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{'item': 'W135 2279777-2'}

Obsah (9)Art. 133§§ 2§ 28§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2025 GeschäftszahlW135 2279777-2 Spruch, W135 2279777-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.01.2023 brachte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dem Antrag schloss er ein Konvolut an medizinischen Befunden und eine Kopie seines Reisepasses an und führte nach einer Auflistung von Diagnosen, welche durch die Grunderkrankung und 30-jähriger antiviraler Therapie ausgelöst worden seien, aus, dass er einer erhöhten Kündigungsgefahr ausgesetzt sei. Am 10.01.2023 brachte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dem Antrag schloss er ein Konvolut an medizinischen Befunden und eine Kopie seines Reisepasses an und führte nach einer Auflistung von Diagnosen, welche durch die Grunderkrankung und 30-jähriger antiviraler Therapie ausgelöst worden seien, aus, dass er einer erhöhten Kündigungsgefahr ausgesetzt sei. Mit Eingabe vom 03.02.2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen nach. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.05.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.02.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „HIV-Infektion“, bewertet nach der Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da durch antiretrovirale Therapie nur geringe Viruslast, jedoch maßgebliche Beeinträchtigung durch die angewandte Therapie [Lipodystrophie, Osteoporose, Depression]; inkludiert Zustand nach abgeheilter Tuberkulose ohne residuelles Therapieerfordernis“),
  2. „geheilter Fersenbeinbruch rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.35 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk“),
  3. „geheilte Impressionsbrüche im Brustwirbelsäulenbereich“, bewertet mit der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Beschwerden und Belastungsminderung“),
  4. „Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen“, bewertet mit der Positionsnummer 02.05.35 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da mit Einlagenversorgung gut behandelbar“), und
  5. „Narbenbildung nach Lidstraffungsoperation mit Visus rechts 0,8 und links von 1,0“, bewertet mit der Positionsnummer 11.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da geringe dauernde Beeinträchtigung gegeben ist“), eingeschätzt wurden sowie mangels eines ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
  6. bis
  7. mit dem Leiden
  8. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Weiters hielt die Gutachterin fest, dass der Hypogonadismus durch Substitutionstherapie kompensiert werden könne und daher keinen Grad der Behinderung erreiche, sowie dass sich das Sulcus nervi ulnaris-Syndrom beidseits und das geringe CTS rechts jeweils klinisch unauffällig darstellen und damit ebenfalls nicht das Ausmaß behinderungsrelevanter Leiden erreichen würden. Mit Schreiben vom 12.05.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 16.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten vom 12.05.2023 nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wird darin, dass beim Beschwerdeführer zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorläge. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner chronischen Schmerzen und der wiederkehrenden Frakturen als auch aufgrund der psychischen Leiden in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es komme aufgrund der notwendigen Therapien zu häufigen Krankenständen und habe der Beschwerdeführer erhöhte finanzielle Aufwendungen. Der Beschwerdeführer monierte weiters, es seien weitere Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Lungenheilkunde, Infektionskrankheiten, Psychiatrie/Neurologe sowie Orthopädie einzuholen, um seinen Gesundheitszustand abschließend beurteilen zu können. Am 04.08.2023 langte eine Beschwerdeergänzung bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende HIV-Infektion zu gering eingestuft worden sei, da diese seit 1993 bestehe und die Therapien zu schweren Nebenwirkungen und Dauerschäden geführt hätten. Darüber hinaus seien im eingeholten Sachverständigengutachten weder die psychische Erkrankung noch die hochgradigen Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates dem Ausmaß entsprechend eingestuft worden. Es wurde um die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin/Infektiologie, Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie ersucht. Beim Beschwerdeführer liege ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vor. Der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten bei der bereits zuvor beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
  9. „Zustand nach HIV-Infektion und AIDS“, bewertet nach der Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da durch antivirale Therapie Virus unter der Nachweisgrenze, jedoch maßgebliche Beeinträchtigung durch die angewandte Therapie, vor allem aufgrund Lipodystrophie.“),
  10. „geheilter Fersenbeinbruch rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.35 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk“),
  11. „Geheilte Impressionsbrüche im Brustwirbelsäulenbereich, Lumboischialgie rechts, chronisch-rezidivierendes Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie“, bewertet mit der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Beschwerden und Belastungsminderung mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.“),
  12. „Allergisches Asthma bronchiale“, bewertet nach der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da geringe Beschwerden, unter Therapie stabil.“),
  13. „Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen“, bewertet mit der Positionsnummer 02.05.35 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da mit Einlagenversorgung gut behandelbar“), und
  14. „Narbenbildung nach Lidstraffungsoperation mit Visus rechts 0,8 und links von 1,0“, bewertet mit der Positionsnummer 11.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da geringe dauernde Beeinträchtigung gegeben ist“), eingeschätzt wurden sowie aufgrund des Ausmaßes der Leiden
  15. bis.
  16. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Weiters hielt die Gutachterin fest, dass der Hypogonadismus durch Substitutionstherapie kompensiert werden könne und daher keinen Grad der Behinderung erreiche, sowie dass sich das Sulcus nervi ulnaris-Syndrom beidseits und das geringe CTS rechts jeweils klinisch unauffällig darstellen und damit ebenfalls nicht das Ausmaß behinderungsrelevanter Leiden erreichen würden. Auch ein Prädiabetes erreiche nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Zu den Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde, das vertretene Fach betreffend, beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird. Insbesondere wurden die Folgezustände nach HIV-Infektion bzw. durchgeführter Therapie sowie die posttraumatischen und degenerativen Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates in korrekter Höhe eingestuft.“ Die medizinische Sachverständige verwies in ihrem Sachverständigengutachten betreffend das psychiatrische Leiden auf das – noch einzuholende – Facharztgutachten. Die damalige Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Parteiengehörsschreiben vom 19.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.10.2023 und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 27.10.2023 führte der Beschwerdeführer aus, die beigezogene Sachverständige sei nicht auf die vorgelegten psychiatrischen Befunde eingegangen und es sei auch keine Einstufung des psychischen Leidens erfolgt. Darüber hinaus habe die Sachverständige die mit der HIV Erkrankung einhergehenden internistischen Einschränkungen nicht berücksichtigt. Ein orthopädisch-chirurgischer Befund eines näher bezeichneten Facharztes sei bei der Beurteilung ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Es wurde zudem auf das Vorliegen einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung verwiesen. Die Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten wurden aufrechterhalten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, W135 2279777-1/7E, wurde der angefochtene Bescheid vom 16.06.2023 behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, auch an einer psychischen Erkrankung zu leiden, welche bislang unberücksichtigt geblieben sei. Hierzu habe er einen Befund seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie vorgelegt. Im Rahmen der im Beschwerdevorverfahren erfolgten persönlichen Untersuchung habe die unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Sachverständige in die vorgelegten nervenfachärztlichen Befunde Einsicht genommen und festgehalten, dass hinsichtlich der psychiatrischen Leiden ein Facharztgutachten einzuholen sei. Dem eingeholten Sachverständigengutachten sei daher ausdrücklich zu entnehmen, dass die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur abschließenden Beurteilung der vorliegenden Funktionseinschränkungen jedenfalls erforderlich sei. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Es sei daher zusätzlich zur bereits erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie bzw. Allgemeinmedizin die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie/Neurologie erforderlich.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, W135 2279777-1/7E, wurde der angefochtene Bescheid vom 16.06.2023 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, auch an einer psychischen Erkrankung zu leiden, welche bislang unberücksichtigt geblieben sei. Hierzu habe er einen Befund seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie vorgelegt. Im Rahmen der im Beschwerdevorverfahren erfolgten persönlichen Untersuchung habe die unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Sachverständige in die vorgelegten nervenfachärztlichen Befunde Einsicht genommen und festgehalten, dass hinsichtlich der psychiatrischen Leiden ein Facharztgutachten einzuholen sei. Dem eingeholten Sachverständigengutachten sei daher ausdrücklich zu entnehmen, dass die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur abschließenden Beurteilung der vorliegenden Funktionseinschränkungen jedenfalls erforderlich sei. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Es sei daher zusätzlich zur bereits erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie bzw. Allgemeinmedizin die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie/Neurologie erforderlich. Die belangte Behörde holte – entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 18.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wurde die Funktionseinschränkung „Posttraumatische Belastungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron Verlauf bei FA Ko in großen Abständen mit sehr geringer antidepressiver Medikation und erhaltener Arbeitsfähigkeit“), eingeschätzt. Mit Eingabe vom 21.06.2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen nach. Darüber hinaus holte die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits zuvor beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.07.2024 ein, in dem die Gutachterin die Leiden

  1. bis
  2. im Vergleich zu ihrem Vorgutachten vom 11.10.2023 unverändert einstufte und wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. feststellte. Begründend führte die Gutachterin aus, dass sämtliche Leiden, das vertretene Fach betreffend, insbesondere auch die internistischen Leiden, korrekt eingestuft seien. Neue Befunde seien nicht vorgelegt worden. Der Prädiabetes erreiche nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Auf Grundlage der beiden vorgenannten Sachverständigengutachten stufte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 12.07.2024 die Funktionseinschränkungen
  3. „Zustand nach HIV-Infektion und AIDS“, bewertet nach der Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da durch antivirale Therapie Virus unter der Nachweisgrenze, jedoch maßgebliche Beeinträchtigung durch die angewandte Therapie, vor allem aufgrund Lipodystrophie.“),
  4. „geheilter Fersenbeinbruch rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.35 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk“),
  5. „Geheilte Impressionsbrüche im Brustwirbelsäulenbereich, Lumboischialgie rechts, chronisch-rezidivierendes Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie“, bewertet mit der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Beschwerden und Belastungsminderung mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.“),
  6. „Allergisches Asthma bronchiale“, bewertet nach der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da geringe Beschwerden, unter Therapie stabil.“),
  7. „Posttraumatische Belastungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron Verlauf bei FA Ko in großen Abständen mit sehr geringer antidepressiver Medikation und erhaltener Arbeitsfähigkeit“),
  8. „Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen“, bewertet mit der Positionsnummer 02.05.35 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da mit Einlagenversorgung gut behandelbar“), und
  9. „Narbenbildung nach Lidstraffungsoperation mit Visus rechts 0,8 und links von 1,0“, bewertet mit der Positionsnummer 11.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da geringe dauernde Beeinträchtigung gegeben ist“), ein und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Hierzu führte die Gutachterin begründend aus, dass das Leiden
  10. durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da aufgrund des Ausmaßes der Leiden
  11. bis.
  12. kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Mit Schreiben vom 12.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 09.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wiederum ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten vom 18.06.2024 (Neurologie/Psychiatrie) und vom 09.07.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 12.07.2024 nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 09.08.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wendete er sich zunächst gegen die durchgeführte neurologisch-psychiatrische Begutachtung vom 18.06.2024, welche er als demütigend empfunden habe. Der Gutachter sei desinteressiert und unemphatisch gewesen und habe sich dieser zuvor nicht mit den zahlreichen Befunden beschäftigt. Die Begutachtung habe der Beschwerdeführer mit Wut und depressiven Schüben verlassen. Er habe durchgehend gearbeitet und nie etwas vom Staat gebraucht. 1992 habe er die Diagnose Aids im Endstadium erhalten und er habe gekämpft und Jahrzehnte lang an hochgiftigen, den Körper zerstörenden Studien teilgenommen, um zu überleben. Nun müsse er mit den Schäden, die diese Studien hinterlassen hätten, und mit allen anderen körperlichen Beeinträchtigungen leben und könne sich offensichtlich keine Unterstützung durch Schutz im Arbeitsleben erwarten, da die Zusammenhänge seiner Leiden nicht gesehen würden. Eine Traumatisierung habe laut dem behandelnden Psychiater sehr wohl mit dem Leiden
  13. zu tun und die zweite Traumatisierung habe mit den restlichen Leiden (homophober Überfall/Unfall/orthopädische Einschränkungen) zu tun und wäre sowohl dem Leiden
  14. als auch den restlichen Leiden zuzuschreiben, schließlich müsse er ja mit seinem ganzen Körper zur Arbeit gehen. Der „geheilte Fersenbeinbruch“ habe derartige Schmerzen verursacht, dass das rechte Sprunggelenk versteift werden hätte müssen, was sich nicht in der Leidensauflistung finde. Die Sprunggelenksversteifung und die Folgen der Langzeittherapie auf die Knochenstruktur hätten zu anderen Gelenksschmerzen, Arthrosen, Bandscheibenvorfällen, Wirbelveränderungen, Rückenmarksquetschungen und Nervendrücken geführt, was sich wiederum auf die Psyche auswirke. Auch die in dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten näher angeführten Leiden würden sich im Bescheid nicht wiederfinden. Auch bestehe bei Langzeitpatienten ein um 50 % erhöhtes Risiko, an Herz- und Schlaganfall zu versterben. Der Beschwerde legte er ein umfangreiches Konvolut an – zum überwiegenden Teil bereits vorliegenden – medizinischen Unterlagen und Honorarnoten bei. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Am 04.12.2024 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen E-Mail-Verkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer nach, worin der Beschwerdeführer eine unprofessionelle Aufarbeitung seiner Befunde und daraus resultierend eine unrichtige prozentuelle Einstufung seines Behindertengrades einwendete. Des Weiteren wurde nochmals das Beschwerdeschreiben und das gemeinsam mit diesem vorgelegte Konvolut an medizinischen Unterlagen und Honorarnoten in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  16. um das führende Leiden handelt:
  17. Zustand nach HIV-Infektion und AIDS
  18. geheilter Fersenbeinbruch rechts
  19. Geheilte Impressionsbrüche im Brustwirbelsäulenbereich, Lumboischialgie rechts, chronisch-rezidivierendes Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie
  20. Allergisches Asthma bronchiale
  21. Posttraumatische Belastungsstörung
  22. Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen
  23. Narbenbildung nach Lidstraffungsoperation mit einem Visus von 0,8 rechts und 1,0 links Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
  24. wird durch die Leiden
  25. bis
  26. nicht weiter erhöht, da aufgrund des Ausmaßes der Leiden
  27. bis
  28. kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher , 30 v.H.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.07.2024 – diese beruhend auf den eingeholten, auf (vorhergehenden) persönlichen Untersuchungen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie vom 18.06.2024 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 09.07.2024 –, worin in Bezug auf die nunmehrigen Leiden
  30. bis
  31. (bzw. 4.),
  32. und
  33. auch die Beurteilungen in den zuvor eingeholten, jeweils auf persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2023 bzw. vom 12.05.2023 bestätigt werden. Die von den beiden beigezogenen Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
  34. „Zustand nach HIV-Infektion und AIDS“ richtigerweise zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 10.03.13 (Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem – Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes – Immundefekte – Leichte Immundefekte) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer „10.03.13 Leichte Immundefekte“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen“). Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Virus durch die antivirale Therapie unter der Nachweisgrenze liege, jedoch maßgebliche Beeinträchtigungen durch die angewandte Therapie, vor allem aufgrund der Lipodystrophie, bestehen würden. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergeben sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. eine Immunschwäche des Beschwerdeführers und gab dieser im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 02.02.2023 auch selbst an, an keinen infektiösen Erkrankungen oder Pilzerkrankungen zu leiden. Ebenso wird auch in dem vorgelegten Schreiben einer näher genannten Klinik vom 01.02.2023 (AS 29 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass sich der klinische Zustand des Beschwerdeführers durch die extensiven antimikrobiellen und antiretroviralen Therapien stabilisiert habe. Nun wendete der Beschwerdeführer in der im Rahmen des ersten Verfahrens erstatteten Beschwerdeergänzung vom 03.08.2023 zwar ein, dass die Einstufung als „leichter“ Immundefekt aufgrund der Erkrankung und er multiplen Folgen der jahrzehntelangen Therapie nicht annähernd nachvollziehbar sei. In diesem Zusammenhang wird aber auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 11.10.2023 verwiesen, denen zufolge die Folgezustände nach der HIV-Infektion bzw. den durchgeführten Therapien in korrekter Höhe eingestuft worden seien. Hierbei wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer in Folge der HIV-Therapie eine Vielzahl an Nebenwirkungen aufgetreten sind. Ausgehend vom vorliegenden Schreiben einer näher genannten Klinik vom 01.02.2023 (AS 29 des Verwaltungsaktes) seien durch die Medikamente beim Beschwerdeführer eine mitochondriale Toxizität mit ausgeprägter Lipodystrophie, eine ausgeprägte Hypertriglyzeridämie und Hypercholesterinämie, eine Insulinresistenz, eine Osteoporose, ein Hypogonadismus und ein depressives Syndrom verursacht worden, des Weiteren habe die Stoffwechselstörung zu einer Diabetes-Entwicklung, einer Lebersteatose und einer Dyslipidämie geführt. Eine höhere Einstufung ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal – wie bereits ausgeführt – aktuell beim Beschwerdeführer weder eine erhöhte Infektanfälligkeit noch eine Immunschwäche objektivierbar ist, aufgrund der eingetretenen maßgeblichen Beeinträchtigungen durch die angewandte Therapie – insbesondere der Lypodystrophie – aber bereits eine Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. vorgenommen wurde. Was die angeführte Hypertriglyzeridämie und Hypercholesterinämie betrifft, so ist festzuhalten, dass sich die Triglyceride im Laborbefund vom 08.11.2021 (AS 38 des Verwaltungsaktes) zwar erhöht zeigten, der Cholesterin-Wert und der LDL-Cholesterin-Wert stellten sich aber nicht (maßgeblich) erhöht dar. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen in Vorlage, welche ein daraus resultierendes einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit belegen würden. Des Weiteren stellten sich im gegenständlichen Laborbefund auch der Insulin-Wert (nüchtern) und der Glukose-Wert (nüchtern) erhöht dar, ebenso war der HOMA-Insulinresistenz-Index erhöht. Wie die beigezogene unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Gutachterin in ihrem Gutachten vom 09.07.2024 aber nachvollziehbar ausführte, erreicht der Prädiabetes nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Insbesondere wird im ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 08.03.2022 (AS 55 des Verwaltungsaktes) auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits selbständig die Ernährung und Bewegung optimiert habe und in der letzten Laborkontrolle am 03.03.2022 der HOMA-Insulinresistenz-Index und das Nüchtern-Insulin wieder gesunken seien. Eine Insulinresistenz bzw. ein Prädiabetes in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß kann damit nicht erhoben werden. Ebenso führte die beigezogene unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Gutachterin hinsichtlich des Hypogonadismus bereits in ihrem Gutachten vom 11.10.2023 aus, dass dieser durch eine Substitutionstherapie kompensiert werden könne und damit keinen Grad der Behinderung erreiche, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal im Laborbefund von 08.11.2021 (AS 38 des Verwaltungsaktes) der Testosteron-Wert im Normbereich bzw. der Wert des bioverfügbaren Testosterons über dem Normbereich lag. Hinsichtlich der weiters angeführten Gesundheitsschädigungen – Lebersteatose und Osteoporose – ist festzuhalten, dass sich die Leber im Sonografie-Befund vom 05.03.2015 (AS 37 des Verwaltungsaktes) durchaus vergrößert mit einer deutlich erhöhten Echogenität darstellte. Ebenso ist im aktuellsten Osteodensitometrie-Befund vom 20.10.2022 (AS 12 des Verwaltungsaktes) eine beginnende Osteoporose – vor allem an der Lendenwirbelsäule – mit einem hohen Frakturrisiko beschrieben. Daraus resultierende Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß, welches einer gesonderten Einstufung bedürfen würde, sind anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht objektivierbar; die im Zusammenhang mit der Osteoporose stehenden Knochenfrakturen werden gesondert eingestuft, wozu auf die Ausführungen weiter unten verwiesen wird. In Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die aus der HIV-Infektion und HIV-Therapie resultierenden körperlichen Gesundheitsschädigungen eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens bzw. eine gesonderte Einstufung erfordern würden. Was das im Schreiben einer näher genannten Klinik vom 01.02.2023 (AS 29 des Verwaltungsaktes) weiters angeführte depressive Syndrom betrifft, so wird auf die diesbezüglichen Ausführungen weiter unten verwiesen. Betreffend das Leiden
  35. „geheilter Fersenbeinbruch rechts“ nahm die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.05.35 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Fußdeformitäten nicht kompensiert – Je nach Funktionseinschränkung einseitig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., was damit begründet wurde, dass eine Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk bestehe. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. In seiner Beschwerde wendete der Beschwerdeführer nun zwar ein, dass der „geheilte Fersenbeinbruch“ jahrelang derartige Schmerzen verursacht habe, dass das rechte Sprunggelenk 2021 versteift werden habe müssen, dies mit einer Knochenentnahme aus der Hüfte, was sich nicht in der Leidensauflistung finde. Die angeführten Beschwerden erweisen sich auch durch den Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2015 (AS 67 des Verwaltungsaktes) bestätigt, worin ausgeführt wird, dass Belastungsschmerzen bestehen würden, die schon nach einer Gehstrecke von 150 bis 200 Metern ein unerträgliches Ausmaß erreichen würden. Weiters wird darin festgehalten, dass sich im jüngst durchgeführten MRT das untere Sprunggelenk nachhaltig und irreversibel geschädigt darstelle und sich auch im oberen Sprunggelenk ein beträchtlicher Erguss als Zeichen der Aktivierung zeige. In Folge der durchgeführten Sprunggelenksversteifung ist nunmehr aber eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes objektivierbar. So wird der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.06.2021 (AS 61 Rückseite des Verwaltungsaktes) im Anschluss an die Operation als subjektiv beschwerdefrei beschrieben und auch in den beiden durchgeführten unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Begutachtungen des Beschwerdeführers am 02.02.2023 und am 23.08.2023 zeigte sich – abgesehen von der fehlenden Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts bei Versteifung in Mittelstellung – kein Funktionsdefizit. Der Rückfuß rechts stellte sich bis auf eine Narbe unauffällig in achsengerechter Stellung dar, der Beschwerdeführer zeigte ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild, wobei auch der Zehenballen- und der Fersengang sowie der Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich waren und auch das obere Sprunggelenk rechts zeigte sich mit einem Bewegungsumfang von 10/0/40° gut beweglich. Unter Berücksichtigung des objektivierbaren Funktionsdefizites in Form der Versteifung des unteren Sprunggelenkes ohne daraus resultierender Gangbildbeeinträchtigung erweist sich damit die vorgenommene Einstufung als ausreichend hoch und blieb – entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers – damit die Sprunggelenksversteifung auch nicht unberücksichtigt. Daran vermögen schließlich auch die Ausführungen im vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2023 (AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes), wonach eine weitere operative Intervention im oberen Sprunggelenk rechts nicht ausgeschlossen sei bzw. regelmäßige Behandlungen und eventuell eine orthopädische Schuhversorgung notwendig werden könnten, nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer schließlich noch einwendete, dass für die Versteifung eine Knochenentnahme aus der Hüfte erforderlich gewesen sei, ist anzumerken, dass sich die Hüften in den beiden durchgeführten unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchungen jeweils frei beweglich darstellten, sodass ein daraus resultierendes Funktionsdefizit – ein solches wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet – nicht dokumentiert ist. Auch das Leiden
  36. „Geheilte Impressionsbrüche im Brustwirbelsäulenbereich, Lumboischialgie rechts, chronisch-rezidivierendes Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie“ wurde von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Akute Episoden selten [2-3 Mal im Jahr] und kurzdauernd [Tage]; Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass Beschwerden und eine Belastungsminderung mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen würden. Diese Einstufung erweist sich als rechtsrichtig und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. So wendete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebungen zu den persönlichen Begutachtungen am 02.02.2023 und am 23.08.2023 bzw. im Verfahren zwar Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit permanenten Schmerzen im Arm, der Schulter und den Fingern rechts sowie Schmerzen bis in den rechten Hinterkopf, Verspannungen und Belastungsschmerzen bei langem Gehen/Stehen/Sitzen vor allem im Bereich der Wirbelkörpereinbrüche ein. Hierzu werden im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2015 (AS 67 des Verwaltungsaktes) auch ausgehend von den Wirbelsäulenverletzungen Belastungsschmerzen erwähnt, welche schon nach einer Gehstrecke von 150 bis 200 Metern ein unerträgliches Ausmaß erreichen würden. Eine derart maßgebliche Funktionseinschränkung ist anhand der in den persönlichen unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Begutachtungen vom 02.02.2023 und vom 23.08.2023 erhobenen Fachstatus aber aktuell nicht hinreichend objektivierbar. So zeigte sich in den persönlichen Untersuchungen im Bereich der Wirbelsäule zwar ein Hartspann sowie ein geringgradiger Klopfschmerz über der oberen Brustwirbelsäule. Die Halswirbelsäule zeigte sich aber in allen Ebenen frei beweglich und die Brust- und Lendenwirbelsäule stellte sich mit einem Finger-Boden-Abstand von 20 cm sowie einer Rotation und Seitneigung von 30° gut beweglich dar. Darüber hinaus war das Lasegue-Zeichen beidseits negativ, die Muskeleigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten wurde als ungestört angegeben und das Gangbild stellte sich hinkfrei und unauffällig dar. Unter Berücksichtigung der angegebenen Beschwerden sowie der Belastungsminderung bei einer festgestellten guten Beweglichkeit ohne Wurzelkompressionszeichen ist damit die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden. Dem stehen auch die Ausführungen im Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2023 (AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) nicht entgegen. Im darin erhobenen Status wird zwar die Seitneigung aus der Wirbelsäule beidseits als endlagig etwas schmerzhaft eingeschränkt mit einem leichten Druckschmerz im Bereich der Iliosakralgelenke beidseits und einer Druckschmerzhaftigkeit entlang der Brust- und Lendenwirbelsäule beschrieben sowie eine geringe Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit einem Druckschmerz im Bereich C2 rechts angeführt. Ebenso wird das Lasegue-Zeichen rechts als angedeutet positiv angegeben. Die beschriebenen geringen Bewegungseinschränkungen bedingen aber keine höhere Einstufung und ergeben sich aus dem Fachstatus auch keine hinreichenden Hinweise auf bestehende Wurzelkompressionszeichen, zumal die Sensibilität und die grobe Kraft im Bereich der oberen und unteren Extremitäten als seitengleich ungestört angegeben wurde und sich das Lasegue-Zeichen im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 23.08.2023 wieder negativ darstellte. In Anbetracht des am 23.08.2023 erhobenen Fachstatus ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen ist weiters auch die im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023 (AS 117 und 118 des Verwaltungsaktes) angeführte teilweise schmerzbedingte Kraftminderung des Faustschlusses beidseits mit einem Kraftgrad von 4 (von 5), die diskrete Reduktion des Trizepssehnenreflexes rechts und die Hypästhesie auf spitz-stumpf entsprechend C7 nicht dazu geeignet, das Vorliegen von Wurzelkompressionszeichen ausreichend zu dokumentieren. Abgesehen davon würde eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, einen andauernden Therapiebedarf (Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika) erfordern, welcher beim Beschwerdeführer nicht objektivierbar ist. So gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 23.08.2023 zwar an, dass er regelmäßig Physiotherapie und auch täglich selber Übungen mache. Ausgehend von den vorliegenden Honorarnoten absolvierte der Beschwerdeführer im Juni 2021 zehn Physiotherapietermine, im März 2022 einen Termin und im April/Mai 2022 fünf Termine (vgl. AS 211 Rückseite, 225 und 227 des Verwaltungsaktes). Seither sind keine weiteren Physiotherapien belegt bzw. explizit vorgebracht. Des Weiteren ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine analgetische Dauertherapie objektivierbar und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Aktengutachten vom 09.07.2024 ist hingegen lediglich eine Bedarfstherapie mit Voltaren und Parkemed angeführt, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Ein andauernder Therapiebedarf ist damit beim Beschwerdeführer nicht dokumentiert, sodass auch dieser Umstand gegen eine höhere Einstufung spricht. Abgesehen davon würde eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, einen andauernden Therapiebedarf (Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika) erfordern, welcher beim Beschwerdeführer nicht objektivierbar ist. So gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 23.08.2023 zwar an, dass er regelmäßig Physiotherapie und auch täglich selber Übungen mache. Ausgehend von den vorliegenden Honorarnoten absolvierte der Beschwerdeführer im Juni 2021 zehn Physiotherapietermine, im März 2022 einen Termin und im April/Mai 2022 fünf Termine vergleiche AS 211 Rückseite, 225 und 227 des Verwaltungsaktes). Seither sind keine weiteren Physiotherapien belegt bzw. explizit vorgebracht. Des Weiteren ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine analgetische Dauertherapie objektivierbar und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Aktengutachten vom 09.07.2024 ist hingegen lediglich eine Bedarfstherapie mit Voltaren und Parkemed angeführt, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Ein andauernder Therapiebedarf ist damit beim Beschwerdeführer nicht dokumentiert, sodass auch dieser Umstand gegen eine höhere Einstufung spricht. Was nun aber die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Quetschung und Verschmälerung des Rückenmarkes bzw. die Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule betrifft, so ist hierzu auf den vorliegenden MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 20.10.2022 (AS 51 des Verwaltungsaktes) zu verweisen, in dem anamnestisch zwar eine vorbestehende breitbasige dorsale Discusprotrusion im Segment C5/C6 mit einer relativen Spinalkanalstenose erwähnt wird, das Vorliegen einer Myelopathie hingegen verneint wird, was auch durch den orthopädisch-chirurgischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2023 (AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) und den Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023 (AS 117 bis 118 des Verwaltungsaktes) bestätigt wird. Auch das hierzu vom Beschwerdeführer vorgelegte MRT-Bild (AS 17 des Verwaltungsaktes) ist nicht geeignet, eine Änderung herbeizuführen, besonders da dieses weder Patientendaten noch eine Datumsangabe enthält und damit auch kein Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen ist. Die beschriebene vorbestehende Spinalkanalstenose ist unter Berücksichtigung des daraus resultierenden, im Verfahren objektivierten Funktionsdefizites sowie der in diesem Zusammenhang angeführten ausstrahlenden Schmerzen in die rechte obere Extremität (vgl. hierzu auch den Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023, AS 117 des Verwaltungsaktes) im Übrigen bereits von der vorgenommenen Einstufung des Wirbelsäulenleidens mitumfasst.Was nun aber die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Quetschung und Verschmälerung des Rückenmarkes bzw. die Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule betrifft, so ist hierzu auf den vorliegenden MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 20.10.2022 (AS 51 des Verwaltungsaktes) zu verweisen, in dem anamnestisch zwar eine vorbestehende breitbasige dorsale Discusprotrusion im Segment C5/C6 mit einer relativen Spinalkanalstenose erwähnt wird, das Vorliegen einer Myelopathie hingegen verneint wird, was auch durch den orthopädisch-chirurgischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2023 (AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) und den Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023 (AS 117 bis 118 des Verwaltungsaktes) bestätigt wird. Auch das hierzu vom Beschwerdeführer vorgelegte MRT-Bild (AS 17 des Verwaltungsaktes) ist nicht geeignet, eine Änderung herbeizuführen, besonders da dieses weder Patientendaten noch eine Datumsangabe enthält und damit auch kein Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen ist. Die beschriebene vorbestehende Spinalkanalstenose ist unter Berücksichtigung des daraus resultierenden, im Verfahren objektivierten Funktionsdefizites sowie der in diesem Zusammenhang angeführten ausstrahlenden Schmerzen in die rechte obere Extremität vergleiche hierzu auch den Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023, AS 117 des Verwaltungsaktes) im Übrigen bereits von der vorgenommenen Einstufung des Wirbelsäulenleidens mitumfasst. Als Leiden
  37. wurde durch die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein „Allergisches Asthma bronchiale“ unter der Position 06.05.01 (Atmungssystem – Asthma bronchiale ab dem vollendeten
  38. Lebensjahr – Zeitweilig leichtes Asthma) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, da geringe Beschwerden bestehen und sich das Leiden unter Therapie stabil darstellt. Die vorgenommene Einstufung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der psychische Leidenszustand des Beschwerdeführers wurde durch den im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstmals eingestuft. Das als „Posttraumatische Belastungsstörung“ bezeichnete Leiden wurde durch den beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom 18.06.2024 rechtsrichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 (Psychische Störungen – Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD [post traumatic stress disorder] – Störungen leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet (die bezüglich der Positionsnummer 03.05.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen, Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass ein chronischer Verlauf bei Facharzt-Kontrollen in großen Abständen und mit sehr geringer antidepressiver Medikation sowie erhaltener Arbeitsfähigkeit vorliege. Die vorgenommene Einstufung wurde als Leiden
  39. gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 12.07.2024 übernommen. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere würde die Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der herangezogenen Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. das Vorliegen von kognitiven Störungen erfordern, welche beim Beschwerdeführer allerdings nicht objektivierbar sind. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren zwar an, an Konzentrationsschwierigkeiten bzw. einem Konzentrationsmangel und kognitiven Störungen zu leiden. Diesbezüglich liegen im Verwaltungsakt auch eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.05.2013 (AS 75 des Verwaltungsaktes) sowie ein Befund einer Psychotherapeutin vom 12.10.2103 (offenkundig: 12.10.2013; AS 39 des Verwaltungsaktes) ein, in denen jeweils eine Verminderung des Konzentrationsvermögens und kognitive Störungen angeführt werden. Aktuelle medizinische Unterlagen, die eine rezente kognitive Störung untermauern würden, liegen hingegen nicht vor. Im Patientenbrief eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.07.2023 (AS 122 des Verwaltungsaktes) sind anamnestisch zwar ein Konzentrationsmangel und eine rasche Ablenkbarkeit angeführt und wird im psychopathologischen Status die Auffassung, die Konzentrationsfähigkeit und die Kognition als subjektiv reduziert angegeben bei einem kohärenten und zielführenden Duktus. Im nachfolgenden Patientenbrief desselben Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 29.04.2024 (AS 162 des Verwaltungsaktes) wird in der Statuserhebung die Auffassung und Konzentration – trotz einer subjektiv leichten Reduzierung – hingegen als unauffällig angegeben, die Kognition wurde als altersentsprechend beschrieben und auch der Duktus zeigte sich kohärent und zielführend. Ebenso stellte sich auch im Rahmen der persönlichen neurologischen-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers am 18.06.2024 die Auffassung regelrecht bei lediglich subjektiven kognitiven Einschränkungen dar. In Gesamtschau ist damit das Vorliegen von kognitiven Störungen aktuell nicht hinreichend objektivierbar, sodass sich schon aus diesem Grund eine höhere Einstufung als rechtlich nicht möglich erweist. Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine soziale Desintegration des Beschwerdeführers ergeben. Zwar wendete der Beschwerdeführer im Verfahren einen sozialen Rückzug ein und wird auch im psychologischen Befund einer näher genannten klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 26.09.2023 (AS 123 bis 126 des Verwaltungsaktes) anamnestisch ein erhöhtes Rückzugsbedürfnis angegeben. Eine soziale Desintegration, welche eine höhere Einstufung des psychischen Leidenszustandes rechtfertigen würde, ist damit aber noch nicht ausreichend objektiviert, besonders da der Beschwerdeführer weiterhin in Beschäftigung steht und damit beruflich integriert ist. Abgesehen davon ist eine höhergradige psychische Belastung auch anhand des beim Beschwerdeführer derzeit etablierten Therapieregimes nicht anzunehmen. Denn wie der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bereits ausführte, liegt beim Beschwerdeführer zwar ein chronischer Verlauf vor, doch werden die Facharzt-Kontrollen in großen Abständen absolviert und ist eine sehr geringe antidepressive Medikation etabliert. So konsultierte der Beschwerdeführer – ausgehend von den vorliegenden medizinischen Unterlagen – den nunmehr behandelnden Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin erstmals am 06.07.2023 zu einem Erstgespräch (vgl. hierzu AS 122 des Verwaltungsaktes). Der nächste psychiatrische Facharzttermin erfolgte – dem diesbezüglichen Patientenbrief zufolge – erst fast zehn Monate später am 29.04.2024 (vgl. hierzu AS 162 des Verwaltungsaktes). Befunde hinsichtlich weiteren Kontrollterminen liegen nicht vor, insbesondere nahm der Beschwerdeführer offenkundig auch die im Patientenbrief vom 29.04.2024 empfohlene Wiedervorstellung in vier bis sechs Wochen nicht wahr, zumal er in diesem Zusammenhang keinen entsprechenden Befundbericht in Vorlage brachte und er auch im Rahmen der persönlichen neurologischen-psychiatrischen Begutachtung am 18.06.2024 – diese fand sieben Wochen nach dem letzten psychiatrischen Facharzttermin statt – selbst angab, zuletzt im April 2024 beim behandelnden psychiatrischen Facharzt in Betreuung gewesen zu sein. Bezüglich der etablierten – sehr geringen – antidepressiven Medikation ist des Weiteren festzuhalten, dass der behandelnde psychiatrische Facharzt bereits zu Beginn der medikamentösen antidepressiven Einstellung eine Dosissteigerung verordnete. Hierzu ist dem Patientenbrief vom 06.07.2023 (AS 122 des Verwaltungsaktes) zu entnehmen, dass die antidepressive Einstellung zunächst in niedriger Dosis – verordnet wurde Trittico retard 75 mg (0-0-0- 1/3) – erfolgen solle und dann je nach Verträglichkeit und Effekt wöchentlich eine Dosissteigerung um 1/3 bis zu einer Tagesdosis von 75 mg vorzunehmen sei. Wie dem nachfolgenden Patientenbrief vom 29.04.2024 (AS 162 des Verwaltungsaktes) aber zu entnehmen ist, wurde die verordnete Dosissteigerung vom Beschwerdeführer aus Sorge vor Nebenwirkungen nicht umgesetzt und ist im gegenständlichen Patientenbrief nach wie vor eine Medikation mit Trittico retard 75 mg (0-0-0- 1/3) angeführt. Nun wurde im Patientenbrief vom 29.04.2024 zwar wiederum eine Dosissteigerung mit einer Einnahmeempfehlung von 0-0-0- 2/3 verordnet. Diese wurde ausgehend vom eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 18.06.2024, in dem unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ in Bezug auf das Medikament Trittico retard eine Wirkstoffmenge von 25 mg – dies entspricht einem Drittel einer Tablette – angegeben ist, vom Beschwerdeführer aber offenkundig ebenfalls nicht umgesetzt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 18.06.2024 auch an, derzeit keine Gesprächstherapie zu absolvieren und bisher auch in keiner stationären oder teilstationären psychiatrischen Behandlung gewesen zu sein, dies obwohl in den psychiatrischen Patientenbriefen vom 06.07.2023 und vom 29.04.2024 (AS 122 und 162 des Verwaltungsaktes) und im psychologischen Befund vom 26.09.2023 (AS 123 bis 126 des Verwaltungsaktes) eine psychotherapeutische Betreuung sowie im Patientenbrief vom 29.04.2024 auch eine psychiatrische Reha-Maßnahme empfohlen wird. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zuge der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 23.08.2023 an, ein- bis zweimal im Jahr Psychotherapie zu machen. Aktuelle Behandlungsnachweise brachte er hierzu allerdings nicht in Vorlage. Letztmalig sind Psychotherapie-Termine im Jahr 2021 belegt (vgl. hierzu die entsprechenden Honorarnoten, AS 207 und 208 Rückseite des Verwaltungsaktes).Abgesehen davon ist eine höhergradige psychische Belastung auch anhand des beim Beschwerdeführer derzeit etablierten Therapieregimes nicht anzunehmen. Denn wie der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bereits ausführte, liegt beim Beschwerdeführer zwar ein chronischer Verlauf vor, doch werden die Facharzt-Kontrollen in großen Abständen absolviert und ist eine sehr geringe antidepressive Medikation etabliert. So konsultierte der Beschwerdeführer – ausgehend von den vorliegenden medizinischen Unterlagen – den nunmehr behandelnden Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin erstmals am 06.07.2023 zu einem Erstgespräch vergleiche hierzu AS 122 des Verwaltungsaktes). Der nächste psychiatrische Facharzttermin erfolgte – dem diesbezüglichen Patientenbrief zufolge – erst fast zehn Monate später am 29.04.2024 vergleiche hierzu AS 162 des Verwaltungsaktes). Befunde hinsichtlich weiteren Kontrollterminen liegen nicht vor, insbesondere nahm der Beschwerdeführer offenkundig auch die im Patientenbrief vom 29.04.2024 empfohlene Wiedervorstellung in vier bis sechs Wochen nicht wahr, zumal er in diesem Zusammenhang keinen entsprechenden Befundbericht in Vorlage brachte und er auch im Rahmen der persönlichen neurologischen-psychiatrischen Begutachtung am 18.06.2024 – diese fand sieben Wochen nach dem letzten psychiatrischen Facharzttermin statt – selbst angab, zuletzt im April 2024 beim behandelnden psychiatrischen Facharzt in Betreuung gewesen zu sein. Bezüglich der etablierten – sehr geringen – antidepressiven Medikation ist des Weiteren festzuhalten, dass der behandelnde psychiatrische Facharzt bereits zu Beginn der medikamentösen antidepressiven Einstellung eine Dosissteigerung verordnete. Hierzu ist dem Patientenbrief vom 06.07.2023 (AS 122 des Verwaltungsaktes) zu entnehmen, dass die antidepressive Einstellung zunächst in niedriger Dosis – verordnet wurde Trittico retard 75 mg (0-0-0- 1/3) – erfolgen solle und dann je nach Verträglichkeit und Effekt wöchentlich eine Dosissteigerung um 1/3 bis zu einer Tagesdosis von 75 mg vorzunehmen sei. Wie dem nachfolgenden Patientenbrief vom 29.04.2024 (AS 162 des Verwaltungsaktes) aber zu entnehmen ist, wurde die verordnete Dosissteigerung vom Beschwerdeführer aus Sorge vor Nebenwirkungen nicht umgesetzt und ist im gegenständlichen Patientenbrief nach wie vor eine Medikation mit Trittico retard 75 mg (0-0-0- 1/3) angeführt. Nun wurde im Patientenbrief vom 29.04.2024 zwar wiederum eine Dosissteigerung mit einer Einnahmeempfehlung von 0-0-0- 2/3 verordnet. Diese wurde ausgehend vom eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 18.06.2024, in dem unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ in Bezug auf das Medikament Trittico retard eine Wirkstoffmenge von 25 mg – dies entspricht einem Drittel einer Tablette – angegeben ist, vom Beschwerdeführer aber offenkundig ebenfalls nicht umgesetzt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 18.06.2024 auch an, derzeit keine Gesprächstherapie zu absolvieren und bisher auch in keiner stationären oder teilstationären psychiatrischen Behandlung gewesen zu sein, dies obwohl in den psychiatrischen Patientenbriefen vom 06.07.2023 und vom 29.04.2024 (AS 122 und 162 des Verwaltungsaktes) und im psychologischen Befund vom 26.09.2023 (AS 123 bis 126 des Verwaltungsaktes) eine psychotherapeutische Betreuung sowie im Patientenbrief vom 29.04.2024 auch eine psychiatrische Reha-Maßnahme empfohlen wird. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zuge der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 23.08.2023 an, ein- bis zweimal im Jahr Psychotherapie zu machen. Aktuelle Behandlungsnachweise brachte er hierzu allerdings nicht in Vorlage. Letztmalig sind Psychotherapie-Termine im Jahr 2021 belegt vergleiche hierzu die entsprechenden Honorarnoten, AS 207 und 208 Rückseite des Verwaltungsaktes). Unter Berücksichtigung des derzeit beim Beschwerdeführer bestehenden Therapieregimes (keine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, Nicht-Umsetzung der empfohlenen Dosissteigerung der antidepressiven Therapie, Nicht-Inanspruchnahme der empfohlenen Psychotherapie bzw. der psychiatrischen Reha-Maßnahme) kann damit aktuell insgesamt nicht auf eine höhergradige psychische Belastung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv sehr belastet fühlt. Dies vermag aber nichts am aktuell objektivierbaren Ausmaß des psychischen Leidenszustandes zu ändern. Auch das weitere Leiden
  40. „Spreizfußstellung links nach Mittelfußknochenbrüchen“ wurde von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin korrekt der Position 02.05.35 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Fußdeformitäten nicht kompensiert – Je nach Funktionseinschränkung einseitig) zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz sowie einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Dies wurde damit begründet, dass das Leiden mit einer Einlagenversorgung gut behandelbar sei, was in Anbetracht des im Rahmen der persönlichen unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchungen vom 02.02.2023 und vom 23.08.2023 objektivierten unauffälligen Gangbildes nicht zu beanstanden ist. Die vorgenommene Einstufung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Leiden
  41. „Narbenbildung nach Lidstraffungsoperation mit Visus rechts 0,8 und links von 1,0“ wurde ebenfalls rechtsrichtig der Positionsnummer 11.01.01 (Augen und Augenanhangsgebilde – Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel – Chronische Funktionseinschränkung der Augenlider und Bindehäute) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass eine geringe dauernde Beeinträchtigung gegeben sei, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wurde. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  42. durch die Leiden
  43. bis
  44. nicht erhöht wird, da aufgrund des Ausmaßes der weiteren Leiden kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, dass eine Traumatisierung laut dem behandelnden Psychiater sehr wohl mit dem Leiden
  45. und auch die zweite Traumatisierung mit den restlichen Leiden (homophober Überfall/Unfall/orthopädische Einschränkungen) zu tun habe und sowohl dem Leiden
  46. als auch den restlichen Leiden zuzuschreiben wäre. Darüber hinaus hätten die Sprunggelenksversteifung und die Folgen der Langzeittherapie auf die Knochenstruktur zu anderen Gelenksschmerzen, Arthrosen, Bandscheibenvorfällen, Wirbelveränderungen, Rückenmarksquetschungen und Nervendrücken geführt, was sich wiederum auf die Psyche auswirke. Kein Leiden schließe das andere aus. Hierzu wird im Schreiben einer Klinik vom 01.02.2023 (AS 29 des Verwaltungsaktes) auch ausgeführt, dass es durch die abdominelle Lipoakkumulation zu einer Fehlhaltung und zu Diskusprotrusionen mit Nervenschädigungen gekommen sei und die Lipoatrophie am Gesäß zu chronischen Schmerzen führe bzw. die chronisch-rezidivierenden Schmerzen und die neurologischen Beschwerden für den Beschwerdeführer eine Dauerbelastung darstellen würden, die seine Depression aggravieren würden. Wie bereits ausgeführt wurde, konnten beim Beschwerdeführer aber weder höhergradigere, aus den orthopädischen Leiden resultierende Einschränkungen noch ein höhergradigerer psychischer Leidenszustand festgestellt werden, sodass eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist.Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  47. durch die Leiden
  48. bis
  49. nicht erhöht wird, da aufgrund des Ausmaßes der weiteren Leiden kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, dass eine Traumatisierung laut dem behandelnden Psychiater sehr wohl mit dem Leiden
  50. und auch die zweite Traumatisierung mit den restlichen Leiden (homophober Überfall/Unfall/orthopädische Einschränkungen) zu tun habe und sowohl dem Leiden
  51. als auch den restlichen Leiden zuzuschreiben wäre. Darüber hinaus hätten die Sprunggelenksversteifung und die Folgen der Langzeittherapie auf die Knochenstruktur zu anderen Gelenksschmerzen, Arthrosen, Bandscheibenvorfällen, Wirbelveränderungen, Rückenmarksquetschungen und Nervendrücken geführt, was sich wiederum auf die Psyche auswirke. Kein Leiden schließe das andere aus. Hierzu wird im Schreiben einer Klinik vom 01.02.2023 (AS 29 des Verwaltungsaktes) auch ausgeführt, dass es durch die abdominelle Lipoakkumulation zu einer Fehlhaltung und zu Diskusprotrusionen mit Nervenschädigungen gekommen sei und die Lipoatrophie am Gesäß zu chronischen Schmerzen führe bzw. die chronisch-rezidivierenden Schmerzen und die neurologischen Beschwerden für den Beschwerdeführer eine Dauerbelastung darstellen würden, die seine Depression aggravieren würden. Wie bereits ausgeführt wurde, konnten beim Beschwerdeführer aber weder höhergradigere, aus den orthopädischen Leiden resultierende Einschränkungen noch ein höhergradigerer psychischer Leidenszustand festgestellt werden, sodass eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Arthrosen und radiologischen Veränderungen im Bereich der Knie und Hände ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Nun werden im MRT-Befund beider Kniegelenke vom 11.07.2017 (AS 82 des Verwaltungsaktes) zwar eine breite Ruptur des Hinterhorns des lateralen Meniskus, ein Zustand nach Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, eine lateral betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose sowie narbige Veränderungen im Hoffa´schen Fettkörper beschrieben. Im Rahmen der persönlichen unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchungen am 02.02.2023 und am 23.08.2023 zeigten sich die Kniegelenke aber jeweils unauffällig und seitengleich frei beweglich, sodass kein – aus den radiologischen Veränderungen resultierendes – einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit erkennbar ist. Des Weiteren sind im Röntgenbefund beider Hände vom 03.02.2021 (AS 87 des Verwaltungsaktes) geringgradige Heberden´sche Arthrosen beidseits sowie geringe Bouchard-Arthrosen beidseits mit verschmälertem Gelenksspalt beschrieben. Im Sonografie-Befund beider Daumen vom 03.02.2021 (AS 85 des Verwaltungsaktes) ist im linken Daumen überdies ein subkutan lokalisiertes abgekapseltes Granulom angeführt. Doch auch in diesem Zusammenhang war im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchungen am 02.02.2023 und am 23.08.2023 kein daraus resultierendes einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit objektivierbar, vielmehr zeigten sich die Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss war komplett, das Fingerspreizen beidseits unauffällig und auch die grobe Kraft stellte sich in etwa seitengleich dar. Es wird nicht verkannt, dass im Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023 (AS 118 des Verwaltungsaktes) die grobe Kraft beim Faustschluss beidseits mit einem Kraftgrad von 4 (von 5) – teilweise schmerzbedingt – als leicht reduziert angegeben wurde. Doch wurde sowohl in dem – wenige Tage zuvor – am 04.07.2023 erhobenen orthopädischen Fachstatus eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (vgl. hierzu den orthopädisch-chirurgischen Befundbericht vom 25.07.2023, welcher auf einer Befunderhebung vom 04.07.2023 basiert; AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) als auch in der nachfolgenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2023 die grobe Kraft an den oberen Extremitäten als ungestört bzw. seitengleich angegeben. Ebenso ergaben sich auch in der nachfolgenden neurologischen-psychiatrischen Untersuchung vom 18.06.2024 keine Anhaltspunkte für eine Kraftminderung in den oberen Extremitäten, vielmehr wurde ausgeführt, dass keine Paresen bestehen. Ein aus den Arthrosen im Bereich der Finger resultierendes, dauerhaftes und damit einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit ist in Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie der Ergebnisse zu den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers damit nicht objektivierbar.Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Arthrosen und radiologischen Veränderungen im Bereich der Knie und Hände ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Nun werden im MRT-Befund beider Kniegelenke vom 11.07.2017 (AS 82 des Verwaltungsaktes) zwar eine breite Ruptur des Hinterhorns des lateralen Meniskus, ein Zustand nach Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, eine lateral betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose sowie narbige Veränderungen im Hoffa´schen Fettkörper beschrieben. Im Rahmen der persönlichen unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchungen am 02.02.2023 und am 23.08.2023 zeigten sich die Kniegelenke aber jeweils unauffällig und seitengleich frei beweglich, sodass kein – aus den radiologischen Veränderungen resultierendes – einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit erkennbar ist. Des Weiteren sind im Röntgenbefund beider Hände vom 03.02.2021 (AS 87 des Verwaltungsaktes) geringgradige Heberden´sche Arthrosen beidseits sowie geringe Bouchard-Arthrosen beidseits mit verschmälertem Gelenksspalt beschrieben. Im Sonografie-Befund beider Daumen vom 03.02.2021 (AS 85 des Verwaltungsaktes) ist im linken Daumen überdies ein subkutan lokalisiertes abgekapseltes Granulom angeführt. Doch auch in diesem Zusammenhang war im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchungen am 02.02.2023 und am 23.08.2023 kein daraus resultierendes einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit objektivierbar, vielmehr zeigten sich die Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss war komplett, das Fingerspreizen beidseits unauffällig und auch die grobe Kraft stellte sich in etwa seitengleich dar. Es wird nicht verkannt, dass im Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023 (AS 118 des Verwaltungsaktes) die grobe Kraft beim Faustschluss beidseits mit einem Kraftgrad von 4 (von 5) – teilweise schmerzbedingt – als leicht reduziert angegeben wurde. Doch wurde sowohl in dem – wenige Tage zuvor – am 04.07.2023 erhobenen orthopädischen Fachstatus eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vergleiche hierzu den orthopädisch-chirurgischen Befundbericht vom 25.07.2023, welcher auf einer Befunderhebung vom 04.07.2023 basiert; AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) als auch in der nachfolgenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2023 die grobe Kraft an den oberen Extremitäten als ungestört bzw. seitengleich angegeben. Ebenso ergaben sich auch in der nachfolgenden neurologischen-psychiatrischen Untersuchung vom 18.06.2024 keine Anhaltspunkte für eine Kraftminderung in den oberen Extremitäten, vielmehr wurde ausgeführt, dass keine Paresen bestehen. Ein aus den Arthrosen im Bereich der Finger resultierendes, dauerhaftes und damit einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit ist in Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie der Ergebnisse zu den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers damit nicht objektivierbar. In Anbetracht des Umstandes, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind, geht damit auch das weitere Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach mehrere im vorgelegten orthopädisch-chirurgischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2023 (AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) befundeten Leiden nicht erwähnt worden wären, ins Leere. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, ordnete die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin die im Rahmen der beiden persönlichen Untersuchungen festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) rechtsrichtig im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und steht den vorgenommenen Einschätzungen auch der vorgelegte orthopädisch-chirurgische Befundbericht vom 25.07.2023 und die darin wiedergegebene Statuserhebung nicht entgegen. Die in der Beschwerde näher aufgelisteten, nach Ansicht des Beschwerdeführers unerwähnt gebliebenen Gesundheitsschädigungen vermögen daher keine geänderte Beurteilung zu begründen. Was die vom Beschwerdeführer im Verfahren weiters eingewendete Einklemmung des Peroneusnerves betrifft, so ist festzuhalten, dass im Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.06.2017 (AS 84 des Verwaltungsaktes) zwar anamnestisch eine Peroneusnerv-Einklemmung am rechten Sprunggelenk erwähnt wird. Der im Arztbrief wiedergegebene klinische Status beschreibt aber kein daraus resultierendes Funktionsdefizit. Auch anhand der im Verfahren durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 02.02.2023, am 23.08.2023 und am 18.06.2024 ergaben sich keine Anhaltspunkte bezüglich eines daraus resultierendes Funktionsdefizites, im Besonderen stellte sich das Gangbild des Beschwerdeführers durchgehend unauffällig dar und konnten in der neurologischen Untersuchung am 18.06.2024 auch keine Paresen festgestellt werden. Zwar wurde im vorgelegten orthopädisch-chirurgischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2023 (AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass „eine Peroneussymptomatik rechts nicht 100 %ig ausgeschlossen“ sei. Daraus ist insgesamt aber kein Funktionsdefizit in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß abzuleiten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im vorgelegten elektroneurodiagnostischen Befund vom 27.09.2022 (AS 9 des Verwaltungsaktes) eine geringe axonale wurzelnahe Schädigung des Nervus medianus links, eine sensible Schädigung des Nervus ulnaris rechts zum
  52. Finger und ein incipientes CTS rechts beschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihren Gutachten vom 12.05.2023 und vom 11.10.2023 zu verweisen, wonach das Sulcus nervi ulnaris-Syndrom beidseits und das geringe CTS rechts nicht das Ausmaß behinderungsrelevanter Leiden erreichen würden, da diese klinisch unauffällig seien. So gab der Beschwerdeführer im Zuge der persönlichen Untersuchung am 02.02.2023 zwar an, immer wieder Gefühlsstörungen in den Händen zu haben. Im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 02.02.2023, am 23.08.2023 und am 18.06.2024 wurde die Sensibilität im Bereich der oberen Extremitäten aber jeweils als ungestört bzw. intakt angegeben. Auch in der im vorgelegten orthopädisch-chirurgischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.07.2023 (AS 40 bis 47 des Verwaltungsaktes) wiedergegebenen Statuserhebung wird die Sensibilität im Bereich der oberen Extremitäten seitengleich als unauffällig angegeben. Lediglich im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.07.2023 (AS 118 des Verwaltungsaktes) wird im Bereich der oberen Extremitäten eine Hypästhesie auf spitz/stumpf und Berührung rechts beschrieben. In Anbetracht der Ergebnisse der beiden nachfolgenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 und vom 18.06.2024 ist daraus aber ebenfalls kein dauerhaftes und damit einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit ableitbar. Hinsichtlich der im Rahmen der Antragstellung weiters behaupteten Niereninsuffizienz brachte der Beschwerdeführer keine belegenden medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, die eine Niereninsuffizienz in einem aktuell einschätzungsrelevanten Ausmaß belegen würden. Auch bezüglich der im Verfahren eingewendeten häufigen Kopfschmerzen brachte der Beschwerdeführer keine Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage, anhand derer eine diesbezügliche einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung abzuleiten wäre. Ebenso sind auch weder die behaupteten Sprachstörungen noch ein schlechtes bzw. verschwommenes Sehen oder ein Post-Covid-Syndrom durch entsprechende fachärztliche Unterlagen dokumentiert. Bezüglich des vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachten „Kontrollverlustes über den Körper in der Nacht“ legte er ebenfalls keine medizinischen Unterlagen vor, welche eine in diesem Zusammenhang im Bereich des Gehirns bestehende Gesundheitsschädigung ausreichend belegen würde, sodass auch dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ein, dass bei Patienten, die mit einer Langzeittherapie gegen HIV behandelt würden, das Risiko, an Herz- und Schlaganfall zu versterben, um 50 % erhöht sei. Im vorliegenden ärztlichen Befund einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.01.2015 (AS 79 des Verwaltungsaktes) wurde auch ausgeführt, dass sich das Risiko des Beschwerdeführers, Herzkreislauferkrankungen oder Stoffwechselerkrankungen zu entwickeln, durch die Erhöhung des Bauchumfanges erhöht habe. Dass sich ein derartiges Risiko beim Beschwerdeführer aktuell tatsächlich in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß verwirklicht hätte, ist aber nicht durch entsprechende internistische Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen belegt und besteht damit aktuell in diesem Zusammenhang auch keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung. Was nun aber schließlich die im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Befunde einer Gastroskopie und einer Coloskopie vom 17.04.2024 (AS 204 des Verwaltungsaktes) betrifft, ist festzuhalten, dass darin zwar eine „Refluxösophagitis °A bei gr. axialer Hiatushernie“ sowie „Nod. haemorrhoidales II°“ angeführt werden. Vorgeschlagen wird darin eine Therapie mit PPI (Anm.: Protonenpumpenhemmer) in einfacher Standarddosierung sowie mit Dioscomb 500 mg. Unter Berücksichtigung der angeführten Therapien sind daraus aber keine dauerhaften – somit länger als sechs Monate andauernde – Funktionseinschränkungen objektivierbar bzw. ergeben sich aus den vorliegenden Befunden keine Gesundheitsschädigungen in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß, zumal der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptete, diesbezüglich Beschwerden zu haben.Was nun aber schließlich die im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Befunde einer Gastroskopie und einer Coloskopie vom 17.04.2024 (AS 204 des Verwaltungsaktes) betrifft, ist festzuhalten, dass darin zwar eine „Refluxösophagitis °A bei gr. axialer Hiatushernie“ sowie „Nod. haemorrhoidales II°“ angeführt werden. Vorgeschlagen wird darin eine Therapie mit PPI Anmerkung, Protonenpumpenhemmer) in einfacher Standarddosierung sowie mit Dioscomb 500 mg. Unter Berücksichtigung der angeführten Therapien sind daraus aber keine dauerhaften – somit länger als sechs Monate andauernde – Funktionseinschränkungen objektivierbar bzw. ergeben sich aus den vorliegenden Befunden keine Gesundheitsschädigungen in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß, zumal der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptete, diesbezüglich Beschwerden zu haben. Zusammengefasst legte der Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch eine Beanstandung der am 18.06.2024 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass er diese als demütigend empfunden habe, der Gutachter desinteressiert und unemphatisch gewesen sei und sich dieser zuvor auch nicht mit den zahlreichen Befunden beschäftigt habe, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.06.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglichen, nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine, den Untersuchungsergebnissen entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte bzw. gar nicht behauptete, dass die im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse unrichtig seien. Soweit der Beschwerdeführer aber vermeint, der neurologische-psychiatrische Gutachter habe sich mit den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – wie oben bereits dargelegt – keine abweichende Beurteilung in Bezug auf die bestehenden Leidenszustände abzuleiten ist, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet ist, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers, wonach er die Begutachtung mit depressiven Schüben verlassen habe und Öl in das Feuer seiner Traumatisierungen gegossen worden sei, ist schließlich noch festzuhalten, dass eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ebenfalls nicht durch entsprechende psychiatrisch-fachärztliche Befunde belegt ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.07.2024 – diese beruhend auf den eingeholten, auf (vorhergehenden) persönlichen Untersuchungen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie vom 18.06.2024 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 09.07.2024 –, worin in Bezug auf die nunmehrigen Leiden
  53. bis
  54. (bzw. 4.),
  55. und
  56. auch die Beurteilungen in den zuvor eingeholten, jeweils auf persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2023 bzw. vom 12.05.2023 bestätigt werden.
  57. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] 02.05 Untere Extremitäten […] Fußdeformitäten nicht kompensiert Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung. Kompensierbare Fehlstellungen, beispielsweise durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen (Senk-Spreiz-Hohlfuß). 02.05.35 Je nach Funktionseinschränkung einseitig 10 – 40 % […] 03 Psychische Störungen […] 03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden. 03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegrationr […] 06 Atmungssystem […] 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 % 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen […] 10 Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem […] 10.03 Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes […] Immundefekte 10.03.13 Leichte Immundefekte 10 – 40 % Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen […] 11 Augen und Augenanhangsgebilde 11.01 Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel Sehstörungen beispielsweise durch Narben sind gesondert einschätzen. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. 11.01.01 Chronische Funktionseinschränkung der Augenlider und Bindehäute 10 – 20 % Erfasst werden auch Augentränen, Teillähmungen der Augenlider, Narben 10 %: Bei geringer dauernder Beeinträchtigung 20 %: Bei höhergradiger dauernder Beeinträchtigung […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.07.2024 – diese beruhend auf den eingeholten, auf (vorhergehenden) persönlichen Untersuchungen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie vom 18.06.2024 und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 09.07.2024 –, worin in Bezug auf die nunmehrigen Leiden

  1. bis
  2. (bzw. 4.),
  3. und
  4. auch die Beurteilungen in den zuvor eingeholten, jeweils auf persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.10.2023 bzw. vom 12.05.2023 bestätigt werden, zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den vom Beschwerdeführer im Verfahren gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Lungenheilkunde, Infektionskrankheiten und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dem weiters gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie wurde durch das im fortgesetzten Verfahren eingeholte Gutachten vom 18.06.2024 bereits Rechnung getragen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  5. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  6. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von den beigezogenen Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. In der nunmehrigen Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von den beigezogenen Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. In der nunmehrigen Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2279777.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.