F, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zur Asylantragstellung am 06.03.2025 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung am 06.03.2025 wird
F, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung am 06.03.2025 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. III.
F, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV.
GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Vm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Die Verwaltungsbehörde nahm in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG insofern an, als sich der Beschwerdeführer gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und versucht habe einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit anzustreben. Das Bundesamt ging davon aus, dass er sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. seiner Abschiebung auf freiem Fuß sofort zu entziehen versuchen würde, um seine Schwarzarbeit und illegalen Aufenthalt im Schengen-Raum fortzusetzen. Es bestehe somit aufgrund seines Verhaltens erhöhte Fluchtgefahr.Die Verwaltungsbehörde nahm in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insofern an, als sich der Beschwerdeführer gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und versucht habe einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit anzustreben. Das Bundesamt ging davon aus, dass er sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. seiner Abschiebung auf freiem Fuß sofort zu entziehen versuchen würde, um seine Schwarzarbeit und illegalen Aufenthalt im Schengen-Raum fortzusetzen. Es bestehe somit aufgrund seines Verhaltens erhöhte Fluchtgefahr. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 sei erfüllt, da er über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge und sich auch seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er beziehe derzeit die Unterkunft in diversen Geschäftslokalen, in denen er Schwarzarbeit verrichte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 sei erfüllt, da er über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge und sich auch seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er beziehe derzeit die Unterkunft in diversen Geschäftslokalen, in denen er Schwarzarbeit verrichte. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass untertauche. Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierende Umstände – mit Erledigung seines Verfahrens und seiner Abschiebung sei innerhalb der maximalen Schubhaftdauer zu rechnen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde binnen einer Woche erledigt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates würde umgehend eingeleitet. Es könne mit seiner raschen Abschiebung gerechnet werden, sobald gegen ihn eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2025 einen Asylantrag. Die Verwaltungsbehörde nahm insofern ausschließliche Verzögerungsabsicht an, als der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verfolgung Zeit fand, sich ein ungarisches Visum zu besorgen und anschließend offensichtlich über den Flughafen ohne Schwierigkeiten ausreisen hätte können. Beim behaupteten Fluchtgrund würde es sich um eine strafrechtliche Ermittlung wegen eines vermeintlichen Raufhandels handeln. Weder habe der Beschwerdeführer in Ungarn noch in Österreich zeitnah zur Einreise einen Asylantrag gestellt. In der Einvernahme am 05.03.2025 habe er außerdem angegeben, dass finanzielle Gründe für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen seien. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; sowie weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Außerdem möge der belangten Behörde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr), für die der BF aufzukommen habe, auferlegt werden und ausgesprochen werden, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien. Begründend führte der Beschwerdeführer (zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung bis zur Asylantragstellung) aus, dass der illegale Aufenthalt an sich kein Fluchtgefahr begründendes Kriterium im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 FPG darstelle, und auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG – in der Beschwerde nur hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung thematisiert – liege auch nicht vor, da der Beschwerdeführer über einen großen Bekanntenkreis verfüge. Im Übrigen monierte die Rechtsvertretung die nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Anwendung eines gelinderen Mittels – der Beschwerdeführer sei kooperativ und stehe ihm Grundversorgung zu – und dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei.Begründend führte der Beschwerdeführer (zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung bis zur Asylantragstellung) aus, dass der illegale Aufenthalt an sich kein Fluchtgefahr begründendes Kriterium im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG darstelle, und auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG – in der Beschwerde nur hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung thematisiert – liege auch nicht vor, da der Beschwerdeführer über einen großen Bekanntenkreis verfüge. Im Übrigen monierte die Rechtsvertretung die nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Anwendung eines gelinderen Mittels – der Beschwerdeführer sei kooperativ und stehe ihm Grundversorgung zu – und dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Am 18.03.2025 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte. R: Sie wurden am 05.03.2025 vor der Inschubhaftnahme befragt niederschriftlich. Sie haben angegeben, dass Sie Ihren Reisepass verloren hatten, den haben Sie angeblich in Wien verloren. Diesen Aussageteil haben Sie in der Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag am 06.03.2025 getätigt. Warum haben Sie keine Verlustanzeige gemacht? Haben Sie ein notwendiges Identifikationspapier? BF: Ich habe Angst gehabt. R: Vor was? BF: Ich habe Angst vor der Polizei. R: Aber Sie haben auch angeführt, dass Sie eben in Geschäftslokalen gewohnt hätten, wo Sie ausgeholfen haben. Da haben Sie schon ohne Dokument zwingend mit einer Kontrolle oder mit einem Aufgedeckt werden, rechnen müssen. BF: Am Anfang kannte ich mich nicht in Wien aus. Mein Freund, der zurzeit in Portugal aufhältig ist, hat mir geholfen. R: Aber als Sie Usbekistan verlassen haben, was war eigentlich Ihr Ziel? Was war der Plan? BF: Ich wollte nach Österreich kommen, um hier zu arbeiten. R: Aber sowas kann nicht funktionieren im Verborgenen und ohne Identitätsdokumente, das muss Ihnen klar sein. BF: Mein Freund hat mir versprochen, dass ich hier in Österreich die Dokumente bekommen werde und ich wollte nicht zurück nach Usbekistan, deshalb habe ich entschlossen hierzubleiben. R: Wenn Sie mir das so sagen, wäre eigentlich naheliegend gewesen, sich nach dem Verlust des Reisepasses an Behörden oder Polizei zu wenden, um eben wie ursprünglich geplant zu Dokumenten zu kommen, aber Sie haben das nicht getan. BF: Nachdem ich meinen Reisepass verloren habe, hat mir mein Freund versprochen, dass ich ein Dokument hier bekomme. R: Wann ist der Reisepass ausgestellt worden? BF: Im Jahr
6 FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag von der Verwaltungsbehörde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. In der Asyleinvernahme am 13.03.2025 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, an: „Es war eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Jungen. Es hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass es der Sohn eines Polizisten ist. Die Auseinandersetzung war im Wege der beruflichen Tätigkeit, weil ich als Security bei einer Disco gearbeitet habe. Seitdem verfolgt er mich. (…) Am gleichen Abend habe ich erfahren, dass der Junge ein Sohn eines Polizisten ist und dass sein Vater mich überall sucht. Auch wenn der Vater mir bis jetzt nichts angetan hat, herrscht bei uns Selbstjustiz und ich stehe auf der Fahndungsliste in meinem Dorf in Samarkand. Ich möchte nicht zurück nach Usbekistan, weil ich nicht weiß, was dann mit mir passiert.“ Selbst im Falle einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung ist der Beschwerdeführer nicht kooperativ und bereit freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Jahr 2023 wurden zwei Heimreisezertifikate (HRZ) ausgestellt, letztes Jahr wurden drei HRZ ausgestellt und im heurigen Jahr ein HRZ. Dem gegenüber wurden im Jahre 2023 acht Außerlandesbringung durchgesetzt – es können auch Reisedokumente vorhanden sein – Im Jahr 2024 waren es vier Außerlandesbringungen und im heurigen Jahr schon zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Im Ergebnis kann der Annahme von Fluchtgefahr seitens der Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer Verhandlung nicht entgegengetreten werden: Zunächst bestätigte der BF mit seinen heutigen Angaben die Angaben in der Schubhafteinvernahme: Indem der BF eingangs anführte, er habe den Kontakt zur Polizei nicht gesucht, weil er Angst vor derselben habe, bringt er eigentlich klar und deutlich die mangelnde Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit einer drohenden Außerlandesbringung zum Ausdruck, was sich dann auch in der nachfolgenden Asylantragsstellung, siehe Spruchpunkt II., fortsetzte. Indem der BF eingangs anführte, er habe den Kontakt zur Polizei