter dem Account der CHP-Jugendorganisation auf der sozialen Medienplattform römisch zehn den Generalstaatsanwalt Istanbuls als „mobile Guillotine“ bezeichnet haben soll. Der Jugendvorsitzende ist unter richterlicher Aufsicht aus dem Gewahrsam entlassen worden. Ein Istanbuler Gericht hat gemäß Medienberichten am 20.01.25 die Verhaftung von sechs kurdischen Medienschaffenden angeordnet, die am 17.01.25 bei Hausdurchsuchungen in Istanbul, Van und Mersin festgenommen worden waren. Im Rahmen der von der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul geführten Ermittlungen werden die Journalistinnen und Journalisten aufgrund ihrer Tätigkeit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in diesem Fall der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), beschuldigt. Darüber hinaus wurde am 21.01.25 eine kurdische Journalistin ebenfalls unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung festgenommen. Ihr werden seitens der Behörden Verbindungen zur PKK vorgeworfen. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die Isolation des PKK-Führers Abdullah Öcalan, der seit 1999 auf der Gefängnisinsel İmralı inhaftiert ist und kaum Zugang zu seiner Familie oder seinen Rechtsvertretern hat. Die Behörden haben diese Berichterstattung als Beweis für angebliche kriminelle Aktivitäten der Journalistin angeführt. 20.01.2025: Laut Presseberichten wurde am 13.01.25 Rıza Akpolat, Parteimitglied der Republikanischen Volkspartei (CHP) und Bürgermeister der Istanbuler Stadtgemeinde Beşiktaş, festgenommen. Ihm war u.a. Bestechung vorgeworfen worden und laut Staatsanwaltschaft soll er Mitglied in einer kriminellen Organisation sein. Erst wenige Tage später, am 16.01.24, wurde schließlich ein Haftbefehl gegen Akpolat erlassen. Die CHP kritisierte das Verfahren und bezeichnete es als politisch motiviert. Bereits am 10.01.25 wurden gemäß Medienberichten eine Bürgermeisterin und ein Bürgermeister der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) bei Razzien im Bezirk Akdeniz in der Provinz Mersin festgenommen. Neben der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Akdeniz, Hoşyar Sarıyıldız und Nuriye Aslan, nahm die Polizei auch drei Stadtratsmitglieder fest. Die festgenommene Bürgermeisterin und der festgenommene Bürgermeister wurden durch Treuhänder der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) ersetzt. Als Grund für die Festnahme wurde u.a. Propaganda für eine terroristische Vereinigung, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Verstoß gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus seitens der Generalstaatsanwaltschaft angegeben. Am 10.01.25 hatte es vor der Stadtverwaltung eine Kundgebung und Demonstration seitens der DEM als Reaktion gegeben auf die Festnahme gegeben. Seit den Kommunalwahlen vom 31.03.24 wurden in neun Gemeinden Treuhänder ernannt. Außerdem hat die AKPRegierung laut einem Medienbericht vom 23.12.24, welcher sich auf einen von der oppositionellen CHP veröffentlichten Bericht stützt, von 2016 bis 2024 insgesamt 154 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus ihrem Amt entfernt und durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. Meistens sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aufgrund von Terrorismusvorwürfen, etwa mutmaßlichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen wie der PKK, abgesetzt worden. Medienberichten zufolge haben Sicherheitskräfte vom 07.01. bis 17.01.25 landesweit um die 200 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Am 14.01.25 wurden bei Razzien in 23 Provinzen 110 Personen festgenommen. Darunter befanden sich 13 ehemalige Polizeibedienstete, die zuvor wegen mutmaßlicher Verbindungen zu Gülen entlassen worden waren, zwei Unteroffiziere des Militärs, zwei Hochschulbeschäftigte sowie Lehrer, Ärzte, ein pensionierter Polizist und Militärkadetten. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, an Gülen-nahen Aktivitäten an Universitäten, im Militär und in anderen Bereichen beteiligt gewesen zu sein. Zuvor hatte am 08.01.25 Innenminister Ali Yerlikaya auf dem sozialen Netzwerk X erklärt, dass bei Einsätzen in 38 Provinzen 63 Personen festgenommen worden waren. Ihnen wurde vorgeworfen, die Gülen-Bewegung finanziell zu unterstützen und ihre Propaganda zu verbreiten. Laut Pressebericht vom 15.01.25 kam es zu weiteren Festnahmen von 17 Personen in Izmir, welche in sozialen Medien den im Oktober 2024 verstorbenen Anführer der Gülen-Bewegung, Fethullah Gülen (vgl. BN v. 21.10.24), gelobt haben sollen. Einem Medienbericht vom 17.01.25 zufolge waren weitere 18 Personen wegen mutmaßlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung in Istanbul und Çankırı festgenommen worden. Ihnen wird u.a. vorgeworfen, die App ByLock, das seitens der Regierung als Kommunikationsmittel der Anhänger der Gülen-Bewegung gilt, benutzt zu haben.Medienberichten zufolge haben Sicherheitskräfte vom 07.01. bis 17.01.25 landesweit um die 200 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Am 14.01.25 wurden bei Razzien in 23 Provinzen 110 Personen festgenommen. Darunter befanden sich 13 ehemalige Polizeibedienstete, die zuvor wegen mutmaßlicher Verbindungen zu Gülen entlassen worden waren, zwei Unteroffiziere des Militärs, zwei Hochschulbeschäftigte sowie Lehrer, Ärzte, ein pensionierter Polizist und Militärkadetten. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, an Gülen-nahen Aktivitäten an Universitäten, im Militär und in anderen Bereichen beteiligt gewesen zu sein. Zuvor hatte am 08.01.25 Innenminister Ali Yerlikaya auf dem sozialen Netzwerk römisch zehn erklärt, dass bei Einsätzen in 38 Provinzen 63 Personen festgenommen worden waren. Ihnen wurde vorgeworfen, die Gülen-Bewegung finanziell zu unterstützen und ihre Propaganda zu verbreiten. Laut Pressebericht vom 15.01.25 kam es zu weiteren Festnahmen von 17 Personen in Izmir, welche in sozialen Medien den im Oktober 2024 verstorbenen Anführer der Gülen-Bewegung, Fethullah Gülen vergleiche BN v. 21.10.24), gelobt haben sollen. Einem Medienbericht vom 17.01.25 zufolge waren weitere 18 Personen wegen mutmaßlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung in Istanbul und Çankırı festgenommen worden. Ihnen wird u.a. vorgeworfen, die App ByLock, das seitens der Regierung als Kommunikationsmittel der Anhänger der Gülen-Bewegung gilt, benutzt zu haben. 13.01.2025: Nachdem zwei Abgeordnete der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) am 28.12.24 den inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan in seiner Haftzelle besucht hatten, folgten am 07.01.25 gemäß Presseberichten Sondierungen einer Delegation der DEM mit weiteren politischen Parteien bezüglich möglicher Friedensgespräche mit der von der Türkei, den USA und der EU als terroristische Vereinigung eingestuften PKK. Im Oktober 2024 hatte der Parteichef der mit der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) an der Regierung beteiligten rechtsnationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den Vorschlag gemacht, im Gegenzug für die Option seiner Freilassung solle Öcalan zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als „Fenster für eine historische Gelegenheit“ bezeichnet. 10 Die beiden DEM-Abgeordnete Sirri Süreyya Önder und Pervin Buldan hatten sich bei dem Treffen mit Öcalan, dem ersten politischen Besuchs Öcalans seit zehn Jahren, über diese Entwicklung unterhalten und Öcalan hätte Presseberichten zufolge die Botschaft übermitteln lassen, dass er bereit sei, die notwendigen positiven Schritte zu unternehmen und die erforderliche Forderung zu stellen. Außerdem habe er von einer Ära des Friedens, der Demokratie und der Brüderlichkeit für die Türkei und die Region gesprochen. Die DEM ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Laut eines Medienberichts vom 07.01.25 führten Delegierte der DEM im Anschluss an das Treffen mit Öcalan Gespräche mit weiteren politischen Parteien um einen möglichen Friedensprozess zu diskutieren. So trafen Sırrı Süreyya Önder, Pervin Buldan und Ahmet Türk am 07.01.24 mit Vorsitzenden und Vertreterinnen und Vertretern der Republikanischen Volkspartei (CHP), der Partei für Demokratie und Fortschritt (DEVA) und der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP) zusammen. Der CHP-Vorsitzende betonte die Notwendigkeit einer parlamentarischen Kommission, in welcher sämtliche Parteien beteiligt seien, zur Leitung potenzieller Friedensgespräche. Zuvor fanden bereits Gespräche mit der AKP und der MHP, darunter auch mit dem MHP-Vorsitzenden Bahçeli, statt. Önder und Buldan hatten in dem Kontext möglicher Friedensgespräche am 11.01.25 auch den ehemaligen und seit 2016 inhaftierten Co-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş, in Haft besucht. Am 12.01.25 besuchten sie die ebenfalls seit 2016 inhaftierte ehemalige Co-Vorsitzende Figen Yüksekdağ in Haft. Nach den Treffen erklärten die DEM-Delegierten, dass Demirtaş und Yüksekdağ mitteilten, sie würden einen Friedensprozess unterstützen und zu einem Gelingen beitragen wollen. Präsident Erdoğan erklärte am 11.01.25 bei Parteitagen der AKP in Diyarbakır und Şanlıurfa seine Unterstützung für einen möglichen Friedensprozess. Parallel zu den Sondierungen hatten laut Mitteilung vom 11.01.25 des Innenministers Ali Yerlikaya Sicherheitskräfte seit Anfang Januar 2025 insgesamt 147 Personen in 41 Provinzen mit mutmaßlichem Bezug zur PKK festgenommen. Im Jahr 2015 war ein Friedensprozess zwischen der damaligen Regierung und der PKK gescheitert. 23.12.2024: Medienberichten zufolge sind am 22.12.24 neun Personen, darunter sieben Journalisten, nach einer Protestkundgebung in Istanbul zum Gedenken an die in Syrien zu Tode gekommenen kurdischen Medienschaffenden Nazım Daştan und Cihan Bilgin festgenommen worden. Die Demonstration wurde u.a. von der Journalistenvereinigung Dicle Fırat (DFG) organisiert, die die Interessen kurdischer Medienschaffender in der Türkei vertritt. Fünf weitere Journalisten wurden unter gerichtlichen Auflagen wieder freigelassen. Türkischen Medien zufolge lagen gegen die in Syrien getötete Journalistin und ihren Kollegen Haftbefehle wegen Mitgliedschaft in der als Terrororganisation eingestuften Kurdischen Arbeiterpartei PKK vor. Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft hat eine Untersuchung gegen den Präsidenten der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, İbrahim Kaboğlu, und Mitglieder des Kammervorstands wegen ihrer Aussage eingeleitet, dass gezielte Angriffe auf Journalisten in Konfliktgebieten einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und die Genfer Konvention darstellen. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft ihnen „Propaganda für eine illegale Organisation“ und „Verbreitung irreführender Informationen in der Öffentlichkeit“ vor. 02.12.2024: Nachdem bereits am 19.11.24 über 400 Personen wegen mutmaßlichen Kontakten zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden (vgl. BN v. 25.11.24), folgte am 27.11.24 in 30 Provinzen die Verhaftung 231 weiterer Personen. Diesen wird vorgeworfen, die als Terrororganisation eingestufte, verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) finanziert bzw. Propaganda für sie betrieben zu haben. Unter den Festgenommenen sind zwölf Journalisten und Schriftsteller, u.a. der 74-jährige Dichter Hicri İzgören. Verschiedene Journalistenverbände riefen zu einer Protestkundgebung auf, die am selben Tag in Diyarbakır im kurdisch geprägten Südosten des Landes stattfand.02.12.2024: Nachdem bereits am 19.11.24 über 400 Personen wegen mutmaßlichen Kontakten zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden vergleiche BN v. 25.11.24), folgte am 27.11.24 in 30 Provinzen die Verhaftung 231 weiterer Personen. Diesen wird vorgeworfen, die als Terrororganisation eingestufte, verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) finanziert bzw. Propaganda für sie betrieben zu haben. Unter den Festgenommenen sind zwölf Journalisten und Schriftsteller, u.a. der 74-jährige Dichter Hicri İzgören. Verschiedene Journalistenverbände riefen zu einer Protestkundgebung auf, die am selben Tag in Diyarbakır im kurdisch geprägten Südosten des Landes stattfand. Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Briefng Notes, Informationen über die aktuelle Lage in Herkunftsländern auf Basis öffentlicher Quellen (https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html).
- b)Politische Lage Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der 27. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14). Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 8.11.2023, S. 14).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 8.11.2023, S. 14).
- c)Sicherheitslage Akteure der Sicherheitsbedrohung Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017 Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2024, S. 32f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2024, S. 32f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs). Aktuelle Entwicklungen und Lage Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2022 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2022 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion prekär, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK und der TAK, in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat. Die PKK verübte weiterhin Anschläge auf Zivilisten; die Regierung bemühte sich weiterhin, solche Angriffe zu verhindern (USDOS 22.4.2024, S. 3, 24). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 3.5.2024), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK mit Drohnenangriffen im Nordirak, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend auch im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten und von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), wo die Angriffe der Türkei im Oktober 2023 kritische Infrastrukturen beschädigten und die Wasser- und Stromversorgung von Millionen von Menschen unterbrachen. Die Türkei hält weiterhin Gebiete in Nordsyrien besetzt, wo ihre lokalen syrischen Vertreter ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen (HRW 11.1.2024). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 22.4.2024, S. 24). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.5.2024). Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat. Die PKK verübte weiterhin Anschläge auf Zivilisten; die Regierung bemühte sich weiterhin, solche Angriffe zu verhindern (USDOS 22.4.2024, S. 3, 24). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 3.5.2024), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK mit Drohnenangriffen im Nordirak, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend auch im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten und von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), wo die Angriffe der Türkei im Oktober 2023 kritische Infrastrukturen beschädigten und die Wasser- und Stromversorgung von Millionen von Menschen unterbrachen. Die Türkei hält weiterhin Gebiete in Nordsyrien besetzt, wo ihre lokalen syrischen Vertreter ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen (HRW 11.1.2024). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 22.4.2024, S. 24). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.5.2024). Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vergleiche RND 14.1.2024). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023b). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 20.9.2024 7.119 (4.763 PKK-Kämpfer, 1.491 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.055], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 639 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt.