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{'item': 'W117 2309010-1'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW117 2309010-1 Spruch, W117 2309010-1/15E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 18.03.2025 mündlic

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zur Asylantragstellung am 06.03.2025 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung am 06.03.2025 wird

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung am 06.03.2025 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer (BF)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Die Verwaltungsbehörde nahm in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG insofern an, als sich der Beschwerdeführer gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und versucht habe einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit anzustreben. Das Bundesamt ging davon aus, dass er sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. seiner Abschiebung auf freiem Fuß sofort zu entziehen versuchen würde, um seine Schwarzarbeit und illegalen Aufenthalt im Schengen-Raum fortzusetzen. Es bestehe somit aufgrund seines Verhaltens erhöhte Fluchtgefahr.Die Verwaltungsbehörde nahm in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insofern an, als sich der Beschwerdeführer gezielt und bewusst ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und versucht habe einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Schwarzarbeit anzustreben. Das Bundesamt ging davon aus, dass er sich einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. seiner Abschiebung auf freiem Fuß sofort zu entziehen versuchen würde, um seine Schwarzarbeit und illegalen Aufenthalt im Schengen-Raum fortzusetzen. Es bestehe somit aufgrund seines Verhaltens erhöhte Fluchtgefahr. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 sei erfüllt, da er über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge und sich auch seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er beziehe derzeit die Unterkunft in diversen Geschäftslokalen, in denen er Schwarzarbeit verrichte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 sei erfüllt, da er über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge und sich auch seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er beziehe derzeit die Unterkunft in diversen Geschäftslokalen, in denen er Schwarzarbeit verrichte. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass untertauche. Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierende Umstände – mit Erledigung seines Verfahrens und seiner Abschiebung sei innerhalb der maximalen Schubhaftdauer zu rechnen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde binnen einer Woche erledigt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates würde umgehend eingeleitet. Es könne mit seiner raschen Abschiebung gerechnet werden, sobald gegen ihn eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2025 einen Asylantrag. Die Verwaltungsbehörde nahm insofern ausschließliche Verzögerungsabsicht an, als der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verfolgung Zeit fand, sich ein ungarisches Visum zu besorgen und anschließend offensichtlich über den Flughafen ohne Schwierigkeiten ausreisen hätte können. Beim behaupteten Fluchtgrund würde es sich um eine strafrechtliche Ermittlung wegen eines vermeintlichen Raufhandels handeln. Weder habe der Beschwerdeführer in Ungarn noch in Österreich zeitnah zur Einreise einen Asylantrag gestellt. In der Einvernahme am 05.03.2025 habe er außerdem angegeben, dass finanzielle Gründe für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen seien. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; sowie weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Außerdem möge der belangten Behörde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr), für die der BF aufzukommen habe, auferlegt werden und ausgesprochen werden, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien. Begründend führte der Beschwerdeführer (zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung bis zur Asylantragstellung) aus, dass der illegale Aufenthalt an sich kein Fluchtgefahr begründendes Kriterium im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 FPG darstelle, und auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG – in der Beschwerde nur hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung thematisiert – liege auch nicht vor, da der Beschwerdeführer über einen großen Bekanntenkreis verfüge. Im Übrigen monierte die Rechtsvertretung die nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Anwendung eines gelinderen Mittels – der Beschwerdeführer sei kooperativ und stehe ihm Grundversorgung zu – und dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei.Begründend führte der Beschwerdeführer (zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung bis zur Asylantragstellung) aus, dass der illegale Aufenthalt an sich kein Fluchtgefahr begründendes Kriterium im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG darstelle, und auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG – in der Beschwerde nur hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung thematisiert – liege auch nicht vor, da der Beschwerdeführer über einen großen Bekanntenkreis verfüge. Im Übrigen monierte die Rechtsvertretung die nicht ausreichende Auseinandersetzung mit der Anwendung eines gelinderen Mittels – der Beschwerdeführer sei kooperativ und stehe ihm Grundversorgung zu – und dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Am 18.03.2025 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte. R: Sie wurden am 05.03.2025 vor der Inschubhaftnahme befragt niederschriftlich. Sie haben angegeben, dass Sie Ihren Reisepass verloren hatten, den haben Sie angeblich in Wien verloren. Diesen Aussageteil haben Sie in der Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag am 06.03.2025 getätigt. Warum haben Sie keine Verlustanzeige gemacht? Haben Sie ein notwendiges Identifikationspapier? BF: Ich habe Angst gehabt. R: Vor was? BF: Ich habe Angst vor der Polizei. R: Aber Sie haben auch angeführt, dass Sie eben in Geschäftslokalen gewohnt hätten, wo Sie ausgeholfen haben. Da haben Sie schon ohne Dokument zwingend mit einer Kontrolle oder mit einem Aufgedeckt werden, rechnen müssen. BF: Am Anfang kannte ich mich nicht in Wien aus. Mein Freund, der zurzeit in Portugal aufhältig ist, hat mir geholfen. R: Aber als Sie Usbekistan verlassen haben, was war eigentlich Ihr Ziel? Was war der Plan? BF: Ich wollte nach Österreich kommen, um hier zu arbeiten. R: Aber sowas kann nicht funktionieren im Verborgenen und ohne Identitätsdokumente, das muss Ihnen klar sein. BF: Mein Freund hat mir versprochen, dass ich hier in Österreich die Dokumente bekommen werde und ich wollte nicht zurück nach Usbekistan, deshalb habe ich entschlossen hierzubleiben. R: Wenn Sie mir das so sagen, wäre eigentlich naheliegend gewesen, sich nach dem Verlust des Reisepasses an Behörden oder Polizei zu wenden, um eben wie ursprünglich geplant zu Dokumenten zu kommen, aber Sie haben das nicht getan. BF: Nachdem ich meinen Reisepass verloren habe, hat mir mein Freund versprochen, dass ich ein Dokument hier bekomme. R: Wann ist der Reisepass ausgestellt worden? BF: Im Jahr

  1. R: Sie haben laut eigener Behauptung Usbekistan legal mit dem Flugzeug verlassen. BF: Ja. R: Wann? BF: Am
  2. Dezember bin ich ausgereist und am
  3. war ich schon in Wien. R: Bis Anfang März sind Sie ein U-Boot gewesen. Sie waren untergetaucht. BF: Ja. R: Gelebt haben Sie von Gelegenheitsarbeiten? BF: Ja. R: Das ist Schwarzarbeit. BF: Das wusste ich nicht. R: Ohne Papiere zu arbeiten, Sie wissen nicht, dass das Schwarzarbeit ist? BF: Ich habe davon später erfahren. R: Wie viel haben Sie verdient in der Woche oder im Monat? BF: Täglich, es war unterschiedlich. Täglich ca. 40 – 50 €. R: Wie viele Tage haben Sie im Monat gearbeitet? BF: Das war immer unterschiedlich, manchmal habe ich 20 Tage gearbeitet und manchmal 25 Tage. R: Wie viel Vermögen haben Sie jetzt noch? BF: Ich habe keinen einzigen Cent. R: Wo ist das Geld hingegangen? BF: Ich habe mir Kleidung, Lebensmittel gekauft. Einen Teil habe ich auch verloren. R: Der Freund, der in Portugal ist, wann ist Ihnen dieser abhandengekommen? BF: Dieser Freund hat mich finanziell unterstützt. R: Warum ist er verschwunden? BF: Seine Familie lebt in Portugal. R: Haben Sie zu Portugal irgendwelche Bezugspunkte? BF: Nein. R: Sie wollen nicht nach Portugal weiterreisen? BF: Nein, ich möchte hierbleiben und lerne auch die Sprache. R: Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse? BF: Ca. 10% habe ich von der deutschen Sprache gelernt. Ich kann allgemeine Fragen beantworten. R: Zwischen Ihrer Erstbefragung im Asylverfahren und Ihrer Schubhafteinvernahme gibt es doch erhebliche Widersprüche. So wurden Sie bei der Schubhafteinvernahme gefragt, ob Sie in Usbekistan politisch oder strafrechtlich verfolgt würden. Sie haben geantwortet, bei der Schubhafteinvernahme strafrechtlich nicht. Ich war in einer Auseinandersetzung verwickelt und die involvierten Personen suchten mich. Bei Ihrer asylrechtlichen Erstbefragung haben Sie angeführt, dass gegen Sie strafrechtlich/polizeilich wegen eines Raufhandels ermittelt würde und Sie eine Haftstrafe befürchten würden. Im Gegensatz dazu haben Sie weiteres in der Schubhafteinvernahme angeführt, dass Sie sehr viele Schulden in Usbekistan hätten und diese nicht bezahlen können. BF: Bei der ersten Einvernahme gab es Verständigungsprobleme, da eine Glaswand zwischen mir und dem Einvernehmer war. Der Dolmetscher war ein Afghane und er hat mich auch nicht gut verstanden. Einmal war es ein usbekischer Dolmetscher und bei der Telefonübersetzung war es ein Afghane. R: Aber ich beziehe mich auf die Widersprüchlichkeit der Schubhafteinvernahme, die vom 05.03.2025, die von einer usbekisch-Dolmetscherin geführt wurde und die zweite, die Erstbefragung wurde von einer Russisch-Dolmetscherin geführt. Von einem Afghanen sind wir weit entfernt. BF: Ich kann aber nicht so gut Russisch. Am Telefon habe ich mitbekommen, dass es ein Afghane war. R: Selbst wenn man jetzt, egal welche Niederschrift zu Grunde lege, die mit der Usbekisch-Dolmetscherin oder die mit der Russisch-Dolmetscherin, Sie haben bei keiner dieser Einvernahmen ansatzweise Asyl berührt. BF: Ich habe nie gesagt, dass ich Schulden in Usbekistan habe. Ich sagte aber, dass ich als Security dort gearbeitet habe. Ich kann nicht zurück nach Usbekistan. R: Warum eigentlich nicht? BF: Mir droht eine Haftstrafe in Usbekistan, weil ich in einem Raufhandel involviert war. Außerdem habe ich keine Mutter, sie ist bereits verstorben. Ich möchte hier in Österreich, in Wien bleiben und heiraten. R: Den Asylantrag haben Sie eigentlich doch recht spät gestellt. Sie sind seit Dezember in Österreich. Der Asylantrag ist seit Anfang März. BF: Am Anfang hatte ich halt Angst. R: Haben Sie irgendwelche sozialen oder familiären Bezugspunkte in Österreich? BF: Ich habe ein paar Freunde in Österreich, aber keine Familie. R: Beschreiben Sie das bitte näher mit den Freunden. BF: Aus Russland, aus Usbekistan, die haben auch österreichische Papiere. Ich bin ein Sportler. Ich boxe und ich möchte das auch weiterhin in Österreich machen. R: Haben Sie in der EU Verwandte oder soziale Bezugspunkte? BF: Nein. R: Wenn ich Sie freiließe, was würden Sie machen? Wie geht es weiter? Sie stehen draußen und was wäre der nächste Plan? BF: Dann arbeite ich in einem Geschäft. Ich mache nichts Rechtswidriges. R an BehV: Wie ist der Stand des Asylverfahrens? Hat es eine weitere Einvernahme gegeben? BehV: Am 13.
  4. hat die Asylbefragung stattgefunden und die Konzipierung des Asylbescheides wurde bereits veranlasst. Der negative Asylbescheid sollte heute oder morgen zugestellt werden. Die Zustellung kann sich ein bisschen verzögern, aufgrund der Vollmacht von Dr. Klammer. Die Finalisierung des erstinstanzlichen Verfahrens findet heute oder morgen statt. R: Rückführungen nach Usbekistan wie schaut es aus? BehV: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Anzahl der usbekischen Fremden überschaubar gering ist. In Hinblick auf die geringe Anzahl fremder usbekischer Staatsbürger wurden im Jahr 2023 2 HRZ ausgestellt, letztes Jahr wurden 3 HRZ ausgestellt und im heurigen Jahr ein HRZ. Dem gegenüber wurden im Jahre 2023 8 Außerlandesbringung durchgesetzt – es können auch Reisedokumente vorhanden sein. Im Jahr 2024 waren es 4 Außerlandesbringungen und im heurigen Jahr schon
  5. BF: Ich ersuche Sie mir österreichische Dokumente zu geben, ich kann nicht weg. R: Das ist nur ein Haftprüfungsverfahren. Ich kann Ihnen kein Visum oder kein Asyl geben. Ich bin dafür nicht zuständig. R: Haben Sie die Asyleinvernahme bei der Hand? Festgehalten wird, dass in der Zwischenzeit die Behörde die Asyleinvernahme vom 13.03.2025 übermittelte. BehV gibt ergänzend zur Abschiebepraxis an: Aktuell befinden sich 11 usbekische Staatsbürger mit Ausreiseverpflichtung und Meldeadresse in Österreich. Darauf lässt sich ableiten, dass die HRZ-Ausstellung u8nd die Abschiebung nach Usbekistan gut funktioniert. R: Ihre Fluchtgründe im Rahmen der Niederschrift vom 13.03.2025 entsprechen denen in der Erstbefragung. Haben Sie Fragen? RV2: Haben Sie einen Wohnort in Österreich? BF: In der (…)straße. RV2: Da sind Sie anzutreffen? BF: Ja. RV2: Können Sie da Post empfangen? BF: Ja. R: Sie können Aufenthalt nehmen in der (…)straße. Die Taborstraße ist groß und lang. Könnten Sie die Hausnummer bekannt geben? BF: Das ist im Keller des Wohnhauses, gegenüber von McDonalds, Hausnummer (…). R: Bei der Schubhafteinvernahme haben Sie dbzgl. Immer von Geschäftslokalen gesprochen, wo Sie gewohnt und übernachtet haben. Ist das so ein Geschäftslokal? BF: Ja, genau, das ist das Lager eines Geschäftslokals. RV2: Würden Sie auch in ein Flüchtlingslager ziehen? BF: Nein. Ich habe schon meinen Keller. RV1: Sie haben von Heirat geredet. Haben Sie eine Freundin? BF: In einem Fitnessclub habe ich eine Dame kennengelernt und diese würde mich noch nicht heiraten. Wir sind noch am Anfang. RV1: Welche Nationalität hat die Dame? BF: Sie ist eine Araberin, aber sie spricht Deutsch. RV1: Grundsätzlich haben Sie die Ausführung von dem RI verstanden, dass Sie in Österreich nur mit einer Arbeitsgenehmigung arbeiten dürfen? BF: Ja. RV1: Sie haben vorher gesagt, dass wenn Sie rauskommen würden, würden Sie wieder arbeiten. Wie haben Sie das gemeint? BF: Ich habe das erst jetzt verstanden. Wenn es nicht erlaubt ist, dann werde ich nicht weiterarbeiten. RV1: Wie würden Sie sich dann ernähren, wenn Sie nicht arbeiten können? BF: Die Dame aus dem Fitnessstudio würde mich unterstützen. RV1: Wenn Sie in Ihrem Keller wohnen und dort eine Zustellmöglichkeit haben, wie Sie es gesagt haben und Sie bekämen dort eine Ladung von der Polizei oder vom BFA. Was würden Sie dann machen? BF: Ich kontrolliere den Postkasten täglich. RV1: Was machen Sie dann? BF: Ich lasse meine Freunde das übersetzen. Ich sehe, dass dort mein Name steht und dann lasse ich meine Freunde das übersetzen. RV1: Wenn die Polizei sagt, Sie sollen kommen, was machen Sie dann? BF: Ja, dann werde ich diesen Termin wahrnehmen. RV1: Wenn ein österreichisches Gericht abschließend befindet, dass Sie nach Usbekistan zurückkehren müssen. Was würden Sie dann machen? BF: Ich habe doch schon gesagt, dass ich nicht zurückkehren kann. RV1: Wenn ein Gericht dann sagt, Sie müssen zurückkehren. BF: Ich weiß es nicht, aber ich will nicht zurück. Ich möchte meine Freundin hier heiraten und hier in Österreich weiterleben. RV1: Was hat Ihnen der Freund (der jetzt in Portugal ist) alles gesagt? BF: Mein Freund hat mir gar nichts davon erzählt, dass man in Österreich eine Arbeitsbewilligung bräuchte. Ich war in einer Stresssituation in Usbekistan und habe nach Wegen gesucht, wie ich möglichst schnell ausreisen könnte. Ich bin schließlich zum Kontakt dieses Freundes gekommen. Ich habe Kontakt mit ihm aufgenommen und er sagte mir, dass ich nach Österreich kommen kann und er mir weiterhelfen kann. RV1: Keine weiteren Fragen. RV2: Ich stelle einen Antrag auf Zuerkennung der pauschalen Kosten für den Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Aufwand. Die Verhandlung wird um 13:41 Uhr unterbrochen und um 14:51 Uhr fortgesetzt. Schluss des Beweisverfahrens“ Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatangehöriger. Er besitzt aber kein gültiges Reisedokument und hat sich bis dato auch nicht um die Ausstellung eines solchen Dokumentes gekümmert. Dem Beschwerdeführer wurde an der ungarischen Botschaft ein C-Visum, gültig vom 28.01.2024 – 18.02.2024, ausgestellt; anschließend reist er nach Österreich weiter. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr illegal in Ungarn und Österreich im Verborgenen auf – zu keinem Zeitpunkt war er behördlich gemeldet –, finanzierte seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit und wohnte in jenen Geschäftslokalen, wo er aushalf, bevor er am 05.03.2025 im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Beamte der LPD Wien aufgegriffen und festgenommen wurde. Er ist in Österreich in keinster Weise integriert, und auch nicht sozial verankert und weist keine familiären Bindungen im Sinne des Artikels 8 EMRK auf. Nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat. Der Beschwerdeführer hat keine subjektiven gesundheitlichen Beschwerden, nimmt derzeit keine Medikamente und ist haftfähig. Am 05.03.2025 wurde nach erfolgter Einvernahme die Schubhaft mit dem im Spruch angeführten Bescheid verhängt. In der Einvernahme hatte der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Rückkehrmöglichkeit lediglich wirtschaftliche Gründe angeführt: „Ich habe sehr viele Schulden in Usbekistan und ich kann sie dort nicht bezahlen.“ Am 06.03.2025 stellte er während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag und führte zu diesem in der mit ihm am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (im Asylverfahren) folgendes als Fluchtgrund an: „In Usbekistan habe ich als Türsteher gearbeitet. In einem Raufhandel mit einem Gast haben wir uns gegenseitig verletzt. Ich habe diesen Gast offensichtlich zu stark geschlagen und er hat deswegen eine Gehirnerschütterung erlitten. Deswegen wurde gegen mich polizeilich ermittelt. Aus Angst vor einer Haftstrafe bin ich aus meinem Heimatland geflüchtet.“ Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag von der Verwaltungsbehörde

§ 76Abs.

6 FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag von der Verwaltungsbehörde

Paragraph 76, Absatz 6, FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. In der Asyleinvernahme am 13.03.2025 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, an: „Es war eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Jungen. Es hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass es der Sohn eines Polizisten ist. Die Auseinandersetzung war im Wege der beruflichen Tätigkeit, weil ich als Security bei einer Disco gearbeitet habe. Seitdem verfolgt er mich. (…) Am gleichen Abend habe ich erfahren, dass der Junge ein Sohn eines Polizisten ist und dass sein Vater mich überall sucht. Auch wenn der Vater mir bis jetzt nichts angetan hat, herrscht bei uns Selbstjustiz und ich stehe auf der Fahndungsliste in meinem Dorf in Samarkand. Ich möchte nicht zurück nach Usbekistan, weil ich nicht weiß, was dann mit mir passiert.“ Selbst im Falle einer rechtskräftigen negativen Asylentscheidung ist der Beschwerdeführer nicht kooperativ und bereit freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Jahr 2023 wurden zwei Heimreisezertifikate (HRZ) ausgestellt, letztes Jahr wurden drei HRZ ausgestellt und im heurigen Jahr ein HRZ. Dem gegenüber wurden im Jahre 2023 acht Außerlandesbringung durchgesetzt – es können auch Reisedokumente vorhanden sein – Im Jahr 2024 waren es vier Außerlandesbringungen und im heurigen Jahr schon zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Im Ergebnis kann der Annahme von Fluchtgefahr seitens der Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer Verhandlung nicht entgegengetreten werden: Zunächst bestätigte der BF mit seinen heutigen Angaben die Angaben in der Schubhafteinvernahme: Indem der BF eingangs anführte, er habe den Kontakt zur Polizei nicht gesucht, weil er Angst vor derselben habe, bringt er eigentlich klar und deutlich die mangelnde Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit einer drohenden Außerlandesbringung zum Ausdruck, was sich dann auch in der nachfolgenden Asylantragsstellung, siehe Spruchpunkt II., fortsetzte. Indem der BF eingangs anführte, er habe den Kontakt zur Polizei nicht gesucht, weil er Angst vor derselben habe, bringt er eigentlich klar und deutlich die mangelnde Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit einer drohenden Außerlandesbringung zum Ausdruck, was sich dann auch in der nachfolgenden Asylantragsstellung, siehe Spruchpunkt römisch zwei., fortsetzte. Der BF hat auch in der heutigen Verhandlung sein Leben im Verborgenem geschildert. Dass der BF nicht gewusst habe, dass es sich bei den von ihm geleisteten Arbeiten um Schwarzarbeit handle, wirkt schon vor dem Hintergrund seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2025 nicht überzeugend, da der BF ausdrücklich anführte, dass ihn niemand offiziell einstellen wollte, da er keine Dokumente habe. Damit bringt der BF mehr als deutlich zum Ausdruck, dass ihm sehr wohl bewusst war, Schwarzarbeit geleistet zu haben. Im Übrigen handelt es sich beim BF um eine Person mit achtjähriger Schulausbildung und einem ausgeübten Beruf in Usbekistan und muss daher einer Person wie dem BF klar sein, dass mit der Verrichtung von Arbeit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind, was hier bei Schwarzarbeit offensichtlich nicht der Fall ist. Das ganze Verhalten des BF zeigt daher seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit, und im Zusammenhang mit seiner Mobilität ging die Behörde vor dem Hintergrund gänzlich fehlender sozialer und familiärer Bezugspunkte in Österreich zutreffend von erheblicher Fluchtgefahr aus. In diesem Sinne erweisen sich auch die Ausführungen der Behörde im Zusammenhang mit der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels als durchaus nachvollziehbar. Aber auch ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung ergibt sich kein anderes Bild auf der Ebene des Sachverhaltes: Auch dieser Ansicht der Verwaltungsbehörde kann nach der heutigen Verhandlung nicht entgegengetreten werden: Der BF hat in keiner der mit ihm durchgeführten Einvernahmen/Befragungen auch nur ansatzweise einen asylrelevanten Sachverhalt behauptet; abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bei der Schubhafteinvernahme am 05.03.3025 lediglich wirtschaftliche Gründe (Schulden) ins Treffen führte, die angeblich seine Rückkehr verunmöglichen würden, was im krassen Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung und nachfolgenden Asyleinvernahme, in eine tätliche Auseinandersetzung als Türsteher involviert gewesen zu sein, steht, ist festzuhalten, dass dieser vom BF angeführte Raufhandel offensichtlich nur strafrechtliche Relevanz aufweist. Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG als schlüssig und nachvollziehbar: Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die späte Asylantragsstellung nach erfolgter Inhaftierung. Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG als schlüssig und nachvollziehbar: Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die späte Asylantragsstellung nach erfolgter Inhaftierung. Zutreffend hat daher die Verwaltungsbehörde ausschließlich Verzögerungsabsicht des gestellten Asylantrages angenommen. Auch hier vermögen die Beschwerdeausführungen nicht einmal ansatzweise zu überzeugen: Nur, weil es sich gegenständlich um einen Erstantrag handelt, schließt dies nicht die restmissbräuchliche in Verzögerungsabsicht gestellte Antragsstellung aus. Aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeausführung, dass sich die Behörde in ihrem Aktenvermerk nicht inhaltlich mit dem Asylvorbringen auseinandergesetzt habe. Die Behörde betonte nämlich in ihrem Aktenvermerk, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst keiner eigenständigen Anfechtung zugänglich ist, dass der BF in der Einvernahme vom 05.03.2025 selbst angeführt habe, dass finanzielle Gründe für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen seien und merkte auch an, dass der BF ohne jegliche Schwierigkeiten ausreisen hätte können und dass der vom BF vorgebrachte Raufhandel rein strafrechtlicher Natur ist. In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde daher die Schubhaft auch nach Asylantragsstellung völlig zu Recht aufrechterhalten. Und was die auch in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft anbelangt, ist auf folgendes hinzuweisen: Der BF hatte auch in Verhandlung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist nach Usbekistan zurückzukehren, selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung in seinem Asylverfahren vorliegt. So hat er selbst auf die Frage des Rechtsvertreters, wie er sich dann verhalten würde, ausdrücklich angeführt: „Ich weiß es nicht, aber ich will nicht zurück. Ich möchte meine Freundin hier heiraten und in Österreich weiterleben“. Von einer Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden kann daher keine Rede sein. Was die vom BF in der Verhandlung angeführte Freundin, die er heiraten möchte, anbelangt, ist anzumerken, dass der BF diesbezüglich erstmals in der Verhandlung dies vorbrachte – mit keinem Wort wird ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet – und demnach die Existenz der Freundin nicht nachprüfbar ist, aber selbst wenn eine derartige Bezugsperson existieren sollte, kennt der BF diese Freundin offensichtlich erst sehr kurz, sodass von einer intensivierten Beziehung keine Rede sein kann. Dass die Schubhaft verwirklichbar und zeitnah erfolgen kann, ergibt sich aus dem unbestrittenem Darlegungen der Verwaltungsbehörde in der Verhandlung zur Abschiebesituation der letzten Jahre. Die Frage der Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht einmal thematisiert, sodass diesbezüglich der entsprechenden Bescheidfeststellung nicht entgegengetreten wurde – auch hatte der Beschwerdeführer eingangs der Verhandlung angeführt gesund zu sein. In Bezug auf die rechtlichen Beschwerde-Kritikpunkte siehe sogleich. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A) I. (Schubhaftbescheid, bisherige Schubhaftanhaltung):Zu A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, bisherige Schubhaftanhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn (…)
  1. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (…)
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; (…) 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; (…); 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Beschwerde im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeausführungen sind nicht stichhältig: Hinsichtlich §76 Abs. 3 Z 1 FPG führt die Beschwerde nur indifferent aus, dass der illegale Aufenthalt an sich kein Fluchtgefahr begründendes Kriterium darstelle, lässt aber völlig außer Acht, dass der BF nicht bloß illegal in Österreich aufhältig war, sondern sich bis zu seinem Aufgriff durch die Polizei völlig im Verborgenem aufhielt. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG wird in der Beschwerde nur hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung thematisiert. Die fehlenden sozialen und familiären Bezugspunkte sowie die geleistete Schwarzarbeit bis zur Asylantragsstellung wurde in der Beschwerde nicht einmal erwähnt. Hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung, siehe Spruchpunkt II. Hinsichtlich §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG führt die Beschwerde nur indifferent aus, dass der illegale Aufenthalt an sich kein Fluchtgefahr begründendes Kriterium darstelle, lässt aber völlig außer Acht, dass der BF nicht bloß illegal in Österreich aufhältig war, sondern sich bis zu seinem Aufgriff durch die Polizei völlig im Verborgenem aufhielt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG wird in der Beschwerde nur hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung thematisiert. Die fehlenden sozialen und familiären Bezugspunkte sowie die geleistete Schwarzarbeit bis zur Asylantragsstellung wurde in der Beschwerde nicht einmal erwähnt. Hinsichtlich des Zeitraumes ab Asylantragsstellung, siehe Spruchpunkt römisch zwei. Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Anwendung eines gelinderen Mittels stellen lediglich Textbausteine da, ohne dass ein konkreter Bezug zum gegenständlichen Fall hergestellt wurde. Da die Verwaltungsbehörde auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornahm, erweist sich der Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung bis zur Asylantragstellung als rechtmäßig. Zu A) II. (Anhaltung ab der Asylantragstellung):Zu A) römisch zwei. (Anhaltung ab der Asylantragstellung): Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 11.03.2021, Ra 2020/21/0274) eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen kann.Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 11.03.2021, Ra 2020/21/0274) eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen kann. Im Übrigen hat sich die Verwaltungsbehörde, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, mit allen entsprechenden Aspekten der im Rahmen des §76 Abs. 6 FPG vorzunehmenden Grobprüfung auseinandergesetzt:Im Übrigen hat sich die Verwaltungsbehörde, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, mit allen entsprechenden Aspekten der im Rahmen des §76 Absatz 6, FPG vorzunehmenden Grobprüfung auseinandergesetzt: Da die Verwaltungsbehörde zutreffend auf die Widersprüchlichkeit der angeführten Rückkehrbefürchtungen und die mangelnde Asylrelevanz des Asylvorbringens sowie die späte Asylantragstellung überhaupt und auch auf die legale Ausreise hinwies, hielt sie im Ergebnis zu Recht die Schubhaft aufrecht. Zu A) III. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu A) römisch drei. (Fortsetzung der Anhaltung): Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung. Es ist aber auch keine zwischenzeitliche für den Beschwerdeführer sprechende Änderung der vorliegenden Fluchtgefahr eingetreten, im Gegenteil: Wie auch schon im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, hatte der BF auch in der Verhandlung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist nach Usbekistan zurückzukehren, selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung in seinem Asylverfahren vorliegt. Von einer Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden kann daher keine Rede sein. Auch die Wohnverhältnisse des BF, die er im Falle der Freilassung geschildert hatte , sind mehr als undurchsichtig. Der BF würde in einem Keller „Unterkunft nehmen“, der offensichtlich zu einem Geschäftslokal gehört. Und die Kontaktaufnahme wäre mit dem BF, der offensichtlich der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, mehr als schwierig, wie er selbst in der Verhandlung zugestand: Er müsste nämlich eine Ladung erst der dem Gericht nicht näher bekannten Freundin zur Übersetzung vorlegen, bevor er entsprechende Handlungen setzen könnte. Es hat auch den Anschein, dass der BF sein bis dato völlig missbräuchlich geführtes Asylverfahren weiterführen möchte – er ist partout nicht zur Rückkehr bereit – und scheidet mangels sozialer/familiärer Verankerung hier in Österreich und des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr aktuell die Anwendung eines gelinderen Mittels aus. Da die weitere Anhaltung offensichtlich im Hinblick auf die zügige Führung des Asylverfahrens nur kurz währen wird, es sei denn, der Beschwerdeführer zögert dieses Verfahren (wie erwartet) weiter hinaus, ist sie jedenfalls verhältnismäßig, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit relativieren vermögen, sind gleichfalls nicht zutage gekommen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die offensichtliche Möglichkeit, den Schubhaftzweck zu verwirklichen hinzuweisen. Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu A) IV. und V. (Kostenbegehren):Zu A) römisch vier. und römisch fünf. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt: § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV (…)
  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ….. 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …. 368,80 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …. 461,00 Euro Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, Stellungnahme- und Verhandlungsaufwand zuzusprechen; rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen. Zu B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2309010.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.