nicht gesucht, weil er Angst vor derselben habe, bringt er eigentlich klar und deutlich die mangelnde Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit einer drohenden Außerlandesbringung zum Ausdruck, was sich dann auch in der nachfolgenden Asylantragsstellung, siehe Spruchpunkt römisch zwei., fortsetzte. Der BF hat auch in der heutigen Verhandlung sein Leben im Verborgenem geschildert. Dass der BF nicht gewusst habe, dass es sich bei den von ihm geleisteten Arbeiten um Schwarzarbeit handle, wirkt schon vor dem Hintergrund seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2025 nicht überzeugend, da der BF ausdrücklich anführte, dass ihn niemand offiziell einstellen wollte, da er keine Dokumente habe. Damit bringt der BF mehr als deutlich zum Ausdruck, dass ihm sehr wohl bewusst war, Schwarzarbeit geleistet zu haben. Im Übrigen handelt es sich beim BF um eine Person mit achtjähriger Schulausbildung und einem ausgeübten Beruf in Usbekistan und muss daher einer Person wie dem BF klar sein, dass mit der Verrichtung von Arbeit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind, was hier bei Schwarzarbeit offensichtlich nicht der Fall ist. Das ganze Verhalten des BF zeigt daher seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit, und im Zusammenhang mit seiner Mobilität ging die Behörde vor dem Hintergrund gänzlich fehlender sozialer und familiärer Bezugspunkte in Österreich zutreffend von erheblicher Fluchtgefahr aus. In diesem Sinne erweisen sich auch die Ausführungen der Behörde im Zusammenhang mit der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels als durchaus nachvollziehbar. Aber auch ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung ergibt sich kein anderes Bild auf der Ebene des Sachverhaltes: Auch dieser Ansicht der Verwaltungsbehörde kann nach der heutigen Verhandlung nicht entgegengetreten werden: Der BF hat in keiner der mit ihm durchgeführten Einvernahmen/Befragungen auch nur ansatzweise einen asylrelevanten Sachverhalt behauptet; abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bei der Schubhafteinvernahme am 05.03.3025 lediglich wirtschaftliche Gründe (Schulden) ins Treffen führte, die angeblich seine Rückkehr verunmöglichen würden, was im krassen Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung und nachfolgenden Asyleinvernahme, in eine tätliche Auseinandersetzung als Türsteher involviert gewesen zu sein, steht, ist festzuhalten, dass dieser vom BF angeführte Raufhandel offensichtlich nur strafrechtliche Relevanz aufweist. Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Aktenvermerk
6 FPG als schlüssig und nachvollziehbar: Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die späte Asylantragsstellung nach erfolgter Inhaftierung. Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG als schlüssig und nachvollziehbar: Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die späte Asylantragsstellung nach erfolgter Inhaftierung. Zutreffend hat daher die Verwaltungsbehörde ausschließlich Verzögerungsabsicht des gestellten Asylantrages angenommen. Auch hier vermögen die Beschwerdeausführungen nicht einmal ansatzweise zu überzeugen: Nur, weil es sich gegenständlich um einen Erstantrag handelt, schließt dies nicht die restmissbräuchliche in Verzögerungsabsicht gestellte Antragsstellung aus. Aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeausführung, dass sich die Behörde in ihrem Aktenvermerk nicht inhaltlich mit dem Asylvorbringen auseinandergesetzt habe. Die Behörde betonte nämlich in ihrem Aktenvermerk, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst keiner eigenständigen Anfechtung zugänglich ist, dass der BF in der Einvernahme vom 05.03.2025 selbst angeführt habe, dass finanzielle Gründe für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen seien und merkte auch an, dass der BF ohne jegliche Schwierigkeiten ausreisen hätte können und dass der vom BF vorgebrachte Raufhandel rein strafrechtlicher Natur ist. In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde daher die Schubhaft auch nach Asylantragsstellung völlig zu Recht aufrechterhalten. Und was die auch in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft anbelangt, ist auf folgendes hinzuweisen: Der BF hatte auch in Verhandlung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist nach Usbekistan zurückzukehren, selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung in seinem Asylverfahren vorliegt. So hat er selbst auf die Frage des Rechtsvertreters, wie er sich dann verhalten würde, ausdrücklich angeführt: „Ich weiß es nicht, aber ich will nicht zurück. Ich möchte meine Freundin hier heiraten und in Österreich weiterleben“. Von einer Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden kann daher keine Rede sein. Was die vom BF in der Verhandlung angeführte Freundin, die er heiraten möchte, anbelangt, ist anzumerken, dass der BF diesbezüglich erstmals in der Verhandlung dies vorbrachte – mit keinem Wort wird ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet – und demnach die Existenz der Freundin nicht nachprüfbar ist, aber selbst wenn eine derartige Bezugsperson existieren sollte, kennt der BF diese Freundin offensichtlich erst sehr kurz, sodass von einer intensivierten Beziehung keine Rede sein kann. Dass die Schubhaft verwirklichbar und zeitnah erfolgen kann, ergibt sich aus dem unbestrittenem Darlegungen der Verwaltungsbehörde in der Verhandlung zur Abschiebesituation der letzten Jahre. Die Frage der Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht einmal thematisiert, sodass diesbezüglich der entsprechenden Bescheidfeststellung nicht entgegengetreten wurde – auch hatte der Beschwerdeführer eingangs der Verhandlung angeführt gesund zu sein. In Bezug auf die rechtlichen Beschwerde-Kritikpunkte siehe sogleich. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A) I. (Schubhaftbescheid, bisherige Schubhaftanhaltung):Zu A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, bisherige Schubhaftanhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.
6 FPG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen kann.Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 11.03.2021, Ra 2020/21/0274) eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen kann. Im Übrigen hat sich die Verwaltungsbehörde, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, mit allen entsprechenden Aspekten der im Rahmen des §76 Abs. 6 FPG vorzunehmenden Grobprüfung auseinandergesetzt:Im Übrigen hat sich die Verwaltungsbehörde, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, mit allen entsprechenden Aspekten der im Rahmen des §76 Absatz 6, FPG vorzunehmenden Grobprüfung auseinandergesetzt: Da die Verwaltungsbehörde zutreffend auf die Widersprüchlichkeit der angeführten Rückkehrbefürchtungen und die mangelnde Asylrelevanz des Asylvorbringens sowie die späte Asylantragstellung überhaupt und auch auf die legale Ausreise hinwies, hielt sie im Ergebnis zu Recht die Schubhaft aufrecht. Zu A) III. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu A) römisch drei. (Fortsetzung der Anhaltung): Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung. Es ist aber auch keine zwischenzeitliche für den Beschwerdeführer sprechende Änderung der vorliegenden Fluchtgefahr eingetreten, im Gegenteil: Wie auch schon im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, hatte der BF auch in der Verhandlung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist nach Usbekistan zurückzukehren, selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung in seinem Asylverfahren vorliegt. Von einer Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden kann daher keine Rede sein. Auch die Wohnverhältnisse des BF, die er im Falle der Freilassung geschildert hatte , sind mehr als undurchsichtig. Der BF würde in einem Keller „Unterkunft nehmen“, der offensichtlich zu einem Geschäftslokal gehört. Und die Kontaktaufnahme wäre mit dem BF, der offensichtlich der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, mehr als schwierig, wie er selbst in der Verhandlung zugestand: Er müsste nämlich eine Ladung erst der dem Gericht nicht näher bekannten Freundin zur Übersetzung vorlegen, bevor er entsprechende Handlungen setzen könnte. Es hat auch den Anschein, dass der BF sein bis dato völlig missbräuchlich geführtes Asylverfahren weiterführen möchte – er ist partout nicht zur Rückkehr bereit – und scheidet mangels sozialer/familiärer Verankerung hier in Österreich und des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr aktuell die Anwendung eines gelinderen Mittels aus. Da die weitere Anhaltung offensichtlich im Hinblick auf die zügige Führung des Asylverfahrens nur kurz währen wird, es sei denn, der Beschwerdeführer zögert dieses Verfahren (wie erwartet) weiter hinaus, ist sie jedenfalls verhältnismäßig, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit relativieren vermögen, sind gleichfalls nicht zutage gekommen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die offensichtliche Möglichkeit, den Schubhaftzweck zu verwirklichen hinzuweisen. Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu A) IV. und V. (Kostenbegehren):Zu A) römisch vier. und römisch fünf. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2309010.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.